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BGH · VI ZB 84/61

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZB 84/61

Mit Recht ist dss Berufungsgericht der Ansicht, daß eine Schadensersatzpflicht des Beklagten gegenüber der Klägerin aus § 170 b StGB in Verbindung mit § 823 Abs0 2 BGB nicht begründet ist. Denn wie auch das Berufungsgericht zutreffend als entscheidend herausstellt, hat die Klägerin den Angehörigen des Beklagten nicht Hilfe im Sinne des § 170 b StGB gewährt. Die Klägerin hat den Angehörigen des Beklagten nicht darum etwas gezahlt, weil sie mangels Unterhaltsgewährung durch den Beklagten bedürftig gewesen wären; in der Annahme, daß der Beklagte Ehe nicht stören zu lassen, sich der Sorge um seine erstehelichen Angehörigen entcchlug, es aft Nachforschungen nach ihrem Verbleih fehlen ließ und, wie nach Ansicht des Berufungsgerichts anzunehmen ist, hierdurch das andernfalls schon frühzeitig zu erwartende gegenseitige Wiederauffinden bis 1957 verhinderte« Sittenwidrig war es auch, daß der Beklagte seine Angehörigen, für deren Unterhalt er jedenfalls bei Nichteingehung der neuen Ehe mindestens teilweise hätte aufkommen können und müssen, völlig der öffentlichen Fürsorge überließ. Ob dieses Verhalten für den Schaden der Klägerin im Rechtssinne ursächlich geworden ist, erscheint aber schon nicht zweifelsfrei, hatte die Klägerin die Versicherungsleistungen an die Ehefrau und die Kinder des Beklagten doch nicht darum bewirkt, weil sich der Beklagte um diese nicht kümmerte, sondern weil er auf den Antrag seiner Frau durch den Beschluß des Amtsgerichts in Bersenbrück für tot erklärt worden war und die Klägerin annahm, daß den Angehörigen auf Grund früherer Invalidenversicherung des Beklagten Ansprüche auf Witwen- und Waisenrente zustanden. Doch kann dies dahingestellt bleiben« Denn wie das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei dargelegt hat, fehlt es für eine Schadensersatzpflicht des Beklagten gegenüber der Klägerin jedenfalls an der subjektiven Voraussetzung vorsätzlicher- Schadenszufügung, Die einzigen Unterlagen, die dafür in Betracht kamen, ob der Beklagte invalidenversichert gewesen ist, waren ein auf den Beklagten ausgestellter Rückkehrerausweis vom 6, Juni 1941 mit der Berufsangabe "Fleischer”, die Heiratsur- März 1942 mit gleicher Berufsbezeichnung und die Geburtsurkunden der Kinder, in denen der Beklagte einmal als ''Bauer" und einmal als "Fleischer" bezeichnet ist, sowie insbesondere eine von der Ehefrau des Beklagten bei de Klägerin eingereichte undatierte Aufstellung, auf der von einem Fleischhauer in BflP/OstSudetenland beschei- Das Berufungsgericht hält es für unwiderlegt, daß der Beklagte zu dieser Tätigkeit nur als Lagerinsasse von der Lagerleitung herangezogen worden ist, nicht dagegen in einem versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis gestanden hat. Die Klägerin hat nicht behaupten können, wann und wo für den Beklagten jemals Sozialversicherungsbeiträge entrichtet worden sind«, Das Berufungsgericht hat sich hiernach nicht in der Lage gesehen, festzustellen, daß der Beklagte gewußt oder daß er auch nur damit gerechnet, hat, sozialversichert gewesen zu sein; nach Ansicht des Berufungsgerichts läßt sich daher auch nicht feststellen, daß der Beklagte die Möglichkeit in Betracht gezogen haben kann, seine Familie könnte Ansprüche auf Sozialversicherungsrenten geltend machen. Bei diesem Sachverhalt kann nicht davon gesprochen werden, daß der Schaden, den die Klägerin erlitten hat, von dem Vorsatz des Beklagten umfaßt gewesen ist. Erfolg im Bewußtsein der Möglichkeit seines Eintritts billigend in Kauf nimmt« Dazu ist allerdings nicht erforderlich, daß der Täter im einzelnen weiß, wer der durch sein Verhalten Geschädigte sein wird; eine bestimmte Vorstellung von der Person des Geschädigten braucht er sich nicht gemacht zu haben« Wohl muß er aber wenigstens die Richtung, in der sich sein Verhalten zu dem Schaden anderer auswirken konnte, und die Art des möglicherweise eintretenden Schadens - wenn auch nicht dessen Umfang und Höhe - vorausgesehen und in seinen Willen aufgenommen oder zu demindest gebilligt haben« (RGZ 79a 55, 60; Urteil des erkennenden Senats vom 13. Die Klägerin hat seinen Angehörigen aber keine Fürsorgeunterstützung oder Kriegsopferversorgung gewährt, sondern ohne Rücksicht darauf, ob sie bedürftig waren oder nicht, allein darum Renten für sie gezahlt, weil sie der Ansicht war, daß der Beklagte invalidenversichert gewesen ist und seine Frau und seine Kinder infolgedessen einen sozialversicherungsrechtlichen Anspruch auf die Leistungen hatten. Insoweit werden von der Revision gegen die Ausführungen des Berufungsurteils auch keine Bedenken erhobene Der Hinweis der Revision auf die Bestimmung des § 52 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Kriegsopferrechts (Erstes Neuordnungsgesetz) vom 27« Juni I960 (BGBl I, 4-53) kann der Klage gleichfalls nicht zu dem Erfolg verhelfeno Nach dieser Bestimmung können Renten nach dem Bundesversorgungsgesetz den Angehörigen eines Verschollenen schon vor der Todeserklärung gewährt werden, wenn das Ableben des Verschollenen mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist; stellt sich dann heraus, daß er noch lebt, so gelten solche Leistungen als auch zur Erfüllung seiner gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen gewährt und können unter Umständen von ihm nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag ersetzt verlangt werden» Es handelt sich hier um eine besondere Vorschrift zur Regelung des Rechts der Kriegsopferversorguhg.

Zitierte Normen: § 826 BGB
AngehörigeBerufungsgerichtAnspruchRevisionEhefrauKindEhe

Volltext der Entscheidung

VI ZB 84/61
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O'
Verkündet
 am 13. Februar 1962 Kriogl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2204 044
Im Namen des	Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Landesversicherungsanstalt	vertreten	durch
 die Geschäftsführung, diese vertreten durch den ersten Direktor S1
Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigteri Rechtsanwalt Dr.
gegen
 den Leitungsmonteur Josef Kreis Ri
 in N
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Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr.
hat der VI, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13* Februar 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr, Engels und der Bundesrichter Dr. Bode, Dr. Hauß, Heinrich Meyer und Dr, Pfretzschner
 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 12. Januar 1961 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision v/erden der Klägerin auferlegt.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Beklagte, ein Volksdeutscher aus der Bukowina,der 1940 nach Deutschland zurückgeführt wurde, zunächst im Sudetenland in ein Lager kam, danach eine Bauernstelle im Wartheland erhielt, 1943 zu dem Wehrdienst eingezogen wurde und bei Kriegsende nach Schleswig-Holstein gelangte, v/urde auf den Antrag seiner Ehefrau, ebenfalls einer Rumäniendeutschen, die er im Lager kennengelernt, am 17« März 1942 in Kalisch geheiratet und die nach dem Kriege mit den drei aus der Ehe hervorgegangenen Kindern in AVH^B Kreis Bersenbrück Aufnahme gefunden hatte, durch den Beschluß des Amtsgerichts in Bersenbrück vom 11« Juni 1953 als Kriegsverschollener für tot erklärt. Die Ehefrau beantragte darauf bei der Klägerin die Gewährung von Witwen- und Waisenrente aus der Invalidenversicherung* Die Klägerin hielt die Voraussetzungen für gegeben, erkannte die Ansprüche für die Zeit ab 1* März 1946 an und leistete entsprechende Zahlungen.
Im Frühjahr 1957 wurde dßr Ehefrau und der Klägerin bekannt, daß der Beklagte noch lebt« Es stellte sich heraus, daß er sich an seinem neuen Aufenthaltsort als ledig ausgegeben hatte und am 9« Juni 1947 eine neue Ehe eingegangen war. Diese Ehe, aus der auch bereits drei Kinder hervorgegangen waren, wurde durch Urteil des Landgerichts in Kiel vom 6. Dezember 1957 für nichtig erklärt. Der Beklagte wurde wegen Bigamie zu Strafe verurteilt* Eine Ehescheidungsklage, die er gegen seine erste Ehefrau anstrengte, wurde abgewiesen.
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Die Klägerin hat dem Beklagten zu dem Vorwurf gemacht, er habe sich nach dem Kriege nicht hinreichend bemüht, sei Familie wieder zu finden, ernstliche Nachforschungen, von denen nach allgemeiner Erfahrung ein Erfolg zu erwarten ge~f wesen wäre, vielmehr bewußt unterlassen«, Er habe sich sagen* müssen, daß seine Familie, wenn er sich nicht um sie kümmere der öffentlichen Fürsorge zur Last falle«, Die Klägerin ist der Ansicht, daß ihr der Beklagte daher wegen der Leistungen, die sie für seine Angehörigen bewirkt hat, schadensersatzpflichtig sei«, Sie hat ihn auf Zahlung von 9 118,39 DM nebst Prozeßzinsen in Anspruch genommen.
Der Beklagte hat entgegnet, er sei vor 1945 nie sozialversichert gewesen. Von Beruf sei er Bauer. Nur im Sudetenland habe er im Lager auf Anordnung der Lagerleitung eine unselbständige Tätigkeit ausgeübt; das sei keine sozialversicherungspflichtige Arbeit gewesen. Weiter hat er vorgebracht, er habe von 1945 bis 1947 bei Bauern gearbeitet und nur wenig verdient; von 1947 bis 1953 sei er arbeitslos gewesen; danach habe er auch nur ein so geringes Einkommen gehabt, daß er keinen Unterhalt habe leisten können. Seine Angehörigen aus erster Ehe hätten Hinterbliebenenversor-gung vom Versorgungsamt erhalten.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Die Berufung der Klägerin ist vom Oberlandesgericht zuruckgewiesen worden.
Mit der Bevision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision kann das zur Nachprüfung gestellte Berufungsurteil nicht zu Pall bringen.
1. Mit Recht ist dss Berufungsgericht der Ansicht, daß eine Schadensersatzpflicht des Beklagten gegenüber der Klägerin aus § 170 b StGB in Verbindung mit § 823 Abs0 2 BGB nicht begründet ist.
Es braucht hier nicht auf die Bedenken eingegangen zu werden, die das Berufungsgericht daran zweifeln läßt, ob.an der in der Entscheidung BGHZ 28, 359 > 365 f entwickelten Auffassung festgehalten werden kann, daß die Strafbestimmung des § 170 b StGB ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB nicht nur zugunsten der Unterhaltsberechtigten, sondern auch der Körperschaft ist, die ihnen öffentliche Hilfe gewährt. Denn wie auch das Berufungsgericht zutreffend als entscheidend herausstellt, hat die Klägerin den Angehörigen des Beklagten nicht Hilfe im Sinne des § 170 b StGB gewährt. Hilfeleistung dieser Art muß zur Abwendung einer Unterhaltsgefährdung erbracht v/orden sein; sie setzt einen inneren Zusammenhang mit der Unterhaltsverweigerung durch den Verpflichteten voraus. Hieran fehlt es, wenn die Leistungen ohne Rücksicht auf die Unterhaltsverweigerung bewirkt werden (vgl. Schönke/Schröder, StGB 10. Aufl. 1961 § 170 b III 3)* So ist es aber hier gewesen. Die Klägerin hat den Angehörigen des Beklagten nicht darum etwas gezahlt, weil sie mangels Unterhaltsgewährung durch den Beklagten bedürftig gewesen wären; in der Annahme, daß der Beklagte
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invalidenversichert gewesen sei, hat sie vielmehr einen Anspruch der Ehefrau auf Witwenrente und einen Anspruch der Kinder auf Waisenrente aus dieser vermeintlichen Versicherung anerkannt und erfüllt, Es sind Versicherungsleistungen gewesen, die zu erbringen sich die Klägerin rechtlich für verpflichtet gehalten hat«, Nach dem ; unstreitigen Inhalt der Rentenakten haben die Angehörigen ja auch bereits Bezüge nach dem Bundesversorgungsgesetz^i erhalten, als die Klägerin die Anspruchsberechtigung aus der Invalidenversicherung anerkannte * Das ist der Klägerin auch bekannt gewesen, Die Klägerin hätte, wie das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei dargelegt hat, den Angehörigen, die Renten auch dann gezahlt, wenn sie in guten Einkommensverhältnissen gelebt hätten. Zu den Versicherungsleistungen der Klägerin wäre es freilich nicht gekommen, wenn der Beklagte nicht für tot erklärt worden wäre, und es mag auch angenommen werden, daß es zu dieser Todeserklärung nicht gekommen wäre, wenn der Beklagte ernsthaft nach dem Verbleib seiner Angehörigen geforscht hätte. Der Schaden, den die Klägerin infolgedessen erlitten hat, fällt aber nicht in den Bereich der durch § 170 b StGB, § 823 Abs, 2 BOB geschützten Interessen,
2, Dem Berufungsgericht ist darin beizutreten, daß sich der Klageanspruch auch nicht aus § 826 BGB rechtfertigt.
Sicherlich war es zwar ein gegen die guten Sitten verstoßendes Verhalten des Beklagten, daß er, offenbar um sich in seinen neuen Heiratsplänen und in seiner bigamischen
 
Ehe nicht stören zu lassen, sich der Sorge um seine erstehelichen Angehörigen entcchlug, es aft Nachforschungen nach ihrem Verbleih fehlen ließ und, wie nach Ansicht des Berufungsgerichts anzunehmen ist, hierdurch das andernfalls schon frühzeitig zu erwartende gegenseitige Wiederauffinden bis 1957 verhinderte« Sittenwidrig war es auch, daß der Beklagte seine Angehörigen, für deren Unterhalt er jedenfalls bei Nichteingehung der neuen Ehe mindestens teilweise hätte aufkommen können und müssen, völlig der öffentlichen Fürsorge überließ. Ob dieses Verhalten für den Schaden der Klägerin im Rechtssinne ursächlich geworden ist, erscheint aber schon nicht zweifelsfrei, hatte die Klägerin die Versicherungsleistungen an die Ehefrau und die Kinder des Beklagten doch nicht darum bewirkt, weil sich der Beklagte um diese nicht kümmerte, sondern weil er auf den Antrag seiner Frau durch den Beschluß des Amtsgerichts in Bersenbrück für tot erklärt worden war und die Klägerin annahm, daß den Angehörigen auf Grund früherer Invalidenversicherung des Beklagten Ansprüche auf Witwen- und Waisenrente zustanden. Doch kann dies dahingestellt bleiben« Denn wie das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei dargelegt hat, fehlt es für eine Schadensersatzpflicht des Beklagten gegenüber der Klägerin jedenfalls an der subjektiven Voraussetzung vorsätzlicher- Schadenszufügung,
 Die einzigen Unterlagen, die dafür in Betracht kamen, ob der Beklagte invalidenversichert gewesen ist, waren ein auf den Beklagten ausgestellter Rückkehrerausweis vom 6, Juni 1941 mit der Berufsangabe "Fleischer”, die Heiratsur-
 
künde vom 17. März 1942 mit gleicher Berufsbezeichnung und die Geburtsurkunden der Kinder, in denen der Beklagte einmal als ''Bauer" und einmal als "Fleischer" bezeichnet ist, sowie insbesondere eine von der Ehefrau des Beklagten bei de Klägerin eingereichte undatierte Aufstellung, auf der von einem Fleischhauer	in	BflP/OstSudetenland beschei-
nigt worden ist, wieviel Arbeitsstunden der "Umsiedler" Franz Fd^abgeleistet hat. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bezieht sich diese Bescheinigung auf eine Tätigkeit des Beklagten während seines Aufenthalts im Umsiedlerlager. Das Berufungsgericht hält es für unwiderlegt, daß der Beklagte zu dieser Tätigkeit nur als Lagerinsasse von der Lagerleitung herangezogen worden ist, nicht dagegen in einem versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis gestanden hat. Die Klägerin hat nicht behaupten können, wann und wo für den Beklagten jemals Sozialversicherungsbeiträge entrichtet worden sind«, Das Berufungsgericht hat sich hiernach nicht in der Lage gesehen, festzustellen, daß der Beklagte gewußt oder daß er auch nur damit gerechnet, hat, sozialversichert gewesen zu sein; nach Ansicht des Berufungsgerichts läßt sich daher auch nicht feststellen, daß der Beklagte die Möglichkeit in Betracht gezogen haben kann, seine Familie könnte Ansprüche auf Sozialversicherungsrenten geltend machen.
Bei diesem Sachverhalt kann nicht davon gesprochen werden, daß der Schaden, den die Klägerin erlitten hat, von dem Vorsatz des Beklagten umfaßt gewesen ist. Mit Vorsatz handelt, wessen Wille auf den rechtswidrigen Erfolg gerichtet ist, bedingt vorsätzlich, wer den rechtswidrigen
 
Erfolg im Bewußtsein der Möglichkeit seines Eintritts billigend in Kauf nimmt« Dazu ist allerdings nicht erforderlich, daß der Täter im einzelnen weiß, wer der durch sein Verhalten Geschädigte sein wird; eine bestimmte Vorstellung von der Person des Geschädigten braucht er sich nicht gemacht zu haben« Wohl muß er aber wenigstens die Richtung, in der sich sein Verhalten zu dem Schaden anderer auswirken konnte, und die Art des möglicherweise eintretenden Schadens - wenn auch nicht dessen Umfang und Höhe - vorausgesehen und in seinen Willen aufgenommen oder zu demindest gebilligt haben« (RGZ 79a 55, 60; Urteil des erkennenden Senats vom 13. Juli 1956 MDR 1957» 29 mit Anmerkung von Pohle; Esser, Schuldrecht 2« Aufl« I960 § 202, 3 b, d). Eine nur allgemeine Vorstellung über eine etwa mögliche Schädigung genügt nicht (BGB RGRK 11« Aufl. § 826 Anm. 16). Im vorliegenden Palle wird nun zwar davon ausgegangen werden können, daß sich der Beklagte bewußt gewesen ist, seine Fa-milie würde der öffentlichen Fürsorge anheim fallen oder vielleicht auch eine &riegshinterbliebenenversorgung erhalten. Die Klägerin hat seinen Angehörigen aber keine Fürsorgeunterstützung oder Kriegsopferversorgung gewährt, sondern ohne Rücksicht darauf, ob sie bedürftig waren oder nicht, allein darum Renten für sie gezahlt, weil sie der Ansicht war, daß der Beklagte invalidenversichert gewesen ist und seine Frau und seine Kinder infolgedessen einen sozialversicherungsrechtlichen Anspruch auf die Leistungen hatten. Hach den Ausführungen des Berufungsurteils ist aber nicht bewiesen, daß solche ganz andersartigen Aufwendungen für seine Familie im Vorstellungsbereich des Beklagten gelegen haben.
 
3» Daß der Klageanspruch auch nicht unter anderen rechtlichen Gesichtspunkten begründet ist, hat das Berufungsgericht zutreffend dargelegt. Insoweit werden von der Revision gegen die Ausführungen des Berufungsurteils auch keine Bedenken erhobene
 Der Hinweis der Revision auf die Bestimmung des § 52 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Kriegsopferrechts (Erstes Neuordnungsgesetz) vom 27« Juni I960 (BGBl I, 4-53) kann der Klage gleichfalls nicht zu dem Erfolg verhelfeno Nach dieser Bestimmung können Renten nach dem Bundesversorgungsgesetz den Angehörigen eines Verschollenen schon vor der Todeserklärung gewährt werden, wenn das Ableben des Verschollenen mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist; stellt sich dann heraus, daß er noch lebt, so gelten solche Leistungen als auch zur Erfüllung seiner gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen gewährt und können unter Umständen von ihm nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag ersetzt verlangt werden» Es handelt sich hier um eine besondere Vorschrift zur Regelung des Rechts der Kriegsopferversorguhg. Als solche ist sie einer ausdehnenden Anwendung auf das Gebiet des in der Reichsversicherungsordnung geordneten Sozialversicherungsrechts nicht fähig.
 
Die Revision muß hiernach mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO als unbegründet zurückgewiesen werden»
Engels	Dr»	Bode
 Dr„ Hauß
 Heinrich Meyer
 Dr» Pfretzschner