Der Kläger ist dem entgogengetreten und hat geltend gerächt, er besitze außer der brasilianischen auch die deutsche Staatsangehörigkeit, Die Erhebung der Einrede verstoße gegen Treu und Glauben, weil der Beklagte ihn aufgrund seiner Schadensersatzpflicht so stellen müsse, wie wenn das Klagevorfahren nach den Vorschriften des Bundesentschädigungsgesetzes hätte durchgeführt werden können; in diesem Verfahren aber hätte er keine Gerichtskosten zu tragen gehabt und dem beklagten Land Anwaltskosten nicht zu erstatten brauchen. Das Landgericht hat dem Kläger durch Zwischenurteil unt .Fristsetzung aufgegeben, eine Sicherheit für die Prozoß-kosten des Beklagten in Höhe von 1.794 DM zu leisten. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht die Einrede der mangelnden Sicherheit für die Prozeßkosten durch Urteil verworfen. Sie richtet sich gegen ein Zwischenurteil des Oberlande gerichts, da.s die Einrede der mangelnden Sicherheit für i Prpzcsskostei?. Ob der Beschwerdewert über 6 ooo DM beträgt (§ 546 ZPO), ist für die Zulässigkeit der Revision unerheblich, weil der Beklagte mit dem Rechtsmittel geltend macht, das Berufungsgericht habe zu Unrecht die Berufung als zulässig angesehen (§ 547 Abs. 2 Ziff.1 ZPO) . Es'ist anerkannt, daß die Revision ohne Rücksicht auf den Beschwerdewert auch dann stattfindet, wenn das Berufungsgericht die Zulässigkeit der Berufung bejaht hat und der Revisionskläger geltend macht, das Berufungsgericht habe bei richtiger Rechtsbeurteilung die Berufung seines Gegners als unzulässig verwerfen müssen (RGZ 144, 559» 36q; BGH LM ZPO § 547 Abs. 2 Ziff.1 Nr. 7). Im übrigen ist der Beschwerdewert für die Revision in dem hier vorliegenden Pall nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gemäß dem Wert der Klageforderung zu bemessen, also mit lo ooo DM anzunehmen (BGHZ 37» 264, 268). Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zu Unrecht als statthaft angesehen. Bei der landgerichtlichen Entscheidung handelt es sich um ein Zwischenurteil (§ 3o3 ZPO), das der Einrede der mangelnden Sicherheit für die Prozeßkosten stattgegeben und gemäß §§ 112, 113 ZPO die Leistung einer Sicherheit vom Kläger innerhalb einer bestimmten Frist angefordert hat. Nach dieser Bestimmung ist hinsichtlich der Rechtsmittel nur das die prozoIShindernde Einrede verwarn-fende_ Zwischenurteil als Endurteil anzusehen. Dagegen gilt ein der prozeßhindernden Einrede st a11 g ebenden Zwischenurteil in fpetreff der Rechtsmittel nicht als Endurteil, so daß die Berufung gegen ein solches Zwischer urteil nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung unzulässig ist .(RG JW 1928, 1489, 149o; RGZ 33, 431, 432; OLG Celle MDR 1956, 618; Stein-Jonas ZPO-Komm. Wollte der Kläger die Anordnung der Sieherheitsleistu nicht hinnehmen und darüber die Entscheidung einer höhere Instanz herbeiführen, so war ihm verfahrensrechtlich die Möglichkeit gegeben, die Sicherheit nicht zu leisten und gegen das auf Antrag des Beklagten zu erlassende Urteil, durch das die Klage gemäß § 113 ZPO für zurückgenommen erklärt wird, Berufung einzulogen. Es ist zwar richtig, daß das Berufungsgericht, wenn das Landgericht die Klage bereits für zurückgenomnen erklärt hätte (§ 113 ZPO), auf die Berufung über die Zulässigkeit der Klage und damit auch über die geltendgemachte prozeßhindernde Einrede selbst entscheiden müßte. Dagegen hat das Gesetz bei einer Entscheidung, die eine Sicherheitsleistung anordnet, die andere Regelung getroffen, nämlich, daß sie nur mit der Hauptentocheidung angefochten werden kann (§ 275 Abs. 2 ZPO). Die von der Revisionsbeklagten bedauerte Verzögerung im Vorfahrensablauf ist dadurch verursacht, daß ihr Rechtevorgänger gegen die landgerichtliche Entscheidung ein unzulässiges Rechtsmittel eingelegt hat. War somit die Berufung unstatthaft, so ist es dem Rcvisionsgericht verwehrt, auf die Sache selbst einzugehen» Nach der zwingenden Vorschrift des § 51.9 b ZPO mußte die-Berufung unter Aufhebung des Vorurteils als unzulässig verworfen werden.
Nachschlagwerk: ja Amtliche Sammlung: nein ZPO §§ I08 ff, 274 Abs. 2 Nr. 5, 275 Ein die Sicherheitsleistung für die Prozeßkosten anordnendes Zwisehonurteil ist nicht selbständig anfechtbar. BGH, Urt. v. 26. Januar 1965 - VI ZR 84/64 - nS^urg BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 84/64 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 26. Januar 1965 _ ' 9 Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Rechtsanwalts Dr. F: R , H , S; .str, 11, Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen die Witwe S E geb. L , R: ‘ d J (B .), Av. Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 2 Der VI. Zivilsenat dos Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. Januar 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels und der Bundesrichter Hancbeck, Dr. Hauß, Heinrich Meyer und Dr. Nüßgens für Hecht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil.des 9. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts > zu Hamburg vom 25. März 1964 axifgehoben. Die Berufung des Klagers gegen das Zv/ischenurteil der 2o. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg vom 25. Januar 1964 wird als unzulässig verworfen. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren werden der Klägerin auferlegt. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Klager, der als Jude nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt war, hatte den Beklagten mit der Geltendmachung seiner Ansprüche nach dem Bundesentschä-digungsgeoetz beauftragt. Infolge eines Versehens reichte der Beklagte die Klage gegen den die beantragte Entschädigung teilweise ablehnenden Bescheid der Entochädigungsbe-hörde erst einige Tage nach Ablauf der Klagefriot bei dem Landgericht ein; die Klage wurde in'zwei Rechtszügen als unzulässig abgewiesen. Wegen der nicht mehr zu erlangenden Leistungen nach dem Bundesentschädigungegesetz hat der Kläger den Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch genom- men. Der Beklagte hat in erster . Linie die Einrede der . mangel: den Sicherheit für die Prozeßkosten erhoben. Der Kläger ist dem entgogengetreten und hat geltend gerächt, er besitze außer der brasilianischen auch die deutsche Staatsangehörigkeit, Die Erhebung der Einrede verstoße gegen Treu und Glauben, weil der Beklagte ihn aufgrund seiner Schadensersatzpflicht so stellen müsse, wie wenn das Klagevorfahren nach den Vorschriften des Bundesentschädigungsgesetzes hätte durchgeführt werden können; in diesem Verfahren aber hätte er keine Gerichtskosten zu tragen gehabt und dem beklagten Land Anwaltskosten nicht zu erstatten brauchen. Das Landgericht hat dem Kläger durch Zwischenurteil unt .Fristsetzung aufgegeben, eine Sicherheit für die Prozoß-kosten des Beklagten in Höhe von 1.794 DM zu leisten. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht die Einrede der mangelnden Sicherheit für die Prozeßkosten durch Urteil verworfen. Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Zwischenurteils. Der Kläger ist nach Einlegung der Revision verstorben und von seiner Ehefrau allein beerbt worden. Diese bittet, die Revision des Beklagten zurückzuweisen. Entseheidungsgründe: I. Die Revision ist zulässig. Sie richtet sich gegen ein Zwischenurteil des Oberlande gerichts, da.s die Einrede der mangelnden Sicherheit für i Prpzcsskostei?. (§ 274 Abs. 2 Kr. 5 ZPO) als unbegründet verworfen hat. Dieses Urteil, das gemäß § 275 Abs. 2 ZPO in betreff der Rechtsmittel als Endurteil anzusehen ist, beschwert den Beklagten, da es ihn der Gefahr von Voll-streckungosehwierigkeiten bei der Beitreibung der Prozeß-kosten aussetzt. Ob der Beschwerdewert über 6 ooo DM beträgt (§ 546 ZPO), ist für die Zulässigkeit der Revision unerheblich, weil der Beklagte mit dem Rechtsmittel geltend macht, das Berufungsgericht habe zu Unrecht die Berufung als zulässig angesehen (§ 547 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO) . Es'ist anerkannt, daß die Revision ohne Rücksicht auf den Beschwerdewert auch dann stattfindet, wenn das Berufungsgericht die Zulässigkeit der Berufung bejaht hat und der Revisionskläger geltend macht, das Berufungsgericht habe bei richtiger Rechtsbeurteilung die Berufung seines Gegners als unzulässig verwerfen müssen (RGZ 144, 559» 36q; BGH LM ZPO § 547 Abs. 2 Ziff. 1 Nr. 7). So aber liegt es hier. Im übrigen ist der Beschwerdewert für die Revision in dem hier vorliegenden Pall nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gemäß dem Wert der Klageforderung zu bemessen, also mit lo ooo DM anzunehmen (BGHZ 37» 264, 268). II. Die Revision ist auch begründet. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zu Unrecht als statthaft angesehen. Bei der landgerichtlichen Entscheidung handelt es sich um ein Zwischenurteil (§ 3o3 ZPO), das der Einrede der mangelnden Sicherheit für die Prozeßkosten stattgegeben und gemäß §§ 112, 113 ZPO die Leistung einer Sicherheit vom Kläger innerhalb einer bestimmten Frist angefordert hat. Eine solche Entscheidung kann.inicht/.selbständig mit dem Rechtsmittel der Berufung angefochten werden. Das erg sich gerade aus der Vorschrift des § 275 Abs. 2 ZPO, aus der das Berufungsgericht die Zulässigkeit der Berufung herleitet. Nach dieser Bestimmung ist hinsichtlich der Rechtsmittel nur das die prozoIShindernde Einrede verwarn-fende_ Zwischenurteil als Endurteil anzusehen. Dagegen gilt ein der prozeßhindernden Einrede st a11 g ebenden Zwischenurteil in fpetreff der Rechtsmittel nicht als Endurteil, so daß die Berufung gegen ein solches Zwischer urteil nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung unzulässig ist .(RG JW 1928, 1489, 149o; RGZ 33, 431, 432; OLG Celle MDR 1956, 618; Stein-Jonas ZPO-Komm. 18. Aufl. i960, § 112 Anm. I 3, BaumbachgLauterbach ZPO-Komm. 28. Aufl., § 275 Anm. 2 A; Wicczorek ZPO-Komm. § 113 Anm. A II; Rosenberg, Lehrbuch des Deutschen Zivilpro-zeßrechts 9« Aufl., § 81, I 2a S; Anm. Wiener zu KG JW 1931, Ho9 Nr. 15; Anm. Kaufmann zu OLG München zZP-53, 472, 474; Anm. Johannsen zu BGH LM § ilo ZPO Nr. 5). Wollte der Kläger die Anordnung der Sieherheitsleistu nicht hinnehmen und darüber die Entscheidung einer höhere Instanz herbeiführen, so war ihm verfahrensrechtlich die Möglichkeit gegeben, die Sicherheit nicht zu leisten und gegen das auf Antrag des Beklagten zu erlassende Urteil, durch das die Klage gemäß § 113 ZPO für zurückgenommen erklärt wird, Berufung einzulogen. Das ist zwar ein gewisser Umweg (vgl. schon RG JW 1899, 537 Nr. 8), bei dem der Kläger Gefahr läuft, den Nachteilen der §§ 271 Abs. 4, 274 Abs. 2 Ziff. 6 ZPO ausgesetzt zu werden. Deswegen geht e3 aber noch nicht an, die Anfechtungomögliehkeiten für Zwischenurteile über die gesetzlich genau bestimmten Voraussetzungen hinaus zu erweitern. 6 Auch dio'Regelung des §■54o ZPO, auf die die Revisionsbeklagte himveiot, kann nicht für ein unmittelbares Anfechtungsrecht ins Feld geführt werden.. Es ist zwar richtig, daß das Berufungsgericht, wenn das Landgericht die Klage bereits für zurückgenomnen erklärt hätte (§ 113 ZPO), auf die Berufung über die Zulässigkeit der Klage und damit auch über die geltendgemachte prozeßhindernde Einrede selbst entscheiden müßte. Aber auch diese Prüfung und Entscheidung dtirch das Berufungsgericht setzt in jedem Palle voraus, daß die Berufung überhaupt statthaft ist. Ist das jedoch, wie hier, nicht der Fall, so kann das. Berufungsgericht bei einem der Einrede stattgebenden Zwischenurteil nur das Rechtsmittel als unzulässig verwerfen. Es kann aber nicht von einer "Zurückverweisung" absehen und über die Berechtigung der Einrede selbst entscheiden. Bas ist schon deshalb ausgeschlossen, weil es sehr zweifelhaft ist, ob eine solche Entscheidung die Bindungswirkung des § 318 ZPO- auslösen würde (vgl. BGHZ 3, 244, 247). Ebensowenig greift der Hinweis der Revisionsbeklagten auf die Rechtslage im Fall der Ablehnung eines V/ieder-einsetzungsantrags durch. Die unmittelbare Anfechtbarkeit auch der Entscheidungen, die nur die Wiedereinsetzung ablohnen, aber noch nicht das Rechtsmittel verwerfen, ergibt sich aus der besonderen Vorschrift dos § 238 Abo. 2 ZPO (BGHZ 21, 142, 147). Dagegen hat das Gesetz bei einer Entscheidung, die eine Sicherheitsleistung anordnet, die andere Regelung getroffen, nämlich, daß sie nur mit der Hauptentocheidung angefochten werden kann (§ 275 Abs. 2 ZPO). Die von der Revisionsbeklagten bedauerte Verzögerung im Vorfahrensablauf ist dadurch verursacht, daß ihr Rechtevorgänger gegen die landgerichtliche Entscheidung ein unzulässiges Rechtsmittel eingelegt hat. War somit die Berufung unstatthaft, so ist es dem Rcvisionsgericht verwehrt, auf die Sache selbst einzugehen» Nach der zwingenden Vorschrift des § 51.9 b ZPO mußte die-Berufung unter Aufhebung des Vorurteils als unzulässig verworfen werden. Die Kootenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Engels Hanebeck Dr. Hauß Bundesrichter Heinrich Meyer ~£>r. Nüßgens ist erkrankt. Engels