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BGH · VI-ZB-84/52

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI-ZB-84/52

Wäre ihm nach jahrelanger Unterbrechung infolge Besserung seines körperlichen Zustandes die Aufnahme des Handels mit Hilfe eines' Angestellten möglich, so kann ihm nur dann entgegengehalten werden, er habe den Verdienstausfall durch Eröffnung eines neuen Geschäfts niedriger halten können, wenn ihm diese Unterlassung zu dem Verschulden gereichte Aktenzeichen: VI ZB 84/52 hat der VI» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom "4* Januar 1953 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Delbrück, Dr. Kleinewefers, Dr. Gelhaar, Dr. Rotberg und Hanebeck für Recht erkannt; Der Fuß ist in extreme Spitzstellung gedrängt, alle Fußgelenke sind versteift» Der Beklagte und der im Vorprozeß 6 0 161/39 des Landgerichts in Hannover mitverklagte Kraftfahrer Hugo SfHI sind für den auf diesen Unfall zurückzu führenden Schaden dem Kläger ersatzpflichtig und durch das rechtskräftige — Urteil des Oberlandesgerichts in Celle vom 2. Lebensjahres, zur Abgeltung des mit monatlich 187,50 HM bemessenen Verdienstausfalles und der durch den Unfall eingetretenen Erhöhung seiner Bedürfnisse, die das Oberlandesgericht auf 12 RM monatlich veranschlagt hat, eine monatliche Rente von 199,50 RH, jetzt DM, zu zahlen. In den Gründen des Urteils ist ausgeführt, der Kläger könne infolge der auf den Unfall zurückzuführenden Verletzungen seinem früheren Beruf als Kartoffelhändler nicht mehr nachgehen und diesen auch in Zukunft niemals wieder ausüben. Der Kläger sei jedoch in der Lage, diesen Verdienstausfall zu mindern, denn er könne als Pförtner, Bürohilfsarbeiter oder als Fabrikarbeiter mit sitzender Tätigkeit eine Arbeit finden, durch die er bis zur Vollendung seines 60. Das Oberlandesgericht hat daher dem Kläger für die in Frage stehende Zeit von dem Ver-dienstausfall, den er durch die unfallbedingte Aufgabe des Kartoffelhandels erleidet, den Betrag von 150 RM monatlich abgezogen. Februar 1950 ohne Terminsbestimmung förmlich zugestellt worden ist, hat der Kläger beantragt, den Beklagten unter Abänderung des erwähnten Urteils des Oberlandesgerichts in Celle zu verurteilen, an den Kläger eine weitere Unterbaltsrente von 150 DM monatlich für die Zeit vom 1. Der Beklagte hat demgegenüber die Ansicht vertreten, der Kläger würde jetzt in seiiiem Kartoffelhandel nur noch einen wensentlieh geringeren Verdienst erzielen können, als bei der Entscheidung des Vorprozesses zugrunde gelegt worden sei. Bas gelte besonders für Hannover mit seiner : großen Industrie* An anderer Stelle des Urteils im Vorprozeß ist sodann noch ausdrücklich hervorgehoben, daß es dem Kläger überlassen bleiben müsse, eine Abänderungskiage aus § 323 ZPO zu erheben, wenn sich später heraussteilen sollte, daß er doch nicht bis zur Vollendung seines 60. Wach den Feststellungen des Berufungsgerichts kann aber der körperlich schwer behinderte Kläger jetzt keine Arbeit als Pförtner, Bürohilfskraft oder Sitzarbeiter mehr finden, da der Andrang gesunder und junger Arbeitskräfte, die dem Kläger vor- " gezogen werden, zu groß ist. Bei' Kläger kann, wie an anderer Stelle des angefochtenen Urteils ausdrücklich festgestellt worden ist, nur noch geringe Verdienste durch Gelegenheitsarbeiten erzielen, die aber insgesamt nicht mehr als 50 BM monatlich betragen. Bas monatliche Einkommen des Klägers ist jetzt also um durchschnittlich 100 BM monatlich niedriger, als das Oberlandesgericht im Vorprozeß vorausschauend angenommen hat« Baß das Berufungsgericht diese Änderung in den Einkommensverhältnissen des Klägers als für die Bemessung der Höhe seiner Rente wesentlich angesehen und dem Kläger für die Zeit seit dem 1„ Februar * 1950 deshalb eine weitere Rente von 100 B/f monatlich zugesprochen hat, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Das ergibt mit Deutlichkeit der Hinweis in dem im Vorprozeß ergangenen Urteil, dem Kläger müsse es überlassen bleiben, später eine Abänderungskiage aus § 323 ZPO zu erheben, wenn sich herausstellen sollte, daß er doch nicht 150 RM brutto monatlich bis zur Vollendung seines 60. Ba der Kläger nach den Ausführungen des Urteils des Oberlandesgerichts im Vorprozeß den Verdienstausfall ersetzt verlangen könne, der ihm als selbständigem Kartoffelhändler erwachse, und er jedenfalls seit 1945 körperlich in der Lage sei, sich wieder in seinem alten Geschäftszweig* zu betätigen, habe die Berechnung des Verdienstausfalls aus dem Kartoffelhandel einer erneuten Prüfung nach der Richtung bedurft, ob nicht die Heranziehung einer Hilfskraft zur Ausführung körperlich anstrengender Arbeiten den Schaden auf die Entlohnung dieser Hilfskraft beschränkt hätte. lasse sich nicht von heute auf morgen wieder auf-ziehen, Der Kläger habe, als das Urteil im Vorprozeß erging, jene Erwerbs tätiglce it schon länger als 5 Jahre nicht mehr ausgeübt gehabt, und zur Zeit der Einreichung der jetzigen Klage seien sogar fast 12 J/2 Jahre seit dem Unfall verstrichen gewesen* In dieser Zeit seien erklärlicherweise alle früheren Geschäftsbeziehungen des Klägers weitestgehend erloschen gewesen. Das gelte vor allem deshalb, weil der Kläger erheblich berufsbehindert sei und von Anfang an eine Hilfskraft benötigt hätte, ohne die Gev/ähr dafür zu haben, daß deren Unkosten aus dem A2 1/2-jährig unterbrochenen Geschäft überhaupt wieder hätten verdient werden können, Ob der Kläger wieder einen Kartoffelhandel habe beginnen müssen, um den Schaden möglichst gering zu halten,'sei allein aus dem Gesichtspunkt des § 254 BGB zu entscheiden, dessen Anwendung in dem Urteil im Vorprozeß zur Anrechhung der anderweiten Verdienstmöglichkeit des Klägers in Höhe von 150 HM monatlich geführt habe- Schuldhaft im Sinne des § 254 BGB sei es nicht gewesen, daß sich der Kläger nicht wieder als Kartoffel-händler betätigt habe, Diesen Ausführungen des Berufungsgerichts ist im Ergebnis und im wesentlichen auch in der Begründung beizustimmen• Auch wenn man die Frage, ob der Kläger mit Rücksicht- auf: die Verbesserung seines Gesundheitszustandes zur Wiederaufnahme einer selbständigen Tätigkeit in der Lage und verpflichtet gewesen wäre, nicht auf das Jahr 1950, sondern schon auf einen früheren Zeitpunkt -etwa 1945- abstellt, so waren doch auch damals schon 8 Jahre seit dem Unfall verstrichen.. Diesen Verdienstausfall erleidet der Kläger auch in dem hier in Frage stehenden Zeitraum, da, wie ausgeführt, das di< Einnahmen abwerfende Geschäft des Klägers infolge seines Unfalls endgültig zu dem Erliegen gekommen war und eine Fortführung dieses Geschäfts nach Fortfall sämtlicher Geschäftsbeziehungen nicht mehr in Frage kommen konnte. Der Kläger kann also für die hier in Frage stehende Zeit von 1950 bis 1956 als Schadensersatz wegen der unfallbedingten Aufgabe des Geschäfts seinen vollen Verdienstausfall aus dem früheren Kartoffelhandel in der im Vorprozeß festgestellten Höhe Vf verlangen« Ein Rechtsirrtum bei der Sehadensberechnung ist daher entgegen der Ansicht der Revision dem Berufungsgericht nicht deshalb unterlaufen; weil es von dem vollen früheren Verdienst des Klägers ausgegangen ist und in diesem Zusammenhänge der Frage, ob der Kläger durch Aufnahme eines neuen Kartoffelhandels Verdienst hätte erzielen können, keine Bedeutung beigemessen hat« Der Verdienstausfall entsteht ihm, wie dargelegt, in voller Höhe des früheren Einkommens, und es bleibt daher nur zu prüfen, ob der Kläger verpflichtet gewesen ist, diesen Schaden dadurch zu mindern, daß er mit Hilfe eines Angestellten für die schweren körperlichen Arbeiten einen Kartoffelhandel neu begann« Biese Pflicht zur Schadensminderung kann, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, lediglich aus der Vorschrift des § 254 Abs 2 BGB hergeleitet werden« Bern Geschädigten ist es als mitwirkendes Verschulden anzurechnen, wenn er es unterlassen hat, den Schaden zu mindern« Es kommt hier also darauf an, ob der Klä-* ger es schuldhaft unterlassen hat. den Verdienstausfall durch Eröffnung eines neuen Kartoffelhandels zu verringern« Konnte der Kläger den Schaden dadurch am niedrigsten halten, daß er den Kartoffelhandel mit Hilfe eines Angestellten für die schweren körperlichen Arbeiten wieder aufnahm, so hätte er dies tun müssen, wenn er sich nicht dem Einwand des mitwirkenden Verschuldens gemäß § 254 Abs 2 BGB aussetzen wollte. Ein Verschulden des Klägers ist aber von dem Berufungsgericht aus tatsächlichen Einwägungen, die einen Rechtsirrtum nicht erkennen lassen und die auf ihre Richtigkeit von dem erkennenden Senat nicht nachgeprüft werden können, verneint worden. richtigen„ Der Kläger hat die Klage von Anfang an nur gegen den Beklagten5 nicht auch gegen den im Vorprczeß mitverurteilten Kraftfahrer Sauer erhoben- Nach dem Tatbestand und den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils unterliegt es keinen Zweifel , dai3 das Berufungsgericht nur den Beklagten hat verurteilen wollen, so daß die Richtigstellung der Formel des Urteils bei dieser Sachlage zur Klarstellung gehoben ist*

Zitierte Normen: § 323 ZPO § 254 BGB § 323 ZPO
monatlichZeitBerufungsgerichtArbeitVorprozeßVerdienstausfallKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

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besetz:
Rechtssatz:
BGB §§ 254 Abs 2, 845
Wird ein selbständiger Händler durch einen Unfall, für den ein Schädiger ersatzpflichtig ist, so schwer verletzt, daß er sein Geschäft stillegen muß, so kann er als Schadensersatz laufend den vollen Verdienst' verlangen, den er in dem stillgelegten Geschäft erzielt hätte. Wäre ihm nach jahrelanger Unterbrechung infolge Besserung seines körperlichen Zustandes die Aufnahme des Handels mit Hilfe eines' Angestellten möglich, so kann ihm nur dann entgegengehalten werden, er habe den Verdienstausfall durch Eröffnung eines neuen Geschäfts niedriger halten können, wenn ihm diese Unterlassung zu dem Verschulden gereichte
 Aktenzeichen:	VI	ZB	84/52
Urteil des BGH vom 14. Januar 1953
LG Hannover OLG Celle
^ I
VI ZR 84/52
Verkündet am Januar 1953 .essa, ap.Justizassistent Ls Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Transportunternehmens Georg Sl OfBk’ WpHBstraBe
 in Sl
 Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers,
-	Prozeßbevollmächtigtef; Rechtsanwalt Dr. 0Ü-
gegen
 den früheren Kartoffel-Empfangs-Großhändler Willi in	N^pIHfestraße
 Kläger5 Berufungskläger und Revisionsbeklagten,
-	Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Dr.
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hat der VI» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom "4* Januar 1953 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Delbrück, Dr. Kleinewefers, Dr. Gelhaar, Dr. Rotberg und Hanebeck
 für Recht erkannt;
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 3. März 1952 wird zurückgewiesen. Jedoch wird der zweite Absatz der Pormel des Urteils des Berufungsgerichts dahin berichtigt, daß die drei ersten Worte dieses Absatzes; uDie Beklagten werden" durch die Worte; "Der Beklagte wird” ersetzt werden«.
Die Kosten der Revision hat der Beklagte zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestands
 Der Kläger, der selbständiger Kartoffel-Empfangs-Groß-händler in H^^HUwar, erlitt am 4. August 1937 bei einem Verkehrsunfall einen Bruch des rechten Unterschenkels,, Dieser Bruch ist in sehr schlechter Stellung ausgeheiit. Der Fuß ist in extreme Spitzstellung gedrängt, alle Fußgelenke sind versteift» Der Beklagte und der im Vorprozeß 6 0 161/39 des Landgerichts in Hannover mitverklagte Kraftfahrer Hugo SfHI sind für den auf diesen Unfall zurückzu führenden Schaden dem Kläger ersatzpflichtig und durch das rechtskräftige — Urteil des Oberlandesgerichts in Celle vom 2. Oktober ?942 - 6 U 141/40 - verurteilt worden, dem Kläger außer anderen Beträgen für die Zeit vom 1. Februar 1946 bis zu dem 26* Januar 1956, dem Zeitpunkt der Vollendung seines 60. Lebensjahres, zur Abgeltung des mit monatlich 187,50 HM bemessenen Verdienstausfalles und der durch den Unfall eingetretenen Erhöhung seiner Bedürfnisse, die das Oberlandesgericht auf 12 RM monatlich veranschlagt hat, eine monatliche Rente von 199,50 RH, jetzt DM, zu zahlen. In den Gründen des Urteils ist ausgeführt, der Kläger könne infolge der auf den Unfall zurückzuführenden Verletzungen seinem früheren Beruf als Kartoffelhändler nicht mehr nachgehen und diesen auch in Zukunft niemals wieder ausüben. In diesem Beruf würde er in der hier in Frage stehenden Zeit monatlich 337,50 RM verdienen können. Der Kläger sei jedoch in der Lage, diesen Verdienstausfall zu mindern, denn er könne als Pförtner, Bürohilfsarbeiter oder als Fabrikarbeiter mit sitzender Tätigkeit eine Arbeit finden, durch die er bis zur Vollendung seines 60. Lebensjahres monatlich 150 RM verdienen werde. Das Oberlandesgericht hat daher dem Kläger für die in Frage stehende Zeit von dem Ver-dienstausfall, den er durch die unfallbedingte Aufgabe des Kartoffelhandels erleidet, den Betrag von 150 RM monatlich abgezogen.
Der Kläger hat geltend gemacht, es sei ihm seit Oktober 1948 nicht mehr möglich gewesen, einen Arbeitsverdienst zu erzielen, Das Arbeitsamt habe ihm trotz ständiger Bemühungen keine geeignete Arbeit nachzuweisen vermocht. Mit seinei* nur gegen den Beklagten gerichteten Klage, die am !. Februar 1950 ohne Terminsbestimmung förmlich zugestellt worden ist, hat der Kläger beantragt, den Beklagten unter Abänderung des erwähnten Urteils des Oberlandesgerichts in Celle zu verurteilen, an den Kläger eine weitere Unterbaltsrente von 150 DM monatlich für die Zeit vom 1. Februar 1950 bis zu dem 26. Januar 1956 zahlen.	.
Der Beklagte hat demgegenüber die Ansicht vertreten, der Kläger würde jetzt in seiiiem Kartoffelhandel nur noch einen wensentlieh geringeren Verdienst erzielen können, als bei der Entscheidung des Vorprozesses zugrunde gelegt worden sei. Im übrigen hätte der trotz seiner Beinbehinderung außerordentlich rüstige und körperlich sehr gewandte Kläger schon längst wieder wit Unterstützung einer gering bezahlten Hilfskraft seinen Kartoffelhandel betreiben können-. Er hat daher Widerklage erhoben mit dem Antrag, die an den Kläger zu zahlende Rente für den in Frage stehenden Zeitraum auf 179,50 DM herabzusetzen.
Das Landgericht hat Klage und Widerklage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts abgeändert und Mdie Beklagten11 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels verurteilt, an den Kläger für die Zeit vom 1. Februar 1950 bis zu dem 26. Januar 1956 eine weitere Rente von monatlich 100 DM zu zahlen* Mit der Revi sion erstrebt der Beklagte Zurückweisung der Berufung des Klägers in vollem Umfange, während der Kläger um Zurückweisung der Revision bittet«
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I, Die Revision ist zulässig» Zwar Beträgt der gemäß § 10.':^:^^ GKG- zu berechnendenur 6 '000,.j^^' Bür, die Zulässigkeit der .Revision ist iedocli nicht dersich bei Anwendung: de S/.:v	10 ■ GKG erg ec eht e: Kos t ens treitv/ert maß ge b e hcfi
'vielmehr isd; für diev:Höhe;:der Beschwer des Beklagten nur■■■ der:;ll!| nach:|-td■ZB§■■ ,’eiiaib^	.«. Dieser heträgf;^;:'äi'^ri
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zu Ungunsten des Klägers, eine .wesentliche Veränderung derjeni-gen Verhältnisse eingeireten ist, die für die Bestimmung der ::4iS . Hohe der dem Klager für die hier in Frage stehende Seit zuer- • kannten Rentehleistungen maßgebend gewesen sind, Das Oberlan- , 'desgerlgHfiddSdä|i.'3^iM®v®^®ü vom -2,1 Oktober 1942 im Vorprozeß davon aus gegangen j daß der Kläger bis zur Vollendung s.efe*;?ids nes 60. iDelehsialff|? 150 RM monatüch durch unseibsbändige Ar-i v beit werde verdienen können, und hat :äus‘diesem Grund nicht den vollen Verdidiese.. Zeit durch die auf .
, den Unfall ziirückzuführend:e Aufgabe, des Kartoffelhandels erlei-, den würde. zugebilligt* sondern die 150 EM, die nach voraus- , . schauender Beurteilung der tatsächlichen Verhältnisse-, der Kläger als Arbeitseinkommen zu erzielen in der läge wäre, von dem. monatlichen Verdienstausfall ahgesetzt« Es hat dabei ersieht- , lieh vorausgesetzt., daß deriiläger sündig "bis zur Vollendung seines 60„ Lebens Jahres Arbeit werde finden können, die ihm einen solchen monatiicheniVerdiehst verschaffte. 'Es hat nämlich erwogen: Bereits .vpr^.il'g-9bru-c-h des Krieges seien Arbeitskräfte in Deutschland und |p' auch in Hannover recht knapp gewesen, so daß auch die nur beschränkt arbeitsfähigen "Volksgenossen"
 
bei gutem Willen unschwer passende und für sie geeignete Ar- W beit hätten finden können. Wach Ausbruch des Krieges seien I die Arbeitskräfte noch knapper geworden, und es sei daher	I
die Beschaffung von Arbeit für jeden arbeitswilligen Menschen, I auch wenn er in der Arbeitsfähigkeit beschränkt sei, noch	I
leichter geworden« Jeder, der guten Willens zur Arbeit sei, könne Arbeit auch finden«. Bas gelte besonders für Hannover mit seiner : großen Industrie* An anderer Stelle des Urteils im Vorprozeß ist sodann noch ausdrücklich hervorgehoben, daß es dem Kläger überlassen bleiben müsse, eine Abänderungskiage aus § 323 ZPO zu erheben, wenn sich später heraussteilen sollte, daß er doch nicht bis zur Vollendung seines 60. Lebensjahres monatlich 150 HM brutto würde verdienen können*
Wach den Feststellungen des Berufungsgerichts kann aber der körperlich schwer behinderte Kläger jetzt keine Arbeit als Pförtner, Bürohilfskraft oder Sitzarbeiter mehr finden, da der Andrang gesunder und junger Arbeitskräfte, die dem Kläger vor- " gezogen werden, zu groß ist. Bei' Kläger kann, wie an anderer Stelle des angefochtenen Urteils ausdrücklich festgestellt worden ist, nur noch geringe Verdienste durch Gelegenheitsarbeiten erzielen, die aber insgesamt nicht mehr als 50 BM monatlich betragen. Bas monatliche Einkommen des Klägers ist jetzt also um durchschnittlich 100 BM monatlich niedriger, als das Oberlandesgericht im Vorprozeß vorausschauend angenommen hat« Baß das Berufungsgericht diese Änderung in den Einkommensverhältnissen des Klägers als für die Bemessung der Höhe seiner Rente wesentlich angesehen und dem Kläger für die Zeit seit dem 1„ Februar * 1950 deshalb eine weitere Rente von 100 B/f monatlich zugesprochen hat, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Ob eine Ände- I rung als wesentlich anzusehen ist, unterliegt dem .pflichtge- * mäßen Ermessen des Tatrichters (Stein-Jonas-Schönke, ZPO 17, Auf* § 323 Anm II 3 b; Baumbach-Lauterbach, ZPO 21* Aufl § 323 Anm 2 B). Ein Hechtsfehler bei der Ausübung dieses Ermessens ist hier nicht ersichtlich*
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Die Revision tritt diesen Ausführungen des Berufungsgerichts aus anderen Gesichtspunkten entgegen und macht geltends
 Für die Zeit von 1946 bis 1956 sei von der Arbeitsmarktlage im Urteil des Vorprozesses nicht mehr die Rede« Eine Fortdauer des Krieges in diesen Jahren sei vom Berufungsgericht sicherlich nicht unterstellt wordenEs sei aber anzunehmen, daß das Berufungsgericht die üblichen Schwankungen des Arbeitsmarktes von vornherein berücksichtigt habe, als es bei der — Rentenbemessung für den Zeitraum zwischen dem 50» und dem 60« Lebensjahr dem Kläger 150 RM monatlich anrechnete- Schwankungen auf dem Arbeitsmarkt während dieser zehnjägrigen Periode stellten daher keine wesentliche Veränderung derjenigen Verhältnisse dar, die dem Vorprozeßurteil zugrunde lägen, sondern erwiesen höchstens die auch damals bestehende Möglichkeit einer anderen vorausschauenden Beurteilung*
Diese Rüge kann keinen Erfolg haben*
Es ist allerdings anzunehmen, daß das Oberlandesgericht in seinem Urteil im Vorprozeß die Fortdauer des Krieges bis 1956 n nicht unterstellt hat, und es mag auch sein, daß es übliche Schwankungen des Arbeitsmarktes berücksichtigt hat. Es ist aber, wie dargelegt, ersichtlich davon ausgegangen, daß es dem Kläger möglich sein würde, in diesem Zeitraum im allgemeinen 150 RM -denen jetzt 150 DM entsprechen- durch unselbständige Arbeit zu verdienen. Das ergibt mit Deutlichkeit der Hinweis in dem im Vorprozeß ergangenen Urteil, dem Kläger müsse es überlassen bleiben, später eine Abänderungskiage aus § 323 ZPO zu erheben, wenn sich herausstellen sollte, daß er doch nicht 150 RM brutto monatlich bis zur Vollendung seines 60. Lebensjahres würde verdienen können. Das Urteil im Vorprozeß hat also ersichtlich' eine für den Kläger wesentlich günstigere Lage des Arbeitsmarktes zugrunde gelegt, als sie sich unter dem Einfluß des verlo-
renen Krieges und des Einströmens von Millionen von Vertriebenen und Eüüchtlingen im Gebiet der Bundesrepublik herausgebildet hatc Entgegen der Erwartung des Gerichts, das den Vorprozeß entschieden hat, kann der Kläger bei der derzeitigen Arbeitsmarktlage wegen seiner schweren Körperbehinderung und sei nes Alters heute eine Arbeit als Pförtner, Bürohilfskraft oder Sitzarbeiter überhaupt nicht mehr erhalten, sondern ist auf Gelegenheitsarbeiten angewiesen» Biese Betrachtung ergibt, daß in der Tat die Verhältnisse, die das Oberlandesgericht in dem _Urteil im Vorprozeß verausschauend-angenommen hat, der wirklichen Entwicklung nicht entsprechen, so daß also die Voraussetzu gen für eine Abänderungskiage gemäß § 323 ZPO gegeben sind* Die von der Revision angestellten Erwägungen können demgegenüber nicht dazu führen, eine wesentliche Veränderung in den für die Bestimmung der Höhe der Rente des Klägers maßgebenden Verhältnissen zu verneinen»
2 ) Bie Revision rügt weiter Verletzung der Grundsätze der ° '	" -- * Berechnung durch das Berufungsgericht- macht geltend:
Ba der Kläger nach den Ausführungen des Urteils des Oberlandesgerichts im Vorprozeß den Verdienstausfall ersetzt verlangen könne, der ihm als selbständigem Kartoffelhändler erwachse, und er jedenfalls seit 1945 körperlich in der Lage sei, sich wieder in seinem alten Geschäftszweig* zu betätigen, habe die Berechnung des Verdienstausfalls aus dem Kartoffelhandel einer erneuten Prüfung nach der Richtung bedurft, ob nicht die Heranziehung einer Hilfskraft zur Ausführung körperlich anstrengender Arbeiten den Schaden auf die Entlohnung dieser Hilfskraft beschränkt hätte.
Bas Berufungsgericht hat eine Schadensberechnung auf dieser Grundlage mit folgender Begründung abgelehnts
 
Ein Kartoffel-Empfangs-Großhandel, wie ihn der Kläger betrieben hab'e. lasse sich nicht von heute auf morgen wieder auf-ziehen, Der Kläger habe, als das Urteil im Vorprozeß erging, jene Erwerbs tätiglce it schon länger als 5 Jahre nicht mehr ausgeübt gehabt, und zur Zeit der Einreichung der jetzigen Klage seien sogar fast 12 J/2 Jahre seit dem Unfall verstrichen gewesen* In dieser Zeit seien erklärlicherweise alle früheren Geschäftsbeziehungen des Klägers weitestgehend erloschen gewesen. Die Lieferanten des Klägers aus dem Jahre 1937 seien in der Zwischenzeit mit anderen Abkäufern in Verbindung getreten und auch die damaligen Abnehmer des Klägers hätten sich an andere Händler gewöhnt. Es habe daher, angesichts der heutigen Überfüllung der freien Berufe nach 12 l/2-jähriger Berufsunterbrechung jede vernünftige Aussicht gefehlt, daß der Kläger sich wieder als freier Unternehmer habe erfolgreich betätigen können. Das gelte vor allem deshalb, weil der Kläger erheblich berufsbehindert sei und von Anfang an eine Hilfskraft benötigt hätte, ohne die Gev/ähr dafür zu haben, daß deren Unkosten aus dem A2 1/2-jährig unterbrochenen Geschäft überhaupt wieder hätten verdient werden können, Ob der Kläger wieder einen Kartoffelhandel habe beginnen müssen, um den Schaden möglichst gering zu halten,'sei allein aus dem Gesichtspunkt des § 254 BGB zu entscheiden, dessen Anwendung in dem Urteil im Vorprozeß zur Anrechhung der anderweiten Verdienstmöglichkeit des Klägers in Höhe von 150 HM monatlich geführt habe- Schuldhaft im Sinne des § 254 BGB sei es nicht gewesen, daß sich der Kläger nicht wieder als Kartoffel-händler betätigt habe,
 Diesen Ausführungen des Berufungsgerichts ist im Ergebnis und im wesentlichen auch in der Begründung beizustimmen•
Wäre dem Kläger zuzu demuten gewesen, seinen Kartoffelhandel I nach dem Unfall mit Hilfe eines Angestellten fortzusetzen, so wür-lj de sich allerdings die Entschädigung für den Verdienstausfall auf I den notwendigen Aufwand für die Hilfskraft beschränkt haben	|
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(BGB RGRK 9„ Auf! § 843 Anm 3 c; RG Recht 1908, 1416). Der ® Kartoffelhandel des Klägers war aber durch seinen Unfall im Jahre 1937 völlig zu dem Erliegen gekommen. Auch wenn man die Frage, ob der Kläger mit Rücksicht- auf: die Verbesserung seines Gesundheitszustandes zur Wiederaufnahme einer selbständigen Tätigkeit in der Lage und verpflichtet gewesen wäre, nicht auf das Jahr 1950, sondern schon auf einen früheren Zeitpunkt -etwa 1945- abstellt, so waren doch auch damals schon 8 Jahre seit dem Unfall verstrichen.. Nach den von dem Berufungsgericht getroffenen Feststellungen waren auch zu dieser Zeit die tatsächlichen Voraussetzungen für den 'Weiterbetrieb des alten Geschäfts nicht mehr gegeben, da die früheren Geschäftsbeziehungen des Klägers, die den Wert des Geschäfts ausmachten, erloschen waren. Auch zu diesem Zeitpunkt kam daher nicht mehr die Wiederaufnahme des alten Geschäftes, sondern nur der Beginn eines neuen Kartoffelhsndels in Frage.
Der Verdienstausfall, zu dessen Ersatz der Beklagte verpflichtet ist. war dem Kläger durch die Aufgabe des früheren Kar toffelhandeis in voller Höhe des Reineinkommens aus dem Handel entstanden. Diesen Verdienstausfall erleidet der Kläger auch in dem hier in Frage stehenden Zeitraum, da, wie ausgeführt, das di< Einnahmen abwerfende Geschäft des Klägers infolge seines Unfalls endgültig zu dem Erliegen gekommen war und eine Fortführung dieses Geschäfts nach Fortfall sämtlicher Geschäftsbeziehungen nicht mehr in Frage kommen konnte. Nach den Feststellungen des Oberlan desgerichts würde das Reineinkommen des Klägers aus dem Kartoffelhandel auch jetzt noch nahezu dieselbe Höhe erreichen wie vor dem Unfall.
Der Kläger kann also für die hier in Frage stehende Zeit von 1950 bis 1956 als Schadensersatz wegen der unfallbedingten Aufgabe des Geschäfts seinen vollen Verdienstausfall aus dem früheren Kartoffelhandel in der im Vorprozeß festgestellten Höhe
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verlangen« Ein Rechtsirrtum bei der Sehadensberechnung ist daher entgegen der Ansicht der Revision dem Berufungsgericht nicht deshalb unterlaufen; weil es von dem vollen früheren Verdienst des Klägers ausgegangen ist und in diesem Zusammenhänge der Frage, ob der Kläger durch Aufnahme eines neuen Kartoffelhandels Verdienst hätte erzielen können, keine Bedeutung beigemessen hat«
Der Verdienstausfall entsteht ihm, wie dargelegt, in voller Höhe des früheren Einkommens, und es bleibt daher nur zu prüfen, ob der Kläger verpflichtet gewesen ist, diesen Schaden dadurch zu mindern, daß er mit Hilfe eines Angestellten für die schweren körperlichen Arbeiten einen Kartoffelhandel neu begann« Biese Pflicht zur Schadensminderung kann, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, lediglich aus der Vorschrift des § 254 Abs 2 BGB hergeleitet werden« Bern Geschädigten ist es als mitwirkendes Verschulden anzurechnen, wenn er es unterlassen hat, den Schaden zu mindern« Es kommt hier also darauf an, ob der Klä-* ger es schuldhaft unterlassen hat. den Verdienstausfall durch Eröffnung eines neuen Kartoffelhandels zu verringern« Konnte der Kläger den Schaden dadurch am niedrigsten halten, daß er den Kartoffelhandel mit Hilfe eines Angestellten für die schweren körperlichen Arbeiten wieder aufnahm, so hätte er dies tun müssen, wenn er sich nicht dem Einwand des mitwirkenden Verschuldens gemäß § 254 Abs 2 BGB aussetzen wollte. Würde ihn insoweit ein Verschulden treffen, so könnte ihm mit Erfolg entgegengehalten werden, daß sich der ihm wegen der Minderung seiner Erwerbsfähigkeit zustehende Schadensersatz auf die durch die Annahme einer Hilfskraft entstehenden Kosten beschränke. Ein Verschulden des Klägers ist aber von dem Berufungsgericht aus tatsächlichen Einwägungen, die einen Rechtsirrtum nicht erkennen lassen und die auf ihre Richtigkeit von dem erkennenden Senat nicht nachgeprüft werden können, verneint worden. Auch mit dieser Rüge kann die Revision daher keinen Erfolg haben.
3*) Die Vorschrift des § 323 Abs 3 ZPO, nach der das Urteil nur für die Zeit nach Erhebung der Klage abgeändert werden darf, ist von dem Berufungsgericht ebenfalls beachtet worden« Die Klage ist hier -allerdings vor Terminsbestimmung und ohne Terminsladung- am 1, Februar 1950 förmlich zugestellt worden, und die Abänderung des Urteils im Vorprozeß ist erst für die Zeit von diesem Tage ab erfolgt« Ob die Zustellung einer Klage vor Terminsbestimmung und ohne Terminsladung eine wirksame Klageerhebung ist kann hier -ebenso wie in dem Beschluß des III. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 29- September 1952 -III ZR 376/51-(Leitsatz abgedruckt in NJW 1952, 1377 Br 9 a)- dahingestellt bleiben. Wie in dem angeführten Beschluß dargelegt ist, von dem abzugehen keine Veranlassung besteht, sind Mängel der Klageerhebung heilbar. Diese Heilung führt dazu, die Klage als von Anfang an fehlerfrei zu behandeln, so daß alle Wirkungen der Rechtshängigkeit von*der Zustellung der Klage an eintreten, mag diese aucl fehlerbehaftet gewesen sein. Dadurch, daß der Beklagte in der auf die Klageerhebung folgenden mündlichen Verhandlung die etwa vorhandenen Mängel der Klage^rhebung nicht gerügt hat, sind diese Mängel hier auf alle Fälle als geheilt anzusehen (§ 295 ZFO), so daß die KlageZustellung, selbst wenn sie mängelbehaftet gewesen sein sollte, als am 1. Februar 1950 erfolgt gilt.
Das in BJW 1952, 1375 Br 9 abgedruckte Urteil des V« Zivil- -Senats des Bundesgerichtshofs betrifft die formlose Übermitt-lung einer Klageschrift an den Gegner und steht schon aus diesem ; Grunde der hier vertretenen Ansicht nicht entgegen (vgl die An- f merkungen der Schriftleitung der Beuen Juristischen Wochenschriftjj, t BJW 1952, 1377 und 1953, 80).
IIIc Die Revision des Beklagten muß daher in vollem Umfange der Zurückweisung unterliegen, jedoch erschien es angebracht, die im zweiten Absatz der Formel des Urteils des Berufungsgerichts enthaltene offenbare Unrichtigkeit, wie geschehen, zu be-
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richtigen„ Der Kläger hat die Klage von Anfang an nur gegen den Beklagten5 nicht auch gegen den im Vorprczeß mitverurteilten Kraftfahrer Sauer erhoben- Nach dem Tatbestand und den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils unterliegt es keinen Zweifel , dai3 das Berufungsgericht nur den Beklagten hat verurteilen wollen, so daß die Richtigstellung der Formel des Urteils bei dieser Sachlage zur Klarstellung gehoben ist*
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf 97 ZPO.
Dr. Delbrück	Dr.	Kleinewefers	Dr. Gelhaar
 Dr. Rotberg	Hanebeck