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BGH · VI ZR 152/78

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 152/78

Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein StVO 1970 § 21 a Abs.1; StVZO § 35 a Abs.7; BGB § 254 Da Den Insassen eines Kraftfahrzeuges, das gemäB § 72 Abs. 2 StVZO nicht mit Sicherheitsgurten aus- oder nachgerüstet werden muß, trifft an seinen wegen Fehlens der Gurte erlittenen UnfallVerletzungen auch dann kein Mitverschulden, wenn sich der Unfall nach dem 1. April 1979 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und die Richter Scheffen, Dr. Kullmann, Dr. Ankermann und Dr. Deinhardt für Recht erkannt: Juli 1976 verursachte der Beklagte schuldhaft mit dem im Juli 1969 erstmals zu dem Verkehr zugelassenen Personenkraftwagen der Klägerin einen Unfall; er verletzte auf einer Kreuzung die Vorfahrt eines für ihn von rechts kommenden Taxi, das gegen die rechte Seitenfront des Pkw der Klägerin stieß. Das Landgericht hat die volle Haftung des Beklagten bejaht und der Klägerin ein Schmerzensgeld von 3.500 DM zugesprochen. Das Berufungsgericht führt aus, das Kraftfahrzeug der Klägerin habe zur ünfallzeit nicht kraft gesetzlicher Vorschrift mit Sicherheitsgurten ausgerüstet sein müssen, und meint, eine über die einschlägigen Rechtsvorschriften hinausgehende Pflicht, Gurte anzubringen, deren Nichtbeachtung als Mitverschulden zu werten wäre, könne nicht anerkannt werden. 1. Wie auch die Revision nicht in Zweifel zieht, bestand für den Kraftwagen der Klägerin zu dem Unfallzeitpunkt (Juli 1976) keine Ausrüstungs- oder Nachrüstungspflicht mit Sicherheitsgurten. März 1979 - VI ZR 152/78 - (demnächst in BGHZ) entschieden, daß einen Kraftfahrzeughalter, dessen Fahrzeug im August 1975 nicht kraft Gesetzes aus-oder nachrüstungspflichtig war, nicht deswegen ein Mitverschulden trifft, weil er das Fahrzeug nicht mit Sicherheitsgurten versehen und deshalb Verletzungen Es läßt sich nämlich nicht feststellen, daß der nachträgliche Einbau von Sicherheitsgurten auch ohne gesetzliche Vorschrift nach der Bewußtseinslage verantwortungsbewußter und einsichtiger Kraftfahrer als so dringend angesehen worden ist, daß es sich als eine Obliegenheit gegenüber dem Schädiger darstellte. b) Für den Unfallzeitpunkt im Juli 1976 und das Fahrzeug der Klägerin kann nichts anderes gelten. Indessen durfte der Halter eines Kraftwagens, der noch nicht einmal unter die noch laufende Nachrüstungspflicht fiel, nicht zuletzt aufgrund der gesetzgeberischen Entscheidung, von einer Vorschrift, auch die Nachrüstung für seinen älteren Wagen anzuordnen, abzusehen, davon ausgehen, daß er sich verkehrsrichtig verhielt und keine Obliegenheit gegenüber einem etwaigen Schädiger versäumte, wenn er sich keine Gurte beschaffte. Manche ältere Fahrzeuge sind nämlich nicht mit den für die Anbringung von Gurten vorgesehenen Verankerungen ausgerüstet; zu dem Teil könnten nur einfache Schulter- oder Beckengurte eingebaut werden, deren Schutzwirkung deutlich geringer ist als die der Dreipunktgurte. setzgeber gerade mit Rücksicht auf diese Schwierigkeiten nach sorgfältiger Prüfung der technischen Fragen die Weiterbenutzung älterer Fahrzeuge ohne Ausrüstung mit Gurten, so stellt es eine Überspannung der Anforderungen an die Sorgfaltspflicht dar, von dem Halter eines solchen Fahrzeuges darüber hinausgehende Überlegungen und Maßnahmen zu fordern, ob, wie und mit welchem Nutzen für seine Sicherheit er gleichwohl Gurte einbauen lassen soll. Der (mögliche) Schädiger muß es hinnehmen, daß noch für eine Übergangszeit Kraftfahrzeuge im Verkehr sind, die nicht mit Sicherheitsgurten ausgerüstet sind, so daß das Verletzungsrisiko für die Insassen erhöht ist.

Zitierte Normen: § 21a StVZO § 254 BGB § 21a StVO
gurtenverkehrenMitverschuldenSchädigerSicherheitsgurtenFahrzeugKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
 StVO 1970 § 21 a Abs. 1; StVZO § 35 a Abs. 7; BGB § 254 Da
 Den Insassen eines Kraftfahrzeuges, das gemäB § 72 Abs. 2 StVZO nicht mit Sicherheitsgurten aus- oder nachgerüstet werden muß, trifft an seinen wegen Fehlens der Gurte erlittenen UnfallVerletzungen auch dann kein Mitverschulden, wenn sich der Unfall nach dem 1. Januar 1976 ereignet hat.
(Ergänzung zu dem Senatsurteil vom 20. März 1979 - VI ZR 152/78 -).
10. April 1979 - VI ZR 83/78 - OLG Celle -
LG Hildesheim -
BGH, Urt. v.
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
vi zr 83/78	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
10. April 1979 Walz
J usti zhaupt s ekretär als Urknndabeamter der Geach&ftaateUe
 des Bäckermeisters Hans-Joachim
G
-Straße
B
9
Beklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die Hausfrau Elfriede
N
9
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Prof. Dr
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. April 1979 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und die Richter Scheffen, Dr. Kullmann, Dr. Ankermann und Dr. Deinhardt
 für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 16. Februar 1978 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision fallen dem Beklagten zur Last.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Am 17. Juli 1976 verursachte der Beklagte schuldhaft mit dem im Juli 1969 erstmals zu dem Verkehr zugelassenen Personenkraftwagen der Klägerin einen Unfall; er verletzte auf einer Kreuzung die Vorfahrt eines für ihn von rechts kommenden Taxi, das gegen die rechte Seitenfront des Pkw der Klägerin stieß. Die rechts neben dem Beklagten sitzende Klägerin erlitt dabei erhebliche Verletzungen. Ihr Kraftwagen war nicht mit Sicherheitsgurten ausgerüstet.
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Die Klägerin verlangt vom Beklagten die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes. Dieser macht geltend, die Klägerin treffe ein Mitverschulden an ihren Verletzungen» weil sie während der Fahrt nicht angeschnallt gewesen sei.
Das Landgericht hat die volle Haftung des Beklagten bejaht und der Klägerin ein Schmerzensgeld von 3.500 DM zugesprochen. Die Berufung des Beklagten, mit der er Ermäßigung des Schmerzensgeldes um ein Drittel begehrt hatte, ist erfolglos geblieben. Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt er seinen Antrag, insoweit die Klage abzuweisen, weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht führt aus, das Kraftfahrzeug der Klägerin habe zur ünfallzeit nicht kraft gesetzlicher Vorschrift mit Sicherheitsgurten ausgerüstet sein müssen, und meint, eine über die einschlägigen Rechtsvorschriften hinausgehende Pflicht, Gurte anzubringen, deren Nichtbeachtung als Mitverschulden zu werten wäre, könne nicht anerkannt werden.
II.
Diese Rechtsansicht des Berufungsgerichts ist zu* treffend; die dagegen von der Revision erhobenen Bedenken sind unbegründet.
 
1.	Wie auch die Revision nicht in Zweifel zieht, bestand für den Kraftwagen der Klägerin zu dem Unfallzeitpunkt (Juli 1976) keine Ausrüstungs- oder Nachrüstungspflicht mit Sicherheitsgurten. Die Mitführung eines Gurtes ist erst durch Einfügung des Abs. 7 in § 35 a StVZO aufgrund der Änderungsverordnung zur Straßenverkehrszulassungsordnung vom 20.Juni 1973 (BGBl I 638) mit Wirkung vom 1. Januar 1974 an für erstmals in den Verkehr kommende Fahrzeuge vorgeschrieben worden. Dann führte zwar Art. 2 der Verordnung vom 27. November 1975 (BGBl I 2967) eine Nachrüstungspflicht für Fahrzeuge
 ein, dies aber nur für solche, die vom 1. April 1970 an erstmals in den Verkehr gekommen sind. Das Kraftfahrzeug der Klägerin, das schon 1969 erstmalig in den Verkehr gekommen war, brauchte mithin zur Unfallzeit keine Sicherheitsgurte zu haben.
2.	Die Revision macht allerdings mit Recht geltend, daß der Vorwurf des Mitverschuldens (§ 254 BGB) nicht voraussetzt, daß der Verletzte gesetzlichen Verhaltensvorschriften zuwiderhandelt. Es genügt vielmehr, daß er diejenige Sorgfalt außer Acht läßt, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens anzuwenden pflegt (BGHZ 9, 316,
 318). Das verhilft der Revision aber nicht zu dem Erfolg.
a) Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 20. März 1979 - VI ZR 152/78 - (demnächst in BGHZ) entschieden, daß einen Kraftfahrzeughalter, dessen Fahrzeug im August 1975 nicht kraft Gesetzes aus-oder nachrüstungspflichtig war, nicht deswegen ein Mitverschulden trifft, weil er das Fahrzeug nicht mit Sicherheitsgurten versehen und deshalb Verletzungen
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erlitten hatte. Es läßt sich nämlich nicht feststellen, daß der nachträgliche Einbau von Sicherheitsgurten auch ohne gesetzliche Vorschrift nach der Bewußtseinslage verantwortungsbewußter und einsichtiger Kraftfahrer als so dringend angesehen worden ist, daß es sich als eine Obliegenheit gegenüber dem Schädiger darstellte. Im einzelnen kann auf die Begründung des soeben erwähnten Urteils verwiesen werden.
b) Für den Unfallzeitpunkt im Juli 1976 und das Fahrzeug der Klägerin kann nichts anderes gelten.
Zwar gilt seit dem 1. Januar 1976 die Vorschrift des § 21 a StVO, wonach Kraftfahrer vorgesehriebene Sicherheitsgurte benützen müssen, und es war die Nachrüstung älterer Fahrzeuge, wie oben dargelegt, angeordnet worden. Indessen durfte der Halter eines Kraftwagens, der noch nicht einmal unter die noch laufende Nachrüstungspflicht fiel, nicht zuletzt aufgrund der gesetzgeberischen Entscheidung, von einer Vorschrift, auch die Nachrüstung für seinen älteren Wagen anzuordnen, abzusehen, davon ausgehen, daß er sich verkehrsrichtig verhielt und keine Obliegenheit gegenüber einem etwaigen Schädiger versäumte, wenn er sich keine Gurte beschaffte. Im Einzelfall konnte es auch zweifelhaft sein, ob das überhaupt in technisch befriedigender Weise möglich war. Manche ältere Fahrzeuge sind nämlich nicht mit den für die Anbringung von Gurten vorgesehenen Verankerungen ausgerüstet; zu dem Teil könnten nur einfache Schulter- oder Beckengurte eingebaut werden, deren Schutzwirkung deutlich geringer ist als die der Dreipunktgurte. Gestattet aber der Ge-
 
setzgeber gerade mit Rücksicht auf diese Schwierigkeiten nach sorgfältiger Prüfung der technischen Fragen die Weiterbenutzung älterer Fahrzeuge ohne Ausrüstung mit Gurten, so stellt es eine Überspannung der Anforderungen an die Sorgfaltspflicht dar, von dem Halter eines solchen Fahrzeuges darüber hinausgehende Überlegungen und Maßnahmen zu fordern, ob, wie und mit welchem Nutzen für seine Sicherheit er gleichwohl Gurte einbauen lassen soll. Der (mögliche) Schädiger muß es hinnehmen, daß noch für eine Übergangszeit Kraftfahrzeuge im Verkehr sind, die nicht mit Sicherheitsgurten ausgerüstet sind, so daß das Verletzungsrisiko für die Insassen erhöht ist. Erst recht muß das für Personen gelten, die in solchen Kraftfahrzeugen mitfahren, ohne sich durch Gurte schützen zu können.
Damit entfällt, wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat, ein Mitverschulden der Klägerin, das ihren SchmerzensgeWanspruch mindern könnte. Der Senat braucht deshalb nicht der Frage nachzugehen, ob der als Schädiger in Anspruch genommene Fahrer nach §§ 254, 242 BGB
dem verletzten Beifahrer Vorhalten kann, sich nicht angeschnallt zu haben, obwohl auch er keine Gurte angelegt hatte.
Dr. Weber
 Scheffen
Dr. Kullmann
 Dr. Ankermann
 Dr. Deinhardt