BGB § 852 Abs. 1 Erlangt der bei einem Verkehrsunfall Geschädigte kraft eigener Wahrnehmung oder auf Grund des ihm zuzurechnenden Wissens seines Rechtsanwalts i.S. von § 852 Abs. 1 BGB Kenntnis von Tatsachen, die die Ersatzpflicht eines bestimmten anderen Unfallbeteiligten begründen, so beginnt die Verjährung seiner gegen diesen gerichteten Schadensersatzansprüche mit der Kenntnis auch dann, wenn der Geschädigte irrtümlich einen dritten Beteiligten für den eigentlich Verantwortlichen hält. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 26. Die gegen den Erstbeklagten geführten Ermittlungen wurden mit der Begründung eingestellt, daß ihm eine überhöhte Geschwindigkeit nicht hinreichend sicher nachzuweisen sei. Das Berufungsgericht hält die Beklagten für verpflichtet, den Schaden des Klägers zu ersetzen. Bei der erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung des Erstbeklagten sei es aber angemessen, allein die Beklagten mit den Unfallfolgen zu belasten. Die Beklagten hätten auch nicht nachgewiesen, daß die erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Klägers durch ihre Einsicht in die Strafakten im Dezember 1983 eine dem Kläger zurechenbare Kenntnis von der Ersatzpflicht der Beklagten erlangt hätten. Zwar gehe aus diesen Akten unmittelbar hervor, daß der Unfall von dem Erstbeklagten mitverursacht worden sei; auch sei dort unmißverständlich von einer Geschwindigkeitsüberschreitung des Erstbeklagten die Rede. Die Rechtsanwälte des Klägers seien vielmehr, wenn auch möglicherweise fahrlässig, mit allen anderen Beteiligten davon ausgegangen, daß der Unfall seine Ursache in der Vorfahrtverletzung durch G.gehabt habe. Dem Kläger sei es deshalb nicht schon ab Ende Dezember 1983 zu demutbar gewesen, eine Klage gegen die Beklagten zu erheben. Das Landgericht hatte die Klage mit Recht abgewiesen, denn die vom Kläger geltend gemachten Schadensersatzansprüche aus Gefährdungshaftung (§§ 7, 18 StVG) und unerlaubter Handlung (§§ 823, 842 BGB) sind gemäß §§ 14 StVG, 852 BGB verjährt. 1. Der Kläger hatte, wie der erkennende Senat aufgrund des vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalts selbst beurteilen kann, schon mehr als drei Jahre vor dem 22. Dezember 1987, an dem er frühestens mit der Anmeldung gemäß § 3 Nr. 3 Sätze 3 und 4 PflVG eine Hemmung der Verjährung seiner Ansprüche gegen die Beklagten hätte herbeiführen können, Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen im Sinne des § 852 Abs. 1 BGB. Wie die Revision mit Recht rügt, überspannt das Berufungsgericht, das ein Wissen des Klägers um die den Lauf der Verjährung auslösenden Umstände vor dem 22. Da der Kläger nicht in Frage stellt, seinen Schaden bereits alsbald nach dem Unfall gekannt zu haben, kommt es hier entscheidend allein auf das Wissen um die Person des Ersatzpflichtigen an. Der Verletzte muß also mittels der ihm bekannten Tatsachen in der Lage sein, gegen eine bestimmte Person eine Schadensersatzklage, sei es auch nur in Form der Feststellungsklage, zu erheben, die zwar nicht risikolos sein muß, bei verständiger Würdigung der vom Geschädigten vorzutragenden Tatumstände jedoch so viel Erfolgsaussicht hat, daß ihm die Erhebung der Klage zuzu demuten ist (st. b) Rechtlich nicht haltbar ist die vom Berufungsgericht in Anlehnung an das OLG Nürnberg (VersR 1968, 679) vertretene Ansicht, die Verjährung habe auch bezüglich derjenigen Ansprüche des Klägers, die sich aus der Gefährdungshaftung der Beklagten nach dem Straßenverkehrsgesetz ergeben, erst mit der Kenntnis des Klägers von solchen Umständen begonnen, die auf ein Verschulden des Erstbeklagten schließen ließen. Dezember 1984 schon kraft eigener Wahrnehmung bekannt war, daß der Erstbeklagte den Unfall pflichtwidrig durch zu hohe Geschwindigkeit zu demindest mitverursacht hatte; denn jedenfalls war ihm die Kenntnis der zur Wahrung seiner Interessen eingeschalteten erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten zuzurechnen, die Ende Dezember 1983 als seine "Wissensvertreter" die Strafakten eingesehen hatten (vgl. aa) Für ein ausreichendes eigenes Wissen des Klägers spricht sein Prozeßvortrag, er habe vor dem Unfall das sich nähernde Fahrzeug des Erstbeklagten auf eine Entfernung von etwa 115 m erkannt und im Vertrauen auf die innerorts einzuhaltende Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h angenommen, noch vor jenem Pkw nach links abbiegen zu können. Da ihm dies nicht gelungen und es zu dem Zusammenstoß der Fahrzeuge gekommen war, mußte sich dem Kläger bereits alsbald nach seiner unfallbedingten kurzen Bewußtlosigkeit die Überzeugung aufdrängen, daß der Erstbeklagte erheblich schneller als 50 km/h gefahren war. So macht auch der Kläger selbst geltend, daß sich das Fahrzeug des Erstbeklagten sehr viel schneller als von ihm angenommen, nämlich mit einer Geschwindigkeit von mindestens 100 km/h, genähert hatte. mittelbar nach dem Unfall alles dafür, daß unbeschadet einer etwaigen Vorfahrtverletzung durch G.der Zusammenstoß der Fahrzeuge jedenfalls auch auf einer unzulässig hohen und damit schuldhaft verkehrswidrigen Fahrweise des Erstbeklagten beruhte. bb) Das muß auch dann gelten, wenn der Kläger, weil er infolge des Unfalls bewußtlos geworden war, sich seinerzeit daran, daß er vor dem Zusammenstoß mit dem Fahrzeug des Erstbeklagten in den T.-Weg eingebogen war, nicht erinnert, sondern angesichts der Aussage des Zeugen Z.damals zunächst angenommen hatte, der Erstbeklagte sei mit seinem Pkw wegen einer Vollbremsung zur Vermeidung einer Kollision mit dem Mofa-Fahrer G.schleudernd auf die für ihn linke Fahrbahn der W.-Straße geraten und dort mit ihm, dem Kläger, zusammengestoßen. Auch bei dieser Fallkonstellation lag nicht nur die Beteiligung des Erstbeklagten an dem Unfall im Sinne der §§ 7, 18 StVG, sondern auch die Mitursächlichkeit seiner verkehrswidrigen Fahrweise für Deliktsansprüche des Klägers klar auf der Hand. Das Wissen des Klägers von der verkehrswidrigen Fahrweise des Erstbeklagten als den Unfall zu demindest mitauslösender Faktor wurde spätestens dann zur Kenntnis im Sinne von § 852 Abs. 1 BGB verstärkt, als seine erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten Ende Dezember 1983 die Strafakten eingesehen hatten. Denn aus diesen Akten ging, wie das Berufungsgericht darlegt, klar hervor, daß der Unfall sich auf der Fahrbahn des Erstbeklagten ereignet hatte und daß er von diesem mitverursacht worden war; auch war dort an mehreren Stellen von einer Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit durch den Erstbe- Deshalb stand der dem Kläger durch seine Rechtsanwälte vermittelten Kenntnis von der Verantwortlichkeit der Beklagten auch nicht, wie das Berufungsgericht meint, der Umstand entgegen, daß die Anwälte den Unfall nicht "in erster Linie" auf eine schuldhafte Geschwindigkeitsüberschreitung durch den Erstbeklagten zurückführten, sondern die "entscheidende" Ursache in einer Vorfahrtverletzung durch G.sahen. Da sich ihnen, wie dargelegt, nach dem Inhalt der Strafakten zu demindest eine schuldhafte Mitverursachunq des Unfalls durch den Erstbeklagten aufdrängen mußte, war es Sache des Klägers, zur Vermeidung der Verjährung durch eine Klage auc gegenüber den Beklagten eine Klärung der Verantwortung herbeizuführen (Senatsurteile vom 19. Denn die Beklagten haben dem Kläger nicht etwa Anlaß zu der Annahme gegeben, daß sie sich nicht auf Verjährung berufen, sondern die Ansprüche allein mit Einwendungen in der Sache selbst bekämpfen würden. Sie haben lediglich, wie schon der Erstbeklagte im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren, eine Verantwortung für den Unfall bestritten und diesen ausschließlich auf ein Fehlverhalten des G.
Nachschlagewerk: ja BGHZ___________: nein BGB § 852 Abs. 1 Erlangt der bei einem Verkehrsunfall Geschädigte kraft eigener Wahrnehmung oder auf Grund des ihm zuzurechnenden Wissens seines Rechtsanwalts i.S. von § 852 Abs. 1 BGB Kenntnis von Tatsachen, die die Ersatzpflicht eines bestimmten anderen Unfallbeteiligten begründen, so beginnt die Verjährung seiner gegen diesen gerichteten Schadensersatzansprüche mit der Kenntnis auch dann, wenn der Geschädigte irrtümlich einen dritten Beteiligten für den eigentlich Verantwortlichen hält. BGH, Urt. v. 31. Oktober 1989 - VI ZR 84/89 - OLG Hamm LG Bielefeld BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 84/89 URTEIL Verkündet am: 31. Oktober 1989 Ryseck Justizsekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Arthur Bl Franz B| in dem Rechtsstreit Istraße , ebendort, äBB Versicherungs-AG, Zweigniederlassung für Nord-rhein Westfalen, Außenstelle DBHHf Dortmund, vertreten durch die Vorstandsmitglieder Ernst WfBIHHHr Dr. Peter von Bl|B||^L_ Dr • Jan Boj™ Dr. Diethard Bri Heinz ebendort. - Prozeßbevollmächtigte: Dr. Wolfgang Dr. Wolfgang V Dr. Reiner sämtlich Beklagten und Revisionskläger, Rechtsanwälte Prof. Dr. und Dr. gegen Dieter WeflB/ HöMBweg 0/ R] Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt WIV Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 31. Oktober 1989 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Dr. Kullmann, Dr. Ankermann, Dr. Lepa und Bischoff für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 3. Februar 1989 aufgehoben. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 26. Mai 1988 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Rechtsmittelzüge fallen dem Kläger zur Last. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger verlangt von den Beklagten Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall. Er befuhr am 13. Oktober 1983 gegen 18.50 Uhr mit einem VW-Bulli in R. innerorts die bevorrechtigte W.-Straße und wollte an deren Kreuzung mit dem T.-Weg und der Gräfin-E.-Straße nach links in den T.-Weg einbiegen. Auf der W.-Straße kam ihm der Erstbeklagte mit einem bei der Drittbeklagten haftpflichtversicherten Pkw des Zweitbeklagten entgegen. Zur selben Zeit wollte der Kraftfahrer Jürgen G. mit einem Mofa aus dem T.-Weg nach rechts in die W.-Straße einbiegen. Der Kläger stieß in der Fahrbahn des Erstbeklagten mit dessen Fahrzeug zusammen. Er wurde bei dem Unfall erheblich verletzt, kann seinen Beruf als Fliesenleger nicht mehr ausüben und bezieht eine Berufsunfähigkeitsrente. In dem wegen des Unfalls eingeleiteten staatsanwalt-schaftlichen Ermittlungsverfahren wurde G. als der eigentliche Verursacher angesehen, weil er die Vorfahrt des Erstbeklagten verletzt habe. Die gegen den Erstbeklagten geführten Ermittlungen wurden mit der Begründung eingestellt, daß ihm eine überhöhte Geschwindigkeit nicht hinreichend sicher nachzuweisen sei. Gegen G. wurde ein Strafbefehl erlassen, das Verfahren dann aber nach Zahlung einer Geldbuße ebenfalls eingestellt. 4 Der Kläger, dessen erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigten in seinem Auftrag Ende Dezember 1983 die Strafakten eingesehen hatten, wandte sich zunächst mit Schadensersatzansprüchen an de Haftpflichtversicherer des G.. Dieser regulierte den Schaden de Klägers bis zu dem 31. März 1985, lehnte dann aber weitere Leistungen ab. Eine vom Kläger dagegen erhobene Klage blieb erfolglos. Daraufhin meldete der Kläger seine Ansprüche mit Schreiben vom 18. Dezember 1987, eingegangen am 22. Dezember 1987, bei der Drittbeklagten an. Mit der am 16. März 1988 bei Gericht eingegangenen Klage nimmt er die Beklagten als Gesamtschuldner auf Ersatz von Verdienstausfall für die Zeit vom 1. April 1985 bis zu dem 14. Mai 1987 in Höhe von 36.332,43 DM nebst Zinsen sowie auf Feststellung in Anspruch, daß sie ihm auch über den 14. Mai 1987 hinaus den Verdienstausfallschaden z ersetzen hätten. Das Landgericht hat die Klage wegen Verjährung abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat dem Feststellungsbegehren stattgegebe und hinsichtlich des Zahlungsanspruchs die Sache zur weiteren Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen. Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils erstreben. Entscheidungsaründe: I. Das Berufungsgericht hält die Beklagten für verpflichtet, den Schaden des Klägers zu ersetzen. Der Erstbeklagte habe nach sachverständiger Feststellung die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um mindestens 30 km/h überschritten 5 SJl und dadurch in grob schuldhafter Weise den Unfall verursacht. Der Kläger brauche keine Kürzung seiner Ansprüche hinzunehmen. Zwar habe er den Beweis eines für ihn unabwendbaren Ereignisses nicht geführt. Bei der erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung des Erstbeklagten sei es aber angemessen, allein die Beklagten mit den Unfallfolgen zu belasten. Die Ansprüche des Klägers seien auch nicht verjährt. Der Kläger habe frühestens im Januar 1986 und damit weniger als drei Jahre vor Klageerhebung Kenntnis von der Ersatzpflicht der Beklagten erlangt. Ihm sei nicht zu widerlegen, daß er sich aufgrund der bei dem Unfall erlittenen Gehirnerschütterung und einer zunächst eingetretenen Bewußtlosigkeit an den genauen Geschehensablauf nicht erinnern könne und die genauen Unfallursachen nicht kenne. Die Beklagten hätten auch nicht nachgewiesen, daß die erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Klägers durch ihre Einsicht in die Strafakten im Dezember 1983 eine dem Kläger zurechenbare Kenntnis von der Ersatzpflicht der Beklagten erlangt hätten. Zwar gehe aus diesen Akten unmittelbar hervor, daß der Unfall von dem Erstbeklagten mitverursacht worden sei; auch sei dort unmißverständlich von einer Geschwindigkeitsüberschreitung des Erstbeklagten die Rede. Gleichwohl könne das Berufungsgericht keine positive Kenntnis der Prozeßbevollmächtigten des Klägers dahin feststellen, daß der Zusammenstoß der Fahrzeuge in erster Linie auf schuldhaft überhöhte Geschwindigkeit des Erstbeklagten zurückzuführen sei. Die Rechtsanwälte des Klägers seien vielmehr, wenn auch möglicherweise fahrlässig, mit allen anderen Beteiligten davon ausgegangen, daß der Unfall seine Ursache in der Vorfahrtverletzung durch G. gehabt habe. Dem Kläger sei es deshalb nicht schon ab Ende Dezember 1983 zu demutbar gewesen, eine Klage gegen die Beklagten zu erheben. 6 T II. Das Berufungsurteil kann keinen Bestand haben. Das Landgericht hatte die Klage mit Recht abgewiesen, denn die vom Kläger geltend gemachten Schadensersatzansprüche aus Gefährdungshaftung (§§ 7, 18 StVG) und unerlaubter Handlung (§§ 823, 842 BGB) sind gemäß §§ 14 StVG, 852 BGB verjährt. Dasselbe gilt nach § 3 Nr. 3 Satz 1 PflVG, soweit der Kläger gemäß § 3 Nr. 1 PflVG die Drittbeklagte in Anspruch nimmt. 1. Der Kläger hatte, wie der erkennende Senat aufgrund des vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalts selbst beurteilen kann, schon mehr als drei Jahre vor dem 22. Dezember 1987, an dem er frühestens mit der Anmeldung gemäß § 3 Nr. 3 Sätze 3 und 4 PflVG eine Hemmung der Verjährung seiner Ansprüche gegen die Beklagten hätte herbeiführen können, Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen im Sinne des § 852 Abs. 1 BGB. Deshalb waren seine Ansprüche bereits am 22. Dezember 1987 verjährt. Wie die Revision mit Recht rügt, überspannt das Berufungsgericht, das ein Wissen des Klägers um die den Lauf der Verjährung auslösenden Umstände vor dem 22. Dezember 1984 verneint, die Anforderungen, die an die Kenntnis des Verletzten nach § 852 Abs. 1 BGB zu stellen sind. Da der Kläger nicht in Frage stellt, seinen Schaden bereits alsbald nach dem Unfall gekannt zu haben, kommt es hier entscheidend allein auf das Wissen um die Person des Ersatzpflichtigen an. Auch dieses Wissen war aber zur Überzeugung des Senats beim Kläger schon vor dem 22. Dezember 1984 in ausreichender Weise vorhanden. I 7 a) Für die Kenntnis des Verletzten genügt allerdings nicht schon das Wissen um den Namen und die Anschrift des Fahrers, des Halters oder des Haftpflichtversicherers eines in den Unfall verwickelten anderen Fahrzeugs. Erforderlich ist vielmehr, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausführt, auch die Kenntnis tatsächlicher Umstände zu dem Unfallhergang, die geeignet sind, die haftungsrechtliche Verantwortung eines anderen zu begründen. Denn nur auf dieser Grundlage kann aus der Sicht des Geschädigten von dem Wissen um einen Ersatzpflichtigen gesprochen werden. Der Verletzte muß also mittels der ihm bekannten Tatsachen in der Lage sein, gegen eine bestimmte Person eine Schadensersatzklage, sei es auch nur in Form der Feststellungsklage, zu erheben, die zwar nicht risikolos sein muß, bei verständiger Würdigung der vom Geschädigten vorzutragenden Tatumstände jedoch so viel Erfolgsaussicht hat, daß ihm die Erhebung der Klage zuzu demuten ist (st. Rspr.; vgl. u.a. Senatsurteile vom 15. März 1960 - VI ZR 28/59 - VersR 1960, 429, 430; vom 25. November 1969 - VI ZR 100/68 - VersR 1970, 89, 90; vom 27. Oktober 1970 - VI ZR 66/69 - VersR 1971, 154, 155 und vom 7. April 1987 - VI ZR 55/86 - VersR 1987, 937). b) Rechtlich nicht haltbar ist die vom Berufungsgericht in Anlehnung an das OLG Nürnberg (VersR 1968, 679) vertretene Ansicht, die Verjährung habe auch bezüglich derjenigen Ansprüche des Klägers, die sich aus der Gefährdungshaftung der Beklagten nach dem Straßenverkehrsgesetz ergeben, erst mit der Kenntnis des Klägers von solchen Umständen begonnen, die auf ein Verschulden des Erstbeklagten schließen ließen. Dem steht entgegen, daß bei einer Anspruchsmehrheit für jeden Anspruch die jeweils für ihn geregelte Verjährung gilt (Senatsurteil vom 8 8. Januar 1963 - VI ZR 35/62 - VersR 1963, 285, 287; vgl. auch Senatsurteil vom 15. März 1960 = aaO sowie zur obigen Entscheidung des OLG Nürnberg das Revisionsurteil des Senats vom 25. November 1969 = aaO). Dies bedarf hier jedoch keiner weiteren Vertiefung, weil der Kläger auch von einer Verschuldenshaftung der Beklagten hinreichende Kenntnis hatte. c) Es kann für die Entscheidung letztlich dahinstehen, ob dem Kläger vor dem 22. Dezember 1984 schon kraft eigener Wahrnehmung bekannt war, daß der Erstbeklagte den Unfall pflichtwidrig durch zu hohe Geschwindigkeit zu demindest mitverursacht hatte; denn jedenfalls war ihm die Kenntnis der zur Wahrung seiner Interessen eingeschalteten erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten zuzurechnen, die Ende Dezember 1983 als seine "Wissensvertreter" die Strafakten eingesehen hatten (vgl. dazu Senatsurteil vom 22. November 1983 - VI ZR 36/82 - VersR 1984, 160, 161; s. auch Senatsurteil vom 7. April 1987 = aaO). aa) Für ein ausreichendes eigenes Wissen des Klägers spricht sein Prozeßvortrag, er habe vor dem Unfall das sich nähernde Fahrzeug des Erstbeklagten auf eine Entfernung von etwa 115 m erkannt und im Vertrauen auf die innerorts einzuhaltende Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h angenommen, noch vor jenem Pkw nach links abbiegen zu können. Da ihm dies nicht gelungen und es zu dem Zusammenstoß der Fahrzeuge gekommen war, mußte sich dem Kläger bereits alsbald nach seiner unfallbedingten kurzen Bewußtlosigkeit die Überzeugung aufdrängen, daß der Erstbeklagte erheblich schneller als 50 km/h gefahren war. Denn auf eine andere Weise war die Kollision der Fahrzeuge nicht zu erklären. So macht auch der Kläger selbst geltend, daß sich das Fahrzeug des Erstbeklagten sehr viel schneller als von ihm angenommen, nämlich mit einer Geschwindigkeit von mindestens 100 km/h, genähert hatte. Damit sprach aus der Sicht des Klägers schon un- I 9 mittelbar nach dem Unfall alles dafür, daß unbeschadet einer etwaigen Vorfahrtverletzung durch G. der Zusammenstoß der Fahrzeuge jedenfalls auch auf einer unzulässig hohen und damit schuldhaft verkehrswidrigen Fahrweise des Erstbeklagten beruhte. bb) Das muß auch dann gelten, wenn der Kläger, weil er infolge des Unfalls bewußtlos geworden war, sich seinerzeit daran, daß er vor dem Zusammenstoß mit dem Fahrzeug des Erstbeklagten in den T.-Weg eingebogen war, nicht erinnert, sondern angesichts der Aussage des Zeugen Z. damals zunächst angenommen hatte, der Erstbeklagte sei mit seinem Pkw wegen einer Vollbremsung zur Vermeidung einer Kollision mit dem Mofa-Fahrer G. schleudernd auf die für ihn linke Fahrbahn der W.-Straße geraten und dort mit ihm, dem Kläger, zusammengestoßen. Auch bei dieser Fallkonstellation lag nicht nur die Beteiligung des Erstbeklagten an dem Unfall im Sinne der §§ 7, 18 StVG, sondern auch die Mitursächlichkeit seiner verkehrswidrigen Fahrweise für Deliktsansprüche des Klägers klar auf der Hand. Das Wissen des Klägers von der verkehrswidrigen Fahrweise des Erstbeklagten als den Unfall zu demindest mitauslösender Faktor wurde spätestens dann zur Kenntnis im Sinne von § 852 Abs. 1 BGB verstärkt, als seine erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten Ende Dezember 1983 die Strafakten eingesehen hatten. Denn aus diesen Akten ging, wie das Berufungsgericht darlegt, klar hervor, daß der Unfall sich auf der Fahrbahn des Erstbeklagten ereignet hatte und daß er von diesem mitverursacht worden war; auch war dort an mehreren Stellen von einer Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit durch den Erstbe- 10 klagten die Rede (StrA Bl. 1, 22 R, 42). Insoweit bedurfte es nicht der Kenntnis des Klägers oder seiner Rechtsanwälte von allen Einzelheiten des Unfallablaufs (Senatsurteile vom 23. September 1975 - VI ZR 62/73 - VersR 1976, 166 f und vom 5. Februar 1985 - VI ZR 61/83 - VersR 1985, 367, 368). Ebensowenig war es erforderlich, daß sie die ihnen bekannten Tatsachen rechtlich zutreffend einordneten und sie als ein die haftungsrechtliche Verantwortung der Beklagten begründendes Fehlverhalten würdigten (Senatsurteile vom 20. September 1983 - VI ZR 35/82 - VersR 1983, 1158, 1159 und vom 3. Juni 1986 - VI ZR 210/85 - VersR 1986, 1080, 1081). Deshalb stand der dem Kläger durch seine Rechtsanwälte vermittelten Kenntnis von der Verantwortlichkeit der Beklagten auch nicht, wie das Berufungsgericht meint, der Umstand entgegen, daß die Anwälte den Unfall nicht "in erster Linie" auf eine schuldhafte Geschwindigkeitsüberschreitung durch den Erstbeklagten zurückführten, sondern die "entscheidende" Ursache in einer Vorfahrtverletzung durch G. sahen. Da sich ihnen, wie dargelegt, nach dem Inhalt der Strafakten zu demindest eine schuldhafte Mitverursachunq des Unfalls durch den Erstbeklagten aufdrängen mußte, war es Sache des Klägers, zur Vermeidung der Verjährung durch eine Klage auc gegenüber den Beklagten eine Klärung der Verantwortung herbeizuführen (Senatsurteile vom 19. Februar 1963 - VI ZR 85/62 - VersR 1963, 578, 579 und vom 27. Oktober 1970 = aaO). Dabei schlossen etwaige Zweifel an der Beweisbarkeit de Mitverantwortung der Beklagten den Beginn der Verjährung nicht aus (Senatsurteile vom 19. Februar 1963 = aaO und vom 18. Juni 1974 - VI ZR 106/72 - VersR 1974, 1082, 1083). Deshalb war es auch ohne wesentliche Bedeutung, daß die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren gegen den Erstbeklagten eingestellt hatte, 11 Ms weil sie eine überhöhte Geschwindigkeit für nicht hinreichend sicher nachweisbar hielt. 2. Die Berufung der Beklagten auf die eingetretene Verjährung verstößt, wie schon das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, auch nicht gegen das Verbot unzulässiger Rechtsausübung. Denn die Beklagten haben dem Kläger nicht etwa Anlaß zu der Annahme gegeben, daß sie sich nicht auf Verjährung berufen, sondern die Ansprüche allein mit Einwendungen in der Sache selbst bekämpfen würden. Sie haben lediglich, wie schon der Erstbeklagte im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren, eine Verantwortung für den Unfall bestritten und diesen ausschließlich auf ein Fehlverhalten des G. zurückgeführt. Eine unterschiedliche Beantwortung der Schuldfrage durch die Beteiligten ist aber bei Verkehrsunfällen nicht ungewöhnlich; sie vermag den Eintritt der Verjährung nicht zu hindern (vgl. Senatsurteil vom 19. Februar 1963 = aaO). Gemäß §§ 564 Abs. 1, 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO war deshalb das angefochtene Urteil aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Dr. Lepa Bischoff Dr. Steffen Dr. Kulimann Dr. Ankermann