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BGH

Gericht: BGH

Kläger der Kauffrau Erna SflHHI in Kflpt, die vom Beklagten anwaltlich beraten wurde9 zur Abwendung des Anschlußkonkurses über ihr Vermögen ein verzinsliches Darlehen von 220.000.- DM, das sich durch Verrechnung einer Forderung auf 170.000.- DM ermäßigte. Zur Sicherung des Darlelms trat Frau ihren Anspruch gegen die Commerz- und Kreditbank auf Rückübertragung von zwei mit etwa April 1959 verhandelten, hatte der Konkursverwalter Dr. R4P die Abtretung der Grundschulden an Frau S|mp bereits, klageweise angefochten mit der Begründung, sie sei nach Eröffnung des Vergleichsverfahrens, .erfolgt und einverständlich zurückdatiert worden. Die Kläger erhielten außer dem genannten; Anspruch noch weitere Sicherheiten; u.a. leistete der Kaufmann Lpp^eine selbstschuldnerische Bürgschaft in Höhe von 50.000*- DM. Vorliegend haben die Kläger von dem Beklagten als Teilbetrag 7.000.- DM Schadensersatz verlangt, weil er sie durch eine vorsätzliche Täuschung zur Hingabe des Darlehens an Frau SflB|^ bestimmt habe. April 1959 angesetzten Darlehensverhandlungen mit der Begründung abgesagt, daß der bislang angebotene Anspruch der Frau gegen die Commerzbank auf Rückübertragung der Grundschulden keine einwandfreie Sicherheit mehr darstelle. Sie meint|oedoch, das Berufungsgericht habe;verkannt, daß.die Kläger durch die Versicherung des Beklagten weder getäuscht noch zur Hergabe des Darlehens bewogen, worden seien.. Das Berufungsgericht konnte dem Beweisergebnis ohne Rechtsverstoß entnehmen, daß die Frage des realen Sicherungswertes der Grundschulden bei der Dariebensve^bandlung im Vordergrund gestanden hat.,Das haben nicht nur die Zeugenaussagen Uber den Verlauf des Gesprächs ergeben. Gerade weil die Kläger über die Fragwürdigkeit des .Rückübertragungsanspruchs durch und den Beklagten selbst unterrichtet worden waren, konnten sie dessen völlig gewandelte Auffassung nicht unerörtert hinnehmen. Stand aber die Bonität des Rückübertragungsanspruchs in dieser tteise im Vordergrund, so ist auch die weitere Feststellung des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden, daß es den Klägern bs ihrer Entschließung entscheidend auf sie ankanü Alle von der Revision insoweit erhobenen Rügen unterstellen dem Tatrichter die fehlsame Annahme, daß die Kläger durch das Auftreten des Beklagt« davon überzeugt worden seien, daß der KückübertragungsanSpruch e: in jeder Hinsicht vollwertige Sicherheit' darstelle. Bas Urteil geht indessen nur vondem unstreitigen Sachverhalt aus, daß die Kläger das -Darlehen'gegen Abtretung des Anspruchs erst gewährt haben, nachdem ihnen zusätzliche Sicherungen eingeräumt worden waren, insbesondere der Kaufmann LflHPeihe Bürgschaft übernommen und eine Nichte der Schuldnerin Möbel sicherungshalbe: übereignet hatte. Es ist richtig, aber auch vom Berufungsgericht nicht übersehen, daß die Kläger auf diese zusätzlichen Sicherheiten nach ausdrücklicher Abrede erst zurückgreifen durften, wenn und sowei sie aus den Grundschulden keine Befriedigung erzielen sollten. D< zwingende Schluß hieraus lautet entgegen der Meinung der Revisioi jedoch nicht dahin, daß die Kläger den Grundschulden keinerlei Sicherungswert mehr beimaßen, sondern daß sie den RückUbertraguni anspruch schließlich doch'hoch als die in erster Linie gestellte Sicherheit akzeptiert haben. Baß die Kläger sich hierzu auch verstanden hätten, wenn der Beklagte ihnen seine am 9* April gewonnene Überzeugung von der Wertlosigkeit dieses Anspruchs vorgetragen hätte, oder daß sie das Barlehen auch ohne dessen Abtretung gewährt hätten, hat der Beklagte nicht behauptet. entscheidend ist, daß der Beklagte durch die Vorspiegelung einer persönlich in Frankfurt vorgenommenen Prüfung mit positivem Ergebnis bei den Klägern den Irrtum hervorgerufen hat, der Eücküber-tragungsanspruch stelle entgegen seiner eigenen vorherigen Annahme und M^tteilung^äoch einen beachtlichen, für den Sicherungszweck geeigneten und verfügbaren .Vermögenswert seiner Mandantin Frau SBHP dar, und daß die Kläger durch diesen Irrtum veranlaßt worden sind, das gewünschte Darlehen schließlich zu gewähren. Daß die Kläger unge achtet der Versicherungen des Beklagten ein Versagen der Grundschulden als möglich ins Auge gefaßt und Vorkehrungen für diesen Fall getroffen haben, ändert jedoch nichts daran, daß sie ohne den vorn Kläger bewußt erzeugten Irrtum das ganze Geschäft nicht abgeschlossen hätten. Aus der Sicht des eilig hiUzugerufenen und als Bürge gestallten Kaufmanns LB® mußte das zusätzliche Sicherungsverlange der Kläger freilich als eine Folge des Vorgehens von D?p. Deshalb konnte das Berufungsgericht die Bekundung der Nichte der Darlehen nchmerin, Frl. Uber den von gegebenen Bericht als wahr und zugleich unerheblich würdigen. Der Schaden der Kläger besteht schon darin, daß sie der unstreitig dicht vor dem Konkurs stehenden Mandantin des Beklagten das Darlehen ausgezahlt und hiergegen einen Ruckzahlungs-anepruch erworben haben, der bedeutend schwächer gesichert war, als e3 den hervorgerufenen Vorstellungen entsprach« Hierin liegt eine ungewollte Verschlechterung ihrer Vermögenslage. Da die Klager ohne die Täuschung durch den Beklagten die Darlehensvaluta nicht hergegeben hätten, hat das Berufungsgericht den Beklagten mit Recht für verpflichtet erachtet, sie den Klägern in der Form zurückzuverschaffen, daß er in der verlangten Höhe als Gresamt-schuldner neben die Darlehensnehmerin tritt.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
GrundschuldenSicherheitBerufungsgerichtDarlehen

Volltext der Entscheidung

2204 015
VI_ 2KJ34/62
V erkundet
 am 19o Februar 1963
Kriegl, Justizobersekretär
 als Urkundsbeamter d»Geschäftsstelle
 Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Hechtsanwalts Dr. Hugo
 traße
9
Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Irozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Br.
gegen
d en Kaufmann Heinri ch
 tr aß e
2. Frau Emma Luise
 in B(
ebenda
>
Kläger, Berufungsbeklagte und Revisionsb ©klagtey
 Prozeßbevollmächtigteri
 Rechtsanwalt Dr» h.c
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19« Februar 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Engels sowie der Bundesrichter Br. Kleinev/efers, Hanebeck, Br. Hauß und Br. Pfretzscbner für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichte Karlsruhe ~ 5* Zivilsenat in Freiburg - vom 22. Februar 1962 wird zurückgewiesen.
Bie Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt,
 Von Rechts wegen
 
Tatbestands
 Durch Vertrag vom 14» April 1959 gewährten die. Kläger der Kauffrau Erna SflHHI in Kflpt, die vom Beklagten anwaltlich beraten wurde9 zur Abwendung des Anschlußkonkurses über ihr Vermögen ein verzinsliches Darlehen von 220.000.- DM, das sich durch Verrechnung einer Forderung auf 170.000.- DM ermäßigte. Die zu dem Abschluß führende Verhandlung, an welcher, der Beklagte teilnahm, fand am 12. April 1959 in Baden-Baden statt«. Zur Sicherung des Darlelms trat Frau	ihren	Anspruch	gegen	die Commerz- und
 Kreditbank	auf Rückübertragung von zwei mit etwa
.! 1000000.- DM valutierten Grundschulden ab, die der Kaufmann nmm» in	auf Beine Grundstücke .eingeräumt und an Frau
 sicherungshalber abgetreten hatte. Frau Sp^hatte diese Grundschulden - ebenfalls.zur Sicherheit - ihrerseits an die genannte Bank abgetreten.
üfllHII^p-befand sich seit Oktober 1957 im Konkurs. Als die Parteien am 12. April 1959 verhandelten, hatte der Konkursverwalter Dr. R4P die Abtretung der Grundschulden an Frau S|mp bereits, klageweise angefochten mit der Begründung, sie sei nach Eröffnung des Vergleichsverfahrens, .erfolgt und einverständlich zurückdatiert worden. Am 7. April 1959 hatte to»	wie	der
 Beklagte wußte, eine Erklärung des Gemeinschuldners vorgelegt» die seine .Behauptung bestätigte.
Die Kläger erhielten außer dem genannten; Anspruch noch weitere Sicherheiten; u.a. leistete der Kaufmann Lpp^eine selbstschuldnerische Bürgschaft in Höhe von 50.000*- DM.
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Der vom Konkursverwalter Dr. Rfp|geführte Anfechtungsprozeß endete am 20. Oktober 1959 mit einem Vergleich. Danach sollte der Erlös aus den Grundschulden in Höhe von 24.955.- Btf dazu verwandt werden, von Hausgestellte und von Frau	akzeptierte
 Wechsel abzudecken; der Rest sollte den Gläubigern zufließen.
Anfang I960 nahmen die Kläger Frau	wegen rückständige*
Tilgungsbeträge und Zinsen aus dem Dariehensvertrag in Anspruch. Sie erstritten in zwei (Jrkundenprozessen die Verurteilung der Schuldnerin zur Zahlung von 6.500.- und 40.000.- DM; ferner ?• erwirkten sie einen gegen 45.000.- DM Sicherheit vollstreckbaren Arrest.
Vorliegend haben die Kläger von dem Beklagten als Teilbetrag 7.000.- DM Schadensersatz verlangt, weil er sie durch eine vorsätzliche Täuschung zur Hingabe des Darlehens an Frau SflB|^ bestimmt habe. Die Kläger haben behauptet, der Beklagte habe ihnen den schwebenden Anfechtungsprozeß verschwiegen und Wahrheitswidrig unter seinem Ehrenwort versichert, er habe die Unterlagen bei der Bank geprüft und die Urundschulden "hundertprozentig in Ordnung" gefunden, so daß für die Kläger nicht das geringste Risiko bestehe. Später habe der Beklagte Dritten gegenüber einge-räumt, die Kläger mit der vermeintlichen Sicherheit "gründlich hereingeiegt" zu haben. Der Beklagte hat diese Behauptung sowie eine Schädigung der Kläger bestritten und um Klageabweisung gebeten. Er hat geltend gemacht, die Kläger seien in der entscheidenden Verhandlung hinsichtlich der Grundsdhulden besser als er selbst unterrichtet gewesen; im übrigen seien ihre Forderungen gegen Frau	weder	fällig noch gefährdet.
Das Landgericht hat den Bekiägten verurteilt, als Gesamtschuldner mit Frau	7.000.- JP nebst Zinsen an die Kläger
 zu zahlen. Die Berufung des Beklagten ist erfolglos geblieben. Hiergegen richtet sich seine Revision, um deren Zurückweisung die Kläger bitten.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist nicht begründet.
Wie das Berufungsgericht festgeBtellt hat, ist der Beklagte
 
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am 9- April 1959 in einer Unterredung mit seinem Sozius, Rechtsanwalt Stf|^, zu der Überzeugung gelangt, daß die Verteidigung von Frau	in1-	Anfechtungspi’ozeß des Konkusverwalters Dr. RflBl
 aussichtslos geworden war, nachdem der Gemeinschul einer HÜBl die Rückdatierung der Grundschuldabtretungen an Frau SflHIB offenbart hatte. Der Beklagte hat deshalb die auf den 12. April 1959 angesetzten Darlehensverhandlungen mit der Begründung abgesagt, daß der bislang angebotene Anspruch der Frau	gegen	die
 Commerzbank auf Rückübertragung der Grundschulden keine einwandfreie Sicherheit mehr darstelle. Auf Drängen von Frau	ist
 er gleichwohl mit.ihr am 12. April 1959 bei den Klägern erschienen und hat nunmehr erklärt, er habe inzwischen die Unterlagen bei der Commerzbank in	geprüft	und	die Grundschulden "hundert-
prozentig in Ordnung“ befunden; für die Kläger bestehe nicht daß geringste Risiko., tatsächlich war der Beklagte zwischen dem 9. und 12. April weder in	gewesen, noch hatte sich
 irgend etwas ereignet, was seine am 9* April gewonnene Überzeugung von der praktischen Wertlosigkeit des Rückübertragungsanspruchs hätte umstoßen können.
Die Revision räumt ein, daß sie diese tatsächlichen Feststellungen nicht anzugreifen vermag. Sie meint|oedoch, das Berufungsgericht habe;verkannt, daß.die Kläger durch die Versicherung des Beklagten weder getäuscht noch zur Hergabe des Darlehens bewogen, worden seien.. Diese Rüge ist unbegründet.
Das Berufungsgericht konnte dem Beweisergebnis ohne Rechtsverstoß entnehmen, daß die Frage des realen Sicherungswertes der Grundschulden bei der Dariebensve^bandlung im Vordergrund gestanden hat.,Das haben nicht nur die Zeugenaussagen Uber den Verlauf des Gesprächs ergeben. Auch der sachliche Anlaß war offenkundig. Gerade weil die Kläger über die Fragwürdigkeit des .Rückübertragungsanspruchs durch	und	den	Beklagten
 selbst unterrichtet worden waren, konnten sie dessen völlig gewandelte Auffassung nicht unerörtert hinnehmen. Hätte das
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Gespräch sich nicht wesentlich hierum gedreht, hätte der Beklagte keinen Anlaß zu seinen feierlichen - freilich umsichtigen Beteuerungen gehabt*
Stand aber die Bonität des Rückübertragungsanspruchs in dieser tteise im Vordergrund, so ist auch die weitere Feststellung des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden, daß es den Klägern bs ihrer Entschließung entscheidend auf sie ankanü Alle von der Revision insoweit erhobenen Rügen unterstellen dem Tatrichter die fehlsame Annahme, daß die Kläger durch das Auftreten des Beklagt« davon überzeugt worden seien, daß der KückübertragungsanSpruch e: in jeder Hinsicht vollwertige Sicherheit' darstelle. Bas Urteil geht indessen nur vondem unstreitigen Sachverhalt aus, daß die Kläger das -Darlehen'gegen Abtretung des Anspruchs erst gewährt haben, nachdem ihnen zusätzliche Sicherungen eingeräumt worden waren, insbesondere der Kaufmann LflHPeihe Bürgschaft übernommen und eine Nichte der Schuldnerin Möbel sicherungshalbe: übereignet hatte.
Es ist richtig, aber auch vom Berufungsgericht nicht übersehen, daß die Kläger auf diese zusätzlichen Sicherheiten nach ausdrücklicher Abrede erst zurückgreifen durften, wenn und sowei sie aus den Grundschulden keine Befriedigung erzielen sollten. D< zwingende Schluß hieraus lautet entgegen der Meinung der Revisioi jedoch nicht dahin, daß die Kläger den Grundschulden keinerlei Sicherungswert mehr beimaßen, sondern daß sie den RückUbertraguni anspruch schließlich doch'hoch als die in erster Linie gestellte Sicherheit akzeptiert haben.	?
Baß die Kläger sich hierzu auch verstanden hätten, wenn der Beklagte ihnen seine am 9* April gewonnene Überzeugung von der Wertlosigkeit dieses Anspruchs vorgetragen hätte, oder daß sie das Barlehen auch ohne dessen Abtretung gewährt hätten, hat der Beklagte nicht behauptet. Alsdann wären auch seine Bemühungen schlechthin unverständlich gewesen, die Kläger selbst unter
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Verletzung der Wahrheit davon zu überzeugen, daß ,fdie G-rund-echulden hundertprozentig in Ordnung" seien»
Die Mitteilung	an	die	Kläger, daß er seinen Kon-
kursverwalter im Anfechtungsprozeß unterstützen werde, und die eigene Absage der Verhandlung wegen der fragwürdig gewordenen Grundschulden konnte der Beklagte freilich nicht ungeschehen machen. Wohl aber konnte er versuchen, die mißtrauisch gewordenen Kläger von der Aussichtslosigkeit der Anfechtung des Konkursverwalters Dr. i^pund der Aufrichtigkeit seiner eigenen, angeblich gewandelten Beurteilung zu überzeugen. 2u diesem Zweck hat er - wie festgestellt wahrheitswidrig - eine inzwischen in	vorge-
nommene Nachprüfung behauptet, wegen des »hundertprozentigen" Ergebnisses sein Ehrenwort verpfändethinsichtlich der Läutei'keit seiner geäußerten Überzeugungen auf seine Vertrauensstellung als Anwalt und .Freund der Kläger verwiesen und auf deren Fragen e rklärt, daß er für die Bonität der angebotenen Sicherheit persönlich bürgen würde, wenn ihm dies als Anwalt nicht untersagt wäre.
Auf diese Weise ist es.dem Beklagten gelungen, die Kläger von ihrer ursprünglichen und mehrfach geäußerten Absicht, die Darlehensverhandlungen scheitern zu lassen, abzubringen und sie zu bewegen, den HUckübertragungsanspruch doch als annehmbare und in erster Linie haftende Sicherheit anzuerkennen«, Darauf kam es dem Beklagten, und auf diese Feststellung kommt es im Urteil an. entscheidend ist, daß der Beklagte durch die Vorspiegelung einer persönlich in Frankfurt vorgenommenen Prüfung mit positivem Ergebnis bei den Klägern den Irrtum hervorgerufen hat, der Eücküber-tragungsanspruch stelle entgegen seiner eigenen vorherigen Annahme und M^tteilung^äoch einen beachtlichen, für den Sicherungszweck geeigneten und verfügbaren .Vermögenswert seiner Mandantin Frau SBHP dar, und daß die Kläger durch diesen Irrtum veranlaßt worden sind, das gewünschte Darlehen schließlich zu gewähren. Daß die Täuschung nicht# soweit gediehen ist, daß die Kläger nunmehr
 
in dem Anspruch auf die Grundschulden eine völlig unbedenkliche und ausreichende Sicherung erblickt hätten, ist demgegenüber ohne Bedeutung. Gewiß haben die Kläger sich aus Vorsicht zusätzliche Sicherheiten einräumen lassen und keinen Zweifel daran gelassen, daß sie notfalls darauf zurückgreifen würden. Daß die Kläger unge achtet der Versicherungen des Beklagten ein Versagen der Grundschulden als möglich ins Auge gefaßt und Vorkehrungen für diesen Fall getroffen haben, ändert jedoch nichts daran, daß sie ohne den vorn Kläger bewußt erzeugten Irrtum das ganze Geschäft nicht abgeschlossen hätten.
Aus der Sicht des eilig hiUzugerufenen und als Bürge gestallten Kaufmanns LB® mußte das zusätzliche Sicherungsverlange der Kläger freilich als eine Folge des Vorgehens von D?p. K0I und	erscheinen,	die	es	in	der	Tat ja auch blieb. Deshalb
 konnte das Berufungsgericht die Bekundung der Nichte der Darlehen nchmerin, Frl.	Uber den von	gegebenen	Bericht als
 wahr und zugleich unerheblich würdigen. Daß HflHHV den Krstkläg vor der entscheidenden Verhandlung angerufen und ihm mitgeteilt hatte, daß er das Vorgehen seines Konkursverwalters unterstütze, traf zu. Die Bemühungen des Beklagten waren ja gerade darauf gerichtet, die hierdurch hervorgerufenen Bedenken der Kläger zu zerstreuen. Daß ihm dies gelungen war,	aber	gleichwohl bürg
 mußte, weil	gesagt hatte, er »mache die Grundschulden
 kaputt oder habe sie käputt gemachtu, konnte die Zeugin nicht erfassen, weil sie an der Veiiiandlung nicht teilgenommen hatte. Aus demselben Grunde konnte das Berufungsgericht davon absehen, die für einen ähnliohen Bericht	als Zeugen benannten Ge-
brüder Sprecher zu hören. Daß l^H^der Darlehensnehmerin durch seine zusätzliche Bürgschaft »aus der Patsche geholfen» hatte, wa durchaus richtig! denn die Kläger haben sich nicht durch die Beteuerungen des Beklagten allein, sondern erst durch dftrea-'Vefr?; '.n Bindung mit dem Angebot zusätzlicher Sicherheiten zur Hergabe des Darlehens bewegen lassen. Was es indessen mit den »kaputt gemachten Grundschulden» auf sich hatte, konnte nur aus dem gesamte
 
Gang der Verhandlungen und nicht aus dem summarischen Bericht eines Beteiligten gegenüber Nichtteilnehmern erschlossen werden.
Der Schaden der Kläger besteht schon darin, daß sie der unstreitig dicht vor dem Konkurs stehenden Mandantin des Beklagten das Darlehen ausgezahlt und hiergegen einen Ruckzahlungs-anepruch erworben haben, der bedeutend schwächer gesichert war, als e3 den hervorgerufenen Vorstellungen entsprach« Hierin liegt eine ungewollte Verschlechterung ihrer Vermögenslage. Ob es den Klägern mit Hilfe der ihnen verbliebenen Sicherheiten schließlich doch noch gelingen wird, ihr Geld zurückzuerhalten, ist demgegenüber unerheblich. Desgleichen kommt es auf das umstrittene , Abrechnungsvei'hältnis zwischen den Klägern und der Darlehnsnehmerin nicht an, weil diese nach den nicht angreifbaren Festst qllungen des Berufungsgerichts auf jeden Fall noch den der Klage zugrunde liegenden Betrag von 7.000.- DM schuldet. Da die Klager ohne die Täuschung durch den Beklagten die Darlehensvaluta nicht hergegeben hätten, hat das Berufungsgericht den Beklagten mit Recht für verpflichtet erachtet, sie den Klägern in der Form zurückzuverschaffen, daß er in der verlangten Höhe als Gresamt-schuldner neben die Darlehensnehmerin tritt.
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Die Revision war demnach als unbegründet zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
Engels	Dr.	Kleinewefers	Hanebeck
 Dr. Hauß	Dr«,	Pfretzschner