die mündliche Verhandlung vom ( kung des Senatspräsidenten Lr» Engels sowie der Bundesrichter Dr» Weber, Professor Br„ Müßgens, Sonnabend und Dunz für Recht erkannt.: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1 „ Zivilsenats des Qberlandesgeriehts Düsseldorf vom 15o Dezember 1966 aufgehoben» Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen» Anlage au worben, hatte sie bereits im Sommer 1950 eine Studienreise in die USA zur Besichtigung dieser Anlagen auf amerikanischen Farmen organisiert, zu der sie vor allem Land wirte und landwirtschaftliche Berater eingeladen und für die sie bei einer amerikanischen Luftfahrtgesellschaft ein Plug- __________________________________ > - der die Fluggesellschaft Paul Mflü wegen Ausfalls der von ihr vorgesehenen Maschine den Charter-Vertrag übertragen hatte, nach de stellte, hat an die Hinterbliebenen Leistungen auf Grund der Sozialversicherungsgesetze erbracht und wird sie ihnen nach ihrer Behauptung unter Umständen auch für die Zukunft erbringen müssen. Sie verlangt von der Beklagten Erstattung dieser Aufwendungen, Nach dem Unglück schloß sich ein Teil der Hinterbliebenen zu einer "Interessengemeinschaft Flugzeugunglück Sh zusammen, Ihr Bevollmächtigter, Rechtsanwalt Dr, xn Die Klägerin gibt sich mit dem Anteil der aus dieser Gesamtzahlung auf ihre Versicherten entfallen ist und von dem auch sie wiederum nur einen Teil erhalten hat, nicht zufrieden. Nach ihrer Ansicht haftet auch die Beklagte als der vertragliche Luftfrachtführer des Getöteten (Art, 17 des Warschauer Abkommens /WA/)« Auf die Haftungshöchstsummen des Art. 22 WA könne sie sich nicht berufen, weil den Reiseteilnehmern keine klugscheine ausgestellt worden seien (Art. 3 Abs. 2 Satz 2 WA). ausgewählt habe, grob fahrlässig gehandelt Vorwurf müsse den Leuten dieser Fluggesellschaft gemacht werden, insbesondere dem Piloten Cpt wie sich vor allem aus dem amtlichen Plugunfallbericht der Irischen Regierung, den die Klägerin überreicht hat, ergebe. Die Klägerin hat beantragt festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihr die Sozialleistungen zu erstatten, die sie den Hinterbliebenen des Versicherten bisher erbracht hat und in Zukunft werde erbringen raus sen Die Beklagte hat bestritten, Luftfrachtführer gewesen zu sein. scheine ausgestellt gewesen« Einmal erfüllten schon die Unterlagen, die sie, die Beklagte, den Teilnehmern vor der Reise zngesandt hahe, die Anforderungen, die Art, 3 WA an einen Flugschein stellet. 1 o Bas Berufungsgericht legt den von der Beklagten mit den Reiseteilnehmern geschlossenen Vertrag an Hand der Schreiben der Beklagten vom Juli/August 1961 (Anlo 3 zur Klageschrift) dahin aus, daß sie sich selbst verpflichtet habe, die Teilnehmer im Luftwege nach den USA und zurück zu befördern. Da sie als Luftfrachtführerin im Sinne des Warschauer Abkommens anzusehen sei, es sich auch um eine entgeltliche Beförderung gehandelt habe (Art, 1 WA), hafte sie nach Art, 17 WA, Auf die Ob die Klägerin die unbegrenzte Haftung der Beklagten aus Art» 25 WA herleiten könnte, läßt das Berufungsgericht offen, weil sie sich schon daraus ergebe, daß die Beklagte gegen Art» 3 WA verstoßen habe» Sie selbst habe keine Plugscheine ausgestellt; ihre Schreiben an die Teilnehmer könnten nicht als Plugscheine angesehen werden» Ob Flugscheine ausgestellt und durch die Pr vor dem Abflug in 33 I» Die Revision meint, das Berufungsgericht habe die Feststellungsklage schon deshalb abweisen müssen, weil die Klägerin in der läge gewesen sei, Leistungsklage zu erheben» Diese Rüge greift nicht durch» ) Da die Ansprüche der Klägerin ihre Grundlage in den HaftungsheStimmungen des Warschauer Abkommens finden, mußte sie nach Art0 29 WA ihre Klage binnen - hier gerechnet von dem Tage ab zwei Jahren erheben an dem der Flug durch den Absturz abgebrochen worden war, also vom hat sie ihre vom Eine bezifferte Leistung klage einzureichen, war ihr, wie das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei ausgeführt hat, nicht zuzu demuten. Das Berufungsgericht hat diese Behauptung doch mit Recht für unerheblich gehalten, weil die 1963 ein zureichenden Leistungsklage um Beträge zu kürzen, die auf einer im voraus getroffenen Vereinbarung beruhten«, Sie hätte nämlich nicht schon vor dem Eingang der Versicherungs-Überweisungen, die übrigens erst am 30, August 1963 zugesagt worden waren, mit Sicherheit wissen können, ob die im voraus vereinbarten -Teil-Beträge auch tatsächlich auf sie entfallen würden» Biese Erwägungen des Berufungsgerichts sind rechtlich nicht zu beanstanden (vgl, RG-z 152, Es darf auch nicht außer acht gelassen werden, daß den Anwälten der Interessengemeinschaft nur wenige Togo zur Klageerhebung geblieben waren und sie bei Einreichung einer bezifferten Leistungsklage genötigt gewesen wären, für jeden Kläger - die Anwälte haben damals insgesamt 71 Klagen mit im wesentlichen demselben PestStellungsantrag eingereicht - eine gesonderte Klage mit jeweils im einzelnen errechneten und begründeten Zahlungsanträgen auszuarbeiten, Bies wäre eine derart komplizierte Berechnung gewesen, daß sie der Klägerin in den wenigen noch zur Verfügung, stehenden Tagen nicht zugemutet werden konnte, Angesichts des unmittelbar bevorstehenden Eristablaufs hätte ein Rechenfehler zu einem Anspruchsverlust führen können. Hinzu kommt, daß erst mehrere Monate nach Erhebung der Klage zwischen den Hinterbliebenen und den Sozialversicherungsträgem eine Einigung darüber erzielt werden konnte, in welches Verhältnis die Zahlung des Versicherers auf die Ansprüche, <h wurde sie nicht dadurch unzulässig, daß die Klägerin im häufe des Rechtsstreits in der Lage gewesen wäre, Leistungs- von Unterhaltsrenten nach dem Ermessen des Gerichts (§ 287 ZPO) zu klagen» Jedenfalls konnte von ihr nicht verlangt werden, diesen Weg zu heschreiten (vgl» auch BGHZ 36, 38)» auf das sich die Revision beruft, sind hier nicht anwendbar» nur dann Erfolg haben, wenn die Klägerin auch dartat, daß ihr bzw» den Hinterbliebenen trotz des auf sie entfallenen Anteils an der Zahlung des Versicherers und der ihnen anzurechnenden Erträgnisse aus etwa ererbtem Vermögen, aus Lebensversicherungen usw» ein Unterhaltsschaden entstanden war und entstehen wird, der auf die Klägerin übergegangen war und übergehen wird und der nicht schon von dem Betrag, der ihr aus der Überweisung - des Versicherers zugeteilt worden war» voll gedeckt wurde» Das Berufungsgericht hat die von der Klägerin vorgelegte Aufstellung unter diesem Gesichtspunkt geprüft und ist dabei zu dem Ergebnis gelangt, daß ein solcher Schaden verblieben sei» der Hinterbliebenen und damit um die künftigen Regreßansprüche der Klägerin ging, konnte sich das Berufungsgericht mit der Peststellung begnügen, daß für das Entstehen solcher Ansprüche eine gewisse Wahrscheinlichkeit nicht verneint werden könne» Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 4, 135, 1 - VI ZR 320/52 - DM § 844 Abs» 2 Mr» 9)o Danach brauchte das Berufungsgericht nicht, wie die Revision meint, eine hohe Wahr sehe inlichke.it dafür festzustellen, daß der Pall einer Unterhaltspflicht des Verunglückten eintroien könnte» Denn hier ist gegen die Beklagte weder ein Grundurteil erlassen noch festgestellt, daß sie einen als schon entstanden behaupteten Schaden ersetzen müsseo konnte das Berufungsgericht der Peststellungsklage allerdings nur stattgeben, wenn es sich davon überzeugte, daß die von der Klägerin erhobenen Ansprüche nicht schon voll gedeckt waren (RGZ 142, 291, 293)» Diese Überzeugung hat aber das Berufungsgericht nach Prüfung der Aufstellung der Klägerin gewonnen» a) Die Revision behauptet, Dei dieser Px’üfung habe das Berufungsgericht die von der Beklagten in ihren Schriftsätzen vom 24» Juni und vorn 14» September 1966 erhobenen Einvjendungen nicht berücksichtigt» Das läßt sich jedoch nicht feststellen; dagegen spricht schon, daß das Berufungsgericht ausdrücklich betont hat, es wolle sich dem Rechenwerk der Klägerin nicht voll anschließen» Zu Unrecht verlangt die Revision, das Berufungsgericht hätte die über die wechselseitigen Behauptungen angetretenen Beweise hinsichtlich der Höhe des Unterhaltsausfalls u sw, erheben müssen» Das Berufungsgericht hat die Beklagte nicht zu einer Zahlung verurteilt, auch kein Grundurteil erlassen, sondern nur ihre grundsätzliche Ersatzpflicht festgestellt» Es brauchte sich daher noch nicht die Grundlagen zu verschaffen, die bei einem Deistungsurteil allerdings auch dann erforderlich sind, wenn der Schaden nach § 287 ZPO geschätzt wird; der Hinweis dex’ Revision auf die im Urteil BGHZ 6, 62 aufgestellten Grundsätze geht deshalb fehl» Auch hier genügt eine gewisse Wahrscheinlichkeit» daß ein noch nicht näher feststellbarer Schaden vorhanden ist (BGH Urtei vom 23, April 1964 - III ZR 140/63 - VersR 1964, 925, 927; Senatsurteile vom 7, Februar 1967 - VI ZR 126/65 VersR 1967» 456 und vom 11, Juli 1967 - VI ZR 115/66 -VersR 1967, 1092), Daß der Schaden sogar mit hoher Wahrscheinlichkeit eingetreten sein muß, wie dies für ein Grundurteil verlangt wird (Senatsurteil vom 4o November I960 - VI ZR 138/59 - DM § 304 ZPO Nr, 16) und wie es die Revision auch hier fordert, kann nicht anerkannt werden* Denn das Feststellung verfahren geht nicht wie bei einer Leistungsklage anschließend in ein Betragsverfahren über; im Feststellungsverfahren muß genügen» wenn der Schaden, der noch nicht zu übersehen ist, nach den Erfahrungen des Lebens mit einiger es Sicherheit zu erwarten steht (so Das Berufungsgericht hat diesen Maßstab bei seiner summarischen, aber kritischen Prüfung angelegt, wie sich aus seineEi Hinweis auf das erwähnte Urteil BGH VersR 1964, 927 ergibt* Ein Rechtsfehler ist daher nicht ersichtlich* Daß es etwa, als es einen Anspruch der Klägerin trotz der zahlreichen materiell-rechtlichen Einwendungen der Beklagten für wahrscheinlich hielt, hinsichtlich der Schadensberechnung und Vorteilsaus- tion der Klägerin aus § 1542 RVO her, der gemäß Abs« 2 AVG auch für die Bundesversicherungsanstalt gilt Die Revision behauptet, es sei ’’einhellige Meinung”, daß die Ersatzansprüche aus dem Warschauer Abkommen nicht zu den Ansprüchen gehörten, die nach § 1542 RVO übex*-gingen» Das ist nicht richtig« Io Die Revision bezieht sich auf das Urteil des Karamergerichts vom 28„ Juli 1938 (ArchLR 1938, 295) und das diese Entscheidung bestätigende Urteil des Reichsgerichts RGZ 161, 76« Mit Recht haben jedoch schon Haupt (ArchLR 1940, 146, 159) und Richter (Die Berufsgenossenschaft 1940, 101 ff) dieses Urteil angegriffen« Inzwischen hat der Bundesgerichtshof allgemein ausgesprochen, daß auch Schadensersatzansprüche, die aus einer Vertragsverletzung hervorgehen, nach § 1542 RVO 2, Dies gilt nicht nur, wie die Revision meint, für Ansprüche aus § 44 LuftVG, sondern ebenso für Ansprüche aus Art, 17 WA (vgl, auch das erwähnte Senatsurteil vom 14« Mai 1963; Rinck ZLW 1966, 15)= Die Ansicht von Schleichcr/Reymann/Abraham (Das Recht der Luftfahrt, 3« Aufl,, Art. 25 WA Annu 3) fußt noch auf dem überholten Urteil des Kammergerichts (vgl« jetzt Bd„ II dieses Kommentars S. 1. hie hiwendung dieses Abkommens setzt voraus, daß es sich um eine zwischenstaatliche Luftbeförderung Im Sinne des Art. 1 handelt (vgl 51 LuftVG), bei der die Beklagte als LuftJ^ahhtführerin im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist«, Von ausschlaggebender Bedeutung ist daher die frage, ob die ReiseteiInehoier mit der Beklagten einen Beförderungsvertrag geschlossen hatten oder ob diese sich lediglich auf Grund eines ihr von den Teilnehmern erteilten Auftrages verpflichtet hatte, für deren Beförderung durch ein Luftfaiirtunter-nehmen zu sorgen, so daß dieses, hier also die Pr Juli 1961 eci -zahlreiche Landwirte, l€.ndMrtschaftliche Berater wsw., die sie als mögliche Käufer oder Befürworter eines Kaufs der von ihr vertriebenen Gärfutter-Anlagen, ansah, versandt hat. Bas große Interesse, das praktische Landwirte, Wissenschaftler und die Fachpresse dem Harvest ore-Verfahren zur Rationalisierung der Fütterung entgegenbringen, hat uns veranlaßt, im Herbst dieses Jahres eine zv/eite Studienreise nach den USA zu organisieren, zu der wir'Sie herzlich einladen. Mit Recht findet das Berufungsgericht in diesem Schreiben noch nicht das Angebot zu dem Vertragsabschluß, sondern erst eine Aufforderung, bei der Beklagten die Teilnahme an der Reise zu beantragen. Hach der Auffassung des Berufungsgerichts konnten die Teilnehmer das Einladungsschreiben der Beklagten nur so verstehen, daß die Beklagte sich habe selbst verpflichten vollen, die Luftbeförderung durchzuführen, wenn auch durch Heranziehung eines Luftfahr^Unternehmens Indes sei es auch schon 1961 üblich gewesen, daß Unternehmen Luftbeförderungen mit Plugzettgen durch führ ten, die sie von Luftfahrtgesellschaften charterten. Das Berufungsgericht ist derBehauptung der Beklagten- nachgegangen, sie habe sieh nicht selbst hu einer Beförderung verpflichten, sondern nur den leilnehmern den Abschluß eines Beförderungsvertrages mit einer von far ihr her-angezogenen Luftfahrtgesellscbaft vermit teln. wollen Das' Berufungsgericht will zwar nicht ausscbließen, daß die Beklagte -nur als Vermittlerin habe auf treten wollen, aa) Die Rechtsstellung der Beklagten im Verhältnis zu den Teilnehmern kann nicht, wie sie wiederholt eilige- eines Spor.tclubs, eine Firma für ihre Angestellten^ dann ist nicht der Vorstand oder der Unternehmer Luftfrachtführer, sondern allein das ausführende Luftfahrtunter-nehmen (vgl. Mit diesen Fällen läßt sich der hier zu entscheidende Fall nicht vergleichen» .Anders als bei einem Reisebüro handelte es sich hier uro eine von einem bb) Die Haftung der Beklagten als Beförderer ihrer Fluggäste würde allerdings ausscheiden, wenn sie lediglich deren Vertreter (§ 164 BGB) sein wollte und wmm an' «y** * im— mw» * fern ihr die Teilnehmer Vollmacht gegeben hätten, in ihrem Hamen für sie mit einer Fluggesellschaft abzuschließen» Dagegen dürfte schon sprechen, daß sie nicht etwa der Fluggesellschaft bei Abschluß des Chartervertrages‘die Namen der Teilnehmer mitgeteilt hatte«. Air Service zurückgeflogen werden» Durch dieses Schreiben sollte aber nicht der Vertrags!«Halt näher bestimmt, sondern nur dem Konsulat versichert werden, daß die baldige Wiederausreise sichergestellt sei« Charter-Vertrages, den die Beklagte mit der Fluggesellschaft abgeschlossen hatte, ergibt sich nicht, daß sie nur Vertreterin der Teilnehmer hätte sein wollen und sollen» In dieser Klausel, die von vielen for all persons ‘carried in the aircraft eingehend Sundberg, Air Charter 1961, kann aber schon zweifelhaft sein, ob hier mit "agent" ein Vertreter im Sinne des § 164 BGB oder nicht bloß, wie sogleich näher auszuführen sein wird, ein Vermittler geweint ist (vgl. cc) Die Revision hat in eingehenden Ausführungen darzutun versucht, daß die Beklagte lediglich in Erfüllung eines ihr von den Teilnehmern erteilten Auftrages mit der Charter-Gesellschaft einen Luftbeförderungsvertrag, wenn auch zugunsten der Reiseteilnehwer, geschlossen habe (Gesohäftsbesorgungsvertrag). I960, 146) •and auch im gegebenen Sail in Betracht zogen werden konnte» Aber schon im Handelsrecht ist die Drage schwer zu entscheiden, ob der Beauftragte, der mit dem Dritten im Interesse seines Auftraggebers abschloß, dies auf dessen Rechnung tat (Kommissionär oder Spediteur) oder ob er auf eigene Rechnung tätig wurde (Eigengeschäft)» So liegt es auch hier* Alles hangt von den Umständen des Dalles und von der Aus legung der Erklärungen ab (Schleicher/Reymann/Abraham Ob es sich dabei um die in § 164 Abs» 2 BGB geregelte Drage handelt, wie das Berufungsgericht anzunehmen scheint, mag offen bleiben» Maßgebend ist jedenfalls der* allgemeine Grundsatz, daß es bei der Auslegung von Willenserklärungen nicht auf das ankommt, was der Erklärende womöglich gewollt, sondern darauf, was er erklärt hat» Beim zu seinen Lasten, sondern zu Lasten dessen, der sich nicht klar ausgedrückt hat» Von diesen Grundsätzen ist ersichtlich auch das Berufungsgericht ausgegangen.. Wenn es zu dem Ergebnis gekommen ist, daß die Beklagte nicht bloße ’’Spediteurin" war# sondern die Beförderung selbst übernommen hatte, so kann das aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden» Sie hatte den Preis von 1»900 JM festgesetzt» Davon, daß sie über dessen Verwendung ihren 111 Auftraggebern” hätte Rechnung legen sollen, ist nicht die Rede gewesen. Ficht die ReiseteiInehmer sind an sie herangetreten mit dem Auftrag, ihnen eine Reifs e in die USA zu vermitteln, sondern sie hat sie für die von ihr veranstaltete und in ihrem Interesse liegende Studienreise geworben Bei der Entscheidung des Rechtsstreits kommt es aber nicht auf das Verhältnis Beklagte ft Fluggesellschaft (das Deckungsverhältnis) an, sondern auf das zwischen der Beklagten und den Teilnehmern bestehende "Valuta-Verhältnis". die "agent-clause" in Art. 17 des Charter-Vertraces keine ausschlaggebende Rolle» »Sie bezweckt, zwischen dem Vercharterer und den von dein Charterer gebrachten Passagieren unmittelbare Rechtsbeziehungen herzustellen damit er auch ihnen gegenüber die Stellung eines Luftfrachtführers im Sinne des Art» 1 VA hat, er sich daher gegenüber etwa (auch) gegen ihn gerichteten Schadens- Das würde aber nichts daran ändern, daß die Passagiere zunächst und vor allem einen förderungs- vertrag mit dem Charterer der als "agent" für sie handelte, geschlossen hatten» Die Beantwortung dieser das Innenverhältnis zwischen Charterer und seinen Plug- gästen betreffenden Präge hängt nicht von der Auslegung des Außenverhältnisses zwischen Charterer und Vex*-charterer, also vom Inhalt des Charterverträges, ab» Maßgebend ist allein, ob die Beklagte den Vertrag nicht nur im eigenen Kamen, sondern auch im eigenen Interesse, als Luftfrachtführer der von ihr geworbenen Reisenden abgeschlossen hatte» Das aber hat das Berufungsgericht, wie ausgeführt, bedenkenfrei bejaht» In der lat ist nicht zu verkennen, daß sich die von ihr als Werbe- und Studienreise nicht nur vorbereitete, sondern bis in die Einzelheiten mit festem Programm durchorganisierte Reise von Gesell- Sie nahmen vielmehr an einer "Ma^(BBBi®-Reise,, teil, die ihr Interesse am Kauf der Gärfutter-Anlagen wecken sollte, deshalb unter der Leitung des Chefs der Veik aufsförderungsabteilung stand und nach einem vor geschriebenen Programm ablaufen sollte, dem sich die Teilnehmer hatten unterwerfen müssen. Es mag zwar, sein, daß bei den Teilnehmern ein gewisses Bi genint er esse an der Reise dadurch geweckt "worden war, daß in der letzten Woche der Reise auch Besichtigungen von allgemeinem Interesse stattfinden sollten. Das stand jedoch der Auffassung des Berufungsgerichts nicht entgegen. ee) Schließlich lassen auch die-übrigen von der Revision vorgebrachten Umstände nicht erkennen, daß die Auslegung des Beriifungsgeriehts rechtsfehlerhaft wäre. sie die Luftbeförderung nicht selbst auagßführt hat, frachtführerin im Sinne des Warschauer Abkommens gewesen den als Luftfrachtführer ansehen, der sich durch Vertrag im eigenen Namen verpflichtet hat, die Beförderung auf dem Luftwege durchzuführen - sei es selbst» sei es durch andere. frachtführer haften soll, in erster Linie dessen deliktisjche Haftung für fod, Verletzung usw., vor allem im Hinblick auf die Hinterbliebenen im Auge hat, wird annehmen, das Abkommen habe die Ansprüche gegen den ausführenden Luft- Jedoch gilt das Abkommen nicht für den hier zu beurteilenden Unfall, der sich am b) Das Berufungsgericht vertritt die Ansicht, Luftfrachtführer sei derjenige, der sich vertraglich zur Luftbeförderung verpflichtet hat, hier also die Beklagte Dein ist zuzustimmen. Das Warschauer Abkommen hat nicht nur.die Haftung des Luftfrachtführers vereinheitlicht, sondern auch die Ausgabe Die Revision meint, oft habe der vertragschließende Luftfrachtftilirer nicht die Möglichkeit, die im Warschauer Abkommen vorgesehenen Beförderungspapiere auszuateilen, nämlich die bei den gewerblichen Luftfahrtunternehmen übliche» Darauf kommt es indes, nicht an* Das Abkommen verlangt die Ausfüllung solcher Vordrucke nicht, sondern begnügt sich mit den in Art;. Für die angloamerikanische Auffassung konnte allenfalls sprechen, daß, wie die Revision geltend macht, nur der ausführende Luftfrachtführer (der Vercharterer) die zur Deckung der Haftungshöchstsumme unumgängliche und von vielen Lände,rn vorgeschriebene Versicherung abgeschlossen hat, und zwar, da dies für das ganze Flugzeug auf eine gewisse Zeit und nicht nur für eine Reise geschehen wird, weitaus billiger, als wenn der vertragschließende Luftfrachtführer Die Revision bedenkt vor allem nicht, daß die Unterstellung des vertragschließenden Luftfrachtführers unter das Abkommen für ihn den Vorteil hat, daß er nur begrenzt haftet und seine Haftung nach anderen Vorschriften grundsätzlich ausgeschlossen ist (Art. 22, 24 WA). Im übrigen läßt auch das inzwischen abgeschlossene Guadalajara.-Abkommen erkennen, daß die kontinental-europäische Auslegung nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen des Warschauer Abkommens gestanden hat (vgl, auch Meyer ZLR 1957, 330), Vergeblich beruft sich die Revision auf Art. 30 Abs. 2 WA, wonach dann, 'wenn der Plug durch mehrere aux- aus ge einanderfolgende Luftfrachtführer (Art, 1 Abs.führt worden ist, der »erste Luftfrachtführer» in der Regel nicht für Unfälle haftet, die sich auf der vom nachfolgenden Frachtführer beflogenen Teil-Strecke ereignet haben. Hier handelte es sich nicht um eine Beförderung auf Teilstrecken, die von zwei aufeinanderfolgenden Luftfrachtführern ange- als unentgeltlich im Sinne des Art, 1 WA anzusehen ist, ist dem Abkommen selbst nicht mit Sicherheit zu entnehmen. Da es sich um die Auslegung eines völkerrechtlichen Vertrages handelt, kann der im deutschen Recht verwandte Begriff "unentgeltlich” (etwa in § 8 a StVG; § 1 FBefG; vgl, auch RGZ 163, 356) nicht herangezogen werden (Drlon Nr. 56; vgl. Dieses spricht zwar in den §§ 20, 49 von Flügen "gegen Entgelt", aber in einem Zusammenhang, der nicht ohne weiteres mit der sich hier stellenden Frage verglichen werden kann. Infolgedessen kann hier auch nicht das Urteil des erkennenden Senats vom 14. November 1967 (VI ZR 216/65 = DM LuftVG Nr. 5) heran-gezogen werden, nach dem es sich auch dann um eine entgeltliche Beförderung im Sinne des § 49 LuftVG handelt, wenn der Luftfrachtführer nur Erstattung seiner Selbstkosten verlangt hat» Der Senat hat schon in dieser Entscheidung hervorgehoben, daß unter Beförderung gegen Entgelt in § 49 LuftVG nicht dasselbe verstanden werden müsse wie in Art. 1 WA (vgl. Daher wird ein Flug in aller Regel schon dann nicht mehrals unentgeltlich im Sinne des Art angesehen werden können, wenn ein kaufmännisches Unternehmen ihn zu einem geschäftlichen Zweck und damit in unmittelbar gewinnbringender Absicht übernommen hatte (vgl. Mit diesen Hechtsgrundsätzen steht die An sicht des Berufungsgerichts im Einklang Die Beklagte hat, wie zugunsten der Revision anzunehmen ist, nur die Erstattung ihrer Selbstkosten gefordert und'erhalten; ein Gewinn sollte ihr nicht verbleiben. Allerdings war in dem Gesamtpreis auch die Mitfahrt des Reiseleiters Dr und eines seiner .Mitarbeiter enthalten. Das Berufungsgericht will schon darin, daß die Beklagte für deren klug nichts bezahlt hat, einen Gewinn sehen, weshalb der Flug entgeltlich gewesen sei. Die Beklagte führte die Studienreise nicht auf Wunsch und zu Gefallen der Teilnehmer durch: Ihr Einladungsschreiben hatte sie nur an Personen versandt, von denen sie hoffen konnte, daß sie nach Rückkehr von der Reise, wenn nicht noch gar während der Reise, bei ihr eine Gärfutter-Anlage bestellen oder sich doch für ihre Anschaffung eimsetzen würden. Es kann daher rechtlich nicht mißbilligt werden, wem1, das Berufungsgericht in dieser kaufmännisch-durchaus begründeten Erwartung der Beklagten eine Teilnehmer vertraglich gebunden hätte, ah allen Besichtigungen teilzunehmen, und daß es dann in dieser von den Teilnehmern "geschuldeten'' Gegenleistung das Entgelt gesehen habe. In diesem Sinne ist das ange-fochtene Urteil nicht zu verstehen, tJm einer Beförderung die Eigenschaft "unentgeltlich" zu nehmen, ist es nicht erjrord.erlich, daß der "profit”, den der Beförderer Unglück getroffen habe (Art, 20 WA), Ihr Schriftsatz vom 18, August setzu sicn zwar auch mit dem auseinander, was in dem amtlichen Unfall bericht über die möglichen Ursachen des führt ist, Ex» enthält jedoch keine eie geeignet sein könnten, die Verschuldens Vermutung des Art, 20 r/A i,uszuräumen „ Bas Berufungsgericht erklärt daher ohne Verstoß gegen § 286 ZPO, die Beklagte habe den ihr ob liegenden Beweis nicht angetreten, in der mündlichen Verhandlung unter Vorlegung von Schriftstücken über den Inhalt dieses Vergleichs berichtet, ohne daß die Beklagte dessen Vorlegung verlangt oder weitere Prägen gestellt hätte* b) Unbegründet ist auch die Ansicht der Revision, das Verhalten der Hinterbliebenen, sich zunächst an die Pr^HD (und deren Versicherer) als ihren Luftfrachtführer zu halten, nunmehr aber die Beklagte als Luftfrachtführer auf Zahlung weiterer Beträge zu verklagen, stelle ein unzulässiges “venire contra factum proprium" dar. Daß die Hinterbliebenen in der Frage, wer der Luftfrachtführer war, mit der wenige Tage nach Vergleichsabschluß gegen die Beklagte eingereichten Klage eine "Kehrtwendung" geraucht hätten, läßt sich nicht feststellen. II» Das Berufungsgericht hat somit die grand sätzliohe Haftung der Beklagten aus Art. 17 WA rechtlich einwandfrei festgestellt. Abschließend hat es ausgeführt, daß die Beklagte sich - von Art. 25 VIA abgesehen - schon deshalb nicht auf die Haftungshöchst-summe des Art. 22 WA berufen könne, weil den Reiseteilnehmern kein Flugschein ausgestellt worden sei (Art 3 Abs. 2 Satz 2 WA). 4 II 291) hat bestimmt, daß das Fehlen dieser Angabe unweigerlich die Sanktion des Art. 3 Abs. 2 WA auslöst Indes ist das Haager Protokoll erst am 1. Hm* ff die sich schon vorher ereignet haben, gilt es nicht (so auch Urteil der Court d'appel Paris ZLW 1967 * 115; schief KG NJW 1961, 1170). Einer Auseinandersetzung mit diesem Urteil bedarf es Mer nicht, weil die Änderung des Art, 20 WA im Haager Protokoll für die Entscheidung des Ib~Senats ohne Bedeutung war. Bas ist auch sachgerecht angesichts der weitgehenden Sanktion, die Satz 2 des Art» 3 Abs, 2 an das Pehlen eines Plug- beruht oder v/enn der Beförderte gerade infolge der Wich-ausstellung des Flugscheins einen die Höchstsumme übersteigenden Schaden erlitten hat (Beaumont, Journal of Air Law 1947»'345» Bgi bloßen Ordnungsverstößen und Versehen jedoch steht die Sanktion nicht im rechten Verhältnis zu dem Verschulden des Luf tf rächt führ er s 47)» Auch bei der Neufassung des Art» 3 im Haager Protokoll hat die Bundesrepublik auf Beseitigung dieser Bestimmung gedrängt (Riese ZLR 1956, 15)» Das deutsche Luftverkehrsgesetz kennt eine solche Vorschrift nicht,, Eine formale Handhabung der Sanktion ist daher nicht am Flatz. b) Diese Mindest-Erfordern!ssen erfüllt, wtle die Beklagte mit Recht geltend macht, das Schreiben, das sie Jedem Teilnehmer unter Nennung seines Hamens, also nicht als bloßes Rundschreiben, am 23» August 1961 geschickt hat» Denn der Flugschein braucht kein Formular in der Art eines "Fahrtausweises" zu sein» sind vorwiegend gegeben Hier hatte nicht ein Luftfahr tunt er nehmen oder der Halter eines Flugzeuges den Flugschein auszustellen, sondern eine an sich nicht mit Luftbeförderung befaßte Firma, die für einen einzigen Fall ein Flugzeug charterte und dadurch, wie oben näher begründet, die Rechte und Pflichten eines Luftfrachtführers erhielt. If C so ohne Nennung des Namens) über schrieben ist und mit den Worten beginnt: "Wir bedanken uns für die Übersendung Ihrer Anmeldung sowie für die Überweisung der IM 1.900". Dieses Schreiben enthält die Bestätigung der Anmeldung und des Eingangs der 1.900 DM, außerdem auf den folgenden Seiten Instruktionen für die Reise. Daß sie keinen Hinweis auf die Ilaftungsbeotimmungen des Warschauer Abkommens enthielt, ist, wie ausgeführt,unschädlich. Im übrigen weist die Beklagte mit Recht darauf hin, daß sie in der Anlage, die dem Brief beigefugt war, geraten hatte, für die Reise eine Sicherung abzuschließeh. ohne Rücksicht darauf begünstigt werden ob ihr Schaden überhaupt auf dem Fehlen cfer Papiere beruht, ist lediglich eine Nebenwirkung, deinetwegen die Sanktion nicht angeordnet ist» Maßgebend ist allein der objektive Sachverhalt» Auch kommt es nicht darauf an, ob Reiseteilnehmer den Brief bei sieh hatten, wie dies nach der 'Lebenserfahrung allerdings zu erwarten wäre 1„ Insofern haben die Kläger den Standpunkt vertreten, die Beklagte hafte schon deshalb unbegrenzt, weil sie auch aus Vertragsverletzung (aus § 325' BGB, positiver Vertragsverletzung, Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten der Hinterbliebenen) und aus den §§ 823 ff BGB verantwortlich sei« Bas ist unrichtige Nachdem feststeht, daß die Beklagte Luftfrachtführer in ist und aus Art« 17 ff WA haftet, scheiden alle anderen Haftungsgrundlagen aus (Art ö 2 WA). 2= Der unbegrenzte S'est st el lungs antrag kann daher nur begründet sein, wenn die Behauptung der Hinterbliebenen zutrifft, der Beklagten oder der und deren Leuten falle eine dem Vorsatz gleich stehende Fahrlässigkeit zur Last (Art. 25 WA)« Bas Berufungsgericht hat diese Frage offen gelassen« Da deren Entscheidung, vor allem die Würdigung des amtlichen Unfallberichts und die Prüfung der übrigen von beiden Parteien vorgetragenen Umstände, dem Tatrichter Vorbehalten bleiben muß,’ war die Sache, soweit es um den unbegrenzten PestStellungsantrag geht, zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen«
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2049 024
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VI S5H 84/67
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URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet »m
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der Geschäftsstelle
der Firma M a HHHHHHHIfe -Land t Gesellschaft mit "beschränkter Haftung, in D
verfa^^^^m^h llg^G^ichäftsführer Lou
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Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmäehtigte:
Rechtsanwälte Prof,Br und Br»
die Bundesversicherungsanstalt ftir Angestellte m^ütraßo^i P, vertreten durch ihre Geschäftsfuhr dent Br»_G^HP sov/ie die Direktoren Br„ Sc Br» Gu
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- Prozeßbevollmächtigter:
Kläger in, Beru fung ekläger in und Revision s b ek1agte,
Rechtsanwalt
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Der VI» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf
Mai 1969 unter Mitwir
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die mündliche Verhandlung vom ( kung des Senatspräsidenten Lr» Engels sowie der Bundesrichter Dr» Weber, Professor Br„ Müßgens, Sonnabend und Dunz
für Recht erkannt.:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1 „ Zivilsenats des Qberlandesgeriehts Düsseldorf vom 15o Dezember 1966 aufgehoben»
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen»
Von Rechts wegen
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Tatbestand
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Die Beklagte vertrieb die von der Firma A,0
International S.A. in Mi
(USA) hergestellten Harvestore-
Anlagen, die der Rationalisierung der Tierfütterung dienen, als deren Generalvertreter für Europa. Um für den Kauf der
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Anlage au worben, hatte sie bereits im Sommer 1950 eine Studienreise in die USA zur Besichtigung dieser Anlagen auf amerikanischen Farmen organisiert, zu der sie vor allem Land wirte und landwirtschaftliche Berater eingeladen und für die sie bei einer amerikanischen Luftfahrtgesellschaft ein Plug-
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zeug zu dem Hin- und Rückflug gechartert hatte. Im veranstaltete sie eine zweite gleichartige Studienreise, zu
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der sie 74 Teilnehmer gewonnen hatte. Für diesen Flug hatte
1961
sie bei der amerikanischen Fluggesellschaft Paul I
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eine Maschine gechartert. Den von ihr
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zu zahlenden Gesamt-Flugpreis legte sie auf die Teilnehmer.
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um, so daß jeder von ihnen ihr, zusammen mit den übrigen Reise kosten, 1,900 DM zu zahlen hatte. An der Reise ließ sie auch
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den Leiter ihrer Verkaufsförderungsabteilung
und einen weiteren Angestellten teilnehmen
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1961 flogen die 76 Teilnehmer von mit einer Maschine der Charter-Fluggesellschaft
__________________________________ > - der die Fluggesellschaft Paul Mflü wegen Ausfalls der von ihr vorgesehenen Maschine den Charter-Vertrag übertragen hatte, nach de
USA ab; die Maschine war von Cpt (Irland) nach
über Sh
ebracht worden. Nach einer
Zwischenlandung in Sh
und startete am
übernahm Cpt
das Flugzeug
gegen 3»00 Uhr früh zu dem Weiter-
flug über den Atlantik. Wenige Minuten später stürzte das • Flugzeug ab; alle Insassen kamen ums Leben,
4
Einer der Reiseteilnehraer war der 58jährige Architekt Heinrich GelflHHB» Er hinterließ seine Frau und zwei Kinder« Die Bunäeövorsichertmgsanstalt für'iingö-
stellte, hat an die Hinterbliebenen Leistungen auf Grund der Sozialversicherungsgesetze erbracht und wird sie ihnen nach ihrer Behauptung unter Umständen auch für die Zukunft erbringen müssen. Sie verlangt von der Beklagten Erstattung dieser Aufwendungen,
Nach dem Unglück schloß sich ein Teil der Hinterbliebenen zu einer "Interessengemeinschaft Flugzeugunglück Sh zusammen, Ihr Bevollmächtigter, Rechtsanwalt Dr,
xn
, wandte sich zunächst an den Haftpflichtversiehorer
mit dem schließlich Ende August 196
der P
ein Vergleich zustandekam, nach welchem allerdings die Hinterbliebenen nur die Haftungshöchst summen des Warschauer Abkommens (Erstes Abkommen zur Vereinheitlichung des Luftpri-vatrechts, am 12, Oktober 1929 in Warschau abgeschlossen - RGBl, 1933 II 1039) erhielten, insgesamt überwies der Versicherer an Rechtsanwalt Dr, Wflp knapp 1,5 Millionen DM wogegen dieser auf weitere Ansprüche gegen die Pr
3
verzichtete
0
Die Klägerin gibt sich mit dem Anteil
der aus dieser
Gesamtzahlung auf ihre Versicherten entfallen ist und von dem auch sie wiederum nur einen Teil erhalten hat, nicht
zufrieden. Nach ihrer Ansicht haftet auch die Beklagte als der vertragliche Luftfrachtführer des Getöteten (Art, 17 des Warschauer Abkommens /WA/)« Auf die Haftungshöchstsummen
t
* &
des Art. 22 WA könne sie sich nicht berufen, weil den Reiseteilnehmern keine klugscheine ausgestellt worden seien (Art. 3 Abs. 2 Satz 2 WA). Außerdem, so behauptet die Klägerin, lägen die Voraussetzungen des Art. 25 WA vor.
Schon dio Beklagte selbst habe, als sie ohne jede vor-
für; den-klug
o
Dei’s e
herige Erkundigung5die P
ausgewählt habe, grob fahrlässig gehandelt Vorwurf müsse den Leuten dieser Fluggesellschaft gemacht werden, insbesondere dem Piloten Cpt
wie sich
vor allem aus dem amtlichen Plugunfallbericht der Irischen Regierung, den die Klägerin überreicht hat, ergebe.
Die Klägerin hat beantragt festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihr die Sozialleistungen zu erstatten, die sie den Hinterbliebenen des Versicherten
bisher erbracht hat und in Zukunft werde erbringen raus
sen
Die Beklagte hat bestritten, Luftfrachtführer gewesen zu sein. Ihre Aufgabe sei nur gewesen, im Aufträge der Ueilnehmer zu deren Gunsten einen Beförderungs vertrag mit der Pluggesellschaft zu vermitteln.
i deren
Auswahl falle ihr kein Verschulden zur Last. Allenfalls
könnten die Hinterbliebenen die Höchntbeträge des Art. 22 WA beanspruchen, die aber durch die Zahlung des
Höftpflichtversicherers der Pr
bereits
gedeckt seien. Die Voraussetzungen des Art. 25 WA seien
nicht zu beweisen. 35bensowenig greife die Sanktion des Art. 3 Abs. 2 Satz 2 WA ein? denn es seien Plug-
scheine ausgestellt gewesen« Einmal erfüllten schon die Unterlagen, die sie, die Beklagte, den Teilnehmern vor der Reise zngesandt hahe, die Anforderungen, die Art, 3 WA an einen Flugschein stellet. Außerdem habe Cpt, Flugscheine der AiflüBi mit ge-
bracht und sie, als er in iflHI gelandet sei,
Br , L^Bfttiibergeben, <jer sie als der Reiseleiter der
Gruppe für jeden der Teilnehmer entgegengenommen habe»
Bas Landgericht hat die Klage abgewiosen, das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben.
Mit der Revision bittet die Beklagte um Yfieder-herstellung des landgei’ichtlichen Urteils,
Entscheidungsgründe
*•
I*
1 o Bas Berufungsgericht legt den von der Beklagten mit den Reiseteilnehmern geschlossenen Vertrag an Hand der Schreiben der Beklagten vom Juli/August 1961 (Anlo 3 zur Klageschrift) dahin aus, daß sie sich selbst verpflichtet habe, die Teilnehmer im Luftwege nach den USA und zurück zu befördern. Da sie als Luftfrachtführerin im Sinne des Warschauer Abkommens anzusehen sei, es sich auch um eine entgeltliche Beförderung gehandelt habe (Art, 1 WA), hafte sie nach Art, 17 WA, Auf die
J
Höchstsummen des Art» 22 WA könne sie sieh nicht "berufen. Ob die Klägerin die unbegrenzte Haftung der Beklagten aus Art» 25 WA herleiten könnte, läßt das Berufungsgericht offen, weil sie sich schon daraus ergebe, daß die Beklagte gegen Art» 3 WA verstoßen habe» Sie selbst habe keine Plugscheine ausgestellt; ihre Schreiben an die Teilnehmer könnten nicht als Plugscheine angesehen werden» Ob
Flugscheine ausgestellt und durch
die Pr
vor dem Abflug in 33
habe übergeben lassen, könne auf sich beruhen, weil es auch dann an der Aushändigung dieser Flugscheine an die einzelnen Reiseteilnehmer gefehlt habe.
2» 3)as Berufungsurteil (VersR 1968, 583) unterliegt insoweit, als es die unbeschränkte Haftung der Beklagten feststent (Art» 3 Abs» 2 Satz 2 WA), durchgreifenden rechtlichen Bedenken»
A,
I» Die Revision meint, das Berufungsgericht habe die Feststellungsklage schon deshalb abweisen müssen, weil die Klägerin in der läge gewesen sei, Leistungsklage zu erheben» Diese Rüge greift nicht durch»
1» Die besonderen .Verhältnisse des vorliegenden Palles erlaubten es der Klägerin, den Streit mit rler Beklagten mittels unbezifferter Peststellungsklage auszutragen»
) Da die Ansprüche der Klägerin ihre Grundlage in den HaftungsheStimmungen des Warschauer Abkommens finden, mußte sie nach Art0 29 WA ihre Klage binnen
- hier gerechnet von dem Tage ab
zwei Jahren erheben
an dem der Flug durch den Absturz abgebrochen worden
war, also vom
hat sie ihre vom
1961 an. Infolgedessen 1963 datierte und am
0
bei Gericht eingegangene Klage gerade
noch rechtzeitig erhoben. Eine bezifferte Leistung klage einzureichen, war ihr, wie das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei ausgeführt hat, nicht zuzu demuten.
Erst wenige Tage zuvor war die Überweisung des
Haftpflichtversicherers der Pr
Rechtsanwalt Dr
eingegangen,, Hätte dir
bei
Kl?
4
•» i
eine bezifferte Leistungsklage einreichen wollen, so
hätte sie zunächst ermitteln lassen
m m
sen, welcher
Teil der Gesamtüberweisung des Versicherers auf jeden der Verunglückten (für Beerdigungskosten, Unterhalts- und Gepäckschaden) entfieb und hätte sodann nach den Vorschriften des § 1 Abs, 2 des Burohführungs gesetzes zu dem Warschauer Abkommen vom 15, Dezember 1933 (RGBl I 1079) bestimmen lassen müssen, welcher Anteil auf die Itfitwe und jedes Kind entfiel. Zwar behauptet die Revision, die Beteiligten hätten sich schon Monate vorher darüber verständigt, wie die auf die einzelnen Berechtigten entfallenden Beträge aufzuteilen sein würden. Das Berufungsgericht hat diese Behauptung doch mit Recht für unerheblich gehalten, weil die
1 P
d ""
8
Klägerin auch dann nicht verpflichtet gewesen sei, ihre
Ansprüche in einer bis spätestens
1963 ein
zureichenden Leistungsklage um Beträge zu kürzen, die auf einer im voraus getroffenen Vereinbarung beruhten«, Sie hätte nämlich nicht schon vor dem Eingang der Versicherungs-Überweisungen, die übrigens erst am 30, August 1963 zugesagt worden waren, mit Sicherheit wissen können, ob die im voraus vereinbarten -Teil-Beträge auch tatsächlich auf sie entfallen würden» Biese Erwägungen des Berufungsgerichts sind rechtlich nicht zu beanstanden (vgl, RG-z 152,
193, 197; BGHZ 2, 251,
253)
Es darf auch nicht außer acht gelassen werden, daß den Anwälten der Interessengemeinschaft nur wenige Togo zur Klageerhebung geblieben waren und sie bei Einreichung einer bezifferten Leistungsklage genötigt gewesen wären, für jeden Kläger - die Anwälte haben damals insgesamt 71 Klagen mit im wesentlichen demselben PestStellungsantrag eingereicht - eine gesonderte Klage
mit jeweils im einzelnen errechneten und begründeten Zahlungsanträgen auszuarbeiten, Bies wäre eine derart komplizierte Berechnung gewesen, daß sie der Klägerin in den wenigen noch zur Verfügung, stehenden Tagen nicht zugemutet werden konnte, Angesichts des unmittelbar
bevorstehenden Eristablaufs hätte ein Rechenfehler zu
einem Anspruchsverlust führen können. Hinzu kommt, daß erst mehrere Monate nach Erhebung der Klage zwischen den Hinterbliebenen und den Sozialversicherungsträgem
eine Einigung darüber erzielt werden konnte, in welches
Verhältnis die Zahlung des Versicherers auf die Ansprüche, <h
die Klägerin tibergegangen und auf jene, die bei den Hinter-
bliebenen verblieben waren, aufgeteilt werden sollten
i j ö q
halb kann hier die Präge, ob sich etwa die Klägerin kraft
Quotenvorrechts zuerst in voller Höhe ihrer Auf’Wendungen
aus der Versicherungsleistung hätte befriedigen dürfen,
unerörtert bleiben
b) lag so bei Einreichung der Klage ein rechtliches
Interesse an der Erhebung der Peststellungsklage vor,
C* f
o
wurde sie nicht dadurch unzulässig, daß die Klägerin im
häufe des Rechtsstreits in der Lage gewesen wäre, Leistungs-
klage zu erheben (BGHZ 28, 123,
1 ^ I t**.
7), Dazu war sie umso-
weniger verpflichtet, als sie im zweiten Rechtszug an
gekündigt hatte, sie wurde nunmehr zur Leistungsklage
tibergehen, dann aber bei der Peststellungsklage geblie
ben ist, nachdem ihr das Berufungsgericht mitgeteilt
hatte, es halte die Peststellungaklage ftir zulässig
BGHZ 28, 123, 126)3
(vgl
- O
2* Entgegen der Ansicht der Revision konnte von
der Klägerin auch nicht verlangt werden, kurzerhand mit einer Leistungsklage Ersatz der von ihr bisher
aufgewandten Leistungen mit dem Vorbehalt zu verlangen, ihren Zahlungsantrag demnächst in der Höhe zu ermäßigen, in der sie an der Zahlung des Versicherers beteiligt werden würde0 Es mag dahinstehen, ob sie berechtigt gewesen wäre, wie die Revision unter Hin-
weis auf das Urteil BGHZ 4, 138 meint, auf Zahlung
10
7
von Unterhaltsrenten nach dem Ermessen des Gerichts (§ 287 ZPO) zu klagen» Jedenfalls konnte von ihr nicht verlangt werden, diesen Weg zu heschreiten (vgl» auch BGHZ 36, 38)»
3» Konnte somit die Klägerin wegen der bisher von ihr erbrachten Leistungen Peststellungsklage erheben, so konnte sie dies erst recht hinsichtlich der Aufwendungen, die für die Zukunft in Betracht kamen»
Die Grundsätze des Urteils BGHZ 5, 314? auf das sich die Revision beruft, sind hier nicht anwendbar»
II» Die-tPeststellungsklage konnte
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nur dann Erfolg haben, wenn die Klägerin auch dartat, daß ihr bzw» den Hinterbliebenen trotz des auf sie entfallenen Anteils an der Zahlung des Versicherers und der ihnen anzurechnenden Erträgnisse aus etwa ererbtem Vermögen, aus Lebensversicherungen usw» ein Unterhaltsschaden entstanden war und entstehen wird, der auf die Klägerin übergegangen war und übergehen wird und der nicht schon von dem Betrag, der ihr aus der Überweisung - des Versicherers zugeteilt worden war» voll gedeckt wurde» Das Berufungsgericht hat die von der Klägerin vorgelegte Aufstellung unter diesem Gesichtspunkt geprüft und ist dabei zu dem Ergebnis gelangt, daß ein solcher Schaden verblieben sei»
11
Die hiergegen von der Revision erhobenen Angriffe haben keinen Erfolg»
Soweit es um die künftigen Unterhaltsansprüche
riMute «iriiM- «Mii «fehlte. J.
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der Hinterbliebenen und damit um die künftigen Regreßansprüche der Klägerin ging, konnte sich das Berufungsgericht mit der Peststellung begnügen, daß für das Entstehen solcher Ansprüche eine gewisse Wahrscheinlichkeit nicht verneint werden könne» Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 4, 135, 1
Senatsurteil vom 21» Oktober 1933
- VI ZR 320/52 - DM § 844 Abs» 2 Mr» 9)o Danach brauchte das Berufungsgericht nicht, wie die Revision meint, eine hohe Wahr sehe inlichke.it dafür festzustellen, daß der Pall einer Unterhaltspflicht des Verunglückten eintroien könnte» Denn hier ist gegen die Beklagte weder ein Grundurteil erlassen noch festgestellt, daß sie einen als schon entstanden behaupteten Schaden ersetzen müsseo
2, Hinsichtlich der bereits entstandenen Schäden
mm» wmf mw» «p*- «MF* mm ihmi«h
konnte das Berufungsgericht der Peststellungsklage allerdings nur stattgeben, wenn es sich davon überzeugte, daß die von der Klägerin erhobenen Ansprüche nicht schon voll gedeckt waren (RGZ 142, 291, 293)» Diese Überzeugung hat aber das Berufungsgericht nach Prüfung der Aufstellung der Klägerin gewonnen»
12
a) Die Revision behauptet, Dei dieser Px’üfung habe das Berufungsgericht die von der Beklagten in ihren Schriftsätzen vom 24» Juni und vorn
14» September 1966 erhobenen Einvjendungen nicht berücksichtigt» Das läßt sich jedoch nicht feststellen; dagegen spricht schon, daß das Berufungsgericht ausdrücklich betont hat, es wolle sich dem Rechenwerk der Klägerin nicht voll anschließen» Zu Unrecht verlangt die Revision, das Berufungsgericht hätte die über die wechselseitigen Behauptungen angetretenen Beweise hinsichtlich der Höhe des Unterhaltsausfalls u sw, erheben müssen» Das Berufungsgericht hat die Beklagte nicht zu einer Zahlung verurteilt, auch kein Grundurteil erlassen, sondern nur ihre grundsätzliche Ersatzpflicht festgestellt» Es brauchte sich daher noch nicht die Grundlagen zu verschaffen, die bei einem Deistungsurteil allerdings auch dann erforderlich sind, wenn der Schaden nach § 287 ZPO geschätzt wird; der Hinweis dex’ Revision auf die im Urteil BGHZ 6, 62 aufgestellten Grundsätze geht deshalb fehl»
b) Das Berufungsgericht hat aufgrund summarischer Prüfung der Schadensberechnungen die Überzeugung gewonnen, es bestehe eine gewisse Wahrscheinlichkeit, daß eia übergangsfähiger Schaden verblieben sei» Dieses Verfahren unterliegt entgegen der Ansicht der Revision keinen rechtlichen Bedenken; hier entsprach es vielmehr einer gesunden Prozeßökonomie (BGHZ 2, 250)»
Schon xür den Erlaß eines Grundurteils genügt es» wenn sich aufgrund wenigstens summarischer Prüfung die naheliegende Möglichkeit der Verurteilung ergibt (BGH LM § 304 ZPO Nr. 2; BGH VRS 4, 88; Urteil vorn 11 o Dezember 1961 ~ III ZR 110/60 = WM 1962» 307), Pur den Erlaß eines Peststellungsurteils können keine strengeren Anforderungen gestellt werden. Auch hier genügt eine gewisse Wahrscheinlichkeit» daß ein noch nicht näher feststellbarer Schaden vorhanden ist (BGH Urtei
vom 23, April 1964 - III ZR 140/63 - VersR 1964, 925, 927; Senatsurteile vom 7, Februar 1967 - VI ZR 126/65 VersR 1967» 456 und vom 11, Juli 1967 - VI ZR 115/66 -VersR 1967, 1092), Daß der Schaden sogar mit hoher Wahrscheinlichkeit eingetreten sein muß, wie dies für ein Grundurteil verlangt wird (Senatsurteil vom 4o November I960 - VI ZR 138/59 - DM § 304 ZPO Nr, 16) und wie es die Revision auch hier fordert, kann nicht anerkannt werden* Denn das Feststellung verfahren geht nicht wie bei einer Leistungsklage anschließend in ein Betragsverfahren über; im Feststellungsverfahren muß genügen» wenn der Schaden, der noch nicht zu übersehen ist, nach den Erfahrungen des Lebens mit einiger
es
Sicherheit zu erwarten steht (so
97
18
120)
c
Das Berufungsgericht hat diesen Maßstab bei seiner summarischen, aber kritischen Prüfung angelegt, wie sich aus seineEi Hinweis auf das erwähnte Urteil BGH VersR 1964, 927 ergibt* Ein Rechtsfehler ist daher nicht ersichtlich* Daß es etwa, als es einen Anspruch der
Klägerin trotz der zahlreichen materiell-rechtlichen Einwendungen der Beklagten für wahrscheinlich hielt, hinsichtlich der Schadensberechnung und Vorteilsaus-
r*
.eichung von rechtlich unrichtigen Grundsätzen au; gegangen wäre, kann der Revision nicht zugegeben wer den»
IIIo Das Berufungsgericht leitet die Aktivlegitiina-
l (
o
tion der Klägerin aus § 1542 RVO her, der gemäß Abs« 2 AVG auch für die Bundesversicherungsanstalt gilt Die Revision behauptet, es sei ’’einhellige Meinung”, daß die Ersatzansprüche aus dem Warschauer Abkommen nicht zu den Ansprüchen gehörten, die nach § 1542 RVO übex*-gingen» Das ist nicht richtig«
Io Die Revision bezieht sich auf das Urteil des Karamergerichts vom 28„ Juli 1938 (ArchLR 1938, 295) und das diese Entscheidung bestätigende Urteil des Reichsgerichts RGZ 161, 76« Mit Recht haben jedoch schon Haupt (ArchLR 1940, 146, 159) und Richter (Die Berufsgenossenschaft 1940, 101 ff) dieses Urteil angegriffen« Inzwischen hat der Bundesgerichtshof allgemein
ausgesprochen, daß auch Schadensersatzansprüche, die aus einer Vertragsverletzung hervorgehen, nach § 1542 RVO
übergehen (BGHZ 26, 365, 371»
o3
247
Infolge
dessen gehen auch die Ansprüche, die einem Beförderten auf Grund des Beförderungsvertrages gegen seinen Luft-fraehtführer zustehen, auf die Sozialveroicherimgsträ-
15
ger über (so mit Recht Eileser, SozVers 1959, 207; Geigel, Haftpflichtprozeß 15« Aufl, 26, Kapitel Rdnr„ 49)= Davon ist der erkennende Senat schon in seinem Urteil vom 14= Mai 1963 (VI SR 127/62 - LH LuftVG- Nr. 3 = NJW 1963, 1925 = VersR 1963, 773 wenn auch ohne nähere Begründung, ausgegangen. Hieran ist festzuhalten (vgl, auch Wussow,
1
Unfa11haf t o £ x i cnu
recht
Auflo 1Z 903 und in VersR 1963, 651
4-
C*
2, Dies gilt nicht nur, wie die Revision meint, für Ansprüche aus § 44 LuftVG, sondern ebenso für Ansprüche aus Art, 17 WA (vgl, auch das erwähnte Senatsurteil vom 14« Mai 1963; Rinck ZLW 1966, 15)= Die Ansicht von Schleichcr/Reymann/Abraham (Das Recht der Luftfahrt, 3« Aufl,, Art. 25 WA Annu 3) fußt noch auf dem überholten Urteil des Kammergerichts (vgl« jetzt Bd„ II dieses Kommentars S. 244 zu § 44 LuftVG Anm, 13)o Fehl geht auch der Hinweis der Revision auf den Aufsatz von Bodenschafs ZLR 1959, 230, 276; er
4
befaßt sich nicht mit dem Übergang des hier in Rede stehenden Anspruchs auf Schadensersatz, sondern mit dem Erfüllungsanspruch aus einer Unfallversicherung e
B.
In der Sache selbst haben die Angriffe der Revision zu dem feil Erfolg.
1. Rechtlich einwandfrei sind allerdings die Aus-
»‘vi
führungen des Berufungsgerichts, daß die Beklagte Luftfrachtführer! n... gewesen ist und nach den Best! mrungen des Warschauer Abkommens haftet.
1. hie hiwendung dieses Abkommens setzt voraus, daß es sich um eine zwischenstaatliche Luftbeförderung
Im Sinne des Art. 1 handelt (vgl
51 LuftVG), bei
der die Beklagte als LuftJ^ahhtführerin im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist«, Von ausschlaggebender Bedeutung ist daher die frage, ob die ReiseteiInehoier mit der Beklagten einen Beförderungsvertrag geschlossen hatten oder ob diese sich lediglich auf Grund eines ihr von den Teilnehmern erteilten Auftrages verpflichtet hatte, für deren Beförderung durch ein Luftfaiirtunter-nehmen zu sorgen, so daß dieses, hier also die Pr
, der ihnen allein haftende Luftfracht-
führer wir e
a) Zutreffend geht das Berufungsgericht von dei
Einladungsschreiben aus, das die Beklagte sm 4. Juli 1961 eci -zahlreiche Landwirte, l€.ndMrtschaftliche Berater wsw., die sie als mögliche Käufer oder Befürworter
eines Kaufs der von ihr vertriebenen Gärfutter-Anlagen,
ansah, versandt hat. In diesem Schreiben, dem ein Anmeldeformular bei gefügt v/ar, heißt es*u,a5 ;
Üi * fk
it
*
Bas große Interesse, das praktische Landwirte, Wissenschaftler und die Fachpresse dem Harvest ore-Verfahren zur Rationalisierung der Fütterung entgegenbringen, hat uns veranlaßt, im Herbst dieses Jahres eine zv/eite Studienreise nach den USA zu organisieren, zu der wir'Sie herzlich einladen.
Wir wollen voraussichtlich am 1961 von bUBHBP co». starten und nach O^HSi fliegen. Der Rückflug erfolgt am p.f. 1961 ab UflP Tflp.
Die Kosten einschl. der Busreisen und Übernachtungen belaufen sich auf 1.900 IM» Es sollen insgesamt 76 Personen teiInehmen»..,.
Die Reise wird in Deutschland durch uns vorbereitet und in den USA durch die Firma 0»A» S^Hl orga-
nisiert».«n
*
Mit Recht findet das Berufungsgericht in diesem Schreiben noch nicht das Angebot zu dem Vertragsabschluß, sondern erst eine Aufforderung, bei der Beklagten die
Teilnahme an der Reise zu beantragen. Das habe der Ver-
* ..
unglückte dadurch getan, daß er der Beklagten den An-
* f >
meideschein ausgefüllt zurückgesandt und ihr die 1.900 DM
dm , « * .
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überwiesen habe. Diesen Antrag habe die Beklagte durch ihr Schreiben vom 23. august 1961 angenommen, das lautet:
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s r•
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“.Bfitr,.;. 2.IhlRVBSlORE-Studlenrelsa nach USA
Sehr geehrter Herr (hier folgte der Harne )!
Wir bestätigen Ihnen bestens dankend den Empfang von DK 1.900 und teilen. Ihnen hierdurch mit, daß wir für Sie für die zweite HÄRVESTORl-Studienreise I nach USA einen Platz fest gebucht haben. Anliegend erhalten Sie ein Rundschreiben mit weiteren Instruktionen für diese Fahrt.n
Hach der Auffassung des Berufungsgerichts konnten die Teilnehmer das Einladungsschreiben der Beklagten nur so verstehen, daß die Beklagte sich habe selbst verpflichten vollen, die Luftbeförderung durchzuführen, wenn auch durch Heranziehung eines Luftfahr^Unternehmens
s
Mft£&£fiiUia£uaauatiMMMaaAaaaaliattij&ftiaääi
18 -
fl
(§?78 BGB) . Sie habe sich nämlich. Vorbehalten» di
Teilnehmer selbst auszuwählen; auch seien die Anmeldungen an sie zu richten gewesen; ihr hätten die Reisekosten bezahlt werden müssen. Es habe sich um eine von der Beklagten in ihrem Interesse veranstaltete Y/er bereise
gehandelt. Zwar habe sie den Teilnehmern geschrieben
CJ fc» o
olle mit einer Lockheed geflogen werden,, doch habe sie nicht angegeben, mit welcher Luftfahrtgesellschaft die Teilnehmer hätten abschließen sollen. Ihnen sei zwar bekannt gewesen, daß die Beklagte kein Luft-fahr timt er nehmen war; auch hätten sie wohl gewußt, daß
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M -*•» V-«-
nicht über ein eigenes Flugzeug verfügte. Indes sei es auch schon 1961 üblich gewesen, daß Unternehmen Luftbeförderungen mit Plugzettgen durch führ ten, die sie von Luftfahrtgesellschaften charterten.
b) Die Revision macht geltend, diese Begründung des Berufungsgerichts verstoße gegen allgemeine Auslegungsgrundsätze und übersehe für die Auslegung .vresentliehe Umstände. Las läßt sich aber nicht feststellen.
Lie Würdigung des .Vertragsinhalt
zu der das
Berufungsgericht aufgrund einer Auslegung der von beiden Seiten ausdrücklich oder stillschweigend abgegebenen Willenserklärungen gelangt ist (§§ 133, 157 BGB), ist
rr cs
möglich; sie verletzt weder Lenkgesetze noch Erfahrung sätze. Zu Unrecht meint die Revision, hier gehe es um die Auslegung muster-mäßiger typischer Vertragsbedingungen Laß die Beklagte mit allen Teilnehmern gleichlautende Verträge abgeschlossen hat, ändert nichts daran, daß Individualerklärungen zu deuten waren.
Das Berufungsgericht ist derBehauptung der Beklagten- nachgegangen, sie habe sieh nicht selbst hu einer Beförderung verpflichten, sondern nur den leilnehmern
den Abschluß eines Beförderungsvertrages mit einer von
far
ihr her-angezogenen Luftfahrtgesellscbaft vermit teln. wollen
Das' Berufungsgericht will zwar nicht ausscbließen, daß die Beklagte -nur als Vermittlerin habe auf treten wollen,
MV HvJ»' 3*.-n ctf*** *«*■<•
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meint aber, sie hätte dies in einer für die 'S ei Inehmer klaren Weise ausdrucken müssen»
aa) Die Rechtsstellung der Beklagten im Verhältnis zu den Teilnehmern kann nicht, wie sie wiederholt eilige-
x • ?
wandt hat, mit der eines Reisebüros verglichen werden.
Im allgemeinen v/ill ein Reisebüro, eine Reiseagentur die ange'botenen Flugreisen nur vermitteln, Rieht das Reisebüro, sondern die Luftfahrtgesellschaft, deren Flugscheine es verkauft, ist der gegebenenfalls haftbar au machende
s ^ 4
Luftfrachtführer (Schleicher/Reymarm/Abraham, Das Recht
der Luft fahr
f **/
i ^
Aufl
Art, 1 WA An©. 28 S. 274; Riese
2LW 1962, 8; Bodenschatz VersWirt 1957, 358; Georgiades RPDA 1953, 16 ff; Urteil der Cour de Cassation Paris
, Nichts anderes gilt, wenn mehrere Flug
RFDA 1956, 21r
reisende sich zusaromentun (Gesellschaftsreise) und einer von ihnen mit der Fluggesellschaft verhandelt und einen Saromelbeförderungsvertrag abschließt ~ etv/a der Vorstand
/_ O
eines Spor.tclubs, eine Firma für ihre Angestellten^ dann ist nicht der Vorstand oder der Unternehmer Luftfrachtführer, sondern allein das ausführende Luftfahrtunter-nehmen (vgl. Schleieher/Reymann/Abraham Art, 1 WA Anm, aJ.; Bodenschatz aaO 360; Riese :3LR 1958, 7; Meyer ZhR 1957, 328, 330). Mit diesen Fällen läßt sich der hier zu entscheidende Fall nicht vergleichen» .Anders als bei einem Reisebüro handelte es sich hier uro eine von einem
20
f*
Unternehmen organisierte Reise, das zu einem weltbekannten Konzern gehört und dem die Veranstaltung einer
Eigen-Flugreise zugetraut werden konnte, und um eine
1
Reise, die seinem Geschäftsbetrieb diente»
bb) Die Haftung der Beklagten als Beförderer ihrer Fluggäste würde allerdings ausscheiden, wenn sie lediglich deren Vertreter (§ 164 BGB) sein wollte und
wmm an' «y** * im— mw» *
sollte» Daß dies hier der Fall hätte s
*
*
das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei
ein sollen,
verneint»
hat
Die Beklagte hat nichts dafür vor
; rag en , i nw i e -
fern ihr die Teilnehmer Vollmacht gegeben hätten, in ihrem Hamen für sie mit einer Fluggesellschaft abzuschließen» Dagegen dürfte schon sprechen, daß sie nicht etwa der Fluggesellschaft bei Abschluß des Chartervertrages‘die Namen der Teilnehmer mitgeteilt hatte«. Vor allem spricht für die Auslegung des Berufungsgericht
O
K* ^
daß sie den
bekannt
, mit welcher Flug-
gesellschaft sie fliegen wurden, wer also ihr Vertragspartner sein sollte, mit dem sie in ihrem; Hainen hätte ab schließen wollen» Lediglich in dem für die Konsulate bestimmten Referenzschreiben hat sie erwähnt, es solle mit der Charter-Fluggesellschaft Paul M
Air Service
zurückgeflogen werden» Durch dieses Schreiben sollte aber nicht der Vertrags!«Halt näher bestimmt, sondern nur dem Konsulat versichert werden, daß die baldige Wiederausreise sichergestellt sei«
Auch aus der agent-clause11 in Art« 17 des
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Charter-Vertrages, den die Beklagte mit der Fluggesellschaft abgeschlossen hatte, ergibt sich nicht, daß sie nur Vertreterin der Teilnehmer hätte sein wollen und sollen» In dieser Klausel, die von vielen
der IAEA (international Air Traffic Association
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hörenden Gesellschaften bei der Charterung von Plug
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zeugen verwandt wird, heißt es zwar, der Char t er er schließe den Vertrag "both ön his own behalf and as agent
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ä rr o -p -p \ t^r,
xX. j c li*b
for all persons ‘carried in the aircraft eingehend Sundberg, Air Charter 1961, kann aber schon zweifelhaft sein, ob hier mit "agent" ein Vertreter im Sinne des § 164 BGB oder nicht bloß, wie sogleich näher auszuführen sein wird, ein Vermittler geweint ist (vgl. Grönfors, Air Charter and
the Par saw Convention 1956 S. 115 Fn. 4; Schweickhaidt ZLW 1964, 13)« Die Präge braucht bei der hier anzustellenden Überlegung noch nicht entschieden zu werden. Jedenfalls kann aus den Abmachungen, die die Beklagte mit der Fluggesellschaft getroffen hat, kein Rückschluß zu Basten der Teilnehraer. dahin gezogen werden, daß sie der Beklagten mit der Rücksendung des ausgefüllten Anmeldeformulars Vollmacht erteilt hätten„
cc) Die Revision hat in eingehenden Ausführungen darzutun versucht, daß die Beklagte lediglich in Erfüllung eines ihr von den Teilnehmern erteilten Auftrages mit der Charter-Gesellschaft einen Luftbeförderungsvertrag, wenn auch zugunsten der Reiseteilnehwer, geschlossen habe (Gesohäftsbesorgungsvertrag). Biesen gegenüber habe sie keine Pflicht, sie zu befördern, übernommen, sondern sich ähnlich einem die Beförderung durch einen Frachtführer verro.ittelnden Spediteur (vgl, § 407 HGB) nur verpflichtet, die das Flugzeug vercharternde Gesellschaft sorgfältig auszuwähleno
Ber Revision ist zuzugeben,
liehe Konstruktion möglich ist (vgl
*
nationales Lufttransportrecht 1965
daß diese engere . Guldimann, Inter Art. 1 VA. Rdn. 8;
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I*
Schv/ei ekhardt ZLW 1964, 23;
Riese ZLW 1962
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I960, 146) •and auch im gegebenen Sail in Betracht zogen werden konnte» Aber schon im Handelsrecht ist die Drage schwer zu entscheiden, ob der Beauftragte, der mit dem Dritten im Interesse seines Auftraggebers abschloß, dies auf dessen Rechnung tat (Kommissionär oder Spediteur) oder ob er auf eigene Rechnung tätig wurde (Eigengeschäft)» So liegt es auch hier* Alles hangt von den Umständen des Dalles und von der Aus legung der Erklärungen ab (Schleicher/Reymann/Abraham
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-riX* b
1 WA Anm
a o n
; Schweickhardt, Schweizerisches
Lufttransportrecht 1954 S» 50/51). Ob es sich dabei um die in § 164 Abs» 2 BGB geregelte Drage handelt, wie das Berufungsgericht anzunehmen scheint, mag offen bleiben» Maßgebend ist jedenfalls der* allgemeine Grundsatz, daß es bei der Auslegung von Willenserklärungen nicht auf das ankommt, was der Erklärende womöglich gewollt, sondern darauf, was er erklärt hat» Beim
Klärungaempfänger entstehende Unklarheiten gehen nicht
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zu seinen Lasten, sondern zu Lasten dessen, der sich nicht klar ausgedrückt hat» Von diesen Grundsätzen ist ersichtlich auch das Berufungsgericht ausgegangen.. Wenn es zu dem Ergebnis gekommen ist, daß die Beklagte nicht bloße ’’Spediteurin" war# sondern die Beförderung selbst übernommen hatte, so kann das aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden» Sie hatte den Preis von 1»900 JM festgesetzt» Davon, daß sie über dessen Verwendung ihren 111 Auftraggebern” hätte Rechnung legen sollen, ist nicht die Rede gewesen. Ficht die ReiseteiInehmer sind an sie herangetreten mit dem Auftrag, ihnen eine Reifs e in die USA zu vermitteln, sondern sie hat sie für die von ihr veranstaltete und in ihrem Interesse liegende
Studienreise geworben
Ö
Die Revision meint.
hier 'nahe es sich "nur”
um einen Vertrag zugunsten Dritter (§ 328 BGB) gehandelt. Damit geht sie an dem Kern des Problems vorbei:
U'S* ?TTO CT
sein., daß der zwischen der amerikanischen Fluggesellschaft -(.Vercharterer) und der Beklagten (Charterer) •
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abgeschlossene ’’Aircraft Charter Contract'1 auch zugunsten der; in diesem Vertrag als Beförderte vorgesehenen
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group" abgeschlossen war (so Art
es Contracts):
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dies derartige Charterverträge - häufig vor sehen (vgl
Limitation of Liabilities in International Air Law.
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1954 Nr.. 120 Pn. 3). Bei der Entscheidung des Rechtsstreits kommt es aber nicht auf das Verhältnis Beklagte
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Fluggesellschaft (das Deckungsverhältnis) an, sondern auf das zwischen der Beklagten und den Teilnehmern bestehende "Valuta-Verhältnis". Dieses kann sehr wohl, wie das Berufungsgericht angenommen hat, bei einer
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Transport-Charter wiederum ein Luftbeförderungsvertra^
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sein, nämlich ein Unter-Beförderungsvertrag, den der Charterer mit den von ihm geworbenen .leisenden eingeht und su dessen Erfüllung er einen Beförderungsvertrag mit der ausführenden Luftfahrtgesellschaft abschließt (von Bodenschatz VersWirtsch 1957, 358 "echter Charter vertrag" genannt; ähnlich Peli chet, Hesponsabili te Civile en Gas d’ AffretCKönt et de Location d* Aäronef
1963
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40).. Bei einem solchen Dreiecks-Verhältnis
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aber dexv Charterer im Verhältnis zu den Reisenden deren Luftfrachtfühx*er, der ihnen nach Art. 17 WA haftet Schlei eher/Reymann/Abraham Art. 1 WA Änm ArciiLR 1939, 1381 Bodenschatz aaO
S3-
Riese
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360? Goidhuis
National Airlegislations end the Warsaw Convention 1937, S. 134; Shaweross/Beaumont, On Air Law, 2. Aufl,
1951 A:
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513 D = 3. Aufl. 1966 S
603)
Au ch b ei
dieser Präge spielt entgegen der Ansicht der Revision
4
die "agent-clause" in Art. 17 des Charter-Vertraces
keine ausschlaggebende Rolle» »Sie bezweckt, zwischen dem Vercharterer und den von dein Charterer gebrachten Passagieren unmittelbare Rechtsbeziehungen herzustellen damit er auch ihnen gegenüber die Stellung eines Luftfrachtführers im Sinne des Art» 1 VA hat, er sich daher gegenüber etwa (auch) gegen ihn gerichteten Schadens-
ersatzklagen auf die Haftungsbesehränkungen des Art»
22 WA berufen kann - mag er die Person seiner Fluggäste zunächst auch nicht gekannt haben ("undisclosed principal
it _
Hr
251
vgl» Sundberg S, 360; Shnwcros s/Beaumont 3» Auf1. So 480; Drion Kr. 120; Rudolf ZLW
I960, 146; Dutoit, La Collaboration entre Compagnies Alriennes 1957 S. 101). Lie "agent"-Klausel mag daher bewirken, daß die Passagiere auch einen eigenen, direkten
'.Beförderungsanspruch gegen den Charterer erwerben § 328 BGB). Das würde aber nichts daran ändern, daß die
Passagiere zunächst und vor allem einen
förderungs-
vertrag mit dem Charterer
der als "agent" für sie
handelte, geschlossen hatten» Die Beantwortung dieser das Innenverhältnis zwischen Charterer und seinen Plug-
4
gästen betreffenden Präge hängt nicht von der Auslegung des Außenverhältnisses zwischen Charterer und Vex*-charterer, also vom Inhalt des Charterverträges, ab» Maßgebend ist allein, ob die Beklagte den Vertrag nicht nur im eigenen Kamen, sondern auch im eigenen Interesse, als Luftfrachtführer der von ihr geworbenen Reisenden abgeschlossen hatte» Das aber hat das Berufungsgericht, wie ausgeführt, bedenkenfrei bejaht»
dd) Zu Unrecht rügt die Revision, das Berufungs: gericht habe die Interessen, die die Beteiligten bei dieser Studienreise verfolgt hätten, nicht vollständig und zutreffend gewürdigt»
Das Berufungsgericht hat sich
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Interessenlage befaßt, sie allerdings v/artung der Beklagten dahin gewürdigt, für die Auslegung, daß sie selbst die
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entgegen der gerade sie
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förderuhg üböt'noranien habe. In der lat ist nicht zu verkennen, daß sich die von ihr als Werbe- und Studienreise nicht nur vorbereitete, sondern bis in die Einzelheiten mit festem Programm durchorganisierte Reise von Gesell-
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schaftsreisen und den von Reiseunternehmen angebotenen
Reisen deutlich unterscheidet. Die 'Teilnehmer flogen nicht etwa nur "mit in die USA, um dort
eine Rundreise zu unternehmen. Sie nahmen vielmehr an einer "Ma^(BBBi®-Reise,, teil, die ihr Interesse am Kauf der Gärfutter-Anlagen wecken sollte, deshalb unter der Leitung des Chefs der Veik aufsförderungsabteilung stand und nach einem vor geschriebenen Programm ablaufen sollte, dem sich die Teilnehmer hatten unterwerfen müssen.
Das Berufungsgericht hat daher fehlerfrei das Interesse der Beklagten darin gefunden, mittels einer von ihr veranstalteten Gemeinschaftsreise den von ihr angeatrebten. wirtschaftlichen Erfolg zu gewährleisten, nämlich den Verkauf der Gärfutter-Anlagen zu fördern.
Es mag zwar, sein, daß bei den Teilnehmern ein gewisses Bi genint er esse an der Reise dadurch geweckt "worden war, daß in der letzten Woche der Reise auch Besichtigungen von allgemeinem Interesse stattfinden sollten. Das stand jedoch der Auffassung des Berufungsgerichts nicht entgegen.
ee) Schließlich lassen auch die-übrigen von der Revision vorgebrachten Umstände nicht erkennen, daß die Auslegung des Beriifungsgeriehts rechtsfehlerhaft wäre. Vor allem kann nicht die Rede davon sein, dai3 die Beklag
(%
berechtigt gewesen ware, die Ausführung eines ihr übertragenen '’Auftrages" gemäß § 664 BG-B einer« D
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cter amerikanischen Fluggesellschaft, au übertragen» wie die
revision meint. Nach den fehlerfreien Feststen
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cies Berufungsgerichts hatte die Beklagte die Beiörderung
der Reisenden seihst übernommen.
benso vergeblich greift die Revision den btand
die Beklagte sei, obwchon
punkt des Berufungsgerichts a~
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sie die Luftbeförderung nicht selbst auagßführt hat, frachtführerin im Sinne des Warschauer Abkommens gewesen
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a) Die frage, v/er Luftfrachtführer ist, daher die
den Art;, 3 ff WA näher geregelten Beförderungspapiere
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auszustellen und gegebenenfalls nach den Art',.
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zu haften hat, kann bei einem "echten Chartervertrag ”
ärmeren
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zweifelhaft sein. Denn hier gibt es sowohl einen den Plug ausführenden wie den vertraglichen Luftfrachtführer.
der dem Reisenden versprochen hat, ihn durch einen
den tatsächlichen Luftfrachtführer, befördern zu lassen. Bas Warschauer Abkommen enthält keine Begriffsbestimmung. Geht man davon aus, in dem Abkommen hätten vor allem die Vertragsbedingungen für die Beförderung im internationalen Luftverkehr, soweit sie zwingend sein sollten
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(Art. 23 WA), vereinheitlicht v/er den sollen, so wire
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den als Luftfrachtführer ansehen, der sich durch Vertrag im eigenen Namen verpflichtet hat, die Beförderung auf dem Luftwege durchzuführen - sei es selbst» sei es durch andere. Wer jedoch bei der frage, wann und wie ein Luft-
frachtführer haften soll, in erster Linie dessen deliktisjche Haftung für fod, Verletzung usw., vor allem im Hinblick auf die Hinterbliebenen im Auge hat, wird annehmen, das Abkommen habe die Ansprüche gegen den ausführenden Luft-
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liecht, das bchadensersatzanspruehe vorzu ^ o W 6iS9 «1 t.i x'
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der dan.-Flug tatsächlich ausführt.- (vgl, hierau
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Keymahn/Abraham Art. 1 Y/A Anra. 26 j. Andererseits 1
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die Gründe ein, warum diedeutsche Auffassung den ver-
tragschließenden Luftfrachtführer
als denjenigen
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den das .Warschauer Abkommen meint, nämlich den, der 's
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Luittransport auf Grund eines Beförderungsvertrages U'b
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nommen hat (so die Denkschrift des Reichsjustizminiyf^.^ 1954, oonderveröfientlichung Nr. 1 der Deutschen Jiurr,j
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vom 2Ö. Januar 1945 (RGBl I 69), das in das deutsche
Luftverkehrsgesetz die dem Warschauer Abkomme: Xi X1 Xl 0 }*j O'
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bildeten §§ 29 a ff LuftVG (jetzt die §§ 44 i’i / uöer <u ftung 'des Luftfrachtführers einfügte, damit den ver+
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liehen Luftfrachtführer gemeint. Dal diese Novelle in dem neuen Unterabschnitt bei dem Begriff "Halter des
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Luftfahrzeugs” belassen hatte, besagt nichts; denn den Unterabschnitt mit "Haftung aus dem BefUrderungavertrai
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überachrieben (vgl. Abraham, Der Luftbeförderungsvertrag,
82 ff; itinck, Betr 1958, 2?3).
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954,
Im vorlieg
Fall geht es indes um eine
zwischenstaatliche Lüft.beförderung, so daß nicht die
§§ 44 ff LuftVG anzuwenden sind, sondern die Bestimmungen des Warschauer Abkommens (vgl. § 51 LuftVG). Bei dessen An-
wendung gingen schon immer die Auffassungen im anglo-amei* kanischen und im - kontinental-europäischen Rechtskreis auseinander, wie in der Denkschrift der Bundesregierung
zu dem Gesetz vom 27. August 1963
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treffend das Zusatzabkommen vom 18. September 1961 über die von einem anderen als dem vertraglichen Luftfrachtführer ausgeführte Beförderung im internationalen Luftverkehr (in BT-I)rucks. IV/1254) näher ausgeführt ist. Dieses Abkommen (sog.Guadalajara-Abkommen} hat inzwischen den Meinungsstreit beseitigt: danach würde hier sowohl die Beklagte als vertragliche Luftfrachtführerin wie
die P
als ausxührende Luftfrachtführerin
haften. Jedoch gilt das Abkommen nicht für den hier zu beurteilenden Unfall, der sich am
1961 er
eignet hat. Die Streitfrage ist daher noch entscheidungserheblich.
b) Das Berufungsgericht vertritt die Ansicht, Luftfrachtführer sei derjenige, der sich vertraglich zur Luftbeförderung verpflichtet hat, hier also die Beklagte Dein ist zuzustimmen.
Diesen Standpunkt hatte schon immer das Schrifttum vertreten (Koffka/Bodenstein/Koffka,
deutsche
Luftver-
kehrsgesetz 1937 S. 268; Schleicher/Reymann/Abraham Art. 1 Anm. 26, 28; Riese, Luftrecht S. 408 und ZLR 1958, 7).
Auch das ausländische Schrifttum war überwiegend dieser
Ansicht (Goedhuis, La Convention de
und in National Airlegislations S. 1 Nr. 362 Anm. a) und 513 C; Drion Nr» 81; Pelichet S. 158; Sundberg 8. 286
Varsovxe, 1933 S. 95
3 4; 3h awc r o s s/B e aurn on t 118 ffj' Grönfors S. 38 ff; Guldimann,. Art» 1
3
WA Anm. 10
Die Revision hält demgegenüber die im anglo-
*
amerikanischen Rechtskreis vertretene Auffassung für richtig, zu demal auch zwei französische Autoren
- 29
dieser Ansicht waren (Coquos, Le Droit Privö Inter-
n <vj tS rvy* o
J- VV ■*£-. ^,L1J *£ A.
Aerien, 1938, S.
92; juglart, iraite Elementalre de Droit Aerien, 1952 Hr, 276; ebenso Litvine. Prfecis Eie-
r*s
0), Die von
rnentaire de Droit Aerien, Brüssel 1953, Kr, dieser Mindermeinung angeführten Argumente überzeugen indes nicht. Das Warschauer Abkommen hat nicht nur.die Haftung des
Luftfrachtführers vereinheitlicht, sondern auch die Ausgabe
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lörderungsschcine; von diesen aber spricht es im Art, 3
der
G
Abs, 2, Art, 4 Abs. 3 und Art» 5 Abs. 2 im Zusammenhang mit
dem Beförderungsvertrag. Auch ist im Art
Abs
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die Rede von den Vereinbarungen der Parteien und von den Pa teien des Beförderungsvertrages.
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Die Revision meint, oft habe der vertragschließende Luftfrachtftilirer nicht die Möglichkeit, die im Warschauer Abkommen vorgesehenen Beförderungspapiere auszuateilen, nämlich die bei den gewerblichen Luftfahrtunternehmen übliche»
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und von der IATA für ihre Mitglieder vorgeschriebenen Vo drucke. Darauf kommt es indes, nicht an* Das Abkommen verlangt die Ausfüllung solcher Vordrucke nicht, sondern begnügt sich mit den in Art;. 3 ff niedergelegten, für Flugscheine sehr geringen Anforderungen. Bei einem Chartervertrag wird es sogar meist eher umgekehrt dem vertraglichen Frachtführer leichter möglich sein, den Fluggästen, mit denen er in Ver-
bindung steht und die er - oft anders als der ausxührende Luftfrachtführer - namentlich kennt, einen Flugschein auszu-
H
stellen. Für die angloamerikanische Auffassung konnte allenfalls sprechen, daß, wie die Revision geltend macht, nur der ausführende Luftfrachtführer (der Vercharterer) die zur
Deckung der Haftungshöchstsumme unumgängliche und von vielen
*
Lände,rn vorgeschriebene Versicherung abgeschlossen hat,
und zwar, da dies für das ganze Flugzeug auf eine gewisse
Zeit und nicht nur für eine Reise geschehen wird, weitaus billiger, als wenn der vertragschließende Luftfrachtführer
(der Chartere!’) genötigt wäre, sich wegen einer einzigen von ihm veranstalteten Reise zu versichern. Diesem Gedanken könnte jedoch allenfalls im vorliegenden Pall, 'bei dem ein Nicht-Luftfahrtunternehmen eine Beförderung unternommen hat, gewisses Gewicht zukommen. Die Revision bedenkt vor allem nicht, daß die Unterstellung des vertragschließenden Luftfrachtführers unter das Abkommen für ihn den Vorteil hat, daß er nur begrenzt haftet und seine Haftung nach anderen Vorschriften grundsätzlich ausgeschlossen ist (Art. 22, 24 WA). Im übrigen läßt auch das inzwischen abgeschlossene Guadalajara.-Abkommen erkennen, daß die kontinental-europäische Auslegung nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen des Warschauer Abkommens gestanden hat (vgl, auch Meyer ZLR 1957, 330),
c
Vergeblich beruft sich die Revision auf Art. 30
Abs. 2 WA, wonach dann, 'wenn der Plug durch mehrere aux-
3 WA)
aus ge
einanderfolgende Luftfrachtführer (Art, 1 Abs. führt worden ist, der »erste Luftfrachtführer» in der Regel nicht für Unfälle haftet, die sich auf der vom nachfolgenden Frachtführer beflogenen Teil-Strecke ereignet haben. Die Voraussetzungen dieser Bestimmung liegen hier offensicht-
lich nicht vor (vgl. Dutoit
61; Pelichet
149). Hier
handelte es sich nicht um eine Beförderung auf Teilstrecken, die von zwei aufeinanderfolgenden Luftfrachtführern ange-
führt worden wäre (unrichtig Litvine Nr
fi
80)
3. Das Warschauer Abkommen gilt nach Art. 1 Abs» 1 nur für entgeltliche Luftbeförderungenj unentgeltliche Be-förderungen unterliegen ihm nur. wenn sie von einem Luft-
fahrt-Unternehmen ausgeführt werden.
Das Berufungsgericht
hat die Präge, ob die Beklagte die Teilnehmer der Reise gegen Entgelt befördert hat, bejaht» Auch insoweit hält
- 31
das Urteil den Angriffen der Revision stand.
a) Was als Entgelt bzw. als unentgeltlich im Sinne des Art, 1 WA anzusehen ist, ist dem Abkommen selbst nicht mit Sicherheit zu entnehmen. Da es sich um die Auslegung eines völkerrechtlichen Vertrages handelt, kann der im deutschen Recht verwandte Begriff "unentgeltlich” (etwa in § 8 a StVG; § 1 FBefG; vgl, auch RGZ 163, 356) nicht herangezogen werden (Drlon Nr. 56; vgl. Riese, luftrecht S. 68/69)» Auch ein Rückgriff auf das deutsche Luftverkehrsgesetz wäre nicht statthaft. Dieses spricht zwar in den §§ 20, 49 von Flügen "gegen Entgelt", aber in einem Zusammenhang, der nicht ohne weiteres mit der sich hier stellenden Frage verglichen werden kann. Infolgedessen kann hier auch nicht das Urteil des erkennenden Senats vom 14. November 1967 (VI ZR 216/65 = DM LuftVG Nr. 5) heran-gezogen werden, nach dem es sich auch dann um eine entgeltliche Beförderung im Sinne des § 49 LuftVG handelt, wenn der Luftfrachtführer nur Erstattung seiner Selbstkosten verlangt hat» Der Senat hat schon in dieser Entscheidung hervorgehoben, daß unter Beförderung gegen Entgelt in § 49 LuftVG nicht dasselbe verstanden werden müsse wie in Art. 1 WA (vgl. Schwenk ZLR 1963, 153, 160).
b) Die Auffassungen darüber, was als "remuneration11 (Art. 1 WA) anzusehen ist, sind geteilt. Einigkeit besteht darüber, daß dem Luftfrachtführer ein über seine Selbst-
9
kosten hinausgehender Gewinn zufließen muß oder doch zufließen sollte (Koffka/Bodenstein/Koffka aaO 8, 270 Schleicher/Reymann/Abraham Art. 1 Anm. 10; Riese S. 410; ArchLR 1933, 301). In diesem Sinne legt auch überwiegend das ausländische Schrifttum Art. 1 WA aus (Goedhuis,
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26; Coquoz 3. 89? Lemoine, l’raite de Droit Aerien
*947 Hr. 577; Schweickhardt, Schweizerisches Lufttrans
rortrecht, 1954, S
)» Damit ist aber nur der Grund
satz aufgestellt, von dem in der Kegel auszugehen i Entscheidend ist immer die Lage des Einzelfalles.
-4-
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allem kommt es nicht darauf an, ob der Luftfrachtführer im gegebenen Fall Gewinn erzielt hat. Er ist schon dann den strengen und unabdingbaren Bestimmungen der Art: i
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WA unterworfen, wenn er in gewinnbringender Absicht
»
gehandelt hat. Zweifelhaft kann allenfalls sein, ob der bloße Y/erbeeff ekt, den ein Unternehmer mit einem Gratis flug zu erreichen sucht, den Flug schon zu einem ent-
s
eltliehen macht, weil es dann desLatzes 2 im Art. 1
Abs. 1 WA kaum bedurft hätte.
Abzustellen ist darauf, ob es dem Beförderer nur
um "compensation" seiner Auslagen oder nicht (auch) um profit" ging (so treffend Pittard, Droit;'Aerien 1934,
69 ff, angeführt bei Goedhuis
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Warschauer Abkommen wollte vor allem die Bedingungen des gewerblichen Luftverkehrs vereinheitlichen, daher die unentgeltliche ("gratuit") Beförderung eines Fluggastes freisteilen, die aus nichtkommerziellen, sondern aus menschlichen Gründen, vor allem aus Gefälligkeit erfolgte Denn dann liegt der Flug nahezu allein im Inters?
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J Cf SD
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Reisenden, während kommerzielle Flüge so überwiegend im Interesse des Luftfrachtführers liegen, daß kein Anlaß besteht, ihn von den Bestimmungen des Abkommens auszu nehmen. Daher wird ein Flug in aller Regel schon dann nicht mehrals unentgeltlich im Sinne des Art angesehen werden können, wenn ein kaufmännisches Unternehmen ihn zu einem geschäftlichen Zweck und damit in unmittelbar gewinnbringender Absicht übernommen hatte (vgl. Drion Kr. 1
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Litvine Nr
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3chweiclchard aaC)
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Mit diesen Hechtsgrundsätzen steht die An
sicht des Berufungsgerichts im Einklang
Die Beklagte hat, wie zugunsten der Revision anzunehmen ist, nur die Erstattung ihrer Selbstkosten gefordert und'erhalten; ein Gewinn sollte ihr nicht verbleiben. Allerdings war in dem Gesamtpreis auch
die Mitfahrt des Reiseleiters Dr
und eines
seiner .Mitarbeiter enthalten. Das Berufungsgericht will schon darin, daß die Beklagte für deren klug nichts bezahlt hat, einen Gewinn sehen, weshalb der Flug entgeltlich gewesen sei. Die3 hält die Revision nicht
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richtig, weil das Mitfliegen der beiden Angestellten notwendig mit der Verkaufs- und Werbereise zusammengehangen hebe, die dadurch verursachten Kosten also zu den
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elbstkosten der Beklagten gehört hätten, die sie, ohne
damit einen Gewinn erziel
zu wollen, auf die 74 feil
nehmer habe umlegen dürfen. Ob die Revision damit Recht
4
hat, kann offen bleiben. Der Standpunkt des Berufungsge richte wird schon von seinen übrigen, im folgenden erörterten Erwägungen getragen.
Die Beklagte führte die Studienreise nicht auf
Wunsch und zu Gefallen der Teilnehmer durch:
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ie -wollte
ihnen nicht nur eine billige Rundreise durch die übA,. verbunden mit dem dadurch hervorgerufenen Werbeeffekt für ihre Firma» ermöglichen. Die von ihr zu dem zweiten Mal veranstaltete Reise war sowohl eine '‘Werbereise” wie eine Verkaufsveranstaltung. Ihr Einladungsschreiben hatte sie nur an Personen versandt, von denen sie hoffen konnte, daß sie nach Rückkehr von der Reise, wenn nicht noch gar während der Reise, bei ihr eine Gärfutter-Anlage bestellen oder sich doch für ihre Anschaffung eimsetzen würden.
Eben deshalb flogen der Leiter der verkaufsforderungsab-teilung und sein Mitarbeiter mit. Die kJ © Jif X Wartung der Be--
klagten v/ar nicht, wie die Revision meint, derart uns ichor daß sie rechtlich nicht ausreichen könne:-, dem Plug
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Eigenschaft eines unentgeltlichen au nehmen
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rufungsgericht weist darauf
ün, daß die Beklagte m
Anschluß an die im Vorjahr veranstaltete Reise 17 Gärfutter-- Ablagen zu dem Preise von je 70,000 DM verkauft hatte. Es kann daher rechtlich nicht mißbilligt werden, wem1, das Berufungsgericht in dieser kaufmännisch-durchaus begründeten Erwartung der Beklagten eine
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mogenswerte Gegenleistung der Teilnehmer gefunden Hierbei konnte es sich auch darauf stützen, daß die Beklagte, um den geschäftlichen Erfolg der Reise zu sichern, in ihrem Rundschreiben Wert darauf gelegt hat, daß die Teilnehmer während der dreiwöchigen Reise an den von ihr vorgesehenen landwirtschaftlichen Besichtigungen usw. teilnahmen und nicht die Möglichkeit ausnutzten.
bis zu dem Rückflug nach eigenen Plänen durch die USA zu reisen. Ohnehin blieb den Teilnehmern angesichts des
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lückenlos aufeinanderfolgenden Programms praktisch nichts anderes übrig, als stets bei der Reisegruppe zu bleiben.
Die Revision rügt, das Berufungsgericht sei
rechtsirrig davon avisgegangen, daß die Beklagte die
Teilnehmer vertraglich gebunden hätte, ah allen Besichtigungen teilzunehmen, und daß es dann in dieser von den Teilnehmern "geschuldeten'' Gegenleistung das Entgelt gesehen habe. In diesem Sinne ist das ange-fochtene Urteil nicht zu verstehen, tJm einer Beförderung die Eigenschaft "unentgeltlich" zu nehmen, ist es nicht
erjrord.erlich, daß der "profit”, den der Beförderer
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trebt, ihm auf Grund einer rechtlich ver bind liehen Verof11chtung aus dem Vermögen des Pluggastes zuflioßt.
hot v/en dig ist nur, daß er ihm aus deren
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ließen soll und zwar aufgrund einer
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hluß des Beforderungsvertrags getroffenen Verein
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barung. Bas aber hat das Berufungsgericht Mer im Ei gebnis zutreffend bejaht.
4° Zu Unrecht behauptet die Revi si on, die
Beklagte habe Beweise dafür argetreten, daß weder sie
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und deren Leute ein V
schulden an den? Unglück getroffen habe (Art, 20 WA), Ihr Schriftsatz vom 18, August
setzu sicn zwar
auch mit dem auseinander, was in dem amtlichen Unfall bericht über die möglichen Ursachen des führt ist, Ex» enthält jedoch keine
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fcHiirgea an ge
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eie geeignet
sein könnten, die Verschuldens Vermutung des Art, 20 r/A i,uszuräumen „ Bas Berufungsgericht erklärt daher ohne Verstoß gegen § 286 ZPO, die Beklagte habe den ihr ob liegenden Beweis nicht angetreten,
, Hilfe wei s e um. cht die Revi si on gelt end, je d en falls sei eine Haftung der Beklagten wieder entfallen*
Bas trifft nicht zu
a) Die JRevisi on meint, durch den von der Int er
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es sengemein schaft mit dem Versicherer de
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abgeschlossenen Vergleich sei auch ihre Haftung entfallen, weil die Hinterbliebenen dabei auf weitere
Ansprüche verzichtet hätten. Jedoch sind für die Be-hauptung der Revision, der Versieht der Hinterbliebenen habe auch zugunsten der Beklagten wirken sollen
vgl
423 BGB), keine Anhaltspunkte vorhanden
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Bern iu ngs g er1 cht hatte
inen Anlaß, auf Vorlegung
"■*= Vergleichs zu v/ix ,*ken, Rechtsanwalt Br,, "■
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in der mündlichen Verhandlung unter Vorlegung von
Schriftstücken über den Inhalt dieses Vergleichs berichtet, ohne daß die Beklagte dessen Vorlegung verlangt oder weitere Prägen gestellt hätte*
b) Unbegründet ist auch die Ansicht der Revision, das Verhalten der Hinterbliebenen, sich zunächst an die Pr^HD (und deren Versicherer) als
ihren Luftfrachtführer zu halten, nunmehr aber die Beklagte als Luftfrachtführer auf Zahlung weiterer Beträge zu verklagen, stelle ein unzulässiges “venire contra factum proprium" dar. Daß die Hinterbliebenen in der Frage, wer der Luftfrachtführer war, mit der
wenige Tage nach Vergleichsabschluß gegen die Beklagte eingereichten Klage eine "Kehrtwendung" geraucht hätten, läßt sich nicht feststellen. Sie gingen mit Grund davon
aus, daß letztlich die Pr
also deren
Versicherer, den Schaden regulieren mußte. Wenn die Inter-
ess*
inschaft sich den anglo-amerikanischen Stand
punkt, Luftfrachtführer sei die Pr
fr&
wesen, zunutze machte und dadurch von dieser eine Entschädigung von nahezu 1,5 Hillionen erlangte, so lag dies auch im Interesse der Beklagten. Deren Brsatzpflicht ist, wie die Hinterbliebenen nie bestritten haben, um diese Beträge gemindert.
II» Das Berufungsgericht hat somit die grand sätzliohe Haftung der Beklagten aus Art. 17 WA rechtlich einwandfrei festgestellt. Abschließend hat es ausgeführt, daß die Beklagte sich - von Art. 25 VIA abgesehen - schon deshalb nicht auf die Haftungshöchst-summe des Art. 22 WA berufen könne, weil den Reiseteilnehmern kein Flugschein ausgestellt worden sei (Art 3 Abs. 2 Satz 2 WA). Entgegen ihrer Ansicht könne ihr "Bestätigungsschreiben" vom 25» August 1961 nicht als Flugschein angesehen werden.
37
33*9
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Dieser Standpunkt des Berufungsgerichts v/irtt mx c
Recht von der Revision angegriffen»
a) Über den Inhalt des Flugscheins stellt Art. o
Abs. 1 WA mehrere Erfordernisse auf,
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soll, aber nicht muß. Hach Absatz 2
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r e nt s pr e c li en en Bestand
und die Wirksamkeit des Beförderungsverträges ohne Einfluß., wenn der Flugschein nicht ordnungsgemäß ist, fehlt oder in Verlust geraten ist. Das zeigt, daß er nur die
Funktion eines Beweispapieres hat (so jetzt ausdrück-
♦
lieh Satz 1 des im Haager Protokoll, neugefaßten Art. 3
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. Er soll in privatrechtlieher Beziehung
bei der Abfertigung des Fluggastes schnell Klarheit darüber schaffen, ob der Reisende zu diesem bestimmten
Flug berechtigt ist; auch mag er dazu dienen
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öffentlich-rechtliche Überwachung sowie die innere Ordnung des Geschäftsbetriebes des Luftfrachtführers zu gewähr-lei steil.
Hach Buchst, e) des Art. 3 Abs. 1 WA soll der Flugschein auch die Angabe enthalten, daß die Beförderung der Haftungsordnung des Abkommens unterliegt. Doch
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t auch, das Fehlen dieses Hinweises einem Flugschein noch nicht diese Eigenschaft (Schleieher/Eeymann/Abrahai;
Art. 3 Anm
o;
Riese aaO
o 432; Abraham s und in ZIÄ 1953, 79). Erst die
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assung des Art. 3 im Haager Protokoll vom 28. September 1955 (BGBl 1958
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II 291) hat bestimmt, daß das Fehlen dieser Angabe unweigerlich die Sanktion des Art. 3 Abs. 2 WA auslöst Indes ist das Haager Protokoll erst am 1. August 1963 in Kraft getreten (BAnz, 1963 Hr. 148)=
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die sich schon vorher ereignet haben, gilt es nicht (so auch Urteil der Court d'appel Paris ZLW 1967 * 115; schief KG NJW 1961, 1170). Es läßt sich auch nicht, wie
dies die Revisionserwiderung versucht, sagen, die neue Fassung des Satz 2 im Art. 3 Abs. 2 WA habe lediglich klargestellt, wie diese Bestimmung im ’Warschauer Abkommen zu verstehen gewesen sei. Zwar ist in dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 9» Oktober 1964
Ib ZR
226/62 = MJW 1964, 2348), obschon es um die Beurteilung eines Unfalls aus dem Jahre 1958 ging, der § 51 LuftVG
. des Gesetzes vom 25» Juli 1964 und das Warschauer Abkommen i.d.F. von Ben Haag angeführt. Ob damit aber eine Rückwirkung des Haager Protokolls anerkannt werd sollte, muß bezweifelt werden (vgl. die Anmerkung von Wessels in ZLW 1965, 168). Einer Auseinandersetzung mit diesem Urteil bedarf es Mer nicht, weil die Änderung des Art, 20 WA im Haager Protokoll für die Entscheidung des Ib~Senats ohne Bedeutung war.
Bas Warschauer’ Abkommen in seiner ursprünglichen Fassung stellte an den Inhalt eines Flugscheins sehr geringe Anforderungen; es genügte die Ausstellung irgend eines Papiers, das die Berechtigung zu dem Plug zu beweisen vermochte (Goedhuis, Convention de Varsovie S. 110s ’•De la faqon qu’il veut"; ebenso in Air Legislations S. 1574 "any kind of ticket"; Shawcross/Beaufßont,
2. Aufl. Hr. 406 Anm. b == 3,Aufl„ 1966 S. 439s "some sort of ticket"; Brion Hr. 251s "a slip of paper"). Bas ist auch sachgerecht angesichts der weitgehenden Sanktion, die Satz 2 des Art» 3 Abs, 2 an das Pehlen eines Plug-
scheins knüpfte und die vielfach als überaus streng empfunden wurde (vgl. Riese S. 422; Goedhuis, Air Legislations
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Beaumont, Journal of Air Law 1949» 398; Juglart
Mr, 293; Schweickhardt aaO S. 30). Bie Sanktion mag gerechtfertigt sein, wenn die Hichtausstellung eines
Flugscheins auf inkorrektem,
etwa die luftpolizeiliche
Überwachung erschwerendem Verhalten des Frachtführers
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beruht oder v/enn der Beförderte gerade infolge der Wich-ausstellung des Flugscheins einen die Höchstsumme übersteigenden Schaden erlitten hat (Beaumont, Journal of Air Law 1947»'345» Bgi bloßen Ordnungsverstößen und
Versehen jedoch steht die Sanktion nicht im rechten
Verhältnis zu dem Verschulden des Luf tf rächt führ er s
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(vgl» Döring, ArchfLR 1935, 10,“ Goedhuis, Airlegis-lations B» 157; Drion Ir» 223)« Sie ist daher von Anfang an von deutscher Seite bekämpft worden (vgl» Denk-schrift des Reichs Justizministeriums 1934 aaO S» 32; Riese' ArchfLR 1934? 47)» Auch bei der Neufassung des
Art» 3 im Haager Protokoll hat die Bundesrepublik auf Beseitigung dieser Bestimmung gedrängt (Riese ZLR 1956, 15)» Das deutsche Luftverkehrsgesetz kennt eine solche Vorschrift nicht,, Eine formale Handhabung der Sanktion ist daher nicht am Flatz. Wohl ist daran festzuhalten, daß das vom Luftfrachtführer ausgegebene Rapier nicht derart mangelhaft sein darf, daß man es nicht mehr als Flugschein ansprechen könnte (Schleicher/Ileymann/Abrailara Anm» 4; Riese S. 432; Ooquoz S» 106/107}„ Das wird nach Lage des Jeweiligen Falles zu entscheiden sein» Es muß
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Jedoch genügen, v/enn aus dem Papier unzweideutig hervorgeht, daß es zur Vornahme der betreffenden Flugreise berechtigte (Koffka/Bodenstein/Koffka Art» 3 Anm» IV a.®«; Drion Ir» 251; Guldimann Art. 3 Mn» 17).
b) Diese Mindest-Erfordern!ssen erfüllt, wtle die Beklagte mit Recht geltend macht, das Schreiben, das sie Jedem Teilnehmer unter Nennung seines Hamens, also nicht als bloßes Rundschreiben, am 23» August 1961 geschickt hat» Denn der Flugschein braucht kein Formular in der Art eines "Fahrtausweises" zu sein»
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Unter Umständen kann auch ein Brief ein Flugschein sein mit Recht Urion Nr. 251). Solche besonderen Umstände
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sind vorwiegend gegeben
Hier hatte nicht ein Luftfahr tunt er nehmen oder der Halter eines Flugzeuges den Flugschein auszustellen, sondern eine an sich nicht mit Luftbeförderung befaßte Firma, die für einen einzigen Fall ein Flugzeug charterte und dadurch, wie oben näher begründet, die Rechte und Pflichten eines Luftfrachtführers erhielt. Das Berufungsgericht meint, der Brief vom 23. August 1961 sei nichts anderes als ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben.
Dem vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Das trifft wohl zu für das Renern Brief als Anlage beigefügte Rundschreiben, das sAit "lieber Amerikafahrer ! If C so ohne Nennung des Namens) über schrieben ist und mit den Worten beginnt: "Wir bedanken uns für die Übersendung Ihrer Anmeldung sowie für die Überweisung der IM 1.900". Dieses Schreiben enthält die Bestätigung der Anmeldung und des Eingangs der 1.900 DM, außerdem auf den folgenden Seiten Instruktionen für die Reise. Das ist bei dem Schreiben vom 23. August 1961 anders: es beschränkt sich auf die Mitteilung, "daß wir für Sie für die 2. Harvester© Studienreise nach den USA einen Platz fest gebucht haben". Diese Erklärung genügte aber:für einen Flugschein. Daß sie keinen Hinweis auf die Ilaftungsbeotimmungen des Warschauer Abkommens enthielt, ist, wie ausgeführt,unschädlich. Im übrigen weist die Beklagte mit Recht darauf hin, daß sie in der Anlage, die dem Brief beigefugt war, geraten hatte, für die Reise eine Sicherung abzuschließeh. Dem konnten die Teilnehmer entnehmen. daß im Falle eines Unglücks die Haftung beschränkt
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sein werde
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Es mag zwar sein, daß die Bekigte, als sic
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2eilnehmern diese "Bestätigung11 übersandte, damit nicht den in Art« 3 WA vorgesehenen "Flugschein" hat
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stellen wollen» Auf die. subjektive Willensrxehtung des Ausstellers und des Fluggastes stellt es die Sanktion des Arto 3 WA jedoch nicht ah» Biese formale Bestimmung
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bezweckt, den Beförderer zur Einhaltung der im Ar auf gestellten Regeln zu veranlassen» Daß dadurch die
Passagiere usw. ohne Rücksicht darauf begünstigt werden ob ihr Schaden überhaupt auf dem Fehlen cfer Papiere beruht, ist lediglich eine Nebenwirkung, deinetwegen die Sanktion nicht angeordnet ist» Maßgebend ist allein der objektive Sachverhalt»
Auch kommt es nicht darauf an, ob Reiseteilnehmer den Brief bei sieh hatten, wie dies nach der 'Lebenserfahrung allerdings zu erwarten wäre
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Die Sanktion greift nur ein,
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es ver{säumt hat, einen Flugschein auszustellen
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Reisende ihn auf dem Flugplatz bei sich hat, kann zwai
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für seine .Abfertigung von Bedeutung sein; für den Ein-
tritt der Sanktion spielt es keine Rolle (ßuldimann Art 3 Rdn» 17; vgl» auch Riese, S»
III» Somit rechtfertigt der vom Berufungsgericht seinem Urteil bisher zugrund egal e gte Sachverhalt nur die Feststellung, daß die Beilegte bis zur Höhe der in Art. 22 WA bestimmten Höchstsummen haftet» Da jedoch
diese Höchst-
der Versicherer der Pr
summen bereits ausgezählt hat, kommt es darauf an, ob der darüber hinausgehende Klageanspruch anderwei t he gründet ist»
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1„ Insofern haben die Kläger den Standpunkt vertreten, die Beklagte hafte schon deshalb unbegrenzt, weil sie auch aus Vertragsverletzung (aus § 325' BGB, positiver Vertragsverletzung, Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten der Hinterbliebenen) und aus den §§ 823 ff BGB verantwortlich sei« Bas ist unrichtige Nachdem feststeht, daß die Beklagte Luftfrachtführer in ist und aus Art« 17 ff WA haftet, scheiden alle anderen Haftungsgrundlagen aus (Art ö 2 WA).
2= Der unbegrenzte S'est st el lungs antrag kann daher nur begründet sein, wenn die Behauptung der Hinterbliebenen zutrifft, der Beklagten oder der und
deren Leuten falle eine dem Vorsatz gleich stehende Fahrlässigkeit zur Last (Art. 25 WA)« Bas Berufungsgericht hat diese Frage offen gelassen« Da deren Entscheidung, vor allem die Würdigung des amtlichen Unfallberichts und
die Prüfung der übrigen von beiden Parteien vorgetragenen Umstände, dem Tatrichter Vorbehalten bleiben muß,’ war die Sache, soweit es um den unbegrenzten PestStellungsantrag geht, zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen«
Engels Dr« Weber Nüßgens Sonnabend Bun'z
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