In Heft Nro 7 des zweiten Jahrgangs dieser Zeitschrift vom 26« März 1962, deren damalige Auflage mit 147 000 Stück angegeben wird, ist auf den Seiten 58 - 46 ein Artikel "Test" abgedruckt, der sich mit der Prüfung von zehn Automatic -Armbanduhren befaßte In diesem Artikel wird über die Klägerin und den an ihr maßgeblich beteiligten Uhrenhänd-lor Leon folgendes ausgeführt: Um die selbstverliehenen Titel belegen zu können, brauchte Wflpbekannte Markenuhren, die zu niedrigeren Preisen verkauft werden konnten als beim Konkurrent nebenan« Die Industrie, von ihren besten Abnehmern unter Druck gesetzt, zog sich zurück und belieferte Wi^P nicht mehr» W^pPver stand es, sich trotzdem Markenuhren zu beschaffen« Werner KpHPIHP der sich in diesen Wochen für seine FirmaKiPBP^ auf einen Prozeß mit Ifip^-Verbindungsleuten vorbereitet, erzählt: Kipppl, gerade durch Testkäufe davon überzeugt, daß es sich tatsächlich um die nach Belgrad verkauften Uhren handelt, erhieltder^^tzten Beweis von dem presse-freundlichen FpimPP Uhrenhändler selbst: Wpjpver- Als weiterer Schaden wird angegeben, daß die "durch Betrug erworbenen” Uhren unter Preis verkauft wurden und das Ansehen der Firma bei den übrigen preisloyalen Kunden herabsetzte. Auf diese Weise wird vorgetäuscht, als ob die Kunden billiger, also unter Katalogpreis kaufen, in Wirklichkeit liegen aber die Preise noch über den in allen anderen Ländern Üblichen Endverkaufspreisen." Statt dessen lautet der Grund ton: Kauf teure Uhren bei Nachdem der Beklagte eine Gegendarstellung der Klägerin mit dem von ihr gewünschten Inhalt nicht abdrucker: wollte, wurde er durch einstweilige Verfügung verurteilt, in der nächsten Kummer der "DM" einen Teil dieser Gegendarstellung zu veröffentlichen (.Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 10. Auf Antrag des Beklagten wurde der Klägerin eine Frist gesetzt, innerhalb derer sie insoweit die Klage zur Hauptsache zu erheben hatte. Zu diesem Teil, der drei Funkte betraf, hatte die Klägerin nämlich auf Grund einer einstweiligen Verfügung des Landgerichts Düsseldorf vom 15. Mai 1962 - 4 Q 115/62 - durchgesetzt, daß Verlag und Herausgeber der "DM" im Heft Kr. 13 eine Erklärung abdruckten, worin sie sich von den Behauptungen des Artikels "im gegenwärtigen Zeitpunkt" distanzierten. Mit Rücksichtauf eine strafrechtliche Beschlagnahme und zwei von der Klägerin und den Öhu-Werken erwirkte einstweilige Verfügungen, die den Vertrieb dieses Heftes mit dem vorgesehenen Inhalt verboten, gelangte der größere Teil der Auflage dieser Nummer nicht in den Verkehr« Die Klägerin hat nunmehr mit der Klage zur Hauptsache gebeten, den Beklagten zur Veröffentlichung ihrer ungekürzten Gegendarstellung zu verurteilen. Sie ist der Auffassung, daß sie einen Anspruch darauf habe, mit einer zusammenhängenden Gegendarstellung in der Zeitschrift zu Gehör zu kommen, um sich gegen die unbegründeten Vorwürfe wehren und der Leserschaft der "DM” den.Sachverhalt von ihrem Standpunkt darlegen zu können* Mit dem Teilabdruck ihrer Gegenerklärung in dem nur beschränkt verbreiteten Heft Nr. 19 sei ihren Interessen nicht Genüge getan. Im übrigen seien von dem Heft Nr. 19 trotz der Beschlagnahme noch mehr Exemplare auf den Markt gekommen als seinerzeit von dem Heft Nr. 7* Ein Rechtsschutzinteresse der Klägerin bestehe jedenfalls in dem Umfang nicht, als sie bereits durch einstweilige Verfügung erreicht habe, daß widerrufende Erklärungen des Verlags und des Herausgebers veröffentlicht worden seien. Der Beklagte hat sodann vorgetragen, daß die Gegendarstellung der Klägerin eine Reihe unwahrer oder verzerrt dargestellter Tatsachen enthalte. Das Landgericht hat den Beklagten unter Strafandrohung verurteilt, in der nächsten Nummer der Zeitschrift "DM - Die Deutsche Mark" folgende Gegendarstellung ohne Einschaltungen und Weglassungen in derselben Schriftgröße wie der die Gegendarstellung veranlassende Artikel zu veröffentlichen: folgende in der Zeitschrift "Die Deutsche Mark" Kr. 7 vom 26.3.1962 bezüglich der Firma uhren-Wtien-gesellsehaft, FBHMBBMBVen Seltenen Behauptungen sind unwahr und werden hiermit richtig gestellt: Wahr ist, daß die Firma Uhren-II^P gegen KiBMÄ geklagt hat und in diesem Prozeß ein Urteil des Landgerichts Frank-furt/Main erstritten hat, durch das die Firma KiBlHlAG verurteilt worden istct^lO.OGO Empfängern eines Bundschreibens der Firma KiBBBBNi-tteilen zu lassen, daß sie die Behauptung nicht aufrecht erhalte, die Staatsanwaltschaft beschäftige sich mit der frage, durch welche illegalen Reimport-Manipulationen Uhren-1®BP überhaupt in den Besitz der von ihm ausgestellten und unter Preis angefcotenen f i|^BBH[äi'‘en kommen konnte, ferner an die Firma : ^ Ühren-’iSlB^ eiben Schadensersatz von 25.000. Es ist unwahr, daß der Firma Uhren-W^B3e®als verboten wurde, Junghans-Uhren schlechthin zu ver-kaufen; ihr wurde lediglich verboten, B^BI^^tlbren unter dem von JBBHM) festgesetzten und nach | 16 des Kartellgesetzes gebundenen Preis zu verkaufen. 3o Eg ist unwahr, daß die Firma Uhren-W^B|von den meisten Markenfirmen nicht mehr beliefert wird und deshalb gezwungen sei, ihre Werbung auf Uhren der Farat-Gruppe zu konzentrieren. Es ist unwahr» daß die Firma Uhren-W<B^ nahezu als einzige in der Bundesrepublik Marvin-Uhren verkauft. Es ist weiter unwahr, daß ein Katalog gesondert für ühren-^P^ von der Firma gedruckt worden ist. Es ist weiter unwahr» daß bei der Firma Uhren-Y^BB die im Schweizer Katalog aufgeführte Marvin-öhr Ref.Hr. 537 807 DM 215.- von der Firma Ühren-WM^mit höheren Preisschildern versehen, die Preise dann ausgestrichen und die Uhren mit einem scheinbar verbilligten Preis abgegeben wurden, der nicht viel niedriger als der Originalpreis lag. Preisen sich bereits bei der Lieferung der Uhren an diesen befanden, dann von der Firma Uhren-W^JP ausgestrichen und die Preisschilder mit niedrigere0 Preisen nach eigener Kalkulation der Firma versehen worden sind.” Januar 1964 (Gesetzblatt für Baden-Jürttemberg 1964, 11) anzuwenden ist, die nur ein 111verfahren kennt, in dem eine Gefährdung des Anspruches nicht glaubhaft gemacht zu werden braucht und auf das im übrigen die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über Per Grundsatz der Einwirkung neuer Prozeßnormen auf anhängige Verfahren erleidet jedoch dann eine Ausnahme, wenn die Anwendung zu einer unnötigen Verfahrenshäufung oder zu sonstigen die Rechtsverfolgung wesentlich erschwerenden formalistischen Schwierigkeiten führt, ohne daß aus dem Sinn der neuen Vorschrift sachliche Gründe dafür herzuleiten sind, daß das Gesetz solche Schwierigkeiten des Rechtsschutzes in Kauf nehmen will. Ra die Würdigung der prozessualen Rechtslage sowohl nach altem riecht wie unter Berücksichtigung des ?• 11 Abs.4 des neuen Landesgesetzes zu dem gleichen Ergebnis der Durchführung des anhängigen Verfahrens führt, braucht auf die in der Revirionsver-handlung erörterten Bedenken nicht eingegangen zu werden, ob § 11 Abs.4 des Landesgesetzea mit der durch das Grundgesetz geregelten Gesetzgefcungezuständigkeit für das gerichtliche Verfahren (Art. 74 Nr. 1 GG) und der tundesrechtlichen Korm des § 3 Abs. 1 EG ZPO vereinbar ist. 1. Nachdem sich die Zeitung "RM" in ihrer Kr. 7 des Jahrgangs 1962 eingehend mit den geschäftlichen Verhältnissen der Klägerin, insbesondere mit ihrer Werbung und ihren Verkaufsmethoden befaßt hatte, steht der Klägerin auf Grund des § 8 WürttBad.Ges.üb.d.Freiheit d. 2, Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht dargelegt, daß der Inhalt der von der Klägerin vorgelegten Gegendarstellung nicht zu beanstanden ist. Dabei ist es angesichts des Themas des von der "DM" ::l;l veröffentlichten Artikels zwangsläufig, daß zu Geschäfts-Vorgängen Stellung genommen wird, die für den Wettbewerb von Erheblichkeit sind. Eine Prüfung der Wahrheit der in ihr enthaltenen Behauptungen findet im vorliegendem Verfahren.nicht statt.'Wie.der Senat bereits früher ausgeführt hat, soll dem Betroffenen durch die Regelung des § 11 PresseG (entsprechend der des § 8 des fürttBad. Ges.üb.d.Freiheit d. Dabei nimmt es das Gesetz in Kauf, daß auch Gegenerklärungen veröffentlicht werden müssen, die in der Auswahl und Darstellung der Tatsachen eine gewisse Einseitigkeit zeigen. Der Beklagte verkennt das Wesen seiner Pflicht zu dem Abdruck der Gegendarstellung des Angegriffenen, wenn er verlangt, daß zunächst der Streit gerichtlich ausgetragen werden soll, ob der Artikel der ,rBK" oder die Gegendarstellung der Klägerin Uber die zur Erörterung stehenden Geschäftsvorgänge zutreffend berichten. Müßte hierauf eingegangen werden, so wäre die schnelle Durchsetzung des Anspruchs unmöglich gemacht, die der Schutz des Angegriffenen erfordert und die der Gesetzgeber mit der formalen Ausgestaltung dieses Anspruches erreichen wollteo Auf eine Beweisführung Uber die Wahrheitsfrage, wie sie bei Entscheidungen Uber eine Widerrufs- oder Unterlassungsklage regelmäßig von Erheblichkeit'.-.letk -kommt es bei Entscheidungen über den Anspruch auf Abdruck einer Gegendarstellung grundsätzlich nicht an (vgl. Ebenso ist dem Berufungsgericht zuzustimmen, daß das Rechtsschutzinteresse der Klägerin an einem Abdruck der ungekürzten Gegendarstellung nicht deshalb entfällt, weil Verlag und Herausgeber der "DM11 auf Grund einer später aufgehobenen einstweiligen Verfügung im Reft Hr. 13 zu einigen Punkten distanzierende Erklärungen veröffentlicht haben. Der Anspruch auf Abdruck der Gegendarstellung ist auch nicht teilweise dadurch erloschen, daß einzelne Punkte dieser Darstellung bereits auf Grund der vorausgegangenen einstweiligen Verfügung im Heft Nr. 19 der "DM" vom 7• September 1962 abgedruckt worden sind. Die Klägerin hat aber ein Recht darauf, in der vollen Auflage der nächsten Nummer der Zeitschrift zu Gehör zu kommen, die nach Einreichung der Gegendarstellung in den Druck gegeben wird . Nur so ist gesichert, daß alle Leser der Zeitschrift, die sich für die behandelten Vorgänge interessieren, die Gelegenheit haben, die Stellungnahme des Betroffenen kennen zu lernen. Andererseits kann der Betroffene bei gesunkener Auflagenhöhe auf Grund des Pressegesetzes in der Regel nicht verlangen, daß weitere Exemplare gedruckt und in den Handel gebracht werden. Ebenso ist dem Berufungsgericht zuzustimmen, daß es für die Verpflichtung des Beklagten zur Aufnahme der Gegendarstellung nicht darauf ankommt, ob die Gerichtsbeschlüsse, durch die der Vertrieb des Heftes Nr. 19 unterbrochen wurde, mit Recht ergangen sind oder nicht. Sollten diese Entscheidungen im Rechtsmittelverfahren aufgehoben werden, so müßte der Streit darüber, ob sich die Klägerin durch eine unbegründete Antragstellung dem Verlag der "DK" gegenüber schadensersatzpflichtig gemacht hätte, in einem anderen Verfahren ausgetragen werden, Das Recht der Klägerin, in der vollen Auflage der "DM" mit ihrer Gegendarstellung zu den im Heft Nr.
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein PresseG § 11; Vf'ürttBad Ges.Über die Freiheit der Fresse v. 1. April 1949* RegBl 59, § 8; BadWürtt Ges. über die Fresse (uandespresseG) v. 14» «Januar 1964, BadWürtt GesBl 11, § 11 Zum Anspruch auf Abdruck einer Gegendarstellung und sur Durchsetzung dieses Anspruches in Badens-Württemberg. BGH,Grt.v. 10. lärz 1964 - VI ZR 85/65 OLG Stuttgart LG Stuttgart VI ZR 83/63 Verkündet aia 10. März 1964 Kriegl, JustizoberSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Chefredakteurs Sigfrid D Waldemar GmbH & Co., S im Verlag Aflflfl^Bbtr, Beklagten, Berufungsklägers und Revision Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Dr. rs, g e ge n die Firma U Istr. , Sitz vertreten durch ihren Vorstand Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisions - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Dr. hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10. März 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels und der Bundesrichter Eanebeck, Dr. Hauß, Dr. Pfretzschner und Dr. Niißgens für Recht erkannt; Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 27. Februar 1963 wird zurUck-gewiesen. Die Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin ist ein führendes Unternehmen des Uhreneinzelhandels in der Bundesrepublik., Der Beklagte ist Chefredakteur der im Verlag Waldemar SPHflPH^ GmbH & Co. KG Stuttgart damals vierzehntägig erscheinenden Zeitschrift "DM - Die Deutsche Mark"» In Heft Nro 7 des zweiten Jahrgangs dieser Zeitschrift vom 26« März 1962, deren damalige Auflage mit 147 000 Stück angegeben wird, ist auf den Seiten 58 - 46 ein Artikel "Test" abgedruckt, der sich mit der Prüfung von zehn Automatic -Armbanduhren befaßte In diesem Artikel wird über die Klägerin und den an ihr maßgeblich beteiligten Uhrenhänd-lor Leon folgendes ausgeführt: Leon IlflPP macht seit einigen Jahren von sich Reden« Publicityfreudig wie kein Uhrenmacher vor ihm, nennt er sich "Pionier des neuen Preissystems", der "bekannte Preisbrecher aus PflHBl" <> Um die selbstverliehenen Titel belegen zu können, brauchte Wflpbekannte Markenuhren, die zu niedrigeren Preisen verkauft werden konnten als beim Konkurrent nebenan« Die Industrie, von ihren besten Abnehmern unter Druck gesetzt, zog sich zurück und belieferte Wi^P nicht mehr» W^pPver stand es, sich trotzdem Markenuhren zu beschaffen« Werner KpHPIHP der sich in diesen Wochen für seine FirmaKiPBP^ auf einen Prozeß mit Ifip^-Verbindungsleuten vorbereitet, erzählt: "Da kam eines Tages - im Juni I960 - ein Uhrenexporteur zu uns, wies Kapital nach und kaufte einen großen Posten. Armbanduhren« Bestimmungsort: Belgrad« Es schien alles in Ordnung zu sein« Von einem deutsehen Spediteur erhielten wir die Bescheinigung, daß die Ware unwiderruflich ins Ausland ausgeführt ist« Aber wenig später er~ schien die Ware in den Geschäften von W^p’» KLAGEN GEGEN • Kipppl, gerade durch Testkäufe davon überzeugt, daß es sich tatsächlich um die nach Belgrad verkauften Uhren handelt, erhieltder^^tzten Beweis von dem presse-freundlichen FpimPP Uhrenhändler selbst: Wpjpver- anstaltete eine Pressekonferenz und legte die Original-Ki^H^-He.chnung vor, die den Verkauf ins Ausland besiegelte. heißt Kim|^ klagte. "Der Schaden der Firma Ki|______ es in einer eidesstattlichen Erklärung Werner K| die sich mit einem älteren, ähnlichen Fall befaßtj ‘rbe-~ steht darin, daß der niedrige Exportpreis eingeräumt wurde und daß die Firma Ki^HHl, da tatsächlich kein Export stattgefunden hat, in keinem Fall die gesetzlichen ExportVergünstigungen beanspruchen konnte. Der durch diese betrügerischen Handlungen der Firma Ki| unmittelbar zugefügte Schaden beläuft sich auf annähernd 10 000.- Mark”* Als weiterer Schaden wird angegeben, daß die "durch Betrug erworbenen” Uhren unter Preis verkauft wurden und das Ansehen der Firma bei den übrigen preisloyalen Kunden herabsetzte. JOB» verbot durch Gerichtsbeschluß den Verkauf seiner Ohren, I^BpVerhinderte die Lieferung größerer Uhrensendungen an Der Boykott erschwerte es namhafte Markenuhren in seine Schaufenster legen zu können. konzentrierte sich auf die Parat-Gruppe und verkaufte Stöwa-Parat. Para-Parat und Berg-Parat zu verbilligten Preisen. Stowa-Prokurist Scg^B äußert sich heute mit zurückhaltender Kritik über diese Preis-Politik. '’Ich habe gehört, daß Parat-Ühren bei mit höheren Preis- schildern ausgezeichnet wurden. Die Preise wurden durchgestrichen und die Uhren zu einem scheinbar verbilligten Preis abgegeben, der nicht viel niedriger als der Criginal-Freis lag. Aber das kann natürlich auch, durch eine unbeabsichtigte Verwechslung der Schilder entständen sein.” Erst als' der Handel drohte, keine Parat^Uhren mehr zu verkaufen, überprüften die Parat-Leute ihre Vertriebs-wege. Erfolg: Parat-Ubren würden seltener bei ße~ sehen. Mit einer Ausnahme: Berg-Parat ging nach wie vor in großen Mengen über Wf^pVerkauf s tische. ’’Natürlich hat die Firma ungeniert weiter an Wpp geliefert”, heißt es in "natürlich nicht”, verteidigt sich der zweite Bergchef KißflH)nicht sehr energisch. "Aber wir beliefern Groß^^en. Wir haben keine SSacht, den Verkauf zu steuern. Wirksames können wir nicht dagegen tun." Die Branche reagierte sauer. Alle Parat-Uhren ait Schlundwerken wurden vom Großhandel nicht mehr gekauft. Die Gruppe fiel auseinander. Jeder zieht sich heute auf seinen eigenen, weniger wirksamen Namen zurück. der fünf Firmen Uber die Berg-Parat stolpern ließ, stolperte gelbst über diese Uhr. Der Berliner Jhren-händler Ernst KrflH^ der sich bereits seit 1935 "Preisbrecher " nennt und bis heute nichtgebundene Uhren 33 Prozent billiger verkauft, legte die Berg-Parat Leon vor die Füße. Zur Eröffnung^ seiner Berliner Filiale im Kerbst 1961 inserierte Wj^pin Berliner Tageszeitungen und kündigte sensatione^^Preisgünstige Uhrenverkäufe an« Ein Foto, an dem krtfBP Auge hängen blieb, zeigte eine Stowa R, die in der Norm für 54 Mark verkauft wird. Benannt war die Stowa R als eine Stowa-Parat mit 17 Steinen. Sie wurde für 29 Mark angeboten« PREISBRECHER RACH OBER Xr^H^sandte sieben Testkäufer in die Weißfiliale. Sie wandten sich an sieben verschiedene Verkäuferinnen. Alle erhielten keine Stowa R, auch keine Stowa-Parat, sondern eine Berg-Parat mit 15 Steinen, die Krämer in seinem Geschäft für 26 Mark anbietet. »Erst als ick j;anz energisch daruf drank, die Stowa zu bekommen, wurde die extra für mich ausjepackt", erzählte Ernst Krfl|. "Und als ich die'Uhr endlich habe, die ich haben will, sacht doch dat Frollein zu mir: Frechheit siecht, wa? Iß dat nich’n dolles Ding?« . fühlte sich in seiner Preisbrecher-Ehre gekränkt und verbot W^p^durch eine einstweilige Verfügung, sich als Freisbrecher zu bezeichnen. "Wir sind vor allem deshalb gegen ihn vorgegangen, weil wir festeteilten, daß W^frkein Preisbrecher nach unten, sondern ein . Preiebrecher nach oben ist", sagt KrJP^. Kr®Äfühlt sich sicher. Er hat inzwischen Material gegen gesammelt und ließ ein Verfahren wegen Betrugs gegen W^p|eröffnen. Das Material liegt sowohl bei der Berliner Staatsanwaltschaft älä auch in der DM. Kr(H^ besitzt Unterlagen, mit denen er dem "Preisbrecher" Kalkulationen bis zu 300 Prozent Aufschlag auf den Einkaufspreis nachwelsen kann. üblich sind 60 Prozent . Schmuckstücke der KrBMschen Sammlung sind der Marvin-Katalog x5O/Nr. 25 ln doppelter Ausführung und Rechnungen der Firma GrflB vom 21. Juni 1961. Der Marvin-Katalog ist einmal für den Verkauf der Uhren in der Schweiz gedruckt worden, in gleicher Bild- und -Textgestaltung aber noch einmal für Uhren-W^pi der Marvin-Uhren nahezu als einziger in der Bundesrepublik verkauft, deshalb konkurrenzlos ist. und nehmen kann, was er will. Der Schweizer Katalog nennt für die Uhr R^ 537 807 einen Bruttopreis von 161 franken. Bei V^(Phat sich die gleiche Uhr auf 215 Mark erhöht. Die Uhr Bef, 56905 in ISkarätigem Gold kostet nach dem Schweizer Verkauf skatalogSSO franken, bei VMBl 145 Mark, die Ref. 160957 kostet 655 franken, bei MlMr 8?C lark,: . NICHT TEURER ALS M5GLICH Die Gi^j-Ühr Ref, 125» <3ie Weiß für 48,60 Pranken eingekauft hat, die nach Schweizer Katalog einen Brutto-Preis von 165 Pranken haben soll, wird von W^ppfür 210,90 Mark angeboten. Bei der GrMB^ef .751 lauten die Zählens 48,60 Pranken; 80 Franken, 118,70 Mark. Ernst KrMBl schreibt dazu an den Generalstaatsanwalt in Berlin: Von den erhöhten Katalogpreisen werden unterschiedliche Prozentsätze abgesetzt. Auf diese Weise wird vorgetäuscht, als ob die Kunden billiger, also unter Katalogpreis kaufen, in Wirklichkeit liegen aber die Preise noch über den in allen anderen Ländern Üblichen Endverkaufspreisen." Leon Wjflp' Sprüche: "Ich lasse mich nicht in eine Preis-Zwangsjaeke stecken" und "Ich sehe nicht ein, warum ich Uhren teurer verkaufen soll als ich kann", behalten in diesem Zusammenhang nur noch ironischen Klang.:;- "Lange kann der IM sein System sowieso nicht mehr aufreohterhaltsn. Dafür wird er jetzt zu groß prophezeit Eugen K1BHB* KlfljMt und seine Firma haben ihren Kampf mit den KrfB^ noch vor sich hat, schon hinter sich gebracht. "Wir lassen ihn in Ruhe und er läßt uns dringt aus dem Hause Der unausgesprochene Grund: Je größer ty(MPwird, desto seriöser wird er. Mit fast 30 Geschäftei^beniramt sieh ein Händler in der Bundesrepublik nicht mehr wie ein Rabauke. Eines Tages wird auch v.-ieder bei und einkaufen, nachdem seine sogenannte Preisbrecfier-Folitik nicht mehr zieht. Anzeichen deuten darauf hin, daß sich bereits darauf vorbereitet, ln seiner Werbeagentur AdMHP liegen Plakatentwürfe bereit, in denen das Wort Freiabrecher nicht mehr verkommt. Statt dessen lautet der Grund ton: Kauf teure Uhren bei Nachdem der Beklagte eine Gegendarstellung der Klägerin mit dem von ihr gewünschten Inhalt nicht abdrucker: wollte, wurde er durch einstweilige Verfügung verurteilt, in der nächsten Kummer der "DM" einen Teil dieser Gegendarstellung zu veröffentlichen (.Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 10. August 1962 - 4 ü 96/62 -}. Auf Antrag des Beklagten wurde der Klägerin eine Frist gesetzt, innerhalb derer sie insoweit die Klage zur Hauptsache zu erheben hatte. Der weitergehende Antreg der Klägerin wurde mit der Begründung zurückgewiesen, daß hinsichtlich dieses feile keine Eilbedürftigkeit für eine Veröffentlichung gegeben sei. Zu diesem Teil, der drei Funkte betraf, hatte die Klägerin nämlich auf Grund einer einstweiligen Verfügung des Landgerichts Düsseldorf vom 15. Mai 1962 - 4 Q 115/62 - durchgesetzt, daß Verlag und Herausgeber der "DM" im Heft Kr. 13 eine Erklärung abdruckten, worin sie sich von den Behauptungen des Artikels "im gegenwärtigen Zeitpunkt" distanzierten. Die Gegendarstellung der Klägerin ist in dem Umfang der einstweiligen Verfügung vom 10. August 1962 im Heft Nr. 19 der "DM" vom 7. September 1962 abgedruckt worden. Mit Rücksichtauf eine strafrechtliche Beschlagnahme und zwei von der Klägerin und den Öhu-Werken erwirkte einstweilige Verfügungen, die den Vertrieb dieses Heftes mit dem vorgesehenen Inhalt verboten, gelangte der größere Teil der Auflage dieser Nummer nicht in den Verkehr« Die Klägerin hat nunmehr mit der Klage zur Hauptsache gebeten, den Beklagten zur Veröffentlichung ihrer ungekürzten Gegendarstellung zu verurteilen. Sie ist der Auffassung, daß sie einen Anspruch darauf habe, mit einer zusammenhängenden Gegendarstellung in der Zeitschrift zu Gehör zu kommen, um sich gegen die unbegründeten Vorwürfe wehren und der Leserschaft der "DM” den.Sachverhalt von ihrem Standpunkt darlegen zu können* Mit dem Teilabdruck ihrer Gegenerklärung in dem nur beschränkt verbreiteten Heft Nr. 19 sei ihren Interessen nicht Genüge getan. Der Beklagte hat demgegenüber den Standpunkt vertreten, daß ein etwaiger Anspruch der Klägerin durch den Abdruck der gekürzten Gegendaretellung im Heft Nr. 19 erfüllt sei. Die Klägerin, die zu dem Kittel der einstweiligen Verfügung gegriffen habe, könne nicht verlangen, zweimal in der "DM" zu Wort zu kommen. Durch ihre unbegründeten Anträge habe eie selbst entscheidend dazu beigetragen, daß die Auslieferung des Heftes Nr. 19 durch Gerichtsbeschluß unterbrochen worden sei. Daher sei zunächst der Ausgang der Verfahren abzuwarten, in denen die Rechtmäßigkeit der gerichtlichen Vertriebsverböte überprüft werde. Im übrigen seien von dem Heft Nr. 19 trotz der Beschlagnahme noch mehr Exemplare auf den Markt gekommen als seinerzeit von dem Heft Nr. 7* Ein Rechtsschutzinteresse der Klägerin bestehe jedenfalls in dem Umfang nicht, als sie bereits durch einstweilige Verfügung erreicht habe, daß widerrufende Erklärungen des Verlags und des Herausgebers veröffentlicht worden seien. Der Beklagte hat sodann vorgetragen, daß die Gegendarstellung der Klägerin eine Reihe unwahrer oder verzerrt dargestellter Tatsachen enthalte. Die Klägerin hat hilfsweise gebeten, die Verurteilung zur Veröffentlichung der Gegendarstellung auf die von der einstweiligen Verfügung ausgenommenen Punkte zu beschränken (vgl. unten 5* 6, 10) und im übrigen featzu-stellen, daß der Beklagte verpflichtet war, die Gegen-daretellung im Umfang des im Heft Kr. 19 abgedruckten feiles abzudrucken. Das Landgericht hat den Beklagten unter Strafandrohung verurteilt, in der nächsten Nummer der Zeitschrift "DM - Die Deutsche Mark" folgende Gegendarstellung ohne Einschaltungen und Weglassungen in derselben Schriftgröße wie der die Gegendarstellung veranlassende Artikel zu veröffentlichen: "Gegendarstellung der Firma Uhren-W| schaft fl -Aktiengesell- folgende in der Zeitschrift "Die Deutsche Mark" Kr. 7 vom 26.3.1962 bezüglich der Firma uhren-Wtien-gesellsehaft, FBHMBBMBVen Seltenen Behauptungen sind unwahr und werden hiermit richtig gestellt: 1. Es ist unwahr, daß die Firma je gegen die Firma Uhrengeklagt; hat. Wahr ist, daß die Firma Uhren-II^P gegen KiBMÄ geklagt hat und in diesem Prozeß ein Urteil des Landgerichts Frank-furt/Main erstritten hat, durch das die Firma KiBlHlAG verurteilt worden istct^lO.OGO Empfängern eines Bundschreibens der Firma KiBBBBNi-tteilen zu lassen, daß sie die Behauptung nicht aufrecht erhalte, die Staatsanwaltschaft beschäftige sich mit der frage, durch welche illegalen Reimport-Manipulationen Uhren-1®BP überhaupt in den Besitz der von ihm ausgestellten und unter Preis angefcotenen f i|^BBH[äi'‘en kommen konnte, ferner an die Firma : ^ Ühren-’iSlB^ eiben Schadensersatz von 25.000. - DM zu zahlen. 2. Es ist unwahr, daß der Firma Uhren-W^B3e®als verboten wurde, Junghans-Uhren schlechthin zu ver-kaufen; ihr wurde lediglich verboten, B^BI^^tlbren unter dem von JBBHM) festgesetzten und nach | 16 des Kartellgesetzes gebundenen Preis zu verkaufen. 3o Eg ist unwahr, daß die Firma Uhren-W^B|von den meisten Markenfirmen nicht mehr beliefert wird und deshalb gezwungen sei, ihre Werbung auf Uhren der Farat-Gruppe zu konzentrieren. Eie Firma Uhren-Vjgj^wird mit fast allen Uhren deutscher und ausländischer Hersteller beliefert. Der Umsatz bei der Firma Uhrenvon Uhren der Farat-Gruppe beträgt noch nicht einmal 15 $ des Gesamtumsatzes. 4. Es ist unwahr, daßder Uhrenhändler krifllp B^|^, der Firma Uhren-W^Pverboten hat, sich "rreis-brecher" zu nennen. Ein diesbezüglicher Antrag ist von der Firma Kr^J^niemals gestellt worden. 5. Es ist unwahr, daß Herr KrfHIp, Unterlagen besitzt, aus denen hervorgeht, daß die Firma Ühren-IMjpKalkulationen bis 3CO ^ Aufschlag auf den Kaufpreis vorgenommen hat. Ein solcher Freisaüf-schlag ist nicht erfolgt, auch nicht ein Freisaufschlag, der annähernd so hoch ist. 6. Es ist unwahr» daß die Firma Uhren-W<B^ nahezu als einzige in der Bundesrepublik Marvin-Uhren verkauft. 7. Es ist weiter unwahr, daß ein Katalog gesondert für ühren-^P^ von der Firma gedruckt worden ist. 8. Es ist weiter unwahr» daß bei der Firma Uhren-Y^BB die im Schweizer Katalog aufgeführte Marvin-öhr Ref. Hr. 537 807 DM 215.- kostet. Ebensowenig' ist wahr, daß 'die Uhr Ref. Nr. 569 05 in 18 karstigem Gold bei Uhren-WÄ| 1 145.- DM kostet und die Uhr Ref. Nr. 160 937 cei WgB DM 870.- kostet. Die tatsächlich von der Firma Uhren-W^jKverlangten Preise liegen unter diesen Preisen. 9. Ebenso ist unwahr, da^3ie GiÄB^Uhr Ref. Nr. 123 von der Firma Uhrenfür 48.60 Schweizer Franken eihgekauft wurde. Auch dle Gi^pp-Uhr Ref. Nr. 751 ist nicht für 48.60 sfrs.-eingekauft worden. Die .'''■-"Kaufpreise liegen höhet*. 10. Schließlich ist es unwahr, daß Parat-Uhrer. von der Firma Ühren-WM^mit höheren Preisschildern versehen, die Preise dann ausgestrichen und die Uhren mit einem scheinbar verbilligten Preis abgegeben wurden, der nicht viel niedriger als der Originalpreis lag. Wahr ist, daß die Preisschilder mit den 10 - Preisen sich bereits bei der Lieferung der Uhren an diesen befanden, dann von der Firma Uhren-W^JP ausgestrichen und die Preisschilder mit niedrigere0 Preisen nach eigener Kalkulation der Firma versehen worden sind.” Im übrigen ist die Klage abgewiesen, worden. Das Oberlandes" gericht hat die Berufung des Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Strafandrohung des landgerichtlichen Urteils entfallt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte den Antrag weiter, die Klage abzuweisen. ■ Intscfaeidungsgründe i 1. Da der Anspruch auf Abdruck der Gegendarstellüng mit der Verbreitung der Tatsacfaenbehauptungen durch die periodische Druckschrift entsteht, ist für die sachlich- n rechtliche Prüfung des Falles noch § 8 des ViürttEad .Ges. über die Freiheit der Presse vom 1. April 1949 (RegBl. der Regierung Württemberg-Baden 1949, Seite 59) maßgebend, der bei Erscheinen des Heftes 7 der "DM" vom 26.üärz 1962 in Kraft war. Nur für die verfahrensrechtliche Durchsetzung des Anspruchs kann sich die Frage stellen, ob nicht nunmehr die neue verfahrensrechtliche Regelung des f 11 Abc. 4 des -^andesgesetzes Baden-Württemberg über die Presse vom 14. Januar 1964 (Gesetzblatt für Baden-Jürttemberg 1964, 11) anzuwenden ist, die nur ein 111verfahren kennt, in dem eine Gefährdung des Anspruches nicht glaubhaft gemacht zu werden braucht und auf das im übrigen die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über 11 das Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung entsprechend anzuwenden sind. Ein Hauptverfahren findet nach der neuen Regelung, die am 1. Februar 1964 in Kraft getreten ist (§ 26), nicht mehr statt. Pa beim Fehlen von Übergangsbestimmungen neue verfahrensrechtliche Vorschriften mit ihrem Inkrafttreten grundsätzlich auch für anhängige Verfahren gelten, (vgl. Rosenberg, Lehrbuch des Peutschen Zivilprozeßrechts 9. Auf1. § 6 I und die dort angeführten Entscheidungen), müßte bei folgerichtiger Durchführung dieses Grundsatzes die Klage auf Grund des Landesgesetzes vom 14. Januar 1964 in der Revisionsinstanz als unzulässig abgewiesen werden, weil es an einer Zulässigkeitsvoraussetzung für das Verfahren fehlen würde. Per Grundsatz der Einwirkung neuer Prozeßnormen auf anhängige Verfahren erleidet jedoch dann eine Ausnahme, wenn die Anwendung zu einer unnötigen Verfahrenshäufung oder zu sonstigen die Rechtsverfolgung wesentlich erschwerenden formalistischen Schwierigkeiten führt, ohne daß aus dem Sinn der neuen Vorschrift sachliche Gründe dafür herzuleiten sind, daß das Gesetz solche Schwierigkeiten des Rechtsschutzes in Kauf nehmen will. So aber liegt es hier. Pie Klägerin hatte von dem Verfahren der einstweiligen Verfügung bereits Gebrauch gemacht und in diesem Verfahren nur einen sachlich begrenzten Rechtsschutz erreicht. 7>it Rücksicht hierauf und wegen der Anordnung des Gerichts (§§ 926, 936 ZPO) war die Klägerin zur Erreichung ihres Ziels gezwungen, Klage zur Hauptsache zu erheben. Ist beim Fehlen einer Überleitungsvorschrift die Verweisung in die neu geschaffene Verfahrensart nicht möglich, so muß das am 1. Februar 1964 anhängige Hauptverfahren nach normalon Prozeßrecht abgewickelt und durch eine Sachentscheidung abgeschlossen werden. Es geht nicht an, daß die Klägerin nun zur Anstrengung 12 eines dritten Verfahrens gezwungen wird, um den eilfce-diirftigen Rechtsschutz zu erreichen. Ein solches Ergebnis kann ein vernünftiger Gesetzgeber nicht gewollt haben (vgl. auch RGZ 110, 367 /3lO/ und Sieg, Zeitschrift für Zivilprozeß 65, 249 /261, 2627). Ra die Würdigung der prozessualen Rechtslage sowohl nach altem riecht wie unter Berücksichtigung des ?• 11 Abs. 4 des neuen Landesgesetzes zu dem gleichen Ergebnis der Durchführung des anhängigen Verfahrens führt, braucht auf die in der Revirionsver-handlung erörterten Bedenken nicht eingegangen zu werden, ob § 11 Abs. 4 des Landesgesetzea mit der durch das Grundgesetz geregelten Gesetzgefcungezuständigkeit für das gerichtliche Verfahren (Art. 74 Nr. 1 GG) und der tundesrechtlichen Korm des § 3 Abs. 1 EG ZPO vereinbar ist. II.. . In der Sache konnte die Revision keinen Erfol«? haben. 1. Nachdem sich die Zeitung "RM" in ihrer Kr. 7 des Jahrgangs 1962 eingehend mit den geschäftlichen Verhältnissen der Klägerin, insbesondere mit ihrer Werbung und ihren Verkaufsmethoden befaßt hatte, steht der Klägerin auf Grund des § 8 WürttBad.Ges.üb.d.Freiheit d. Tresse v. 1. April 1949 (RegBl. 59)» der dem § 11 PreseeG entspricht, das Recht zu, von dem Beklagten als dem verantwortlichen Redakteur der nR*»C" die Aufnahme einer Gegendarstellung zu dem mitgeteilten fatsachenmaterial zu verlangen . , ■ ' 2, Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht dargelegt, daß der Inhalt der von der Klägerin vorgelegten Gegendarstellung nicht zu beanstanden ist. Riese beschränkt sich auf eine Mitteilung tatsächlicher Angaben, die in engeß Zusammenhang mit den von der "DM" behandelten Vorgängen aus dem Geschäftsbereich der Klägerin stehen. Dabei ist es angesichts des Themas des von der "DM" ::l;l veröffentlichten Artikels zwangsläufig, daß zu Geschäfts-Vorgängen Stellung genommen wird, die für den Wettbewerb von Erheblichkeit sind. Da es sich hierbei nur um eine Verteidigung gegen die von der "DM” erhobenen Vorwürfe handelt, geht der Vorwurf des Beklagten fehl, die Klägerin versuche in der ”DM" eine unzulässige v.erbung zu betreiben. Der Inhalt der Gegendarstellung läßt keinen strafbaren Inhalt erkennen. Eine Prüfung der Wahrheit der in ihr enthaltenen Behauptungen findet im vorliegendem Verfahren.nicht statt.'Wie.der Senat bereits früher ausgeführt hat, soll dem Betroffenen durch die Regelung des § 11 PresseG (entsprechend der des § 8 des fürttBad. Ges.üb.d.Freiheit d. Presse v. 1.4.1949) zu seinem Schutz, aber auch zur Verhinderung einer einseitigen Unterrichtung der Leserschaft das rechtliche Gehör in dem Presseorgan gesichert und damit dem Grundsatz "audiatur et altera pars" Rechnung getragen werden (VI ZR 255/61 vom 2. Oktober 1962 = LK RPresaeG Rr. 2). Der Betroffene soll die Möglichkeit höben, die behandelten Vorgänge aus seiner Sicht der Leserechaft darzustellen. Dabei nimmt es das Gesetz in Kauf, daß auch Gegenerklärungen veröffentlicht werden müssen, die in der Auswahl und Darstellung der Tatsachen eine gewisse Einseitigkeit zeigen. Der Ansicht des Beklagten, man dürfe ihm nicht die Mitwirkung an einer unrichtigen Information der Leserschaft zu demuten, ist entgegenzubalten, daß die Gegendarstellung die Fortführung einer sachlichen Auseinandersetzung nicht zu hindern braucht. Im übrigen ist es sicher keine sachgemäße Unterrichtung der Öffentlichkeit, wenn demjenigen praktisch das Wort abgeschnitten wird, mit dessen Ver- hältnissen sich ein Presseorgan in breiten Ausführungen befaßt. Der Beklagte verkennt das Wesen seiner Pflicht zu dem Abdruck der Gegendarstellung des Angegriffenen, wenn er verlangt, daß zunächst der Streit gerichtlich ausgetragen werden soll, ob der Artikel der ,rBK" oder die Gegendarstellung der Klägerin Uber die zur Erörterung stehenden Geschäftsvorgänge zutreffend berichten. Müßte hierauf eingegangen werden, so wäre die schnelle Durchsetzung des Anspruchs unmöglich gemacht, die der Schutz des Angegriffenen erfordert und die der Gesetzgeber mit der formalen Ausgestaltung dieses Anspruches erreichen wollteo Auf eine Beweisführung Uber die Wahrheitsfrage, wie sie bei Entscheidungen Uber eine Widerrufs- oder Unterlassungsklage regelmäßig von Erheblichkeit'.-.letk -kommt es bei Entscheidungen über den Anspruch auf Abdruck einer Gegendarstellung grundsätzlich nicht an (vgl. Löffler Presserecht 1955, f 11 RPresseG Anm. 66, 92, ferner die Senatsurteile L». RPresseG Nr. 2 und 3)• Da die Gegendarstellung keine offensichtlichen oder gerichtsbekannten Unwahrheiten enthält, hat das Berufungsgericht die beantragte Beweiserhebung mit Recht abgelehnt. Ebenso ist dem Berufungsgericht zuzustimmen, daß das Rechtsschutzinteresse der Klägerin an einem Abdruck der ungekürzten Gegendarstellung nicht deshalb entfällt, weil Verlag und Herausgeber der "DM11 auf Grund einer später aufgehobenen einstweiligen Verfügung im Reft Hr. 13 zu einigen Punkten distanzierende Erklärungen veröffentlicht haben. 3. Der Anspruch auf Abdruck der Gegendarstellung ist auch nicht teilweise dadurch erloschen, daß einzelne Punkte dieser Darstellung bereits auf Grund der vorausgegangenen einstweiligen Verfügung im Heft Nr. 19 der "DM" vom 7• September 1962 abgedruckt worden sind. Denn diese Nummer ist auf Srund gerichtlicher Beschlüsse zu dem größten Teil der Auflage nicht in den Vertrieb gekommen. Die Klägerin hat aber ein Recht darauf, in der vollen Auflage der nächsten Nummer der Zeitschrift zu Gehör zu kommen, die nach Einreichung der Gegendarstellung in den Druck gegeben wird . Nur so ist gesichert, daß alle Leser der Zeitschrift, die sich für die behandelten Vorgänge interessieren, die Gelegenheit haben, die Stellungnahme des Betroffenen kennen zu lernen. Ist die Auflage inzwischen gestiegen, so muß die Gegendarstellung auch in der erhöhten Auflage veröffentlicht werden. Andererseits kann der Betroffene bei gesunkener Auflagenhöhe auf Grund des Pressegesetzes in der Regel nicht verlangen, daß weitere Exemplare gedruckt und in den Handel gebracht werden. Das.hat das Berufungsgericht mit zutreffender Begründung dargelegt. Ebenso ist dem Berufungsgericht zuzustimmen, daß es für die Verpflichtung des Beklagten zur Aufnahme der Gegendarstellung nicht darauf ankommt, ob die Gerichtsbeschlüsse, durch die der Vertrieb des Heftes Nr. 19 unterbrochen wurde, mit Recht ergangen sind oder nicht. Sollten diese Entscheidungen im Rechtsmittelverfahren aufgehoben werden, so müßte der Streit darüber, ob sich die Klägerin durch eine unbegründete Antragstellung dem Verlag der "DK" gegenüber schadensersatzpflichtig gemacht hätte, in einem anderen Verfahren ausgetragen werden, Das Recht der Klägerin, in der vollen Auflage der "DM" mit ihrer Gegendarstellung zu den im Heft Nr. ? veröffentlichten Artikel zu Wort zu kommen, wird hierdurch in keiner Weise berührt* 16 4. Die Revision war daher als unbegründet zurück-zuvveisen = Engels Hanebeck Dr. Hauß Dr. Pf'retzschner Dr. fiüßgens