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BGH · VI ZR 85/65

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 85/65

hat der VI» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Vcrhandlung^ung vom 23« Juni 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Engels und der Bundesrichter Hanebock, Br« Hauß, Dr, Pfrotzschner und Br, Nüßgens für Recht erkannt: Dio im Vertrage bezeichneten Gegenstände verblieben in den Räumen der Firma Jo ^Bpund Sohn» Ais sich im Laufe des Monats Juni I960 immer mehr Gläubiger der Firma und Sohn meldeten und der Betrieb zusammenzubrechon drohte, verlangten die Eheleute die ihnen nach ihrer Meinung über- 24o Juni I960 beim Amtsgericht Clausthal-Zellerfeld, der Frau im Wege der einstweiligen Verfügung aufzugebo#, die von ihnen im einzelnen bezeichneten Gegenstände an einen Gerichtsvollzieher als Sequester herauszugeben» Dem Antrag wurde entsprochen. Juni I960 wurde über eine vergleichsweise Einigung aller Beteiligten und über die Übernahme der von den Eheleuten beanspruchten Gegenstände durch den Kläger verhandelt. und sein Sohn Alfons in das Büro des Beklagten, um sich unparteiisch beraten zu lassen o Sie trafen dort den Anwalts-und Notarvertreter des Beklagten Assessor an, dem sie den Sachverhalt und die vor dem Richter erörterte Absicht vortrugen, der Kläger solle die Gegenstände von den Eheleuten übernehmen und zu dem Entgelt deren Ansprüche gegen Frau befriedigeno Dabei betonten der Kläger und sein Sohn mehrfach, "für sie müsse die Sache aber absolut sicher sein". die Eheleute und der Kläger, daß sie über den Eigentums- Übergang einig seien und daß der Anspruch der Eheleute gegen Frau auf Herausgabe der Sachen dem Kläger abgetreten werde. Juli I960 durch die gleiche Gläubigerin in falls zwangsverstoigert, ohne daß der Kläger intervenierte • Der Gesamterlös aus der Zwangsversteigerung der Hobelbänke betrug 805 DMo Der Kläger ist der Ansicht, der Notarvertreter des Beklagten habe vor Abschluß dos Vertrages vom 29* Juni I960 seine Amtspflicht als Notar dadurch schuldhaft verletzt, daß er ihn falsch beraten habe. Mai 1960 habe der Notarvertreter ersehen müssen, daß die Eheleute nicht Eigentümer der von Frau übernomme- In dem Vertrag seien die veräußerten Gegenstände nicht bestimmt genug bezeichnet gewesen, und außerdem sei kein Besitzkonstitut zwischen den Eheleuten riollon Vertrag vereinbarte Abtretung des Herausgabeanspruches habe er, der Kläger, ebenfalls kein Eigentum erwerben können. Der Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten«, Er hat vorgetragen, der Vertrag vom 12«, Mai I960 sei seinem Vertreter nicht vorgelegt worden« Da alle Beteiligten davon ausgegangen seienp daß die Eheleute Eigentümer der von Frau übernommenen Gegenstände geworden seien, habe für seinen Vertreter kein Anlaß bestanden, den Vertrag beizuziehen und sich mit seinem Inhalt zu befassen« Außerdem sei dem Notarvertreter gesagt worden, die Eheleute hätten die von Frau erworbenen Sachen in unmittelbaren Besitz genommen. Beurkundungstätigkeit«, Endlich hat der Beklagte die Höhe der Schadensorsatzansprüche bestritten und in diesem Zusammenhang vorgetragen, daß die Pfändung von vier Hobelbänken bei Vertrags-Schluß bekannt gewesen sei, so daß der Kläger nach dem Sinn des Vortrages das mit dem Erwerb dieser Gegenstände verbundene Risiko selbst tragen müsse * Der Kläger hat entgegnet, er könne deswegen nicht auf das Bestehen einer andorv/eiten Ersatzmöglichkeit verwiesen werden, weil der Notarvertreter seine Amtspflicht bei einer nachgcsuch-tqn Beratung verletzt habe ( § 26 Abs«, 1 RNotO)» Er, der Kläger, sei nicht zu dem Notarvertretor gegangen, um eine Beurkundung vornehmen zu lassen, violmohr habe er sich darüber beraten lassen wollen, wie er seine Absicht am besten und sichersten verwirklichen könne, die nach seiner Auffassung den Eheleuten gehörenden Gegenstände zu erwerben<> Die beratende Tätigkeit des Notars, die ganz im Vordergrund gestanden habe, könne nicht als unselbständiger Teil der Beurkundungstätigkeit aufgefaßt worden» Zu dieser sei es erst gekommen, weil der Notarver-troter die Beteiligten überflüssigerweise zu einer notariellen Beurkundung der getroffenen Vereinbarung gedrängt habe« Die Revision wendet sich gegen die Anwendung der Subsidiaritätsklausel des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB und meint, der Notarvertrotor habe bei einem selbständigen Amtsgoschäft der Beratung ( § 26 Abs. 1 RNotO) fahrlässig seine Pflicht verletzt, so daß die Vorschrift des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB für das Haftung^Verhältnis zwischen dem Notar und seinem Auftraggeber außer Anwendung zu bleiben habe ( § 21 Abs. 1 Satz 3 RNotO). sei von vornherein dahin gegangen, daß die Eheleute^^J^P dom Kläger die aus dem Betriebsvermögen der Firma stammenden Gegenstände zu dem Eigentum übertragen und dafür vom Kläger einen Ablösungsbetrag (Kaufpreis) erhalten sollten» Sie hätten auch diese Absicht dem Notarvertreter vorgetragen und gleichzeitig um Rat gebeten, v/ie die Verwirklichung der Pläne in einer für den Kläger "sicheren Art und Weise" möglich s'aoi» Für die Haftung des Notars kann es nun nicht darauf ankommen, ob dem Notarvertreter der Auftrag einer Beurkundung der Abreden sogleich erteilt worden ist oder ob man sich erst im Laufe der Besprechung zu einer notariellen Niederlegung der Abreden entschlossen hat, auf die der Ehemann besonders Wert legte« ^Ebenfalls ist es für die Haftungsfrage imerheblich, ob eine notarielle Beurkundung dos Vertrages rechtlich erforderlich war oder nicht» '^Übernahm es der Notarvertreter auf Wunsch der Beteiligten, ihre Abreden zu beurkunden, so ergab sich mit Rücksicht auf diese Beurkundung die Amtspflicht, die Absichten der Vertragsschließenden richtig zu ermittelp, sich mit dem- dorfj kundung naugrundeliegenden Sachverhalt genügend vertraut zu machen und rechtliche Belehrungen zu erteilen, wenn sich aus den Umständen Anhaltspunkte dafür ergaben, daß einem der Beteiligten mit dem Geschäftsabschluß möglicherweise ein ihm nicht bewußter Schaden drohte« Die Verletzung der Belehrungsund Aufklärungspflicht, die das Berufungsgericht dem Notarvertreter zur Last legt, steht in so engem Zusammenhang mit der Beurkundungstätigkeit, daß sie nicht als Ausfluß einer selbständigen notarischen Rechtsbetreuung im Sinne dos § 26 Abs« 1 RNotO aufgefaßt werden kann« Dem entspricht die feobührenrechtliche Behandlung der Sache, bei der vom Notar mit Recht keine Gebühr für eine besondere Be 10 - ratungstätigkcit eingesetzt worden ist (vgl<,§147 Abs» 2 Kosten-Ordnung)» Zuzugeben ist der Revision nur, daß die Vorschrift des § 21 Abs» 1 Satz 3 RNotO i»Verb» mit § 26 Abs» 1 RNotO dann gelten würde, wenn es nicht zu einer notariellen Beurkundung gekommen wäre und sich die Tätigkeit des Notarver-tretors auf eine in Ausübung seines Amtes geleistete Beratung beschränkt hätte» Daraus kann aber nicht hergeleitet werden, daß die hier zur Erörterung stehende Pflichtverletzung gesondert von der Beurkundungstätigkeit zu würdigen und demgemäß haftungsrechtlich dom § 21 Abs» 1 Satz 3 RNotO zu unterstellen ist» Zu den von der Revision erhobenen Rügen aus § 286 ZPO ist zu bemerken, daß das Berufungsgericht bei der Feststellung dos Sachverhaltes keine wesentlichen Umstände übersehen hat» Eines näheren Eingehens auf diese Rügen bedarf es erst recht deshalb nicht, weil ihnen eine sachlich-rechtlich fehlsame Auffassung über die Trennung der Beratungstätigkeit von den sich im Zusammenhang mit der Beurkundung ergebenden Pflichten zugrunde liegt» III» 51at also das Berufungsgericht mit Recht die Anwendbarkeit der Subsidiaritätsklausel des § 839 Abs» 1 Satz 2 BOB bejaht, so kann der Klage nur dann stattgegeben werden, wenn foststeht, daß der Kläger auf andere Weise keinen Ersatz seines Schadens zu erlangen vermag» Die Unmöglichkeit, anderweiten Ersatz zu erlangen, näher darzulegen, war Sache des insoweit behauptungs- und beweispflichtigen Klägers, den bereits das Landgericht auf diesen Gesichtspunkt hingewiesen hat» Nach dem fostgestellten Sachverhalt liegt es nahe, daß dem Kläger Schadensersatzoder Rückerstattungsansprüche gegen die Eheleute zustehen, die ihre Pflichten aus dem Kauf-

Zitierte Normen: § 839 BGB
GegenstandBeteiligtevertragenFirmaSohnKlägerNotarvertreterEheleute

Volltext der Entscheidung

VI ZR 85/65
Verkündet	*~^Q9	QQ	1
am 23o Juni 1964	*
Kricgl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Tischlermeisters Wilhelm Straße A,
in G
9
Klägers , Borufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozcßbevollmächtigter s Rechtsanv/alt Br.
gegen
 den Recht
 und Notar H , TI
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr«*
hat der VI» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Vcrhandlung^ung vom 23« Juni 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Engels und der Bundesrichter Hanebock, Br« Hauß, Dr, Pfrotzschner und Br, Nüßgens
 für Recht erkannt:
Bio Revision des Klägers gegen das Urteil des 3» Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 25 o Januar 1963 wird zürück-gev/iesen.
Bie Kosten der Revision werden dem Kläger auferlegt.
Von Rechts wegen
2
Tatbestand:
Der Kläger nimmt den Beklagten aus Amtspflichtverletzung als Notar in Anspruch. Der Klage liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger hatte gegen seine Verwandte, Frau Marga-retc0009 Inhaberin der Tischlereifirma J. 00/ und Sohn in	Anfang	Juli	I960	fällige
 Wochseiforderungon in Höhe von rund 1.322.- DM. Der Betrieb der Frau^|^p war im Laufe des Jahres I960 mehr und mehr notleidend geworden. Unter anderem schuldete Frau 0/^0 den Eheleuten 0/00 aus Quickborn/Hcidc 5 000 - 7 000 DM. Die Eheleute 0/00 hatten beabsichtigt, als Teilhaber in die Firma 000 und Sohn einzutreten, womit FrauflBP aber nicht einverstanden war. Am 12. Mai 1962 schlossen Frau000 und die Eheleute000 einen privatschriftlichen Vertrag, dessen wesentlicher Inhalt lautet:
" Für die von den Eheleuten	eingebrachten	Gelder von
 rund 5 000 DM zur Einlösung von Wechseln, anderen Verbindlichkeiten und zu dem Einkauf von neu bestelltem Material, sowie für die Tätigkeit beider übergibt Frau Margarete 000 in uneingeschränktem Eigentum an die Eheleute0/00 das gesamte Rohmaterial, welches sich aus Holz, Furnieren, Klebstoffen, Beschlägen, Farben, Glas, Kunstfaserplatten und sonstigen Kleinmaterialien und Werkzeugen zusammensetzt.
Frau^l^ versichert, daß die aufgeführten Materialien dritten Personen weder sicherungsübereignet noch verpfändet sind.
Die Materialien werden noch vermessen bzw. inventurmäßig er-faßt".
3 -
Dio im Vertrage bezeichneten Gegenstände verblieben in den Räumen der Firma Jo ^Bpund Sohn» Ais sich im Laufe des Monats Juni I960 immer mehr Gläubiger der Firma	und
 Sohn meldeten und der Betrieb zusammenzubrechon drohte, verlangten die Eheleute	die	ihnen	nach	ihrer	Meinung	über-
eigneten Gegenstände von Frau^|^^ heraus« Diese lehnte die Herausgabe ab. Daraufhin beantragten die Eheleute	am
24o Juni I960 beim Amtsgericht Clausthal-Zellerfeld, der Frau im Wege der einstweiligen Verfügung aufzugebo#, die von ihnen im einzelnen bezeichneten Gegenstände an einen Gerichtsvollzieher als Sequester herauszugeben» Dem Antrag wurde entsprochen. Auf den Widerspruch der Frau^HP und einen ergänzenden Antrag der Eheleute	beraumte	das	Amtsgericht
 Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 28. Juni I960 an. An diesem Termin nahmen auch der Kläger und dessen Sohn Alfons teil. Beide war on an der Übernahme der von den Eheleuten auf Grund des Vertrages vom 12. Mai I960 beanspruchten Gegenstände im Hinblick auf die Wechselforderungen des Klägers gegen Frau	interessiert.	Außerdem	hatte	der	Kläger	beim	Amtsge-
richt Clausthal-Zellerfeld am gleichen Tage v/egen seiner Y/cchselforderungen den dinglichen Arrest in das Vermögen der Firma J. (HP u*1«3- Sohn beantragt. Im Zuge der Verhandlungen vor dem Amtsgericht am 28. Juni I960 wurde über eine vergleichsweise Einigung aller Beteiligten und über die Übernahme der von den Eheleuten	beanspruchten	Gegenstände
 durch den Kläger verhandelt. Die an den amtierenden Richter von den Beteiligten gerichtete Frage, ob sie auch außerhalb dieses Termins einen Vertrag mit einem solchen Inhalt schließe# könnten, wurde bejaht. Der Richter riet jedoch dazu, hierbei anwaltliche Beratung in Anspruch zu nehmen. Am Vormittag des 29« Juni I960 begaben sich die Eheleute	der Kläger
»
 
und sein Sohn Alfons in das Büro des Beklagten, um sich unparteiisch beraten zu lassen o Sie trafen dort den Anwalts-und Notarvertreter des Beklagten Assessor	an,	dem	sie
 den Sachverhalt und die vor dem Richter erörterte Absicht vortrugen, der Kläger solle die Gegenstände von den Eheleuten
 übernehmen und zu dem Entgelt deren Ansprüche gegen Frau befriedigeno Dabei betonten der Kläger und sein Sohn mehrfach, "für sie müsse die Sache aber absolut sicher sein".
Im Zuge der weiteren Erörterungen suchten die Beteiligten gemeinsam mit dem Assessor	die	Betriebsräume	der Firma
 und Sohn auf, um die von dem Kläger zu übernehmenden Gegenstände im einzelnen fcstzustelleno Dabei ergab sich, daß ue a o vier der insgesamt elf vorhandenen Hobelbänke zu Gunsten der Firma	Eisenhandel	GmbH	in	Osterode/Harz	gepfändet
 waren«, Spätestens nach dieser Besichtigung kamen der Kläger und sein Sohn sowie die Eheleute	überein,	einen	Kauf-
vertrag in notarieller Form zu schließen« Am Nachmittag des lages wurde dann ein notarieller Kaufvertrag beurkundet, in dem die Eheleute	im	einzelnen bezeichnete Gegenstände
- u.a, die elf Hobelbänke - an den Kläger zu einem Kaufpro-i-s von insgesamt 4 100 DM verkauften« Die Eheleute	erklär-
ten dabei, sie seien Eigentümer dieser Gegenstände, die sie durch Vertrag vom 12« Mai I960 von Frau 0//^ erworben hätten« Die anwesende Frau	bestätigte	dies«	Alsdann	erklärten	.
die Eheleute	und	der	Kläger, daß sie über den Eigentums-
Übergang einig seien und daß der Anspruch der Eheleute gegen Frau	auf	Herausgabe	der	Sachen	dem	Kläger	abgetreten werde. Frau	erklärte	sich	zur	Herausgabe	an	den	Klä-
ger bereit. Hinsichtlich der gepfändeten Hobelbänke wurde vermerkt, daß die Pfändung nach dem Vertrag vom 12. Mai I960 erfolgt sei und daher unwirksam sein dürfte.
 
Der Kläger hat von dem Kaufpreis nur 3 100 DM bezahlt .
1 000 DM hat er zurückbchalten, nachdem er festgestollt hatte, daß die Kraftfahrzeugbriefe über zwei der ihm überoigneten An-
handel GmbH zwangsversteigerto Die restlichen sieben Hobelbänke wurden am 23. Juli I960 durch die gleiche Gläubigerin in
 falls zwangsverstoigert, ohne daß der Kläger intervenierte • Der Gesamterlös aus der Zwangsversteigerung der Hobelbänke betrug 805 DMo
 Der Kläger ist der Ansicht, der Notarvertreter des Beklagten habe vor Abschluß dos Vertrages vom 29* Juni I960 seine Amtspflicht als Notar dadurch schuldhaft verletzt, daß er ihn falsch beraten habe. Aus dem vorgelegten Vertrag vom 12. Mai 1960 habe der Notarvertreter ersehen müssen, daß die Eheleute	nicht	Eigentümer	der	von Frau	übernomme-
nen Gegenstände geworden seien. In dem Vertrag seien die veräußerten Gegenstände nicht bestimmt genug bezeichnet gewesen, und außerdem sei kein Besitzkonstitut zwischen den Eheleuten
 riollon Vertrag vereinbarte Abtretung des Herausgabeanspruches habe er, der Kläger, ebenfalls kein Eigentum erwerben können. Infolgedessen habe er nicht mit Erfolg gegen die Zwangsversteigerung der Hobelbänke intervenieren können. Da die Hobelbänke für ihn einen Wert von mindestens 1 430 DM gehabt hätten, müsse ihm der Beklagte diesen Betrag als Schadensersatz vergüten.
hänger zur Sicherung der
 Bank übergeben worden waren.
Die vier bereits bei Abschluß des notariellen Vertrags
 gopfändeten Hobelbänke wurden zugunsten der Firma
 Eisen-
den Räumen der Firma J
und Sohn gepfändet und dann ebon-
und Frau
 vereinbart worden. Durch die in dem nota-
i
 
Der Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten«, Er hat vorgetragen, der Vertrag vom 12«, Mai I960 sei seinem Vertreter nicht vorgelegt worden« Da alle Beteiligten davon ausgegangen seienp daß die Eheleute	Eigentümer	der von Frau
 übernommenen Gegenstände geworden seien, habe für seinen Vertreter kein Anlaß bestanden, den Vertrag beizuziehen und sich mit seinem Inhalt zu befassen« Außerdem sei dem Notarvertreter gesagt worden, die Eheleute	hätten	die von Frau
 erworbenen Sachen in unmittelbaren Besitz genommen. Dem Notar-S Vertreter sei auch aus eigener Anschauung bekannt gewesen, daß die Eheleute	praktisch	dbn’i	Gesamtbetrieb	der Frau
 übernommen und Warenlager und Geräte unter Verschluß gehalten hätten« Die Abtretung des Herausgabeanspruches sei erforderlich gewesen, weil die Eheleute ^0^ am Tage des Vertragsschlusscs Clausthal-Zellerfeld verlassen und den Besitz an don einzelnen Gegenständen vorläufig an Frau	überlassen hätten» Sollten
 die Eheleute	durch	den Vertrag vom 12« Mai I960 kein
 Eigentum erworben haben, so sei der Kläger durch den notariellen Vertrag vom 29« Juni I960 deshalb Eigentümer geworden, v/eil Frau	diesem	Vertrag	zugestimmt habe«
Der Beklagte hat sodann geltend gemacht, der Kläger müsse zunächst versuchen, seine Schadensersatzansprüche gegen die Eheleute	durchzusetzen,	die ihm bei Richtigkeit seines
 Vorbringens zuständen ( § 21 Abs. 1 RNotO i«Verb« mit § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB). Sein Vertreter sei nicht beauftragt gewesen, den Vertrag vom 12. Mai I960 zu überprüfen, der Auftrag sei vielmehr dahin gegangen, die Beziehungen der Beteiligten durch einen notariellen Vertrag zu regeln. Falls überhaupt ein belehrender Hinweis erforderlich gewesen sei, so stehe das Unterlassen dieses Hinweises im engen Zusammenhang mit der
 
Beurkundungstätigkeit«, Endlich hat der Beklagte die Höhe der Schadensorsatzansprüche bestritten und in diesem Zusammenhang vorgetragen, daß die Pfändung von vier Hobelbänken bei Vertrags-Schluß bekannt gewesen sei, so daß der Kläger nach dem Sinn des Vortrages das mit dem Erwerb dieser Gegenstände verbundene Risiko selbst tragen müsse *
Der Kläger hat entgegnet, er könne deswegen nicht auf das Bestehen einer andorv/eiten Ersatzmöglichkeit verwiesen werden, weil der Notarvertreter seine Amtspflicht bei einer nachgcsuch-tqn Beratung verletzt habe ( § 26 Abs«, 1 RNotO)» Er, der Kläger, sei nicht zu dem Notarvertretor gegangen, um eine Beurkundung vornehmen zu lassen, violmohr habe er sich darüber beraten lassen wollen, wie er seine Absicht am besten und sichersten verwirklichen könne, die nach seiner Auffassung den Eheleuten gehörenden Gegenstände zu erwerben<> Die beratende Tätigkeit des Notars, die ganz im Vordergrund gestanden habe, könne nicht als unselbständiger Teil der Beurkundungstätigkeit aufgefaßt worden» Zu dieser sei es erst gekommen, weil der Notarver-troter die Beteiligten überflüssigerweise zu einer notariellen Beurkundung der getroffenen Vereinbarung gedrängt habe«
Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben die Klage abgewieseno
 Mit der Revision verfolgt der Kläger den Klageantrag weiter»
Entscheidungsgründe:
I» Das Berufungsgericht nimmt an, daß der Notarvertreter fahrlässig seine Amtspflicht verletzt habe» Dieser habe für
I
 
die von ihm erbetene Beratung und die anschließende Beurkundung eine genügend zuverlässige Rechtsgrundlage dadurch schaffen müssen, daß er den Sicherungsübercignungsvertrag vom 12» Mai I960 überprüft und damit die Verfügungsbofugnis der Eheleute
 zur Eigcntumgsübertragung klargestellt hätte» Eine Überprüfung würde ergeben haben, daß der Vertrag zur Eigentumsübertragung untauglich gewesen sei und daß damit dem beurkundeten Vertrag die Voraussetzung gefehlt habe, von der die Beteiligten ausgegangen seien» Bas Berufungsgericht bejaht sodann einen durch die Amtspflichtvorletzung entstandenen Schaden des Klägers, der ohne Eigentumserv/erb den Kaufpreis gezahlt und gegen die Zwangsversteigerung nicht mit Erfolg habe intervenieren können» Der Schadensersatzanspruch gegen den für die Pflichtverletzung seines Vertreters gemäß § 35 RNotO haftenden Beklagten scheitert aber nach der Auffassung des Berufungsgerichts an der Vorschrift des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB (i»Verb. mit § 21 Abs. 1 RNotO). Der Kläger habe nämlich nicht dargetan, daß er auf andere Weise keinen Ersatz erlangen könne. Es liege nahe, daß Schadensersatzansprüche des Klägers gegen die Eheleute wegen Nichterfüllung des Kaufvertrages beständen»
II. Die Revision wendet sich gegen die Anwendung der Subsidiaritätsklausel des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB und meint, der Notarvertrotor habe bei einem selbständigen Amtsgoschäft der Beratung ( § 26 Abs. 1 RNotO) fahrlässig seine Pflicht verletzt, so daß die Vorschrift des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB für das Haftung^Verhältnis zwischen dem Notar und seinem Auftraggeber außer Anwendung zu bleiben habe ( § 21 Abs. 1 Satz 3 RNotO).
Die Rüge kann keinen Erfolg haben. Das Berufungsgericht stellt fest, die Absicht des Klägers und der Eheleutei
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sei von vornherein dahin gegangen, daß die Eheleute^^J^P dom Kläger die aus dem Betriebsvermögen der Firma stammenden Gegenstände zu dem Eigentum übertragen und dafür vom Kläger einen Ablösungsbetrag (Kaufpreis) erhalten sollten» Sie hätten auch diese Absicht dem Notarvertreter vorgetragen und gleichzeitig um Rat gebeten, v/ie die Verwirklichung der Pläne in einer für den Kläger "sicheren Art und Weise" möglich s'aoi» Für die Haftung des Notars kann es nun nicht darauf ankommen, ob dem Notarvertreter der Auftrag einer Beurkundung der Abreden sogleich erteilt worden ist oder ob man sich erst im Laufe der Besprechung zu einer notariellen Niederlegung der Abreden entschlossen hat, auf die der Ehemann	besonders	Wert	legte«	^Ebenfalls	ist
 es für die Haftungsfrage imerheblich, ob eine notarielle Beurkundung dos Vertrages rechtlich erforderlich war oder nicht» '^Übernahm es der Notarvertreter auf Wunsch der Beteiligten, ihre Abreden zu beurkunden, so ergab sich mit Rücksicht auf diese Beurkundung die Amtspflicht, die Absichten der Vertragsschließenden richtig zu ermittelp, sich mit dem- dorfj kundung naugrundeliegenden Sachverhalt genügend vertraut zu machen und rechtliche Belehrungen zu erteilen, wenn sich aus den Umständen Anhaltspunkte dafür ergaben, daß einem der Beteiligten mit dem Geschäftsabschluß möglicherweise ein ihm nicht bewußter Schaden drohte« Die Verletzung der Belehrungsund Aufklärungspflicht, die das Berufungsgericht dem Notarvertreter zur Last legt, steht in so engem Zusammenhang mit der Beurkundungstätigkeit, daß sie nicht als Ausfluß einer selbständigen notarischen Rechtsbetreuung im Sinne dos § 26 Abs« 1 RNotO aufgefaßt werden kann« Dem entspricht die feobührenrechtliche Behandlung der Sache, bei der vom Notar mit Recht keine Gebühr für eine besondere Be  10 -
ratungstätigkcit eingesetzt worden ist (vgl<,§147 Abs» 2 Kosten-Ordnung)» Zuzugeben ist der Revision nur, daß die Vorschrift des § 21 Abs» 1 Satz 3 RNotO i»Verb» mit § 26 Abs» 1 RNotO dann gelten würde, wenn es nicht zu einer notariellen Beurkundung gekommen wäre und sich die Tätigkeit des Notarver-tretors auf eine in Ausübung seines Amtes geleistete Beratung beschränkt hätte» Daraus kann aber nicht hergeleitet werden, daß die hier zur Erörterung stehende Pflichtverletzung gesondert von der Beurkundungstätigkeit zu würdigen und demgemäß haftungsrechtlich dom § 21 Abs» 1 Satz 3 RNotO zu unterstellen ist»
Zu den von der Revision erhobenen Rügen aus § 286 ZPO ist zu bemerken, daß das Berufungsgericht bei der Feststellung dos Sachverhaltes keine wesentlichen Umstände übersehen hat» Eines näheren Eingehens auf diese Rügen bedarf es erst recht deshalb nicht, weil ihnen eine sachlich-rechtlich fehlsame Auffassung über die Trennung der Beratungstätigkeit von den sich im Zusammenhang mit der Beurkundung ergebenden Pflichten zugrunde liegt»
ferner -
III» 51at also das Berufungsgericht mit Recht die Anwendbarkeit der Subsidiaritätsklausel des § 839 Abs» 1 Satz 2 BOB bejaht, so kann der Klage nur dann stattgegeben werden, wenn foststeht, daß der Kläger auf andere Weise keinen Ersatz seines Schadens zu erlangen vermag» Die Unmöglichkeit, anderweiten Ersatz zu erlangen, näher darzulegen, war Sache des insoweit behauptungs- und beweispflichtigen Klägers, den bereits das Landgericht auf diesen Gesichtspunkt hingewiesen hat» Nach dem fostgestellten Sachverhalt liegt es nahe, daß dem Kläger Schadensersatzoder Rückerstattungsansprüche gegen die Eheleute	zustehen,	die	ihre	Pflichten	aus	dem	Kauf-
L
 
vertrag nicht erfüllt haben (vgl« §§ 433, 434, 440 BGB), Dafür, daß solchen Ansprüchen rechtliche Hindernisse im Wege stehen oder daß sie nicht realisierbar sind, ist nichts vorgotragen worden»
Da das Berufungsgericht die Berufung dos Klägers mit zutreffender Begründung zurückgev/ieeen hat, mußte auch die Revision der Zurückweisung verfallen»
Engels
 Hanebeck	Dr»	Hauß
 Di*» Pfretzschner
 Dr» Nüßgens