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BGH

Gericht: BGH

Der Kläger hat als Ersatz von Sachschaden und Verdienst-ausfail einen Betrag von 6.823»72 DM nebst Zinsen sowie eine Monatsrente von 500,44 DM für die Zeit bis zu dem 30. Bei Schaltung dieser Ampel auf grünes Licht habe er die südöstliche Fahrbahn betreten und sei vom Zweitbeklagten angefahren worden, der den Fußgängerüberweg bei Rotlicht überfahren habe. Das Landgericht hat dem Kläger 6.823,72 DM nebst Zinsen als Ersatz von Sachschaden und Verdienstentgang für die Zeit bis zu dem 30. Das Berufungsgericht stellt fest, der Zweitbeklagte habe den Fußgängerüberweg bei Hotlicht der Ampel für den Fahrzeugverkehr überfahren und den Kläger angefahren, al3 dieser bei Grünlicht der Fußgängerampei die Fahrbahn betreten habe. 1. Von den beiden Unfallzeugen hat die Zeugin PflHB ausgesagt, der Kläger habe die südöstliche Fahrbahn bei Rotlicht der Fußgängerampel betreten, und zwar in dem Augenblick, als die an dem Überweg wartenden Fahrzeuge angefahren seien und der Beklagte an diesen Fahrzeugen vorbei auf den Überweg zugefahren sei. Die Aussage des Zeugen dagegen geht dahin, der Zweitbeklagte habe den Fußgängerüberweg bei Rotlicht der Ampel für den Fahrzeugverkehr überfahren und der Kläger habe die Fahrbahn bei Grünlicht der Fußgängerampei betreten. Das Berufungsgericht vergleicht die Aussagen mit dem Schaltplan der Signalanlage und gelangt aufgrund der Aussagen, soweit sie einander nicht widersprechen, zu dem Ergebnis, die Aussage der Zeugin PflHB» der Kläger habe die Fahrbahn bei Rotlicht der Fußgängerampe1 betreten, sei mit dem Schaltplan nicht zu vereinbaren; ihr könne daher nicht gefolgt werden. Der Zeuge müßte hierzu aber mindestens 21 Sekunden gebraucht haben, wenn er, wie das Berufungsgericht feststelle, bereits zu Beginn der GrUnphase für Fußgänger (bekunde 50 des Dehaltpians, dessen 'Jchalteinheit sich nach jeweils 56 Sekunden wiederholt) mit dem überschreiten der nordwestlichen Fahrbahn begonnen habe; das sei mit der Lebenserfahrung unvereinbar. Ähnliches gelte für die Zeugin auch wenn man mit dem Berufungsgericht davon au3gehe, daß sie später als Hummel die nordwestliche Fahrbahn zu überqueren begonnen habe. Sie geht nunmehr von einem Rrfahrungswert von 6 km/h für das Überschreiten der Fahrbahn durch Fußgänger aus und meint, die Zeugin habe danach für das Überschreiten der nordwestlichen Fahrbahn nur 5 bis 6 Sekunden gebraucht; habe sie, was nach ihrer Aussage nicht auszuschlicßen sei, mit dem Überschreiten der Fahrbahn schon bei Beginn der für sie geltenden Grünphase, alsobei Sekunde 50 des Schaltplans begonnen, so habe-'sie den Mittelstreifen bei Sekunde 55 bis 56 erreicht. Da aber die wartenden Fahrzeuge nicht schon im Augenblick der Umschaltung auf grün, sondern erfahrungsgemäß erst eine oder mehrere Sekunden später anführen, müsse die Zeugin bereits auf dem Mittelstreifen verharrt haben, als die wartenden Fahrzeuge angefahren seien und sich der Unfall ereignet habe. Der Unfall könne daher nicht, wie die Vordergerichte annähmen, in die Sekunde 40 des Schaltplans fallen, sondern nur in die Zeit nach Sekunde 56, also in den Beginn der Grünphase für den Fahrzeugverkehr auf der südöstlichen Fahrbahn. Selbst wenn man mit der Revision davon ausgeht, daß die Zeugin bereits bei Beginn der Grünphase für Fußgänger (Sekunde 50 des Schaltplans) die nordwestliche Fahrbahn zu überqueren begonnen hat, so erreichte sie bei Zugrundelegung der von der Revision angenommenen Geschwindigkeit von 6 km/h = 1,66 m/sec. Die Zeugin hat indessen nach der - wie dargclegt - rechtsirrtumsfreien Feststellung des Berufungsgerichts erst kurz nach Beginn der Grünphase für Fußgänger mit dom Überschreiten der nordwestlichen Fahrbahn begonnen, konnte daher den Mittelstreifen erst eine, entsprechende:' Zeitspanne nach Sekunde 56 erreicht haben. Danach kann die Zeugin PflHH, nachdem sie mit dem Überqueren der nordwestlichen Fahrbahn kurz nach Eintritt der Grünphase für Fußgänger begonnen hat, an dem Mittelstreifen nicht, wie sie aussagt, einige Sekunden bis zu dem Anfahren der Fahrzeuge nach ■'intritt der Grünphase für den Fahrzeugverkehr verharrt haben. Vielmehr erweist sich die Würdigung des Berufungsgerichts als fehlerfrei, wonach während des Aufenthaltes Leider Zeugen auf dem Mittelstreifen der Fahrzeugverkehr auf der südöstlichen Fahrbahn noch wenigstens 15 bis 20 Sekunden Grünlicht hatte, das sodann (bei Sekunde 32) auf gelb und darauf auf rot schaltete, während gleichzeitig die Fußgängerampel für die südöstliche Fahrbahn auf grün schaltete. Das Berufungsgericht hält somit in einwandfreier tatsächlicher Würdigung die Aussage-.'der Zeugin der Kläger habe bei Rotlicht der Fußgängerampel die südöstliche Fahrbahn betreten, für unvereinbar mit dem Schalt-plan. Unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beklagten, der Zweitbeklagte habe den Fußgängerüberweg unmittelbar nach einer Gelbphase für den Fahrzeugverkehr überfahren, in Verbindung mit dem Schaltplan und den einander nicht widersprechenden Zeugenaussagen hat das Berufungsgericht rochtsfehlcrfrei die Überzeugung gev/onnen, daß cs sich bei der vom Zweitbeklagten erwähnten Gelbphase nur um die?- Diese Überzeugung hat es durch die Aussage des Zeugen HflHfe, der Zweitbeklagtc habe bei Rotlicht für den Fahrzeugverkehr den Fußgängerüberweg überfahren, bestätigt gefunden. Einmal mußte das Berufungsgericht aus den von der Revision vorgetragenen Bedenken, auf die die Beklagten bereits in den Vorinstanzen hingewiesen hatten, nicht auf die Unglaubhaftigkeit der Zeugenaussage schließen, soweit sie sich auf die Vorgänge bis zu dem Eintritt des Unfalls bezieht. Vor allem aber hat das Berufungsgericht, wie dargelegt, seine Feststellung nicht auf die persönliche Glaubwürdigkeit des Zeugen vielmehr ausschlaggebend auf die übereinstimmenden Aussagen beider Zeugen in Verbindung mit dem Schaltplan und dem Vorbringen des Zweitbeklagten gestützt. Die Revision meint, das Berufungsgericht habe die ErmessensentScheidung des Landgerichts nicht abändern dürfen, weil es selbst bei der Bemessung des Schmerzensgeldes in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht von den gleichen Voraussetzungen ausgegangen sei wie das Landgericht.

Zitierte Normen: § 7 StVG § 525 ZPO
ZeuginFahrbahnBerufungsgerichtAussageSekundeZeugeKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

2087 091
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VI_ZR_83/65
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
20. Dezember 1966 Kriegl, Justizhauptsekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
1)	Hildegard U
2)	Klaus U (Stt
 beide wohnhaft in B( straße fli.
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagte, Berufungskläger, Berufungsbeklagte und Revisionskläger,
 Rechtsanwalt Dr.
gegen
 den Galvanikhclfer Hermann I)	»	B4H1P	•
(Schö^HBfe), HotfHIBfc»traße ■,
- Prozeßbevollmächtigter:
Kläger, Berufungsbeklagten, Berufungskläger und Revisionsbeklagten,
 Rechtsanwalt
2
« ,
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Dezember 1966 unter Mitwirkung des Senats Präsidenten Dr. Engels und der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Bode, HeiniioRiJfcyrrr und Dr. NUßgens
 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 8. Februar 1965 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden den Beklagten auferlegt .
Von Rechts wegen
 Der Kläger wurde am 5. Dezember 1961 gegen 18.00 Uhr bei dem Versuch, die CchJ^straße in	an	der
 Einmündung der AS^straße auf einem durch Zebrastreifen markierten Fußgängerüberweg zu überqueren, von dem Opel-Kombiwagen der Erstbeklagten, der vom Zweitbeklagten gelenkt wurde, angefahren und verletzt. Die SchJ^straße hat zwei gesonderte Fahrbahnen, die durch einen Grünstreifen getrennt sind. Der Fußgängerüberweg ist durch Ampeln für den Fußgänger- und Fährverkehr gesichert. Der Kläger wurde in dem Augenblick von dem Fahrzeug der Beklagten erfaßt, als er von dem Mittelstreifen auf die südöstliche Fahrbahn trat, die der Zweitbeklagte in nordwestlicher Richtung befuhr. Kr erlitt bei dem Zusammenprall schwere Verletzungen.
Der Kläger hat als Ersatz von Sachschaden und Verdienst-ausfail einen Betrag von 6.823»72 DM nebst Zinsen sowie eine Monatsrente von 500,44 DM für die Zeit bis zu dem 30. September 1965 verlangt. Er hat außerdem ein angemessenes Schmerzensgeld sowie die Feststellung begehrt, daß ihm die Beklagten jeden weiteren Unfallschaden zu ersetzen haben. Er hat vorge-
 
tragen, or habe die nordwestliche Fahrbahn der SchM^straße bei grünem Licht für Fußgänger überquert. Auf dem Mittelstreifen habe er verharrt, weil die Fußgängerampel für die südöstliche Fahrbahn noch rotes Licht gezeigt habe. Bei Schaltung dieser Ampel auf grünes Licht habe er die südöstliche Fahrbahn betreten und sei vom Zweitbeklagten angefahren worden, der den Fußgängerüberweg bei Rotlicht überfahren habe.
Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt und entgegnet, der Zweitbeklagte habe schon auf einige Entfernung vor dem Überweg gesehen, daß die für ihn maßgebliche Ampel von rot auf gelb geschaltet habe. Um nicht vor der Kreuzung bis zur Schaltung auf grün warten zu müssen, habe er seine Geschwindigkeit ermäßigt. Als sodann die Ampel für den Fahrzeugverkehr, noch bevor er sie erreicht habe, auf grün geschaltet habe, habe er den Überweg mit etwa 40 km/h auf der linken Fahrbahnseite überfahren, weil rechts andere Fahrzeuge gewesen seien. Der Kläger sei ihm ganz plötzlich vor den V/agen gelaufen. Fr müsse die Fahrbahn bei Rotlicht der Fußgängerampe 1 betreten haben. Für die Beklagten stelle der Unfall ein unabwendbares Ereignis dar.
Das Landgericht hat dem Kläger 6.823,72 DM nebst Zinsen als Ersatz von Sachschaden und Verdienstentgang für die Zeit bis zu dem 30. September 1963 sowie ein Schmerzensgeld von 10.000 DM nebst Zinsen zugesprochen. Außerdem hat es die begehrte Feststellung getroffen. Mit dem Anspruch auf Zahlung einer Rente hat es den Kläger abgev/iesen.
Das Kammorgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Dem Kläger hat es auf seine Berufung ein weiteres Schmerzensgeld von 5.000 DM, als Ersatz von Verdienstentgang v/eitere 5.974,82 DM sowie eine Monatsrente von 212,85 DM vom 15. September 1964 bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres zugesprochen.
 
Mit der Revision verfolgen die Beklagten ihren Ab-weisungsantrag weiter. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision.
^ntscheid^gsgründe^
I.	Das Berufungsgericht stellt fest, der Zweitbeklagte habe den Fußgängerüberweg bei Hotlicht der Ampel für den Fahrzeugverkehr überfahren und den Kläger angefahren, al3 dieser bei Grünlicht der Fußgängerampei die Fahrbahn betreten habe. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision können keinen Frfolg haben.
1. Von den beiden Unfallzeugen hat die Zeugin PflHB ausgesagt, der Kläger habe die südöstliche Fahrbahn bei Rotlicht der Fußgängerampel betreten, und zwar in dem Augenblick, als die an dem Überweg wartenden Fahrzeuge angefahren seien und der Beklagte an diesen Fahrzeugen vorbei auf den Überweg zugefahren sei. Die Aussage des Zeugen dagegen geht dahin, der Zweitbeklagte habe den Fußgängerüberweg bei Rotlicht der Ampel für den Fahrzeugverkehr überfahren und der Kläger habe die Fahrbahn bei Grünlicht der Fußgängerampei betreten. Im übrigen stimmen aber die Aussagen der Zeugen, wie das Berufungsgericht im einzelnen darlegt, weitgehend überein. Das Berufungsgericht vergleicht die Aussagen mit dem Schaltplan der Signalanlage und gelangt aufgrund der Aussagen, soweit sie einander nicht widersprechen, zu dem Ergebnis, die Aussage der Zeugin PflHB» der Kläger habe die Fahrbahn bei Rotlicht der Fußgängerampe1 betreten, sei mit dem Schaltplan nicht zu vereinbaren; ihr könne daher nicht gefolgt werden. Die Aussage des Zeugen	die
 mit dem Schaltplan in Einklang stehe, gebe dagegen den Unfallhergang richtig wider.
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2. Die Revision beanstandet, das Berufungsgericht habe den Schaltplan fehlerhaft ausgewertet und hinsichtlich der beiden Zeugen die Zeit-Wegrelation verkannt, h’s stelle fest, indem es die Würdigung des Landgerichts übernehme, die beiden Zeugen seien zwischen den Sekunden 15 und 25 des Schaltplans auf dem Mittelstreifen angclangt. Zum Überschreiten der knapp 10 m breiten Fahrbahn benötige ein Fußgänger bei einer Geschwindigkeit von 4 km/h =
1,1 m/sec. höchstens 9 Sekunden. Der Zeuge	müßte
 hierzu aber mindestens 21 Sekunden gebraucht haben, wenn er, wie das Berufungsgericht feststelle, bereits zu Beginn der GrUnphase für Fußgänger (bekunde 50 des Dehaltpians, dessen 'Jchalteinheit sich nach jeweils 56 Sekunden wiederholt) mit dem überschreiten der nordwestlichen Fahrbahn begonnen habe; das sei mit der Lebenserfahrung unvereinbar. Ähnliches gelte für die Zeugin	auch wenn man mit
 dem Berufungsgericht davon au3gehe, daß sie später als Hummel die nordwestliche Fahrbahn zu überqueren begonnen habe.
Die Rügen gehen fehl. Das Berufungsgericht hat eine eingehende, in sich geschlossene eigene Würdigung des Unfallhergangs vorgenommen, wobei es in keinem Punkte auf eine Linzeifeststellung des Landgerichts Bezug genommen hat.
Daraus ist zu entnehmen, daß es die von der Revision beanstandete Feststellung des Landgerichts, die es selbst nicht getroffen hat, auch nicht troffen wollte. Gleiches gilt von der Annahme des Landgerichts, die die Revision angreift, die Zeugin BflBP habe "wohl am Lnde der Grün-phase" mit dem Überschreiten der nordwestlichen Fahrbahn begonnen. Hierzu hat das Berufungsgericht lediglich festgestellt, der Zeuge	müsse mit der Überquerung etwas
 früher als die Zeugin P®(||^ begonnen haben. Diese Feststellung wird durch die Aussagen der beiden Zeugen getragen und ist rechtlich nicht zu beanstanden.
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5f.
3- Die Revision versucht mit einer Zeit-<Yegrechnung darzutun, daß die Aussage der Zeugin	der	Kläger
 sei bei Rotlicht der Fußgängerampeo. auf die südöstliche Fahrbahn getreten, mit dem Schaitpian sehr wohl zu vereinbaren sei. Sie geht nunmehr von einem Rrfahrungswert von 6 km/h für das Überschreiten der Fahrbahn durch Fußgänger aus und meint, die Zeugin habe danach für das Überschreiten der nordwestlichen Fahrbahn nur 5 bis 6 Sekunden gebraucht; habe sie, was nach ihrer Aussage nicht auszuschlicßen sei, mit dem Überschreiten der Fahrbahn schon bei Beginn der für sie geltenden Grünphase, alsobei Sekunde 50 des Schaltplans begonnen, so habe-'sie den Mittelstreifen bei Sekunde 55 bis 56 erreicht. Zu diesem Zeitpunkt hätten die Fuf3gängerampeln für die südöstliche Fahrbahn rot und die Ampeln für den Fahrzeugverkehr gelbes Licht gezeigt, das bei Sekunde 56 auf Grünlicht gewechselt habe. Da aber die wartenden Fahrzeuge nicht schon im Augenblick der Umschaltung auf grün, sondern erfahrungsgemäß erst eine oder mehrere Sekunden später anführen, müsse die Zeugin bereits auf dem Mittelstreifen verharrt haben, als die wartenden Fahrzeuge angefahren seien und sich der Unfall ereignet habe. Der Unfall könne daher nicht, wie die Vordergerichte annähmen, in die Sekunde 40 des Schaltplans fallen, sondern nur in die Zeit nach Sekunde 56, also in den Beginn der Grünphase für den Fahrzeugverkehr auf der südöstlichen Fahrbahn.
Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Selbst wenn man mit der Revision davon ausgeht, daß die Zeugin bereits bei Beginn der Grünphase für Fußgänger (Sekunde 50 des Schaltplans) die nordwestliche Fahrbahn zu überqueren begonnen hat, so erreichte sie bei Zugrundelegung der von der Revision angenommenen Geschwindigkeit von 6 km/h = 1,66 m/sec. den Mittelstreifen nicht vor Sekunde 56 des Schaltplans. Bei Sekunde 56 liegt aber bereits das
 rinde einer Gelbphase und der Beginn der Grünphase für den Fahrzeugverkehr. Die Zeugin hat indessen nach der - wie dargclegt - rechtsirrtumsfreien Feststellung des Berufungsgerichts erst kurz nach Beginn der Grünphase für Fußgänger mit dom Überschreiten der nordwestlichen Fahrbahn begonnen, konnte daher den Mittelstreifen erst eine, entsprechende:' Zeitspanne nach Sekunde 56 erreicht haben. £a kann zudem der Revision nicht zugegeben werden, daß die Kraftfahrer, zu demal wenn v/ie hier der Grünphase eine Gelbphase von 4 Sekunden vorausgeht, erst mehrere Sekunden nach Rintritt der Grünphase anfahren. Die Lebenserfahrung spricht solchenfalls eher für das Gegenteil. Danach kann die Zeugin PflHH, nachdem sie mit dem Überqueren der nordwestlichen Fahrbahn kurz nach Eintritt der Grünphase für Fußgänger begonnen hat, an dem Mittelstreifen nicht, wie sie aussagt, einige Sekunden bis zu dem Anfahren der Fahrzeuge nach ■'intritt der Grünphase für den Fahrzeugverkehr verharrt haben. Vielmehr erweist sich die Würdigung des Berufungsgerichts als fehlerfrei, wonach während des Aufenthaltes Leider Zeugen auf dem Mittelstreifen der Fahrzeugverkehr auf der südöstlichen Fahrbahn noch wenigstens 15 bis 20 Sekunden Grünlicht hatte, das sodann (bei Sekunde 32) auf gelb und darauf auf rot schaltete, während gleichzeitig die Fußgängerampel für die südöstliche Fahrbahn auf grün schaltete. Das Berufungsgericht hält somit in einwandfreier tatsächlicher Würdigung die Aussage-.'der Zeugin der Kläger habe bei Rotlicht der Fußgängerampel die südöstliche Fahrbahn betreten, für unvereinbar mit dem Schalt-plan. Unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beklagten, der Zweitbeklagte habe den Fußgängerüberweg unmittelbar nach einer Gelbphase für den Fahrzeugverkehr überfahren, in Verbindung mit dem Schaltplan und den einander nicht widersprechenden Zeugenaussagen hat das Berufungsgericht rochtsfehlcrfrei die Überzeugung gev/onnen, daß cs sich bei der vom Zweitbeklagten erwähnten Gelbphase nur um die?-
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jonigc handeln könne, dor Rotlicht für don Fahrzeugverkehr gefolgt sei. Diese Überzeugung hat es durch die Aussage des Zeugen HflHfe, der Zweitbeklagtc habe bei Rotlicht für den Fahrzeugverkehr den Fußgängerüberweg überfahren, bestätigt gefunden.
Unter diesen Umständen kommt es auf die Bedenken, die die Revision aus den Aussagen des Zeugen HflH^ über seine Boobachtungen unmittelbar nach dem Zusammenstoß sowie aus einem Widerspruch zwischen seiner Zeugenaussage und seiner schriftlichen Äußerung vor der Polizei gegen die Glaubhaftigkeit seiner Zeugenaussage herleitet, nicht mehr entscheidend an. Einmal mußte das Berufungsgericht aus den von der Revision vorgetragenen Bedenken, auf die die Beklagten bereits in den Vorinstanzen hingewiesen hatten, nicht auf die Unglaubhaftigkeit der Zeugenaussage schließen, soweit sie sich auf die Vorgänge bis zu dem Eintritt des Unfalls bezieht. Vor allem aber hat das Berufungsgericht, wie dargelegt, seine Feststellung nicht auf die persönliche Glaubwürdigkeit des Zeugen	vielmehr	ausschlaggebend	auf
 die übereinstimmenden Aussagen beider Zeugen in Verbindung mit dem Schaltplan und dem Vorbringen des Zweitbeklagten gestützt.
Das Berufungsgericht hat nach alledem eine Haftung der Beklagten aus unerlaubter Handlung und aus §§ 7,18 StVG rechtsirrtumsfrei bejaht.
II.	Das vom Landgericht zuerkannte Schmerzensgeld von 10.000 DM hat das Berufungsgericht auf 15.000 DM erhöht. Die Revision meint, das Berufungsgericht habe die ErmessensentScheidung des Landgerichts nicht abändern dürfen, weil es selbst bei der Bemessung des Schmerzensgeldes in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht von den gleichen Voraussetzungen ausgegangen sei wie das Landgericht. Eine Ermessensentscheidung könne aber vom
 
Berufungsgericht nur dann geändert werden, wenn sie rechtlich fehlerhaft sei. s sei nicht Üache des Berufungsgerichts« eine fehlerfreie Brmessensentscheidung durch eine andere fehlerfreie ErmessensentScheidung zu ersetzen. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Sie findet weder im Gesetz noch in der ständigen Gerichtspraxis noch im Schrifttum eine Stütze. Gemäß § 525 ZPO ist im Berufungsrechtszug der gesamte Streitstoff im Rahmen der gestellten Anträge neu zu erörtern und zu würdigen. Di©'Ausführungen der Revision laufen darauf hinaus, daß im Berufungsrechtszug die Nachprüfung der KrmcssensausÜbung in gleicher Weise eingeschränkt sei wie durch die §§ 549 ff- ZPO in der Revisionsinstanz. Das entspricht aber nicht dem Sinn und Zweck des Verfahrens der zv/eiten Tatsacheninotanz.
III.	Die r.’rwägungen, mit denen das Berufungsgericht dem Kläger als Ersatz seines Rrwerbsschadens eine Rente bis zu dem 65. Lebensjahr zugesprochen hat, halten sich im Rahmen des dem Tatrichter nach § 287 ZPO zukommenden freien Ermessens und lassen auch sonst keinen Rechtsfehler erkennen. Die von der Revision hiergegen gerichteten Rügen stellen unzulässige Angriffe gegen die tatrichterliche Würdigung dar.
Die Höhe der zuerkannten Rente beanstandet die Revision zu Unrecht. Die Beklagten haben gegen die Berechnung der Höhe des Rrv/erbsSchadens durch den Kläger keinerlei i:inwände erhoben. Die Rüge der Revision, der Kläger habe seiner Berechnung den Bruttolohn zugrundegelegt, ist nicht berechtigt.
Dio Revision erweist sich danach als unbegründet, war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPC zurückzuwci
 Kngels
Hanebeck
 Dr.
Bode
 Meyer
Dr. Nüßgens