ivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom Mai 1969 unter Mitwirkung des Senatsprüsidenten Br. Engels sowie der Bundesrichter Br. Weber, Sonnabend und Buns Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. weiten Verhandlung und Bnt auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwieeen worben, hatte sie bereits im Sommer 1950 eine Studienreise in die USA zur Besichtigung dieser Anlagen auf amerikanischen .Farmen organisiert, zu der sie vor allem Landwirte und landwirtschaftliche Berater eingeladen und für die Den von, ihr zu zahlenden Gesamt-Flugpreis legte sie auf die Teilnehmer um, so daß jeder von ihnen ihr, zusammen mit den übrigen Reise 1961 flogen die 76 Teilnehmer von mit einer Maschine der Charter-Fluggesellschaft Er hinterließ seine Prau und drei Kinder Sie nehmen mit der vorliegenden Klage die Beklagte au Schadensersatz in Anspruch. jl Nach dem Unglück schloß sich ein Teil der Hinterbliebenen zu einer "Interessengemeinschaft Plugzeugunglück zusammen, darunter auch die Kläger. Die Kläger geben sich mit Anteil, der aus dieser Gesamtzahlung auf sie entfallen ist, nicht zufrieden. Nach ihrer Ansicht haftet ihnen auch die lägte als der vertragliche Luftfrachtführer (Art. 17 des Warschauer Abkommens /WA7). Auf die Haftungshöchstsummen des Art. 22 'WA könne sie sich nicht berufen, weil den Reiseteilnehmern keine Flugscheine ausgestellt worden seien (Art. 3 Abs. 2 Satz 2 WA). Derselbe Vorwurf müsse den Leuten dieser Fluggesellschaft gemacht werden, insbesondere dem wie sich vor allem aus den Piloten Cpt amtlichen Flugunfallbericht der Irischen Regierung, de en die Kläger überreicht haben, ergebe Die Kläger haben beantragt festzustellen, daß die eklagte verpflichtet ist, ihnen den Schaden zu ersetzen, der ihnen durch den Tod ihres Ernährers entstanden ist und künftig entstehen wird. an die Fluggesellschaft bezahlt, den nicht verbrauchten Rest von 800 DM hat sie den Hinterbliebenen alsbald nach dem Unglück zurückerstattet. ensowenig greife die.Sanktion des Art. 5 Abs. 2 Satz 2 WA ein; denn es seien Flugscheine ausgestellt gewesen. Einmal erfüllten schon die Unterlagen, die sie, die Beklagte,den Teilnehmern vor der Reise zugesandt habe, die Anforderungen, die Art. an einen Flugschein stelle. Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Beklagte sei nur verpflichtet gewesen, den Flug mit einer Charter-Maschine zu vermitteln. 2war habe sie es verabsäumt, über die Pi Erkundigungen einzuziehen, doch lasse sich nicht feststellen, daß eine eingeholte Auskunft ihr hätte Anlaß geben müssen, den Flug mit einer Maschine dieser Gesell schaft abzusagen. Das Oberlandesgericht hat festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern den ihnen bisher entstandenen und den künftig entstehenden Unterhalts- en Anspruch auf Zahlung von 1.100 DM (Erstattung der Reisekosten} dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Mit der Revision bittet die Beklagte Stellung des landgerichtlichen Urteils Wiederher- zin Schreiben der Beklagten vom Juli/Auguet 1961 (Anl, Klageschrift) dahin aus, daiB sie sich selbst verpflichtet habe» die Teilnehmer im Luftwege nach den USA und zurück zu befördern. Da sie als Luftfrachtführerin im Sinne des Warschauer Abkommens anzusehen sei, es sich auch um eine Ob die Kläger die unbegrenzte Haftung der Beklagten aus Art. 25 WA herleiten könnten, laßt das Berufungsgericht offen, weil sie sich schon dar au s « sie ergebe» daß die Beklagte gegen Art 3 WA verstoßen selbst habe keine Flugscheine ausgestellt; ihre Schreiben an die Teilnehmer könnten nicht als Flugscheine angesehen werden. habe übergeben lassen, könne auf sich beruhen, weil es auch dann an der Aushändigung dieser Plugscheine an die einzelnen Reiseteilnehmer gefehlt habe» Den Anspruch der Kläger auf volle Rückzahlung des Flugpreises stützt das Berufungsgericht ff Es hält es nämlich für möglich, daß sieh bei der endgültigen Errechnung .der - Schadenshöhe, herausstelle, daß die Zahlung des Versicherers der President Airlines auch auf diesen Anspruch anzurechnen sei» 2. Das Berufungsurteil (VersR 1968, 583) unterliegt insoweit, als es die unbeschränkte Haftung der Beklagten feststellt (Art. 3 Ab Die Revision meint, das Berufungsgericht hab,-die Feststellungsklage schon deshalb abweisen müssen weil die Kläger in der Lage gewesen seien, Leistungsklage zu erheben*. Dr Hätten die Kläger eine bezifferte Leistungsklage einreichen wollen, so hätten sie zunächst ermitteln lassen müssen, welcher Teil der GesaffltUberwei-sung des Versicherers auf jeden der Verunglückten (für Beerdigungskosten, Unterhalts- und Gepäckschaden} entfiel und hätten sodann nach den Vorschriften des § 1 Abs des Durchführungsgesetzes zu dem Warschauer Abkommen vom Bas Berufungsgericht hat diese Behauptung jedoch mit Recht für unerheblich gehalten, vreil die Klägerinnen auch dann nicht verpflichtet gewesen seien, ihre Ansprüche in einer bis spätestens 1963 einzureichenden Leistungsklage um Beträge zu kürzen, die auf einer im voraus getroffenen Vereinbarung beruhten. Sie hätten nämlich nicht«schon vor dem Eingang der Versicherung süberweisungon , die übrigens erst am 30, August 1963 zugesagt worden waren, mit Sicherheit wissen können, ob die im voraus vereinbarten Teil-Beträge nun auch tat- Hinzu kommt, daß erst mehrere Monate nach Erhebung der Klage zwischen den Hinterbliebenen und den Sozialver-3ieherungsträgem eine Einigung darüber erzielt werden konnte, in welchem Verhältnis die Zahlung des Versicherers auf die Ansprüche, die auf die Sozialversicherungsträger übergegangen, und auf .jene, die bei den Hinterbliebenen verblieben waren, aufgeteilt werden sollten. Dazu waren sie hier umsoweniger verpflichtet, als sie im zweiten Rechtszug schließlich angekündigt hätten, sie würden nunmehr zur Leistungsklage übergehen, dann abe doch bei der Peststellungsklage geblieben sind, nachdem ihnen das Berufungsgericht mitgeteilt hatte, es halte die Peststellungsklage für zulässig ( 126) o Entgegen der Ansicht der Revision konnte von den Klägern auch nicht verlangt werden, kurzerhand mit einer Leistungsklage Ersat 5, 314, auf das sich die Grundsätze des Revision beruft, sind hier nicht anwendbar ä«er auch dartaten, nur dann Erfolg haben, wenn.die daß ihnen nach der Höhe des Einkommens des Verunglückte* ein Unterhaltsschaden entstanden war und entstehen wird, hinsichtlich dessen der Ersatzanspruch nicht auf im Mil -M Das Berufungsgericht hat die von den Klägern vorgelegte Aufstellung unter diesem Gesichtspunkt prüft und ist dabei zu dem Ergebnis gelangt, daß eil ging, konnte sich das Berufungsgericht mit der Fest-Stellung begnügen, daß für das Entstehen solcher Ansprüche £ eine gewisse Wahrscheinlichkeit’' nicht verneint werden könne. - IÄ §844 Abs. 2 Nr. 9)» Danach brauchte das Berufungsgericht nicht, wie die Revision meint, eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür festzustellen, daß der Fall einer Unterhaltspflicht des Verunglückten eintreten könnte. Denn hier ist gegen die Beklagte weder ein Grundurteil erlassen noch festgestellt, daß sie einen als schon entstanden behaupteten Schaden ersetzen müsse. konnte das Berufungsgericht der Feststellungsklage allerdings nur stattgeben, wenn es sich davon überzeugte, daß die von den Klägern erhobenen Ansprüche nicht schon voll gedeckt waren a) Die Revision behauptet, bei dieser Prüfung habe das Berufungsgericht die von der Beklagten in ihren Schriftsätzen vom 23. Das läßt sich jedoch nicht feststellen; dagegen spricht schon, daß das Berufungsgericht ausdrücklich betont hat wolle sieh dem Rechenwerk der Kläger im einzelnen nicht voll anschließen. Das Berufungsgericht hat die Beklagte nicht zu einer Zahlung egen sie auch kein Grun&urteil erlassen, verurteilt sondern nur ihre grundsätzliche Ersatzpflicht festgestellt. b) Das Berufungsgericht hat auf Grund summarischer Prüfung der die Überzeugung gewonnen es bestehe eine gewisse Wahrscheinlichkeit, daß ein Scha den verblieben sei. Schon für den Erlaß eines Grunduriei Ci genügt es, wenn sich auf Grund wenigstens summarischer die naheliegende Möglichkeit der Verurteilung Prüfung ergibt (BGH IM § 304 ZPO Kr. 2; BGH VHS 4, 88: Urteil vom 11. Dezember 1961 - III ZR 110/60 = WM 1962, 307) Für den Erlaß eines Peststellungsurteils können keine strengeren Anforderungen gestellt werden» Auch hier genügt eine gewisse Wahrscheinlichkeit, daß ein noch nicht näher feststellbarer Schaden vorhanden ist Typt r r Daß der Schaden sogar mit hoher Wahrscheinlichkeit eingetreten sein muß, wie dies für ein Grundurteil verlangt wird (Senatsurteil vom 4. Denn das Fe st st ellungsverfahr en geht nicht wie bei einer Leistungsklage anschließend in ein Betragaverfahren über; im Peststellungsverfahren muß es genügen, wenn der Schaden, der noch ni zu übersehen ist, nach den Erfahrungen des Lebens mit einiger Sicher heit zu erwarten steht (so RGZ 97, 118, 120). Das Berufungsgericht hat diesen Maßstab bei seiner summarischen, aber kritit Prüfung angelegt, wie sich aus seinem Hinweis auf das erwähnte Urteil BGH VersR 1964, 927 ergibt. Beklagter« für wahrscheinlich hielt, hinsichtlich Schadensberechnung und Vorteilsausgleichung von rechtlich unrichtigen Grund is atzen ausgegangen wäre, kann der Revision nicht zugegeben werden. I» Rechtlich einwandfrei sind allerdings die Aus fUhrungen des Berufungsgerichts, daß die Beklagte Luft frachtfiihrerin gewesen ist und nach den Bestimmungen des Warschauer Abkommens haftet. 1, Die Anwendung dieses Abkommens setzt voraus, daß es sich-um eine zwischenstaatliche Luftbeförderung io- Sinne des Art, 1 handelt (vgl, § 51 LuftVG), bei der die Beklagte als Luftfrächtführerin im Sinne dieses Von ausschlaggebender Bedeutung ist daher die Präge, ob die Reise'Teilnehmer mit der Beklagten einen BefÖrderungsvertrag geschlossen hatten oder ,ob diese sich lediglich auf Grund eines ihr von den Teilnehmern erteilten Auftrages verpflichtet hatte, für deren Beförderung durch ein Luftfahrtunter-nehmen zu sorgen, so daß dieses, hier also die Pr der ihnen allein haftende Luftfracht führer wäre 1961 an zahlreiche Landwirte, landvrirtschaftliche Berater usw,, die sie als mögliche Käufer oder Befürworter eines Kaufs der von ihr vertriebenen Gärfutter-Anlagen ansah, versandt hat. "Das große Interesse, das praktische Landwirte, Wissenschaftler und die Fachpresse dem Larve st ore-Verfahren zur Rationalisierung der Fütterung ent-gegenhringen, hat uns veranlaßt, im Herbst dieses Jahres eine zweite Studienreise nach den USA zu organisieren, zu der wir Sie herzlich einladen. Mit Recht findet das Berufungsgericht in diesem Schreiben noch nicht das Angebot zu dem Vertragsabschluß, sondern erst eine Aufforderung, bei der Beklagten die Teilnahme an der Reise zu beantragen. Das habe der Verunglückte dadurch getan, daß er der Beklagten den Anmeldeschein ausgefüllt zurückgesandt und ihr die 1.900 DM überwiesen habe. Diesen Antrag habe die Beklagte durch ihr Schreiben vom 23» August 1961 angenommen, das lautet? Wir bestätigen Ihnen bestens dankend den Empfang von DM 1.900 und teilen Ihnen hierdurch mit, daß wir für Sie für die zweite HÄRVESTORE-Studienreise nach USA einen Platz fest gebucht haben. Nach der Auffassung des Berufungsgerichts konnten die Teilnehmer das Einladungsschreiben der Beklagten nur so ve.rstehen, daß die Beklagte sich habe selbst verpflichten wollen, die Luftbeförderung durchzuführen, wenn auch durch Heranziehung eines Luftfahrtunternehmens Ihnen sei zwar bekannt.gewesen, daß die Beklagte kein Luftfahrtunter nehmen war; auch hätten sie wohl gewußt, daß sie nicht über ein eigenes Flugzeug verfügte. Indes sei es auch schon 1961 üblich gewesen, daß Unternehmen Luft Beförderungen mit Flugzeugen durchführten, die sie von Luftfabrtgesellschaften charterten. Das üerufungsgericht ist der Behauptung der Beklagten hachgegangen, sie habe sich nicht selbst au einer Beförderung, verpflichten, sondern nur den Teilnehmern den Abschluß eines Be förderungs vertrag es mit einer von ihr herängezogenen Luftfahrtg-esellschaft vermitteln wollen Berufungsgericht will zwar nicht ausschließen, daß die Beklagte nur als Vermittlerin habe auf treten wollen, meint aber, sie hätte dies in einer für die Teilnehmer klaren Weise ausdrücken müssen» RPD.A 1956, 217)» Nichts anderes gilt, wenn mehrere Plugreisende sich zusammentun (Gesellschaftsreise) und einer von ihnen mit der Pluggesellschaft verhandelt und einen Savmselbeförderungsvertrag abschli eßt etv/a der Vorstand Unternehmen organisierte Reise, das Rannten Konzex’n gehört und dem die Veranstaltung einer Eigen-Flugreise augetraut werden konnte, und um eine Reise, die seinem Geschäftsbetrieb diente, bb) Die Haftung der Beklagten als Beförderer ihrer Fluggäste würde allerdings ausscheiden, wenn sie lediglich deren Vertreter (§ 164 BGB) sein wollte und sollte» Daß dies hier der Fall hätte sein sollen, hat - fern ihr die Teilnehmer Vollmacht gegeben hätten, Namen für sie mit einer Fluggesellschaft abzuschließen„ Dagegen dürfte schon sprechen, daß sie nicht etwa der Fluggesellschaft bei Abschluß des Chartervertrages die Namen der Teilnehmer mitgeteilt hatte. Vor allem spricht für die Auslegung des Berufungsgerichts, daß sie den Teilnehmern nie bekannt gegeben hatte, mit welcher Fluggesellschaft sie fliegen vnirden, wer also ihr Vertragspartner sein sollte, mit dem sie in ihrem Namen hätte Lediglich in dem für die Konsulate bestimmten Referenzschreiben hat sie erwähnt, es solle mit der Charter-Fluggesellschaft Paul Air Service, zurüokgeflogen werden. Durch dieses Schreiben sollte aber nicht der Vertragsinhalt näher bestimmt, sondern nur dem Konsulat versichert werden, daß die baldige Wiederausreise eichergestellt sei. Auch aus der "agent-clause,f in Art, 17 des Charter-Vertrages, den die Beklagte mit der Fluggesellschaft abgeschlossen hatte, ergibt sich nicht, daß sie nur Vertreterin der Teilnehmer hätte sein wollen und so3„len. hörenden Gesellschaften bei der Charterung von Flugzeugen verwandt wird, heißt es zwar, der Charterer schließe den Vertrag "both on his own behalf and as agent for all persons carried in the aircraft" (vgl, hierzu eingehend Sundberg, Air Charter 1961, S« 359 ff kann aber schon zweifelhaft sein, ob hier mit Jedenfalls kann aus den Abmachungen, die die Beklagt« mit der Fluggesellschaft getroffen hat, kein Rückschluß zu Lasten der Teilnehmer dahin gezogen werden, daß sie der Beklagten mit der Rücksendung des ausgefüllten An- cc) Die Revision hat in eingehenden Ausführungen darzutun versucht, daß die Beklagte lediglich in EriüHung eines ihr von den Teilnehmern erteilten Auftrages mit der Charter-Gesellschaft einen Luftbeförderungsvertrag, wenn auch zugunsten der ReiseteiInehmer, geschlossen habe (Geschaftsbesorgungsvertrag)« Diesen gegenüber habe sie keine Pflicht, sie zu befördern, übernommen, sondern si ch ähnlich einem, die Beförderung durch einen Fracht“ I960, 146) und auch im gegebenen Fall in Betracht gezogen werden konnte* Aber schon im Handelsrecht ist aie Frage .schwer zu entscheiden, ob der Beauftragte, der mit dem Di'itten im Interesse seines Auftraggebers abschloß, dies auf dessen Rechnung tat (Kommissionär oder Spediteur) oder ob er auf eigene Rechnung tätig nicht auf das ankommt, was der Erklärende womöglich gewollt, sondern darauf, was er erklärt hat., Von diesen Grundsätzen ist ersichtlich auch das Berufungsgericht ausgegangen„ Wenn es zu dem Ergebnis gekommen ist, daß die Beklagte nicht bloße «Spediteurin** war, sondern die Beförderung selbst Davon, daß sie über dessen Verwendung ihren '‘Auftraggebern1* hätte Rechnung legen sollen, ist nicht die Rede gewesen. Nicht die Reiseteilnehmer sind an sie herangetreten mit dem Auftrag, ihnen eine Reise in die USA zu vermitteln,‘sondern sie hat sie für die von ihr veranstaltete und in ihrem Interesse liegende Studienreise geworben oea ei ner wie das Berufungsgericht angenommen hat, Transport-Charter wiederum ein Luftbeförderungs vertrag sein, nämlich ein Unter~Be£örderungsvertrsg, den der Charterer mit den von ihm geworbenen Reisenden eingeht und zu dessen Erfüllung er einen Beförderungsvertrag mit der ausführenden Luftfahrtgesellschaft abschließt (von Bodenschatz VereWirtsch 1957? 603), Ruch bei dieser Frage spielt entgegen der Ansicht der Revision die ’'agent-clause” in Art, 17 des Charter-Vertrages keine ausschlaggebende Rolle» Sie bezweckt, zwischen deai Vercharterer und den von dem Charterer gebrachten Passagieren unmittelbare Rechtsbeziehungen herzustellen damit er auch ihnen gegenüber die Stellung eines Luftfrachtführers im Sinne des Art. 1 WA hat, er sich daher gegenüber etwa (auch) gegen ihn gerichteten Schadens- .Beförderungsanspruch gegen den Charterer erwerben (§ 328 BGB)» Das würde aber nichts daran ändern, daß die Passagiere zunächst und vor allem einen Beförderungsvertrag mit dem Charterer, der als "agent" für sie handelte, geschlossen hatten» Die Beantwortung dieser das Innenverhältnis zwisehen Charterer und seinen Plug- gasten betreffenden Frage hängt nicht von der Auslegung des Außenverhältnisses zwischen Charterer und Vercharterer, also vom Inhalt des Chartervertrages, ab» Maßgebend ist allein, ob die Beklagte den Vertrag nicht nur im eigenen Namen, sondern auch im eigenen Interesse, als Luftfrachtführer der von ihr geworbenen Reisenden abgeschlossen hatte» Das aber hat das Berufungsgericht, wie ausgeführt, bedenkenfrei bejaht» dd) Zu Unrecht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe die Interessen, die die Beteiligten bei dieser Studienreise verfolgt hätten, nicht vollständig und zutreffend gewürdigt» Das Berufungsgericht hat sich eingehend mit der Interessenlage befaßt, sie allerdings entgegen der Erwartung der Beklagten dahin gewürdigt, gerade sie spreche für die Auslegung, daß sie selbst die Pflicht zur Beförderung übernommen habe. In der lat ist nicht zu verkennen, daß sich die von ihr als Werbe- und Studienreise nicht nur vorbereitete,- sondern bis in die Einzelheiten mit festem Programm durchorganisierte Reise von Gesell einer "Ma Reise" teil, die ihr Interesse atu'Kaui der Gärfutter-Anlagen wecken sollte, deshalb unter der Leitung des Chefs der Vedcaufsförderungsabteilung stand und nach einem vorgeschriebenen Programm ablaufen, sollte dem sich die Teilnehmer hatten unterwerfen müssen. Es mag zwar sein, daß bei den Teilnehmern ein gewisses Eigeninteresse an der Reise dadurch geweckt worden war, daß in der letzten Woche der Reise auch Besichtigungen von allgemeinem Interesse stattfinden sollten. Das stand jedoch der Auffassung des Berufungsgerichts nicht entgegen. ee) Schließlich lassen auch dieMibrigen von der Ol Revision vorgebrachten Umstände nicht exdcennen, Auslegung des Berufungsgerichts rechtsfehlerhaft wäre des Berufungsgerichts hatte die Beklagte die Beförderung der Reisenden selbst übernommen. aussustellen und gegebenenfalls nach den Art-., 17 au haften hat, kann bei einem "echten Chartervertrag zweifelhaft sein. nationalen Luftverkehr, soweit sie swingend sein sollten (Art. 23 VA}, vereinheitlicht werden sollen, so wird man den als Luftfrachtführer anaehen, der sich durch Vertrag im eigenen Hamen verpflichtet hat, die Beförderung auf dem Luftwege durchzuführen - sei es selbst, sei es durch andere. Wer jedoch bei der Frage, wann und wie ein Luftfrachtführer haften soll, in erster Linie dessen deliktiaohe Haftung für Tod, Verletzung usw. Luftfahrzeugs" belassen hatte, besagt nichts; denn sie den Unterabschnitt mit "Haftung aus dem Beförderungsvermerk Überschrieben (vgl. Jedoch gilt das Abkommen nicht für den hier zu beurteilenden Unfall, der sich am Luftfrachtführer sei derjenige, der sich vertraglich zw Luitbeförderung verpflichtet hat, hier also die Beklagte Das. Warschauer Abkommen hat nicht nur die Haftung * Luftfrachtführers vereinheitlicht, sondern auch die Ausgabe der Beförderungsscheine; von diesen aber spricht es im Art. bindung steht und die er - oft anders als der ausführende Luftfrachtführer - namentlich kennt, einen Flugschein aus au stellen. Deckung der Haftungshöchstsumme unumgängliche und von Violen Ländern vorgeschriebene Versicherung abgeschlossen hat und av/ar, da dies für das ganze Flugzeug auf eine gewisse Seit und nicht nur für eine Reise geschehen wird, weitaus billiger, als wenn der vertragschließende Luftfrachtführer Die Revision bedenkt vor allem nicht, daß die Unterstellung des vertragschließenden Luftfrachtführers unter das Abkommen für ihn den Vorteil hat, daß er nur begrenzt haftet und seine Haftung nach anderen Vorschriften grundsätzlich ausgeschlossen ist (Art. 22, 24 WA). Im übrigen läßt auch das inzwischen abgeschlossene Guadalajara-Abkommen erkennen, daß die kontinental-europäische Auslegung nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen des Warschauer Abkommens c) Vergeblich beruft sich die Revision auf Art. 3 WA, wonach dann, wenn der Plug durch mehrere auf- einanderfolgende Luftfrachtführer (Art. 1 Abs.3 Y/A) ausg führt worden ist, der "erste Luftfrachtführer" in der Regel nicht für Unfälle haftet, die sich auf der vom nachfolgenden Frachtführer beflogenen Teil-Strecke ereignet haben. Hier handelte es sich nicht um eine Beförderung auf Teilstrecken, die von zwei aufeinanderfolgenden Luftfrachtführern ausgeführt worden wäre (unrichtig Litvine Hr. 180). 3. Das Warschauer Abkommen gilt nach Art. 1 Abs. 1 nur für entgeltliche Luftbeförderungen; unentgeltliche Beförderungen unterliegen ihm nur, wenn sie von einem Luftfahrt-Unternehmen ausgeführt werden. Infolgedessen kann hier auch nicht das Urteil des erkennenden Senats vom Der Senat hat schon in dieser Entscheidung hervorgehoben, daß unter Beförderung gegen Entgelt in § 49 LuftVG nicht dasselbe verstanden werden Sr ist schon dann den strengen und unabdingbaren Bestimmungen der Art--- Daher wird ein Flug in aller Regel schon dann nicht mehrals unentgeltlich im Sinne des* Art. 1 angesehen werden können, wenn ein kaufmännisches Unter nehmen ihn zu einem geschäftlichen Zweck und damit in unmittelbar gewinnbringender Absicht übernommen hatte (vgl. Die Beklagte hat, wie zugunsten der Revision anzunehmen.ist, nur die Erstattung ihrer Selbstkosten Allerdings war in dem Gesamtpreis auch die Mitfahrt'des Reiseleiters Br und eines seiner Mitarbeiter enthalten. .daß die Beklagte für deren Plug nichts bezahlt hat, einen Gewinn sehen, weshalb der Flug entgeltlich gewesen sei. Dies hält die Revision nicht für richtig, weil das Mitfliegen der beiden Angestellten notwendig mit der Verkaufs- und Werbereise zusammengehangen habe, die dadurch verursachten Kosten also zu den Selbstkosten-der Beklagten gehört hätten, die sie, ohne damit einen Gewinn erzielen zu wollen, auf die 74 Teilnehmer habe umlegen dürfen. Wunsch und zu Gefallen der Teilnehmer durch; sie wol3.te ihnen nicht nur eine billige Rundreise durch die USA, verbunden mit dem dadurch hervorgerufenen Werbeeffekt für ihre Firma, ermöglichen. daß sie nach Rückkehr von der Reise, wenn nicht noch gaf während der Heise, bei ihr eine Gärfutter-Anlage bestell8 oder sich doch für ihre Anschaffung einsetzeri würden. Hierbei konnte es sich auch darauf stützen, daß die Beklagte, um den geschäftlichen Erfolg der Reise zu sichern, in ihrem Rundschreiben Wert darauf gelegt hat, daß die Teilnehmer während der dreiwöchigen Reise an den von ihr vorgesehenen landwirtschaftlichen Besichtigungen usw. Berufungsgericht sei rechteirrig davon ausgegangen, daß die Beklagte die Teilnehmer vertraglich gebunden hätte, an allen Besichtigungen teilzunehmen, und daß es dann in dieser von den Teilnehmern "geschuldeten" Gegenleistung das Entgelt gesehen habe. Um einer Beförderung die Eigenschaft ''unentgeltlich" zu nehmen, ist es nicht erforderlich, daß der "profit", den der Beförderer anstrebt, ihm auf Grund einer rechtlich verbindlichen 4.' Zu Unrecht behauptet die Revision, die Beklagte habe .Beweise dafür angetreten, daß weder sie noch di e.Pr und deren Leute ein Ve:c schulden an dem Unglück getroffen habe Ihr Schriftsatz vom 18» August 1966 setzt sich zwar auch mit dem auseinander, was in dem • amtlichen Unfall bericht über die möglichen Ursachen des Absturzes angeführt ist. Bas Berufungsgericht erklärt daher ohne Verstoß gegen § 286 ZPO, die Beklagte habe den ihr obliegenden Bev/eis nicht angetreten<. b) Unbegründet ist auch die Ansicht der Revision, das Verhalten der Hinterbliebenen, sieh zunächst (und deren Versicherer) als an die Pr ihren Luftfrachtführer zu halten, nunmehr aber die Beklagte als Luftfrachtführer auf Zahlung weiterer Beträge zu verklagen, stelle ein unzulässiges ’’venire contra factum proprium" dar« Laß die Hinterbliebenen in der Präge, v/er der Luftfrachtführer war» mit der wenige Lage nach Vergleichsabschluß gegen die Beklagte eingereichten Klage eine "Kehrtwendung" gemacht hätten, läßt sich nicht feststellen. abgesehen - schon deshalb nicht auf die Haftungs.höchst-suTame des Art. 22 WA berufen könne, weil den Reise- Dieser Standpunkt des Berufungsgerichts wird mit Recht von dei* Revision angegriffen» Nach Absatz 2 ist es auf den Bestand und die Wirksamkeit des Beförderungsvert rag es ohne Einfluß, wenn der Flugschein nicht ordnungsgemäß ist, fehl oder in Verlust geraten ist. Nach Buchst, e) des Art. 3 Abs. 1 WA soll der Flugschein auch die Angabe enthalten, daß die Beförderung der HaftungsOrdnung des Abkommens unterliegt» Doch nimmt auch das Fehlen dieses Hinweises einem Flugschein noch nicht diese Eigenschaft (Schleieher/Reymsnn/Abraham Art. 3 An. 6j Riese aaO S. September 1955 (BGBl 1958 II 291) hat bestimmt, daß das Fehlen dieser Angabe unweigerlich die Sanktion des Art. 3 Abs. 2 WA auslöst Indes ist das Haager Protokoll erst am 1. . Für Unfälle, die sich schon vo'rher ereignet haben,, gilt es nicht (so auch Urteil der Cour'; d'appel Paid a ZLW 1967* 115; Oktober 1964 (Ib ZK 226/62 - NJW 1964, 2348), obschon es um die Beurteilung eines Unfalls aus dem Jahre 1958 ging, der § 51 LuftVG Ld.I, des Gesetzes vom 25» Juli 1964 und das Warschauer Abkommen i.d.P, von Ben Haag angeführt. Bas ist auch sachgerecht angesichts der weitgehenden Sanktion, die Satz 2 des Art. 3 Abs. 2 an das Pehlen eines Plugscheins knüpfte und die vielfach als überaus streng empfunden wurde (vgl. Art. 3 im Haager Protokoll hat die Bundesrepublik auf Beseitigung dieser Bestimmung gedrängt (Riese ZLIl 1956 15) o Das deutsche Luftverkehrsgesetz kennt eine solche Vorschrift nicht. die Beklagte mit Recht geltend macht, das Schreiben, das sie jedem Teilnehmer unter Nennung seines Namens also nicht als bloßes Rundschreiben Hier hatte nicht ein Luftfahrtanternehmen oder der Halter eines Flugzeuges den Flugschein auszu8teilen, sondern eine an sich nicht mit Luftbeförderung befaßte Firma5 die für einen einzigen Fall ein Flugzeug charterte und dadurch, v/ie oben näher begründet, die Rechte und Pflichten eines Luftfrachtführers erhielt* Das Berufungsgericht meint, der Brief vom 23» August 1961 sei nichts anderes als ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben. Daß sie keinen Hinweis auf die Haftungsbestimraungen des Warschauer Abkommens enthielt, ist, wie ausgeführt,unschädlich. Im übrigen weist die Beklagte mit Recht darauf hin, daß sie in der Anlage, die dem Brief beigefügt war, geraten hatte, für die Reise eine Unfallversicherung abzuschließen. nach der Lebenserfahrung allerdings zu erwarten wäre, Die Sanktion greift nur ein, wenn der Luftfracht führ er es versäumt hat, einen Flugschein auszusteilen. Ob der Reisende ihn auf dem Flugplatz bei sich hat, kann zwar für seine Abfertigung von Bedeutung sein; für den Eintritt der Sanktion spielt es keine Rolle ((Juldimmin Art, 3 Rdn. 17; vgl. 1» insofern haben die Kläger den Standpunkt vertreten, die Beklagte hafte schon deshalb unbegrenzt, wei sie auch aus Vertragsverletzung (aus § 325 BGB, positiver Vertragsverletzung, Vertrag mit Sehutzwirkung zugunsten der Hinterbliebenen) und aus den Nachdem feststeht, daß die Beklagte Luftfrachtführerin ist und aus Art Da deren Entscheidung, vor allem die Würdigung des amtlichen Unfallbex’ichts und die Prüfung der übrigen von beiden Parteien vorgetragenen Umstände, dem Tatrichter Vorbehalten bleiben muß, war die Sache, soweit es um den unbegrenzten Feststellungsantrag geht, zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. 2« Der Zahlungsanspruch Das Berufungsgericht leitet den Anspruch der Kläger auf Erstattung auch des restlichen Flugpreises aus in Verbindung mit §§ 323 Abs, Abs« 2 BGB her« Die Revision wendet sich gegen den Au gangspunkt des Berufungsgerichts, daß die Beklagte den Sie macht nämlich mit Recht geltend, daß sich die Beklagte auf Verjährung (§ 638 BGB) berufen hat. xm ders wichtige Fragen des Luftbeförderungsvertrage übrigen kommt das nationale Recht zur Anwendung (Schleicher/ Reymann/Abraham Anm» 13 vor Art. 1 WA, S. Hach dem hier an zuv/end enden deutschen Recht war der von den Reisegeschlossene Vertrag, so wie teilnehmern mit der Befel jeder Iranaportvertrag, ein Werkvertrag (§ 631 BGB) XÜl Werkvertrag richten' sich die Ansprüche, die der Besteller 'wegen mangelhafter Deistung des Unternehmers hat, grundsätzlich nicht nach den §§ 523 ff, sondern.nach den Sonder-vorSchriften der §§ 633 ff BGB. Hur dann, wenn er Ersatz für Schäden verlangt, die ihm nicht durch den Mangel des Werkes, sondern als dessen weitere Folge entstanden sind, kann die Frage auftauchen, ob die regel Auch im vorliegenden Fall hat sich die Beklagte mit Recht auf Verjährung berufen. Dies muß er auch im F« der bei Ausfall eines Buges infi (vgl, Schlegelberger/Geßler aaö Anm, 9 und Finger, B auch Art. 11 Abs» 3 der lAlA-Beforderu Bedingungen für Passagiere, in Schlei Abraham aaO S, 431 f)« Hier greift die kurze Ver- 2» Der Annahme, daß die Kläger mit ihrem Anspruch auf Rückzahlung des Flugpreises den Wandlungsanspruch des § 634 BGB geltend machen, steht nicht entg sie auf3erdem Schadensersatz verlangen» Denn dieser Anspruch ist auf die besonderen Haftungsbestimmungen Warschauer Abkommens gestützt» Übrigens vdlrde die kurze Verjährung auch dann eingreifen, wenn man den Anspruch auf Rückzahlung des Flugpreises nicht als Anspruch auf Wandlung, sondern als Forderung von Schadensersatz auf faßte.
BUNDESGERICHTSHOF
2049 025
IM NAMEN DES VOLKES
VI 7jR 82/67
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am
24» Juni 1969
Krieg].,
J u s t i üh au pt ß e kr e t s:
alt Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
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Gesellschaft mit beschränkter'Haftung in
vertreten durch ihre G e achiif tsführer Lou
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Beklagten, Berufungs'beklagten und ReVisionsklägerin,
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die Witwe Hilde in CalflfljjHHB, Post Be
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die Botelangestellte Ilona in J.
den Landwirt Wolfram
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der Ehefrau Ulrike
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Kläger, .Berufungskläger und Revisionsbeklagte,
~ Prozeßbevollwächtigters
Rechtsanwalt
Der v.t
ivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf
die mündliche Verhandlung vom
Mai 1969 unter
Mitwirkung des Senatsprüsidenten Br. Engels sowie
der Bundesrichter Br. Weber,
Sonnabend und Buns
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of. Dr. ?füßgens,
für Hecht erkannt;
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 15= Dezember 1966 aufgehobene,
1, Hinsichtlich des Anspruchs auf Rück“-
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Zahlung von Plugkosten wird dxe beru fung der Kläger gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 25» gewiesen«
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(USA) hergestellten Harvestore-
Anlagen, die der Rationalisierung der Tierfütterung dienen,
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als deren Generalvertreter für Europa, Um für den Kauf der Anlage zu. worben, hatte sie bereits im Sommer 1950 eine Studienreise in die USA zur Besichtigung dieser Anlagen auf amerikanischen .Farmen organisiert, zu der sie vor allem Landwirte und landwirtschaftliche Berater eingeladen und für die
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sie bei einer amerikanischen Luftfahrtgesellschaft ein Flugzeug zu dem Hin- und Rückflug gechartert hatte. Im
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veranstaltete sie eine zweite gleichartige Studienreise
der sie 74- Teilnehmer gewonnen hatte. Für diesen Flug hatte sie bei der amerikanischen Fluggesellschaft Paul M
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1961 flogen die 76 Teilnehmer von mit einer Maschine der Charter-Fluggesellschaft
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übernahm Cpt
da3 Flugzeug
gegen 3=00 Uhr früh zu dem Weiter
flug über den Atlantik, Wenige Minuten später stürzte d
* H
Flugzeug ab; alle Insassen kamen ums Leben,
n
s
5
Einer der Reiseteilnehmer war der 32-;jährige Landwirt
Rudolf Z
Er hinterließ seine Prau und drei Kinder
Sie nehmen mit der vorliegenden Klage die Beklagte au
Schadensersatz in Anspruch.
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Nach dem Unglück schloß sich ein Teil der Hinterbliebenen zu einer "Interessengemeinschaft Plugzeugunglück
zusammen, darunter auch die Kläger. Ihr Bevoll-
m
mächtigter, Rechtsanwalt Br. zunächst an den Haftpflichtversicherer der Pr
wandte sich
Ai*-
mit dem schließlich Ende August 1963 ein Vergleich zustandekam, nach welchem allerdings die Hinterbliebenen nur die Haftungssummen des Warschauer Abkommens (Erste Abkommen zur Vereinheitlichung des Luftprivatrechts, an 12. Oktober 1929 in Warschau abgeschlossen
Ö
O
RGBl 1933
II 1039) erhielten. Insgesamt überwies der Versicherer
an Rechtsanwalt Dr
knapp 1,5 Millionen DM, wogegen
dieser auf weitere Ansprüche gegen die Pr verzichtete.
Die Kläger geben sich mit
Anteil, der aus dieser
Gesamtzahlung auf sie entfallen ist, nicht zufrieden. Nach ihrer Ansicht haftet ihnen auch die
lägte als der vertragliche Luftfrachtführer (Art. 17 des Warschauer Abkommens /WA7). Auf die Haftungshöchstsummen des Art. 22 'WA könne sie sich nicht berufen, weil den Reiseteilnehmern keine Flugscheine ausgestellt worden seien (Art. 3 Abs. 2 Satz 2 WA). Außerdem, so behaupten die Kläger, lägen die Voraus
uw—
Setzungen des Art. 25 WA vor. Schon die Beklagte selbst ha& als sie ohne jede vorherige Erkundigung die P
ß
Ai
ili’ den Flug ausgewählt habe, grob fahrlässig gehan-
delt. Derselbe Vorwurf müsse
den Leuten dieser
Fluggesellschaft gemacht werden, insbesondere dem
wie sich vor allem aus den
Piloten Cpt
amtlichen Flugunfallbericht der Irischen Regierung,
de
en die Kläger überreicht haben, ergebe
Die Kläger haben beantragt festzustellen, daß die eklagte verpflichtet ist, ihnen den Schaden zu ersetzen, der ihnen durch den Tod ihres Ernährers entstanden ist und künftig entstehen wird. Außerdem verlangen sie Rückerstattung der restlichen Flugkosten, nämlich Zahlung
von 1.100 DM nebst Zinsen. Die Beklagte hatte den Charter
Preis, der je Teilnehmer fast
1 f\ X'Nf X X ’V* * ^ f t K o /"*> “I X* r-i I Xj\jt AVJin MV U-L J UCiCj-UO
an die Fluggesellschaft bezahlt, den nicht verbrauchten
Rest von 800 DM hat sie den Hinterbliebenen alsbald nach
dem Unglück zurückerstattet.
Die Beklagte hat bestritten, Luftfrachtführer gewesen zu sein. Ihre Aufgabe sei nur gewesen, im Aufträge der Teilnehmer zu deren Gunsten einen Beforderungsvertrag
. Bei deren Aus-
rnit der Fluggesellschaft zu vermi-wähl falle ihr kein Verschulden zur Bast.: Allenfall könnten die Hinterbliebenen die: Höchstbeträge des Art. 22 WA beanspruchen, die aber durch die Zahlung des Haft pfliohtversicherers der PrtfHHP bereits ge-
deckt seien. Die Voraussetzungen des Art. 25 WA seien nicht zu beweisen.
Eb«
ensowenig greife die.Sanktion des
Art. 5 Abs. 2 Satz 2 WA ein; denn es seien Flugscheine ausgestellt gewesen. Einmal erfüllten schon die Unterlagen, die sie, die Beklagte,den Teilnehmern vor der
Reise zugesandt habe, die Anforderungen, die Art. an einen Flugschein stelle. Außerdem habe Cpt Flugacneme der fr
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mitgebracht und sie,
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gelandet sei, Dr
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geben, der sie als der Reiseleiter der Gruppe für jeden Teilnehmer entgegengenommen habe.
Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Beklagte sei nur verpflichtet gewesen, den Flug mit einer Charter-Maschine zu vermitteln. 2war habe sie es verabsäumt, über die Pi Erkundigungen einzuziehen, doch lasse sich nicht feststellen, daß eine eingeholte Auskunft ihr hätte Anlaß geben müssen, den Flug mit einer Maschine dieser Gesell schaft abzusagen.
Das Oberlandesgericht hat festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern den ihnen bisher entstandenen und den künftig entstehenden Unterhalts-
schaden zu ersetzen. Außerdem hat es
V»
en Anspruch auf
Zahlung von 1.100 DM (Erstattung der Reisekosten} dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.
Mit der Revision bittet die Beklagte Stellung des landgerichtlichen Urteils
Wiederher-
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Entscheid un g s grii
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1» Das Berufungsgericht legt den von der Beklagten rns+ den Reiseteilnehmern geschlossenen Vertrag an liand der
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Schreiben der Beklagten vom Juli/Auguet 1961 (Anl, Klageschrift) dahin aus, daiB sie sich selbst verpflichtet habe» die Teilnehmer im Luftwege nach den USA und zurück zu befördern. Da sie als Luftfrachtführerin im Sinne des Warschauer Abkommens anzusehen sei, es sich auch um eine
1 WA), hafte
entgeltliche Beförderung gehandelt habe (Art sie nach Art. 17 WA. Auf die Höchstsummen
es
Art
4- O ry i fr a
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könne sie sich nicht berufen. Ob die Kläger die unbegrenzte Haftung der Beklagten aus Art. 25 WA herleiten könnten, laßt das Berufungsgericht offen, weil sie sich schon dar
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« sie
ergebe» daß die Beklagte gegen Art 3 WA verstoßen selbst habe keine Flugscheine ausgestellt; ihre Schreiben an die Teilnehmer könnten nicht als Flugscheine angesehen werden. Ob die Br
und durch Cpt» P
Plugscheine ausgestellt
vor d
in I
Br»
habe übergeben lassen, könne auf sich beruhen, weil es auch dann an der Aushändigung dieser Plugscheine an die einzelnen Reiseteilnehmer gefehlt habe»
Den Anspruch der Kläger auf volle Rückzahlung des
Flugpreises stützt das Berufungsgericht
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riuf die fl 325,
323, 818
Es hat ihn zunächst allerdings nur dem Grund
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nach zuerkannt. Es hält es nämlich für möglich, daß sieh bei der endgültigen Errechnung .der - Schadenshöhe, herausstelle, daß die Zahlung des Versicherers der President Airlines auch auf diesen Anspruch anzurechnen sei»
2. Das Berufungsurteil (VersR 1968, 583) unterliegt insoweit, als es die unbeschränkte Haftung der Beklagten
feststellt (Art. 3 Ab
f’1*
Ju> o
2 Satz 2 WA;, durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Der Anspruch auf Rückzahlung de restlichen Flugpreises ist gemäß § 638 BOB verjährt.
CJ
I. Die Revision meint, das Berufungsgericht hab,-die Feststellungsklage schon deshalb abweisen müssen weil die Kläger in der Lage gewesen seien, Leistungsklage zu erheben*. Diese Rüge greift nicht durch.
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1. Die besonderen Verhältnisse des vorliegenden Falles erlaubten es den Klägern, den Streit mit der Beklagten mittels unbezifferter Feststellungsklage
auszutragen,,
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Da die Ansprüche der Kläger ihre Grundlage in. de
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Haftungsbestimmungen des dar schau ex- k
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mmens xinnen,
mußten sie nach Art. 29 WA ihre Klage binnen zwei Jahren
erheben
hier gerechnet von d
Tage ab, an dem der Flu*
durch den Absturz abgebrochen worden war, also vom
196'i an. Infolgedessen haben sie ihre vom 1963 datierte und an diese» Tage bei Gericht eingegangene Klage gerade,noch rechtzeitig erhoben. Line
G t.
das
.’te Leistungsklage einzureichen, war ihnen, wie Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei ausgeführt hat,
nicht zuzu demuten.
Erst wenige Tage zuvor war die tiberweis
des Haft
Pflichtversicherers der P
bei Recht s nnw u1
Dr
Hätten die Kläger eine bezifferte
Leistungsklage einreichen wollen, so hätten sie zunächst ermitteln lassen müssen, welcher Teil der GesaffltUberwei-sung des Versicherers auf jeden der Verunglückten (für Beerdigungskosten, Unterhalts- und Gepäckschaden} entfiel und hätten sodann nach den Vorschriften des § 1 Abs des Durchführungsgesetzes zu dem Warschauer Abkommen vom
. 2
15. Dezember 1935 (RGBl I 1079) bestimmen lassen müssen, welcher Anteil auf die Witwe und jedes Kind entfiel,
Zv/ar behauptet die Revision, die Beteiligten hätten sich schon Monate vorher darüber verständigt, wie die auf die einzelnen Berechtigten entiallenden Be trüge aufzuteilen sein würden. Bas Berufungsgericht hat diese Behauptung jedoch mit Recht für unerheblich gehalten, vreil die Klägerinnen auch dann nicht verpflichtet gewesen seien, ihre Ansprüche in einer bis spätestens 1963 einzureichenden Leistungsklage um Beträge zu kürzen, die auf einer im voraus getroffenen Vereinbarung beruhten. Sie hätten nämlich nicht«schon vor dem Eingang der Versicherung süberweisungon , die übrigens erst am 30, August 1963 zugesagt worden waren, mit Sicherheit wissen können, ob die im voraus vereinbarten Teil-Beträge nun auch tat-
sächlich auf sie entfallen würden, Biese £•
* *
ngen aes
Berufungsgerichts sind rechtlich nicht zu beanstanden
(vgl, RGZ 152, 193, 197;
i 2,
Es darf auch nicht außer acht gelassen ’werden, daß
den Anwälten der Interessengemeinschaft nur wenige Tage
, >
zur Klageerhebung geblieben waren und sie bei Einreichung einer bezifferten Leistungsklage genötigt gewesen wären,
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ser
die Anwälte haben damals insgesamt
71 Klagen mit im wesentlichen demselben Feststellungs-
- eine gesonderte Klage mit jeweils
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antrag eingereicht -
im einzelnen errechneten und begründeten Zahlung auszuarbeitenc Bies wäre eine derart komplizierte Berechnung gewesen, daß sie den Klägern in den wenigen noch zur Verfügung stehenden Tagen nicht zugemutet werden konnte, Angesichts des unmittelbar bevorstehenden :fristablauf3 hätte
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ein Rechenfehler zu einem Anspruchsverlust führen können. Hinzu kommt, daß erst mehrere Monate nach Erhebung der Klage zwischen den Hinterbliebenen und den Sozialver-3ieherungsträgem eine Einigung darüber erzielt werden konnte, in welchem Verhältnis die Zahlung des Versicherers auf die Ansprüche, die auf die Sozialversicherungsträger übergegangen, und auf .jene, die bei den Hinterbliebenen verblieben waren, aufgeteilt werden sollten. Deshalb kann hier die Präge, ob sich etwa die ebenfalls klagenden So zialversicherer kraft Quotenvorrechts zuerst in voller Höhe ihrerAufwendungen aus der Versicherungsleistung hätten befriedigen dürfen, unerörtert bleiben.
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b) Lag so bei Einreichung der Klage ein rechtliches nteresse an der Erhebung der Peststellungsklage vor, s
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wurde sie nicht dadurch unzulässig, daß die Kläger im
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Laufe des Rechtsstreits in der Lage gewesen wären, leistungsklage zu erheben (BGHZ 28, 123, 127). Dazu waren sie hier umsoweniger verpflichtet, als sie im zweiten Rechtszug schließlich angekündigt hätten, sie würden nunmehr zur Leistungsklage übergehen, dann abe doch bei der Peststellungsklage geblieben sind, nachdem ihnen das Berufungsgericht mitgeteilt hatte, es halte die Peststellungsklage für zulässig (
126) o
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Entgegen der Ansicht der Revision konnte von
den Klägern auch nicht verlangt werden, kurzerhand
mit einer Leistungsklage Ersat
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des ihnen bisher
entstandenen Unterhaltoschadens mit dem Vorbehalt zu
verlangen, ihren Zahlungsantrag demnächst in der hohe zu ermäßigen, in der sie an der Zahlung des Versichere^ beteiligt werden wurden» Es mag dahinstehen, ob sie berechtigt gewesen wären, wie die Revision unter Hinweis auf das Urteil BGHZ 4, 138 meint, auf Zahlung von Unterhaltsrenten nach dem Ermessen des Gerichts (§ 287 ZPO) zu klagen. Jedenfalls konnte von ihnen nicht ver-
langt werden, diesen Weg zu beschreiten (vgl, auch BGHZ 36, 38)o
3. Konnten somit die Kläger
gen des ihnen
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erwachsenen Unterhaltsschadens Peststellungsklage erheben, so konnten sie dies erst recht hinsichtlich des Unterhaltsschadens, der künftig ei«treten konnte. Die
5, 314, auf das sich die
Grundsätze des
Revision beruft, sind hier nicht anwendbar
II. Die Peststellungsklage konnte In der Sache.
ä«er auch dartaten,
nur dann Erfolg haben, wenn.die daß ihnen nach der Höhe des Einkommens des Verunglückte*
trotz des auf sie entfallenen Anteils an der Zahlung de.,
Versicherers und der ihnen anzui'eohnenden irträgnxsse aus etwa ererbtem Vermögen, aus Lebensversicherungen usw. ein Unterhaltsschaden entstanden war und entstehen wird, hinsichtlich dessen der Ersatzanspruch nicht auf
im Mil -M
Sojsialver si cherungs träger Uber gegangen war und nicht
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schon von dem Betrag, der ihnen aus der Überweisung des Versicherers zugeteilt worden war, voll gedeckt wurde. Das Berufungsgericht hat die von den Klägern vorgelegte Aufstellung unter diesem Gesichtspunkt prüft und ist dabei zu dem Ergebnis gelangt, daß eil
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solcher Schaden verblieben sei
Die hiergegen von der Revision erhobenen Angrifi haben keinen Erfolg.
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1, Soweit es um die künftigen ünterhaltaansprüche
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ging, konnte sich das Berufungsgericht mit der Fest-Stellung begnügen, daß für das Entstehen solcher Ansprüche £ eine gewisse Wahrscheinlichkeit’' nicht verneint werden könne. Das entspricht der ständigen Recht sprechung des Bundesgerichtshofs (BGH2 4, 133,
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Senatsurteil vom 21. Oktober 1933 - VI ZR 320/5? - IÄ §844 Abs. 2 Nr. 9)» Danach brauchte das Berufungsgericht nicht, wie die Revision meint, eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür festzustellen, daß der Fall einer Unterhaltspflicht des Verunglückten eintreten könnte. Denn hier ist gegen die Beklagte weder ein Grundurteil erlassen noch festgestellt, daß sie einen als schon entstanden behaupteten Schaden ersetzen müsse.
2. Hinsichtlich der bereits entstandenen Schäden
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konnte das Berufungsgericht der Feststellungsklage allerdings nur stattgeben, wenn es sich davon überzeugte, daß die von den Klägern erhobenen Ansprüche
nicht schon voll gedeckt waren
5 142, 291,
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4 iL- J J
Diese Überzeugung hat aber das Berufungsgericht nacr Prüfung der Aufstellungen der Kläger gewonnen.
a) Die Revision behauptet, bei dieser Prüfung habe das Berufungsgericht die von der Beklagten in ihren Schriftsätzen vom 23. Juni und vom 19. September 1966 erhobenen Einwendungen nicht berücksichtigt. Das läßt sich jedoch nicht feststellen; dagegen spricht schon, daß das Berufungsgericht ausdrücklich betont hat wolle sieh dem Rechenwerk der Kläger im einzelnen nicht voll anschließen. Zu Unrecht verlangt die Revision, das Berufungsgericht hätte die über die wechselseitigen Behauptungen angetretenen Beweise hinsichtlich der Hohe
J
G CJ
des Unterhaltsamstalls usw. erheben müssen. Das Berufungsgericht hat die Beklagte nicht zu einer Zahlung
egen sie auch kein Grun&urteil erlassen,
verurteilt
sondern nur ihre grundsätzliche Ersatzpflicht festgestellt. Ss brauchte sich daher noch nicht die
Grund
lagen zu verschaffen, die bei einem Deistungsurteil
'Vm.a * . . .
allerdings auch dann erforderlich sind, wenn der Schaden nach § 287 ZPO geschätzt wird; der Hinweis der Revision auf die im Urteil BG-HZ 6, 62 aufgestellten Grundsätze geht deshalb fehl.
b) Das Berufungsgericht hat auf Grund summarischer
Prüfung der
die Überzeugung gewonnen
es bestehe eine gewisse Wahrscheinlichkeit, daß ein Scha den verblieben sei. Dieses Verfahren unterliegt entgegen
der Ansicht der Revision keinen rechtlichen Bedenken; hier entsprach es vielmehr einer gesunden Prozeßökonomie
2,
9
2
Schon für den Erlaß eines Grunduriei
Ci
genügt es, wenn sich auf Grund wenigstens summarischer
die naheliegende Möglichkeit der Verurteilung
Prüfung
ergibt (BGH IM § 304 ZPO Kr. 2; BGH VHS 4, 88: Urteil
vom 11. Dezember 1961 - III ZR 110/60 = WM 1962, 307) Für den Erlaß eines Peststellungsurteils können keine strengeren Anforderungen gestellt werden» Auch hier genügt eine gewisse Wahrscheinlichkeit, daß ein noch nicht näher feststellbarer Schaden vorhanden ist
Typt r r
f \ 9 _ ^ v + * W a, L
Urteil vom 23. April 1964 - III ZR 1 925, 927; Senatsurteile vom 7»
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126/65 - VersR 1967, 456 xmd vom 11. Juli 1967 — VI ZR 115/66 - VersR 1967, 1092). Daß der Schaden sogar mit hoher Wahrscheinlichkeit eingetreten sein muß, wie dies für ein Grundurteil verlangt wird (Senatsurteil vom 4. November I960 - VI ZR 1 und wie les die Revision ä
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.•.•hier fordert, kann nicht anerkannt werden. Denn das Fe st st ellungsverfahr en geht nicht wie bei einer Leistungsklage anschließend in ein Betragaverfahren über; im Peststellungsverfahren muß es
genügen, wenn der Schaden, der noch ni
zu übersehen
ist, nach den Erfahrungen des Lebens mit einiger Sicher heit zu erwarten steht (so RGZ 97, 118, 120).
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Das Berufungsgericht hat diesen Maßstab bei seiner
summarischen, aber kritit
Prüfung angelegt, wie sich
aus seinem Hinweis auf das erwähnte Urteil BGH VersR 1964, 927 ergibt. Sin Rechtsfehler ist daher nicht ersichtlich»
Daß es etwa, als es einen Anspruch der Kläger trotz der zahlreichen materiell-rechtlichen Einwendungen der . Beklagter« für wahrscheinlich hielt, hinsichtlich Schadensberechnung und Vorteilsausgleichung von rechtlich unrichtigen Grund is atzen ausgegangen wäre, kann der Revision nicht zugegeben werden.
1
14 -
E
In der Sache selbst haben die Angriffe der zu dem Teil Erfolg»
vi si on
I» Rechtlich einwandfrei sind allerdings die Aus fUhrungen des Berufungsgerichts, daß die Beklagte Luft frachtfiihrerin gewesen ist und nach den Bestimmungen des Warschauer Abkommens haftet.
1, Die Anwendung dieses Abkommens setzt voraus, daß es sich-um eine zwischenstaatliche Luftbeförderung io- Sinne des Art, 1 handelt (vgl, § 51 LuftVG), bei
der die Beklagte als Luftfrächtführerin im Sinne dieses
mW» 4h» pi»» m* Mr* ftfrr «#>*- Mr- «m** IM** **** wr» Mr- av«> wr wni
Abkommens anzusehen ist. Von ausschlaggebender Bedeutung ist daher die Präge, ob die Reise'Teilnehmer mit der Beklagten einen BefÖrderungsvertrag geschlossen hatten oder ,ob diese sich lediglich auf Grund eines ihr von den Teilnehmern erteilten Auftrages verpflichtet hatte, für deren Beförderung durch ein Luftfahrtunter-nehmen zu sorgen, so daß dieses, hier also die Pr
der ihnen allein haftende Luftfracht
führer wäre
a) Zutreffend geht das Beru
eri
jo n aem
agte am A» Juli
Einladungsschreiben aus, das die
i
1961 an zahlreiche Landwirte, landvrirtschaftliche Berater usw,, die sie als mögliche Käufer oder Befürworter
eines Kaufs der von ihr vertriebenen Gärfutter-Anlagen ansah, versandt hat. In diesem Schreiben, dem ein An-
meldeformular beigefügt war, heißt eefu.a
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D V
"Das große Interesse, das praktische Landwirte, Wissenschaftler und die Fachpresse dem Larve st ore-Verfahren zur Rationalisierung der Fütterung ent-gegenhringen, hat uns veranlaßt, im Herbst dieses Jahres eine zweite Studienreise nach den USA zu organisieren, zu der wir Sie herzlich einladen.
Wir wollen voraussichtlich am 1961 von
, starten und nach fliegen»
Der. Rückflug erfolgt am 04B, 1961 ah R^
*
Die Kosten einschl. der Busreisen und Übernachtungen belaufen sich auf 1,900 IM, Es sollen insgesamt 76 Personen teilnehmen»,».,-
Die Reise wird in Deutschland durch unsvorbereitet und in den USA durch die Firma 0,A, SflHB organisiert, »,"
Mit Recht findet das Berufungsgericht in diesem Schreiben noch nicht das Angebot zu dem Vertragsabschluß, sondern erst eine Aufforderung, bei der Beklagten die Teilnahme an der Reise zu beantragen. Das habe der Verunglückte dadurch getan, daß er der Beklagten den Anmeldeschein ausgefüllt zurückgesandt und ihr die 1.900 DM überwiesen habe. Diesen Antrag habe die Beklagte durch ihr Schreiben vom 23» August 1961 angenommen, das lautet?
"Betr,j _ 2_. HARVES TORE-St u di enreis e_ nach_ USA
Sehr geehrter Herr (hier folgte der Harne )!
Wir bestätigen Ihnen bestens dankend den Empfang von DM 1.900 und teilen Ihnen hierdurch mit, daß wir für Sie für die zweite HÄRVESTORE-Studienreise nach USA einen Platz fest gebucht haben. Anliegend erhalten Sie ein Rundschreiben mit -weiteren Instruktionen für diese Fahrt."
Nach der Auffassung des Berufungsgerichts konnten die Teilnehmer das Einladungsschreiben der Beklagten nur so ve.rstehen, daß die Beklagte sich habe selbst verpflichten wollen, die Luftbeförderung durchzuführen, wenn auch durch Heranziehung eines Luftfahrtunternehmens
16 -
(§278 BGB)» Sie habe sieh nämlich. Vorbehalten, die Teilnehmer selbst auazuwählen; auch seien die Anmeldungen
mH'm ‘CsT*
an sie zu richten gewesen; ihr hätten die Reisekosten bezahlt werden müssen. Es habe sich um eine von der Beklagten in ihrem Interesse veranstaltete Werbereise gehandelt. Zwar habe sie den Teilnehmern geschrieben, es solle mit einer Lockheed geflogen v/erden, doch habe
sie nicht angegeben, mit welcher Luftfahrtgesell-
*
schaft die Teilnehmer hätten abschließen sollen. Ihnen sei zwar bekannt.gewesen, daß die Beklagte kein Luftfahrtunter nehmen war; auch hätten sie wohl gewußt, daß sie nicht über ein eigenes Flugzeug verfügte. Indes sei es auch schon 1961 üblich gewesen, daß Unternehmen Luft Beförderungen mit Flugzeugen durchführten, die sie von Luftfabrtgesellschaften charterten.
b) Lie Revision macht geltend, diese Begründung des Berufungsgerichts verstoße gegen allgemeine Auslegung,sgrundsatze und übersehe für die Auslegung vre sent Hohe Umstände.. Las läßt sich aber nicht feststellen.
Lie Würdigung des Vertragsinhalts, zu der das Berufungsgericht aufgrund einer Auslegung der von beiden Seiten ausdrücklich oder stillschweigend abgegebenen Willenserklärungen gelangt ist
133» 157 BGB), ist
möglich; sie verletzt weder Lenkgesetze noch Erfahrung.© sätze. Zu Unrecht meint die Revision, hier gehe es um die -Auslegung mustermäßiger typischer Vertragsbedingung Laß die Beklagte mit allen Teilnehmern gleichlautende Vertrage abgeschlossen hat, ändert nichts daran, daß Individualerklärungen zu deuten waren.
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Das üerufungsgericht ist der Behauptung der Beklagten hachgegangen, sie habe sich nicht selbst au einer Beförderung, verpflichten, sondern nur den Teilnehmern den Abschluß eines Be förderungs vertrag es mit einer von ihr herängezogenen Luftfahrtg-esellschaft vermitteln wollen
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Berufungsgericht will zwar nicht ausschließen, daß
die Beklagte nur als Vermittlerin habe auf treten wollen, meint aber, sie hätte dies in einer für die Teilnehmer klaren Weise ausdrücken müssen»
. aa) Die Rechtsstellung der Beklagten im Verhältnis
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zu den Teilnehmern kann nicht, wie sie wiederholt einge-
wandt ;hat
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mit der eines Reisebüros verglichen werden
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’ftilP- 1A» M-r MtWtf
Ira allgemeinen v/ill ein Reisebüro
eine Reiseagentur die
angeboterien Plugreisen nur vermitteln» Nicht das Reise-
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büro, sondern die Luftfahrtgesellschaft, deren Plugschein
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es verkauft,
ist der gegebenenfalls haftbar zu machende Luftfrachtführer (Schleicher/Reymann/Abraham, .Das Recht
der Luftfahrt, 3» Aufl
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Art» 1 WA Anm»
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irl-t G t.: 0
ZLW 1962, 8; Bodenschatz VersWirt 1957» 358? Seorgiades
HP DA 1953, 16- ff; Urteil der Cour de Cassation. Pari:
RPD.A 1956, 217)» Nichts anderes gilt, wenn mehrere Plugreisende sich zusammentun (Gesellschaftsreise) und einer von ihnen mit der Pluggesellschaft verhandelt und einen Savmselbeförderungsvertrag abschli eßt
etv/a der Vorstand
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eines Spor.tclu.bs, eine Pirma für ihre Angestellten? dann ist nicht der Vorstand oder der Unternehmer Luftfrachtführer, sondern allein das• ausführende luft.fahrtunt.er~-nehmen (vgl» Schlei cher/Rey mann/ Abraham Art. 1 WA Anm, 26 a.E»; Bodenschats aaO 360; Riese ZLR 195Ö, 7; Meyer ZLR 1957, 328,
Mit diesen Pallen läßt sich der hie
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zu entscheidende Pall nicht vergleichen» Anders als bei einem Reisebüro handelte es sich hier um eine von einem
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zu einem weltbe~
Unternehmen organisierte Reise, das Rannten Konzex’n gehört und dem die Veranstaltung einer Eigen-Flugreise augetraut werden konnte, und um eine Reise, die seinem Geschäftsbetrieb diente,
bb) Die Haftung der Beklagten als Beförderer ihrer Fluggäste würde allerdings ausscheiden, wenn sie lediglich deren Vertreter (§ 164 BGB) sein wollte und sollte» Daß dies hier der Fall hätte sein sollen, hat -
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das Berufungsgericht rechtsirrturosfrei verneint.
Die Beklagte hat nichts dafür vorgetragen, inwie-
fern ihr die Teilnehmer Vollmacht gegeben hätten,
Namen für sie mit einer
Fluggesellschaft abzuschließen„
Dagegen dürfte schon sprechen, daß sie nicht etwa der Fluggesellschaft bei Abschluß des Chartervertrages die Namen der Teilnehmer mitgeteilt hatte. Vor allem spricht für die Auslegung des Berufungsgerichts, daß sie den Teilnehmern nie bekannt gegeben hatte, mit welcher Fluggesellschaft sie fliegen vnirden, wer also ihr Vertragspartner sein sollte, mit dem sie in ihrem Namen hätte
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ah schließen wollen. Lediglich in dem für die Konsulate bestimmten Referenzschreiben hat sie erwähnt, es solle mit der Charter-Fluggesellschaft Paul Air Service,
zurüokgeflogen werden. Durch dieses Schreiben sollte aber nicht der Vertragsinhalt näher bestimmt, sondern nur dem Konsulat versichert werden, daß die baldige Wiederausreise eichergestellt sei.
Auch aus der "agent-clause,f in Art, 17 des Charter-Vertrages, den die Beklagte mit der Fluggesellschaft abgeschlossen hatte, ergibt sich nicht, daß sie nur Vertreterin der Teilnehmer hätte sein wollen und so3„len. In dieser Klausel, die von vielen *
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S VH .<*%.* /'S
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der IATA (Internat!oral Air Traffic Association
4ftL
hörenden Gesellschaften bei der Charterung von Flugzeugen verwandt wird, heißt es zwar, der Charterer schließe den Vertrag "both on his own behalf and as agent for all persons carried in the aircraft" (vgl, hierzu eingehend Sundberg, Air Charter 1961, S« 359 ff kann aber schon zweifelhaft sein, ob hier mit
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ein Vertreter im Sinne des
!,agenr" 164 BGB od er nicht bloß,
wie sogleich näher
szuführen sein wird, ein Vex-
mittier geweint ist (vgl« Grönfors, Air Charter and
the
Varsavr Convention 1956 S« 115 Fn„ 4
Q
chv/eiclcho-füt
ZLV 1964, 13)o Die Frage braucht bei der hier snzu-stellenden Überlegung noch nicht entschieden zu werden
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Jedenfalls kann aus den Abmachungen, die die Beklagt« mit der Fluggesellschaft getroffen hat, kein Rückschluß zu Lasten der Teilnehmer dahin gezogen werden, daß sie der Beklagten mit der Rücksendung des ausgefüllten An-
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melöefornmlars Vollmacht erteilt hätten«
cc) Die Revision hat in eingehenden Ausführungen darzutun versucht, daß die Beklagte lediglich in EriüHung eines ihr von den Teilnehmern erteilten Auftrages mit der Charter-Gesellschaft einen Luftbeförderungsvertrag, wenn auch zugunsten der ReiseteiInehmer, geschlossen habe (Geschaftsbesorgungsvertrag)« Diesen gegenüber habe sie keine Pflicht, sie zu befördern, übernommen, sondern
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ch ähnlich einem, die Beförderung durch einen Fracht“
führer vermit1s 1 nd en_.Snediteur
t*
407 HGB) nur ver-
pflichtet, die das Flugzeug vercharternde Gesellschaf sorgfältig aus zuwählen. _
♦
Der Revision ist zuzugeben, daß diese engere reclvfc liehe Konstruktion möglich ist (vgl« Suldiroann, Inter-
nationales lufttransportrecht 1965 Ar
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-L * 4 L\ L4. j. x a \,j y
Schweickhardt ZLW 1964
3; Riese ZLW 1962, 3; Rudolf ZLW
I960, 146) und auch im gegebenen Fall in Betracht gezogen werden konnte* Aber schon im Handelsrecht ist
aie Frage .schwer zu entscheiden, ob der Beauftragte, der mit dem Di'itten im Interesse seines Auftraggebers abschloß, dies auf dessen Rechnung tat (Kommissionär oder Spediteur) oder ob er auf eigene Rechnung tätig
/r.
wurde (Ei gengeschäft)
So liegt es auch hier
Alles
hängt von den Umständen des Palles und von der Auslegung der Erklärungen ab (Schlei eher/Keymann/Abraham Art. 1 WA Anm. 28 a J. ; Schweickhardt, Schwei z ei’is che s
Lufttransportrecht 1954 S. 50/51). Ob es sich dabei um die in § 164 Abs. 2 BOB geregelte Präge handelt,
mag offen
wie das Berufungsgericht anzunehmen scheint, bleiben. Maßgebend ist jedenfalls der allgemeine Grund
daß es bei der Auslegung von Willenserklärungen
s at s,
nicht auf das ankommt, was der Erklärende womöglich gewollt, sondern darauf, was er erklärt hat., Beim Erklärung sempfänger entstehende Unklarheiten gehen nicht zu seinen Lasten, sondern' zu Lasten dessen, der sich nicht klar 'ausgedrückt hat. Von diesen Grundsätzen ist ersichtlich auch das Berufungsgericht ausgegangen„ Wenn es zu dem Ergebnis gekommen ist, daß die Beklagte nicht
bloße «Spediteurin** war, sondern die Beförderung selbst
»
übernommen hatte, so kann das aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden. Sie hatte den Preis von 1.90Ö 1)M festgesetzt. Davon, daß sie über dessen Verwendung ihren '‘Auftraggebern1* hätte Rechnung legen sollen, ist nicht die Rede gewesen. Nicht die Reiseteilnehmer sind an
sie herangetreten mit dem Auftrag, ihnen eine Reise in die USA zu vermitteln,‘sondern sie hat sie für die von ihr veranstaltete und in ihrem Interesse liegende
Studienreise geworben
- 21
Die Revision meint, hier habe es sich '’nur
1!
um einen Vertrag zugunsten Dritter
328 BGB) gehandelt
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Damit geht sie an dem Kern des Problems vorbeih I1] s tna ^
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sein, daß der zwischen der amerikanischen Pluggesell
schaft■.■(•Vercharterer) und der Beklagten (Charterer)
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abgeschlossene ’'Aircraft Charter Contract” auch au-guns ten. der in diesem Vertrag als Beförderte vorgesehenen ’’group” abgeschlossen war (so Art. 8 des Contracts^
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j Wo,. ^
dies derartige Charterverträge, häufig vorsehen (vgl. Drio Limitation of Liabilities in International Air Law,
1954 £fr, 120 Fn, 3). Bei der Entscheidung des Rechts-
streits komrat .es aber nichtauf das Verhältnis Beklagt« Fluggesellschaft (das Deckuhgsverhältnis) an-, sondern auf das zwischen der Beklagten und den l’eilnehmern bestehende ’’Valuta-Verhältnis”. Dieses kann sehr wohl.
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wie das Berufungsgericht angenommen hat, Transport-Charter wiederum ein Luftbeförderungs vertrag sein, nämlich ein Unter~Be£örderungsvertrsg, den der Charterer mit den von ihm geworbenen Reisenden eingeht und zu dessen Erfüllung er einen Beförderungsvertrag mit der ausführenden Luftfahrtgesellschaft abschließt (von Bodenschatz VereWirtsch 1957? 358 "echtei* Chartervertrag” genannt; ähnlich Pelichet, Responsabilit§ Civile eil Cas df Affr&teiaent et de Location d? Aäronef,
1963 S, 40), Bei einem solchen Dreiecks-Verhältnis ist
♦
aber der Charterer im Verhältnis zu den Reisenden deren Luftfrachtführer, der ihnen nach Art, 17 WA haftet Schleicher/Reyraann/Abraham Art, 1 WA Anm. 26; Riese
ArchLR 1939» 138; Bodenschatz
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S„ 360; Goidhuis
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Rational Airlegislations and the Warsaw Convention.
1 Q^'f.
3, 134; Shawcross/Beaumont, On Air Law, 2
Auf 1.
1951 Arm, 513 D = 3. Aufl. 1966 S. 603), Ruch bei dieser Frage spielt entgegen der Ansicht der Revision
die ’'agent-clause” in Art, 17 des Charter-Vertrages
keine ausschlaggebende Rolle» Sie bezweckt, zwischen deai Vercharterer und den von dem Charterer gebrachten Passagieren unmittelbare Rechtsbeziehungen herzustellen damit er auch ihnen gegenüber die Stellung eines Luftfrachtführers im Sinne des Art. 1 WA hat, er sich daher gegenüber etwa (auch) gegen ihn gerichteten Schadens-
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ersatzklagen auf die Haftungsbeschränkungen des Art»
22 Y/A berufen kann - mag er die Person seiner Plug gaste zunächst auch nicht gekannt haben ("undisclosed principal" - vgl» Sundberg S. 360; Shaweross/Beaumon
Nr. 351 = 3° Aufl. S» 480; Prion Nr» 120;-Rudolf ZLW I960, 146; Butoit, La Collaboration entre Compagnieo Aeriennes 1957 S, 101)»
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Die
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cent"-Klausel mag aaher
bewirken, daß die Passagiere auch einen eigenen, direkte
.Beförderungsanspruch gegen den Charterer erwerben (§ 328 BGB)» Das würde aber nichts daran ändern, daß die Passagiere zunächst und vor allem einen Beförderungsvertrag mit dem Charterer, der als "agent" für sie handelte, geschlossen hatten» Die Beantwortung dieser
das Innenverhältnis zwisehen Charterer und seinen Plug-
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gasten betreffenden Frage hängt nicht von der Auslegung
des Außenverhältnisses zwischen Charterer und Vercharterer, also vom Inhalt des Chartervertrages, ab» Maßgebend ist allein, ob die Beklagte den Vertrag nicht nur im eigenen Namen, sondern auch im eigenen Interesse, als Luftfrachtführer der von ihr geworbenen Reisenden abgeschlossen hatte» Das aber hat das Berufungsgericht, wie ausgeführt, bedenkenfrei bejaht»
dd) Zu Unrecht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe die Interessen, die die Beteiligten bei dieser Studienreise verfolgt hätten, nicht vollständig und zutreffend gewürdigt»
Das Berufungsgericht hat sich eingehend mit der Interessenlage befaßt, sie allerdings entgegen der Erwartung der Beklagten dahin gewürdigt, gerade sie spreche für die Auslegung, daß sie selbst die Pflicht zur Beförderung übernommen habe. In der lat ist nicht zu verkennen, daß sich die von ihr als Werbe- und Studienreise nicht nur vorbereitete,- sondern bis in die Einzelheiten
mit festem Programm durchorganisierte Reise von Gesell
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schaftsreisen'und den von Reiseunternehmen angebotenen Reisen deutlich unterscheidet. Die Teilnehmer flogen nicht etwa nur ''‘mit 1 in die USA, um dort
eine Rundreise 'zu unternehmen. Sie nahmen vielmehr an
einer "Ma
Reise" teil, die ihr Interesse atu'Kaui
der Gärfutter-Anlagen wecken sollte, deshalb unter der Leitung des Chefs der Vedcaufsförderungsabteilung
stand
und nach einem vorgeschriebenen Programm ablaufen, sollte dem sich die Teilnehmer hatten unterwerfen müssen.
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Das Berufungsgericht hat daher fehlerfrei das Interesse der Beklagten darin gefunden, mittels einer von ihr veranstalteten ßemeinsehaftsreise den von ihr angestrebten wirtschaftlichen Erfolg zu gewährleisten, nämlich den Verkauf der Garfutter-Anlagen zu fördern.
Es mag zwar sein, daß bei den Teilnehmern ein gewisses Eigeninteresse an der Reise dadurch geweckt worden war, daß in der letzten Woche der Reise auch Besichtigungen von allgemeinem Interesse stattfinden sollten. Das stand jedoch der Auffassung des Berufungsgerichts nicht entgegen.
ee) Schließlich lassen auch dieMibrigen von der
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Revision vorgebrachten Umstände nicht exdcennen, Auslegung des Berufungsgerichts rechtsfehlerhaft wäre
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Vor allem kann nicht die Rede davon sein, daß die
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berechtigt gewesen wäre, die
Ausführung eines ihr über
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664 BGB einem Dritter:
Hier
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r amerikanischen Pluggesellschaft, zu übertragen, wie die
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Revision meint. Nach den fehlerfreien Pe s t s t el lunger:
des Berufungsgerichts hatte die Beklagte die Beförderung der Reisenden selbst übernommen.
2. Bbenso vergeblich greift die Revision den stand
punkt des Berufungsgerichts an, die Beklagte sei, obschon
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jIIX tbeförderung nicht selb B t Stil BIZ Ö X 'ührt h ■ 11.
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frachtführerin im Sinne des Warschauer Abkommens gewesen
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rage, wer Luftfrachtführer ist, daher die in näher geregelten Beförderungspapiere
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aussustellen und gegebenenfalls nach den Art-., 17 au haften hat, kann bei einem "echten Chartervertrag zweifelhaft sein. Denn hier gibt es sowohl einen den
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ausführenden wie den vertraglichen Luftfrachtführ«
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der dem Reisenden versprochen hat, ihn durch einen anderen
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den tatsächlichen Luftfrachtführer, befördern zu lassen. Das Warschauer Abkommen enthalt keine Begriffsbeatimraung. Geht man davon aus, in dem Abkommen hätten vor allem
die Vertragsbedingungen für die Beförderung im inter
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nationalen Luftverkehr, soweit sie swingend sein sollten (Art. 23 VA}, vereinheitlicht werden sollen, so wird man den als Luftfrachtführer anaehen, der sich durch Vertrag im eigenen Hamen verpflichtet hat, die Beförderung auf dem Luftwege durchzuführen - sei es selbst, sei es durch andere. Wer jedoch bei der Frage, wann und wie ein Luftfrachtführer haften soll, in erster Linie dessen deliktiaohe
Haftung für Tod, Verletzung usw. , vor allem im Hinblic.5
auf die Hinterbliebenen im Auge hat, wird
annehmen, aas
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Abkommen habe die Ansprüche gegen den ausführenden Luft-
25
fraditfUhrer regeln wollen. Diese« Nebeneinanaej* zweier
Haftungsgrundlagen erklärt, warum im. angi-O -aine>* 1 icanisehen ht, das Schadenaersatzanspriiche vorzugsweise aut' rJai
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("tort”) stützt, als' Luftfrachtführer der angesehen wird
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den Plug tatsächlich ausführl
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hierzu Schleicher/
R e ymarin/Abraham Art
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26), Andererseits leuchten
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die Gründe ein, warum die deutsche Auffassung den
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tragschließenden Luftfrachtführer’ als denjenigen ansieht
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das Warschauer Abkommen meint, nämlich den, der
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Lufttrariö'oort auf Grund eines Beförderungavertraces über-
nomiaen hat (so die Denkschrift des Hei chs justizminist eri»
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1954,' Sonderveröf f entl'ichung Hr. 1 der Deut sehen Justiz
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1 zu Art
WA), Dementsprechend hat auch das Gesetz
vom 23. Januar 1943
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tverkelirsgesetz die dem Warschauer Abkommen na eh ge-
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Haftung des Luftfrachtführers einfügte, damit den vertraglichen Luftfrachtführer gemeint. Daß diese Hovelle es
in dem neuen Unterabschnitt bei dem Begriff "Halter des
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Luftfahrzeugs" belassen hatte, besagt nichts; denn sie
den Unterabschnitt mit "Haftung aus dem Beförderungsvermerk Überschrieben (vgl. Abraham, Der Luftbeförderungevertrags
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ZHH 1954,
ff; Hinck, Betr
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97 3)
Um 1 ✓ f
Im vorliegenden Pall geht es indes um eine zwischenstaatliche Luftbeförderung, so daß nicht die 44 ff LuftVG anzuwenden sind, sondern die Bestimmt!
4.7 V * 1 ’ ■ *
des Warschauer Abkommens (vgl. § 51 LuftVG), Bei
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dessen
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wendung gingen schon immer die Auffassungen im anglo-ame*-*
kanisehen und im kontinental-europäischen Hechtskreis
auseinander, wie in der Denkschrift der Bundesregierung
zu dem Gesetz
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just 1963 (BGBlc II 1159) be
vom
treffend das Zusatzabkommen vom 18. September 1961 übei
.L.
die von einem anderen als dem vertraglichen Luftfracn führer ausgeführte Beförderung im internationalen Luftverkehr (in BT-Brucks. IV/1254) naher ausgeführt ist.
Dieses Abkommen (sog.Guadalajara-Abkommen) hat inzwischen den Meinungsstreit beseitigt; danach würde hier sowohl die Beklagte als vertragliche Luftfrachtführerin wie
die P
als ausführende Luftfrachtführerin
haften. Jedoch gilt das Abkommen nicht für den hier zu
beurteilenden Unfall, der sich am
1961 er-
eignet hat. Die Streitfrage ist daher noch entscheidungs erheblich.
b) Das Berufungsgericht vertritt die Ansicht,
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Luftfrachtführer sei derjenige, der sich vertraglich zw
Luitbeförderung verpflichtet hat, hier also die Beklagte
• *
Dem ist zuzustimmen. .
Diesen Standpunkt hatte
schon immer das deutsch
Schrifttum vertreten
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Luftver
kehrsgesetz 1937 S. 268; Schleicher/Reym&nn/Abraham Art Amt, 26, 28; Riese, Luftrecht S. 408 und 2LR 1958, 7). Auch das ausländische Schrifttum war überwiegend dieser
Ansicht (Goedhui
PS
95
La Convention de Varaovie, 1933 S. und in Rational Äirlegislations S. .134» Shawcross/Beaumont Kr. 362 Anm. a) ’ und 513 C; Drion Kr. 118 ff; Grönfors 3. 38,
81: Pelichet S. 158; Sundberg WA Anm. 10).
ff; Guldimann. Art
Die Revision hält demgegenüber die im anglo-amerikanisChen Rechtskreis vertretene Auffassung für richtig, zu demal auch zv/el französische Autoren
i
dieser Ansicht v/aren (Coquoz, Le Droit Privö Inter-
national Aerien, 1938,
92; Juglart, Tratte Elementalre
de Droit Aerien, 1952 Nr. 276: ebenso Idtvine9 Precis Sie rnentaire . de Droit Aerien, Brüssel 1953? Mr. 180). Die von dieser Mindermeinung angeführten Argumente überzeugen inch
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nicht. Das. Warschauer Abkommen hat nicht nur die Haftung *
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Luftfrachtführers vereinheitlicht, sondern auch die Ausgabe der Beförderungsscheine; von diesen aber spricht es im Art.
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Abs.
2, Art.
4 Abs. 3 und Art. '5 Abs
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im Lus ammennanp;
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dem Beforderungsvertrag. Auch ist im Art. 1 Abs.
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die Rede von den Vereinbarungen der Parteien und von den Pa> teien des Beforderungsvertrages.
Die Revision meint, oft habe der vertragschließende
Luftfrachtführer nicht die Möglichkeit, die im Warschauer
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Abkommen vorgesehenen Beförderungspapiere auszustellen, nämlich die bei den gewerblichen Luftfahrtunternehmen übliche? und von der IATA für ihre Mitglieder v'orgeschriebenen Vor-
drucke. Darauf kommt
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indes nicht an. Das Abkommen vei
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die Ausfüllung solcher Vordrucke nicht, sondern begnüg’ mit den in Arti. 3 ff niedergelegten, für Flugscheine
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geringen Anforderungen. Bei einem Chartervertrag wird, e sogar meist eher umgekehrt dem vertraglichen Frachtführer leichter möglich sein, den Fluggästen, mit denen er in Ver-
bindung steht und die er - oft anders als der ausführende Luftfrachtführer - namentlich kennt, einen Flugschein aus au stellen. Für die angloamerikanische Auffassung könnt
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falls sprechen, daß, wie die Revision geltend macht, nur dsr
ausführende Luftfrachtführer (der Vercharterer) die zi;ir-
Deckung der Haftungshöchstsumme unumgängliche und von Violen Ländern vorgeschriebene Versicherung abgeschlossen hat und av/ar, da dies für das ganze Flugzeug auf eine gewisse Seit und nicht nur für eine Reise geschehen wird, weitaus billiger, als wenn der vertragschließende Luftfrachtführer
9
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(der Charterer) genötigt wäre, sich wegen einer einzigen von ihm veranstalteten Reise zu versichern. Diesem Gedanken könnte jedoch allenfalls ira vorliegenden Pall, bei dem ein Uicht-Luftfahrtunternehmen eine Befördex-ung unternommen hat, gewisses Gewicht zukommen. Die Revision bedenkt vor allem nicht, daß die Unterstellung des vertragschließenden Luftfrachtführers unter das Abkommen für ihn den Vorteil hat, daß er nur begrenzt haftet und seine Haftung nach anderen Vorschriften grundsätzlich ausgeschlossen ist (Art. 22, 24 WA). Im übrigen läßt auch das inzwischen abgeschlossene Guadalajara-Abkommen erkennen, daß die kontinental-europäische Auslegung nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen des Warschauer Abkommens
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standen hat (vgl. auch Meyer ZLR 1957, 330)
Ab
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c) Vergeblich beruft sich die Revision auf Art. 3 WA, wonach dann, wenn der Plug durch mehrere auf-
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einanderfolgende Luftfrachtführer (Art. 1 Abs. 3 Y/A) ausg führt worden ist, der "erste Luftfrachtführer" in der Regel nicht für Unfälle haftet, die sich auf der vom nachfolgenden Frachtführer beflogenen Teil-Strecke ereignet haben. Die Voraussetzungen dieser Bestimmung liegen hier offensichtlich nicht vor (vgl. Dutoit S, 615 Beliebet 3. 149). Hier handelte es sich nicht um eine Beförderung auf Teilstrecken, die von zwei aufeinanderfolgenden Luftfrachtführern ausgeführt worden wäre (unrichtig Litvine Hr. 180).
3. Das Warschauer Abkommen gilt nach Art. 1 Abs. 1 nur für entgeltliche Luftbeförderungen; unentgeltliche Beförderungen unterliegen ihm nur, wenn sie von einem Luftfahrt-Unternehmen ausgeführt werden. Das Berufungsgericht
hat die Präge, ob die Beklagte die Teilnehmer der Reise
gegen Entgelt befördert hat
bejaht. Auch insoweit hält
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das Urteil den Angriffen der Revision stand.
a) Y/as als Entgelt bzw. als unentgeltlich im Sinne des Art. 1 WA. anzusehen ist, ist dem Abkommen selbst nacht mit Sicherheit zu entnehmen. Da es sich
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um die Auslegung eines vö Dornte cht liehen Vertrages handelt, kann der im deutschen Recht verwandte Begriff
’unentgeltlich11
etwa in § 8 a StVG,-. § 1 FBefG; vgl. auch RGZ 163, 356) nicht herangezogen werden (Drion Nr. 56; vgl; Riese, luftrecht S. 68/69). Auch ein Rück griff auf das deutsche Luftverkehrsgesetz -wäre nicht statthaft. Dieses.snricht zwar in den §§ 20, 49 von
Plügen "gegen Entgelt”, aber in einem Zusammenhang,
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der nic.ht ohne weiteres- mit der sich hier stellenden
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rage verglichen werden kann. Infolgedessen kann hier
auch nicht das Urteil des erkennenden Senats vom
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/i
November 1967 (VI ZR 216/65 - DM LuftVG Hr. 5) heran-
gezogen werden, nach dem es sich auch dann um eine enl
geltliche Beförderung im Sinne des § 49 Luft/G handelt, wenn der Luftfrachtführer nur Erstattung seiner Selbstkosten verlangt hat. Der Senat hat schon in dieser Entscheidung hervorgehoben, daß unter Beförderung gegen Entgelt in § 49 LuftVG nicht dasselbe verstanden werden
4 "
müsse wie in Art
WA (vgl. Schwenk ZLR 1963, 153
** ?
160*
b) Die Auffassungen darüber, was als "remuneration” (Art. 1 YTA) anzusehen ist, sind geteilt. Einigkeit besteht
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daß dem Luftfrachtführer ein über seine Selbst
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kosten hinausgehender Gewinn zufließen muß oder doch auf ließen sollte (Koffka/Bodenstein/Koffka aaQ S. 27
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410
Schleicher/Eeymann/Abraham Art. 1 Anm. 10; Rie
ArchlR 1933, 301). In diesem Sinne legt auch überwiege
das ausländische Schrifttum Art. 1 WA aus (Goedhuis, L?
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Convention de Varsovie, S
und Rational Airlegislations
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I/O
1,26; Coquoz S. 89; Jbeiaoine, Trait6 cle Droit Aerien 1947 Nr. 977; Schweiekhardt, Schweizerisches Lufttrana
portrecht, 1954, S
5). Damit ist aber nur der Grund
satz aufgestellt, von dem in der Segel auszugehen ist.
H.
hitscheidend ist immer die Lage des Sinzelfalles. Vor
allem kommt es nicht darauf an, ob der Luftfrachtführer im gegebenen Sali Gewinn erzielt hat. Sr ist schon dann den strengen und unabdingbaren Bestimmungen der Art---
7
ff WA unterworfen, wenn er in gewinnbringender Absicht gehandelt hat. Zweifelhaft kann allenfalls sein, ob der bloße Werbeeffeiet, den ein Unternehmer mit einem Gratisflug zu erreichen sucht, den Flug schon zu einem entgeltlichen ,macht, weil es dann des Latzes 2 im Art. 1
A b s
V/A kaum bedurft hätte.
Abzustellen ist darauf.
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Beförderer nur
um "compensation" seiner Auslagen oder nicht (auch) um "profit" ging (so treffend Bittard, Droit Aerien D
* -y
Ai
uas
169 ff, angeführt bei Goedhuia S. 126 bzw. S. 86) Warschauer Abkommen wollte vor allem die Bedingungen des gewerblichen Luftverkehrs vereinheitlichen, daher die unentgeltliche ("gratuit") Beförderung eines Fluggastes freiateilen, die aus nichtkommerziellen, menschlichen Gründen, vor allem aus Gefälligkeit erfo
ir*
n aus
g-ce
Denn dann liegt der Flug nahezu allein im Interesse des Reisenden, während kommerzielle Flüge so überwiegend im Interesse des Luftfrachtführers liegen, daß kein Anlaß besteht, ihn von den Bestimmungen des Abkommens auszu-nehmen. Daher wird ein Flug in aller Regel schon dann nicht mehrals unentgeltlich im Sinne des* Art. 1 angesehen werden können, wenn ein kaufmännisches Unter nehmen ihn zu einem geschäftlichen Zweck und damit in unmittelbar gewinnbringender Absicht übernommen hatte (vgl. Drion Nr. 56; Litvine Nr. 176; Schweickhard aaO
steht die
e) Mit diesen Rechtsgrundsätzen
sicht des Berufungsgerichts im Einklang
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Die Beklagte hat, wie zugunsten der Revision anzunehmen.ist, nur die Erstattung ihrer Selbstkosten
, « 1 * S
gefordert und erhalten; ein Gewinn sollte ihr nicht
, > *
verbleiben. Allerdings war in dem Gesamtpreis auch
die Mitfahrt'des Reiseleiters Br
und eines
seiner Mitarbeiter enthalten. Das Berufungsgericht will
*
schon darin., .daß die Beklagte für deren Plug nichts bezahlt hat, einen Gewinn sehen, weshalb der Flug entgeltlich gewesen sei. Dies hält die Revision nicht für
richtig, weil das Mitfliegen der beiden Angestellten
4 «
notwendig mit der Verkaufs- und Werbereise zusammengehangen habe, die dadurch verursachten Kosten also zu den Selbstkosten-der Beklagten gehört hätten, die sie, ohne damit einen Gewinn erzielen zu wollen, auf die 74 Teilnehmer habe umlegen dürfen. Ob die Revision damit Recht hat, kann offen bleiben. Der Standpunkt des Berufungsgerichts wird schon von seinen übrigen, im folgenden erörterten Erwägungen getragen.
Die Beklagte führte die Studienreise nicht
r, -■ •. -f*
Cf U. EL
Wunsch und zu Gefallen der Teilnehmer durch; sie wol3.te ihnen nicht nur eine billige Rundreise durch die USA, verbunden mit dem dadurch hervorgerufenen Werbeeffekt für ihre Firma, ermöglichen. Die von ihr zu dem zweiten Mal veranstaltete Reise war sowohl eine "?/erbereisen wie eine
t ♦ * '
Verkaufsveranstaltung. Ihr Einladungsschreiben hatte nur an Personen versandt, von denen sie hoffen konnte
daß sie nach Rückkehr von der Reise, wenn nicht noch gaf während der Heise, bei ihr eine Gärfutter-Anlage bestell8 oder sich doch für ihre Anschaffung einsetzeri würden.
Eben deshalb flogen der Leiter der Verkaufsforderungsab-
teilung und- sein Mitarbeiter mit. Diese Erwartung der 3*
3 —*
klagten war nicht, wie die Revision meint, derar 1; unsicher, daß sie rechtlich nicht ausreichen könne, dem Plug die Eigenschaft eines unentgeltlichen zu nehmen . las Berufungsgericht weist darauf hin, daß die Beklagte ira Anschluß an die im Vorjahr veranstaltete Reise 17 Gärfutter-Anlagen zu dem Preise von je 70«,000 35M verkauft hatte. Es kann daher rechtlich nicht mißbilligt werden, wenn das Berufungsgericht in dieser kaufmännisch .;u
durchaus begründeten Erwartung der Beklagten eine ver-
>
mögensv/erte Gegenleistung der Teilnehmer gefunden .hat... .
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Hierbei konnte es sich auch darauf stützen, daß die Beklagte, um den geschäftlichen Erfolg der Reise zu sichern, in ihrem Rundschreiben Wert darauf gelegt hat,
daß die Teilnehmer während der dreiwöchigen Reise an den
von ihr vorgesehenen landwirtschaftlichen Besichtigungen usw. teiInahmen und nicht die Möglichkeit ausnutzten, bis zu dem Rückflug nach eigenen Plänen durch die USA zu reisen. Ohnehin blieb den Teilnehmern angesichts des lückenlos aufeinanderfolgenden Programms praktisch nichts anderes übrig, als stets bei der Reisegruppe zu bleiben.
Die Revision rügt, das. Berufungsgericht sei rechteirrig davon ausgegangen, daß die Beklagte die Teilnehmer vertraglich gebunden hätte, an allen Besichtigungen teilzunehmen, und daß es dann in dieser von den Teilnehmern "geschuldeten" Gegenleistung das Entgelt gesehen habe. In diesem Sinne ist das ange-'fochtene Urteil nicht zu verstehen. Um einer Beförderung die Eigenschaft ''unentgeltlich" zu nehmen, ist es nicht erforderlich, daß der "profit", den der Beförderer anstrebt, ihm auf Grund einer rechtlich verbindlichen
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Verpflichtung aus dem Vermögen des Fluggastes zufließt.
Hotwendig ist nur, daß er ihm aus deren Vermögen zu-, fließen soll und av/ar aufgrund einer schon hei
t n-^
schl\iß des Beforderungsvertrags getroffenen Verein— bstrung« Bas aber hat das Berufungsgericht hier in; ISr gehn is zutreffend bejaht.
4.' Zu Unrecht behauptet die Revision, die Beklagte habe .Beweise dafür angetreten, daß weder sie
noch di e. Pr
und deren Leute ein Ve:c
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.4ix., u o
20 WA),
schulden an dem Unglück getroffen habe Ihr Schriftsatz vom 18» August 1966 setzt sich zwar auch mit dem auseinander, was in dem • amtlichen Unfall bericht über die möglichen Ursachen des Absturzes angeführt ist. Er enthält jedoch keine Beweise, die geeig
i
u
sein könnten, die VerschuldensVermutung des Art» 20 WA auszuräumen. Bas Berufungsgericht erklärt daher ohne Verstoß gegen § 286 ZPO, die Beklagte habe den ihr obliegenden Bev/eis nicht angetreten<.
5« Hilfsweise macht die Revision geltend, jeden falls sei . eine Haftung der Beklagten 'wieder- entfallen» Bas trifft nicht zu.
a) Bie Revision meint, durch den von der Inter-
fr
essengemeinschaft• mit dem Versicherer der Pr
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abgeschlossenen Vergleich sei auch ihre Haftun»
entfallen, weil die Hinterbliebenen dabei auf weitere
Ansprüche verzichtet hätten. Jedoch sind für die Be hauptung des? Revision, der Verzicht der Hinterbliebenen habe auch zugunsten der Beklagten wirken sollen (vgl. § 423 BGB), keine Anhaltspunkte vorhanden». Bas Berufungsgericht hatte keinen Anlaß, auf Vorlegung
des Vergleichs zu wirken. Rechtsanwait Br
in der mündlichen Verhandlung unter Vorlegung von
ha, u t e
Schriftstücken über den Inhalt dieses Vergleichs he
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züchtet, ohne daß die Beklagte dessen Vorlegung ve langt oder weitere Prägen gestellt hätte«
b) Unbegründet ist auch die Ansicht der Revision, das Verhalten der Hinterbliebenen, sieh zunächst
(und deren Versicherer) als
an die Pr
ihren Luftfrachtführer zu halten, nunmehr aber die Beklagte als Luftfrachtführer auf Zahlung weiterer Beträge zu verklagen, stelle ein unzulässiges ’’venire contra factum proprium" dar« Laß die Hinterbliebenen in der Präge, v/er der Luftfrachtführer war» mit der wenige Lage nach Vergleichsabschluß gegen die Beklagte eingereichten Klage eine "Kehrtwendung" gemacht hätten,
läßt sich nicht feststellen. Sie gingen mit Urund davon
aus, daß letztlich die Pr
al s o d er en
Versicherer,den Schaden regulieren mußte« Wenn die Interessengemeinschaft sich den anglo-amerikanisehen Stand-
punki, Luftfrachtführer sei die Pt wesen, zunutze machte und dadurch von dieser eine Ent-
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Schädigung von nahezu 1,5 Millionen erlangte, so lag dies auch im Interesse der Beklagten« Deren Ersatzpfiich ist, wie die Hint ex’ bl i ebenen nie bestritten haben» um diese Beträge gemindert«
II. Las Berufungsgericht hat somit die grund
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sätzliche Haftung der Beklagten aus Art. 17 WA recht lieh einwandfrei festgestellt. Abschließend hat es
ausgeführt, daß die
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1 as:te sich
von Art. 25 WA
abgesehen - schon deshalb nicht auf die Haftungs.höchst-suTame des Art. 22 WA berufen könne, weil den Reise-
*!
beilnehmern kein Flugschein ausgestellt worden
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(Art,
3 Abs. 2 Satz 2 WA). Entgegen ihrer Ansicht könne ihr "Bestätigungsschreiben" vom 23« August 1961 nicht als P Ixi g sch ein angesehen werden.
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Dieser Standpunkt des Berufungsgerichts wird mit Recht von dei* Revision angegriffen»
a) Über den Inhalt des Flugscheins stellt Art
Abs, 1 ¥A mehrere Erfordernisse auf, denen er entsprechen soll, aber nicht muß. Nach Absatz 2 ist es auf den Bestand und die Wirksamkeit des Beförderungsvert rag es ohne Einfluß, wenn der Flugschein nicht ordnungsgemäß ist, fehl oder in Verlust geraten ist. Das zeigt, daß er nur die Funktion eines Beweisoapieres hat (so jetzt ausdrück-
b
ä
lieh Satz 1 des im Haager Protokoll neugefaßten Art. 3 Abs. 2 WA). Sr soll in privat rechtlich er Beziehung bei der Abfertigung des Fluggastes schnell Klarheit darüber schaffen, ob der Reisende zu diesem bestimmten Flug berechtigt ist; auch mag er dazu dienen, die öffentlich-rechtliche Überwachung sowie die innere Ordnung des Geschäftsbetriebes des Luftfrachtführers zu gewährleisten.
Nach Buchst, e) des Art. 3 Abs. 1 WA soll der Flugschein auch die Angabe enthalten, daß die Beförderung der HaftungsOrdnung des Abkommens unterliegt» Doch nimmt auch das Fehlen dieses Hinweises einem Flugschein noch nicht diese Eigenschaft (Schleieher/Reymsnn/Abraham Art. 3 Anm. 6j Riese aaO S. 432; Abraham S. 33 Fn. 68
und in ZLR 1953, 79). Erst die Neufassung des Art» 3 im Haager Protokoll vom 28. September 1955 (BGBl 1958 II 291) hat bestimmt, daß das Fehlen dieser Angabe
unweigerlich die Sanktion des Art. 3 Abs. 2 WA auslöst Indes ist das Haager Protokoll erst am 1. August 1963 in Kraft getreten (BAnz, 1963 Nr.
. Für Unfälle, die sich schon vo'rher ereignet haben,, gilt es nicht (so auch Urteil der Cour'; d'appel Paid a ZLW 1967* 115;
schief KG NJW 1961, 1170), Es läßt sich auch nicht, wi
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dies die Revisions er widerung versucht, sagen, die neue Fassung des Satz 2 im Art. 3 Ahs. 2 WA habe lediglich klargestellt, wie diese Bestimmung im Warschauer Ab-
kommen au verstehen gewesen sei„ Zwar ist in dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 9. Oktober 1964 (Ib ZK 226/62 - NJW 1964, 2348), obschon es um die Beurteilung eines Unfalls aus dem Jahre 1958 ging, der § 51 LuftVG Ld.I, des Gesetzes vom 25» Juli 1964 und das Warschauer Abkommen i.d.P, von Ben Haag angeführt. Ob damit aber eine Rückwirkung des Haager Protokolls anerkannt werden sollte, muß bezweifelt werden (vgl. die Anmerkung von Wessels in Z1W 1965, 168). Einer Auseinandersetzung mit
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tdiesem Urteil bedarf es Mer nicht, weil die Änderung des Art. 20 WA im Haager Protokoll für die Entscheidung des Ib-Senats ohne Bedeutung war*.
Bas Warschauer Abkommen in seiner ursprünglichen Passung stellte an den Inhalt eines Flugscheins sehr geringe Anforderungen.! es genügte die Ausstellung irgend eines Papiers, das die Berechtigung zu dem Plug zu beweisen-. vermochte (Goedhuia, Convention de Var so vie S. 110;.
,rBe la faqon qu*il veut"; ebenso in Air legisl&tions S. 157 s "any kind of ticket11; Shawcross/Beaumont,
2. Aufl. Hr. 406 Inm. b - 3.Auxl» 1966 S. 439s "some sort of ticket"; Brion Nr. 251s "a slip of paper"). Bas ist auch sachgerecht angesichts der weitgehenden Sanktion, die Satz 2 des Art. 3 Abs. 2 an das Pehlen eines Plugscheins knüpfte und die vielfach als überaus streng empfunden wurde (vgl. Riese S. 422; Goedhuis, Air legislations S, 155; Beaumont, Journal of Air law 1949, 398; Juglart Nr. 293; Schweickhardt aaO S. 30). Die Sanktion mag
ger e cht f er ti g t Flugscheins auf
sein, wenn die Nichtausstellung eines inkorrektem, etwa die luftpolizeiliehe
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Überwachung erschwerendem Verhalten des
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geruht oder wenn der Beförderte geradem infolge der Nie>
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Ausstellung des Flugscheins einen die Höchstsumme uoer-steigenden Schaden erlitten hat (Beaumont, Journal Air law!19477V34)» Bei bloßen Qrdniing»verstoßen toad
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Versehen jedoch steht die Sanktion nicht im rechten
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Verhältnis zu dem Verschulden des Luftfrachtführer
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(vgl, Döring, ArchfLR 1933? 10; Goedhui lations :S» 157; Drion Nr. 223). Sie ist daher von An
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fang an von deutscher Seite bekämpft worden (vgl-.
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schri ft des Reichs justi zministeriuras 3.
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34 aaO S. 32;
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Riese ArchfLR 1934, 47)». Auch bei der Neufassung des
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Art. 3 im Haager Protokoll hat die Bundesrepublik auf Beseitigung dieser Bestimmung gedrängt (Riese ZLIl 1956 15) o Das deutsche Luftverkehrsgesetz kennt eine solche Vorschrift nicht. Eine formale Handhabung der Sanktion ist daher nicht affi Platz. Wohl ist daran £estzuhalren,
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daß das vom Luftfrachtführer ausgegebene Papier nich derart mangelhaft sein darf, daß man es nicht mehr als
Flugschein ansprechen könnte (Schleicher /Rebmann/ Abraham Anm. 4; Riese S. 432; Goquoz S. 106/107). Das wird nach Lage des jeweiligen Palles zu entscheiden sein
, Es muß
jedoch genügen, wenn aus dem Papier unzweideutig her-
vor g
daß es zur Vornahme der betreffenden Flugreise
berechtigte (Koffka/Bodenstein/Kofflca Art. 3 Anm, IV
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Drion Nr» 251; Guldimann Art. 3 Rdn» 17)=
b) Diese Mindest-Erfordernissen erfüllt, wie
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die Beklagte mit Recht geltend macht, das Schreiben, das sie jedem Teilnehmer unter Nennung seines Namens
also nicht als bloßes Rundschreiben
23« August
1961 geschickt hat. Denn der Flugschein braucht kein Formular’ in der Art eines "Fahrtausweises" zu sein»
Unter Umständen kann auch ein Brief ein Flugschein sein (so mit Recht Urion Fr« 251)« Solche besonderen Umstände sind vorwiegend gegeben.
Hier hatte nicht ein Luftfahrtanternehmen oder der Halter eines Flugzeuges den Flugschein auszu8teilen, sondern eine an sich nicht mit Luftbeförderung befaßte
Firma5 die für einen einzigen Fall ein Flugzeug charterte und dadurch, v/ie oben näher begründet, die Rechte und Pflichten eines Luftfrachtführers erhielt* Das Berufungsgericht meint, der Brief vom 23» August 1961 sei nichts anderes als ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben.
Dem vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Das
trifft wohl zu für das jenem Brief als Anlage beigefügte Rundschreiben, das rcikit "Lieber Amerikafahrer!" (also ohne ilennung des Hamens) über schrieben ist und mit den Worten beginnt: ’'Wir bedanken uns für die Übersendung Ihrer .Anmeldung sowie für die Überweisung der DM 10 900"«, Dieses Schreiben enthält die Bestätigung der Anmeldung und des Eingangs der 1.900 IM, außerdem auf den folgenden Seiten Instruktionen für die Reise. Das ist bei dem Schreiben vom 23. August 1961 anders: es beschränkt sich auf die Mitteilung, "daß wir für Sie für die 2. Harvestore-
Studienreise nach den USA einen Platz fest gebucht haben". Diese Erklärung genügte aber*für einen Flugschein. Daß
sie keinen Hinweis auf die Haftungsbestimraungen des
Warschauer Abkommens enthielt, ist, wie ausgeführt,unschädlich. Im übrigen weist die Beklagte mit Recht darauf hin, daß sie in der Anlage, die dem Brief beigefügt war, geraten hatte, für die Reise eine Unfallversicherung abzuschließen. Dem konnten die Teilnehmer entnehmen, daß im Falle eines Unglücks die Haftung beschränkt sein werde.
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Us mag zwar sein, daß die Bek Hegte, als sie aen Teilnehmern diese "Bestätigung” übersandte, daroit nioh +.
in Art«
5 V7A vorgesehenen "Flugschein" hat aus-
stellen wollen. Auf die subjektive Willensrichtung deg Ausstellers uM des Fluggastes stellt es die Sanktion des Art. 3 WA jedoch nicht ab, Biese formale Bestimmen
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bezweckt, den Beförderer zur Einhaltung der im
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aufgestellten Regeln zu veranlassen«, .Baß dadurch die Pass,agiere usw,. ohne Rücksicht darauf begünstigt werden
ob ihr Schaden üb erhaupt auf dem Fehlen efer Papi er e be
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ruht, ist lediglich eine Nebenwirkung, der et wegen die
Sanktion nicht angeordnet ist. Maßgebend ist allein der objektive Sachverhalt.
Auch kommt es nicht darauf an, ob sämtliche
ReiseteiInehvaer den Brief bei sich hatten, wie dies
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nach der Lebenserfahrung allerdings zu erwarten wäre,
Die Sanktion greift nur ein, wenn der Luftfracht führ er es versäumt hat, einen Flugschein auszusteilen. Ob der Reisende ihn auf dem Flugplatz bei sich hat, kann zwar für seine Abfertigung von Bedeutung sein; für den Eintritt der Sanktion spielt es keine Rolle ((Juldimmin Art, 3 Rdn. 17; vgl. auch Riese, S.
III o Somit rechtfertigt der vom .Berufungsgericht seinem Urteil bisher zugrundegelegte Sachverha
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nin
die Feststellung, daß die
fegte bis zur Höhe der
in Art. 22 \lk bestimmten Höchst summen haftet. Da jedoch der Versicherer der President Airlines diese Höchst-summen bereits ausgezahlt hat, kommt es darauf an, derdarüber hinausgehende Klageanspruch. anderweit begründet is
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1» insofern haben die Kläger den Standpunkt vertreten, die Beklagte hafte schon deshalb unbegrenzt, wei sie auch aus Vertragsverletzung (aus § 325 BGB, positiver Vertragsverletzung, Vertrag mit Sehutzwirkung zugunsten der Hinterbliebenen) und aus den
823 ff BGB verant-
wortlich sei. Bas ist unrichtig. Nachdem feststeht, daß
die Beklagte Luftfrachtführerin ist und aus Art
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WA haftet, scheiden alle anderen Haftungsgrund lagen aus (Art. 24 WA).
2. Der unbegrenzte Feststellungs an trag kann daher nur begründet sein, wenn die Behauptung der Hinterbliebenen zutrifft, der Beklagten oder der PrflHP und
deren Leuten, falle eine dem Vorsatz gleich stehende Fahrlässigkeit zur Last (Art. 25 VA). Bas Berufungsgericht hat diese Frage offen gelassen. Da deren Entscheidung, vor allem die Würdigung des amtlichen Unfallbex’ichts und die Prüfung der übrigen von beiden Parteien vorgetragenen Umstände, dem Tatrichter Vorbehalten bleiben muß, war die Sache, soweit es um den unbegrenzten Feststellungsantrag geht, zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
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2« Der Zahlungsanspruch
Das Berufungsgericht leitet den Anspruch der Kläger
auf Erstattung auch des restlichen Flugpreises aus
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Abs. 1 Satz 3. in Verbindung mit §§ 323 Abs,
Abs« 2 BGB her« Die Revision wendet sich gegen den Au gangspunkt des Berufungsgerichts, daß die Beklagte den
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Unfall zu vertreten habe {§§ 32
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allem dagegen, daß das Berufungsgericht di
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bereichert halte, obschon sie die Zahlungen der Reiseteil
nehmer an die Br
weitergegeben habe und
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von dieser nicht zurüokbekomme» könne (§ 818 Ab
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Ob diese Rüge der Revision Erfolg haben könnte, kann offen bleiben. Sie macht nämlich mit Recht geltend, daß sich die Beklagte auf Verjährung (§ 638 BGB) berufen hat.
1. Das Warschauer Abkommen regelt nur einzelne, beson-
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ders wichtige Fragen des Luftbeförderungsvertrage übrigen kommt das nationale Recht zur Anwendung (Schleicher/ Reymann/Abraham Anm» 13 vor Art. 1 WA, S. 254). Hach dem hier an zuv/end enden deutschen Recht war der von den Reisegeschlossene Vertrag, so wie
teilnehmern mit der Befel
jeder Iranaportvertrag, ein Werkvertrag (§ 631 BGB)
73
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Werkvertrag richten' sich die Ansprüche, die der Besteller 'wegen mangelhafter Deistung des Unternehmers hat, grundsätzlich nicht nach den §§ 523 ff, sondern.nach den Sonder-vorSchriften der §§ 633 ff BGB. Hiernach kann der Besteller Rückzahlung des von ihm im voraus gezahlten Werklohns ver
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angen, indem er sich für die Wandlung des Vertrages ent
schließt (§ 634 Abs, 4 mit § 467 BGB), Dieser Anspruch ist kein Bereicherungsanspruch, vielmehr gelten für ihn die strengeren Vorschriften der §§ 346 ff BGB, Andererseits muß der Besteller seinen Anspruch binnen sechs Monaten (§§ 638, 646 BGB) geltend machen (l)enecke in
RORKomm. BGB 11. Aufl. § 638 Anm
n
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iE.). Hur dann,
wenn er Ersatz für Schäden verlangt, die ihm nicht durch den Mangel des Werkes, sondern als dessen weitere Folge entstanden sind, kann die Frage auftauchen, ob die regel
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mäßige 30-jährige Frist gilt, nicht aber, wenn er Rück-
zahlung des Werklohnes begehrt
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46, 238)
Auch im vorliegenden Fall hat sich die Beklagte mit
Recht auf Verjährung berufen. Der A
)h auf Rücker
stattung des Flugpreises findet seine Grundlage in § 634
1 und Abs, 2 BGB und unterliegt deshalb der kurzen
Ab
Verjährung des § 638 BGB (so RG J¥ 1908, 196 /für einen Eisenbahnunfall7j vgl, £
§ 638 Rdn, 4 sowie Ratz 22 und Schlegelberger/Geßler HGB 3
zu
460), Dementsprechend ist
machen muß. Dies muß er auch im F« der bei Ausfall eines Buges infi (vgl, Schlegelberger/Geßler aaö Anm, 9 und Finger, B
r/Ri edel , BGB 11. Aufl,
HGB . 2. AUl1., Anm , 14,
% J- e Aufl , Anm o 9 * beide
uch in § 24 Ab . 7 K? O f EVO
n Anspruch auf Fahrpreis-
bei der Ei senb ahn geltend
Fall e de s § 23 Abs o 2 b E
Ige eine s Ungl ticke gilt
s
der BVO entspricht
3c Aufl. § 23 Anm. 2). Die dem Recht auf Wandlung, das Werkes einräumt (so zutreffend Staks DR 1941, 1387 sowie
ler eines
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43
Goltermarm, EVO
Auf 1 . §
23
Anm» 3 und Firmer
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<""*** r'f \ ,?
Ania. 12). Was so für Beförderungen auf der Eisenbahn
gilt, gilt für die hier vorliegende Luftbeförderung ebenso (vgl. auch Art. 11 Abs» 3 der lAlA-Beforderu
Bedingungen für Passagiere, in Schlei Abraham aaO S, 431 f)« Hier greift die kurze Ver-
i 3 O
jährungsfrist des § 638 BGB ein»
2» Der Annahme, daß die Kläger mit ihrem Anspruch auf Rückzahlung des Flugpreises den Wandlungsanspruch des § 634 BGB geltend machen, steht nicht entg sie auf3erdem Schadensersatz verlangen» Denn dieser Anspruch ist auf die besonderen Haftungsbestimmungen
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b? f A If .i. I ?
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•1 & 3
Warschauer Abkommens gestützt» Übrigens vdlrde die kurze Verjährung auch dann eingreifen, wenn man den Anspruch auf Rückzahlung des Flugpreises nicht als Anspruch auf Wandlung, sondern als Forderung von Schadensersatz auf faßte.
3. Somit mußte die Revision auch hinsichtlich des Zahlungsanspruchs Erfolg haben. Insoweit war das klage-abweisende Urteil des Landgerichts wiederheraustellen.
Senatspräsident J)r. Engels Br. Weber ist beurlaubt und deshalb nicht in der Lage zu unterschreiben.
Br. Weber