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BGH · VI ZR 85/65

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 85/65

Dort hatte sein Motorrad abgestellt« Bentz hatte die Fahrbahn etwa bis zur Mitte überquert, als der herannahend Zv/eitbeklagte Warnzeichen gab« Er wurde etwa 2 - 2,55 in vor dem Parkstreifen, der zu dieser Zeit mit Wagen besetzt war, von dem Personenwagen erfaßt, schräg nach links weggeschleudert und tödlich verletzt« Der Personenwagen hinterließ eine 13» 10 m lange Schleifspur, die an der Anotoß-stclle begann und schräg nach links verlief« Die Klägerin verlangt von dem Beklagten nach § 1542 R^ teilweise Erstattung der Sozialleistungen, die sie den Hinterbliebenen des getöteten Bentz erbracht und noch zu erbringen hat. Sie hat vorgotragen, der Zweitbeklagte sei mit überhöhter Geschwindigkeit - mindestens 60 km/h - gefahren und habe nicht rechtzeitig gebremsto Hach den aus einer Entfernung von 80 - 10D m gegebenen Warnzeichen habe er die Reaktion des Fußgängers nicht abgewartet und den Schritt, den dieser nach der Abgabe der Warnzeichen noch gemacht habe, dahin mißdeutet, er wolle geradeaus weitergehen; er habe darum den Wagen nach links gelenkt um hinter vorbeizufahren. Dabei habe er nicht mehr erkannt, daß der Zweitbeklagte den Wagen inzwischen wieder nach rechts gesteuert habe, um vor ihm vorbeizufahren. Br habe, als die Straße überquerte, Warnsignale gegeben und gebremst, habe noch einen Schritt vorv/ärts gemacht, als ob er ohne Rücksicht auf den Wagen weltergehen wolle, und habe dadurch den Zweitbeklagten zu dem Entschluß veranlaßt, hinter dem vermeintlich weitergehenden B^^| vorbeizufahren« Jetzt habe wiederum falsch reagiert, indem er zurückgetreten sei, und der Zweitbeklagte habe sich darauf richtig eingestellt, indem er nun wieder nach rechts gelenkt habe. Pie Abgabe von 'Warnzeichen aus einer Entfernung von 70 m hält das Berufungsgericht zutreffend für verkehrswidrig, weil der Fußgänger nicht gefährdet gewesen sei; bei der von den Beklagten unwiderlegt angegebenen Geschwindigkeit des Personenwagens von etwa 45 km/h habe der Fußgänger den Fahrbahnrand ungefährdet erreichen können; der Zweitbeklagte habe, um ganz sicher zu gehen, allenfalls den Abstand zu dem rechten Fahrbahnrand etwas zu vergrößern brauchen. Die unzeitige Angabe von Warnzeichen wirkte sich allerdings erst dadurch in verhängnisvoller Weise auf das Unfallgeschehen aus, daß der Zwcitbeklagte einen weiteren, schweren Fahrfehler beging, der für den Eintritt des Unfalls entscheidend war« Wie das Berufungsgericht aufgrund der Aussage des Zweitbeklagten bei der Polizei rechtofchlor-frei feststellt, blieb der Fußgänger auf dessen Warnzeichen stehen und blickte zu ihm hin. Er versuchte jedoch, wie das Berufungsgericht seiner polizeilichen Aussage entnimmt, hinter dem stehengebliebenen Fußgänger vorbeizufahren, zog seinen Wagen nach links und fuhr so direkt auf den Fußgänger zu, der dadurch in Schrecken und Verwirrung geraten mußte. Daß der Zweitbeklagte kurz vor dem Fußgänger wieder nach rechts fuhr, dieser in seiner Verwirrung in der gleichen Richtung auszuweichen versuchte und in die Fahrbahn des Wagens sprang, war nur mehr eine Folge des verkehrswidrigen und schuldhaften Versuchs des Zweitbeklagten, hinter dem Fußgänger vorbeizufahren« Sie nimmt an, der Fußgänger habe trotz Wahrnehmung der Warnzeichen die Überquerung der Fahrbahn fortgesetzt, v/orauf der Zweitbeklagte seinen Wagen - verkchrsgerocht - nach links gesteuert habe, um hinter ihm vorbei zufahren j als der Fußgänger stehen geblieben sei, habe er sein Fahrzeug sofort nach rechts gelenkt, weil er das Stehenbleiben und Zurücktreten um einen Schritt zur Straßenmitte dahin ausgelegt habe, der Fußgänger wolle auf der Straßenmitte verharren und dem Personenwagen die Vorbeifahrt auf der rechten Fahrbahnscite gestatten. Dem gegenüber hat das Berufungsgericht den Zweitbeklagten rechtsirrtumsfrei an seiner Aussage vor der Polizei festgehalten, er habe sein Fahrzeug nach links gelenkt, um hinter dem Fußgänger vorbeizufahren, nachdem dieser auf sein Warnzeichen stehen geblieben sei und nach ihm geschaut habe. Rechtsirrtumsfrei erblickt das Berufungsgericht ein mitwirkendes Verschulden des Fußgängers Bentz darin, daß er die Fahrbahn nicht auf dem kürzesten Wege überquert und den Fußgängerüberweg nicht benutzt hat» Es gereicht diesem außerdem zu dem Verschulden, daß er das herannahende Fahrzeug der Beklagten bis zur Abgabe der Warnzeichen nicht hinreichend beachtet hat» BGH Urteile vom 10, Januar 1958 - VI ZR 292/56 -VersR 1958, 169; vom 2» September I960 - 4 StR 319/60 -VRS 19, 393)* Hierdurch sind jedoch die Beklagten nicht beschwert» Im Ergebnis hat das Berufungsgericht, das der Klägerin einen Schadensanteil von 30 Prozent auferlegt, das Verschulden des Fußgängers und seine Bedeutung als Unfallursache jedenfalls nicht zu gering bewertet.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
WagenFahrbahnBerufungsgerichtWarnzeichenZweitbeklagteFußgängerKlägerinZweitbeklagtenRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VI ZR 85/65
URTEIL
Verkündet am
10, Januar 1967 Kriegl, Justiz-hauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtastreit
1.} des Taxiunternehmers Emil in	Straße
2.)
des Kraftfahrers Dietrich
 in
'9
Beklagten, Berufungsbeklagten,
 Anschlußberufungskläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr»
die Landesversicherungsanstalt Westfalen in Münster, , vertreten durch den ersten Direktor
 Klägerin, Berufungsklagerin, Anschlußberufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
0
 
Der VI o Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Januar 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels und der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Bode, Dr. Hauß und Dr. Pfretzschner
 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm (Westf.) vom 4. Februar 1965 wird zurüekgewiesen.
Die Kosten der Revision werden den Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Am 28. Juli 1961 gegen 22.25 Uhr wurde der bei der Klägerin versicherte Arbeiter Karl	beim Überqueren
 der Hauptstraße in Hemer in Höhe des Capitol-Theaters von einem Mercedes-Personenwagen des Erstbeklagten, den der Zweitbeklagte lenkte, angefahren und tödlich verletzt. Der Zweitbeklagte fuhr, aus Richtung Iserlohn kommend, in Richtung Stadtmitte. Die Hauptstraße war durch Neonlampen und an der 'Unfallstelle zusätzlich durch die Reklamesehrif-ten und Schaukästen des Capitol-Theaters beleuchtet, das - in der Fahrtrichtung des Zweitbeklagton gesehen - an der linken Straßenseite liegt. Bentz kam von den Schaukästen vor dem Capitol-Theater und wollte die bis zu dem gegenüberliegenden Parkstreifen 9,40 m breite Fahrbahn schräg in Richtung Stadtmitte überqueren. Die Stelle, an der er
 
die Fahrbahn hotrat, lag etwa 18 m vor einem Zebrastreifen Etwa in Höhe des Zebra3treifens liegt auf der anderen Straßenseite die Einfahrt zu der Fabrik vom Braucke. Dort hatte	sein	Motorrad	abgestellt« Bentz hatte die
 Fahrbahn etwa bis zur Mitte überquert, als der herannahend Zv/eitbeklagte Warnzeichen gab« Er wurde etwa 2 - 2,55 in vor dem Parkstreifen, der zu dieser Zeit mit Wagen besetzt war, von dem Personenwagen erfaßt, schräg nach links weggeschleudert und tödlich verletzt« Der Personenwagen hinterließ eine 13» 10 m lange Schleifspur, die an der Anotoß-stclle begann und schräg nach links verlief«
Die Klägerin verlangt von dem Beklagten nach § 1542 R^ teilweise Erstattung der Sozialleistungen, die sie den Hinterbliebenen des getöteten Bentz erbracht und noch zu erbringen hat. Unter Zugrundelegung eines mitv/irkenden Verschuldens ihres Versicherten zu 30 Prozent begehrt sie Ersatz der bis zu dem 31» Dezember 1962 erbrachten Leistungen bis zur Höhe von 70 Prozent des Unterhaltaschadens der Hinterbliebeneno Sie begehrt außerdem die Feststellung, daß ihr die Beklagten zur Erstattung ihrer weiteren Leistungen bis zur Höhe von 70 Prozent des Unterhaltsschade der Hinterbliebenen verpflichtet sind. Sie hat vorgotragen, der Zweitbeklagte sei mit überhöhter Geschwindigkeit - mindestens 60 km/h - gefahren und habe nicht rechtzeitig gebremsto Hach den aus einer Entfernung von 80 - 10D m gegebenen Warnzeichen habe er die Reaktion des Fußgängers nicht abgewartet und den Schritt, den dieser nach der Abgabe der Warnzeichen noch gemacht habe, dahin mißdeutet, er wolle geradeaus weitergehen; er habe darum den Wagen nach links gelenkt um hinter	vorbeizufahren.
sei, nachdem er die Warnzeichen wahrgenommen habe, einen
 Schritt zurückgetreten, habe nun den Wagen, der inzwischen die Schwenkung nach links vollzogen habe, auf sich zu-kommen sehen und durch Vorwärtslaufen zu entkommen versucht. Dabei habe er nicht mehr erkannt, daß der Zweitbeklagte den Wagen inzwischen wieder nach rechts gesteuert habe, um vor ihm vorbeizufahren.
Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt und entgegnet, der Zweitbeklagte sei mit einer Geschwindigkeit von 45 km/h gefahren. Br habe, als	die Straße überquerte, Warnsignale gegeben und gebremst,	habe noch
 einen Schritt vorv/ärts gemacht, als ob er ohne Rücksicht auf den Wagen weltergehen wolle, und habe dadurch den Zweitbeklagten zu dem Entschluß veranlaßt, hinter dem vermeintlich weitergehenden B^^| vorbeizufahren« Jetzt habe wiederum falsch reagiert, indem er zurückgetreten sei, und der Zweitbeklagte habe sich darauf richtig eingestellt, indem er nun wieder nach rechts gelenkt habe. Dann sei vorwärts in den Wagen hinoingelauf en.
Das Landgericht hat der Klage zu dem 'feil stattgegeben.
Bs hat eine Ersatzpflicht der Beklagten zu 1/3 im Rahmen des Straßenvcrkehrsgesetzes angenommen.
Das Oberlandesgericht hat der Klägerin die verlangten Beträge zugeoprochen und die begehrte Feststellung getroffen. Die Anschlußberufung der Beklagten hat es zurückgewiesen .
Mit der Revision verfolgen die Beklagten ihren Ab-Weisungsantrag weiter, soweit die Klägerin Erstattung ihrer Aufwendungen und Feststellung der Ersatzpflicht zu
 mehr als 25 Prozent des Unterhaltsschadens der Hinterbliebenen verlangt. Pie Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
I. Pas Berufungsgericht bejaht mit Recht ein unfallursächliches Verschulden des Zweitbeklagten. Es stellt zu dem Unfallhergang fest* der Zweitbeklagte habe Warnzeichen gegeben, als der Fußgänger Bentz etwa die Mitte der 9,40 n breiten Fahrbahn erreicht habe und er selbst noch mindeste] 70 m von dem Fußgänger entfernt gewesen sei. Pie hiergegen gerichteten Angriffe der Revision bewegen sich auf dem ihr verschlossenen Gebiet der tatsächlichen Würdigung. Pie Bekundungen der Zeugen Siegfried und Josef	in	Ver-
bindung mit der Aussage des Zweitbeklagten vor der Polizei, er habe schon aus weiter Entfernung Hupzeichen gegeben, tragen die getroffene Feststellung.
Pie Abgabe von 'Warnzeichen aus einer Entfernung von 70 m hält das Berufungsgericht zutreffend für verkehrswidrig, weil der Fußgänger nicht gefährdet gewesen sei; bei der von den Beklagten unwiderlegt angegebenen Geschwindigkeit des Personenwagens von etwa 45 km/h habe der Fußgänger den Fahrbahnrand ungefährdet erreichen können; der Zweitbeklagte habe, um ganz sicher zu gehen, allenfalls den Abstand zu dem rechten Fahrbahnrand etwas zu vergrößern brauchen. Burch das Hupen habe er bei dem Fußgänger den Eindruck erweckt, daß für ihn eine - in Wahrheit gar nicht vorhandene - Gefahr bestehe, und dadurch dessen objektiv falsche Reaktionen ausgelöst.
N
 
Zu Unrecht beanstandet die Revision die Auffassung deo Berufungsgerichts, die Abgabe von Warnzeichen durch den Zweitbeklagten sei nicht erforderlich gewesen« Ihre Ausführungen wenden sich im wesentlichen gegen die auf tatrichterlichem Gebiet liegende Beurteilung des Berufungsgerichts, der Fußgänger sei nicht gefährdet gewesen, erst mit der Abgabe des Warnzeichens habe die Gefährdung eingesetzt« Diese Würdigung läßt keinen Rechtsfehler erkennen«
Die unzeitige Angabe von Warnzeichen wirkte sich allerdings erst dadurch in verhängnisvoller Weise auf das Unfallgeschehen aus, daß der Zwcitbeklagte einen weiteren, schweren Fahrfehler beging, der für den Eintritt des Unfalls entscheidend war« Wie das Berufungsgericht aufgrund der Aussage des Zweitbeklagten bei der Polizei rechtofchlor-frei feststellt, blieb der Fußgänger auf dessen Warnzeichen stehen und blickte zu ihm hin. Der Zweitbeklagte mußte daher auf seiner rechten Fahrbahnhälfte verbleiben, um vor dem Fußgänger vorbeizufahren. Er versuchte jedoch, wie das Berufungsgericht seiner polizeilichen Aussage entnimmt, hinter dem stehengebliebenen Fußgänger vorbeizufahren, zog seinen Wagen nach links und fuhr so direkt auf den Fußgänger zu, der dadurch in Schrecken und Verwirrung geraten mußte. Daß der Zweitbeklagte kurz vor dem Fußgänger wieder nach rechts fuhr, dieser in seiner Verwirrung in der gleichen Richtung auszuweichen versuchte und in die Fahrbahn des Wagens sprang, war nur mehr eine Folge des verkehrswidrigen und schuldhaften Versuchs des Zweitbeklagten, hinter dem Fußgänger vorbeizufahren«
 
Dio Revision versucht vergeblich darzutun, daß den Zweitbeklagten kein Verschulden treffe. Sie legt dabei einen Sachverhalt zugrunde, der vom Berufungsgericht nicht festgestellt ist und auch im Ergebnis der Beweisaufnahme keine Stütze findet. Sie nimmt an, der Fußgänger habe trotz Wahrnehmung der Warnzeichen die Überquerung der Fahrbahn fortgesetzt, v/orauf der Zweitbeklagte seinen Wagen - verkchrsgerocht - nach links gesteuert habe, um hinter ihm vorbei zufahren j als der Fußgänger stehen geblieben sei, habe er sein Fahrzeug sofort nach rechts gelenkt, weil er das Stehenbleiben und Zurücktreten um einen Schritt zur Straßenmitte dahin ausgelegt habe, der Fußgänger wolle auf der Straßenmitte verharren und dem Personenwagen die Vorbeifahrt auf der rechten Fahrbahnscite gestatten. Dem gegenüber hat das Berufungsgericht den Zweitbeklagten rechtsirrtumsfrei an seiner Aussage vor der Polizei festgehalten, er habe sein Fahrzeug nach links gelenkt, um hinter dem Fußgänger vorbeizufahren, nachdem dieser auf sein Warnzeichen stehen geblieben sei und nach ihm geschaut habe. Zu dieser Aussage des Zweitbeklagten steht die Bekundung des Zeugen Siegfried P^^ der das Verhalten des Fußgängers wie des Zweitbeklagten vor dem Unfall beobachtet hat, nicht in Widerspruch. Damit ist den Ausführungen der Revision die tatsächliche Grundlage entzogen. Der Zweitbeklagte haftet somit der Klägerin aus unerlaubter Handlung, die Haftung des Erstbeklagten folgt aus § 831 BUB, da er von der Entlastungsmöglichkeit nach dieser Vorschrift keinen Gebrauch gemacht hat.
Die Schadensabwägung wird von der Revision ebenfalls ohne Erfolg angegriffen. Rechtsirrtumsfrei erblickt das
 Berufungsgericht ein mitwirkendes Verschulden des Fußgängers Bentz darin, daß er die Fahrbahn nicht auf dem kürzesten Wege überquert und den Fußgängerüberweg nicht benutzt hat» Es gereicht diesem außerdem zu dem Verschulden, daß er das herannahende Fahrzeug der Beklagten bis zur Abgabe der Warnzeichen nicht hinreichend beachtet hat»
Zu Unrecht macht ihm das Berufungsgericht allerdings weiter zu dem Vorwurf, daß er nicht zugewartet habe, bis er die 9,40 m breite Fahrbahn in einem Zuge überschreiten konnte (vgl. BGH Urteile vom 10, Januar 1958 - VI ZR 292/56 -VersR 1958, 169; vom 2» September I960 - 4 StR 319/60 -VRS 19, 393)* Hierdurch sind jedoch die Beklagten nicht beschwert» Im Ergebnis hat das Berufungsgericht, das der Klägerin einen Schadensanteil von 30 Prozent auferlegt, das Verschulden des Fußgängers und seine Bedeutung als Unfallursache jedenfalls nicht zu gering bewertet. Die Revision geht bei ihren Angriffen gegen die Schadensab-wägung von dem gleichen Sachverhalt aus, der, wie bereits bei der Erörterung dos Verschuldens des Zweitbeklagten dargolegt wurde, weder in den Feststellungen des Berufungsgerichts noch im Beweisergebnis eine Stütze findet. Die Rügen sind daher nicht berechtigt.
~ 9 -
Dio Revision ist nach alledem unbegründet und mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.
Engels	Hanebeck	Br.	Bode
 Dro Hauß	Br.	Pfretzschner