Die Kenntnis des Verletzten von der Berson des Ersatzpflichtigen setzt nicht voraus, daß ihm auf Grund eines seine Tatsachehkeiintnisse darlegenden Sachvor-trag3 bereits das Armenrecht für eine Schadensersatzklage bewilligt werden oder ein pflichtbewußter Anwalt ohne weitere ipaittlungen Uber den:. hat der VI# Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19» Februar 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Engels und der Bundesrichter Br. Kleinewefers, Hanebeck, Dr. Hauß und Dr. Pfretzschner für Hecht erkannt: Br hat dem Zweitbeklagten zu dem Vorwurf gemacht, ohne zwingenden Grund den Lastzug auf der Autobahn, noch dazu an ungünstiger Stelle und nicht scharf rechts, angehalten und es versäumt zu haben, zur Sicherung des nachfolgenden Verkehrs Warnlampen aufzustellen. Dem Drittbeklagten hat er vorgeworfen, den Unfall durch mangelnde Aufmerksamkeit verschuldet zu haben» Beben einem Schmerzensgeld von 5*000.- DM hat der Kläger den Erwerbsschaden geltend gemacht, der ihm nach seiner Behauptung als Verlagsvertreter infolge des Unfalls bisher entstanden, ist und weiter entstehen wird. Er hat eingewendet, der Kläger habe vor Antritt der Reise erklärt, er komme für alle während der Fahrt eintretenden Schäden auf.Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, äs hat die Ansprüche gegenüber den Beklagten zu 1) und 2) für verjährt gehalten, eine Schadensersatzpflicht dieser Beklagten aus unerlaubter Handlung aber auch darum verneint, weil sich der Zweifc-bcklagte nicht verkehrswidrig verhalten und die Erstbeklagte sich nach § 831 BGB entlastet habe. Was die Kenntnis von der Person der Ersatzpflichtigen betrifft, so hat das Berufungsgericht als erwiesen angesehen, daß der Kläger, wenn er auch -wegen seiner Blindheit keine näheren Y/ahrnehmungen Uber den Unfall selbst hat machen können, doch bald nach seiner Entlassung aus dem Krankenhaus über den Unfallhergang und die Unfallbeteiligten unterrichtet worden ist. Am 9* September 1953, einem Mittwoch, ist er nach den Feststellungen des Berufungsgerichts von der Mutter des Drittbeklagten, die ihn wegen seiner Blindheit bereits vor dem Unfall wiederholt geführt hatte, aus dem Krankenhaus abgeholt und in die Wohnung ihrer Schwester gebracht worden, wo er für einige Wochen Unterkunft fand. Weiter hat ihm der Drittbeklagte die Namen und Anschriften sowohl des Führers als auch der Halterin des Lastzuges mitgeteilt; die Angaben hatte er von dem Zweitbeklagten unmittelbar nach dem Unfall an Ort und Stelle schriftlich erhalten. Die Revision tritt dieser Beurteilung entgegen« Sie ist der Meinung, was das Berufungsgericht festgestellt habe, rechtfertige nicht schon den Schluß, daß die Verjährungsfrist in Gang gekommen sei« Da der Drittbeklagte am Unfall maßgeblich beteiligt gewesen sei, hätte nach der Lebenserfahrung von ihm und seiner Ehefrau nur eine ihm möglichst günstige und daher einseitige, aber keine objektive Schilderung des Unfallhergangs erwartet werden können« Um die Aussichten einer Klage auch nur einigermaßen beurteilen zu können, wäre deshalb zuallererst die Kenntnis der Stellungnahme des Zweitbeklagten erforderlich gewesen weiter die Kenntnis der verantwort 1 i chen Aussagen des Drittbeklagten und seiner Ehefrau, schließlich auch der Stellungnahme des Lastzugbeifahrers DodHK, des einzigen einigermaßen unbeteiligten Unfallzeugen« Koch lange über den 12« September 1953 hinaus hätten die polizeilichen Ohne weitere Ermittlungen hätte dem Kläger weder das Armenrecht für eine Schadensersatzklage gegen die Beklagten zu 1) und 2) gewährt noch von einem pflichtbewußten Anwalt zur Erhebung der Klage gegen sie geraten werden dürfen«, In Verkennung der Voraussetzungen für den Beginn der Verjährung habe sich das Berufungsgericht mit tatsächlichen Feststellungen begnügt, die dem Kläger bestenfalls eine vage Hoffnung, nicht aber eine einigermaßen sichere Aussicht auf einen günstigen Ausgang der Klage hätten geben können. Hach feststehender Rechtsprechung (RGZ 168, 214, 219» BGH2 6, 195, 202) ist die ln § 852 BGB und § 14 StVG vorausgesetzte Kenntnis des Verletzten von der Person des ^rsatzpfliehti-gen vorhanden, wenn er auf Grund der ihm bekannten Tatsachen gegen eine bestimmte Person eine Schadensersatzklage mit einigermaßen sicherer Aussicht auf Erfolg erheben kann. Dazu ist nicht notwendig, daß der Verletzte alle Einzelumstände kennt, die für die Beurteilung der Schuldfrage möglicherweise in Betracht kommen0 Wer alc Opfer eines Verkehrsunfalls den Hergang des unfallge-schehens in seinen Grundzügen kennt, wird sich in der Regel zur Vermeidung der Verjährung entscheiden müssen, gegen die ihm bekannten beteiligten Fahrer und Halter gerichtlich vorzügehen. Auch wo die Frage eines haftungsbegründenden Verschuldens zweifelhaft ist, wird der Beginn der Verjährung doch nicht hinausgeschoben, wenn der Sachverhalt gewichtige Anhaltspunkte für ein fahrlässiges Verhalten des Verantwortlichen bietet (Urteil des erkennenden Senats vom 11. Cer Verjährungsbeginn kann nicht davon abhängig sein, daß der zu beginnende Prozeß mehr oder weniger risikolos erscheint (Urteil vom 9- Dezember 1958 - VI SR 272/57 - VersR 1959, 274 - VRS 16,169). So steht es der Verjährung denn auch nicht entgegen, wenn im Strafverfahren ein schuldhaftes Verhalten des Unfallbeteiligten für nicht nachweisbar erachtet -worden ist und im Schadensersatzprozeß, den der Verletzte gegen ihn angestrengt hat, ein vorinstanzliches Gericht den Kläger für beweisfällig gehalten hat (Urteil vom 27. Schließlich kenn ein Schädensersatzanspruch auch daran scheitern, daß der Beklagte Einwendungen erhebt und als begründet nachweist, die wie im Falle des Entlastungsbeweises nach § 831 BGB oder eines vereinbarten Haftungsausschlusses seine Schadenshaftung entfallen lassen; es gehört nicht zu den Voraussetzungen des Verjährungsbeginns, welche Vorstellungen sich der Geschädigte von den Möglichkeiten und Aussichten eines solchen Gegenvorbringens zu machen in der Lage war (Urteil vom 9« Dezember 1958 aaO; vom 11. Es ist irrig, wenn die Revision darauf abstellt, ob dem Kläger auf Grund eines seine üatsachenkenntnisse darlegenden Sachvortrags bereits das Armenrecht für eine Schadensersatzklage bewilligt worden wäre. anderen geschädigt sieiit, findet im Arraenrechtsprüfungsveriahren zur Entscheidung darüber, ob dem besuchsteller zu Lasten der Allgemeinheit und möglicherweise auch des Antragsgegners für den beabsichtigten Rechtsstreit Kostenbefreiung gewährt werden soll, eine vorläufige Sachbeurteilung von gerichtlicher Worte aus statt; nicht nur das Vorbringen des Antragstellers, sondern auch die Gegendurstellung des Antragsgegners mitsamt seinen Einwendung« oder Einreden ist hier zu berücksichtigen, ebenso das Ergebnis der Erhebungen, die das Gericht etwa für notwendig gehalten und angestellt hat, um sich über die tatsächlichen Grundlagen und Aussichten des auszutragenden Streites ein Bild zu verschaffen. Wie es für die Frage nach dem Beginn der Verjährungsfrist ohne entscheidende Bedeutung ist, wenn ein vorinstanzliches Gericht den Kläger für beweisfällig gehalten hat, so ist ihre Beantwortung auch nicht davon abhängig, welche Beurteilung ein Armenrechtsgesuch gefunden haben würde* Ob ein Anwalt seiner Partei raten soll, vor Erhebung der Schadensersatzklage weitere Ermittlungen Uber den Unfallhergang anzusteilen, darüber wird er sich auch erst schlüssig werden dürfen, nachdem er sich vor Augen geführt hat, welche Rechtsgrundsätze die Rechtsprechung zur Fx^age des Verjährungsbeginns nach § 852 BGB und § 14 StVG herausgearbeitet hat, wie sich die Sachlage an Hand dieser Rechtsgrundsätze ansieht und in welchem Verhältnis der voraussichtliche Nutzen weiterer Aufklärung zu der Gefahr eines zwischenzeitlichen Eintritts der Verjährung steht. Dem Berufungsgericht ist darin beizutreten, daß der Kläger bei der Kenntnis, die ihm festgestelltermaßen spätestens am 12« September 1953 zuteil geworden ist, in der Lage war, eine Schadensersatzklage gegen den Fahrer und Halter des Lastzuges erfolgversprechend zu begründen« Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, daß dem Kläger die Person des Geschäftsführers bekannt gewesen ist. Auch v.enn man annehmen wollte, daß für den Beginn der Verjährunguvon Ansprüchen gegen eine GmbH die Kenntnis des Geschädigten von der Person de3 gesetzlichen Vertreters erforderlich ist (so anscheinend BGB HGRK 11. Auf den Eintritt der Verjährung kann sich auch die Erstbeklagte als Hechtsnachfolgerin der früheren Halterin des Lastzuges berufen. Wegen der Schadensersatzansprüche des Klägers hat sich der von ihm beauftragte Anwalt mit Schreiben vom 3« August 1956 an die ABHBBKVersicherungs AG gewandt, bei der die Haftpflichtversicherung für den Lastzug bestanden hat. Als unzulässige Rechtsausübung stellt sich die Erhebung der Verjährungseinrede dar, wenn der Beklagte oder der ihn vertretende Versicherer den Kläger, sei es auch unabsichtlich, von der rechtzeitigen Erhebung der Klage abgehalten hat (BGHZ 9, 1, 5). So kann sich der Geschädigte gegenüber der Verjährungseinrede des Ersatzpflichtigen auf unzulässige Rechtsausübung berufen, wenn er hach dem Verhalten des Schädigers oder seines Haftpflichtversicherers der Auffassung sein durfte, seine Ansprüche würden befriedigt oder jedenfalls nur mit sachlichen Einwendungen bekämpft werden, und wenn er deshalb davon abgesehen hat, seinen Anspruch vor Ablauf der Verjährungsfrist gerichtlich geltend zu machen (BGH Urteil vom 18. Es nimmt darauf Bezug, daß nach den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen dem Geschädigten eine angemessene, regelmäßig jedoch hur kurz zu bemessende uber-gangsfrist zur Erhebung der Klage verbleiben muß, wenn seinem durch das Verhalten des Schädigers oder HaftpflichtVersicherers begründeten Vertrauen auf die Nichterhebung der Verjährungseinrede durch Abbruch der Verhandlungen über den Ersatz des Schadens erst nach eingetretener Verjährung die Grundlage entzogen wird (Urteil des erkennenden Senats vom 12. Januar 1962 - VI ZR 96/61 - VersR 1962, 372, 373» vom 7o Dezember 1962 - VI ZR 62/62), Das Berufungsgericht meint, Gleiche möge auch dann gelten, wenn die Verhandlungen ganz kurz vor Verjährungseiritritt abgebrochen würden« Da sie hier aber bereits mehr als eine Woche vor Ablauf der Verjährungsfrist ihr Ende gefunden hätten und die Klage erst weitere 12 Tage nach Verjährungsablauf eingereicht worden sei, müsse es den Beklagten unbenommen bleiben, sich auf den Eintritt der Verjährung zu berufen« Das Schreiben betont wiederholt, daß die Bitte um Spezifikation des Schadens nur unverbindlich geäußert werde, ließ sich auf keine sachlichen Erörterungen ein und brachte in keiner Weise zu dem Ausdruck, daß man über die Begleichung der Schädep mit sich reden lassen werde, ohne sich auf d:i>e Einrede der Verjährung zu berufen. Als danach die Versicherungsgesellschaft gebeten wurde, auf die Einrede der Verjährung zu verzichten, hat sie dies sofort nachdrücklich abgelehnt« Daß sie sich in dem Ablehnungsschreiben vom 3.
2204 062 Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein BGB 3 852 Die Kenntnis des Verletzten von der Berson des Ersatzpflichtigen setzt nicht voraus, daß ihm auf Grund eines seine Tatsachehkeiintnisse darlegenden Sachvor-trag3 bereits das Armenrecht für eine Schadensersatzklage bewilligt werden oder ein pflichtbewußter Anwalt ohne weitere ipaittlungen Uber den:. .Unfallhergang zur Erhebung der Schadensersatzklage raten würde* BGH, Ort* vom 19. Februar 1963 - VI ZR 85/62 - OLG Düsseldorf LG Duisburg VI 2R 85/62 Verkündet am 19■ Februar 1965 Xriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter d»Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit 1. des Zeitungsvertret PI rner Josef Klägers und Berufungsklägers Prozeßbevollmächtigterll« InstanzMRechtsanwä^^^^^^ Br. flHHHHHB und • in 2. des Rechtsanwalts Br. Ernst K Straße Nebenintervenienten auf Seiten des Klägers, Revisionsklägers Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. gegen es S 2. den Kraftfahrer Helmut K 1. die ffir 3. den Bergmann Bringfried St BHHfc Straße Beklagte, Berufungsbeklagte und zu 1) und 2) Revisionsbeklagte - Prbzeßbevollmächtigter zu 1) und 2)s Rechtsanwalt Br.j , M‘-,i , » i J I. i : I ■»' - <£ — hat der VI# Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19» Februar 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Engels und der Bundesrichter Br. Kleinewefers, Hanebeck, Dr. Hauß und Dr. Pfretzschner für Hecht erkannt: Pie Revision des Rebenintervenienten gegen das Urteil des 1# Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 11# Januar 1962 wird zurückgewiesen. Pie Kosten der Revision werden dem Nebenintervenienten auferlegt. Von Rechts wegen \ y. * -i Tatbestand: Am 3« September 1953 gegen 23 »00 Uhr kam es bei Duisburg auf der Bundesautobahn nach Köln zu einem Verkehrsunfall, durch den der Kläger, ein Kriegsblinder, der damals den falschen Namen ,;Klosen und später den falschen Namen "Schorsch" führte, als Insasse eines der beteiligten Fahrzeuge betroffen wurde» Der Kläger befand sich in einem Personenkraftwagen, den der Drittbe-klagte lenkte». Er wollte sich aus geschäftlichen Gründen nach Frankfurt begeben und hatte für die Fahrt, zu der ihm der Wagen von dritter Seite zur Verfügung gestellt worden war, den Dritte beklagten als Fahrer gewonnen» Im Bereich eines Streckenabschnitts, auf dem die Gegenfahrbahn gesperrt war und der Gegenverkehr Uber die überholungsbahn geleitet wurde, fuhr der Drittbeklagte auf den zweiten Anhänger eines vor ihm haltenden Lastzuges, auf» Halterin des Lastzuges war die Transport und Lagerung GmbH in die später in die erstbeklagte Kommanditgesellschaft übergegangeh ist; Fahrer des Lastzuges war der Zweitbeklagte. Der Drittbeklagte \ hatte zwar die Schlußleuchten des Lastzuges wahrgenommen, aber zu spät erkannt, daß der Lastzug hielt. Bremsen und gleichzeitiges Linkssteuern verhinderten nicht, daß der Personenwagen gegen das linke Hinterrad des Anhängers prallte. Bei dem Anstoß trug der ■i Kläger nach seiner Behauptung u.a. einen Handgelenkbruch und eine j Verletzung der Wirbelsäule mit einem Abriß am 6. und 7» Hals- j wirbel davon. $ i 5 Der Drittbeklagte wurde wegen fahrlässiger Körperverletzung j rechtskräftig zu Geldstrafe verurteilt; das Ermittlungsverfahren j gegen den Zweitbeklagten wurde mit der Begründung eingestellt, ! daß ihm ein verkehrswidriges Verhalten nicht nachzuweisen sei ! (26/17 DS 1192/53 AG Duisburg). idit der am 25. September 1956 bei Gericht eingereichten und am 20. November 1956 zugestellten Klage hat der Kläger die Beklagten als Gesamtschuldner auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Br hat dem Zweitbeklagten zu dem Vorwurf gemacht, ohne zwingenden Grund den Lastzug auf der Autobahn, noch dazu an ungünstiger Stelle und nicht scharf rechts, angehalten und es versäumt zu haben, zur Sicherung des nachfolgenden Verkehrs Warnlampen aufzustellen. Dem Drittbeklagten hat er vorgeworfen, den Unfall durch mangelnde Aufmerksamkeit verschuldet zu haben» Beben einem Schmerzensgeld von 5*000.- DM hat der Kläger den Erwerbsschaden geltend gemacht, der ihm nach seiner Behauptung als Verlagsvertreter infolge des Unfalls bisher entstanden, ist und weiter entstehen wird. Br hat Zahlung von insgesamt 31*850*- B gefordert, für die Zeit ab 1. August 1956 eine Rente beansprucht, die nach dem Grade seiner - durch Sachverständigen zu ermittelnden - Erwerbsunfähigkeit beziffert werden, aber mindestens 250.-DM monatlich betragen solle, und festzustellen begehrt, daß äie Beklagten verpflichtet seien, ihm auch jeden darüber hinaus gehenden Schaden zu ersetzen« Die Beklagten haben die Einrede der Verjährung erhoben. Zur Sache selbst haben die Beklagten zu 1) und 2) behauptet, der Lastzug habe angehalten werden müssen, weil die Scheinwerf erbeleuohtung versagt habe; der Zug habe äußerst rechts gehalten; der Personenwagen sei auf den Lastzug aufgefahren, bevor es möglich gewesen sei, Warnlampen aufzustellen. Die Erstbeklagte hat den Entlastungsbeweis nach 5 831 BGB für den Zwcitbeklagten angetraten. Der Drittbeklagte hat behauptet, infolge Blendung durch ein entgegenkommendes Fahrzeug habe er nicht ex'kennen können, daß der Lastzug gestanden habe. Er hat eingewendet, der Kläger habe vor Antritt der Reise erklärt, er komme für alle während der Fahrt eintretenden Schäden auf. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, äs hat die Ansprüche gegenüber den Beklagten zu 1) und 2) für verjährt gehalten, eine Schadensersatzpflicht dieser Beklagten aus unerlaubter Handlung aber auch darum verneint, weil sich der Zweifc-bcklagte nicht verkehrswidrig verhalten und die Erstbeklagte sich nach § 831 BGB entlastet habe. Es hat als erwiesen angesehen, daß der Kläger gegenüber dem Drittbeklagten vor Antritt der Fahrt auf die Haftung für fahrlässig verursachte Schäden verzichtet hat. Der Kläger hat gegen das Urteil Berufung eingelegt und seinem erstinstanzlichen Frozeßbevollmächtigten, Rechtsanwalt Dr. in unter Androhung von Schadensersatz- ansprüchen wegen verspäteter Einreichung der Klage den Streit verkündet. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurüekgewiesen. Es ist dem Landgericht darin beigetreten, daß die Ansprüche gegenüber den Beklagten zu 1) und 2) verjährt und gegenüber dem Drittbeklagten durch Haftungsverzicht ausgeschlossen sind. Auf Grund der Streitverkündung ist Rechtsanwalt Dr. dem Kläger im Rechtsstreit beigetreten. Er hat gegenüber den Beklagten zu 1) und 2) gegen das Berufungsurteil Revision eingelegt und beantragt, das Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Beklagten zu 1) und 2) haben beantragt, die Revision zurückzuweisen. \ Entscheidungsgrunde: Im Revisionsverfahren geht es nur um die Frage, ob die Schadensersatzansprüche des Klägers gegenüber den Beklagten zu 1) und 2) verjährt sind. Soweit sich die Ansprüche auf das Straßenverkehrsgesetz gründen, gilt die zweijährige Verjährung 6 des § 14 StVG, soweit sie auf unerlaubte Handlung gestutzt werden, die dreijährige des § 852 BGB. Nach beiden Bestimmungen läuft die Frist von dem Zeitpunkt an, in dem der Verletzte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat. Die Kenntnis vom Schaden hat der Kläger unstreitig vom Unfalltage an gehabt. Was die Kenntnis von der Person der Ersatzpflichtigen betrifft, so hat das Berufungsgericht als erwiesen angesehen, daß der Kläger, wenn er auch -wegen seiner Blindheit keine näheren Y/ahrnehmungen Uber den Unfall selbst hat machen können, doch bald nach seiner Entlassung aus dem Krankenhaus über den Unfallhergang und die Unfallbeteiligten unterrichtet worden ist. Am 9* September 1953, einem Mittwoch, ist er nach den Feststellungen des Berufungsgerichts von der Mutter des Drittbeklagten, die ihn wegen seiner Blindheit bereits vor dem Unfall wiederholt geführt hatte, aus dem Krankenhaus abgeholt und in die Wohnung ihrer Schwester gebracht worden, wo er für einige Wochen Unterkunft fand. Bereits am 9» oder 10* September 1953* spätestens jedoch an einem der folgenden Tage der Woche hat er hier alle wesentlich® Einzelheiten über den Hergang des Unfalls erfahren. Aus den. Erzählungen des Drittbeklagten und seiner Ehefrau, denen zu mißtrauen der Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts keinen begründeten Anlaß hatte, ist ihm bekannt geworden, daß der Lastzug, auf den der Personenwagen aufgefahren war, an einer Stelle gehalten hatte, an der die Autobahn nur einseitig befahrbar war, und daß wenig- weiter die Strecke wieder zweispurig ^benutzt werden konnte. Auch ist ihm berichtet worden, daß dex* Anhänger des Lastzuges nicht ganz rechts gestanden habe. Weiter hat ihm der Drittbeklagte die Namen und Anschriften sowohl des Führers als auch der Halterin des Lastzuges mitgeteilt; die Angaben hatte er von dem Zweitbeklagten unmittelbar nach dem Unfall an Ort und Stelle schriftlich erhalten. ~ 7 ~ rJ 'T Ebenso hat der Drittbeklagte dem Kläger das polizeiliche Kennzeichen des Lastzuges genannt und weiter boi’ichtet, wer de3 Haftpflichtversicherer für den Lastzug war» Trotz seiner Unfallverletzungen ist der Kläger nach der Überzeugung des Berufungsgerichts im Stande gewesen, die ihm mitgeteilten Tatsachen inhaltlich und in ihrer Bedeutung richtig zu erfassen; v.ie es festgestellt hat, ist der Kläger nicht einmal gehindert gewesen, alsbald nach seiner Krankenhausentlassung täglich wieder seinem Beruf als Zeitungswerber nachzugehen * Spätestens am 12» September 1953 > so hat das Berufungsgericht zusammengefaßt, sind dem Kläger hiernach genügend Tatsachen bekannt geworden, daß er in einem Prozeß, sei es auch nur durch Festst ellun^sklage, die Hechtsvorgängerin der Erstbeklagten und den Zweitbekiagten mit hinreichender Erfolgsaussicht auf Grund des Straßenvorkehrsgesetzes wie auch aus unerlaubter Handlung auf Schadensersatz in Anspruch nehmen konnte« Die Verjährungsfristen haben nach Ansicht des Berufungsgerichts daher spätestens, am 13o September 1953 zu laufen begonnen« Die Revision tritt dieser Beurteilung entgegen« Sie ist der Meinung, was das Berufungsgericht festgestellt habe, rechtfertige nicht schon den Schluß, daß die Verjährungsfrist in Gang gekommen sei« Da der Drittbeklagte am Unfall maßgeblich beteiligt gewesen sei, hätte nach der Lebenserfahrung von ihm und seiner Ehefrau nur eine ihm möglichst günstige und daher einseitige, aber keine objektive Schilderung des Unfallhergangs erwartet werden können« Um die Aussichten einer Klage auch nur einigermaßen beurteilen zu können, wäre deshalb zuallererst die Kenntnis der Stellungnahme des Zweitbeklagten erforderlich gewesen weiter die Kenntnis der verantwort 1 i chen Aussagen des Drittbeklagten und seiner Ehefrau, schließlich auch der Stellungnahme des Lastzugbeifahrers DodHK, des einzigen einigermaßen unbeteiligten Unfallzeugen« Koch lange über den 12« September 1953 hinaus hätten die polizeilichen % 8 Ermittlungen kein greifbares Ergebnis gehabt; nach dem Ausgang des Strafverfahrens habe der Drittbeklagte im Verhältnis zu dem Zweitbeklagten als der Alleinschuldige dagestanden. Ohne weitere Ermittlungen hätte dem Kläger weder das Armenrecht für eine Schadensersatzklage gegen die Beklagten zu 1) und 2) gewährt noch von einem pflichtbewußten Anwalt zur Erhebung der Klage gegen sie geraten werden dürfen«, In Verkennung der Voraussetzungen für den Beginn der Verjährung habe sich das Berufungsgericht mit tatsächlichen Feststellungen begnügt, die dem Kläger bestenfalls eine vage Hoffnung, nicht aber eine einigermaßen sichere Aussicht auf einen günstigen Ausgang der Klage hätten geben können. Dieser Angriff der Revision ist nicht begründet. Hach feststehender Rechtsprechung (RGZ 168, 214, 219» BGH2 6, 195, 202) ist die ln § 852 BGB und § 14 StVG vorausgesetzte Kenntnis des Verletzten von der Person des ^rsatzpfliehti-gen vorhanden, wenn er auf Grund der ihm bekannten Tatsachen gegen eine bestimmte Person eine Schadensersatzklage mit einigermaßen sicherer Aussicht auf Erfolg erheben kann. Dazu ist nicht notwendig, daß der Verletzte alle Einzelumstände kennt, die für die Beurteilung der Schuldfrage möglicherweise in Betracht kommen0 Wer alc Opfer eines Verkehrsunfalls den Hergang des unfallge-schehens in seinen Grundzügen kennt, wird sich in der Regel zur Vermeidung der Verjährung entscheiden müssen, gegen die ihm bekannten beteiligten Fahrer und Halter gerichtlich vorzügehen. Rach der Lebenserfahrung liegt es gerade bei Beteiligung zweier Kraftfahrzeuge an einem Unfall nahe, daß die Schuldfrage von den beteiligten Fahrern unterschiedlich beurteilt wird. In diesem Falle ist es in der Regel Sache des Verletzten, durch eine Klage die Klärung der Verantwortung herbeizuführen. Sieht er hiervon ab, so beginnt die Verjährungsfrist zu laufen (Urteil des erkennenden Senats vom 26. April I960 - VI ZR 70/59 - VersR I960, 754, 755; vgl. auch Urteil vom 29. November I960 - VI 2R 29/60 -VersR 1961, 159). Auch wo die Frage eines haftungsbegründenden Verschuldens zweifelhaft ist, wird der Beginn der Verjährung doch nicht hinausgeschoben, wenn der Sachverhalt gewichtige Anhaltspunkte für ein fahrlässiges Verhalten des Verantwortlichen bietet (Urteil des erkennenden Senats vom 11. Juli 1961 - VI Zit 11/61 - VersR 1961, 910 = VRS 21, 255, 256); namentlich schließen Zweifel an der Beweisbarkeit des zugrundeliegenden Sachverhalts den Beginn des Iristablaufs nicht aus (Urteil vom 17. Januar 1961 - VI SH 86/60 - VersR 1961, 415). Cer Verjährungsbeginn kann nicht davon abhängig sein, daß der zu beginnende Prozeß mehr oder weniger risikolos erscheint (Urteil vom 9- Dezember 1958 - VI SR 272/57 - VersR 1959, 274 - VRS 16,169). So steht es der Verjährung denn auch nicht entgegen, wenn im Strafverfahren ein schuldhaftes Verhalten des Unfallbeteiligten für nicht nachweisbar erachtet -worden ist und im Schadensersatzprozeß, den der Verletzte gegen ihn angestrengt hat, ein vorinstanzliches Gericht den Kläger für beweisfällig gehalten hat (Urteil vom 27. November 1956 - VI ZR 234/55 - VersR 1957, 181, 162; vom 17. Januar 1961 aaO). Schließlich kenn ein Schädensersatzanspruch auch daran scheitern, daß der Beklagte Einwendungen erhebt und als begründet nachweist, die wie im Falle des Entlastungsbeweises nach § 831 BGB oder eines vereinbarten Haftungsausschlusses seine Schadenshaftung entfallen lassen; es gehört nicht zu den Voraussetzungen des Verjährungsbeginns, welche Vorstellungen sich der Geschädigte von den Möglichkeiten und Aussichten eines solchen Gegenvorbringens zu machen in der Lage war (Urteil vom 9« Dezember 1958 aaO; vom 11. Juli 1961 aaO). Es ist irrig, wenn die Revision darauf abstellt, ob dem Kläger auf Grund eines seine üatsachenkenntnisse darlegenden Sachvortrags bereits das Armenrecht für eine Schadensersatzklage bewilligt worden wäre. Die Bewilligung des Armenrechts steht nicht unter den gleichen Gesichtspunkten wie die Beurteilung der Frage, ob der Kläger die für den Verjährungsbeginn erforderliche Kenntnis des Schadens und der Person des Schädigers hat. Während es hier vornehmlich darauf ankommt, wie sich die Dinge aus der Sicht des Verletzten darstellen, der sich durch einen 10 - anderen geschädigt sieiit, findet im Arraenrechtsprüfungsveriahren zur Entscheidung darüber, ob dem besuchsteller zu Lasten der Allgemeinheit und möglicherweise auch des Antragsgegners für den beabsichtigten Rechtsstreit Kostenbefreiung gewährt werden soll, eine vorläufige Sachbeurteilung von gerichtlicher Worte aus statt; nicht nur das Vorbringen des Antragstellers, sondern auch die Gegendurstellung des Antragsgegners mitsamt seinen Einwendung« oder Einreden ist hier zu berücksichtigen, ebenso das Ergebnis der Erhebungen, die das Gericht etwa für notwendig gehalten und angestellt hat, um sich über die tatsächlichen Grundlagen und Aussichten des auszutragenden Streites ein Bild zu verschaffen. Wie es für die Frage nach dem Beginn der Verjährungsfrist ohne entscheidende Bedeutung ist, wenn ein vorinstanzliches Gericht den Kläger für beweisfällig gehalten hat, so ist ihre Beantwortung auch nicht davon abhängig, welche Beurteilung ein Armenrechtsgesuch gefunden haben würde* Ob ein Anwalt seiner Partei raten soll, vor Erhebung der Schadensersatzklage weitere Ermittlungen Uber den Unfallhergang anzusteilen, darüber wird er sich auch erst schlüssig werden dürfen, nachdem er sich vor Augen geführt hat, welche Rechtsgrundsätze die Rechtsprechung zur Fx^age des Verjährungsbeginns nach § 852 BGB und § 14 StVG herausgearbeitet hat, wie sich die Sachlage an Hand dieser Rechtsgrundsätze ansieht und in welchem Verhältnis der voraussichtliche Nutzen weiterer Aufklärung zu der Gefahr eines zwischenzeitlichen Eintritts der Verjährung steht. Der Revision kann hiernach nicht zugegeben werden, daß das Berufungsgericht bei der Prüfung des Beginns der Verjährungsfristen einen unrichtigen Beurteilungsmaßstab angelegt hätte» Dem Berufungsgericht ist darin beizutreten, daß der Kläger bei der Kenntnis, die ihm festgestelltermaßen spätestens am 12« September 1953 zuteil geworden ist, in der Lage war, eine Schadensersatzklage gegen den Fahrer und Halter des Lastzuges erfolgversprechend zu begründen« 11 s Halterin des Lastzuges war allerdings eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung; eine solche ist nicht selbst prozeßfähig, sondern wird im Hechtsstreit durch ihren Geschäftsführer vertreten. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, daß dem Kläger die Person des Geschäftsführers bekannt gewesen ist. Auch v.enn man annehmen wollte, daß für den Beginn der Verjährunguvon Ansprüchen gegen eine GmbH die Kenntnis des Geschädigten von der Person de3 gesetzlichen Vertreters erforderlich ist (so anscheinend BGB HGRK 11. Auf1 * 852 Anm. 10), konnte sich der Kläger diese Kenntnis aber in zu demutbarer Weise ohne nennen sv/ei’te Mühe sogleich verschaffen; eine fernmündliche Anfrage bei der GmbH, bei dem zuständigen Hegistergericht oder bei der Industrie-und Handelskammer hätte genügt. Das steht der Kenntnis von der Person des Geschäftsführers gleich (Urteil des ez’kehnenden Senats vom 9. Februar 1955 - VI 2E 40/54 - I»l Kr. 4 zu § 852 BGB = NJW 1955, 706 * VersB 1955, 254.« VHS 8, 338). Ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht hiernach angenommen, daß die Verjährungsfristen spätestens am 13• September 1953 in Lauf gekommen sind. Sie waren verstrichen, als am 25o September 1956 die Klage bei Gericht eingereicht wurde. Auf den Eintritt der Verjährung kann sich auch die Erstbeklagte als Hechtsnachfolgerin der früheren Halterin des Lastzuges berufen. . , Wegen der Schadensersatzansprüche des Klägers hat sich der von ihm beauftragte Anwalt mit Schreiben vom 3« August 1956 an die ABHBBKVersicherungs AG gewandt, bei der die Haftpflichtversicherung für den Lastzug bestanden hat. Auf das Antwortschreiben vom 4. August 1956 hat er am 27. August 1956 eine Schadensspezifikation mitgeteilt - und unter Hinweis darauf , daß die Frist zur Erhebung der Schadensersatzklage am 5. September 1956 ablaufe, darifengebeten, auf die Einrede der Verjährung zu verzichten. Der Versicherer hat dies mit Schreiben vom 12 - 3o September 1936 abgelehnt. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist diese Ablehnung am 4. September 1956 auch fernmündlich wiederholt worden. Das Berufungsgericht hat geprüft, ob angesichts des Schriftwechsels in der Erhebung der Verja.hrungs-. einrede eine unzulässige Hechtsausübung liegt. Es hat dies verneint. Auch hiergegen wendet sich die Revision ohne Erfolg. Als unzulässige Rechtsausübung stellt sich die Erhebung der Verjährungseinrede dar, wenn der Beklagte oder der ihn vertretende Versicherer den Kläger, sei es auch unabsichtlich, von der rechtzeitigen Erhebung der Klage abgehalten hat (BGHZ 9, 1, 5). So kann sich der Geschädigte gegenüber der Verjährungseinrede des Ersatzpflichtigen auf unzulässige Rechtsausübung berufen, wenn er hach dem Verhalten des Schädigers oder seines Haftpflichtversicherers der Auffassung sein durfte, seine Ansprüche würden befriedigt oder jedenfalls nur mit sachlichen Einwendungen bekämpft werden, und wenn er deshalb davon abgesehen hat, seinen Anspruch vor Ablauf der Verjährungsfrist gerichtlich geltend zu machen (BGH Urteil vom 18. November 1955 - I ZR 219/53 - VersE 1956, 46, 47 = VRS 10, 267, 268;; vom 12. Juli 1957 - VI ZR 94/56 - VersR 1957, 667 * VRS 13, 161; vom 17. Dezember 1959 - Ill ZR 167/58 - VersR I960, 515, 517). Das Berufungsgericht hat unerörtert gelassen, ob diese Voraussetzungen vorliegen. Es nimmt darauf Bezug, daß nach den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen dem Geschädigten eine angemessene, regelmäßig jedoch hur kurz zu bemessende uber-gangsfrist zur Erhebung der Klage verbleiben muß, wenn seinem durch das Verhalten des Schädigers oder HaftpflichtVersicherers begründeten Vertrauen auf die Nichterhebung der Verjährungseinrede durch Abbruch der Verhandlungen über den Ersatz des Schadens erst nach eingetretener Verjährung die Grundlage entzogen wird (Urteil des erkennenden Senats vom 12. Oktober 1955 - VI ZR 122/54 - LM Nr. 2 zu § 222 BGB = NJW 1955, 1834 = VersR 1955, 695 = VRS 9, 404; vgl. auch Urteile vom 14- Oktober 1958 - VI ZK 183/57 - Ltf Nr. 6 zu § 222 BOB = VersR 1958, 862 ^ VRS 16, 1; vom 18. April 1961 - VI ZK 131/60 - VersR 1961, 701, 702 * VRS 21, 1; vom 16. Januar 1962 - VI ZR 96/61 - VersR 1962, 372, 373» vom 7o Dezember 1962 - VI ZR 62/62), Das Berufungsgericht meint, Gleiche möge auch dann gelten, wenn die Verhandlungen ganz kurz vor Verjährungseiritritt abgebrochen würden« Da sie hier aber bereits mehr als eine Woche vor Ablauf der Verjährungsfrist ihr Ende gefunden hätten und die Klage erst weitere 12 Tage nach Verjährungsablauf eingereicht worden sei, müsse es den Beklagten unbenommen bleiben, sich auf den Eintritt der Verjährung zu berufen« Es braucht nicht darauf eingegangen zu werden, ob diesen Erwägungen in allen Teilen zugestimmt werden kann. Denn für die Annahme» daß in der Erhöhung der Verjährungseinrede eine unzulässige Rechtsausübung liege, fehlt es schon an der oben hervor« gehobenen Voraussetzung. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern das Verhalten der AlHH^Versicherunga AG das Vertrauen darauf hätte begründen können, daß man von der Einrede der Verjährung keinen Gebrauch machen werde. Das Schreiben vom 4. August 1956 besagte nicht,mehr, als daß die Versicherungsgesellschaft Über den Schadensfall erst jetzt unterrichtet worden sei, bisher aber weder die Erraittelungsakten habe einsehen können noch wisse, welcher Schaden entstanden sei. Dazu wurde weiter bemerkt, daß die medizinische Seite auch durch Einholung entsprechender Arzt-Gutachten würde überprüft werden müssen, wenn sich eine Haftung der Versicherungsnehmerin. fht&aussteilen sollte. Das Schreiben betont wiederholt, daß die Bitte um Spezifikation des Schadens nur unverbindlich geäußert werde, ließ sich auf keine sachlichen Erörterungen ein und brachte in keiner Weise zu dem Ausdruck, daß man über die Begleichung der Schädep mit sich reden lassen werde, ohne sich auf d:i>e Einrede der Verjährung zu berufen. Als danach die Versicherungsgesellschaft gebeten wurde, auf die Einrede der Verjährung zu verzichten, hat sie dies sofort nachdrücklich abgelehnt« Daß sie sich in dem Ablehnungsschreiben vom 3. September 1956 unverbindlich bereit erklärte, in eine Prüfung des Schadens einzutreten, sobald die amtlichen Ermittlungsakten über den Unfall vorlägen, geschah auch nur unter dem ausdrücklichen Vorbehalt ihrer Hechte. Im Ergebnis hat das Berufungsgericht hiernach mit Hecht keine unzulässige Hechtsausübung in der Erhebung der Einrede gesehen. Ohne Rechtsirrtum hat es die Einrede für begründet gehalten und die klageabweisende Entscheidung des Landgerichts bestätigt. Die Revision ist daher unbegründet. Hach § 97 SPO hat der Nebenintervenient die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen (vgl. BGH Urteil vom 5* Mai 1956 - VI SH 18/56 - LM Nr. 1 zu § 582 SPD). Engels Br. Kleinewefers Hanebeck Br. Hauß Br. Pfretzschner