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BGH

Gericht: BGH

Rohkaffee zurück und erlangte in einem Rechtsstreit gegen die Zweitbeklagte aus dem Verkauf dort sichergestellter Ware weitere 20.229,28 DM; über 401,15 DM hatte sie zuvor eine Gutschrift erteilt. Die Klägerin hat behauptet, der Erstbeklagte habe die Firma Kr(HHHB sn Stelle des erkrankten Inhabers - reines Vaters - praktisch geleitet und sei sich darüber klar gewesen, daß sie schon beim Einkauf des Kaffees erheblich überschuldet und nur noch scheinbar liquide gewesen sei. Der Erstbeklagte habe auch nicht, wie es nunmehr zu demindest seine Pflicht gewesen wäre, dafür gesorgt, daß die Erlöse aus dem Weiterverkauf der Ware 2ur Bezahlung der Klägerin verfügbar gehalten und verwandt wurden. Die Zweitbeklagte, die sich die Kenntnis ihres Geschäftsführers 2urechnen lassen müsse, sei insoweit schadensersatzpflichtig, als sie den von der Firma KrfllHH unrechtmäßig bezogenen Kaffee an ihre gutgläubiger- Abnehmer weiterveräußert habe. Das -Berufungsgericht hat eine unerlaubte Handlung des Erstbeklagten, aus der ihn die Klägerin auf Schadensersatz in Anspruch nehmen könnte, nicht festzustellen vermocht. Die Veräußerungen an die Zweitbeklagte hat er zwar bewirkt, doch durfte er sie nach der Meinung des Berufungsgerichts als im ordnungsgemäßen Geschäftsgang erfolgt ansehen, weil er nicht wußte, daß die Firma Kr ■■■ft den Gegenwert im voraus an die ab- Damit war der Erstbeklagte, so hat daß Berufungsgericht ausgeführt, in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der Zweitbeklagten zugleich gutgläubig im Sinne von § 366 HGB, so daß die Zweitbeklagte Eigentumerin der von ihr bezogenen und bezahlten Ware wurde und der Klägerin ebenfalls aus keinem Rechtsgrunde zu dem Schadensersatz verpflichtet ist» Aus beiden Gesichtspunkten läßt sich jedoch eine Haftung des Erstbeklagten nicht herleiteno Der Vorwurf der Untreue (§ 266 StGB), wie ihn die Klägerin vor allem erhebt, könnte nur begründet sein, wenn der Erstbeklagte vertraglich verpflichtet gewesen wäre, die Vermögensinteressen der Klägerin wahrzunehmen« Das Berufungsgericht hat indessen festgestellt, daß davon nicht die Rede sein konnte, die Leitung des Unternehmens vielmehr stets - auch während gelegentlicher Krankheiten - in den Händen des Inhabers Wilhelm KrflHHIV lag, während der Erstbeklagte nur aus mehr oder weniger formellen Gründen Prokura besaß und durchweg mit der Führung der Zweitbeklagten ausgelastet war. betätigt und für sie Wechsel gezeichnet habe« Lie Wahrnehmung solcher einem Prokuristen zukommenden Aufgaben begründet noch keine persönliche Treupflicht und sagt nichts über die tatsächliche Leitung des Unternehmens aus« Der Erstbeklagte hat eine derartige Machtbefugnis auch nicht zugestanden. Im übrigen unterstellen die Revision und anscheinend auch das Berufungsgericht zu Unrecht, daß die Firma KrflHHI durch ihre Rechtsgeschäfte mit der Klägerin verpflichtet worden sei, deren Vermögensinteressen wahrzunehmen. Anders ist es nur, wenn einer Partei durch besondere Vertragsgestaltung die zusätzliche Treupflicht auferlegt wird, mit den in ihre Hand gelangenden Mitteln in bestimmter Weise zu verfahren, etwa aus den Vorauszahlungen die Kaufsache zu beschaffen (BGHSt 1, 186) oder den im voraus abgetretenen Erlös aus dem Weiterverkauf an den Verkäufer abzuführen (OLG- Hamm NJW 1954, 1091)* Davon kann bei einem bloßen Verkauf auf Kredit und unter Eigentumsvorbehalt, wie er hier vorliegt, nicht die Rede sein. Hätte diese, wie vorgesehen, den Kaufpreis bei Fälligkeit aus den Mitteln ihres Bankkredits begleichen können, so läge es auf der Hand, daß sie sich trotz ihrer Bankverschuldung und der Abtretung ihrer Außenstände keiner Treupflichtverletzung schuldig gemacht hätte. Sinne von § 266 StGB gehalten, die Vermögensinteressen der Klägerin wahrzunehmen, so ist auch die Rüge der Revision unbegründet, der Erstbeklagte habe, wenn er schon nicht selbst Täter sei, zu demindest Beihilfe zur Untreue geleistet. Durch eine Mitwirkung hierbei hätte sich, wie das Berufungsgericht nicht verkannt hat, auch der Erstfceklagte schadensersatzpflichtig machen können, Reibet wenn er nicht der tatsächliche Geschäfteleiter war. Unstreitig war die Klägerin - weil anders ihre Kredit ’ tierten Lieferungen keinen Sinn gehabt hätten - mit einer Veräußerung des Kaffees im ordnungsmäßigen Geschäftsgang der Firma KrSHH^p einverstanden, so daß es darauf ankommt, ob und' inwieweit die Weiterverkäufe sich in diesem Rahmen hielten« Das Berufungsgericht hat sie insgesamt als nicht einem handelsüblichen Absatz entsprechend angesehen, weil der Gegenwert im voraus an die abgetreten gewesen sei, den Verkäufen also keine Vermehrung des freien Vermögens der Firma KrfBHHfe UIG die Erlöse gegenübergestanden habe, aus denen die Klägerin bei regelrechtem Geschäftsafclauf zu befriedigen gewesen wäre. &ach den Feststellungen des Berufungsgerichts haben sich keine Anhaltspunkte für eine so schlechte Vermögenslage der Firma KrflüH^p ergeben, daß diese mit einem Fortgang ihres gewöhnlichen Geschäftsbetriebes nicht mehr rechnen, insbesondere die Ermächtigung der Klägerin zur iVei terveräu.ßerung des Kaffees nicht länger voraussetzen konnte. 6 Millionen EM äst erst im September 1959 erhoben worden, also nach den hier in Rede stehenden Weiterverkäufeno Die Klägerin selbst würde unter diesen Umständen - so hat das Berufungsgericht ausgeführt - die Veräußerung eines Teiles ihrer Ware an die Zweitbeklagte nicht als rechtswidrig angesehen haben, wäre nur der Kaufpreis nicht später von der GflMBB^C(HMBM3ank eingezogen worden» Entsprechendes muß für die Verkäufe an andere Abnehmer gelten (an denen der Erstbeklagte jedoch nach den Feststellungen nicht beteiligt war), deren Erlös der Firma durch die Kreditsperre entzogen worden sind» Für die Frage, ob die Firma KrflHHl zu den Weiterverkäufen befugt war, kommt es aber nach der zutreffenden Ansicht des Berufungsgerichts allein auf deren Zeitpunkt an» Lag die Ermächtigung der Klägerin vor - d.h. handelte es sich derzeit um Verkäufe im ordnungsmäßigen Geschäftsgang -, so konnte sie durch das erst im September 1959 erfolgte Eingreifen der Banken nicht rückwirkend beseitigt werden«» Das Berufungsgericht hat unterstellt, daß der Erat-beklagte über die wirtschaftliche Lage der Firma KrflHHHP (abgesehen von der ’’Globalzession”) insgesamt unterrichtet war, und ist zu dem Ergebnis gelangt, daß er unter niesen ihm bekannten Umständen das Einverständnis der Klägerin, mit der Weiterveräußerung ihrer Ware unverändert vo»aussetzen durfte. Anders wäre es nach der Ansicht des Berufungsgericht, der hier gefolgt werden kann, nur gewesen, wenn der Erot-beklagte zugleich auch gewußt hätte, daß die Erlöse im voraus an eine Bank abgetreten waren. Die Ansicht der Revision, daß es auf die Kenntnis des Erstbeklagten von der "Globalzession*' überhaupt nicht ankomme, könnte allenfalls in dem bereits erörterten Sinne zutreffen, daß die Bank auf diese Sicherheit praktisch erst zuriickgegriffen hat, als sie die Firma KrjflHHHP im September 1959 fallenließ. Wird aber mit dem Berufungsgericht und zugunsten der Klägerin darauf abgestellt, daß immerhin rechtlich alle Außenstände abgetreten waren, und deshalb (allein) ein ordnungsmäßiger Geschäftsgang bei der Weiterveräußerung der Ware verneint, so ist es folgerichtig, dem Erstbeklagten diesen ihm unbekannten Umstand nicht anzulasten. Sie müßte jedoch genau so für die Veräußerungen an sonstige Abnehmer gelten, wenn der Erstbeklagte entgegen der Meinung des Berufungsgerichts auch bei diesen in irgend einer Form mitgewirkt haben sollte. Bie Feststellung, daß die Weiterverkäufe vom Standpunkt des Erstbeklagten aus dem ordnungsmäßigen Geschäftsgang entsprachen, entkräftet zugleich den Vorwurf einer vorsätzlichen, Sittenwidrigen Schädigung (§ 826 BGB) der Klägerin. Eine Pflicht des Erstbeklagten, von sich aus Angaben über den derzeitigen Stand der Firma zu machen, hat das Berufungsgericht zutreffend verneint. Inwiefern sich aus der Entscheidung RGZ 166, 24 0, 24-2 etwas anderes ergeben sollte, ist nicht ersichtlich; diese von der Revision angezogene Stelle befaßt sich mit einer Frage der Bewei«laste Wird mit dem Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die Firma wegen des Vorliegend der "Global- zession" zur Y/eiterveräußerung des Kaffees objektiv nicht befugt war, so kommt es hinsichtlich des Erwerbes der Zweitbeklagten auf die Kenntnis des Erstbeklagten an, der unstreitig als ihr Geschäftsführer für sie gehandelt hat. Dieser kannte zwar den Eigentumsvorbehalt der Klägerin, nach den Feststellungen aber nicht die Abtretung aller Außenstände durch die Firma 80 daß er diese für verfügungsberechtigt hielt und halten durfte.

Zitierte Normen: § 825 BGB § 266 StGB § 826 BGB § 366 HGB
FirmaErstbeklagtenBerufungsgerichtErstbeklagteZweitbeklagteKreditKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

Verkündet am 24. September 1963 Xriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2181 073
Im Kamen des Volkes In dem Rechtsstreit
 der Handelsgesellschaft Fritz K^HIAG., H straße^, vertreten durch den Vorstand Fritz K^^sen«, dieser in Deutschland vertreten durch den Kaufmann Heinz W
Klägerin, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
1. den Kaufmann Dr. Hartmut K]
2. die Kaffeerösterei	GmbH.,	__
vertreten durch ihren Geschäftsführer Kaufmann Hi
 etr o
Beklagten, Berufungsklüger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt(
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24. September 1963 unter Mitwirkung der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Bode, Dr. Hauß, Heinr.Meyer und Dr. Pfretzschner
 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandcsgerichts in Oldenburg vom 9. November 1962 wird zurückgewiesen»
Die Kosten der Revision werden der Klägerin auferlegt.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Zwischen Juni und August 1959 lieferte die Klägerin
 der Firms W. Kr
m
mit der sie in
 ständiger Geschäftsverbindung stand, für 211.465»94 DM
Rohkaffee gegen Dreimonatsakzepte. Die Käuferin setzte die unter Eigentumsvorbehalt der Klägerin stehende Ware großenteils bei verschiedenen Röstereien ab, darunter Kaffee im Werte von 55*563,20 DU bei der Zweitbeklagten. Das letzte Geschäft bewirkte der Eretbeklagte in seiner damaliger doppelten Eigenschaft als Einzelprokurist der Firma	wie	als alleiniger Geschäftsführer (und
 Hauptgesellschafter) der Zweitbeklagten. Die Firma Kr konnte die Wechsel bei Verfall nicht einlösen und fiel am 26. Oktober 1959 in Konkurs. Die Klägerin erhielt durch Aussonderung aus der Konkursmasse für 32.145,48 DI/. Rohkaffee zurück und erlangte in einem Rechtsstreit gegen die Zweitbeklagte aus dem Verkauf dort sichergestellter Ware weitere 20.229,28 DM; über 401,15 DM hatte sie zuvor eine Gutschrift erteilt. Wegen ihrer ungedeckten Forderung von 158o690,03 DM nebst Zinsen und 10,000 DM angeblich entstandener Kosten nimmt die Klägerin den Erstbeklagten, in Höhe von 13»333,92 DM (Wert des gerösteten und an Dritte verkauften Kaffees) gesamtschuldnerisch auch die Zweitbeklagte in Anspruch«
Der Zusammenbruch der Firma KrflHHHP wurde mittelbar durch Zoll- und Steuernachforderungen ausgelöst, die im Juni 1959 in Hohe von 865.000 DM und ira September in Höhe von 6 Millionen DM erhoben wurden. Als die beiden Banken, mit denen das Unternehmen arbeitete, von den - allerdings angefochtenen - Bescheiden hörten, sperrten sie um
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den II. September 1959 die etwa 800.OCC Ly betragenden Kredite. Die	legte außerdem
 eine Globalabtretung aller Kundenforderungen offen, die sie sich schon 1949 hatte geben lassen, und zog die Außenstände der Firma Kr^HSHP ein, darunter auch die Kaufpreis sforderung an die Zweitbeklagte. Die Klägerin beantragte daraufhin die PJröffnung des Konkursverfahrens.
Die Klägerin hat behauptet, der Erstbeklagte habe die Firma Kr(HHHB sn Stelle des erkrankten Inhabers - reines Vaters - praktisch geleitet und sei sich darüber klar gewesen, daß sie schon beim Einkauf des Kaffees erheblich überschuldet und nur noch scheinbar liquide gewesen sei.
Er habe der Klägerin diese Lage - insbesondere die hohen Forderungen der Finanzbehörde - verschwiegen, obwohl er selbst bei Abschluß des Geschäftes mit der Möglichkeit gerechnet habe, daß die Firma KrflHHDdie begebenen Wechsel nicht mehr werde einlösen können. Der Erstbeklagte habe auch nicht, wie es nunmehr zu demindest seine Pflicht gewesen wäre, dafür gesorgt, daß die Erlöse aus dem Weiterverkauf der Ware 2ur Bezahlung der Klägerin verfügbar gehalten und verwandt wurden. Dadurch habe er das vorbehalter.e Eigentum der Klägerin verletzt; denn eine Veräußerung ohne diese Sicherstellung habe bei der derzeitigen Lage der Firma KrflHHI^ nicht mehr im ordentlichen Geschäftsgang und damit auiBerhalb des Einverständnisses der Klägerin gelegen. Die Zweitbeklagte, die sich die Kenntnis ihres Geschäftsführers 2urechnen lassen müsse, sei insoweit schadensersatzpflichtig, als sie den von der Firma KrfllHH unrechtmäßig bezogenen Kaffee an ihre gutgläubiger- Abnehmer weiterveräußert habe.
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Die Beklagten haben um Klageabweisung gebeten» Sie haben behauptet, die ordnungsgemäße Abwicklung des Geschält sei allein am Eingreifen der Banken im September 1959 gescheitert, das durch die ungerechtfertigten, hohen Nachforderungen der Einanzbehörde veranlaßt worden sei» Mit einer solchen Entwicklung habe zwischen Juni und August niemand rechnen können. Die Firma KrHHHH habe ungeachtet einer gewissen Verschuldung ihre Verbindlichkeiten stets prompt geregelt und wäre dazu auch weiterhin imstande geblieben. Der Erstbeklagte habe daher keinen Anlaß, als Prokurist aber auch nicht die Befugnis gehabt, gegenüber der Klägerin ungefragt Bedenken hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit der Firma Kr|H^ zu äußern. Zudem sei ihm der Status des Unternehmens nicht bekannt gewesen; auch von der schon 1949 erfolgten Globalabtretung aller Außenstände an die
 habe er nichts gewußt. Tatsächlicher Leiter der Firma KrflHHBP sei nämlich - entgegen der Darstellung der Klägerin - bis zuletzt sein Vater gewesen; seine eigene Tätigkeit als Prokurist habe sich im wesentlichen auf Geschäfte beschränkt, die die Zweitbeklagte berührten«.
Er sei unter diesen Umständen weder verpflichtet noch in der Lage gewesen, auf die Verkäufe der Firma KrjHHHIV an Dritte Einfluß zu nehmen, insbesondere die Erlöse für die Klägerin sicherstellen zu lassen. Im übrigen seien alle Verkäufe im ordentlichen Geschäftsgang erfolgt; die Zweitbeklagte habe daher das Eigentum an den von ihr bezogenen und bezahlten Posten erworben und könne unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zur Doppelzahlung herangezogen werden.
Las Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht hat sie abgewiesen. Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagten bitten, erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entseheldungsgründe:
Das -Berufungsgericht hat eine unerlaubte Handlung des Erstbeklagten, aus der ihn die Klägerin auf Schadensersatz in Anspruch nehmen könnte, nicht festzustellen vermocht. Kach den Darlegungen ist er am Einund Verkauf des Kaffees, der an andere Abnehmer als die Zweitbeklagte gelangt ist, nicht erweislich beteiligt gewesen. Die Veräußerungen an die Zweitbeklagte hat er zwar bewirkt, doch durfte er sie nach der Meinung des Berufungsgerichts als im ordnungsgemäßen Geschäftsgang erfolgt ansehen, weil er nicht wußte, daß die Firma Kr ■■■ft den Gegenwert im voraus an die	ab-
getreten hatte, den Erlös also nicht frei zur Befriedigung der Klägerin verwenden konnte. Damit war der Erstbeklagte, so hat daß Berufungsgericht ausgeführt, in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der Zweitbeklagten zugleich gutgläubig im Sinne von § 366 HGB, so daß die Zweitbeklagte Eigentumerin der von ihr bezogenen und bezahlten Ware wurde und der Klägerin ebenfalls aus keinem Rechtsgrunde zu dem Schadensersatz verpflichtet ist»
Hiergegen greifen die Rügen der Revision im Ergebnis njeht durch.
 
Tie Klägerin legt dem Erstbeklagten sowohl einer. Verstoß gegen Schutzgesetze (§ 825 Abs. 2 BGB) als auch eine Verletzung ihres vorbehaltenen Eigentums zur Last. Aus beiden Gesichtspunkten läßt sich jedoch eine Haftung des Erstbeklagten nicht herleiteno
 Der Vorwurf der Untreue (§ 266 StGB), wie ihn die Klägerin vor allem erhebt, könnte nur begründet sein, wenn der Erstbeklagte vertraglich verpflichtet gewesen wäre, die Vermögensinteressen der Klägerin wahrzunehmen«
Der Mißbrauchstatbestand der Vorschrift scheidet aus, weil die Klägerin unstreitig mit einer Weiterveräußerung ihres Eigentums im ordnungsmäßigen Geschäftsgang einverstanden war, während sie zu darüber hinausgehenden Verfügungen niemanden befugt hatte. Dagegen wird der Treubruchstatbestand nicht schon dadurch schlechthin ausgeschlossen, daß der Erstbeklagte nicht der Vertragspartner der Klägerin war. Ihn könnte gleichwohl eine durch das Rechtsgeschäft begründete Treupflicht treffen, wenn er der tatsächliche Leiter der Firma KrHHigewesen wäre, also das ranze Geschäft selbständig nach eigenen Entschließungen zu führen gehabt hätte (vgl. RGSt 62, 15; 74, 1; BGHSt 15, 530 und die Entscheidung des erkennenden Senats vom 4.Dezember 1062 - VI ZR 28/62 ss NJW 65, 486 = VersR 65, 242). Das Berufungsgericht hat indessen festgestellt, daß davon nicht die Rede sein konnte, die Leitung des Unternehmens vielmehr stets - auch während gelegentlicher Krankheiten - in den Händen des Inhabers Wilhelm KrflHHIV lag, während der Erstbeklagte nur aus mehr oder weniger formellen Gründen Prokura besaß und durchweg mit der Führung der Zweitbeklagten ausgelastet war. Diese tatsächliche Feststellung kann die Revision nicht durch den Hinweis ausräumen, daß der Erst-
beklagte sich Im Einund Verkauf der Firma Kr|
betätigt und für sie Wechsel gezeichnet habe« Lie Wahrnehmung solcher einem Prokuristen zukommenden Aufgaben begründet noch keine persönliche Treupflicht und sagt nichts über die tatsächliche Leitung des Unternehmens aus« Der Erstbeklagte hat eine derartige Machtbefugnis auch nicht zugestanden. Mit der Darlegung, ihm sei die Prokura lediglich wegen der zeitweisen Erkrankung seines Vaters zur Erleichterung der Geschäftsführung erteilt worden, hat er im Gegenteil die Behauptungen der Klägerin bestritten. Endlich schloß auch der Betrieb beider Firnion im selben Gebäudekomplex eine getrennte Leitung keineswegs aus, so daß es auf die hierfür erbotenen Beweise nicht ankommen konnte.
Im übrigen unterstellen die Revision und anscheinend auch das Berufungsgericht zu Unrecht, daß die Firma KrflHHI durch ihre Rechtsgeschäfte mit der Klägerin verpflichtet worden sei, deren Vermögensinteressen wahrzunehmen. Eine solche Hauptpflicht - wie sie § 266 StGB tatbestandlich erfordert - wird durch Kauf nicht begründet. Anders ist es nur, wenn einer Partei durch besondere Vertragsgestaltung die zusätzliche Treupflicht auferlegt wird, mit den in ihre Hand gelangenden Mitteln in bestimmter Weise zu verfahren, etwa aus den Vorauszahlungen die Kaufsache zu beschaffen (BGHSt 1, 186) oder den im voraus abgetretenen Erlös aus dem Weiterverkauf an den Verkäufer abzuführen (OLG- Hamm NJW 1954, 1091)* Davon kann bei einem bloßen Verkauf auf Kredit und unter Eigentumsvorbehalt, wie er hier vorliegt, nicht die Rede sein. Die Firma KrflBHP ^ar nur vertraglich und wechselmäßig verpflichtet, den gestundeten Kaufpreis bei Fälligkeit zu entrichten, brauchte dies aber
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nicht gerade aus? den Erlösen des Weiterverkaufs zu tun«,
Sie verletzte deshalb - anders als im Falle des Kommissionsgeschäfts (vgl. BGHZ 8, 276, 280) oder des sog. verlängerten Eigentumsvorbehalts (OLG Kamm aaO) - keinen Herausgabc-anspruch der Klägerin, wenn sie die Zahlungen ihrer Abnehmer auf ein Bankkonto gelangen ließ, das einen Passivsaldo aufwies, oder wenn sie ihre Kaufpreisforderungen im voraus abtrat. Eine Hauptpflicht, die Verkaufserlöse zur Bezahlung der Klägerin frei verfügbar zu halten, läßt sich mangels jeder vertraglichen Grundlage weder aus dem (gewöhnlichen) Eigentumsvorbehalt noch aus der ungünstigen Vermögenslage der Firma KrflHM herleiten. Hätte diese, wie vorgesehen, den Kaufpreis bei Fälligkeit aus den Mitteln ihres Bankkredits begleichen können, so läge es auf der Hand, daß sie sich trotz ihrer Bankverschuldung und der Abtretung ihrer Außenstände keiner Treupflichtverletzung schuldig gemacht hätte. War aber demnach der verantwortliche Leiter der Firma KrHBl nicht irr.
Sinne von § 266 StGB gehalten, die Vermögensinteressen der Klägerin wahrzunehmen, so ist auch die Rüge der Revision unbegründet, der Erstbeklagte habe, wenn er schon nicht selbst Täter sei, zu demindest Beihilfe zur Untreue geleistet.
Hiervon durchaus zu trennen ist die Pflicht der Firma KrflHHHp, das vorbehaltene Eigentum der Klägerin zu achten. Sie verletzte es im Sinne von 5 823 Abs. 1 EGB, wenn sie darüber als Nichtberechtigte wirksam verfügte (vgl. RG HRR 33, 1587), insbesondere also wenn sie die Ware ohne Einwilligung der Klägerin an gutgläubige Abnehmer veräußerte. Durch eine Mitwirkung hierbei hätte sich, wie das Berufungsgericht nicht verkannt hat, auch
 der Erstfceklagte schadensersatzpflichtig machen können, Reibet wenn er nicht der tatsächliche Geschäfteleiter war. ■Vit Recht hat das Berufungsgericht deshalb darauf ofcge-stellt, wie weit die Einwilligung der Klägerin reichte«
Unstreitig war die Klägerin - weil anders ihre Kredit ’ tierten Lieferungen keinen Sinn gehabt hätten - mit einer Veräußerung des Kaffees im ordnungsmäßigen Geschäftsgang der Firma KrSHH^p einverstanden, so daß es darauf ankommt, ob und' inwieweit die Weiterverkäufe sich in diesem
 Rahmen hielten« Das Berufungsgericht hat sie insgesamt als nicht einem handelsüblichen Absatz entsprechend angesehen, weil der Gegenwert im voraus an die
 abgetreten gewesen sei, den Verkäufen also keine Vermehrung des freien Vermögens der Firma KrfBHHfe UIG die Erlöse gegenübergestanden habe, aus denen die Klägerin bei regelrechtem Geschäftsafclauf zu befriedigen gewesen wäre. Diese Auffassung begegnet insofern Bedenken, als die 1949 erfolgte "Globalzession" offenbar bis zu dem 11. September 1959 praktisch keine Rolle gespielt hat. Daß die Bank erst zu diesem Zeitpunkt - gleichzeitig mit der Kündigung des Kredits - von der Urkunde "Gebrauch gemacht" hat, bedeutet ersichtlich, daß sie bis dahin die Schuldner nicht benachrichtigt und es zugelassen hat, daß diese mit befreiender Wirkung an die ‘Firma KzfHHi zahlten ("stille" Zession). Alsdann hätten die Erlöse im Ergebnis doch der Firma	zur	Befriedigung	ihrer
 eigenen Lieferanten zur Verfügung gestanden. Hierauf braucht indessen nicht eingegangen zu werden, weil dem Berufungsgericht jedenfalls darin beizutreten ist, daß die Weiterverkäufe im ordnungsmäßigen Geschäftsgang erfolgt wären, wenn die "Globalzession" nicht Vorgelegen hätte. Die Firma
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XrHHBi hat den von der Klägerin bezogenen Kaffee unstreitig weder im ganzen noch an ungewöhnliche Abnehmer noch unter bedenklichen Vereinbarungen (vglc EG asO) veräußert, sondern wie jede reguläre Y/are “durchgehandelt".
Daß sie Schleuderpreise eingeräumt hätte, ist nicht bewiesen worden. Alsdann bleibt - wenn die "GlobaIzession" weggedacht wird - als Besonderheit nur bestehen, daß die Lage der Firma.	nicht günstig war und die Zahlungen
 ihrer Kunden über ein Bankkonto liefen, das einen verhältnismäßig hohen Passivsaldo aufwies. Indessen pflegen Unternehmen, die mit einem offenen Bankkredit arbeiten, durchweg gehalten zu sein, ihre Umsätze über das betreffende Konto abzuwickeln. Es geht nicht an, ihre Verkäufe deshalb als nicht einem ordnungsmäßigen Geschäftsgang entsprechend anzusehen. Anders ist es, wenn mit einer Sperrung des Kredits zu rechnen ist und Verkaufserlöse nur noch auf das Konto geleitet werden, um die Bankschuld zu vermindern0
&ach den Feststellungen des Berufungsgerichts haben sich keine Anhaltspunkte für eine so schlechte Vermögenslage der Firma KrflüH^p ergeben, daß diese mit einem Fortgang ihres gewöhnlichen Geschäftsbetriebes nicht mehr rechnen, insbesondere die Ermächtigung der Klägerin zur iVei terveräu.ßerung des Kaffees nicht länger voraussetzen konnte. Gegen diese 'Würdigung ist aus Hechtsgründen nichts zu erinnern. Die Firma KrAHHto hatte ihren Zahlungsverpflichtungen ungeachtet der erlittenen Verluste noch stets nachkommen können. Die im Juni 1959 erhobene Sachforderung der Finanzbehörden (865.000 DM) war zwar sehr hoch, doch in ihrer Berechtigung umstritten; zu demindest durfte eine Regelung erhofft werden, die das Unternehmen nicht zu dem Erliegen brachte. Die zweite Nachforderung über
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6 Millionen EM äst erst im September 1959 erhoben worden, also nach den hier in Rede stehenden Weiterverkäufeno
 Die Klägerin selbst würde unter diesen Umständen - so hat das Berufungsgericht ausgeführt - die Veräußerung eines Teiles ihrer Ware an die Zweitbeklagte nicht als rechtswidrig angesehen haben, wäre nur der Kaufpreis nicht später von der	GflMBB^C(HMBM3ank eingezogen worden»
 Entsprechendes muß für die Verkäufe an andere Abnehmer gelten (an denen der Erstbeklagte jedoch nach den Feststellungen nicht beteiligt war), deren Erlös der Firma durch die Kreditsperre entzogen worden sind»
Für die Frage, ob die Firma KrflHHl zu den Weiterverkäufen befugt war, kommt es aber nach der zutreffenden Ansicht des Berufungsgerichts allein auf deren Zeitpunkt an» Lag die Ermächtigung der Klägerin vor - d.h. handelte es sich derzeit um Verkäufe im ordnungsmäßigen Geschäftsgang -, so konnte sie durch das erst im September 1959 erfolgte Eingreifen der Banken nicht rückwirkend beseitigt werden«»
Die Weiterveräußerungen stellten dann schon objektiv keine rechtswidrige Verletzung des Eigentums der. Klägerin dar, so daß sich insoweit die Frage des Verschuldens - was die Revision verkennt - nicht erhebt. Auch brauchte nicht aufgeklärt zu werden, ob und wann der Erstbeklagte Kenntnis von der ersten Hachforderung der Finanzbehörden erlangt hat. Das Berufungsgericht hat unterstellt, daß der Erat-beklagte über die wirtschaftliche Lage der Firma KrflHHHP (abgesehen von der ’’Globalzession”) insgesamt unterrichtet war, und ist zu dem Ergebnis gelangt, daß er unter niesen ihm bekannten Umständen das Einverständnis der Klägerin, mit der Weiterveräußerung ihrer Ware unverändert vo»aussetzen durfte.
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Anders wäre es nach der Ansicht des Berufungsgericht, der hier gefolgt werden kann, nur gewesen, wenn der Erot-beklagte zugleich auch gewußt hätte, daß die Erlöse im voraus an eine Bank abgetreten waren. Biese Kenntnis hat ihm nach der ausdrücklichen Feststellung jedoch gefehlt. Die Rüge der Revision, der Erstbeklagte habe aus der Übersendung von Rechnungsdurchschriften an die Bank zwingend auf das Vorliegen der fraglichen Session schließen müssen, ist unbegründet. Nach der Aussage des Prokuristen RflHV und entgegen der Darstellung der Klägerin wurden diese Kopien gerade nicht regelmäßig übersandt, was freilich den 'Gedanken an eine umfassende Zession nahegelegt hätte, sondern nur im Falle einer Überziehung des Kredits. A.ls-dann sind solche Vorlagen jedoch als Beleg dafür üblich, daß die vorübergehende Kreditäusweitung der Finanzierung eines realen Geschäfts dient.
Die Ansicht der Revision, daß es auf die Kenntnis des Erstbeklagten von der "Globalzession*' überhaupt nicht ankomme, könnte allenfalls in dem bereits erörterten Sinne zutreffen, daß die Bank auf diese Sicherheit praktisch erst zuriickgegriffen hat, als sie die Firma KrjflHHHP im September 1959 fallenließ. Wird aber mit dem Berufungsgericht und zugunsten der Klägerin darauf abgestellt, daß immerhin rechtlich alle Außenstände abgetreten waren, und deshalb (allein) ein ordnungsmäßiger Geschäftsgang bei der Weiterveräußerung der Ware verneint, so ist es folgerichtig, dem Erstbeklagten diesen ihm unbekannten Umstand nicht anzulasten. Insoweit handelt es sich allerdings um eine Verneinung seines Verschuldens. Dafür, daß seine Unkenntnis auf Fahrlässigkeit’ beruht hätte, hat sich jedoch nichts ergeben.
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Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß sich» dem Eretheklagten eine schuldhefte Verletzung des Eigentums der Klägerin nicht vorwerfen läßt, ist mithin aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Bas Berufungsgericht hat sie zwar nur für die Verkäufe an die Zweitbeklagte getroffen, die der Erstfceklagten selbst vorgenotnrnen hat.
Sie müßte jedoch genau so für die Veräußerungen an sonstige Abnehmer gelten, wenn der Erstbeklagte entgegen der Meinung des Berufungsgerichts auch bei diesen in irgend einer Form mitgewirkt haben sollte. Auf die Rügen der Revision, daß dies tatsächlich der Fall gewesen sei , braucht deshalb nicht mehr eingegangen zu werden» Besgleichen entfällt die - von der Revision nicht berührte - Möglichkeit, daß sich der Erstbeklagte einer Unterschlagung oder der Beihilfe hierzu schuldig gemacht haben könnte»
Bie Feststellung, daß die Weiterverkäufe vom Standpunkt des Erstbeklagten aus dem ordnungsmäßigen Geschäftsgang entsprachen, entkräftet zugleich den Vorwurf einer vorsätzlichen, Sittenwidrigen Schädigung (§ 826 BGB) der Klägerin. lenn die Vorstellung eines regelrechten Ablaufs schloß ein, daß die Firma	Erlöse	wie	üb-
lich vereinnahmen und die Klägerin aus den verfügbaren - wenn auch kreditierten - Mitteln des Bankkontos befriedigen werde. Weitere Barlegungen de? Berufungsgerichts hierzu erübrigten sich. Bie festgestellte Überzeugung des Erstbeklagten, daß die Klägerin auf dem gewöhnlichen Wege zu ihrem Gelde kommen werde, schließt auch die Annahme eines Kreditbetruges aus. Sie liegt um so ferner, als die Firma	zur	Zeit der Kred it Verhandlungen
 noch nicht mit den Nachforderungen der Finanzbehörden belastet war. Zudem hat die Klägerin weder behauptet, daß
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der Erstbeklagte ihr unrichtige Angaben über den Stand des Unternehmens gemacht, noch daß sie ihn dieserhalb überhaupt befragt habe. Es war jedoch Sache der um einen erheblichen Kredit angegangenen Klägerin, sich hinsichtlich der Eonität ihres Kunden zu vergewissern (wie übrigens auch die einzuräumenden Sicherheiten festzulegen). Eine Pflicht des Erstbeklagten, von sich aus Angaben über den derzeitigen Stand der Firma	zu machen, hat
 das Berufungsgericht zutreffend verneint. Inwiefern sich aus der Entscheidung RGZ 166, 24 0, 24-2 etwas anderes ergeben sollte, ist nicht ersichtlich; diese von der Revision angezogene Stelle befaßt sich mit einer Frage der Bewei«laste
 Wird mit dem Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die Firma	wegen des Vorliegend der "Global-
zession" zur Y/eiterveräußerung des Kaffees objektiv nicht befugt war, so kommt es hinsichtlich des Erwerbes der Zweitbeklagten auf die Kenntnis des Erstbeklagten an, der unstreitig als ihr Geschäftsführer für sie gehandelt hat. Dieser kannte zwar den Eigentumsvorbehalt der Klägerin, nach den Feststellungen aber nicht die Abtretung aller Außenstände durch die Firma	80 daß er diese
 für verfügungsberechtigt hielt und halten durfte. Der Schluß des Berufungsgerichts, daß dann die Zweitbeklngte nach § 366 HGB Eigentum erworben hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden» Da es sich um einen entgeltlichen Erwerb gehandelt hat, kommt eine Pflicht der Zweitbeklagten zur Herausgabe des Erlangten nach § 816 Abs. 1 Satz 2 EC-B entgegen der Meinung der Revision nicht in Betracht. Schließlich könnte die Klägerin auch dann nichts für sich herleiten, wenn die Zweitbeklagte den Kaffee ständig unter
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Preis von der Firma Kr
 erworben und diese dadurch
 ausgehöhlt haben sollte: Ansprüche dieserhalb ständen allein dem Konkursverwalter zu*
Nach alledem ist die Revision unbegründet, so dal? sie mit der Kostenfolge nach § 97 ZPO zurückgewiesen werden mußteo
 Hanebeck	Pr.	Bode	Dr.	Haul?
H.Meyer
 Pr. Pfretsaschner