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BGH

Gericht: BGH

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen Von Rechts wegen zu zahlenden Gesamt-Flugpreis legte sie auf die Teilnehmer, um, so daß jeder von ihnen ihr, zusammen mit den übrigen Reise kosten, 1.900. An der Reise ließ sie auch Dr den Leiter ihrer Verkaufsförderungsabteilung und einen weiteren Angestellten teilnehmen Am 0, 1961 flogen die 76 Teilnehmer von mit einer Maschine der Charter-Fluggesellschaft Inhaber eines Ingenieurbüros« Er hinterließ seine Prau Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte hat an die Witwe Leistungen auf Grund der Sozialversicherunga gesetze erbracht und wird sie ihr nach ihrer* Behauptung unter Umständen auch für die Zukunft erbringen müssen« Versicherer der Pr Ende August 1963 ein Vergleich zustandekam, nach welchem allerdings die Hinterbliebenen nicht mehr als die Haftungshöchstsummen des Warschauer Abkommens (Erstes Abkommen zur Vereinheitlichung des Luftprivatrechts, am 12. Die Klägerin gibt sich mit dem Anteil, der aus dieser Gesamtzahlung auf ihre Versicherte entfallen ist und von dem sie wiederum auch nur einen Teil erhalten hatv ni cht zufrieden. Nach ihrer Ansicht haftet auch die Beklagte als der vertragliche Luftfrachtführer des Getöteten (Art. 17 des Warschauer Abkommens /WA7). Auf die Haftung sh ö ch s t summer es Art. 22 7/A könne sie sich nicht berufen, weil den Reiseteilnehmern keine Flugscheine ausgestellt worden seien Außerdem, so behauptet die Klägerin, lägen die Voraussetzungen des Art. 25 ’.VA vor Schon die Beklagte selbst habe, als sie ohne jede vor- Derselbe Vorwurf müsse auch den Leuten dieser Fluggesellschaft gemacht werden, insbesondere dem Piloten Cpt. wie sich vor allem aus dem amtlichen Plugunfallbericht der Irischen Regierung ergebe, den die Klägerin überreicht hat. Die Klägerin hat beantragt festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihr die Sozialleistungen au erstatten, die sie der Witwe des Versicherten bisher erbracht hat und in Zukunft werde erbringen müssen. lagen, die sie, die Beklagte, den Teilnehmern vor der Reise zugesandt habe, die Anforderungen, die Art. 3 WA an einen Flugschein stelle» Außerdem habe Ct>t. 1o Das Berufungsgericht legt den von der Beklagten mit den Eeiseteilnehmern geschlossenen Vertrag an Hand der Schreiben der Beklagten vom Juli/August 1961 (Anl. 3 zur Klageschrift) dahin aus, daß sie sich selbst verpflichtet habe, die Teilnehmer im Luftwege nach den USA und zurück zu befördern. Da sie als Luftfrächtführerin na Sinne aes Warschauer Abkommens anzusehen sei, es sich auch um eine entgeltliche Beförderung gehandelt habe (Art. 1 WA), ha sie nach Art. 17 WA. Auf die Höchstsummen des Art. 22 WA könne sie sich nicht berufen. herleiten könnte, läßt das Berufungsgericht offen, weil sie sich schon daraus ergebe, daß die Beklagte gegen Art. 3 WA vor dem Abflug in Br. habe übergeben lassen, könne auf sich beruhen, weil es auch dann an der Aushändigung dieser Flugscheine an die einzelnen Beise-teilnehmer gefehlt habe. a) Da die Ansprüche der Klägerin ihre Grundlage in den Haftungsbestimmungen des Warschauer Abkommens finden, mußte sie nach Art. 29 WA ihre Klage binnen zwei Jahren erheben - hier gerechnet von dem Tage ab, an dem der Plug durch den Absturz abgebrochen worden war, also vom an. 1963 datierte und am hat sie ihre vom bei Gericht eingegangene Klage gera< Hätte die Klägerin eine bezifferte Leistungsklage einreichen wollen, so hätte sie zunächst ermitteln lassen müssen, welcher Teil der Gesamtüberweisung des Versicherers auf ieden der Verunglückten (für Beerdigungskosten, Unterhaltsund Gepäckschaden) entfiel. Bas Berufungsgericht hat diese Behauptung jedoch mit Recht für unerheblich gehalten, weil die Klägerin auch dann nicht verpflichtet gewesen sei, ihre Ansprüche in einer bis Sie hätter nämlich nicht schon vor dem Eingang der Versicherungsuberweisungen, die übrigens auch erst am 30. Es darf auch nicht außer acht gelassen werden, daß den Anwälten der Interessengemeinschaft nur wenige Tage zur Klageerhebung geblieben waren und sie bei einer bezifferten lieiatungsklage genötigt gewesen wären, für jeden Kläger - die Anwälte haben damals insgesamt 71 Klagen mit im wesentlichen demselben Reststellungs- Hinzu koKimt, daß erst mehrere Monate nach Erhebung der Klage zwischen den Hinterbliebenen und dem klagenden Sozialversicherungsträger eine Einigung darüber erzielt werden konnte, in welchem Verhältnis die Zahlung des Versicherers auf die Ansprüche, die auf die Klägerin übergegangen, und auf jene,, die bei den Hinterbliebenen verblieben waren, aufgeteilt. der Klägerin auch nicht verlangt werden, kurzerhand mit einer Leistungsklage Einsatz der von ihr bisher aufgewandten Leistungen mit dem Vorbehalt zu verlangen, ihren Zahlungsantrag demnächst in der Höhe zu ermäßigen, in der sie an der Zahlung des Versicherers beteiligt ■«erden würde. Es mag dahinstehen, ob sie berechtigt gewesen wäre, wie die Revision unter Hinweis auf das Urteil BGHZ 4? Konnte somit die Klägerin wegen der bisher von ihr erbrachten Leistungen Peststellungsklage erheben, so konnte sie dies erst recht hinsichtlich der Aufwendungen, die für die Zukunft in Betracht kamen, Lie Grundsätze des Urteils BGHZ 5» 314, auf das sich die Revision beruft, sind hier nicht anwendbar. nur dann Erfolg haben, wenn dieKlägerin auch dartat,daß 7^3$; trotz «es auf sie entfall enea Anteils und der ihr anzureahnenden und entstehen wird, der auf die Klägerin übergeganger» war und übergehen wird und nicht schon von ä era ne trag. Das Beruiurigagericn w hat die von der Klägerin vorgelegte Aufstellung untei diesem Gesichtspunkt geprüft und ist dabei zu dem Kr der Klägerin ging, konnte sich das Berufungagei'^011 1 mit der Feststellung begnügen, daß für das gntsteren solcher Ansprüche eine gewisse WahrscheinlichK«1^ ni'Jt verneint werden könne. . 2 Hr. 9)« Danach brauchte das .geruf^hfe gericht nicht, wie die Revision.meint, eine fc scheinlichkeit dafür festzustellen, daß der Fa Unterhaltapfli cht des Verunglückten eintreten Denn hier ist gegen die Beklagte weder ein G erlassen noch festgestellt, daß sie eineiuala 3 allerdings nur stattgeben, wenn es sieh davon daß die von der Klägerin erhobenen Ansprüche n^cu‘v zeugurig hat das Berufungsgericht aber nach Prüfung der von der Klägerin eingereichten Aufstellung gewonnen a) Die Revision behauptet, bei dieser Prüfung habe das Berufungsgericht die von der Beklagten in ihren Schriftsätzen vom 24. jg gericht hat die Beklagte nicht zu einer Zahlung verurteilt, auch kein Grundurteil erlassen, sondern nur ihre grundsätzliche Ersätzpflicht festgestellt. Erlaß eines Grundurteils genügt es, wenn sich auf Grund wenigstens summarischer Prüfung die naheliegende Köglien keit der Verurteilung ergibt (BGH IM § 504 ZPO Hr .ichkeit, daß ein noch nicht näher feststellbarer 3cnaden vorhanden ist (BGH Urteil vom 23. fahren geht nicht wie bei einer Reistimgsklsge anschliet send in ein Betragsverfahren über; im Feststellungsverfahren muß es .genügen* wenn der Schaden, der noch nicht au, übersehen ist, nach den Ilrfahrungen des Lebens mit rechtlichen Einwendungen der Beklagten für v/ahrschein 3.ich hielt, hinsichtlich der Schadensberechnung und Yorteilaausgleiehung von rechtlich unrichtigen Grundsätzen ausgegangen wäre, kann der .Revision nicht zugeseben werden. Das Berufungsgericht leitet die Aktivlegitimation der Klägerin aus § 1542 HVO her, der gemäß § 77 Abs. 2 AVG auch für die Bunde aversi.eherungaanstalt gilt daß Die Revision behauptet, es sei "einhellige Meinung**, die Ersatzansprüche aus dem Warschauer Abkommen nicht zu den Ansprüchen gehörten, die nach § 154-2 RVO übergingen. 2. Dies gilt nicht nur, wie die Revision meint, für Ansprüche aus § 44 LuftVG, sondern ebenso für An Sprüche aus Art. 17 WA (vgl. Die Ansicht von Schleicher/Reymann/Abraham (Das Recht der Luftfahrt, 3. 2LR 1959, 230, 2761 er befaßt sich nicht mit aeia u oeri des hier in Rede stehenden Anspruchs auf Schadensersatz sondern mit dem Srfüllungsanspruch aus einer Unfallversicherung. führungen des Berufungsgerichts, daß die Beklagte Luft-frachtführerin gewesen ist und nach den Bestimmungen des Warschauer Abkommens haftete 1. Die Anwendung dieses Abkommens setzt voraus, daß es sich um eine zwischenstaatliche Luftbeförderung im Sinne des Art, 1 handelt (vgl, § 51 LuftVG), bei der die Beklagte als Luftfrachtführerin im Sinne dieses deutung ist daher die Frage, ob die Reiseteilnehmer mit der Beklagten einen Beförderungsvertrag geschlossen hatten oder ob diese sich lediglich auf Grund eines ihr von den Teilnehmern erteilten Auftrages verpflichtet hatte, für deren Beförderung durch ein Luftfahrtunter-nehmen zu sorgen, so daß di ©00S-j hier also die der ihnen allein haftende Luftfrachtführer wäre, a) Zutreffend geht das Berufungsgericht von dem Einladungsschreiben aus, das die Beklagte am A» Juli 1961 an zahlreiche Landwirte, landwirtschaftliche Berater usw,, die sie als mögliche Käufer oder Befürworter eines Kaufs der von ihr vertriebenen Gärfutter-Anlagen ansah, versandt hat. "Das große Interesse, das praktische handwirte, Wissenschaftler und die Fachpresse dem Harvestore-Verfahren zur Rationalisierung der Fütterung ent-gegenhringen, hat uns veranlaßt, im Herbst dieses Jahres eine zweite Studienreise nach den USA zu organisieren, zu der v/ir Sie herzlich einladen* Hit Recht findet das Berufungsgericht in diesem Schreiben noch nicht das Angebot zu dem Vertragsabschluß, sondern erst eine Aufforderung, bei der Beklagten die Teilnahme an der Reise zu beantragen. Das habe der Verunglückte dadurch getan, daß er der Beklagten den .Anmeldeschein ausgefüllt zurückgesandt und ihr die 1.900 DM überwiesen habe. Wir bestätigen Ihnen bestens dankend den Empfang von DM 1.900 und teilen Ihnen hierdurch mit, daß wir für Sie für die zweite HARVESTORE-Studienreise nach USA einen Platz fest gebucht haben. Rach der Auffassung dos Berufungsgerichts konnten die Teilnehmer das der Beklagten nur so verstehen, daß die Beklagte sich habe selbst ver- Indes sei es auch, schon 1961 üblich gewesen, daß Unternehmen Lui'1>~ beföraerungen mit Flugzeugen durchführten, die sie von Luftfahrteeseilschaften charterten. b) Die .Revision macht geltend, diese Begründung des Berufungsgerichts verstoße gegen allgemeine Aus--legungsgrundsätze und übersehe für die Auslegung wesent liehe Umstände. Die Würdigung des Yertregsinhalts, zu der das* Berufungsgericht aufgrund einer Auslegung der von beiden Seiten ausdrücklich oder stillschweigend abgegebenen Willenserklärungen gelangt i klagten'nachgegangen, sie habe sich nicht seihst au einer Beförderung verpflichten, sondern nur den Teilnehmern en Abschluß eines Beförderungsvertrages mit einer von ri ihr herängezogenen Luftfahrtgesellsohaft verraitteln v/olle Bas Berufungsgericht will svrar nicht ausschließen, daß die Beklagte nur als Vermittlerin habe auf treten wollen. aa) • Die Rechtsstellung der Beklagten ita Verbal tri zu den Teilnehmern kann nicht, wie sie wiederholt eilige-wandt'.hat:, bb) Die Haftung der Beklagten als Beförderer ihrer Fluggäste würde allerdings ausscheiden, wenn sie lediglich, deren Vertreter (§ 164 BGB) sein wollte und sollte. Daß dies hier der Fall hätte sein sollen, hat das Berufungsgericht rechts Irrtums frei ■verneint. Dagegen dürfte schon sprechen, daß sie nicht etwa der Fluggesellschaft bei Abschluß des Charter Vertrages Namen der ‘Teilnehmer mit geteilt hatte. Vor allem spricht für die Auslegung des Berufungsgerichts, daß sie den Teilnehmern nie bekannt gegeben hatte, mit welcher Flug geselischaft sie fliegen würden, wer also ihr Vertragspartner sein sollte, mit dem sie in ihrem Namen hätte ab schließen wollen» lediglich in dem für die Konsulate bestimmten Referenzschreiben hat sie erwähnt» es solle mit der Oharter-Fluggesellschaft Paul M sollte aber nicht der Vertragsinhalt näher bestimmt, sondern nur dem Konsulat versichert werden, daß die baldige Wiederausreise sichergestellt sei» Auch aus der "agent-clause" in Art» 17 des Oharter-Vex'trages, den die Beklagte mit der Fluggesellschaft abgeschlossen hatte, ergibt sich nicht, daß sie nur Vertreterin der Teilnehmer hätte sein wollen und sollen» In dieser Klausel, die von vielen Die Erage braucht bei der hier anzustellenden Überlegung noch nicht entschieden zu v; er den Jedenfalls kann aus den Abmachungen, die die Beklagte mit der Fluggesellschaft getroffen hat, kein Rückschluß zu Basten der Teilnehmer dahin gezogen werden, daß sie fr der Beklagten mit der Rücksendung des ausgefüllten An- darzutun versucht, daß die Beklagte lediglich in Erfüllung eines ihr von den Teilnehmern erteilten Auftrages mit der Charter-Gesellschaft einen Luftbeförd er ungs vertrag, wenn auch zugunsten der Reiseteilnehmer, geschlossen habe (Geschäftsbesorgungsvertrag). sogen werden konnte» Aber schon im Handelsrecht i; die Frage schwer zu entscheiden, ob der Beauftragte, der mit dem Britten im Interesse seines Auftraggebers abschloß, dies auf dessen Rechnung tat (Kommissionär oder Spediteur) oder ob er auf eigene Rechnung tätig vnirde (Eigengeschäft)o So liegt es auch hier. Lufttransportrecht 1954 S, 50/51)° Ob es sich dabei um die in § 164 Abs» 2 BGB geregelte Frage handelt, v/ie das Berufungsgericht anzunehmen scheint, mag offen bleiben»' Maßgebend ist jedenfalls der allgemeine Grund daß es bei der Auslegung von Willenserklärunger nicht auf das ankommt, was der Erklärende womöglich gewollt, sondern darauf, was er erklärt hat» Beim isr klärungsempfänger entstehende Unklarheiten gehen nicht zu seinen Lasten, sondern zu Lasten dessen, der.sich nicht klar ausgedruckt hat» Von diesen Grundsätzen ist ersichtlich auch das Berufungsgericht ausgegangen» Wenn es zu dem Ergebnis gekommen ist, daß die Beklagte nicht bloße "Spediteurin" war, sondern die Beförderung selbst übernommen hatte, so kann das aus Rechts gründen nicht beanstandet werden. Davon, daß sie über dessen Verwendung ihren "Auftraggebern" hätte Rechnung legen sollen, ist nicht die Rede gewesen. Nicht die Reiseteilnehmer sind an ihnen eine Reise sie herangetreten mit dem Auftrag, in die USA zu vermitteln, sondern sie hat sie für die von ihr veranstaltete und in ihrem Interesse liegende Studienreise geworben abgeschlossene "Aircraft Charter Contract" auch zugunsten der in diesem Vertrag als Beförderte vorgesehenen "group" abgeschlossen war (so Art. 8 des Contracts), v/ie dies derartige Charterverträge,, häufig vor sehen (vgl, Drion sondern auf das zwischen der Beklagten und den ID ei lnehmern be- dieser Frage spielt entgegen der Ansicht der Revision die "agent-clause" in Art, 17 des Charter-Verträges keine ausschlaggebende Rolle, Sie bezweckt, zwischeu dem Vercharterer und den von dem Charterer gebrachten Passagieren unmittelbare Rechtsbeziehungen herzustellen, damit er auch ihnen gegenüber die Stellung eines Luftfrachtführers im Sinne des Art. 1 WA hat, er sich daher gegenüber etwa (auch) gegen ihn gerichteten Schadens- Passagiere zunächst und vor allem einen Beforderungsvertrag mit dem Charterer, der als "agent" für sie handelte, geschlossen hatten. Bis Beantwortung dieser das Innenverhältnis zwischen Charterer und seinen Pluggästen betreffenden Präge hängt nicht von der Auslegung des Außenverhältnisses zwischen Charterer und Vercharterer, also vom Inhalt des Chartervertrages, ab. Maßgebend ist allein, ob die Beklagte den Vertrag nicht nur im eigenen Namen, sondern auch im eigenen Interesse, als Luftfrachtführer der von ihr geworbenen Reisenden abgeschlossen hatte. dd) Zu Unrecht rügt die Revision, das'Berufungsgericht habe die Interessen, die die Beteiligten bei dieser Studienreise verfolgt hätten, nicht vollständig und zutreffend gewürdigt. In der Tat ist-nicht zu verkennen, daß sich die von ihr als Werte- und Studienreise it nicht nur vorbereitete, sondern bis in die Einzelheiten 'mit festem Programm durchorganisierte Reise von Gesellschaftsreisen und den von Reiseunternehmen angebotenen Reisen, deutlich unterscheidet. Kauf der Gärfutter-Anlagen wecken sollte, deshalb unter der Leitung des Chefs der Veik aufsförderungsabteilung stand und nach einem vorgeschriebenen Programm ablaufen sollten dem sich die Teilnehmer hatten unterv/erfen müssen. Es mag zwar sein, daß bei den Teilnehmern ein gewisses Eigeninteresse an der Reise dadurch geweckt worden war, daß in der letzten Woche der leise auch Besichtigungen, von allgemeinem Interesse stattfinden sollten«, Das stand jedoch der Auffassung■ .des Berufungsgerichts nicht entgegen«, ee) Schließlich lassen auch di erübrigen von der Revision vorgebrachten Umstände nicht erkennen, daß die Auslegung des Berufungsgerichts rechtsfehlerhaft wäre«, Bas Warschauer Abkommen enthält keine Begriffsbestimmung Geht man davon aus, in dem Abkommen hätten vor allem die Vertragsbedingungen für die Beförderung im internationalen Luftverkehr, soweit sie zwingend sein sollten (Art." 23 WA), vereinheitlicht werden sollen, so wird man den als Luftfrachtführer ansehen, der sich durch Vertrag im eigenen Kamen verpflichtet hat, die Beförderung auf den* Luftwege durchzuführen - sei es selbst, sei es durch andere. Wer jedoch bei der Frage, wann und wie ein Luftfrachtführer haften soll, in erster Linie dessen deliktische Haftung für l’od, Verletzung usw., vor allem im Hinblick das auf die Hinterbliebenen im Auge hat, wird annehmen, Abkommen habe die Ansprüche gegen den auaführenden Lufi Jedoch gilt das Abkommen nicht für den hier zu b) Das Berufungsgericht vertritt die Ansicht, Luftfrachtführer sei derjenige, der sich vertraglich Luftbeförderung verpflichtet hat, hier also die Beklagte. as Warschauer .Abkommen hat nicht nur die Haftung de die Ausfüllung solcher Vordrucke nicht, sondern begnügt sich mit den in' Art';, 3 ff niedergelegten, für Flugscheine sehr geringen Anforderungen» Bei einem Chartervertrag wird es sogar meist eher umgekehrt dem vertraglichen. Für die angloamerikanische Auffassung konnte allenfalls sprechen, daß, wie die Revision geltend macht, nur der ausführende Luftfrachtführer (der Vercharterer) die zur Deckung der Haftungshöchstsumme unumgängliche und von vielen 7. eit und nicht nur für eine Reise geschehen wird, weitaus billiger, als wenn der vertragschließende Luftfrachtführer Die Revision bedenkt vor allem nicht, daß die Unterstellung des vertragschließenden Luftfrachtführers unter das Abkommen für ihn den 'Vorteil hat, daß er nur begrenzt haftet und seine Haftung nach anderen Vorschriften grundsätzlich ausgeschlossen ist (Art. 22, 24 WA), Im übrigen läßt auch das inzwischen abgeschlossene Guadalajara-Abkommen erkennen, daß die kontinental-europäische Auslegung nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen des Warschauer Abkommens ge- c) Vergeblich beruft sich die Revision auf Art, 30 Abs. 2 WA, wonach dann, wenn der Plug durch mehrere auf-einander!olgende Luftfrachtführer (Art. 1 Abs.3 WA) ausgeführt worden ist, der ”erste Luftfrachtführer” in der Regel nicht für Unfälle haftet, die sich auf der vom nachfolgenden Frachtführer beflogenen Teil-Strecke ereignet haben. Hier handelte es sich nicht um eine Beförderung auf Teilstrecken, die von zwei aufeinanderfolgenden Luftfrachtführern ausgeführt worden wäre (unrichtig Litvine 2fr. 3. Das Warschauer Abkommen gilt nach Art, 1 Abs, 1 nur für entgeltliche Luftbeförderungen; unentgeltliche Beförderungen unterliegen ihm nur, wenn sie von einem Luftfahrt-Unternehmen ausgeführt werden. Das Berufungsgericht hat die Frage, ob die Beklagte die Teilnehmer der Reise gegen Entgelt befördert hat» bejaht. als unentgeltlich ira Sinne des Art. 1 WA anzusehen ist9 ist dem Abkommen selbst nicht mit Sicherheit zu entnehmen. Infolgedessen kann hier auch nicht das Urteil des erkennenden Senats vom 14. November 1967 (VI ZR 216/65 » LM LuftVG Nr. 5) herangezogen werden, nach dem es sich auch dann um eine entgeltliche Beförderung im Sinne des § 49 LuftVG handelt, wenn der Luftfrachtführer nur Erstattung seiner Selbst-, kosten verlangt hat. Der Senat hat schon in dieser Entscheidung hervorgehoben, daß unter Beförderung gegen Entgelt in § 49 LuftVG nicht dasselbe verstanden werden müsse wie in Art. 1 WA (vgl. satz aufgestellt, von dem in der Regel auszugehen is Entscheidend ist immer die Lage des Einzelfalles. menschlichen Gründen, vor allem aus Gefälligkeit erfolgte Denn dann liegt der Plug nahezu allein im Interesse des Reisenden, während kommerzielle Flüge so' überwiegend im Interesse des Luftfrachtführers liegen, daß kein Anlaß besteht, ihn von den Bestimmungen des Abkommens auszu nehmen. Daher wird ein Flug in aller Regel schon dann nicht mehr, als unentgeltlich im Sinne des Art. 1 WA angesehen werden können, wenn ein kaufmännisches Unternehmen ihn zu einem geschäftlichen Zweck und damit in unm 11 Die Beklagte hat, wie zugunsten der .Revision anzunehmen ist, nur die Erstattung ihrer Selbstkosten gefordert und’erhalten; ein Gewinn sollte ihr nicht verbleiben. nicht für geltlieh gewesen sei« Dies hält die Revision richtig, weil das titfliegen der beiden Angestellten notwendig mit der Verkaufs- und Werbereise zuaaramengehangen habe, die dadurch verursachten Kosten also zu den Selbstkosten der Beklagten gehört hätten, die sie, ohne damit einen Gewinn erzielen zu wollen, auf die 74 Teilnehmer habe umlegen dürfen. Die Beklagte führte die Studienreise nicht auf Wunsch und zu Gefallen der Teilnehmer durch: sie wollte ihnen nicht nur eine billige Rundreise durch die USA, verbunden mit dem dadurch hervorgerufenen Werbeeffekt für ihre Firma, ermöglichen. Ihr Einladungsschreiben hatte sie nur an Personen versandt, von denen sie hoffen konnte, daß sie nach RUekkehr von der Reise, wenn nicht noch gar während der Reise, bei ihr eine Gärfutter-Anlage bestellen oder sich doch für ihre Anschaffung einsetzen wurden. Hierbei konnte es sich auch darauf stützen, daß die Beklagte, um den geschäftlichen Erfolg der Reise zu sichern, in ihrem Rundschreiben Wert darauf gelegt hat, daß die Teilnehmer während der dreiwöchigen Reise an deh von ihr vorgesebenen landwirtachaftlichen Besichtigungen usw» teilnahmen und nicht die Möglichkeit ausnutzten, bis zu dem Rückflug nach eigenen Plänen durch die USA zu reisen» Ohnehin blieb den Teilnehmern angesichts des lückenlos aufeinanderfolgenden Programms praktisch nichts anderes übri als stets bei der Reisegruppe zu bleiben Die Revision rügt, das Berufungsgericht sei rechtsirrig davon ausgegangen, daß die Beklagte die Teilnehmer vertraglich gebunden hätte, an allen Besichtigungen teilzunehmen, und daß es dann in dieser von den Teilnehmern "geschuldeten1* Gegenleistung das Entgelt gesehen habe. f, n tj Notwendig ist nur, daß er ihm aus deren Vermögen fließen soll und zwar aufgrund einer schon bei Schluß des Beforderungsvertrags getroffenen Vereinbarung. 4. Zu Unrecht behauptet die Revision;, die Beklagte habe Beweise dafür angetreten, daß weder sie noch di e Pr und deren Leute ein Ver- a) Die Revision meint, durch den von der Interessengemeinschaft mit dem Versiehe**er der P in der mündlichen Verhandlung unter Vorlegung von Schriftstücken über den Inhalt dieses Vergleichs be richtet, ohne daß die Beklagte dessen Vorlegung ver langt oder weitere Fragen gestellt hätte* b) Unbegründet ist auch die Ansicht der Revi ion, das Verhalten der Hinterbliebenen, sich ihren Luftfrachtführer zu halten, nunmehr aber die klagte als Luftfrachtführer auf Zahlung weiterer Beträge zu verklagen, stelle ein unzulässiges r,venire contra factum proprium" dar* Baß die Hinterbliebenen in der Frage, wer der Luftfrachtführer war, mit der wenige Tage nach Vergleichsabschluß gegen die Beklagte eingereichten Klage eine "Kehrtwendung" gemacht hätten, läßt sich nicht feststollen. ge punkt, Luftfrachtführer sei die P wesen, zunutze machte und dadurch von dieser eine Entschädigung von nahezu 1,5 Millionen erlangte, so lag dies auch im Interesse der Beklagten. Das Berufungsgericht hat somit die grundsätzliche Haftung der Beklagten aus Art. 17 WA, rechtlich einwandfrei festgestellt. Abschließend hat es ausgeführt, daß die Beklagte sich - von Art. 25 WA abgesehen - schon deshalb nicht auf die Haftungshöchst- Dieser Standpunkt des Berufungsgerichts v/ird mit Reeht von der Revision angegriffen» Hach Absatz 2 ist es auf den Bestand und die Wirksamkeit des Beförderungsvertrages ohne Einfluß, wenn der Flugschein nicht ordnungsgemäß ist, fehlt oder in Verlust geraten ist. Hach Buchst, e) des Art. 3 Abs. 1 WA soll der Flugschein auch die Angabe enthalten, daß die Beförderung der Haftungsordnung des Abkommens unterli egt. Doch nimmt auch das Fehlen dieses Hinweises einem Flugschein noch nicht diese Eigenschaft (Schleieher/Reyinann/Abraham Art. 3 An. 6; Riese aaO 3, 432; Abraham S. 33 Fn.68 und in ZIjR 1953, 79)« Erst die Neufassung des Art. im Haager Protokoll vom 28. Juli 1964 und das Warschauer Abkommen i.d.F. von Den Haag angeführt. Das ist auch sachgerecht angesichts der weitgehenden Sanktion, die Satz 2 des Art. 3 Abs. 2 an das Fehlen eines Flug- Die Sanktion mag gerechtfertigt sein, wenn die NichtausStellung eines Flugscheins auf inkorrektem, etwa die luftpolizeiliche Überwachung erschwerendem Verhalten des Frachtführers beruht oder .wenn der Beförderte gerade infolge der Nicht aus Stellung des Flugscheins einen die Hö ch s t summ e übersteigenden Schaden erlitten hat (Beaumont, Journal of Air Law 1947»;. 34)» Bg>i bloßen Ordnungsverstoßen und Versehen jedoch steht die Sanktion nicht im rechten Verhältnis zu dem Verschulden des Luf t frächt führ er s (vgl. 32; Riese'ArchfLR 1934, 47)» Auch bei der Neufassung des Art, 3 im Haager Protokoll hat die Bundesrepublik auf Beseitigung dieser Bestimmung gedrängt (Riese ZLR 1956, 15), Das deutsche Luftverkehrsgesetz kennt eine solche Vorschrift nicht. b) Diese Mindeet-lrfordernissen erfüllt, vAe die Beklagte mit Recht geltend macht, das Schreiben, das sie jedem Teilnehmer unter Nennung seines Namens, also nicht als bloßes Rundschreiben, am 23» August 1961 geschickt hat. Hier hatte nicht ein Luftfährtant er nehmen oder der Halter eines Flugzeuges den Flugschein auszustellen, sondern eine an sich nicht mit Luftbeförderung befaßte Firma, die für einen einzigen Fall ein Flugzeug charterte und dadurch, wie oben näher begründet, die Rechte und Pflichten eines Luftfrachtführers erhielt. gericht meint, der Brief vom 25» August 1961 sei nichts anderes als ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben. (also ohne Nennung des Namens) überschrieben ist und mit den horten beginnt: "Wir bedanken uns für die Übersendung Ihrer Anmeldung sowie für die Überweisung der lii 1.9ÖO". Dieses Schreiben enthält die Bestätigung der Anmeldung und des Eingangs der 1.900 DK, außerdem auf den folgenden Seiten Instruktionen für die Reise. Das ist bei dem Schreiben vom 23» August 1961 anderss es beschränkt sich auf die Mitteilung, "daß wir für Sie für die 2» Harvesters Studienreise nach den USA einen Platz fest gebucht haben". Daß sie keinen Hinweis auf die Haftungsbestimmungen des Warschauer Abkommens enthielt, ist, wie aus ge führt, unschädlich. Im. übrigen weist die Beklagte mit Recht darauf hin, daß sie in der Anlage, die dem Brief beigefügt war, geraten hatte, für die Meise eine Unfallversicherung abzuschließeh. Es mag zwar sein, daß .die Beklgte, als sie den 'feiInehmern diese "Bestätigung” übersandte, daralt nicht den in Art. 3 WA vorgesehenen "Flugschein” hat ausstellen wollen. Auch kommt es nicht darauf an, ob sämtliche ReiseteiInehmer den Brief bei sich hatten, wie dies nach der Lebenserfahrung allerdings zu erwarten wäre. Die Sanktion greift nur ein, wenn der Luftfrachtführer es versäumt hat, einen Flugschein auszustellen. Ob der Reisende ihn auf dem Flugplatz bei sich hat, kann zwar ür seine Abfertigung von Bedeutung sein; für den Eintritt der Sanktion spielt es keine Rolle {Guldtmaim Art 3 Sdn. 17; vgl. I, Insofern haben die Kläger den Standpunkt vertreten5 die Beklagte hafte schon deshalb unbegrenzt, weil sie auch aus Vertragsverletzung (aus § 325' BGB, positiver ■Vertragsverletzung, Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten der Hinterbliebenen) und aus den §§ 823 ff BGB verantwortlich sei. 2= Der unbegrenzte feststellungsantrag kann daher nur begründet sein, wenn die Behauptung dar Hinterbliebenen zutrifft, der Beklagten oder der Pr^HHP und deren Leuten falle eine dem Vorsatz gleich st eh ende Pahr*~ lässigkeit zur Last (Art» 2$ WA)- Das Berufungsgericht hat diese frage offen gelassen. Da deren Entscheidung, vor allem die Würdigung des amtlichen Unfallberichts und die Prüfung der übrigen von beiden Parteien vorgetragenen Umstände, dem fatrichter Vorbehalten bleiben muß, war die Sache, soweit es um den unbegrenzten Peststellungsantrag geht, zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Beru fu ngs geri cht zurückzuverwei sen.

Zitierte Normen: § 3 ArtSchutzUeb § 304 ZPO § 1542 BWHVO § 44 LuftVG § 25 ArtSchutzUeb § 44 LuftVG § 278 BGB § 407 HGB § 1 ArtSchutzUeb § 328 BGB § 17 ArtSchutzUeb § 328 BGB § 22 ArtSchutzUeb § 8a StVG § 1 PBefG § 49 LuftVG § 1 ArtSchutzUeb § 423 BGB § 17 ArtSchutzUeb § 51 LuftVG § 20 ArtSchutzUeb
BerufungsgerichtLuftfrachtführerTeilnehmerKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

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Klägerin, Berufungsklägerin und
 Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechts amvalt
 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
 auf die mündliche Verhandlung vom 6. Mai 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels und der
 Bundesrichter Dr. Weber, Prof. Dr. Mßgens, Sonnabend
 und Dunz
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 15- Dezember 1966 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen
 Von Rechts wegen
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unerikaniochen Farmen organisiert, zu der sie vor allem X.and-wirte und landwirtschaftliche Berater eingeladen und für die sie bei einer amerikanischen Luftfahrtgesellschaft ein Flug zeug zu dem Hin- und Rückflug gechax-tert hatte«, Im WtKttKKD 19-5' veranstaltete sie eine zweite gleichartige Studienreise, zu
 der
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74 Teilnehmer gewonnen hatte. Für diesen Flug hatte
 sie bei der amerikanischen Fluggesellschaft Paul M
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zu zahlenden Gesamt-Flugpreis legte sie auf die Teilnehmer, um, so daß jeder von ihnen ihr, zusammen mit den übrigen Reise kosten, 1.900. DM zu zahlen hatte. An der Reise ließ sie auch
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den Leiter ihrer Verkaufsförderungsabteilung
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1961 flogen die 76 Teilnehmer von mit einer Maschine der Charter-Fluggesellschaft
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geoellschaft Paul schonen Maschine den Charter-Yertrag übertragen hatte, nach den USA ab; die Maschine war von Gpt
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Einer der Reiseteilnehmer war der damals 62-jährige
 Alex H;
Inhaber eines Ingenieurbüros« Er hinterließ
 seine Prau
 Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte hat an die Witwe Leistungen auf Grund der Sozialversicherunga gesetze erbracht und wird sie ihr nach ihrer* Behauptung unter Umständen auch für die Zukunft erbringen müssen«
Sie verlangt von der Beklagten Erstattung dieser Aufwendungen.
Nach dem Unglück schloß sich ein feil der Hinterbliebenen zu einer ’’Interessengemeinschaft Flugzeugunglück
 zusammen. Ihr Bevollmächtigter, Rechtsanwalt l)r.
wandte sich zunächst an den Haftpflicht-
mit dem schließlich
 in H
Versicherer der Pr
 Ende August 1963 ein Vergleich zustandekam, nach welchem allerdings die Hinterbliebenen nicht mehr als die Haftungshöchstsummen des Warschauer Abkommens (Erstes Abkommen zur Vereinheitlichung des Luftprivatrechts, am 12. Oktober 1929 in Warschau abgeschlossen - RGBl 1933 II 1039) erhielten.
Insgesamt überwies der Versicherer an Rechtsanwalt Br. W knapp 1,5 Millionen DM, wogegen dieser auf weitere Ansprüche gegen die Pr
 verzichtete.
Die Klägerin gibt sich mit dem Anteil, der aus dieser Gesamtzahlung auf ihre Versicherte entfallen ist und von
 dem sie wiederum auch nur einen Teil erhalten hatv
 ni cht
 zufrieden. Nach ihrer Ansicht haftet auch die Beklagte als der vertragliche Luftfrachtführer des Getöteten (Art. 17 des Warschauer Abkommens /WA7). Auf die Haftung sh ö ch s t summer
 es Art. 22 7/A könne sie sich nicht berufen, weil den Reiseteilnehmern keine Flugscheine ausgestellt worden seien
(Art. 3 Abs. 2 Satz 2 WA). Außerdem, so behauptet die Klägerin, lägen die Voraussetzungen des Art. 25 ’.VA vor Schon die Beklagte selbst habe, als sie ohne jede vor-
herige Erkundung die? Pr
 für den S'lUf
 ausgewählt habe, grob fahrlässig gehandelt. Derselbe Vorwurf müsse auch den Leuten dieser Fluggesellschaft gemacht werden, insbesondere dem Piloten Cpt. wie sich vor allem aus dem amtlichen Plugunfallbericht der Irischen Regierung ergebe, den die Klägerin überreicht hat.
Die Klägerin hat beantragt festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihr die Sozialleistungen au erstatten, die sie der Witwe des Versicherten bisher erbracht hat und in Zukunft werde erbringen müssen.
Die Beklagte hat bestritten, Luftfrachtführer gewesen zu sein. Ihre Aufgabe sei nur gewesen, im Aufträge der Teilnehmer zu deren. Gunsten einen Beförderungsvertrag mit der Fluggesellschaft zu vermitteln. Bei deren Auswahl falle ihr kein Verschulden zur Last. Allenfalls
 könnten die Hinterbliebenen die Höchstbeträge des Art, 22 WA beanspruchen, die aber durch die Zahlung des Haft-
pflichtversicherers der Pr
 Ai
bereits ge-
deckt seien. Die Voraussetzungen des Art. 25 WA seien nicht zu beweisen. Ebensowenig greife die Sanktion des
,'r	3	Abs.	2	Satz	2	WA	ein;	denn	es	seien	Flugscheine
 Art.
ausgestellt gewesen. Einmal erfüllten schon die Untei
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lagen, die sie, die Beklagte, den Teilnehmern vor der
 Reise zugesandt habe, die Anforderungen, die Art. 3 WA an einen Flugschein stelle» Außerdem
 habe Ct>t.

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und sie, als er in I)
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Das Landgericht hat die Klage

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 Mit der Revision bittet die Belcla
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EntscheidungsgrUnd e:
1o Das Berufungsgericht legt den von der Beklagten mit
 den Eeiseteilnehmern geschlossenen Vertrag an Hand der Schreiben der Beklagten vom Juli/August 1961 (Anl.
3 zur
 Klageschrift) dahin aus, daß sie sich selbst verpflichtet habe, die Teilnehmer im Luftwege nach den USA und zurück
 zu befördern. Da sie als Luftfrächtführerin na Sinne aes Warschauer Abkommens anzusehen sei, es sich auch um eine entgeltliche Beförderung gehandelt habe (Art. 1 WA), ha sie nach Art. 17 WA. Auf die Höchstsummen des Art. 22 WA könne sie sich nicht berufen. Ob die Klägerin die unbe-
afte
 grenzte Haftung der Beklagten aus Art. 25
u
&
herleiten
 könnte, läßt das Berufungsgericht offen, weil sie sich schon daraus ergebe, daß die Beklagte
 gegen Art. 3 WA
verstoßen habe.
e selbst habe keine Flugscheine aus

gestellt; ihre Schreiben an die Teilnehmer könnten nicht
 als Flugscheine angesehen werden. Ob die Pr
 Flugscheine ausgestellt und durch Opt
 Aa®“
vor dem Abflug in
 Br.
habe übergeben
 lassen, könne auf sich beruhen, weil es auch dann an der Aushändigung dieser Flugscheine an die einzelnen Beise-teilnehmer gefehlt habe.
Das Berufungsurteil (VersE 1968, 583) unterliegt
 insoweit, als es die unbeschränkte 1 fest st eilt (Art. 3 Aba. 2 Satz 2 V-rechtlichen Bedenken.
der Beklagten
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L-enaen
J- o
Die Revision meint, das Berufungsgericnx nabe
 die Feststellungsklage schon deshalb abweison müssen, weil die Klägerin in der Lage gewesen sei, Leistungsklage zu erheben. Diese Rüge greift nicht dur
r* K
1. Die besonderen Verhältnisse des vorliegenden Palles erlaubten es der Klägerin, den Streit mit der Beklagten mittels unbezifferter Feststellungskluge auszutragen *
a) Da die Ansprüche der Klägerin ihre Grundlage in den Haftungsbestimmungen des Warschauer Abkommens
 finden, mußte sie nach Art. 29 WA ihre Klage binnen zwei Jahren erheben - hier gerechnet von dem Tage ab, an dem der Plug durch den Absturz abgebrochen worden war, also vom
 an. Infolgedessen
1963 datierte und am
 hat sie ihre vom
 bei Gericht eingegangene Klage gera<

noch rechtzeitig erhoben. Sine bezifferte Leistungs-
klage einzureichen, war .ihr, wie das Berufungsgericht-'
x
rechtsirrtumsfrei ausgeführt hat, nicht zuzu demuten.
Erst wenige Tage zuvor war die Überweisung des
 Haftpflichtversicherers de
•Y*
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Rechtsanwalt Dr.
eingegangen. Hätte die Klägerin
 eine bezifferte Leistungsklage einreichen wollen, so
 hätte sie zunächst ermitteln lassen müssen, welcher
 Teil der Gesamtüberweisung des Versicherers auf ieden
 der Verunglückten (für Beerdigungskosten, Unterhaltsund Gepäckschaden) entfiel. Zwar behauptet die Revisi°

die Beteiligten hätten sich schon Monate vorher dartibe verständigt, wie die auf die einzelnen Berechtigten ent fallenden Beträge aufzuteilen sein würden. Bas Berufungsgericht hat diese Behauptung jedoch mit Recht für unerheblich gehalten, weil die Klägerin auch dann nicht verpflichtet gewesen sei, ihre Ansprüche in einer bis
1963 einzureiehenden Leistungs-
spätestens
 klage um Beträge zu kürzen, die auf einer im voraus ge..
troffenen Vereinbarung beruhten. Sie hätter nämlich nicht schon vor dem Eingang der Versicherungsuberweisungen, die übrigens auch erst am 30. August 1963 zugesagt worden waren, mit Sicherheit wissen können, ob die im voraus vereinbarten Teil-Beträge nun auch tatsächlich auf sie entfallen würden. Biese Erwägungen des Berufungsgerichts
 sind rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. HG2 152, IQ-

y *
 197; BG-HZ 2, 251, 253)
Es darf auch nicht außer acht gelassen werden, daß den Anwälten der Interessengemeinschaft nur wenige Tage zur Klageerhebung geblieben waren und sie bei einer bezifferten lieiatungsklage genötigt gewesen wären, für jeden Kläger - die Anwälte haben damals insgesamt 71 Klagen mit im wesentlichen demselben Reststellungs-
anträg eingreicht
 eine gesonderte
 mit
im einzelnen errechneten und begründeten Zahlungsanträgen auszuarbeiten. Dies wäre eine derart komplizierte
 Berechnung gewesen, daß sie der
 erin. ■ • in
 wenigen
noch zur Verfügung stehenden Tagen nicht zugemutet werden konnte. Angesichts des unmittelbar bevorstehenden Frist-
ablaufs hätte ein Rechenfehler zu einem Anspru chsvex*« lust führen können. Hinzu koKimt, daß erst mehrere Monate nach Erhebung der Klage zwischen den Hinterbliebenen und dem klagenden Sozialversicherungsträger eine Einigung darüber erzielt werden konnte, in welchem Verhältnis die Zahlung des Versicherers auf die Ansprüche, die
 auf die Klägerin übergegangen, und auf jene,, die bei den Hinterbliebenen verblieben waren, aufgeteilt. werden soli-i-Deshalb kann hier die Frage, ob sich etwa die Klägerin kraft Quotenvorrechts zuerst in voller Höhe ihrer Auf-««

*4
düngen aus der Versicherungsleistung hätte befriedigen

;'fen, unerörtert bleiben.
b) lag so bei Binreic
 leistungsklage zu erheben (BGHZ 28, sie umso weniger verpflichtet, als zug angekündigt hatte, sie würde nunmehr zur leistun.
Klag	;e ein rechtliches
 teil	ungsklage vor.
lg?	daß die Klägerin
 age	gewesen wäre,
123	127)« Dazu war
u PS-“! p . -** ^*r	im zweiten Rechts-
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klage übergehen, dann aber bei der Festetellungsklage

.leben i«t
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V
:hdem ihr das Berufungsgericht
 nimae
teilt hatte, es halte die Peststellungsklage (vgl. BGHZ 28, 123, 126).
für
 zulässig
2. Entgegen der Ansicht der Revision konnte von
1
der Klägerin auch nicht verlangt werden, kurzerhand mit einer Leistungsklage Einsatz der von ihr bisher aufgewandten Leistungen mit dem Vorbehalt zu verlangen,
 ihren Zahlungsantrag demnächst in der Höhe zu ermäßigen, in der sie an der Zahlung des Versicherers beteiligt ■«erden würde. Es mag dahinstehen, ob sie berechtigt gewesen wäre, wie die Revision unter Hinweis auf das Urteil BGHZ 4? 138 meint, auf Zahlung von Unterhalts-
renten nach dem Ermessen
o« Gerichts
V"
*3
§ 287 ZPO
zu
 klagen. Jedenfalls konnte von ihr nicht verlangt werden, diesen Weg zu beschreiten (vgl, auch BGHZ 36, 3£
3»
Konnte somit die Klägerin wegen der bisher von ihr erbrachten Leistungen Peststellungsklage erheben, so konnte sie dies erst recht hinsichtlich der Aufwendungen, die für die Zukunft in Betracht kamen, Lie Grundsätze des Urteils BGHZ 5» 314, auf das sich die Revision beruft, sind hier nicht anwendbar.
II. Die I'eststellungsklage konnte rSLjier„„Sache
1
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nur dann Erfolg haben, wenn dieKlägerin auch dartat,daß 7^3$;	trotz «es auf sie entfall enea Anteils
 und der ihr anzureahnenden
-A'«,
der Zahlung «es
 Srtiilgnisse aus etwa ''ererbtem. Vermögen, aus Leben ever
 usw. ein
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und entstehen wird, der auf die Klägerin übergeganger» war und übergehen wird und nicht schon von ä era ne trag.
der ihr aus der Überweisung des Versicherers zugetex .i«

worden war, voll gedeckt werde. Das Beruiurigagericn w hat die von der Klägerin vorgelegte Aufstellung untei
 diesem Gesichtspunkt geprüft und ist dabei zu dem Kr

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gebnis gelangt, daß ein solcher Schaden verblieben s«
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Die hiergegen von der Revision erhobenen Angrxxxe haben keinen Erfolg»
1. Soweit es um die künftigen Unterhalt sarisprucue
 der Witwe und damit um die
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cüiii'tigen itegr eßanspr'Ui
V' * Ci' - Q
der Klägerin ging, konnte sich das Berufungagei'^011 1 mit der Feststellung begnügen, daß für das gntsteren
 solcher Ansprüche eine gewisse WahrscheinlichK«1^ ni'Jt verneint werden könne. Das entspricht der stä«di#ea Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH2 4» iJJ*
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135j Senatsurteil vom 21. Oktober 1953 -hl § 844 - Abs. . 2 Hr. 9)« Danach brauchte das .geruf^hfe gericht nicht, wie die Revision.meint, eine fc

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e Wahr-
scheinlichkeit dafür festzustellen, daß der Fa Unterhaltapfli cht des Verunglückten eintreten Denn hier ist gegen die Beklagte weder ein G erlassen noch festgestellt, daß sie eineiuala 3
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ersetsen müsse
2. Hinsichtlich der bereits entstandenen Schauen
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das Beruf ungsarerich t der Festötellü«gsklafc''
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allerdings nur stattgeben, wenn es sieh davon daß die von der Klägerin erhobenen Ansprüche n^cu‘v
fl p erzeugte,
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 voll gedeckt waren vEGZ 142, 291, 293;. zeugurig hat das Berufungsgericht aber nach Prüfung der von der Klägerin eingereichten Aufstellung gewonnen
a) Die Revision behauptet, bei dieser Prüfung habe das Berufungsgericht die von der Beklagten in ihren Schriftsätzen vom 24. Juni und vom 19* September 1966 erhobenen Hinwendungen nicht berücksichtigt. Das läßt sich jedoch nicht feststellen; dagegen spricht schon, daß das Berufungsgericht ausdrücklich betont hat, es wolle sich dem Rechenwerk der Klägerin nicht voll an-
s
chließen. Zu Unrecht verlangt die Revision, das Berufungsgericht hätte die über die wechselseitigen Behaup tungen angetretenen Beweise hinsichtlich der Höhe des Unterhaltsausfalls usw. erheben müssen. Das Berufungs-
tri. jg
 gericht hat die Beklagte nicht zu einer Zahlung verurteilt, auch kein Grundurteil erlassen, sondern nur ihre grundsätzliche Ersätzpflicht festgestellt.
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sich daher noch nicht die Grundlagen zu verschaffen die bei einem Ueisiungsurteil allerdings auch
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baden nach I 287 ZPO
geschätzt wird; äer

der Revision auf die
1 ;;BGHZ" 6, 62 auf gestellten' Grundsätze geht des-
b) Das Berufüngsgerioht hat- auf Grund summarischer
 Prüfung - der
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zeugung gewonnen,
 es bestehe eine gewisse Wahrscheinlichkeit, daß ein über gängsfähiger Schaden verblieben sei. Dieses Verfahren unterliegt entgegen der Ansicht der Revision keinen rechtlichen Bedenken; hier entsprach es vielmehr einer
 gesunden Prozeßökonoraie (nGHZ
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Erlaß eines Grundurteils genügt es, wenn sich auf Grund
 wenigstens summarischer Prüfung die naheliegende Köglien
 keit der Verurteilung ergibt (BGH IM § 504 ZPO Hr
BGH VRS 4,
: Urteil vom 11. Dezember 1961

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110/60 - WM 1962, .307)* Für den Erlaß eines Festst
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lungsurteilt

können keine strengerem Anforderung!

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stellt werden. Auch hier genügt eine gewisse Wahrschein

.ichkeit, daß ein noch nicht näher feststellbarer 3cnaden vorhanden ist (BGH Urteil vom 23. April 1964 - III ZE 140/63 - VersR 1964, 925» 927? Benataurteile vom 7. Fe-
bruar 1967 - VI ZR II
VersR 1967» 456 und vom
T>;5 (}
 ■11. Juli 1967 - VI ZR 115/66 - VersR 1967, 1092).
der Schaden sogar mit hoher Wahrscheinlichkeit eingetreten sein muß» wie dies für ein Grundurteil verlangt
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133/59
wird (Senatsurteil vom 4. November i960 -111 § 304 ZPO Hr. 16) und wie dies die Revision fordert.
kann nicht anerkannt werden. Denn
 das fi'eatstellumxsv~r
fahren geht nicht wie bei einer Reistimgsklsge anschliet
 send in ein Betragsverfahren über; im Feststellungsverfahren muß es .genügen* wenn der Schaden, der noch nicht au, übersehen ist, nach den Ilrfahrungen des Lebens mit
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exmimev s>xcj.
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3'xt bvl er war
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(so EG 2 97, 118
 20) .
Das Berufungsgericht hat nämlich erkennbar diesen
 Maßstab bei seiner summarise
 aber kritischen Prüfung
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 angelegt, wie sich aus seinem Hinweis auf das erwähnte
 Urteil BGH VersR 1964, 927 ergibt. Hin Reehtsfohler ist
 daher nie 1st ersichtlich. Baß es etwa, als es einen An Spruch der Klägerin trots der zahlreichen materiell-
k*
14
rechtlichen Einwendungen der Beklagten für v/ahrschein 3.ich hielt, hinsichtlich der Schadensberechnung und Yorteilaausgleiehung von rechtlich unrichtigen Grundsätzen ausgegangen wäre, kann der .Revision nicht zugeseben werden.
III. Das Berufungsgericht leitet die Aktivlegitimation der Klägerin aus § 1542 HVO her, der gemäß § 77 Abs. 2 AVG auch für die Bunde aversi.eherungaanstalt gilt
 daß
Die Revision behauptet, es sei "einhellige Meinung**, die Ersatzansprüche aus dem Warschauer Abkommen nicht zu den Ansprüchen gehörten, die nach § 154-2 RVO übergingen. Das ist nicht richtig.

1. Die Revision bezieht sieh auf das Urteil »
Kammergerichts vom 28. Juli 1938 (ArchLR 1938, 295) und
 das diese Entscheidung bestätigende Urteil des Reichsgerichts RG2 161, 76. Mit Hecht haben jedoch schon Haupt
*- '
1940, 146, 159) und Richter <3 Sie Berufsgenossen-
schaft 1940, 101 ff) dieses Urteil angegri hat der Bundesgerichtshof
 auch S chadenseraatzansprüche,
 Ten. .Inzwischen
 aus einer Ver

daß
 ver
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Tetzung hervorgehen, nach § 1542 RYO übergehen (BGH2 2 365, 371; 33, 247, 249)- Infolgedessen gehen auch diel
 Ansprüche, die einem Beförderten auf Grund des Beförderungsvertrages gegen seinen RuftfraohtfUbrer zustehen,
 auf die Sozialversicherungsträger über (so mit Recht
 Elleaer, SozVers 1959, 207; Oeigel, Baftpflichtproz
7- JW
13. Auf
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26.Kapitel
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davon ist der erkennende Senat schon in seinen-
vom 14. Mai 1963 (VI ZR 1 P.l/62 ~ IM LuftVG Hr-JfJW 1963, 1925 = VersR 1963, 773), wenn auch ohne
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nähere Begründung, ausgegarigen. Hieran ist fes
 halten (vgl. auch Wussow» Ünfallhaftpflichtrccht,
9 o Auf1. TZ 903 und in VersR 1963, 651).

2. Dies gilt nicht nur, wie die Revision meint, für Ansprüche aus § 44 LuftVG, sondern ebenso für An Sprüche aus Art. 17 WA (vgl. auch das erwähnte öenats-
urteil vom 14. Mai 1963; Rinck ZLW 1
I K \
f * / ö
Die Ansicht
 von Schleicher/Reymann/Abraham (Das Recht der Luftfahrt, 3. Auf-!., Art. 25 WA Anm. 3) fußt noch auf dem überholten Urteil des Kammergeriehts (vgl. jetzt Bd..
IT
-i c« iO r< «i»	V*
Kommentars 8. 244 zu § 44 LuftVG Anm, 15). fehl geht aucn ier Hinweis der Revision auf den Aufsatz von öocienaehnw^
a
2LR 1959, 230, 2761 er befaßt sich nicht mit aeia u oeri des hier in Rede stehenden Anspruchs auf Schadensersatz
 sondern mit dem Srfüllungsanspruch aus einer Unfallversicherung.
gang
 
I
iy
 In der Sache selbst haben die Angriffe der Revision zu dem Teil Erfolg«,
I. Rechtlich einwandfrei sind allerdings die Aus-
paV>
führungen des Berufungsgerichts, daß die Beklagte Luft-frachtführerin gewesen ist und nach den Bestimmungen des Warschauer Abkommens haftete
1. Die Anwendung dieses Abkommens setzt voraus, daß es sich um eine zwischenstaatliche Luftbeförderung im Sinne des Art, 1 handelt (vgl, § 51 LuftVG), bei der die Beklagte als Luftfrachtführerin im Sinne dieses
***?	**«■»««* in» w am»iwi t+\ «****#» W» ***• ?**
Abkommens anzusehen ist. Von ausschlaggebender Be-
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deutung ist daher die Frage, ob die Reiseteilnehmer mit der Beklagten einen Beförderungsvertrag geschlossen hatten oder ob diese sich lediglich auf Grund eines ihr
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von den Teilnehmern erteilten Auftrages verpflichtet
 hatte, für deren Beförderung durch ein Luftfahrtunter-nehmen zu sorgen, so daß di ©00S-j hier also die
 der ihnen allein haftende Luftfrachtführer wäre,
a)	Zutreffend geht das Berufungsgericht von dem Einladungsschreiben aus, das die Beklagte am A» Juli 1961 an zahlreiche Landwirte, landwirtschaftliche Berater usw,, die sie als mögliche Käufer oder Befürworter eines Kaufs der von ihr vertriebenen Gärfutter-Anlagen ansah, versandt hat. In diesem Schreiben, dem ein Anmeldeformular beigefügt war, heißt es,u„a,t
 
"Das große Interesse, das praktische handwirte, Wissenschaftler und die Fachpresse dem Harvestore-Verfahren zur Rationalisierung der Fütterung ent-gegenhringen, hat uns veranlaßt, im Herbst dieses Jahres eine zweite Studienreise nach den USA zu organisieren, zu der v/ir Sie herzlich einladen*
Virwollen voraussichtlich am 1961 von
 Der Rückflug erfolgt am fliös* 1961 ab NflP
Die Kosten einschl. der Busreisen und Über-nachtungen belaufen sich auf 1*900 IM* Es sollen insgesamt 76 Personen teilnehmen.*««*
Die Reise wird in Deutschland durch uns vorbereitet und in den USA durch die Firma Q.A, SflHP organisiert. .,"
Hit Recht findet das Berufungsgericht in diesem Schreiben noch nicht das Angebot zu dem Vertragsabschluß,
 sondern erst eine Aufforderung, bei der Beklagten die Teilnahme an der Reise zu beantragen. Das habe der Verunglückte dadurch getan, daß er der Beklagten den .Anmeldeschein ausgefüllt zurückgesandt und ihr die 1.900 DM überwiesen habe. Diesen Antrag habe die Beklagte durch
 ihr Schreiben vom 23. August
 angenommen, das lautet?
"late, j _ 2^MMES|0RE^Studi anrei se_ na ch_ USA
Sehr geehrter Herr (Mer folgte der lame ) 1
b
* b
Wir bestätigen Ihnen bestens dankend den Empfang von DM 1.900 und teilen Ihnen hierdurch mit, daß wir für Sie für die zweite HARVESTORE-Studienreise nach USA einen Platz fest gebucht haben. Anliegend erhalten Sie ein Rundschreiben mit weiteren Instruktionen für diese Fahrt."
Rach der Auffassung dos Berufungsgerichts konnten
 die Teilnehmer das
 der Beklagten nur
 so verstehen, daß die Beklagte sich habe selbst ver-
pflichten wollen, die Luftbeförderung durchzuführen, wenn auch durch Heranziehung eines Luft:/:ahrtunternehmens
18 -
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(§278 BGB). Sie habe sieh nämlich Vorbehalten? die
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13,

l'eilnehraer selbst auszuwählen; auch seien die Anmeldungen an sie zu richten gewesen; ihr hätten die Reisekosten bezahlt werden müssen. Es habe sich um eine von der klagten in ihrem Interesse veranstaltete Werbex*eise handelt. Zwar habe sie den Seilnehiuern geschrieben, es solle mit einer Lockheed geflogen werden, doch habe sie nicht angegeben, mit welcher Luftfuhrtgesell-schaft die Teilnehmer hätten abschlieöen sollen. Ihnen
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sei zwar bekannt gewesen, daß die Beklagte kein ahrtunternehmen v/ar; auch hätten sie wohl gevraßt, daß
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 sie nicht über ein eigenes Elugzeug verfügte. Indes sei es auch, schon 1961 üblich gewesen, daß Unternehmen Lui'1>~ beföraerungen mit Flugzeugen durchführten, die sie von Luftfahrteeseilschaften charterten.
b) Die .Revision macht geltend, diese Begründung
 des Berufungsgerichts verstoße gegen allgemeine Aus--legungsgrundsätze und übersehe für die Auslegung wesent liehe Umstände. Bas läßt sich aber nicht feststellen.

Die Würdigung des Yertregsinhalts, zu der das* Berufungsgericht aufgrund einer Auslegung der von beiden Seiten ausdrücklich oder stillschweigend abgegebenen
 Willenserklärungen gelangt i
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(§§ 133, 157
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möglich; sie verletzt weder Benkgesetse noch Erfahr ungst-
S-:
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fcze» Zu Unrecht meint die Revision, hier gehe es um

die Auslegung roustermäßiger typischer Vertragsbedingungen. Baß die Beklagte mit allen Teilnehmern gleichlautende Verträge abgeschlossen hat, ändert nichts daran, daß Individualerklärungen zu deuten waren.
Das Berufungsgericht ist der Behauptung der Be

klagten'nachgegangen, sie habe sich nicht seihst au einer
 Beförderung verpflichten, sondern nur den Teilnehmern
>
en Abschluß eines Beförderungsvertrages mit einer von
 ri
ihr herängezogenen Luftfahrtgesellsohaft verraitteln v/olle Bas Berufungsgericht will svrar nicht ausschließen, daß die Beklagte nur als Vermittlerin habe auf treten wollen.
■	*0* ♦***..	sm»
meint aber, sie hätte dies in einer für die Teilnehmer klaren Weise ausdrücken müssen«

aa) • Die Rechtsstellung der Beklagten ita Verbal tri zu den Teilnehmern kann nicht, wie sie wiederholt eilige-wandt'.hat:, mit der eines Reisebüros verglichen werden.
Ira allgemeinen wi 11 ein Reisebüro, eine Reiseägentur dis angebotenen Flugreisen nur vermitteln. Ficht das Reisebüro, sondern die Luftfahrtgesellschaxt, deren Flugschein es verkauft, ist der gegebenenfalls haftbar zu machende Luftfrachtführer (Schleicher/Reymann/Abraham, .Das Recht der Luftfahrt, 3. Auf 1., Art, 1 WA Anm, 28 S. 274; Riese
ZLW 1962, 8; Bodenschatz VeraWirt 1957? 358; Georgiades RFBA 1953, 16. ff; Urteil der Qour de Cassation Paris
4*
EBBA 1956, 217). Nichts anderes gilt, wenn mehrere Flug-reisende sich zusamrnentun (Gesellschaftsreise) und einer
4
von ihnen mit der Fluggesellschaft verhandelt und einen Sammelbeförderungsvertrag abachließt - etwa, der Vorstand eines Spor.tclubs, - eine Firma für ihre Angestellten? dann ist nicht der Vorstand oder der Unternehmer Luftfracht-
4
führer, sondern allein das aus führ ende Luf t.fahrtünter--nehmen (vgl, Schleicher/Reymann/Abraham Art. 1 WA Anm, 26
TP o
ör » i j O $
1957,
Bodenschats aaO 360; Riese .'SLR 1958, 7; Meyer ZIA 328, 330). Mit diesen Fällen läßt sich der hier*
'S JU,
su entscheidende Fall nicht vergleichen. Anders eis bei
 einem Reisebüro handelte es sich hier um eine von einem
 
Unternehmen organisierte Reise, das zu einem weltbekannten Konzern gehört und dem die Veranstaltung einer
V
Eigen-Flugreise zugetraut werden konnte, und um eine Reise, die seinem Geschäftsbetxu. eh diente.
bb) Die Haftung der Beklagten als Beförderer ihrer Fluggäste würde allerdings ausscheiden, wenn sie lediglich, deren Vertreter (§ 164 BGB) sein wollte und sollte. Daß dies hier der Fall hätte sein sollen, hat das Berufungsgericht rechts Irrtums frei ■verneint.
Die Beklagte hat nichts dafür vergetra
■<■»
i nw i. e

«1 *
die
 fern ihr die Teilnehmer Vollmacht gegeben hätten, in ihrem Kamen für sie mit einer Fluggesellschaft abzuschließen. Dagegen dürfte schon sprechen, daß sie nicht etwa der Fluggesellschaft bei Abschluß des Charter Vertrages Namen der ‘Teilnehmer mit geteilt hatte. Vor allem spricht für die Auslegung des Berufungsgerichts, daß sie den Teilnehmern nie bekannt gegeben hatte, mit welcher Flug geselischaft sie fliegen würden, wer also ihr Vertragspartner sein sollte, mit dem sie in ihrem Namen hätte ab schließen wollen» lediglich in dem für die Konsulate bestimmten Referenzschreiben hat sie erwähnt» es solle
 mit der Oharter-Fluggesellschaft Paul M
Air Service
 zurückgeflogen werden» Durch dieses Schreiben
«
sollte aber nicht der Vertragsinhalt näher bestimmt, sondern nur dem Konsulat versichert werden, daß die baldige Wiederausreise sichergestellt sei»
Auch aus der "agent-clause" in Art» 17 des Oharter-Vex'trages, den die Beklagte mit der Fluggesellschaft abgeschlossen hatte, ergibt sich nicht, daß sie nur Vertreterin der Teilnehmer hätte sein wollen und sollen» In dieser Klausel, die von vielen
♦
- 21
- ... * der IATA (international Air Traffic Association) ange-
'hörenden Gesellschaften hei der Charterung von Flugzeugen- verwandt wird, heißt es zwar, der Charterer schließe den Vertrag "both on his own behalf and as agent
 for all-persons carried in the aircraft
 fi
ygl * hierzu
 eingehend Sundberg, Air Charter 1961, S„ 359 ff)« Es kann aber schon zweifelhaft sein, ob hier mit "agent”
b	,
ein Vertreter im Sinne des § 164 BGB oder ni
»	4	*
wie sogleich näher auszuführen sein wird, ein Ver~
b
mittler gemeint ist (vgl. Grönfors, Air Charter and
 the Var saw Convention 1956 S. 115 En. 4; Schwei ckhardt ZI\i 1964, 13). Die Erage braucht bei der hier anzustellenden Überlegung noch nicht entschieden zu v; er den

Jedenfalls kann aus den Abmachungen, die die Beklagte mit der Fluggesellschaft getroffen hat, kein Rückschluß zu Basten der Teilnehmer dahin gezogen werden, daß sie
 fr
der Beklagten mit der Rücksendung des ausgefüllten An-
► ^
meldefortnulars Vollmacht erteilt hätten.
¥ * *
ec) Die Revision hat in eingehenden Ausführungen
A
darzutun versucht, daß die Beklagte lediglich in Erfüllung eines ihr von den Teilnehmern erteilten Auftrages mit
 der Charter-Gesellschaft einen Luftbeförd er ungs vertrag,
 wenn auch zugunsten der Reiseteilnehmer, geschlossen
 habe (Geschäftsbesorgungsvertrag). Diesen gegenüber habe sie keine Pflicht, sie zu befördern, übernommen, sondern
 sich ähnlich einem die Beförderung durch einen Frachtführer ver tnitteInden .Spaditeur (vgl» § 407 HGB) nur ver-
pflichtet, die das Flugzeug ver charternde Gesellschaft sorgfältig auszuwählen.
Der Revision ist zuzugeben, daß diese engere recht
 liehe Konstruktion möglich ist (vgl. Guldimann, Inter
*
nationales Lufttransportrecht 1965 -Art. 1 WA Rdn.

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22 - '
Schweickhardt ZL¥ 1964, 23; Riese ZLW 1962, 8; Rudolf ZLW I960, 146) und auch im gegebenen Rail in Betracht
JU
sogen werden konnte» Aber schon im Handelsrecht i; die Frage schwer zu entscheiden, ob der Beauftragte, der mit dem Britten im Interesse seines Auftraggebers abschloß, dies auf dessen Rechnung tat (Kommissionär oder Spediteur) oder ob er auf eigene Rechnung tätig vnirde (Eigengeschäft)o So liegt es auch hier. Alles hangt von den Umständen des Falles und von der Auslegung der Erklärungen ab (Schleieher/Keymann/Abraham
k r» t
1 WA Anm. 28 a.E. ; Schwei ckhardt, Schwei zerisch.e s
Lufttransportrecht 1954 S, 50/51)° Ob es sich dabei um die in § 164 Abs» 2 BGB geregelte Frage handelt, v/ie das Berufungsgericht anzunehmen scheint, mag offen bleiben»' Maßgebend ist jedenfalls der allgemeine Grund

sat

daß es bei der Auslegung von Willenserklärunger
 nicht auf das ankommt, was der Erklärende womöglich gewollt, sondern darauf, was er erklärt hat»
Beim isr
 klärungsempfänger entstehende Unklarheiten gehen nicht zu seinen Lasten, sondern zu Lasten dessen, der.sich nicht klar ausgedruckt hat» Von diesen Grundsätzen ist ersichtlich auch das Berufungsgericht ausgegangen» Wenn es zu dem Ergebnis gekommen ist, daß die Beklagte nicht bloße "Spediteurin" war, sondern die Beförderung selbst übernommen hatte, so kann das aus Rechts gründen nicht
 beanstandet werden. Sie hatte den Breis von
O ^
900 DM
festgesetzt. Davon, daß sie über dessen Verwendung ihren "Auftraggebern" hätte Rechnung legen sollen, ist nicht die Rede gewesen. Nicht die Reiseteilnehmer sind an
 ihnen eine Reise
 sie herangetreten mit dem Auftrag, in die USA zu vermitteln, sondern sie hat sie für die von ihr veranstaltete und in ihrem Interesse liegende
 Studienreise geworben

Die. Revision raeint» hier habe
^ c? o
ich "nur1
um einen Vertrag zugunsten Dritter (§ 328 BGB) gehendeit Damit geht sie an dem Kern des Problems

vorbei „ Es mag
 sein? daß der zwischen der amerikanischen Plüggesei schaft (Vercharterer) und.der Beklagten
JL u 1
abgeschlossene "Aircraft Charter Contract" auch zugunsten der in diesem Vertrag als Beförderte vorgesehenen "group" abgeschlossen war (so Art. 8 des Contracts), v/ie dies derartige Charterverträge,, häufig vor sehen (vgl, Drion
V

 limitation of Liabilities in .International Air Law; 1954 Nr«. 120 Pn. 3). Bei der Entscheidung des Rechts-streits kommt es aber nichtauf das Verhältnis Beklagt«.
f	**
Flüggesellschaft (das Deekungsverhältnis) an? sondern
 auf das zwischen der Beklagten und den ID ei lnehmern be-
'U 1
stehende "Valuta-Verhältnis", Dieses kann sehr woh wie das Berufungsgericht angenommen hat, bei einer

Transport-Charter wiederum ein Luftbeförderungsvertrag sein? nämlich ein Unter-Beforderungsver trag? den der Charterer mit den von ihm geworbenen Reisenden eingeht und zu dessen Erfüllung er einen Beförderungsvertrai mit der ausführenden LuftfahrtgsSeilschaft abschlie

(von Bodenschatz VersWirtsch 1957? 358 "echter Chartervertrag" genannt; ähnlich Pelichet, Responeabilite Civile en Cas d’ Affretomont et de Location df Aeronef, 1963 S. 40}., Bei einem solchen Dreiecks-Verhältnis ist aber der Charterer im. Verhältnis zu den Reisenden deren Luftfrachtführer? der ihnen nach Art. 17 WA haftet Schleicher/Revmann/Abraham Art. 1 WA Amu 26; Riese
 ArchLR 1
r-v
^ ^ 1
138; Bodenschatz aaO, S
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G-oidhuis
 Rational Airlegislations and the Warsaw Convention
1937, S„. 134; Shawcross/Beaumont» On Air Law, 2,
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. 603). Auch bei

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ilWJt, ^ *>
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&nm. 513 D = 3. Aufl. 1966
dieser Frage spielt entgegen der Ansicht der Revision die "agent-clause" in Art, 17 des Charter-Verträges
 keine ausschlaggebende Rolle, Sie bezweckt, zwischeu dem Vercharterer und den von dem Charterer gebrachten Passagieren unmittelbare Rechtsbeziehungen herzustellen, damit er auch ihnen gegenüber die Stellung eines Luftfrachtführers im Sinne des Art. 1 WA hat, er sich daher
 gegenüber etwa (auch) gegen ihn gerichteten Schadens-
#
ersatzklagen auf die Haftungsbeschränkungen des Art,
22 WA berufen kann - mag er die Person seiner Pluggäste zunächst auch nicht gekannt haben ("undisclosed principal" - vgl. Sundberg S. 360; Shaweross/Beaurnont Nr, 351 = 3« Aufl, S, 480; Brion Mr, 120; Rudolf ZLW I960, 146; Butoit, la Collaboration entre Corapagnies Aäriennes 1957 S, 101), Die "agent"-Klausel mag daher bewirken, daß die Passagiere auch einen eigenen, direkten. : Seförderungsanspruch gegen den Charterer erwerben (§ 328 BGB). Bas würde aber nichts daran ändern, daß die
4	•
Passagiere zunächst und vor allem einen Beforderungsvertrag mit dem Charterer, der als "agent" für sie handelte, geschlossen hatten. Bis Beantwortung dieser das Innenverhältnis zwischen Charterer und seinen Pluggästen betreffenden Präge hängt nicht von der Auslegung des Außenverhältnisses zwischen Charterer und Vercharterer, also vom Inhalt des Chartervertrages, ab. Maßgebend ist allein, ob die Beklagte den Vertrag nicht nur im eigenen Namen, sondern auch im eigenen Interesse, als Luftfrachtführer der von ihr geworbenen Reisenden abgeschlossen hatte. Bas aber hat das Berufungsgericht, wie ausgeführt, bedenkenfrei bejaht.
dd) Zu Unrecht rügt die Revision, das'Berufungsgericht habe die Interessen, die die Beteiligten bei dieser Studienreise verfolgt hätten, nicht vollständig und zutreffend gewürdigt.
 
Bas Berufungsgericht hat sich eingehend mix cisr
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Interessenlage Befaßt, sie allerdings entgegen de Wartung der Beklagten dahin gewürdigt, gerade sie spreche für die Auslegung, daß sie seihst die Pflicht zur Be-wföi’deru.ft.g-^übernommen habe. In der Tat ist-nicht zu verkennen, daß sich die von ihr als Werte- und Studienreise
 it
nicht nur vorbereitete, sondern bis in die Einzelheiten 'mit festem Programm durchorganisierte Reise von Gesellschaftsreisen und den von Reiseunternehmen angebotenen Reisen, deutlich unterscheidet. Die Teilnehmer flogen
 ni cht e twa nur ”mit Ma
 in die USA, um dort ine Rundreise zu unt erne hm en 0 Sie nahmen vielmehr an
 einer
Reise” teil, die ihr Interesse am. Kauf
 der Gärfutter-Anlagen wecken sollte, deshalb unter der Leitung des Chefs der Veik aufsförderungsabteilung stand und nach einem vorgeschriebenen Programm ablaufen sollten dem sich die Teilnehmer hatten unterv/erfen müssen.
Das Berufungsgericht hat daher fehlerfrei das
4	,
Interesse der Beklagten darin gefunden, Büttels einer von ihr veranstalteten Geineinschaf tsreise den von ihr angestrebten, wirtschaftlichen Erfolg zu gewährleisten, nämlich den Verkauf der Gärfutter-Anlagen zu fördern«.
Es mag zwar sein, daß bei den Teilnehmern ein gewisses Eigeninteresse an der Reise dadurch geweckt worden war, daß in der letzten Woche der leise auch Besichtigungen, von allgemeinem Interesse stattfinden sollten«, Das stand jedoch der Auffassung■ .des Berufungsgerichts nicht entgegen«,
ee) Schließlich lassen auch di erübrigen von der Revision vorgebrachten Umstände nicht erkennen, daß die Auslegung des Berufungsgerichts rechtsfehlerhaft wäre«,
Yor allem kann nicht die Rede davon sein, daß die Beklagte

berechtigt gewesen ware, die Ausführung eines ihr
 über
tragenen "Auftrages" gemäß § 664 BGB einem Britten, hie
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ier amerikanischen Fluggesellschaft, zu übertragen, wie &-
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Revision meirit. Hach den fehlerfreien Feststellunger
 des .Berufungsgerichts hatte die Beklagte die n.:,c.-;»r der Reisenden selbst übernommen.
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2. Ebenso vergeblich greift die Revision den
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des Berufungsgerichts an, die Beklagte sei
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frachtführerin im Sinne des Warschauer Abkommens gewesen
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a) Pie Frage, wer Luftfrachtführer ist, daher die den Art';. 3 ff V/A näher geregelten Be f ö r de rung s pan i e r e
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auszustellen und gegebenenfalls nach den Art-««
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, kann bei einem "echten Chartervertrag »
zweifelhaft sein. Denn hier gibt es aowohl einen den Flug ausführenden wie den vertraglichen Luftfrachtführer♦ der dem Reisenden versprochen hat, ihn durch einen anderen, den tatsächlichen Luftfrachtführer, befördern zu lag
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Bas Warschauer Abkommen enthält keine Begriffsbestimmung Geht man davon aus, in dem Abkommen hätten vor allem die Vertragsbedingungen für die Beförderung im internationalen Luftverkehr, soweit sie zwingend sein sollten (Art." 23 WA), vereinheitlicht werden sollen, so wird man
 den als Luftfrachtführer ansehen, der sich durch Vertrag
 im eigenen Kamen verpflichtet hat, die Beförderung auf den* Luftwege durchzuführen - sei es selbst, sei es durch andere. Wer jedoch bei der Frage, wann und wie ein Luftfrachtführer haften soll, in erster Linie dessen deliktische Haftung für l’od, Verletzung usw., vor allem im Hinblick
 das
auf die Hinterbliebenen im Auge hat, wird annehmen, Abkommen habe die Ansprüche gegen den auaführenden Lufi
27 -
frachtfihrer regeln wollen. Dieses Nebeneinander zweier
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Haftungsgrundlagen erklärt, warum im
 Recht, das Dchadensersatzanspriiche vorzugsweise auf It (".tort") stützt, als. Luftfrachtführer der angesehen wird, der den ILLug tatsächlich ausführt (vgl. hierzu Schleieher
- <4 '■* . *	4>
Reymahri/Abröham Art. 1
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Y/A Anm. 26}. Andererseit
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 die Gründe ein, warum die deutsche Auffassung den ver-
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tragsehlie3enden Luftfrachtführer als denjenigen ansieht,
 den das .Warschauer Abkommen meint, nämlich den, der ae
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Lufttransport auf Grund eines Beförderungsvertrages über
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nommeh hat (so die Denkschrift des Heichsjustiziainisteriui-!-; 1954t Honderveröffentlichung Nr. 1 der Deutschen 'Jus
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 Dementsprechend hat auch das'-Gesetz.
vom 23» Januar 1943 (RGBl I 69)♦ das in das deutsche Luftverkehrsgesetz die dem Warschauer Abkommen nachge
 bildeten. §& 29 a ff LuftVG (jetzt die- §§ 44 ff) über dif
 Haftung des Luftfrachtführers einfUgte, damit den vertrag
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liehen Luftfrachtführer gemeint. DaG diese Novelle es
 in dem neuen Unterabschnitt bei dem Begriff '"Halter des
 tu; 2. fc/	i’l f •	v
i
Luftfahrzeugs" belassen hatte, besagt nichts; denn den Unterabschnitt mit "Haftung aus dem Beförderungsvertrei-überschrieben (vgl. Abraham, Der Luftbeförderungsvertrag,
1955 3.‘28,.69 = ZUR 1954, 82 ff; Rinck, Betr 1958, 273).
im vorliegenden Pall geht es indes um eine zwischenstaatliche Luftbeförderung, ao daG nicht die
<5
44 ff LuftVG anzuwenden sind, des Warschauer Abkommens (vgl. §
sondern die Bestimmungen
51 LuftVG), Bei dessen .An-
wendung gingen schon immer die Auffaserungen
 im anglö-awteri
 kanischen und im kontinental-europäischen Rechtskreis
 auseinander, wie in der Denkschrift der Bundesregierung
. *
zu dem Gesetz vom 27. August 1963 (BGBl. II 1159) be-
28 -
(4
&
treffend das Zur at zabkorumen vom 1

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'61 über
 die von einem anderen als dem vertraglichen Luftfrachtführer ausgeführte Beförderung im internationalen Luftverkehr (in BI-Drucks. IV/1254) näher ausgeführt ist. Dieses Abkommen (sog.Guadalajara-Abkommen) hat inzwischen den Meinungsstreit beseitigt: danach wurde hier sov/ohl die Beklagte als vertragliche Luftfrachtführerin wie
 die P
als ausführende Luftfrachtführerin
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haften. Jedoch gilt das Abkommen nicht für den hier zu
6 i
er-
beurteilenden Unfall, der sich am eignet hat. Die Streitfrage ist daher noch entscheidung-erheblich.
zur
b) Das Berufungsgericht vertritt die Ansicht, Luftfrachtführer sei derjenige, der sich vertraglich Luftbeförderung verpflichtet hat, hier also die Beklagte. Dem ist zuzustiramen.
Diesen Standpunkt hatte schon immer das deutsche Schrifttum vertreten (Koffka/Bodenstein/Koffka, Luftverkehrsgesetz 1937 S. 268; Schleicher/Ee.ymann/Abraham Arte 1
Anm. 26,
28; Biese, Luftrecht S.
4
und SLR 1958,
rt
i /
Auch das ausländische Schrifttum war überwiegend dieser
 Ansicht (Goedhuis, La Convention de Varsovie, 1933 S. und in National Airlegislations S. ,134; Shawcross/Beaumont
 Nr. 362 Anm. a) und 513 0; Prion Nr. 118 ff; Grönfor
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K-*
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O 0
38,
81; Peiiehet S. 158; Sundbei*g 8. 286 ff; Guldim&nn, Art. 1 WA- Anm, 10).
Die Revision hält demgegenüber die im anglo-amerikanischen Rechtskreis vertretene Auffassung für richtig, zu demal auch zwei französische Autoren
-29-
a ? oser Ansicht waren (Coquoz,'Le Droit rrive inter
„«tional Aerien
,,_e Droit Aerien,
1938, S. 92; Juglart, fruitö lälöraentaire 1952 Nr» 276; ebenso Litvine, Precis
7 T "^T	*
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r.*>ritaire de Droit Aerien, Brüssel 1953, Nr» 180), Die -von
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dieser Mi^döiKni^ihung angeführten Argumente überzeugen inde
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as Warschauer .Abkommen hat nicht nur die Haftung de
3
Luftfrachtführers vereinheitlicht, sondern auch die Ausgal
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 der
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 Beförderungsscheine; von diesen aber spricht es
 im Ar+
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2, Art» 4 Ab"
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3 und Art, 5 Abs. 2 im Zusammenhang mit
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Beforderungsvertrag. Auch ist im Art
 Ab s,
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die Hede von den Vereinbarungen der Parteien und von den Par-
teien des Beförderungsvertrages
 Die .Revision meint, oft habe der vertragschließende
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Luftfrachtführer nicht die Möglichkeit, die im Warschauer •
Abkommen vorgesehenen Beförderungspapiere auszustellen,	|
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i
nämlich die bei den gewerblichen Luftfahrtunternehmen üblichd
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und von der IAIA für ihre Mitglieder vorgeschriebenen Vor- |
drucke»
kommt
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Das Abkommen verlangt [
die Ausfüllung solcher Vordrucke nicht, sondern begnügt sich mit den in' Art';, 3 ff niedergelegten, für Flugscheine sehr geringen Anforderungen» Bei einem Chartervertrag wird es sogar meist eher umgekehrt dem vertraglichen. Prachtführer leichter möglich sein, den Fluggästen, mit denen er in Ver-
bindung steht und die er
 oft anders als der ausführende
 Luftfrachtführer
namentlich kennt, einen Flugschein auszu-
stellen. Für die angloamerikanische Auffassung konnte allenfalls sprechen, daß, wie die Revision geltend macht, nur der ausführende Luftfrachtführer (der Vercharterer) die zur
 Deckung der Haftungshöchstsumme unumgängliche und von vielen
‘“V* H *.

jändern vorgeschriebene Versicherung abgeschlossen hat,
 mia
zwar,
d
a dies
/"* * * iur
 das ganze Flugzeug auf eine gewisse
7.
eit und nicht nur für eine Reise geschehen wird, weitaus billiger, als wenn der vertragschließende Luftfrachtführer
%

(der Charterer) genötigt wäre, sich wegen einer einzigen von ihm veranstalteten Reise zu versichern,. Diesem Gedanken könnte jedoch allenfalls im vorliegenden Pall» hei dem ein Nicht-Luftfahrtunternehmen eine Beförderung unternommen hat, gewisses Gewicht zukommen. Die Revision bedenkt vor allem nicht, daß die Unterstellung des vertragschließenden Luftfrachtführers unter das Abkommen für ihn den 'Vorteil hat, daß er nur begrenzt haftet und seine Haftung nach anderen Vorschriften grundsätzlich ausgeschlossen ist (Art. 22, 24 WA), Im übrigen läßt auch das inzwischen abgeschlossene Guadalajara-Abkommen erkennen, daß die kontinental-europäische Auslegung nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen des Warschauer Abkommens ge-
%
standen hat (vgl, auch Meyer ZLR 1957, 330),
c) Vergeblich beruft sich die Revision auf Art, 30 Abs. 2 WA, wonach dann, wenn der Plug durch mehrere auf-einander!olgende Luftfrachtführer (Art. 1 Abs. 3 WA) ausgeführt worden ist, der ”erste Luftfrachtführer” in der Regel nicht für Unfälle haftet, die sich auf der vom nachfolgenden Frachtführer beflogenen Teil-Strecke ereignet haben. Die Voraussetzungen dieser Bestimmung liegen hier offensichtlich nicht vor (vgl. Dutoit S» 61; Pelichet S. 149). Hier handelte es sich nicht um eine Beförderung auf Teilstrecken, die von zwei aufeinanderfolgenden Luftfrachtführern ausgeführt worden wäre (unrichtig Litvine 2fr. 180).
3. Das Warschauer Abkommen gilt nach Art, 1 Abs, 1 nur für entgeltliche Luftbeförderungen; unentgeltliche Beförderungen unterliegen ihm nur, wenn sie von einem Luftfahrt-Unternehmen ausgeführt werden. Das Berufungsgericht hat die Frage, ob die Beklagte die Teilnehmer der Reise
 gegen Entgelt befördert hat» bejaht. Auch insoweit hält

- 31
'S.
das Urteil den Angriffen der Revision stand.
a) Was als Entgelt bzw. als unentgeltlich ira Sinne des Art. 1 WA anzusehen ist9 ist dem Abkommen selbst nicht mit Sicherheit zu entnehmen. Da es sich um die Auslegung eines völkerrechtlichen Vertrages handelt, kann der im deutschen Recht verwandte' Begriff ’'unentgeltlich*' (etwa in § 8 a StVG; § 1 PBefG; vgl. auch RGZ 163, 356) nicht herangezogen werden (Drion IJr. 56; vgl. Riese, luftrecht S~, 68/69). Auch ein Rückgriff auf das deutsche Luftverkehrsgesetz wäre nicht statthaft. Dieses spricht zwar in den §§ 20, 49 von Flügen "gegen Entgelt", aber in einem. Zusammenhang, der nicht ohne weiteres mit der sich hier stellenden Frage verglichen werden kann. Infolgedessen kann hier auch nicht das Urteil des erkennenden Senats vom 14. November 1967 (VI ZR 216/65 » LM LuftVG Nr. 5) herangezogen werden, nach dem es sich auch dann um eine entgeltliche Beförderung im Sinne des § 49 LuftVG handelt, wenn der Luftfrachtführer nur Erstattung seiner Selbst-, kosten verlangt hat. Der Senat hat schon in dieser Entscheidung hervorgehoben, daß unter Beförderung gegen Entgelt in § 49 LuftVG nicht dasselbe verstanden werden müsse wie in Art. 1 WA (vgl. Schwenk ZLR 1963, 153» 160).
b)	Die Auffassungen darüber,, was als "remuneration"
*
(Art. 1 WA) anzusehen ist, sind geteilt» Einigkeit besteht darüber, daß dem Luftfrachtführer ein über seine Selbstkosten hinausgehender Gewinn zufließen muß oder doch zufließen sollte (Koffka/Bodenstein/Koffka aaO 8. 270; Schleicher/Reymarm/Abraham Art. 1 Anrn. 10; Riese S„ 410; ArehLR 1933» 301). In diesem Sinne legt auch überwiegend das ausländische Schrifttum Art. 1 WA aus (Goedhuis, La Convention de Varsovie. S. 86 und National Airlegislations
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26; Coquoz 3. 89; lemoine, 'fraite de Droit Aerien
1 947
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XI! JU
portrech
77; Schv/eickhardt, Schweizerisches Lufttrans-1954, S. 15). Damit ist aber nur der Grund-
satz aufgestellt, von dem in der Regel auszugehen is
 Entscheidend ist immer die Lage des Einzelfalles. Vo
i
allem kommt es nicht darauf an, ob der Luftfrachtführer

im gegebenen Pall Gewinn erzielt hat
5U
!r ist schon dann
 den strengen und unabdingbaren Bestimmungen der Arti.. 17 ff WA unterworfen, wenn er in gewinnbringender Absicht
 gehandelt hat. Zweifelhaft kann allenfalls sein, ob der
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blDÖe Werbeeffekt, den ein Unternehmer mit einem Gratis
 flug zu erreichen sucht, den Plug schon zu einem

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geltlichen macht, weil es dann des Latzes 2 im Art
 Ab
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1 Y/A kaum bedurft hätte.
Abzustellen ist darauf, ob es dem Beförderer nur
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um "compensation" seiner Auslagen oder nicht (auch) um "profit" ging (so treffend Pittard, Droit Aerien 1931,
69 ff» angeführt bei Goedhuis 3. 1
rj O
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86). Da
C*
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rschauer Abkommen wollte vor allem die Bedingungen des gewerblichen Luftverkehrs vereinheitlichen, daher die
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unentgeltliche ("gratuit") Beförderung eines Pluggastes freisteilen, die aus nichtkommerziellen, sondern aus
/	*	j
menschlichen Gründen, vor allem aus Gefälligkeit erfolgte Denn dann liegt der Plug nahezu allein im Interesse des Reisenden, während kommerzielle Flüge so' überwiegend im Interesse des Luftfrachtführers liegen, daß kein Anlaß besteht, ihn von den Bestimmungen des Abkommens auszu nehmen. Daher wird ein Flug in aller Regel schon dann nicht mehr, als unentgeltlich im Sinne des Art. 1 WA angesehen werden können, wenn ein kaufmännisches Unternehmen ihn zu einem geschäftlichen Zweck und damit in
 unm 11
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eibar gewinnbringender Absicht übernommen hatte
6; Litvine Hr. 176; Öchweickhard aaü
 Drion.
4.HJL s
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c)	Mit diesen Reehtsgrundsätzen steht die An-
sicht des Berufungsgerichts im Einklan
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Die Beklagte hat, wie zugunsten der .Revision
 anzunehmen ist, nur die Erstattung ihrer Selbstkosten gefordert und’erhalten; ein Gewinn sollte ihr nicht verbleiben. Allerdings war in dem Gesamtpreis auch
 die Mitfalirt des Reiseleiters Dr.
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seiner Mitarbeiter enthalten. Das Beruf
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schon darin, daß die Beklagte für deren zahlt hat,.einen Gewinn sehen, weshalb
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und eines
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 geltlieh gewesen sei« Dies hält die Revision
 richtig, weil das titfliegen der beiden Angestellten
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notwendig mit der Verkaufs- und Werbereise zuaaramengehangen habe, die dadurch verursachten Kosten also zu den Selbstkosten der Beklagten gehört hätten, die sie, ohne damit einen Gewinn erzielen zu wollen, auf die 74 Teilnehmer habe umlegen dürfen. Ob die Revision damit Recht hat, kann offen bleiben. Der Standpunkt des Berufungsgerichts wird schon von seinen übrigen, im folgenden erörterten Erwägungen getragen.
Die Beklagte führte die Studienreise nicht auf
 Wunsch und zu Gefallen der Teilnehmer durch: sie wollte
*
ihnen nicht nur eine billige Rundreise durch die USA, verbunden mit dem dadurch hervorgerufenen Werbeeffekt für ihre Firma, ermöglichen. Die von ihr zura zweiten Mal veranstaltete Reise war sowohl eine ,'W'erbereiseu wie eine Verkaufsveranstaltung. Ihr Einladungsschreiben hatte sie nur an Personen versandt, von denen sie hoffen konnte,
 daß sie nach RUekkehr von der Reise, wenn nicht noch gar während der Reise, bei ihr eine Gärfutter-Anlage bestellen oder sich doch für ihre Anschaffung einsetzen wurden.
Eben deshalb flogen der Leiter der Verkaufsförderungsab-
teilung und sein Mitarbeiter mit. Diese Erwartung der ih
n
34 -
klafften war nicht
 wie
die Revision meint, derart imeic daß sie rechtlich nicht ausreichen könne.; dem Flug die Eigenschaft eines unentgeltlichen zu nehmen» Das Be-
ll ox
 rufungsgericht weist darauf hin, daß die Beklagte ira .Anschluß an die im Vorjahr veranstaltete Reise 17 Gärfutter-Anlagen zu dem Preise von je 70.000 Hi verkauft hatte» Es kann daher x’echtlieh nicht miß hi Hist werden?
wenn das Berufungsgericht in dieser kaufmännisch:., durchaus Begründeten Erwartung der Beklagten eine
V ^
mögenswerte Gegenleistung der Teilnehmer gefunden .hat.. Hierbei konnte es sich auch darauf stützen, daß die Beklagte, um den geschäftlichen Erfolg der Reise zu sichern, in ihrem Rundschreiben Wert darauf gelegt hat, daß die Teilnehmer während der dreiwöchigen Reise an deh von ihr vorgesebenen landwirtachaftlichen Besichtigungen
 usw» teilnahmen und nicht die Möglichkeit ausnutzten, bis zu dem Rückflug nach eigenen Plänen durch die USA zu reisen» Ohnehin blieb den Teilnehmern angesichts des lückenlos aufeinanderfolgenden Programms praktisch nichts
 anderes übri
 als stets bei der Reisegruppe zu bleiben
 Die Revision rügt, das Berufungsgericht sei rechtsirrig davon ausgegangen, daß die Beklagte die Teilnehmer vertraglich gebunden hätte, an allen Besichtigungen teilzunehmen, und daß es dann in dieser von den Teilnehmern "geschuldeten1* Gegenleistung das Entgelt gesehen habe. In diesem Sinne ist das ange-foehtene Urteil nicht zu verstehen. Um einer Beförderung die Eigenschaft "unentgeltlich" zu nehmen, ist es nicht
 erforderlich
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der "profit"', den der Beförderer an
•w*
strebt
 ihm auf Grund einer rechtlich verbindlichen
 Verp.flichtung aus dem Vermögen des Fluggastes zufließt
K*
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f, n tj
 Notwendig ist nur, daß er ihm aus deren Vermögen fließen soll und zwar aufgrund einer schon bei Schluß des Beforderungsvertrags getroffenen Vereinbarung. Bas aber hat das Berufungsgericht hier irn Er gebnis zutreffend bejaht*
4. Zu Unrecht behauptet die Revision;, die Beklagte habe Beweise dafür angetreten, daß weder sie
 noch di e Pr
 und deren Leute ein Ver-
schulden an dem Unglück getroffen habe (Art, 20 WA).
Ihr Schriftsatz vom 18* August 1966 setzt sich zwar auch mit dem auseinander^ was in dem amtlichen Unfall-
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bericht über die möglichen Ux’sachen des Absturzes angeführt ist. Er enthält jedoch keine Beweise, die geeignet sein könnten, die Veroehuldensvermutung des Art. auszuräumen. Das Berufungsgericht erklärt daher ohne
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0 WA
Verstoß gegen
286 ZPO, die Beklagt© habe den ihr ob
«kW*
liegenden Beweis nicht angetreten
5. Hilfeweise macht die Revision geltend, jeden falls sei eine Haftung der Beklagten wieder entfallen.

3a 3
trifft nicht zu
a) Die Revision meint, durch den von der Interessengemeinschaft mit dem Versiehe**er der P
abgeschlossenen Vergleich sei auch ihre Haftung entfallen, weil die Hinterbliebenen dabei auf weitere Ansprüche verzichtet hätten. Jedoch sind für die Behauptung der Revision, der Verzicht der Hinterbliebenen habe auch zugunsten der Beklagten wirken sollen (vgl. § 423 BGB), keine Anhaitspunkte vorhanden. Das
 Berufungsgericht hatte keinen Anlaß, auf Vorlegung des Vergleichs zu wirken. Rechtsanwalt Br - W
batte
*
in der mündlichen Verhandlung unter Vorlegung von
 Schriftstücken über den Inhalt dieses Vergleichs be richtet, ohne daß die Beklagte dessen Vorlegung ver langt oder weitere Fragen gestellt hätte*
b) Unbegründet ist auch die Ansicht der Revi
 ion, das Verhalten der Hinterbliebenen,
 sich
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unächst
 an die Pr
(und deren Ver si ch er er) sl
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,	i
ihren Luftfrachtführer zu halten, nunmehr aber die klagte als Luftfrachtführer auf Zahlung weiterer Beträge zu verklagen, stelle ein unzulässiges r,venire contra factum proprium" dar* Baß die Hinterbliebenen in der Frage, wer der Luftfrachtführer war, mit der wenige Tage nach Vergleichsabschluß gegen die Beklagte eingereichten Klage eine "Kehrtwendung" gemacht hätten, läßt sich nicht feststollen. Sie gingen mit Grund davon
 aus, daß letztlich die P
also deren
 Versicherer, den Schaden regulieren mußte. Wenn die Inter essengerneinschaf t sich den a ngl o - am e r i kan is ch en Stand-

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 punkt, Luftfrachtführer sei die P wesen, zunutze machte und dadurch von dieser eine Entschädigung von nahezu 1,5 Millionen erlangte, so lag dies auch im Interesse der Beklagten. Deren $rsabzpflicht
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wie die Hinterbliebenen nie bestritten haben, um
 diese Beträge gemindert
II. Das Berufungsgericht hat somit die grundsätzliche Haftung der Beklagten aus Art. 17 WA, rechtlich einwandfrei festgestellt. Abschließend hat es ausgeführt, daß die Beklagte sich - von Art. 25 WA abgesehen - schon deshalb nicht auf die Haftungshöchst-
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summe des Art. 22 WA berufen könne, weil den Reiseteilnehmern kein Flugschein ausgestellt worden sei (Art. 3 Abs. 2 Satz 2 WA). Entgegen ihrer Ansicht könne ihr "Bestätigungsschreiben" vom 23. August 1961 nicht als Flugschein angesehen werden.
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Dieser Standpunkt des Berufungsgerichts v/ird mit Reeht von der Revision angegriffen»
a) Über den Inhalt des Flugschein
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Abs. 1 WA mehrere Brfordernis
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soll, aber nicht muß. Hach Absatz 2 ist es auf den Bestand und die Wirksamkeit des Beförderungsvertrages ohne Einfluß, wenn der Flugschein nicht ordnungsgemäß ist, fehlt oder in Verlust geraten ist. Das zeigt, daß er nur die
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tion eines Beweispapieres hat (so jetzt ausdrück

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lieh Satz 1 des im Haager Protokoll neugefaßten Art
 Er soll in privatrechtlicher Beziehung
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bei der Abfertigung des Fluggastes schnell Klarheit darüber schaffen, ob der Reisende zu diesem bestimmt ei
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Flug berechtigt ist; auch mag er dazu dienen, die öffentlich-rechtliche Überwachung sowie die innere Ordnung des Geschäftsbetriebes des Luftfraehtführers zu gewährleisten.
Hach Buchst, e) des Art. 3 Abs. 1 WA soll der Flugschein auch die Angabe enthalten, daß die Beförderung der Haftungsordnung des Abkommens unterli egt. Doch nimmt auch das Fehlen dieses Hinweises einem Flugschein noch nicht diese Eigenschaft (Schleieher/Reyinann/Abraham Art. 3 Anm. 6; Riese aaO 3, 432; Abraham S. 33 Fn. 68 und in ZIjR 1953, 79)« Erst die Neufassung des Art. im Haager Protokoll vom 28. September 1955 (BGBl 1958 II 291) hat bestimmt, daß das Fehlen dieser Angabe
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unweigerlich die Sanktion des Art
3 Abs
2 Vf A aus löst.
es ist das Haager Protokoll erst am 1. August 1363 In Kraft getreten (BAnz. 1963 Nr. 148). Für Unfälle, die sich schon vorher ereignet haben, gilt es nicht so auch Urteil der Court d*appel Paris ZIW 1967* 115; schief KG NJY/ 1961, 1170), Es läßt sich auch nicht, wie
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dies die Revisionserwiderung versucht, sagen, die neue Fassung des Satz 2 im Art» 3 Abs. 2 WA habe lediglich klargestellt, wie diese Bestimmung ira Warschauer Abkommen su verstehen gewesen sei. Zwar ist in dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 9„ Oktober 1964 (lb ZR 226/62 = NJW 1964, 2348), obschon es um die Beurteilung eines Unfalls aus dem Jahre 1958 ging, der § 51 LuftVG i.d.J. des Gesetzes vom 25. Juli 1964 und das Warschauer Abkommen i.d.F. von Den Haag angeführt. Ob damit aber eine Rückwirkung des Haager Protokolls anerkannt werden sollte, muß bezweifelt werden (vgl. die Anmerkung von
 Wessels in ZLW 1965, 168).
Au s e i na nd er s e t z u ng
 diesem Urteil bedarf es hier nicht, des Art. 20 WA im Haager Protokoll fü des Ib-Senats ohne Bedeutung war.
weil die Änderung r die Entscheidung
 Das Warschauer Abkommen in seiner ursprünglichen Passung stellte an den Inhalt eines Flugscheins sehr geringe Anforderungen; es genügte die Ausstellung irgend eines Papiers, das die Berechtigung zu dem Flug zu beweisen vermochte (Goedhuis, Convention de Varsovie S. 110s "De la faqon qu’il veut"; ebenso in Air Legislations So 157s “any kind of ticket"; Shawcross/Beaumont,
2. Aufl. Nr. 406 AniJi. b - 3.Auf1. 1966 S. 439 s "some sort of ticket"; Brion Nr. 251s "a slip of paper"). Das ist auch sachgerecht angesichts der weitgehenden Sanktion, die Satz 2 des Art. 3 Abs. 2 an das Fehlen eines Flug-
scheins knüpfte und die vielfach als überaus streng empfunden wurde (vgl. Riese S. 422; Goedhuis, Air Legislations
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155; Beaumont, Journal of Air Law 1949. 398* Juglart Nr. 293; Schweickhardt aaO S. 30). Die Sanktion mag gerechtfertigt sein, wenn die NichtausStellung eines Flugscheins auf inkorrektem, etwa die luftpolizeiliche
 Überwachung erschwerendem Verhalten des Frachtführers beruht oder .wenn der Beförderte gerade infolge der Nicht aus Stellung des Flugscheins einen die Hö ch s t summ e übersteigenden Schaden erlitten hat (Beaumont, Journal of Air Law 1947»;. 34)» Bg>i bloßen Ordnungsverstoßen und Versehen jedoch steht die Sanktion nicht im rechten Verhältnis zu dem Verschulden des Luf t frächt führ er s (vgl. Döring, ArchfLR 1935s 10; G-oedhuis, Airlegis-lations S. 157; Drion Nr, 223}» Sie ist daher von Anfang an von deutscher Seite bekämpft worden (vgl, Denkschrift des Reichs Justizministeriums 1934 aaO S. 32; Riese'ArchfLR 1934, 47)» Auch bei der Neufassung des Art, 3 im Haager Protokoll hat die Bundesrepublik auf Beseitigung dieser Bestimmung gedrängt (Riese ZLR 1956, 15), Das deutsche Luftverkehrsgesetz kennt eine solche Vorschrift nicht. Eine formale Handhabung der Sanktion ist daher nicht am Platz. Wohl ist daran festzuhalten, daß das vom Luftfrachtführer ausgegehene Papier nicht derart mangelhaft sein darf, daß man es nicht mehr als Flugschein ansprechen könnte
4; Riese S» 432; Coquoz S. 106/107). Das wird nach des jeweiligen Falles zu entscheiden sein. Es muß
 jedoch genügen, wenn aus dem Papier unzweideutig hervorgeht, daß es zur Vornahme der betreffenden Flugreise berechtigte (Koffka/Bodenstein/Koffka Art. 3 Anm. IV
a.B.; Drion Nr. 251; Guldimann Art. 3 Rdn. 17)»
b) Diese Mindeet-lrfordernissen erfüllt, vAe die Beklagte mit Recht geltend macht, das Schreiben, das sie jedem Teilnehmer unter Nennung seines Namens, also nicht als bloßes Rundschreiben, am 23» August 1961 geschickt hat. Denn der Flugschein braucht kein Formular in der Art eines “Fahrtausweises11 zu sein.
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Unter Umständen kann auch ein Brief ein Flugschein sein (so mit Recht Brion Nr. 251)» Solche "besonderen Umstände sind vorwiegend gegeben.
Hier hatte nicht ein Luftfährtant er nehmen oder der Halter eines Flugzeuges den Flugschein auszustellen, sondern eine an sich nicht mit Luftbeförderung befaßte Firma, die für einen einzigen Fall ein Flugzeug charterte und dadurch, wie oben näher begründet, die Rechte und Pflichten eines Luftfrachtführers erhielt. Las Berufungs-
gericht meint, der Brief vom 25» August 1961 sei nichts anderes als ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben.
Lern vermag sich, der Senat nicht anzuschließen. Das trifft wohl zu für das jenem Brief als Anlage beigefügte Rundschreiben, das ^ädt "Lieber Amerikafährer!" (also ohne Nennung des Namens) überschrieben ist und mit den horten beginnt: "Wir bedanken uns für die Übersendung Ihrer Anmeldung sowie für die Überweisung der lii 1.9ÖO". Dieses Schreiben enthält die Bestätigung der Anmeldung und des Eingangs der 1.900 DK, außerdem auf den folgenden Seiten Instruktionen für die Reise. Das ist bei dem Schreiben vom 23» August 1961 anderss es beschränkt sich auf die Mitteilung, "daß wir für Sie für die 2» Harvesters Studienreise nach den USA einen Platz fest gebucht haben". Diese Erklärung genügte ab er i: für einen Flugschein. Daß sie keinen Hinweis auf die Haftungsbestimmungen des Warschauer Abkommens enthielt, ist, wie aus ge führt, unschädlich. Im. übrigen weist die Beklagte mit Recht darauf hin, daß sie in der Anlage, die dem Brief beigefügt war, geraten hatte, für die Meise eine Unfallversicherung abzuschließeh. Dem konnten die Teilnehmer entnehmen, daß im Falle eines Unglücks die Haftung beschränkt

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Es mag zwar sein, daß .die Beklgte, als sie den 'feiInehmern diese "Bestätigung” übersandte, daralt nicht den in Art. 3 WA vorgesehenen "Flugschein” hat ausstellen wollen. Auf die subjektive Willensrichtung des Ausstellers und des Fluggastes stellt es die Sanktion des Art. 3 WA jedoch nicht ab. Biese formale Bestimmung bezweckt, den Beförderer zur Einhaltung der im Art. auf gestellten Regeln zu veranlassen. Daß dadurch die Passagiere usw. ohne Rücksicht darauf begünstigt werden,
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ob ihr Schaden überhaupt auf dem Pehlen <br Papiere be-ruht, ist lediglich eine Heben'Wirkung, deretwegen die Sanktion nicht angeordnet ist. Maßgebend ist allein der objektive Sachverhalt.
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Auch kommt es nicht darauf an, ob sämtliche ReiseteiInehmer den Brief bei sich hatten, wie dies nach der Lebenserfahrung allerdings zu erwarten wäre. Die Sanktion greift nur ein, wenn der Luftfrachtführer es versäumt hat, einen Flugschein auszustellen. Ob der Reisende ihn auf dem Flugplatz bei sich hat, kann zwar
 ür seine Abfertigung von Bedeutung sein; für den Eintritt der Sanktion spielt es keine Rolle {Guldtmaim Art 3 Sdn. 17; vgl. auch Riese, S.
III. Somit rechtfertigt der vom Berufungsgericht seinem Urteil bisher zugrundegelegte Sachverhalt nur die Feststellung, daß die Beklagte bis zur’ Höhe der in Art. 22 WA bestimmten Höchst summen, haftet. Da jedoch der Versicherer der frHHH	diese Höchst-
summen bei*eits ausgezahlt hat, kommt es darauf an, ob der darüber hinausgehende Kla.geansp ru ch anderweit begründet ist.
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I, Insofern haben die Kläger den Standpunkt vertreten5 die Beklagte hafte schon deshalb unbegrenzt, weil sie auch aus Vertragsverletzung (aus § 325' BGB, positiver ■Vertragsverletzung, Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten der Hinterbliebenen) und aus den §§ 823 ff BGB verantwortlich sei. Das ist unrichtig. Hachdem feststeht, daß die Beklagte Luftfrachtführer in ist und aus Art» 17 ff WA haftet, scheiden alle anderen Haftungsgrundlagen aus (Art© 24* WA) ©
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2= Der unbegrenzte feststellungsantrag kann daher nur begründet sein, wenn die Behauptung dar Hinterbliebenen zutrifft, der Beklagten oder der Pr^HHP	und
 deren Leuten falle eine dem Vorsatz gleich st eh ende Pahr*~ lässigkeit zur Last (Art» 2$ WA)- Das Berufungsgericht hat diese frage offen gelassen. Da deren Entscheidung, vor allem die Würdigung des amtlichen Unfallberichts und
 die Prüfung der übrigen von beiden Parteien vorgetragenen Umstände, dem fatrichter Vorbehalten bleiben muß, war die Sache, soweit es um den unbegrenzten Peststellungsantrag
 geht, zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Beru fu ngs geri cht zurückzuverwei sen.
Ensels
 Dr. Webor Ifüßgens Sonnabend Dunz