Der Haftpflichtversicherer des Klägers hat den Schaden, der dem Beklagten durch den Unfall entstanden ist, ersetzt. Mit der Klage hat der Kläger Einsatz seines Schadens von dem Beklagten verlangt. Der Beklagte sei mit einer überhöhten Geschwindigkeit von mindestens 80 km/st herangekommen und habe das Fahrzeug des Klägers mit voller Wucht gerammt, so daß der Wagen 30 m weit geschleudert worden sei* Der Kläger ist der Ansicht, er habe jede erdenkliche Sorgfalt aufgewendet, so daß der Unfall für ihn unabwendbar im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG ge-v^esen sei. Plötzlich sei der Wagen des Klägers nach links ausgeschert und in die Fahrbahn des Beklagten geraten. Das Oberlandesgericht hat den Anspruch des Klägers auf Leistung von Schadensersatz aus dem Unfall im Rahmen des Straßenverkehrsgesetzes dem Gründe nach zu 2/5 für gerechtfertigt erklärt, soweit der Anspruch nicht auf öffentlich-rechtliche Versicherung©- Ferner hat es festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet sei, dem Kläger allen zukünftigen Schaden aus dem Unfall im Umfang der Bestimmungen des Straßenverkehrsgesetzes zu 2/5 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf öffentlich-rechtliche Versicherungsträger übergehen. I, Bas Berufungsgericht hält nicht für bewiesen, daß den Beklagten ein Verschulden an dem Unfall trifft Es ist aber der Ansicht, daß er nach § 7 StVG für den Schaden einzustehen habe, weil der Unfall für ihn kein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG ge wesen sei. Deshalb ist damit zu rechnen, daß sich die Wagen der beiden auf den rechten Fahrspuren fahrenden Kolonnen entsprechend einordnen und dabei, soweit sie nach links in die Riehler Straße abbiegen wollen, in die linke vom Beklagten benutzte linke Fahrbahn geraten. Daher kann nicht gesagt werden, daß der Unfall für den Beklagten ein unabwendbares Ereignis war. Auch die Revision geht bei ihren Angriffen gegen das Berufungsurteil davon aus, daß die Haftung des Beklagten nach § 7 StVG an sich zu bejahen ist. Sie greift also die Grundlagen der Abwägung nach § 17 StVG an, bei der das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gekommen ist, daß der Beklagte dem Kläger 2/5 des Schadens im Rahmen des Straßenverkehrsgesetzes zu ersetzen habe. Es hat ausgeführt: Wer im Straßenverkehr mit seinem Fahrzeug in einer Kolonne fahre, dürfe grundsätzlich seine Fahrspur erst verlassen und in eine andere Fahrbahn überwechseln, wenn dies ohne Gefahr für die übrigen, vor allem für die nachfolgenden Verkehrsteilnehmer möglich sei. Der Kläger habe sich vielmehr durch einen Blick in den seitlichen und in den inneren Rückspiegel und notfalls durch eigenes Umschauen Gewißheit darüber verschaffen müssen, ob das Ausscheren auf die linke Fahrbahn ohne Geiährdung des rückwärtigen Verkehrs möglich gewesen sei. Ferner hat das Berufungsgericht dem Kläger vorgeworfen, daß er den Fahrweg des Beklagten plötzlich versperrt hat. Es hat den Aussagen der Unfallzeugen entnommen, daß der Kläger sich mit seinem Fahrzeug nicht langsam und allmählich nach links eingeordnet hat, sondern so schnell ausgeschert ist, daß der Beklagte mit seinem Fahrzeug in den in Schrägstellung befindlichen Wagen des Klägers fuhr. Bas Berufungsgericht ist der Ansicht, dem Kläger sei kein Verschulden im Sinne des § 276 BGB zur Last zu legen, er habe aber nicht die äußerste Sorgfalt eines besonders umsichtigen Fahrers angewandt, wie sie § 7 Abs. 2 StVG im Auge habe. Der Kläger hat, wie auch das Berufungsgericht annimmt, durch seine Fahrweise die erste und hauptsächliche Ursache dafür gesetzt, daß es zu dem Unfall gekommen ist.
// 2089 093 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 83/68 URTEIL Verkündet bid 18, Hovenber 1969 Kriegl, Justizhaiiptoekretr als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Metzgermeisters Hubert Straße S t 9 - Pro z e ßbevollmächt igt e: Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers, Rechtsanwälte Prof. Br. und Br. - gegen den Fabrikanten Hans-Wilhelm RöflHB Straße 9 Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagtenj - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt 2 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. November 1969 unter Mitwirkung des SenatsPräsidenten Dr. Engels und der Bundesrichter Dr. Bode, Dr. Weber, Sonnabend und Dunz für Hecht erkannt: I. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 9* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 1. März 1968 aufgehoben. II. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 5* Mai 1966 wird zurückgev/iesen. III. Die Kosten der Rechtsmittolverfahren hat der Kläger zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger fuhr am 28. Juni 1963 gegen 20.00 Uhr mit seinem Mercedes Pkw 190 D auf der Straße NiflBl-Ufl^ in KMP in Richtung BflBBHi^traße. Als er mit seinem Fahrzeug von der mittleren Fahrspur auf die linke Fahrbahn ausscherte, wurde der Wagen von dem Pkw Citroen des Beklagten, der von hinten herankam, erfaßt. Hierdurch wurde der Wagen des Klägers über den Grünstreifen zur Gegenfahrbahn hin geschleudert Der Haftpflichtversicherer des Klägers hat den Schaden, der dem Beklagten durch den Unfall entstanden ist, ersetzt. Mit der Klage hat der Kläger Einsatz seines Schadens von dem Beklagten verlangt. Er hat vorgetragen: Er sei vorsichtig und mit der erlaubten Geschwindigkeit von 50 km/st gefahren. Da er an der nächsten Kreuzung nach links in die Hi^^^ Straße habe einbiegen wollen, habe er durch Blinklioht die Richtungsänderung angezeigt* Ferner habe er sich nach links eingeordnet und dabei seine Geschwindigkeit vermindert. Der Beklagte sei mit einer überhöhten Geschwindigkeit von mindestens 80 km/st herangekommen und habe das Fahrzeug des Klägers mit voller Wucht gerammt, so daß der Wagen 30 m weit geschleudert worden sei* Der Kläger ist der Ansicht, er habe jede erdenkliche Sorgfalt aufgewendet, so daß der Unfall für ihn unabwendbar im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG ge-v^esen sei. Die alleinige Schuld an dem Unfall treffe den Beklagten, weil er bei der unübersichtlichen Ver-kehrslage in riskanter Weise mit hoher Geschwindigkeit überholt habe. Im ersten Rechtszug hat der Kläger seinen vollen Schaden geltend gemacht (921,30 DM nebst Zinsen zu dem Ersatz seines Sachschadens, 9 606,60 DM nebst Zinsen Krankenhauskosten, 34 500 DM nebst Zinsen Ver- dienstausfall) und ein angemessenes Schmerzensgeld verlangt. Ferner hat er beantragt, festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet sei, ihm allen künftigen Schaden aus dem Unfall zu ersetzen. Der Beklagte hat gebeten, die Klage abzuweisen. Er hat erwidert: Den Unfall habe der Kläger verschuldet. Dieser sei auf der rechten Seite in einer Wagenkolonne gefahren. Er, der Beklagte sei in der zweiten Fahrspur gefahren und habe zu dem Überholen angesetzt. Plötzlich sei der Wagen des Klägers nach links ausgeschert und in die Fahrbahn des Beklagten geraten. Er habe weder durch Abbremsen noch durch sonstige Maßnahmen den Zusammenstoß verhindern können. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Dagegen hat der Kläger Berufung eingelegt. Er hat sich in der zweiten Instanz eine Mitverursachung von $0 $> anrechnen lassen und daher seine Ansprüche nur noch wegen der Hälfte seines Schadens weiterverfolgt . Das Oberlandesgericht hat den Anspruch des Klägers auf Leistung von Schadensersatz aus dem Unfall im Rahmen des Straßenverkehrsgesetzes dem Gründe nach zu 2/5 für gerechtfertigt erklärt, soweit der Anspruch nicht auf öffentlich-rechtliche Versicherung©- träger übergegangen ist. Ferner hat es festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet sei, dem Kläger allen zukünftigen Schaden aus dem Unfall im Umfang der Bestimmungen des Straßenverkehrsgesetzes zu 2/5 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf öffentlich-rechtliche Versicherungsträger übergehen. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag, die Klage abzuweisen, weiter. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen. I, Bas Berufungsgericht hält nicht für bewiesen, daß den Beklagten ein Verschulden an dem Unfall trifft Es ist aber der Ansicht, daß er nach § 7 StVG für den Schaden einzustehen habe, weil der Unfall für ihn kein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG ge wesen sei. Rach den Feststellungen des Berufungsgerichts wurde, bevor es zu dem Unfall kam, auf der Straße Ni§-HflP in in Richtung BMHmpstraße in zwei Fahrzeugkolonnen gefahren, die sich auf der rechten und der mittleren Fahrspur bewegten, während die linke, also die dritte Fahrspur frei war. Bie beiden Fahrzeugkolonnen fuhren in einer weitgeschv/ungenen If Rechtskurve und näherten sich einer mit Ampeln versehenen Kreuzung, auf der sich mehrere Fahrbahnen strahlenförmig treffen- An dieser Kreuzung können die auf der Straße NifllHH^B U^^ nahenden Fahrzeuge nach links in die Ri^|^ Straße einbiegen oder geradeaus fahren oder nach rechts zur Mülhei-mer Brücke fahren. Deshalb ist damit zu rechnen, daß sich die Wagen der beiden auf den rechten Fahrspuren fahrenden Kolonnen entsprechend einordnen und dabei, soweit sie nach links in die Riehler Straße abbiegen wollen, in die linke vom Beklagten benutzte linke Fahrbahn geraten. Damit habe, so führt das Berufungsgericht aus, auch der Beklagte rechnen müssen, zu demal er ortskundig gewesen sei. Rin besonders sorgfältiger und umsichtiger Kraftfahrer habe in dieser Lage entweder das Überholen unterlassen oder sich beim Überholen so verhalten, daß er jederzeit in der Lage gewesen wäre, einer plötzlichen Veränderung der für ihn nicht völlig zu übersehenden Verkehrslage gerecht zu werden und einen Unfall zu vermeiden. Die Erwägungen des Berufungsgerichts sind rechtlich nicht zu beanstanden. Es ist nicht auszuschlie-Sen, daß ein besonders sorgfältiger Kraftfahrer den Unfall vermieden hätte. Daher kann nicht gesagt werden, daß der Unfall für den Beklagten ein unabwendbares Ereignis war. Auch die Revision geht bei ihren Angriffen gegen das Berufungsurteil davon aus, daß die Haftung des Beklagten nach § 7 StVG an sich zu bejahen ist. n II. Die Revision wendet sich gegen die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht den Unfallbeitrag des Klägers bewertet. Sie greift also die Grundlagen der Abwägung nach § 17 StVG an, bei der das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gekommen ist, daß der Beklagte dem Kläger 2/5 des Schadens im Rahmen des Straßenverkehrsgesetzes zu ersetzen habe. Ihr ist zuzugeben, daß insoweit rechtliche Bedenken gegen das Berufungsurteil zu erheben sind. Das Berufungsgericht hat dem Kläger in erster Linie zur Last gelegt, daß er sich vor dem Ausscheren auf die linke Fahrbahn nicht genügend vergewissert hat, ob das ohne Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer geschehen konnte. Es hat ausgeführt: Wer im Straßenverkehr mit seinem Fahrzeug in einer Kolonne fahre, dürfe grundsätzlich seine Fahrspur erst verlassen und in eine andere Fahrbahn überwechseln, wenn dies ohne Gefahr für die übrigen, vor allem für die nachfolgenden Verkehrsteilnehmer möglich sei. Der Kläger habe sich daher besonders sorgfältig über den rückwärtigen Verkehr vergewissern müssen. Das Betätigen der Blinkanlage genüge nicht, um der besonderen Sorgfaltspflicht zu genügen. Der Kläger habe sich vielmehr durch einen Blick in den seitlichen und in den inneren Rückspiegel und notfalls durch eigenes Umschauen Gewißheit darüber verschaffen müssen, ob das Ausscheren auf die linke Fahrbahn ohne Geiährdung des rückwärtigen Verkehrs möglich gewesen sei. Wenn er das mit der nötigen Sorgfalt getan hätte, so würde er den herannahenden Wagen des Be- u klagten rechtzeitig bemerkt und alsdann davon abgesehen haben, auf die andere Fahrbahn hinüberzuwechseln. In diesem Palle wäre der Unfall vermieden werden. Ferner hat das Berufungsgericht dem Kläger vorgeworfen, daß er den Fahrweg des Beklagten plötzlich versperrt hat. Es hat den Aussagen der Unfallzeugen entnommen, daß der Kläger sich mit seinem Fahrzeug nicht langsam und allmählich nach links eingeordnet hat, sondern so schnell ausgeschert ist, daß der Beklagte mit seinem Fahrzeug in den in Schrägstellung befindlichen Wagen des Klägers fuhr. Bas Berufungsgericht ist der Ansicht, dem Kläger sei kein Verschulden im Sinne des § 276 BGB zur Last zu legen, er habe aber nicht die äußerste Sorgfalt eines besonders umsichtigen Fahrers angewandt, wie sie § 7 Abs. 2 StVG im Auge habe. Er müsse sich daher bei der Abwägung der Unfallursachen nach § 17 StVG ebenso wie der Beklagte nur die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs anrechnen lassen. Bern kann nicht beigetreten werden. Wer wie der Kläger plötzlich aus einer Fahrzeugkolonne heraus auf die linke Fahrbahn ausschert, ohne sich vorher genü-gend zu vergev/issern, daß dies ohne Gefährdung des rückwärtigen Verkehrs möglich ist, verletzt die Sorg-faltspflichten, wie sie jedem Kraftfahrer im Straßenverkehr treffen. Er handelt daher entgegen der Meinung des Berufungsgerichts fahrlässig im Sinne des § 276 BGB. Da die Schadens Verteilung, zu der das Berufungsgericht gekommen ist, hiernach auf rechts irrigen Erwägungen beruht, kann es nicht bei ihr verbleiben. Der Sachverhalt ist durch die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ausreichend geklärt. Daher ist das Revisionsgericht von sich aus in der Lage, die Unfallursachen nach § 17 StVG gegeneinander abzuwägen. Der Kläger hat, wie auch das Berufungsgericht annimmt, durch seine Fahrweise die erste und hauptsächliche Ursache dafür gesetzt, daß es zu dem Unfall gekommen ist. Br hat durch das plötzliche Ausscheren den Fahrweg des Be klagten versperrt und damit seine Pflichten im Straßenverkehr in grober Weise verletzt. Demgegenüber tritt die Betriebsgefahr des vom Beklagten ge fahrenen Fahrzeugs als Schadensursache so sehr zu- 10 - rück, daß es gerechtfertigt ist, den Kläger seinen gesamten Schaden selbst tragen zu lassen. Daher war auf die Revision des Beklagten das die Klage abweisende Urteil des Landgerichts wiederherzustellen. Engels Dr. Bode Br,Weber Sonnabend Dunz