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BGH · VI ZR 84/59

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 84/59

Die Dreschmaschine, die dem Beklagten und zwei anderen Landwirten gehörte, war so aufgestellt, daß sich der Einlegetisch unter einem mit Geländer versehenen Einschnitt des Zwischenbodens der Scheune befand. Sie führt die Unfall Verletzung darauf zurück, daß der Einlegetisch der Dreschmaschine entgegen ihren Unfallverhütungsvorschriften schräg aufgestellt gewesen sei; er Jaabe einen Neigungswinkel von 21 gehabt und beim Auftreffen auf den Tisch zur Dresch- Die Klägerin hat Zahlung von 4 240,11 DM nebst Prozeßzinsen begehrt und festzustellen beantragt , daß ihr der Beklagte auch ihre weiteren Aufwendungen aus Anlaß des Unfalls zu ersetzen hat.. Der Beklagte hat bestritten, daß die Schrägstellung für den Unfall des ursächlich geworden ist, und behauptet, wi mit dem Arm auch dann in die Dreschtrommel geraten, wenn der fisch waagrecht gestanden hätte* Im Berufungsverfahren hat er schließlich auch bestritten, daß der Tisch im Augenblick des Unfalls überhaupt eine Schrägstellung gehabt hat* Weiter hat er geltend gemacht, der Rückgriffsanspruch der Klägerin se. Zivilkammer des Landgerichts Regensburg das Urteil 11 durch die unterfertigten Richter” erlasse, Die Revision zieht nicht in Zweifel, daß die Verweisung auf die Unterschriften als Ersatz für die Angabe der Hamen genügt; doch meint sie, auch die Dienstbezeichnung (der Rang) der Richter habe vermerkt werden müssen, weil sich sonst nicht prüfen lasse, ob das Gericht vorechriftsmässig besetzt gewesen sei. Denn die bemängelte Fehlerhaftigkeit des landgerichtlichen Urteils berührt nicht das mit der Revision angefochtene Berufungsurteil. Hieraus abzuleiten, daß mit dem Verbot einer Schrägstellung des Einlegetisches nur der Schutz solcher Personen gewollt gewesen sei, die auf der Dreschbühne “verkehren”, hat das Berufungsgericht aber mit Recht abgelehnt• Jener Hinweis im 1. Halbsatzes zu beziehen, so geht es erst recht nicht an, ihm auch noch den Sinn beizulegen, daß das Verbot einer Schrägsteilung des Tisches nur einen beschränkten Schutzzweck verfolge und nicht auch im Interesse derer gewollt sei» die an einer Bodenöffnung über der Dreschmaschine arbeiten und Getreide auf sie hinabwerfen; da*.sie bei einem Sturz auf den Einlegetisch besonders gefährdet sind, wenn der Tisch nicht waagrecht steht, ist das Verbot einer Schrägstellung, wie das Berufungsgericht zutreffend hervorgehoben hat, für sie wichtiger als für jeden anderen. b) Vergeblich wendet sich die Revision auch gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Einlegetisch im Augenblick des Unfalls entgegen den Unfallverhütungsvorschrif-ten schräg gestellt gewesen ist. Diese Feststellung gründet sich auf das Geständnis, das der Beklagte nach der irrtumsfreien Würdigung des Berufungsgerichts im erstinstanzlichen Verfahren abgelegt hat und dessen Wirksamkeit nach § 290 ZPO nur dann entfallen wäre, wenn der Beklagte bewiesen hätte, daß sein Geständnis der Wahrheit nicht entsprach und durch einen Irrtum veranlaßt war. c) Die Revision isi der Ansicht, es sei nicht auszuschließen, daß der Verinaglückte beim Fallen mit dem vorgestreckten linken Arm in die BinlegeÖffnung geraten sei, ohne den Binlegetisch berührt du haben; auch könne er so weit vorn auf den Einlegetisch aufgetroffen sein, daß die Schrägstellung keine wesentliche Rutschwirkung mehr habe bewirken Das Berufungsgericht hat die bloße Möglichkeit eines anderen Unfallablaufs nicht für ausreichend gehalten, die Vermutung zu entkräften, daß der Verunglückte infolge der verbotenen Schrägstellung des d) Auch die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht zur Bejahung der Schuld voraus set Zungen für den Rückgriffsanspruch gelangt ist, sind rechtlich nicht zu beanstanden. April 1959 säO)- In rechtlich einwandfreier Würdigung hat das Berufungsgericht auch die Annahme abgelehnt, daß der Beklagte in dem Vorhandensein des Geländers an der AbwurfÖffnung im Zwischenboden einen zuverlässigen Schutz gegen die Gefahren des Dreschens mit schräg stehendem Einlegetisch habe erblicken dürfen. Die Revision bemängelt, daß das Berufungsurteil nicht zu dem Einwand mitwirkenden Verschuldens der Klägerin Stellung genommen hat. Es braucht hier nicht zu der Präge Stellung genommen zu werden, ob die recht liehe Natur des Ersatzanspruchs aus § 903 RVO, wie Asanger (VersR 1959* 419» 420) und Lauterbach (Unfallversicherung 2. Auch wenn man die Möglichkeit einer derartigen Einwendung bejaht (so Seitz, Die Ersatzansprüche der Sozialversicherungsträger nach §§ 903 und .1542 RVO S* 124, 125) * bietet sich im vorliegenden Palle doch kein Raum für die Annahme* daß die Klägerin ein mitwirkendes Verschulden an dem Unfall trifft# Es kann dahingestellt bleiben, ob die Klägerin bei der Neufassung ihrer UnfallverhU-tungsvorschriften im Jahre 1925 die Landwirte, die vorher von der Herstellerfirma mit Dreschmaschinen der vorliegenden Art beliefert worden waren, auf das neu eingeführte Verbot schräger Einlege tische besonders hätte aufmerksam machen müssen, wenn die Dreschmaschinen so gebaut gewesen wären, daß eine konstruktive Veränderung hätte vorgenommen werden müssen, damit sie weiter verwendet werden durften. Obendrein waren ihre Unfallverhütüngsvor-schriften im Zeitpunkt des Unfalls bereits 30 Jahre lang in Geltung• Der Klägerin kann auch nicht etwa zu dem Vorwurf gemacht werden, sich nicht darum gekümmert zu haben, ob das Ver~ bot einer Schrägatellung befolgt wurde» Abgesehen davon, daß eine Mißachtung dieser Vorschrift bei einer Besichtigung der Dreschmaschine nicht schon erkennbar war, falls nicht gerade gedroschen wurde, hat die Klägerin festgesteiltermaßen im Juli 1933 hei dem vom Beklagten selbst benannten Landwirt das Dreschen mit schrägem Einlegetisch ausdrücklich beanstandet- Daß nicht auch der Betrieb des Beklagten auf die Einhaltung der Vorschrift kontrolliert worden ist, vermag den Einwand mitwirkenden Verschuldens nicht schon zu recht-fertigen (vgl.

Zitierte Normen: § 313 ZPO
LandwirtUnfallBerufungsgerichtschrägEinlegetischKlägerinRevisionDreschmaschine

Volltext der Entscheidung

VI ZR 84/59
'A
Verkündet am 29» März I960 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle .
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Landwirts Xaver P ÜB in HeflBHIHBfc Nr. #, Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
gegen
 die Landwirt Schaf tllohe Berufsgenossenschaft N(
__ in LflMHPf Regierungsplatz Nr -	vertreten
 den Vorstand ei
 Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
 Rechtsanwalt Br*
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22, März I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Engels und der Bundesrichter Hanebeck, Br. Hauß* Heinrich Meyer und Br. Graf
 für Recht erkannt:/
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 27. Februar 1959 wird zurückgewiesen•
Bie Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt .
Von Rechts wegen
2
Tatbestand:
In der Scheune des Beklagten wurde am 2. November 1955 gedroschen. Die Dreschmaschine, die dem Beklagten und zwei anderen Landwirten gehörte, war so aufgestellt, daß sich der Einlegetisch unter einem mit Geländer versehenen Einschnitt des Zwischenbodens der Scheune befand. Von hier aus warf der damals 14-jährige Josef MflBP das Getreide auf den Einlege-tisch hinab. Dabei stürzte er auf die Dreschmaschine und geriet mit dem linken Arm *in deren Trommel. Der Arm mußte amputiert werden.
Die Klägerin, die durch Bescheid vom 24. Juli 1956 den Unfall als landwirtschaftlichen Arbeitsunfall im Betriebe des Beklagten anerkannte, hat den Beklagten gemäß Beschluß vom 15. Mai 1956 für ihre Aufwendungen haftbar gemacht und mit der am 27. Juli 1957 eingereichten und am 13.August 1957 zugeetellten Klage auf Ersatz ihrer bisherigen und künftigen Leistungen an	in	Anspruch genommen. Sie führt die Unfall
 Verletzung darauf zurück, daß der Einlegetisch der Dreschmaschine entgegen ihren Unfallverhütungsvorschriften schräg aufgestellt gewesen sei; er Jaabe einen Neigungswinkel von 21 gehabt und	beim Auftreffen auf den Tisch zur Dresch-
trommel hin abrutsehen lassen. Die Klägerin hat Zahlung von 4 240,11 DM nebst Prozeßzinsen begehrt und festzustellen beantragt , daß ihr der Beklagte auch ihre weiteren Aufwendungen aus Anlaß des Unfalls zu ersetzen hat..
Der Beklagte hat vorgebracht, die Dreschmaschine sei im Jahre 1923 von der Herstellerfirma mit schräg aufstellbarer
 
Tischeinrichtung geliefert v/orden; er habe es garnicht anders gekannt,als daß mit schräggestelltem Einlegetisch gedroschen werde; auch in der näheren und weiteren Umgehung habe er es nicht anders vorgefunden; er sei nie darauf aufmerksam gemacht worden, daß der Einlegetisch nicht schräg stehen dürfe. Der Beklagte hat bestritten, daß die Schrägstellung für den Unfall des	ursächlich	geworden ist, und behauptet,	wi
 mit dem Arm auch dann in die Dreschtrommel geraten, wenn der fisch waagrecht gestanden hätte* Im Berufungsverfahren hat er schließlich auch bestritten, daß der Tisch im Augenblick des Unfalls überhaupt eine Schrägstellung gehabt hat* Weiter hat er geltend gemacht, der Rückgriffsanspruch der Klägerin se. verjährt.
Das Landgericht hat nach dem Klagehegehren erkannt.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.
Mit der Revision erstrebt der Beklagte weiterhin die Ah-* Weisung der Klage.
■ # Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
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Entscheidungsgründe 5
1. Die Revision rügt vorab einen Verstoß gegen § 313 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO. Kachdem sich die Parteien i-m erstinstanzlichen Verfahren bei der Verhandlung vor dem Einzelrichter
 
mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren durch den Einzelrichter oder durch die 4. Zivilkammer des Landgerichts einverstanden erklärt hatten, ist das Urteil von dieser Kammer erlassen worden, ohne daß die Hamen der Richter, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, im Urteilskopf angegeben worden sind; statt dessen heißt es hier, daß die 4. Zivilkammer des Landgerichts Regensburg das Urteil 11 durch die unterfertigten Richter” erlasse, Die Revision zieht nicht in Zweifel, daß die Verweisung auf die Unterschriften als Ersatz für die Angabe der Hamen genügt; doch meint sie, auch die Dienstbezeichnung (der Rang) der Richter habe vermerkt werden müssen, weil sich sonst nicht prüfen lasse, ob das Gericht vorechriftsmässig besetzt gewesen sei. Es kann dahingestellt bleiben, ob dieser Auffassung der Revision beizustimmen ist. Denn die bemängelte Fehlerhaftigkeit des landgerichtlichen Urteils berührt nicht das mit der Revision angefochtene Berufungsurteil. Insbesondere werden auch dessen verfahrensrechtliche Grundlagendurch den gerügten Mangel des landgericht-lichen Urteils nicht in Frage gestellt. Die Beanstandung der Revision ist für das Revisionsverfahren bedeutungslos.
2. Das Berufungsgericht hat die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen des § 9Ö6 RVO und die sachlich-rechtlichen Voraussetzungen des § 9Ö3 RVO für das Rückgriffsverlangen der Klägerin für gegeben gehalten. Die Erwägungen, mit denen es zu dieser Beurteilung gelangt ist, lassen einen Rechtsirrtum nicht erkennen.
a)	Zu Unrecht bezweifelt die Revision, daß sich die Unfallverhütungsvorschriften der Klägerin auf einen Fall der
 
vorliegenden Art beziehen. In § 25 Abs. 3 Halbsatz 2 der Vorschriften ist für Großdreschmaschinen ausdrücklich bestimmt, daß der von der Schutzhaube nicht überdeckte Teil des Einlege-tisches waagrecht sein muß. Nach § 26 ist die Schräglage des Einlegetisches nur zulässig, wenn ^ler beweglich und derart angeordnet ist, daß bei seinem Niederdrücken die EinlegeÖff-nung selbsttätig und zuverlässig geschlossen wird. Allerdings schließt sich § 25 Abs. 3 Halbsatz 2 an die Bestimmung des Halbsatzes 1 an, in der gesagt ist, daß zu dem Schutz der auf der Dreschbühne verkehrenden Personen der Einlegetisch mindestens 20 cm hoch Über dO^ Dreschbühne liegen muß. Hieraus abzuleiten, daß mit dem Verbot einer Schrägstellung des Einlegetisches nur der Schutz solcher Personen gewollt gewesen sei, die auf der Dreschbühne “verkehren”, hat das Berufungsgericht aber mit Recht abgelehnt• Jener Hinweis im 1. Halbsätz macht es verständlich, warum vorgeschrieben worden ist; daß der Einlegetisch erhöht über der Dreschbühne liegen muß; er mochte aus diesem Grunde den Verfassern der Unfallverhütungsvorschriften angebracht erscheinen. Für das Verbot der Verwendung von Biniegetischen, die abschüssig auf die offene Dreschtrommel zu führen, erübrigt sich aber jede erläuternde Bemerkung; der Grund leuchtet ohne weiteres ein. . Spricht hiernach schon nichts dafür, jenen Hinweis im 1. Halbsatz auch auf das Verbot des 2. Halbsatzes zu beziehen, so geht es erst recht nicht an, ihm auch noch den Sinn beizulegen, daß das Verbot einer Schrägsteilung des Tisches nur einen beschränkten Schutzzweck verfolge und nicht auch im Interesse derer gewollt sei» die an einer Bodenöffnung über der Dreschmaschine arbeiten und Getreide auf sie hinabwerfen; da*.sie bei einem Sturz auf den Einlegetisch besonders gefährdet
 
sind, wenn der Tisch nicht waagrecht steht, ist das Verbot einer Schrägstellung, wie das Berufungsgericht zutreffend hervorgehoben hat, für sie wichtiger als für jeden anderen. Die Gefahren der Dreschmaschine liegen nicht schon darum ausserhalb ihres Arbeitsbereichs,, weil die Bodenöffnung mit einem Geländer versehen ist.
b)	Vergeblich wendet sich die Revision auch gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Einlegetisch im Augenblick des Unfalls entgegen den Unfallverhütungsvorschrif-ten schräg gestellt gewesen ist. Diese Feststellung gründet sich auf das Geständnis, das der Beklagte nach der irrtumsfreien Würdigung des Berufungsgerichts im erstinstanzlichen Verfahren abgelegt hat und dessen Wirksamkeit nach § 290 ZPO nur dann entfallen wäre, wenn der Beklagte bewiesen hätte, daß sein Geständnis der Wahrheit nicht entsprach und durch einen Irrtum veranlaßt war. Das Berufungsgericht hat diesen Beweis nicht als erbracht angesehen. Das Gegenteil hiervon kann mit der Revision unmöglich daraus entnommen werden, daß das Berufungsgericht ausgeführl? Mt, es sei zwar möglich, daß der hochgeklappte Teil des Einlegetisches während der Drescharbeiten herabgefallen sein könne, ein Beweis hierfür sei aber nicht erbracht.
c)	Die Revision isi der Ansicht, es sei nicht auszuschließen, daß der Verinaglückte beim Fallen mit dem vorgestreckten linken Arm in die BinlegeÖffnung geraten sei, ohne den Binlegetisch berührt du haben; auch könne er so weit vorn auf den Einlegetisch aufgetroffen sein, daß die Schrägstellung keine wesentliche Rutschwirkung mehr habe bewirken
 
können; möglich Bei endlich, daß der Einlegetisch beim Aufschlag des Körpers des Verunglückten heruntergeklappt sei.
Die Klägerin habe die Ursächlichkeit des Verstoßes gegen die Unfallverhütungsvorschrift für den Unfall zu beweisen, ohne sich etwa auf einen typischen Geschehensablauf berufen zu können.
Die Revision greift hiermit auf Bedenken zurück, mit denen sich das Berufungsgericht bereits eingehend auseinandergesetzt und zu^danen es :':ih reöhtsirrtumsfreier Weise Stellung genommen hat. Handelt ein Unternehmer, so hat es erwogen, einer Unfallverhütungsvorschrift zuwider, die eine bestimmte Betriebsgefahr ausschließen will, so wird, wenn an der Gefahrenstelle ein Unfall eintritt, vermutet, daß durch die Bichtbefölgung der Ünfallverhütungsvorschrift eine Bedingung des Unfallerfolges gesetzt worden ist. Es ist denn Sache des Unternehmers, diese Vernutung zu entkräften. Diese Auffassung steht auf dem Boden der bereits vom Reichsgericht entwickelten und vom Bundesgerichtshof fortgeführten Rechtsprechung (vgl. RGZ 95, 238, 240; IBS, 320, 329; KG JW 1929, 1461\ Urteile des erkennenden Senats vom 24. Juni 1953 - VI ZR 31/52 DK Er. 5 zu § 823	.BCfiV#; VersR t953, 335; vom 10.	November
1954 - VI ZR 154/53	VersR 1955, 105; vo® 8. m
- VI ZR 48/55 - VersR 1950,435; vom 24. Aprill959 - VI ZR 108/58 - DM Hr. 6 zu§ SOlRVO^VersR 1959, 565).Esbe-steht kein Anlaß, von ihr abzugehen. Das Berufungsgericht hat die bloße Möglichkeit eines anderen Unfallablaufs nicht für ausreichend gehalten, die Vermutung zu entkräften, daß der Verunglückte infolge der verbotenen Schrägstellung des
 
Einlegetisches beim Sturz von der senkrecht darüber befindlichen Bodenöffnung in die Dreschtrommel geraten ist. Biese auf tatrichterlichem Gebiet liegende Würdigung ist im Revisionsverfahren nicht angreifbar.
d)	Auch die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht zur Bejahung der Schuld voraus set Zungen für den Rückgriffsanspruch gelangt ist, sind rechtlich nicht zu beanstanden. Irrtumsfrei hat es die Vernachlässigung einer verkehrserforderlichen Sorgfalt, zu deren Anwendung der Beklagte vermöge seines Berufs als Landwirt besonders verpflichtet war, darin gesehen, daß er sich um die Unfallverhütungsvorschriften der Klägerin nicht gekümmert , sich mit ihnen nicht vertraut gemacht und die Dreschmaschine vorschriftswidrig mit schräg gestelltem Einlege-tisch verwendet hat. Es hat nicht verkannt, daß der Beklagte auf Grundseiner persönlichen Verhältnisse in der Lage gewesen sein muß, vorauszusehen, daß infolge seiner Pflichtverletzung ein Dreschgehilfe eine UhfallbeSchädigung erleiden konnte.
Mit Recht hat es aber erwogen* daß die auf der Erfahrung der Praxis beruhenden Sicherheitsanforderungen in den Unfallverhütungsvorschriften schön durch ihr Bestehen den zu ihrer Beachtung verpflichteten Unternehmer auf mögliche Gefahren hinweisen, die eintreten können. Wenn die Vorschriften nicht befolgt werden (Urteile des erkennenden Senats Vom 24^Juni 1953 und 24. April 1959 säO)- In rechtlich einwandfreier Würdigung hat das Berufungsgericht auch die Annahme abgelehnt, daß der Beklagte in dem Vorhandensein des Geländers an der AbwurfÖffnung im Zwischenboden einen zuverlässigen Schutz gegen die Gefahren des Dreschens mit schräg stehendem Einlegetisch habe erblicken dürfen.
 
3. Die Revision bemängelt, daß das Berufungsurteil nicht zu dem Einwand mitwirkenden Verschuldens der Klägerin Stellung genommen hat. Ersichtlich hat das Berufungsgericht den Einvrand für unbegründet gehalten. Er kann auch in der Tat nicht durchgreifen. Es braucht hier nicht zu der Präge Stellung genommen zu werden, ob die recht liehe Natur des Ersatzanspruchs aus § 903 RVO, wie Asanger (VersR 1959* 419» 420) und Lauterbach (Unfallversicherung 2. Aufl. § 903 Aim. 7) meinen, Binwendunge aus § 234 BOB überhaupt ausschließt. Auch wenn man die Möglichkeit einer derartigen Einwendung bejaht (so Seitz, Die Ersatzansprüche der Sozialversicherungsträger nach §§ 903 und .1542 RVO S* 124, 125) * bietet sich im vorliegenden Palle doch kein Raum für die Annahme* daß die Klägerin ein mitwirkendes Verschulden an dem Unfall trifft# Es kann dahingestellt bleiben, ob die Klägerin bei der Neufassung ihrer UnfallverhU-tungsvorschriften im Jahre 1925 die Landwirte, die vorher von der Herstellerfirma mit Dreschmaschinen der vorliegenden Art beliefert worden waren, auf das neu eingeführte Verbot schräger Einlege tische besonders hätte aufmerksam machen müssen, wenn die Dreschmaschinen so gebaut gewesen wären, daß eine konstruktive Veränderung hätte vorgenommen werden müssen, damit sie weiter verwendet werden durften. Denn unstreitig war der Einlege tisch an der hier in Rede stehenden Ma- * schine nur schräg aufstellbar5 sie konnte daher ohne weiteres auch so verwendet werden, wie es den Unfallverhütungsvorschrii ten entsprach. Daß diese beachtet wurden, durfte die Klägerin auch ohne besondere Belehrung der einzelnen Dreschmaschinen-besitzer erwarten. Obendrein waren ihre Unfallverhütüngsvor-schriften im Zeitpunkt des Unfalls bereits 30 Jahre lang in Geltung• Der Klägerin kann auch nicht etwa zu dem Vorwurf gemacht werden, sich nicht darum gekümmert zu haben, ob das Ver~
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bot einer Schrägatellung befolgt wurde» Abgesehen davon, daß eine Mißachtung dieser Vorschrift bei einer Besichtigung der Dreschmaschine nicht schon erkennbar war, falls nicht gerade gedroschen wurde, hat die Klägerin festgesteiltermaßen im Juli 1933 hei dem vom Beklagten selbst benannten Landwirt das Dreschen mit schrägem Einlegetisch ausdrücklich beanstandet- Daß nicht auch der Betrieb des Beklagten auf die Einhaltung der Vorschrift kontrolliert worden ist, vermag den Einwand mitwirkenden Verschuldens nicht schon zu recht-fertigen (vgl. RCr Urteil vom 2. Februar 1922 VI 479/21 in EuM 14, 404; HO2 170,70,72).
4. Was die Einrede der Verjährung betrifft, so kann auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsurteils verwiesen werden, mit denen die Verjährung des Rückgriffsansprüche nach § 907 RV0 verneint worden ist.
Die Revision ist hiernach unbegründet.
Nach § 97 ZPO hat der Beklagte ihre Kosten zu tragen.
Engels	Ranebeck	Br. Hauß
H.Meyer	Dr.Graf