J)ie Beklagte hält, den Rechtsweg für unzulässig, da nach Art 57 des Rückerstattungsgesetzes für die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche die Rückerstattungs- Nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts (vgl RGZ 153, 1 /47x 157, 106 /Il57)« die auch vom BGH fortgesetzt worden*ist (vgl Urteil vom 5.2.1951 - IV ZR 109/50 - in NJW 1951, 441), hängt die Zulässigkeit des Rechtsweges nach § 13 GVG davon ab, ob sich die Klageansprüche bei dem zu ihrer Begründung vorgetragenen Sachverhalt ihrem Wesen nach als bürgerliche Rechtsstreitigkeit darstellen und für sie weder Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichte zuständig noch besondere Gerichte bestellt oder zugelassen sind. Vielmehr kommt es nur dara an, ob die Ansprüche so, wie sie von der Klägerin geltend gemacht werden,eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit ergeben und den ordentlichen Gerichten nicht entzogen sind (vgl RÖZ 167, 312 Al57). Nach ihrem Vorbringen würde die Klägerin, eine gemäss Art 13 den Rückerstattungsgesetzes der amerikanischen Besatzungszone und Ausführungsverordnung Nr 3 anerkannte Nachfolgeorganisation, eine Anordnung der Wiedergutmachungs behörde auf Rückerstattung der vom Ehemann der Beklagten erworbenen Grundstücke erwirkt haben, wenn sie nicht aus Unkenntnis von dem Grundstückserwerb die am 31* Dezember 1948 abgelaufene Prist zur Anmeldung von Rückerstattungsansprüchen bei dem Zentralanmeldeamt versäumt hätte. Dass sie ohne Kenntnis von dem Erwerb geblieben ist, legt sie der Beklagten zur Bast, die es schuldhaft unterlassen habe gemäss Art 73 des Gesetzes den der Rückerstattung unterliegenden Besitz bis zu dem 15« August 1948 bei dem Zentralanmeldeamt anzuzeigen, das die Klägerin von einer solchen Anzeige alsbald unterrichtet haben würde. Schon die Rückerstattungsansprüche selbst gehören daher dem Bereich bürgerlich-rechtlicher Streitigkeiten an (vgl Kubuschok-Weißstein, Rückerstattungsrecht S 276)« Auch für die Ansprüche, die darauf gestützt werden, dass die Beklagte die Rückerstattung zugunsten der Klägerin vereitelt habe, kann*nichts anderes gelten. Das Gesetz trifft aber keine Bestimmung darüber, welche zivilrechtlichen Folgen die Verletzung der Anzeigepflicht nach sich zieht* Ob Art 73, wie die Klägerin meint, als ein Schutzgesetz im Sinne des § 825 Abs 2 BGB anzusehen ist. Für die Zulässigkeit des Rechtsweges ist nur von Bedeutung, dass wegen der Verletzung der in Art 73 begründeten Anzeigepflicht der Beklagten und demgemäss mangels rechtzeitiger Anmeldung des Rückerstattungsanspruchs durch die Klägerin ein unter die ausschliessliche Zuständigkeit der Wiedergutmachungsbehörden fallender verfolgbarer materiell-rechtlicher Anspruch nach dem Rückerstattungsgesetz jedenfalls nicht gegeben ist. Sie will dies daraus folgern, dass nach Art 57 des Gesetzes nur Rückerstattung vor den Wiedergutmachungsbehörden verlangt werden könne, wenn sich . Auch könne bei Versäumung der Frist zur Anmeldung von Rückerstattungsansprüchen durch den Berechtigten der entzogene Gegenstand nicht etwa anderweit -aus Eigentum oder ungerechtfertigter Bereicherung- zurückgefordert werden, da dies nur die Verfolgung des unter das Gesetz fallenden Rückerstattungsanspruchs bedeute. Diesen Ausführungen ist insoweit beizutreten, als bei der Ausschliesslichkeit des Rückerstattungsverfahrens nach Art 57 des Gesetzes Ansprüche, die sich auf ein^n Entziehungstatbestand gründen, auch dann nur im Rückerstattungsverfahren vor den Wiedergutmachungsbehörden geltend gemacht werden können, wenn sie sich zugleich auf Vorschriften des.allgemeinen Rechts stützen lassen. AufLBem 2 zu Art 49)« Bei dem Verhalten, das die Klägerin der Beklagten zu dem Vorwurf macht und auf das sie ihre Schadensersatzansprüche stützt, handelt es sich aber nicht um einen Tatbestand, der mit*dem Entziehungsvorgang zusammenfiel oder, ihm darum gleichgestellt werden könnte, weil die Beklagte infolge Nichtanzeige im Besitz der entzogenen Grundstücke geblieben ist» Der Entziehungsvorgang hat mit der Übertragung des Eigentums an den Grundstücken auf den Ehemann der Beklagten seinen Abschluss gefunden« Die Ansprüche, die von der Klägerin aus der Verletzung der Anzeigepflicht abgeleitet werden, haben eine andere tatsächliche Grundlage als sie für Rückerstattungsansprüche in Frage kommt. Dezember 1948 eine zeitliche Grenze gesetzt« Auch die Staatsanwaltschaft, der in Art 70 ein Antragsrecht zugunsten einer Nachfolgeorganisation für unangemeldet gebliebene Ansprüche gewährt worden war, konnte diese nur bis zu dem 30, Juni 1949 geltend machen.Gegen die Versäumung der Anmeldefrist gab es keine Wiedereinsetzung in den vorigen* Stand (vgl Godin aaO Bern 3 zu Art 56 IB; WK Stuttgart JW RzW 1950, 24520; Olff Stuttgart RzW 1950, 15224} WK Olm RzW 1950, 28129; 010 Stuttgart Hebensitz Karlsruhe RzW 1951, 68; WK Kassel RzW 1951, 69} anders nach der Rechts-anwendung im französichen Besatzungsgebiet entsprechend einem Auslegungshinweis des französischen Oberkommissars, Leiters der Dienststelle der Justiz in Baden-Baden vom 17*11.1949 - JustBl Rheinland-Pfalz 1949 S 107 s vgl OLG Koblenz RzW 1950, 19336j 38526? Damit gleichwohl die Rückerstattung nach dem ia Art 1 des Gesetzes ausgesprochenen Ziel in grösstmögliehern Umfang stattfinden konnte, wurde den Nachfolgeorganisationen durch die Ausführungsverordnung Nr 3 zu dem Rückerstattungsgesetz ein weitgehendes Informationsrecht verliehen; es ist, wie die Klägerin im Revisionsverfahren vorgetragen hat, in umfassender Weise wahrgenommen worden. Aber auch die Nachfolgeorganisationen sind im Bereich des RUckerstattungsgesetzes für die amerikanische Besatzungszone - anders als nach dem Recht der Rückerstattung für das britische Besatzungsgebiet und für Berlin - an die für alle Berechtigten gesetzte kurze Anmeldefrist gebunden worden. Verletzung der Anzeigepflicht nach Art 73 des Gesetzes gestützt werden, kann aber nicht angenommen werden, dass mit der Ausschliessung der Rückerstattungsansprüche auch für die Geltendmachung der Schadenser-•satzansprüche vor den ordentlichen Gerichten kein Raum mehr sei. Nach Art 57 Satz 2 des Gesetzes können Ansprüche aus unerlaubter Handlung, die nicht unter die Bestimmungen des Gesetzes fallen, im ordentlichen Rechtsweg geltend gemacht werden. Dies gilt umsomehr, als das Gesetz nach der in Art 1 und 49 gekennzeichneten grundsätzlichen Bestellung die Rückerstattung ungerechtfertigt entzogener Vermögensgegenstände in grösstmöglichem Umfang durch rasche und vollständige Wiedergutmachung herbeizuführen bestrebt gewesen ist. Bedenken gegen die Zulässigkeit des Rechtsweges lassen sich schliesslich auch nicht daraus, herleiten, dass es mit der Klage in die Beurteilung durch das ordentliche Gericht gestellt wird, ob und in welcher Weise bei rechtzeitiger Anmeldung die WiedergutmachungsbehÖrden die Rückerstattung angeordnet haben würden. Schadensersatzansprüchen vor den ordentlichen Gerichten gleichfalls ohne Bedeutung« Ohne dass diese besonderen Verfahrensvorschrif ten im ordentlichen Rechtsstreit zur Anwendung kämen, ist über die Schadensersatzansprüche auf der Grundlage des materiellen Rückerstattungsrechts zu entscheiden, Das Rückerstattungsgesetz selbst hat in Art 71 die Möglichkeit vorgesehen, dass die Wiedergutmachungsbehörde es dem Berechtigten überlässt, einen im gerichtlichen Verfahren erhobenen Anspruch der in Art 1 bis 48 des Gesetzes bezeichneten Art im ordentlichen Rechtsweg weiter zu verfolgen« Erst recht muss die Entscheidungsbefugnis der ordentlichen Gerichte dann gegeben' sein, wenn wie im vorliegenden Palle ein Anspruch erhoben wird, der nicht in diesen Rahmen fällt, der darum nicht der Geltendmachung vor den Wiedergutmachungsbehörden Vorbehalten geblieben ist und dessen Verfolgung vor den ordentlichen Gerichten daher das Gesetz den Berechtigten selbst überlassen hat.
*: Gesetz; GVG § 13 HEG AZ Art 57, 73 v . .-fr? Hat ein Rückerstattungspflichtiger die ihm nacli* Art 73 REG AZ obliegende Anzeige beim Zentral-* * ! Y* anmeldeamt unterlassen und hat deshalb die von - *4 •« der ungerechtfertigten Entziehung feststellbarer' Vermögensgegenstände ohne Kenntnis gebliebene Nachfolgeorganisation die rechtzeitige Anmeldung der Rückerstattungsansprtiche verabsäumt, so ist * h für eine hierauf, gestützte Klage der Nachfolge-organisation gegen den Rückers tattungspflichtigen •. auf Schadensersatz wegen unerlaubter Handlung der . .•; ordentliche Rechtsweg gegeben, • Aktenzeichen? * VI ZR 85/52 Urteil des BGH vom 8. Juli 1953 IG Giessen Verkündet am 8« Juli 1933 Malessa, ap. Justizassistent als TJrkundsheamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Paula S< geh« S< Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozesshevollmächtigter: Rechtsanwalt Pr« gegen titution Successor Organization Inc« ^ f vertreten durch Regional Office trasse £ Legal Direktor Dr« £• Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozesshevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr« hat der VI« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3« Juni 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Meiß und der Bundesrich ter Dr. Kleinewefers, Hanebeck, Dr. Bode und Dr. ESaul für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Zwischenurteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts in Gießen vom 17* März 1952 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Revision werden der Beklagten auferlegt. Von Rechts wegen Tatbestand Der Ehemann der Beklagten, der während des letzten Krieges gestorben und von der Beklagten beerbt worden ist, erwarb von der 3^0)^sehen Grunderwerbsgesellschaft m.b.H. in auf Grun<* Vertrages .vom 22. Oktober 1935 einen in der Gemarkung belegenen Gutshof zu dem Preise von 64 000 RM. Die Gesellschaft war gegründet worden, um den Grundbesitz der Erben des jüdischen Voreigen-tümers P00^ 2U verwalten und auszuwerten. Die Klägerin macht geltend, der Erwerb stelle sich nach der Vermutung des Art 3 des Rückerstattungsgesetzes der amerikanischen Besatzungszone als eine Vermögensentziehung im Sinne des Art 1 des Gesetzes dar; er habe nach Art 4 des Gesetzes angefochten werden können. Das habe die Beklagte gewusst oder den Umständen nach doch annehmen müssen. Nach Art 73 des Gesetzes sei sie daher verpflichtet gewesen, bis zu dem 15. August 1948 dem Zehtrsüanm&täeamt in schrift- liche Anzeige zu erstatten. Sie habe dies vorsätzlich, mindestens aber grob-fahrlässig unterlassen und es hierdurch verursacht, dass die Klägerin von dem Erwerb ohne Kenntnis geblieben und des Ruckerstattungsanspruchs mangels eigener rechtzeitiger Anmeldung verlustig gegangen sei. Die Klägerin erblickt in der Bestimmung des Art 73 ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs 2 BGB, erachtet die Beklagte für schadensersatzpflichtig und hat sie auf Herausgabe und Auflassung des Gutsbesitzes sowie auf Rechnungslegung über die seit dem 2*i. Dezember 1935 gezogenen Nutzungen und deren Herausgabe in Anspruch genommen. J)ie Beklagte hält, den Rechtsweg für unzulässig, da nach Art 57 des Rückerstattungsgesetzes für die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche die Rückerstattungs- behörden ausschliesslich zuständig seien Das Landgericht hat Uber die von der Beklagten erhobenen Einreden der Unzulässigkeit des Rechtswegs und der örtlichen Unzuständigkeit die abgesonderte Verhandlung angeordnet und sie durch Zwischenurteil als unbegründet verworfen«. Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten i insoweit, als die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtswegs verworfen worden ist. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe: Nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts (vgl RGZ 153, 1 /47x 157, 106 /Il57)« die auch vom BGH fortgesetzt worden*ist (vgl Urteil vom 5.2.1951 - IV ZR 109/50 - in NJW 1951, 441), hängt die Zulässigkeit des Rechtsweges nach § 13 GVG davon ab, ob sich die Klageansprüche bei dem zu ihrer Begründung vorgetragenen Sachverhalt ihrem Wesen nach als bürgerliche Rechtsstreitigkeit darstellen und für sie weder Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichte zuständig noch besondere Gerichte bestellt oder zugelassen sind. Dabei ist es unwesentlich, ob das tatsächliche Klagevorbringen die erhobenen Ansprüche zu rechtfertigen vermag oder doch wenigstens eine Möglichkeit hierfür ersehen lässt; auf die Fra'ge der Schlüssigkeit der Klageansprüche kann erst bei der später einsetzenden sachlichen Prüfung dieser Ansprüche eingegangen werden. Es wäre unstatthaft, die Zulässigkeit des Rechtsweges von der sachlich-rechtlichen Schlüssigkeit der von der Klägerin aufgestellten Anspruchbehauptungen abhängig zu machen und deren Prüfung vorweg zu nehmen. Vielmehr kommt es nur dara an, ob die Ansprüche so, wie sie von der Klägerin geltend gemacht werden,eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit ergeben und den ordentlichen Gerichten nicht entzogen sind (vgl RÖZ 167, 312 Al57). Nach ihrem Vorbringen würde die Klägerin, eine gemäss Art 13 den Rückerstattungsgesetzes der amerikanischen Besatzungszone und Ausführungsverordnung Nr 3 anerkannte Nachfolgeorganisation, eine Anordnung der Wiedergutmachungs behörde auf Rückerstattung der vom Ehemann der Beklagten erworbenen Grundstücke erwirkt haben, wenn sie nicht aus Unkenntnis von dem Grundstückserwerb die am 31* Dezember 1948 abgelaufene Prist zur Anmeldung von Rückerstattungsansprüchen bei dem Zentralanmeldeamt versäumt hätte. Dass sie ohne Kenntnis von dem Erwerb geblieben ist, legt sie der Beklagten zur Bast, die es schuldhaft unterlassen habe gemäss Art 73 des Gesetzes den der Rückerstattung unterliegenden Besitz bis zu dem 15« August 1948 bei dem Zentralanmeldeamt anzuzeigen, das die Klägerin von einer solchen Anzeige alsbald unterrichtet haben würde. Mit ihrer Klage begehrt sie Ersatz des Schadens, der ihr dadurch entstanden ist, dass sie der Wirkungen einer Rückerstattungsanordnung hinsichtlich der Grundstücke und Nutzungen nicht teilhaftig geworden ist. i 4 Bei diesem Sachverhalt kann es keinem Zweifel unterliegen, dass die Ansprüche der Klägerin bürgerlich-rechtlicher Art sind. Die Bestimmungen des Rückerstattungsgesetzes dienen dem Zweck, private Rechte wieder herzusteilen. Schon die Rückerstattungsansprüche selbst gehören daher dem Bereich bürgerlich-rechtlicher Streitigkeiten an (vgl Kubuschok-Weißstein, Rückerstattungsrecht S 276)« Auch für die Ansprüche, die darauf gestützt werden, dass die Beklagte die Rückerstattung zugunsten der Klägerin vereitelt habe, kann*nichts anderes gelten. Das wird auch I von der Revision nicht in Zweifel gezogen. Sie meint jedoch, der Rechtsweg sei darum ausgeschlossen, weil ausdrücklich für die Ansprüche der Klägerin gemäss Art 57 des Rückerstattungsgesetzes die ausschliessliche Zuständigkeit der Y/iedergutmachungsbehörden begründet sei. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Hach Art 57 in Verbindung mit Art 60 des Gesetzes sind, soweit im Gesetz nichts anderes bestimmt ist, die Wiedergutmachungsbehörden für alle Ansprüche ausschliesslich zuständig, die unter das Gesetz fallen. Die Klägerin gründet ihre Ansprüche auf die Behauptung, dass die Beklagte die ihr nach Art 73 des Gesetzes obliegende Anzeigepflicht schuldhaft verletzt habe. Art 75 des Gesetzes bedroht mit Strafe, wer der Anzeigepflicht vorsätzlich oder fahrlässig nicht nachkommt. Das Gesetz trifft aber keine Bestimmung darüber, welche zivilrechtlichen Folgen die Verletzung der Anzeigepflicht nach sich zieht* Ob Art 73, wie die Klägerin meint, als ein Schutzgesetz im Sinne des § 825 Abs 2 BGB anzusehen ist. dessen schuldhafte Verletzung eine Schadensersatzpflicht wegen unerlaubter Handlung auslöst, ist hier nicht zu untersuchen; diese Frage kann erst bei der sachlichen Prüfung der erhobenen -Ansprüche zur Erörterung gelangen. Für die Zulässigkeit des Rechtsweges ist nur von Bedeutung, dass wegen der Verletzung der in Art 73 begründeten Anzeigepflicht der Beklagten und demgemäss mangels rechtzeitiger Anmeldung des Rückerstattungsanspruchs durch die Klägerin ein unter die ausschliessliche Zuständigkeit der Wiedergutmachungsbehörden fallender verfolgbarer materiell-rechtlicher Anspruch nach dem Rückerstattungsgesetz jedenfalls nicht gegeben ist. Die Revision meint freilich, es seien die auf den Entziehungsvorgang gegründeten Rückerstattungsansprüche seihst, die wegen Verletzung der Anzeigepflicht in Betracht kämen. Sie will dies daraus folgern, dass nach Art 57 des Gesetzes nur Rückerstattung vor den Wiedergutmachungsbehörden verlangt werden könne, wenn sich . der Tatbestand einer Entziehung von Vermögensgegenständen im Sinne der Bestimmungen. des Gesetzes zugleich als eine unerlaubte Handlung darstelle. Auch könne bei Versäumung der Frist zur Anmeldung von Rückerstattungsansprüchen durch den Berechtigten der entzogene Gegenstand nicht etwa anderweit -aus Eigentum oder ungerechtfertigter Bereicherung- zurückgefordert werden, da dies nur die Verfolgung des unter das Gesetz fallenden Rückerstattungsanspruchs bedeute. Die Revision erblickt die Grundlage des Klagebegehrens in dem Entziehungstatbestand von 1955, der in seinem Zustand durch das Unterlassen der Anzeige bestenfalls verlängert worden sei. Durch die Einkleidung in einen Anspruch aus unerlaubter Handlung, so meint die Revision, werde der wahre Anspruchs-charakter nur verdeckt. Diesen Ausführungen ist insoweit beizutreten, als bei der Ausschliesslichkeit des Rückerstattungsverfahrens nach Art 57 des Gesetzes Ansprüche, die sich auf ein^n Entziehungstatbestand gründen, auch dann nur im Rückerstattungsverfahren vor den Wiedergutmachungsbehörden geltend gemacht werden können, wenn sie sich zugleich auf Vorschriften des.allgemeinen Rechts stützen lassen. Mag der Entziehungsvorgang daher geeignet sein, Ansprüche auch nach bürgerlichem Recht zu rechtfertigen, oder mag wegen Richtigkeit des Entziehungsgeschäfts ein Rückfor-derungsrecht auch aus Bestimmungen des allgemeinen Rechts gegeben sein können, so kommt, soweit die Ansprüche mit den Bestimmungen df.es Rückerstattungsgesetzes begründbar sind, für ihre Geltendmachung doch nur das Verfahren vor den Wiedergutmachungsbehörden in Betracht (vgl Kubuschok-Weißstein aaO S 264; Godin, Rückerstattungsgesetze 2c Aufl Bern 2 zu Art 57 US; entsprechend für das Rückerstattungsgesetz der Britischen Besatzungszone .Harmening-Har-tenstein-Osthoff-Falk, Rückerstattungsge setz 2. AufLBem 2 zu Art 49)« Bei dem Verhalten, das die Klägerin der Beklagten zu dem Vorwurf macht und auf das sie ihre Schadensersatzansprüche stützt, handelt es sich aber nicht um einen Tatbestand, der mit*dem Entziehungsvorgang zusammenfiel oder, ihm darum gleichgestellt werden könnte, weil die Beklagte infolge Nichtanzeige im Besitz der entzogenen Grundstücke geblieben ist» Der Entziehungsvorgang hat mit der Übertragung des Eigentums an den Grundstücken auf den Ehemann der Beklagten seinen Abschluss gefunden« Die Ansprüche, die von der Klägerin aus der Verletzung der Anzeigepflicht abgeleitet werden, haben eine andere tatsächliche Grundlage als sie für Rückerstattungsansprüche in Frage kommt. Sie laufen in ihrer Entstehung nicht parallel mit Rückerstattungsansprüchen, vielmehr gründen sie sich darauf, dass die Beklagte der Klägerin die Verfolgung von Rückerstattungsansprüchen unmöglich gemacht hat. Darum kann auch keine Rede davon sein, dass sich unter dem auf unerlaubte Handlung gestützten Klageverlangen nur ein Rückerstattungsbegehren verberge. Dass die Klägerin berechtigt gewesen ist, Rückerstattung zu verlangen, ist Voraussetzung der Klageansprüche, Nicht auf Rückerstattung sind diese gerichtet, sondern auf Wiedergutmachung des Schadens, der der Klägerin dadurch erwachsen ist, dass die Beklagte sie schuld haft um ihr Recht gebracht hat« . Allerdings hat das Rttckerstattungsgesetz, das bei der grundsätzlichen Umschreibung seines Zweckes in Art 1 betont hat, dass die Rückerstattung entzogener feststellba- ' rer Vermögensgegenstände an die Berechtigten beschleunigt r zu bewirken sei, der Geltendmachung von Rückerstattung-ansprüchen in Art 569 57 durch das Erfordernis einer Anspruchsanmeldung bei dem Zentralanmeldeamt bis spätestens 31. Dezember 1948 eine zeitliche Grenze gesetzt« Auch die Staatsanwaltschaft, der in Art 70 ein Antragsrecht zugunsten einer Nachfolgeorganisation für unangemeldet gebliebene Ansprüche gewährt worden war, konnte diese nur bis zu dem 30, Juni 1949 geltend machen.Gegen die Versäumung der Anmeldefrist gab es keine Wiedereinsetzung in den vorigen* Stand (vgl Godin aaO Bern 3 zu Art 56 IB; WK Stuttgart JW RzW 1950, 24520; Olff Stuttgart RzW 1950, 15224} WK Olm RzW 1950, 28129; 010 Stuttgart Hebensitz Karlsruhe RzW 1951, 68; WK Kassel RzW 1951, 69} anders nach der Rechts-anwendung im französichen Besatzungsgebiet entsprechend einem Auslegungshinweis des französischen Oberkommissars, Leiters der Dienststelle der Justiz in Baden-Baden vom 17*11.1949 - JustBl Rheinland-Pfalz 1949 S 107 s vgl OLG Koblenz RzW 1950, 19336j 38526? 1951, 2745? RK Koblenz .RzW 1950, 38423; 1951, 3683?), Das Programm der Rttcker-stattung feststellbarer Vermögensgegenstände an Opfer des Nazismus sollte, wie in dem Vorspruch zur vierten Abänderung des Rückerstattungsgesetzes für das amerikanische Besatzungs gebiet hervorgehoben worden ist (ABI d, AllHohKomm Nr 10 vom 17.2,1950 S 107), zu einem tunlichst frühen Zeitpunkt endgültig abgewickelt werden. Damit gleichwohl die Rückerstattung nach dem ia Art 1 des Gesetzes ausgesprochenen Ziel in grösstmögliehern Umfang stattfinden konnte, wurde den Nachfolgeorganisationen durch die Ausführungsverordnung Nr 3 zu dem Rückerstattungsgesetz ein weitgehendes Informationsrecht verliehen; es ist, wie die Klägerin im Revisionsverfahren vorgetragen hat, in umfassender Weise wahrgenommen worden. Aber auch die Nachfolgeorganisationen sind im Bereich des RUckerstattungsgesetzes für die amerikanische Besatzungszone - anders als nach dem Recht der Rückerstattung für das britische Besatzungsgebiet und für Berlin - an die für alle Berechtigten gesetzte kurze Anmeldefrist gebunden worden. Für Anmeldungen, die nach dem 28. Februar 1950 beim Zentralanme.ldeamt eingingen, hat der durch die vierte Abänderung des Gesetzes vom 25. Januar 1950 einge-führte. Artikel 58-A des Rückerstattungsgesetzes für die amerikanische Besatzungszone angeordnet, dass sie nur aufzübewah-ren und auf Verlangen zurückzugeben seien. Trotz des Sachzusammenhanges, der zwischen den infolge Fristablaufs nicht mehr verfolgbaren Rückerstattungsansprüchen und den Schadensersatzansprüchen besteht, die auf die Vereitelung jeher Ansprüche durch schuldhafte. Verletzung der Anzeigepflicht nach Art 73 des Gesetzes gestützt werden, kann aber nicht angenommen werden, dass mit der Ausschliessung der Rückerstattungsansprüche auch für die Geltendmachung der Schadenser-•satzansprüche vor den ordentlichen Gerichten kein Raum mehr sei. Dass im Gesetz über die zivilrechtlichen Folgen einer Verletzung der Anzeigepflicht nichts bestimmt worden ist, darf-nicht-dahin aufgefasst werden, dass das Gesetz den Scbadensersatzansprüchen, die nach allgemeinem Recht aus der Verletzung der Anzeigepflicht abgeleitet werden, den Rechtsweg habe verschliessen wollen. Nach Art 57 Satz 2 des Gesetzes können Ansprüche aus unerlaubter Handlung, die nicht unter die Bestimmungen des Gesetzes fallen, im ordentlichen Rechtsweg geltend gemacht werden. Hätte im Gegensatz hierzu Schadenersatzansprüchen wegen Verletzung der Anzeigepflicht der Rechtsweg abgeschnitten werden sollen, so würde eine solche Rechtsbeschränkung ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung bedurft haben. Dies gilt umsomehr, als das Gesetz nach der in Art 1 und 49 gekennzeichneten grundsätzlichen Bestellung die Rückerstattung ungerechtfertigt entzogener Vermögensgegenstände in grösstmöglichem Umfang durch rasche und vollständige Wiedergutmachung herbeizuführen bestrebt gewesen ist. Fs widerspräche dieser Zielsetzung, wenn sich ein nach dem Gesetz Rückerstattungspflichtiger durch schuldhafte 10 - 7 Verletzung der Anzeigepflicht den ungestörten Besitz des entzogenen Vermögensgegenstandes sichern und vor jeglicher Inanspruchnahme bewahren könnte« Bedenken gegen die Zulässigkeit des Rechtsweges lassen sich schliesslich auch nicht daraus, herleiten, dass es mit der Klage in die Beurteilung durch das ordentliche Gericht gestellt wird, ob und in welcher Weise bei rechtzeitiger Anmeldung die WiedergutmachungsbehÖrden die Rückerstattung angeordnet haben würden. Auch sonst kann das ordentliche Gericht in die Lage kommen, darüber befinden zu müssen, wie eine andere Stelle -Gericht, Verwaltungsgericht oder sonstige Behörde- in einer Sache entschieden haben würde, wenn diese zu ihrer Entscheidung gebracht worden wäre. Dies kann beispielsweise dann der Pall sein, wenn ein Rechtsanwalt von seinem Auftraggeber wegen unrichtiger Behandlung einer Rechtsangelegenheit, Versäumung einer Rechtsmittelfrist o.dgl. auf Leistung von Schadensersatz in Anspruch genommen wird« So würde in einem Schadensersatzprozess, den ein Rückerstattungsberechtigter gegen seinen Beauftragten wegen Versäumung rechtzeitiger Anmeldung der Rückerstattungsansprüche anhängig machte, das ordentliche Gericht sich gerade auch darüber ein Urteil bilden müssen, wie das Rückerstattungsverfahren bei rechtzeitiger Anmeldung der Ansprüche ausgegangen wäre. Auch dass im Rückerstattungsverfahren in letzter Instanz das Besatzungs gericht zuständig gewesen wäre, ist kein Grund, der die Prüfung und Entscheidung dieser Vorfrage dem ordentlichen Gericht zu entziehen vermöchte. Die besondere Ausgestaltung, die das Rückerstattungsverfahren dadurch gefunden hat, dass es nach den Grundsätzen der freiwilligen Gerichtsbarkeit geordnet und darauf ausgerichtet worden ist, im Amtsbetrieb mit schleuniger Zweckdienlichkeit die Rechtsbeziehungen der Beteiligten zu gestalten, ist für die Geltendmachung von 11 Schadensersatzansprüchen vor den ordentlichen Gerichten gleichfalls ohne Bedeutung« Ohne dass diese besonderen Verfahrensvorschrif ten im ordentlichen Rechtsstreit zur Anwendung kämen, ist über die Schadensersatzansprüche auf der Grundlage des materiellen Rückerstattungsrechts zu entscheiden, Das Rückerstattungsgesetz selbst hat in Art 71 die Möglichkeit vorgesehen, dass die Wiedergutmachungsbehörde es dem Berechtigten überlässt, einen im gerichtlichen Verfahren erhobenen Anspruch der in Art 1 bis 48 des Gesetzes bezeichneten Art im ordentlichen Rechtsweg weiter zu verfolgen« Erst recht muss die Entscheidungsbefugnis der ordentlichen Gerichte dann gegeben' sein, wenn wie im vorliegenden Palle ein Anspruch erhoben wird, der nicht in diesen Rahmen fällt, der darum nicht der Geltendmachung vor den Wiedergutmachungsbehörden Vorbehalten geblieben ist und dessen Verfolgung vor den ordentlichen Gerichten daher das Gesetz den Berechtigten selbst überlassen hat. .Die Zulässigkeit des Rechtsweges ist vom Landgericht hiernach mit Recht bejaht worden» 12 - Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO* Me iß Hanebeck Dr. Bode Die Bundesrichter Br. Kleinewefers und Br. Kaul sind beurlaubt und an der Unterschrift verhindert Heiß