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BGH · VI ZR 85/61

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 85/61

Das Landgericht hat der Klage entsprochen, weil der Beklagte nicht auf dem Bankett, sondern auf der Fahrstraße gegangen sei» Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen« Mit der Revision möchten die Klägerinnen erreichen, daß die Berufung des Beklagten zurückgewiesen wird. Das Berufungsgericht geht rechtsirrtumsfrei davon aus, daß eine Schadensersatzpflicht des Beklagten, der als Fußgänger am Straßenverkehr teilgenommen hat, nur dann gegeben sein kann, wenn er den Unfall verschuldet hat und ihm ein solches haftungsbegründendes Verhalten nachgewiesen wird« Vifegen der verschiedenen naheliegenden Möglichkeiten für das Abkommen nach rechts hat das Berufungsgericht sich nicht davon zu überzeugen vermocht, das Hinüberfahren müsse durch den auf der Straße gehenden Beklagten verursacht worden sein. Für einen Anscheinsbeweis, daß der Beklagte auf der Straße und nicht erst auf dem Bankett angefahren worden ist, wäre nur dann eine Grundlage geben, wenn nach der Lebenserfahrung die Fahrweise von typischerweise nach der Gesamtgestaltung des Falles zu dem Schluß führen müßte, er sei von dem auf der Fahrstraße befindlichen Beklagten zu der Änderung der Fahrtrichtung gezwungen worden. dere Ursachen für das Verlassen der Fahrhahn ernsthaft in Betracht kommen, kann schon deshalb nicht nach dem Beweis des ersten Anscheins angenommen werden, der Beklagte sei auf der Fahrbahn gewesen. Das Berufungsgericht hat u.a. als ernsthafte Möglichkeit für die Abweichung JflHB nach rechts in Erwägung gezogen, daß nach den örtlichen Verhältnissen eine plötzliche Blendung durch die nicht abgeblendeten Scheinwerfer des Wagens zu dem Bremsen und Steuern nach rechts geführt haben könne. Schon damit liegt ein nicht auf dem Verhalten des Beklagten beruhender Umstand vor, der den Unfall erklärlich macht und der deshalb einem Anscheinsbeweis zu Lasten des Beklagten entgegensteht. Es fragt sich damit nur, ob, wie die Revision meint, die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts über den Hergang des Unfalls rechtsfehlerhaft ist und deshalb keinen Bestand haben kann. Bei seiner BeweisWürdigung zu der Behauptung, der Beklagte sei auf der Fahrstraße und nicht erst auf dem Bankett angefahren worden, hat das Berufungsgericht noch erwogen, könne auch durch eine Berührung mit dem entgegenkommenden Wagen zu der Richtungsänderung veranlaßt worden sein. Entgegen der Auffassung der Revision konnte das Berufungsgericht diese Erwägung anstellen, obwohl der Beklagte nicht vorgetragen hatte, er habe gehört, daß es zu einer Berührung beider Fahrzeuge gekommen sei. Vergeblich versucht die Revision darzulegen, das Berufungsgericht habe verkannt, daß der Spiegel nicht herausgerissen, sondern “herausgebrochen“ sei* Es hat angenommen, daß der Rückspiegel “abgerissen“ war. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, daß das Berufungsgericht die Angaben des Beklagten verkannt hätte und deshalb in der Würdigung beeinflußt worden wäre. Selbst wenn man mit der Revision davon ausgehen wollte, daß Glassplitter ein erster Anhaltspunkt für den Unfallort sind, so ist dies kein zwingendes Beweismittel.Zudem kann hier nach der Gesamtgestaltung nicht gesagt werden, das Berufungsgericht habe annehmen müssen, der Beklagte sei auf der Fahrstraße und nicht erst auf dem Bankett angefahren worden. Straße befunden hat, stünde nur dann ein haftungsbegründender Tatbestand in Frage, wenn der Beklagte sich auch nicht auf dem Bankett rechts der Straße hätte aufhalten dürfen»

KlägerinnenUnfallStraßeMotorradBerufungsgerichtScheinwerferRevision

Volltext der Entscheidung

2201 068
VI ZR 85/61 Verkündet
 am 17o November 1961 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
1. der B K^Pstr Dr. K
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 in 1CHHP/MPP,
, vertreten durch den Vizepräsidenten
2. die DCCPP BuCHPC - Bundesbahnausführungsbehörde für Unfallversicherung, vertreten durch die Bundesbahndirektion in Kaflp,
 Klägerinnen, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerinnen,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr,
 gegen
in Döl
 den Zimmergesellen Anton W it Haus Nr» CP»
Krs. W4
Beklagten, Berufungskläger und Revisionbeklagten, - ProzeßbevollmächtrLgter: Rechtsanwalt Dr.
hat der VI. Zivilserat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 17. November 1961 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr« Kleinewefers, Dr. K.E. Meyer, Hanebeck,
 Dr. Hauß und Dr. Pfretzschner
 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerinnen gegen das Urteil des 2, Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 23. Februar 1961 wird zurückgewiesen«
Die Kosten der Revision wurden den Klägerinnen auferlegt.
Von Rechts wegen
2
Tatbestand:
Die Klägerinnen, bei denen der tödlich verunglückte Reservelokomotivführeranwärter Lorenz	versichert	war,
 zahlen an seine Witwe und die vier Kinder Renten, Sie sind der Auffassung, der Beklagte habe den Tod	verschul-
det, 30 daß sie gemäß § 1542 RVO übergegangene Schadensersatzansprüche geltend machen könnten.
fuhr am ■.	1958	gegen	22.30 Uhr auf
 seinem Victoria Motorrad von Kaflp nach	Auf	der
 Bundesstraße fuhr er am Ortsausgang von	den
 in gleicher Richtung vor ihm gehenden Beklagten an. Beide kamen zu Fall und wurden verletzt,	der	mit	dem
 Kopf gegen einen Baum geprallt war, starb nach dem Unfall.
Die Klägerinnen sind der Auffassung,nach den festgestellten Gesamtumständen des Falles, wie sie sich insbesondere nach den polizeilichen Ermittlungen ergäben, müsse angenommen werden, daß der Beklagte sich entgegen der aus § 37 Abs. 2 StVC folgenden Pflicht auf der rechten Seite der Streife befunden habe. Dieses fehlsame Verhalten, das mit auf meinen erheblichen Alkoholgenuß zurückzuführen sei, habe zu dem Unfall geführt. Mit Rücksicht auf die JflHB anzurechnende BetriebsgQfahr des Motorrades haben die Klägerinnen jedoch nur Ersatz der Hälfte der von ihnen zu leistenden Renten verlangt, soweit sich diese im Rahmen des vom Beklagten zu ersetzenden Gesamtschadens hielten.
Der Beklagte hat jede Ersatzpflicht bestritten. Er hat behauptet,	habe ihn auf dem Bankett angefahren.
 
Das Landgericht hat der Klage entsprochen, weil der Beklagte nicht auf dem Bankett, sondern auf der Fahrstraße gegangen sei» Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen« Mit der Revision möchten die Klägerinnen erreichen, daß die Berufung des Beklagten zurückgewiesen wird. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen«
Ent s che idung sgrUnde:
Das Berufungsgericht geht rechtsirrtumsfrei davon aus, daß eine Schadensersatzpflicht des Beklagten, der als Fußgänger am Straßenverkehr teilgenommen hat, nur dann gegeben sein kann, wenn er den Unfall verschuldet hat und ihm ein solches haftungsbegründendes Verhalten nachgewiesen wird«
Es prüft daher, ob der Beklagte sich auf der Fahrbahn befunden hat, da ein solches Verhalten fahrlässig gewesen sein würde«
Bei der Beweiswürdigung über den Hergang des Unfalls hat das Berufungsgericht u.a. zugrunde gelegt, daß der Beklagte, von JflBP angefahren worden ist, und daß nach den von der Polizei gesicherten Bremsspuren drei Bremsvorgänge vorliegen« Bei Beginn der Bremsvorgänge befand sich das Motorrad zunächst noch 1,55 m, beim Beginn des zweiten noch 1,35 m und beim Beginn des dritten noch 1,05 m von der rechten Straßenkante entfernt« Im weiteren Verlauf der anschließend noch über 12 m reichenden Bremsspur kreuzt diese bereits nach 5 m den rechten Bankettstreifen und endet nach weiteren 7 m an einem noch weiter rechts stehenden Chausseebaum. Das Berufungsgericht stellt damit fest.
 
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 daß Jordan mit seinem Motorrad eine erhebliche Strecke - etwa 7m- auf dem Bankettstreifen gefahren ist» Was den Zusammenstoß zwischen dem Beklagten und JflHP anbelangt, so prüft das Berufungsgericht, ob dieser nach den Umständen, insbesondere wegen der auf der Fahrbahn Vorgefundenen Glassplitter, noch auf der Fahrbahn erfolgt ist, ob insbesondere mit dem Landgericht angenommen werden muß, der Zusammenstoß sei bei Beginn des zweiten Bremsvorgangs erfolgt» Das Gericht hat sich jedoch hiervon nicht überzeugen können, weil das Motorrad bereits nach dem ersten Bremsvor-gang eine Rechtsrichtung eingenommen hatte» Auch die Tatsache, daß bereits in Höhe der zweiten Bremsspur Glassplitter lagen, hat dem Berufungsgericht nicht zu der Überzeugung verholfen, bereits hier sei das Motorrad mit dem Beklagten in Berührung gekommen» Aus der Lage der Glassplitter hat das Berufungsgericht auch deshalb keine Rückschlüsse auf den genauen Ort des Zusammenstosses zwischen dem Motorrad und dem Beklagten gezogen, weil der von J^HB angefahrene BeKlagte unmittelbar nach dem Unfall umherging und Glassplitter, die beim Anfahren vom Scheinwerfer an seinen Mantel gerieten, dort hängen geblieben und auf der Straße erst abgefallen sein könnten» Schließlich hält das Berufungsgericht es nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme für möglich, daß	nicht wegen des Beklagten, sondern
 aus anderen Gründen gebremst habe und zu der Änderung seiner Fahrtrichtung nach rechts veranlaßt worden sei» Hierzu ist festgestellt, daß unmittelbar vor dem Unfall ein entgegenkommender Personenkraftwagen mit aufgeblendeten Scheinwerfern die Unfallstelle erreicht hatte, so daß der Baumaschinist Ma^^, als er den Aufprall des Motorrades vernahm, zunächst glaubte, der Wagen sei verunglückt» Das Berufungsgericht hält eine Berührung zwischen Wagen
 
und Motorrad für möglich, da der am äußeren Ende der linken Seite des Lenkers sitzende Rückspiegel abgerissen war# Für die Beweiswürdigung war auch die nach den Photos in den Ermittlungsakten ersichtliche Art des Anstos-ses des Motorrades gegen den Beklagten bedeutsam. Bas Berufungsgericht hält aber auch deshalb ein Bremsen und Steuern nach rechts für naheliegend, weil nach den örtlichen Verhältnissen * die Unfallstelle liegt auf einer kleinen Anhöhe, von der die Straße nach beiden Seiten nicht unerheblich abfällt - entgegenkommende Fahrzeuge einander nicht auf weite Entfernung sehen können und die Blendv/irkung eines voll geöffneten Scheinwerfers auf kurze Entfernung so stark und unvermittelt auftritt, daß eine Bremsreaktion und ein unwillkürliches Ausweichen nach rechts durchaus nahe liegen.
Vifegen der verschiedenen naheliegenden Möglichkeiten für das Abkommen nach rechts hat das Berufungsgericht sich nicht davon zu überzeugen vermocht, das Hinüberfahren müsse durch den auf der Straße gehenden Beklagten verursacht worden sein.
Für einen Anscheinsbeweis, daß der Beklagte auf der Straße und nicht erst auf dem Bankett angefahren worden ist, wäre nur dann eine Grundlage geben, wenn nach der Lebenserfahrung die Fahrweise von	typischerweise
 nach der Gesamtgestaltung des Falles zu dem Schluß führen müßte, er sei von dem auf der Fahrstraße befindlichen Beklagten zu der Änderung der Fahrtrichtung gezwungen worden. Zwar ist der Revision zuzugeben, daß auch diese Möglichkeit besteht. Ba aber der Tatrichter nach der Gesamtgestaltung annehmen konnte, daß von vornherein auch an-
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dere Ursachen für das Verlassen der Fahrhahn ernsthaft in Betracht kommen, kann schon deshalb nicht nach dem Beweis des ersten Anscheins angenommen werden, der Beklagte sei auf der Fahrbahn gewesen.
Das Berufungsgericht hat u.a. als ernsthafte Möglichkeit für die Abweichung JflHB nach rechts in Erwägung gezogen, daß nach den örtlichen Verhältnissen eine plötzliche Blendung durch die nicht abgeblendeten Scheinwerfer des Wagens zu dem Bremsen und Steuern nach rechts geführt haben könne. Schon damit liegt ein nicht auf dem Verhalten des Beklagten beruhender Umstand vor, der den Unfall erklärlich macht und der deshalb einem Anscheinsbeweis zu Lasten des Beklagten entgegensteht. Dieser nach der Gesamtsituation mögliche Geschehensablauf ist aber von der Revision in seinen tatsächlichen Grundlagen nicht angegriffen.
Es fragt sich damit nur, ob, wie die Revision meint, die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts über den Hergang des Unfalls rechtsfehlerhaft ist und deshalb keinen Bestand haben kann. Bei seiner BeweisWürdigung zu der Behauptung, der Beklagte sei auf der Fahrstraße und nicht erst auf dem Bankett angefahren worden, hat das Berufungsgericht noch erwogen,	könne	auch	durch eine
 Berührung mit dem entgegenkommenden Wagen zu der Richtungsänderung veranlaßt worden sein. Entgegen der Auffassung der Revision konnte das Berufungsgericht diese Erwägung anstellen, obwohl der Beklagte nicht vorgetragen hatte, er habe gehört, daß es zu einer Berührung beider Fahrzeuge gekommen sei. Der Tatrichter hatte bei seiner Be-weiswürdigung zu der streitigen Behauptung - der Beklagte sei auf der Fahrstraße mit dem Motorrad in Berührung
 
gekommen - den gesamten Inhalt der Verhandlungen zugrunde zu legen. Deshalb konnte und mußte er auch prüfen, was insoweit für und gegen die Behauptung der Klägerinnen sprechen könnte. Vergeblich versucht die Revision darzulegen, das Berufungsgericht habe verkannt, daß der Spiegel nicht herausgerissen, sondern “herausgebrochen“ sei* Es hat angenommen, daß der Rückspiegel “abgerissen“ war. Dies steht aber nicht im Widerspruch zu dem Inhalt der Strafakten. Zwar formuliert der Polizeibeamte in seinem Bericht wie folgt:
“.».daß der Rückspiegel aus dem Gewinde der linken Seite des Lenkers herausgebrochen war". Darin liegt aber entgegen der Meinung der Revision kein Widerspruch zu den Urteilsgründen. Auch die Polizei hat auf .den in den Ermittlungsakten befindlichen Photos von einem “abgerissenen Rückspiegel“ gesprochen. Mit beiden Formulierungen ist daher offensichtlich dasselbe gemeint.
Soweit der Beklagte in den Strafakten angegeben hatte, er habe die Straße überquert, um zu seinem Elternhaus zu gelangen, kommt es hierauf nicht an. Es war nur zu prüfen, ob der Beklagte uft&üäöptigeüfsdhe auf dem Fahrweg war und dort angefahren wurde. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, daß das Berufungsgericht die Angaben des Beklagten verkannt hätte und deshalb in der Würdigung beeinflußt worden wäre. Selbst wenn man mit der Revision davon ausgehen wollte, daß Glassplitter ein erster Anhaltspunkt für den Unfallort sind, so ist dies kein zwingendes Beweismittel.Zudem kann hier nach der Gesamtgestaltung nicht gesagt werden, das Berufungsgericht habe annehmen müssen, der Beklagte sei auf der Fahrstraße und nicht erst auf dem Bankett angefahren worden.
Da somit das Berufungsgericht nicht hat feststellen können, daß sich der Beklagte beim Zusammenstoß auf der
 
Straße befunden hat, stünde nur dann ein haftungsbegründender Tatbestand in Frage, wenn der Beklagte sich auch nicht auf dem Bankett rechts der Straße hätte aufhalten dürfen»
Das nimmt aber auch die Revision nicht an«
Schließlich wäre die Tatsache der Blutalkoholkonzentration von 1,39 tfo (Fermentmethode) bzw« 1,42 fio (nach YJid-mark) nur dann bedeutsam, wenn der Beklagte fehlsam gehandelt hätte. Davon hat sich das Berufungsgericht aber gerade
 nicht überzeugen können. Aus dieser vom Berufungsgericht	i
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berücksichtigten Tatsache allein war hier ein Anscheinsbe-	|
weis nicht abzuleiten.	f
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Die Revision war daher zurückzuweisen. Die Kosten des	|
Revisionsrechtszuges werden den Klägerinnen auferlegt.
Dr. Kleinewefers	Dr,	K.E. Meyer	Hanebeck
 Dr. Hauß	Dr.	Pfretzschner
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