Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen, Rer Klägerin werden von den Kosten des Rechtsstreits die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2), die Hälfte der Gerichtskosten und die Hälfte ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten auferlegt. Diese Firma erlitt am 9* August 1951 dadurch einen Schaden, daß ein Drahtpatentierofen explodierte* Die Klägerin zahlte auf Grund des Versicherungsvertrages an die Firma Hf^für Sachund NutzungsSchäden insgesamt einen Betrag von 24 160 DM« Bei dem durch die Explosion beschädigten Ofen handelt es sich um einen mit Gas beheizten Drahthärteofen, der im Jahre 1938 durch die Beklagte zu 1) erstellt und zunächst auf Befeuerung mit im Betrieb erzeugtem Generatorgas eingerichtet war* Das Glühgut kommt nicht unmittelbar mit den Gasflammen in Berührung, sondern befindet sich in einem abgeschlossenen Baum, der sogenannten Muffel und wird hierin indirekt erwärmt. netz angeschlossen und beauftragte die Erstbeklagte mit der Umstellung des Ofen von Generator- auf Ferngas« Die Beklagte zu 1) ließ in der Zeit vom 20. Dabei bediente er sich der Hilfe deB Schlossermeisters KÜVüer Firma HlRRI Dieser hatte die Gas-.und Luft-hähne nach den Anweisungen des Beklagten zu 2) zu öffnen. Bei dem Versuch, einen Brenner der zweiten Kammer anzuzünden, erfolgte eine Gasexplosion von solcher Heftigkeit, daß die Außenwände des Ofens und Die Klägerin hat geltend gemacht,die Explosion sei auf unsachgemäßes und fahrlässiges Verhalten des Beklagten zu 2) zurückzuführen, für das auch die Beklagte zu 1) einstehen müsse» Für eine fahrlässige Verursachung des Schadens durch den Beklagten zu 2) spreche schon der Beweis des ersten Anscheins» Die Beklagten haben Klageabweisung begehrt» Sie haben ein unsachgemäßes Verhalten des Beklagten zu 2) bestritten» Falls es von Bedeutung sein sollte, daß der Ofen zur Zeit der Explosion drei Verbrennungsräume statt früher eines einzigen gehabt hatte, hätte die Firma zudem die Pflicht gehabt, den Beklagten zu 2) a) Die Explosion in dem Drahtpatentierofen hat sich ereignet, als dieser nach Vollendung der von der Beklagten zu 1) auf Grund eines Werkvertrages vorgenommenen Arbeiten und vor Abnahme durch die Birma von einem Obermonteur der Beklagten unter Mitwirkung einer von der Birma ge st eilten Arbeitskraft beheizt wurde«. b) Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht verkannt« Im Berufungsurteil ist zur Frage der Verletzung vertraglicher Verpflichtung durch die Beklagte zu 1) folgendes ausgeführt: Im Urteil des Berufungsgerichts ist sodann dargelegt, daß die vom Sachverständigen aufgezeigten drei Möglichkeiten der Explosion -allein in Betracht kommen Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, gehört die Probeheizung als Prüfung der Betriebssicher- : heit des Ofens zu den Vertragspflichten der Beklagten zu 1). Pallen nun die hier in Betracht kommenden Ursachen der Explosion in den Gefahrenbereich, .für den der Werkuntemehmer anstehen muB, so ist seine Haftung gegeben, wenn er nicht beweist, daß er die ihm obliegende Sorgfaltspflicht erfüllt hat. Wenn auch das Berufungsgericht die Möglichkeiten zu 2 und 3 als gering angesehen hat, so hat es sich doch nicht in der Lage gesehen festzustellen, daß diese von der Beklagten zu 1) zu vertretenden Umstände als Unfallursache ausscheiden müssten. Jas Berufungsgericht hat die Beklagte zu 1) nur deshalb nicht als schadenersatzpflichtig angesehen, weil es ersichtlich irrigerweise von der Ausräumung eines Anscheinbeweises ausgegangen ist. Wie das Landgericht ausgeführt hat, sind von den Beklagten keine begründeten Ausführungen gegen die Höhe der Klageforderung vorgetragen worden* vielmehr liegt nur ein unsubstantiiertes Bestreiten vor, demgegenüber das Landgericht aus führt, daß die Klage- summe auf jeden Pall gerechtfertigt sei* Trotz der Betonung dieses Umstandes im erstinstanzlichen Urteil haben die Beklagten auch in der Berufungsinstanz keine Ausführungen zur Schadenshöhe gemacht» Biese Präge ist sonach, zu demindest soweit die Teilklage erhoben ist, nicht streitig. Allerdings hätte der Beklagte zu 2), wie er selbst ausführt, länger entlüften müssen und wohl auch entlüftet, wenn er die Unterteilung des Ofens in drei Kammern gekannt hätte. und der Tatsache, daß der Ofen seit Jahren in Betrieb und von einer anderen Firma umgebaut war, mindestens hätte erkennen müssen, daß eine Änderung des Ofens vorlag» Biese hätte ihn zur Untersuchung und damit zur Feststellung der Untereinteilung gebracht» Bas hätte eine gemäß § 139 ZPO vom Berufungsgericht vorzunehmende Aufklärung ergeben, deren Unterlassung die Revision rügt Bie Revision übersieht dabei, daß das Berufungsgericht in Gegenwart der Parteien und des Sachverständigen sowie des seit Jahren mit der Wartung des Ofens betrauten Zeugen einen Ortstermin vorgenommen hat, wobei ausweislich des Protokolls der Sachverständige anhand der von der Revision erwähnten Zeichnungen den inneren Aufbau und Betrieb des Ofens vor und nach dem Umbau von 1950 erläutert hat» Es ist nichts dafür dar- Gegen den Beklagten zu 2) besagt dieser Vortrag nichts, da nicht unter Beweis gestellt ist, daß ihm die angebliche Unterrichtung des Zeugen 0^m^^er äie Einteilung der Kammern mitgeteilt worden ist«
VI ZR 84/53 Verkündet am 8« Juni 1956 Romacker, Justizangest. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 2351 OBS Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit der AH Versicherung. ^vertreten durc^den VorstSodin^BHB Klägerin, Berufung sh eklagten und Reviaionsklägerin, - Proz e ßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. - gegen 1) die Firma Walter 2) den Obermonteur Zj GmbH in HH GmbH in H( in der Firma Walter S traße Beklagten, Berufungskläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt rtr«03 hat der VI» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25» Mai 1956 unter Mitwirkung der Bundesrichter 3)r. Kleinewefers, Br. Gelhaar, Br. Meyer, Hanebeck und Br» Hauß für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird.das Urteil des 7» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm (Westfalen) vom 10» Januar 1955 teilweise aufgehoben. Bie Berufung der Beklagten zu 1) gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hagen vom 26. Februar 1954 wird zurückgewiesen. 51 Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen, Rer Klägerin werden von den Kosten des Rechtsstreits die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2), die Hälfte der Gerichtskosten und die Hälfte ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten auferlegt. Die weiteren Kosten werden der Beklagten zu 1) auferlegt. Von Rechts wegen itr i * 51 Tatbestand* Die Klägerin ist Versicherer einer Firma die e'inen grösseren Drahtziehereibetrieb unterhält» Diese Firma erlitt am 9* August 1951 dadurch einen Schaden, daß ein Drahtpatentierofen explodierte* Die Klägerin zahlte auf Grund des Versicherungsvertrages an die Firma Hf^für Sachund NutzungsSchäden insgesamt einen Betrag von 24 160 DM« Bei dem durch die Explosion beschädigten Ofen handelt es sich um einen mit Gas beheizten Drahthärteofen, der im Jahre 1938 durch die Beklagte zu 1) erstellt und zunächst auf Befeuerung mit im Betrieb erzeugtem Generatorgas eingerichtet war* Das Glühgut kommt nicht unmittelbar mit den Gasflammen in Berührung, sondern befindet sich in einem abgeschlossenen Baum, der sogenannten Muffel und wird hierin indirekt erwärmt. Ursprünglich war der die Muffel umgebende Ofenraum nicht unterteilt, sondern bildete einen einheitlichen Verbrennungsraum, in dem die Muffel allseitig von den Heizgasen umspült wurde. Die Gasbrenner waren in die Ofenlängswände so eingelassen, daß die Flamme in den Verbrennungsraum unterhalb der Muffel hineinbrannte» Im Jahre 1950 wurde der Gasofen von einer anderen Firma umgebaut. Als wichtigste Neuerung wurde der ursprünglich durchlaufende Verbrennungsraum jetzt in drei durch Querwände voneinander getrennte Kammern untergeteilt. Jede dieser Kammern wurde mit einer Anzahl von Gasbrennern versehen„ so daß sich jetzt drei Verbren-nurg eräume in dem Ofen befanden. - 3 ~ Im Jahre 1951 wurde die Firma an das Ferngas- netz angeschlossen und beauftragte die Erstbeklagte mit der Umstellung des Ofen von Generator- auf Ferngas« Die Beklagte zu 1) ließ in der Zeit vom 20. Juli bis 3« August 1931 unter Leitung des Beklagten zu 2) die notwendige .Änderung vornehmen. Babei wurden lediglich mit Rücksicht auf den erheblich höheren Heizwert des Ferngases die Brenner durch Auswechslung der Düsen und Gashähne auf die neuen Heizverhältnisse umgebaut. Außerdem wurde eine von einer dritten Firma gelieferte Gas-und Luftmangel Sicherung eingebaut. Am 6« August 1931 wurde die neue Gasleitung und Brenneranlage durch einen Beamten der Ferngas AG D([^|H abgenommen und in Ordnung befunden. Am 9. August 1951 nahm der Beklagte zu 2) eine Probe*-heizung des Ofens vor« nachdem der Ofen zunächst etwa zwei Stunden reibungslos gebrannt hatte, sperrte die Gasmangel siche rung die weitere Gaszufuhr ab. Der Beklagte zu 2), der angeblich über den inzwischen erfolgten Umbau des Ofens und vor allem über die vorgenommene Unterteilung des Verbrennungsraumes in drei voneinander getrennte Heizkammern nicht unterrichtet war, versuchte, den Ofen nach Entlüftung erneut in Gang zu bringen. Dabei bediente er sich der Hilfe deB Schlossermeisters KÜVüer Firma HlRRI Dieser hatte die Gas-.und Luft-hähne nach den Anweisungen des Beklagten zu 2) zu öffnen. Man begann mit dem Anzünden der Brenner der ersten Kammer von der Schmalseite des Ofens aus« Das verlief ordnungsmäßig. Bei dem Versuch, einen Brenner der zweiten Kammer anzuzünden, erfolgte eine Gasexplosion von solcher Heftigkeit, daß die Außenwände des Ofens und ~ 4 — 51 auch ein Teil der eingebauten Muffeln erheblich beschädigt wurden a Die Klägerin hat der Firma H^^ll 160 DM für die Beseitigung der Sachschäden und 13 000 DM für Nutzungs-ausfall gezahlt» Mit der Klage macht sie einen Teilbetrag der gern* § 67 TO auf sie übergegangenen angeblichen Schadensersatzansprüche der Firma H^^in Höhe von 6 100 DM geltend, von denen sich 3 100 IM auf die Nut zungsSchäden und 3 000 DM auf die baulichen Schäden beziehen • Die Klägerin hat geltend gemacht,die Explosion sei auf unsachgemäßes und fahrlässiges Verhalten des Beklagten zu 2) zurückzuführen, für das auch die Beklagte zu 1) einstehen müsse» Für eine fahrlässige Verursachung des Schadens durch den Beklagten zu 2) spreche schon der Beweis des ersten Anscheins» Die Beklagten haben Klageabweisung begehrt» Sie haben ein unsachgemäßes Verhalten des Beklagten zu 2) bestritten» Falls es von Bedeutung sein sollte, daß der Ofen zur Zeit der Explosion drei Verbrennungsräume statt früher eines einzigen gehabt hatte, hätte die Firma zudem die Pflicht gehabt, den Beklagten zu 2) auf die Unterteilung hinzuweisen» Die Explosionsur-sache sei nicht mehr aufzuklären, was aber nicht zu Lasten der Beklagten gehe» Die Beklagten haben auch die Höhe des geltend gemachten Schadens bestritten» Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat unter Abänderung dieses Urteils die Klage abgewiesen. i Die Klägerin verfolgt mit der Revision ihre Ansprüche weiter« Die Beklagten beantragen, die ' Revision zurückzuweisen. •■v' L* st.«:* *p »Hfl « • jy- •jt *: *. Ent schei dungsgründe: I. Zur Haftung der Beklagten zu 1): a) Die Explosion in dem Drahtpatentierofen hat sich ereignet, als dieser nach Vollendung der von der Beklagten zu 1) auf Grund eines Werkvertrages vorgenommenen Arbeiten und vor Abnahme durch die Birma von einem Obermonteur der Beklagten unter Mitwirkung einer von der Birma ge st eilten Arbeitskraft beheizt wurde«. Bei dem ganzen Vorfall handelte es sich um eine Probeheizung, der schon ein Anheizen vorausgegangen war«, Auch wenn die von der Beklagten zu 1) eingebaute Gas-und Luftmangelsicherung von einer dritten Birma, also einer Unterlieferantin hergestellt war, so spielte sich doch der Unfall im Rahmen der von der Beklagten zu 1) übernommenen Arbeiten in einem > Gefahrenkreis ab, für den sie im Zweifel verantwortlich war, da mangels einer Abnahme und des Abschlusses der zu dem natürlichen Aufgabenkreis der Beklagten zu 1) gehörigen Probeheizung die Gefahr noch nicht auf die Pinna HiJB^lbergegangen war. Dies folgt daraus, daß die Probeheizung als Voraussetzung der Prüfung auf eine Betriebssicherheit des auf Berngas umgestellten Ofens mit der Erfüllung des übernommenen Werkvertrages-zusammenhängt und als eine Ver- 4#. \ SI f 'C. 6 — tragsleistung anzusehen ist. In einem solchen Falle obliegt dem Werkunternehmer der Beweis dafür, daß ihn an dem Vorfall kein Verschulden trifft. Er muß sich entlasten und den hierzu erforderlichen Gegenbeweis führen (Urteil des erkennenden Senats BGHZ 8, 239/r241_7 mit Hinweis auf die bisherige Rechtssprechung), b) Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht verkannt« Im Berufungsurteil ist zur Frage der Verletzung vertraglicher Verpflichtung durch die Beklagte zu 1) folgendes ausgeführt: Diese habe ihrer Beweispflicht Genüge getan, daß der Schadenseintritt auf von ihr nicht zu vertretenden Umständen beruhe. Die Beweisaufnahme habe nämlich folgendes ergeben: Der Sachverständige Zunker habe drei Möglichkeiten auf-gezeigt, wie das die Explosion auslösende Gasgemisch in die zweite Kammer des Ofens gelangt . sein könne: 1, daß die Klappe am Gasmangelventil nicht ordnungsmäßig geschlossen habe, 2. daß ein oder mehrere Gashähne undicht gewesen seien, 3» daß ein oder mehrere Hähne nicht luftdicht geschlossen gewesen seien«. Im Urteil des Berufungsgerichts ist sodann dargelegt, daß die vom Sachverständigen aufgezeigten drei Möglichkeiten der Explosion -allein in Betracht kommen ~ 7 - und «eitere Umstände als Ursachen nicht zu erwägen sind. Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, gehört die Probeheizung als Prüfung der Betriebssicher- : heit des Ofens zu den Vertragspflichten der Beklagten zu 1). Pallen nun die hier in Betracht kommenden Ursachen der Explosion in den Gefahrenbereich, .für den der Werkuntemehmer anstehen muB, so ist seine Haftung gegeben, wenn er nicht beweist, daß er die ihm obliegende Sorgfaltspflicht erfüllt hat. Wenn auch das Berufungsgericht die Möglichkeiten zu 2 und 3 als gering angesehen hat, so hat es sich doch nicht in der Lage gesehen festzustellen, daß diese von der Beklagten zu 1) zu vertretenden Umstände als Unfallursache ausscheiden müssten. Sie sind nur als weniger wahrscheinlich angesehen worden. Dann ist aber bei der hier erforderlichen Entlastung der Beklagten zu 1) wie sie sich aus der Umkehrung der Beweislast ergibt, die Haftung nicht zu verneinen. Jas Berufungsgericht hat die Beklagte zu 1) nur deshalb nicht als schadenersatzpflichtig angesehen, weil es ersichtlich irrigerweise von der Ausräumung eines Anscheinbeweises ausgegangen ist. Die Beklagte zu 1) hat daher der Klägerin den Betrag zu ersetzen, den diese als Ersatz des durch die Explosion entstandenen Schadens an die Firma H^fcbe-zahlt hat (§ 67 WG) • Die Klägerin hat aber nur einen Teilbetrag ihrer an die Firma be wirkten Leistungen geltend gemacht. Wie das Landgericht ausgeführt hat, sind von den Beklagten keine begründeten Ausführungen gegen die Höhe der Klageforderung vorgetragen worden* vielmehr liegt nur ein unsubstantiiertes Bestreiten vor, demgegenüber das Landgericht aus führt, daß die Klage- SI ~ 8 - summe auf jeden Pall gerechtfertigt sei* Trotz der Betonung dieses Umstandes im erstinstanzlichen Urteil haben die Beklagten auch in der Berufungsinstanz keine Ausführungen zur Schadenshöhe gemacht» Biese Präge ist sonach, zu demindest soweit die Teilklage erhoben ist, nicht streitig. Gegen die Beklagte zu 1) war daher unter teilweiser Aufhebung des Berufungsurteils das landgerichtliche Urteil wieder herzustellen. II. Gegen den Beklagten zu 2) bestehen keine vertraglichen Ansprüche, vielmehr kann die Klage gegen ihn nur auf unerlaubte Handlung gestützt werden. Ihm gegenüber bleibt es daher bei der allgemeinen Regelung, daß derjenige, der einen Anspruch erhebt, dessen Grundlage beweisen muß. Hier geht also die Unaufklärbarkeit des Vorfalles zu Lasten der Klägerin» Bas Berufungsgericht hat festgestellt, daß möglicherweise Umstände Vorgelegen hätten, die ohne Verschulden des Beklagten zu 2) den Unfall herbeigeführt haben, Ba die Möglichkeit besteht, daß die Klappen des Gasventils ohne Verschulden des Beklagten zu 2) nicht einwandfrei geschlossen haben, entfällt seine Haftung, Auch war nicht bewiesen, daß der Beklagte zu 2) nicht genügend gelüftet hatte. Allerdings hätte der Beklagte zu 2), wie er selbst ausführt, länger entlüften müssen und wohl auch entlüftet, wenn er die Unterteilung des Ofens in drei Kammern gekannt hätte. Bie Revision ist der 9 • • Ansicht, daß er zu dem mindesten nach dem äußeren Eindruck $• und der Tatsache, daß der Ofen seit Jahren in Betrieb und von einer anderen Firma umgebaut war, mindestens hätte erkennen müssen, daß eine Änderung des Ofens vorlag» Biese hätte ihn zur Untersuchung und damit zur Feststellung der Untereinteilung gebracht» Bas hätte eine gemäß § 139 ZPO vom Berufungsgericht vorzunehmende Aufklärung ergeben, deren Unterlassung die Revision rügt Bie Revision übersieht dabei, daß das Berufungsgericht in Gegenwart der Parteien und des Sachverständigen sowie des seit Jahren mit der Wartung des Ofens betrauten Zeugen einen Ortstermin vorgenommen hat, wobei ausweislich des Protokolls der Sachverständige anhand der von der Revision erwähnten Zeichnungen den inneren Aufbau und Betrieb des Ofens vor und nach dem Umbau von 1950 erläutert hat» Es ist nichts dafür dar- J\.s n getan, daß die von der Revision vorgetragenen Umstände, also namentlich die Erkennbarkeit des Umbaues in drei -r* Kammern oder überhaupt der starken Konstruktionsverände- rung, nicht auch dem Berufungsgericht auf gef allen wären, . zu demal }a die Klägerin darauf hätte hinweisen können, r . .. Zum wenigsten bestand angesichts des Ortstermins und der Zuziehung aller Beteiligten für das Berufungsgericht kein Anlaß zu besonderen Hinweisen«, Schon deshalb kann die Rüge aus § 139 ZPO keinen Erfolg haben, , Auch die vom Berufungsgericht abgelehnte Beweis- erhebung durch Vernehmung der Zeugen OflHBHI und R^m^ kann gegenüber dem Beklagten zu 2) keine andere Beurteilung herbeiführen. In das Wissen dieser Zeugen a; % ist gestellt, daß die Klägerin (soll wohl heißen: die *.'A * Firma den Umfang dpr durchzuführenden Arbeiten ft. v.% *-» 0 51 mit dem Ingenieur und Stelle besprocl der Beklagten zu 1) an Ort bei dieser Gelegen- heit den Ofen einer genauen Besichtigung unterzogen und dabei dessen Aufteilung in drei Kammern festgestellt habe« Es seien ihm auch die Zeichnungen vorgelegt worden, aus denen die Aufteilung des Ofens in drei Kammern einwandfrei zu ersehen gewesen sei* Gegen den Beklagten zu 2) besagt dieser Vortrag nichts, da nicht unter Beweis gestellt ist, daß ihm die angebliche Unterrichtung des Zeugen 0^m^^er äie Einteilung der Kammern mitgeteilt worden ist« Die Kostenentscheidung entspricht den §§ 91, 92, 97 ZPO Br* Kleinewefers Br. Gelhaar Br« Meyer Hanebeck Br. Hauß i