Burch Vertrag vom 14« April 1959 gewährten der Kaufmann Heinrich und seine Ehefrau der Erstbeklagten, die von dem Zweitbeklagten anwaltlich beraten wurde, zur Abwendung des Anschlußkonkurses über ihr Vermögen ein verzinsliches Barlehn von 220*000.- Der Kläger hat vorliegend von der Erstbeklagten Befreiung von der Bürgschaft verlangt und hinsichtlich des Zweitbeklagten um die Feststellung gebeten, daß dieser ihm allen aus der Übernahme der Bürgschaft entstehenden Schaden ersetzen müsse» Er hat behauptet, er sei von den Beklagten über den Sicherungswert der Grundschulden getäuscht und dadurch zur Übernahme der Bürgschaft bestimmt worden» Seine Bedenken habe der Zweitbeklagte mit der wahrheitswidrigen, ehrenwörtlichen Versicherung ausgeräumt, er habe die Unterlagen bei der Bank geprüft und die Grundschulden "hundertprozentig in Ordnung" gefunden? Wie das Berufungsgericht festgestellt hat, ist der Zweitbeklagte am 9» April 1959 in einer Unterredung mit seinem Sozius, Rechtsanwalt St^^, zu der Überzeugung gelangt, daß die Verteidigung der Erstbeklagten im Anfechtungsprozeß des Konkursverwalters Dr. R^p aussichtslos geworden war, nachdem der Gemein-schuldner die RUckdatierung der Grundschuldabtretungen an di© Erstbeklagte offenbart hatte. Der Tatrichter ist nicht - wie die Rügen der Revision unzutreffend unterstellen - zu der Überzeugung gelangt, daß es den Beklagten gelungen sei, das erwachte Mißtrauen gegen den Bestand des Rückübertragungsanspruchs vollständig zu beseitigen. diesem Zweck hat der Zweitbeklagte - wie festgestellt wahrheitswidrig - mit Billigung der Brstbeklagten eine inzwischen in !'■■■* vorgenommene Nachprüfung behauptet, wegen des "hundertprozentigen“ Ergebnisses sein Ehrenwort verpfändet, hinsichtlich der Lauterkeit seiner geäußerten Überzeugungen auf seine Vertrauensstellung als Anwalt und Freund der Eheleute IflB verwiesen und auf deren Frage erklärt, daß er für die Bonität der angebotenen Sicherheit persönlich bürgen würde, wenn ihm dies als Anwalt nicht untersagt wäre. Auf diese Y<eise ist es den Beklagten gelungen, die Eheleute I zur Hergabe des Darlehns und den Kläger zur Übernahme der Bürgschaft zu bestimmen. Die Revision vermag die entscheidende Feststellung nicht zu erschüttern, daß die Beklagten durch die Vorspiegelung einer vom Zweitbeklagten gebnis gewollt den Irrtum hervorgerufen haben, der Rückübertragungsanspruch stelle entgegen allen früheren, anderslautenden Informationen doch einen beachtlichen, für den Sicherungszweck geeigneten und verfügbaren Vermögenswert der Erstbeklagten dar, und daß durch die Erregung dieses Irrtums sowohl die Gewährung des Darlehns wie die Übernähme der Bürgschaft erreicht worden sind. Diese Feststellung läßt sich nicht mit dem Hinweis auf latsachen ausräumen, die der Kläger vor der entscheidenden Verhandlung am 12- April 1959 erfahren hat«, Der Zweck, den die Beklagten mit ihrem Auftreten verfolgt und erreicht haben, bestand ja gerade darin, die Darlehnsgeber wie den Kläger davon zu überzeugen, daß ihre bisherige Unterrichtung als unzutreffend und überholt anzusehen sei. Daß die Beklagten ihren Zweck nicht vollständig in dem Sinne erreicht haben, daß nunmehr alle Beteiligten in dem Anspruch auf Rückübertragung der Grundschulden eine völlig unbedenkliche und ausreichende Sicherung des Darlehns erblickt hätten, steht der Feststellung der Täuschung und ihrer Ursächlichkeit für das Zustandekommen des Geschäfts ebenfalls nicht entgegen. Es ist richtig", daß die Eheleute sich ungeachtet der Beteuerungen des Zweitbeklagten zur Hergabe des Darlehns erst verstanden haben, als ihnen zusätzliche Sicherheiten - darunter die Bürgschaft des Klägers - eingeräumt wurden«, Es ist auch ernsthaft in Betracht gezogen worden, daß die Grundschulden trotz der anderslautenden Versicherungen der Beklagten ausfallen könnten; Die Rüge der Revision, daß der Kläger als Kaufmann seine Bürgschaft unmöglich als gänzlich gefahrlos angc*“ sehen haben könne, geht unter diesen Umständen ins Leere; denn da3 hat das Berufungsgericht nirgends angenommen* Ebensowenig hat es übersehen, daß der Kläger sehr wohl wußte, weshalb er zu den Verhandlungen hinzugezogen und um seine Bürgschaft ange-gangen wurde: nämlich weil mit den Versicherungen der Beklagten allein die Bedenken der Darlehnsgeber nicht zu überwinden waren. Auf alles dies kommt es jedoch deshalb nicht an, weil der entscheidende Erfolg der Täuschung darin bestanden hat, daß die Darlehnsgeber den Rückübertragungsanspruch schließlich doch als die in erster Linie haftende Sicherheit akzeptiert haben und bei dem Kläger die Vorstellung hervorgerufen worden ist, daß er nur das entsprechend geringere Wagnis einer Ausfallbürgschaft übernehme* So lauten auch die ausdrücklichen Bestimmungen des vom Zweitbeklagten entworfenen Vertragswerks * Hätten die Be“ klagten statt des Gegenteils wahrheitsgemäß erklärt, daß keine tatsächlichen Anhaltspunkte - insbesondere keine kürzlich vorge-nommene Prüfung - eie zu ihrer angeblichen Überzeugung berechtigten, von der Anfechtung durch den Konkursverwalter sei nichts zu befürchten, so hätten nach der Überzeugung des Berufungsgerichts weder die Eheleute l^BBI das Darlehn gewährt noch der Kläger die Bürgschaft übernommen. Baß der Kläger wie die Eheleute trotz ihrer irrigen Meinung, der Rückübertragungsanspruch sei als Haupt Sicherung für das Darlehn annehmbar, nicht jedes Risiko für ausgeschlossen gehalten haben, steht deshalb dem ur“ sächlichen Zusammenhang zwischen der Täuschung einerseits, der Gewährung des Darlehns und der Übernahme der Bürgschaft anderer-seits nicht entgegen. Auch wenn der Kläger nach seiner Vorstellung nur ein Ausfallrisiko hinter einer beträchtlichen Sicherheit übernahm, blieb es freilich eine Folge des Vorgehens von Br. und daß er zur Rettung der DariehnsVerhandlungen als Bürge einspringen mußte» Deshalb konnte das Berufungsgericht die Bekundung der Nichte der Erstbeklagten über den späteren Bericht des Klägers als wahr und zugleich unerheblich würdigen» Daß die Eheleute IflBHBP vor der entscheidenden Verhandlung angerufen und ihnen mitgeteilt hatte* daß er das Vorgehen seines Konkursverwalters unterstütze* traf zu. Baß ihnen dies gelungen war, der Kläger aber gleichwohl bürgen mußte, weil Husemann gesagt hatte, er "mache die Grundschulden kaputt11 oder "er habe sie kaputt gemacht", konnte die Zeugin nicht erfassen, v/eil sie an der Verhandlung nicht teilgenommen hatte» Aus demselben Grunde konnte das Berufungsgericht davon absehen, die für einen ähnlichen Bericht des Klägers als Zeugen benannten Gebrüder SpJflHHfe zu hören. Baß der Kläger der Erstbeklagten durch seine zusätzliche Bürgschaft "aus der Patsche geholfen" hatte, war durchaus richtig; denn die Eheleute iIHfe ^HP.haben sich nicht durch die Beteuerungen der Beklagten allein, sondern erst durch deren Verbindung mit dem Angebot zusätzlicher Sicherheiten zur Vergabe des Barlehns bewegen lassen. Was es indessen mit den "kaputt gemachten «rundschulden" auf sich hatte, konnte nur aus dem gesamten Gang der Verhandlungen und nicht aus summarischen Berichten des Klägers gegenüber Nicht-teilneh^ern erschlossen werden. Nach alledem hat das Berufungsgericht zutreffend entschieden, daß die Erstbeklagte den Kläger von der Bürgschaft befreien und der Zweitbeklagte ihm den aus der Übernahme der Bürgschaft entstehenden Schaden ersetzen muß.
22C4 016 yi_zR.&2Z§2 V erkundet am 19* Februar 1963 Kriegl, Justizobersekretär als ürkundsbeamter d•Geschäftsstelle Ira Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Kauffrau Erna S KgBHHBring 0B’ 2p des Rechtsanwalts Hugo G Istraße in Kl m t Beklagten, Berufungskläger und Revi sionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. gegen den Kaufmann Willy HflBHilK-Straße I Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br» hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19» Februar 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Engels sowie der Bundesrichter Br Kleinewefers, Ranebeck, Br. Hauß und Br. Pfretzschner für Recht erkannt: Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 5» Zivilsenat in Freiburg - vom 22. Februar 1962 wird zurückgewiesen0 Bie Kosten der Revision werden den Beklagten auferlegt Von Rechts wegen * -o ~ 2 - Tatbestand: Burch Vertrag vom 14« April 1959 gewährten der Kaufmann Heinrich und seine Ehefrau der Erstbeklagten, die von dem Zweitbeklagten anwaltlich beraten wurde, zur Abwendung des Anschlußkonkurses über ihr Vermögen ein verzinsliches Barlehn von 220*000.- EM, das sich durch Verrechnung einer Forderung auf 170*000.- BM ermäßigte * Die zu dem Abschluß führende Verhandlung, an welcher die Eheleute Isenmann und die Parteien teilnahmen, fand am 12«, April 1959 in Baden-Baden statt. Zur Sicherung des Barlehns trat die Erstbeklagte ihren Anspruch gegen die Commerz- und Kreditbank auf Rückübertragung von zwei mit etwa 1000000.- BM valutierten Grund** schulden ab, die der Kaufmann HtHBH in auf seine Grundstücke eingeräumt und an die Erstbeklagte sicherungshalber abgetreten hatte« Biese hatte die Grundschülden - ebenfalls zur Sicherheit - an die genannte Bank abgetreten» HflBBi befand sich seit Oktober 1957 in Konkurs. Als die Parteien und die Eheleute 12. April 1959 verhandelten, hatte der Konkursverwalter Br. R^^die Abtretung der Grundschulden an die Erstbeklagte bereits klageweioe angefochten mit der Begründung, sie sei nach Eröffnung des Vergleichsverfahrens erfolgt und eiriver-ständlich zurückdatiert worden. Am 7» April 1959 hatte Br«. Rfl^, wie die Beklagten wußten, eine Erklärung des Gemeinschuldners Huse-mann vorgelegt, die seine Behauptung bestätigte. Ber Kläger übernahm "zur weiteren Absicherung" des Bar-lelms eine selbstschuldnerische Bürgschaft bis zu 50.000.- BM "für den Fall und insoweit, daß bei Verwertung der Grundschulden keine euer nur "Heilweise Befriedigung für die Eheleute iflHP erzielt v/erd* Ber vom Konkursverwalter Br. R^p geführte Anfechtungsprozeß endete am 20«, Oktober 1959 mit einem Vergleich. Banach sollte der Erlös aus den Grundschulden in Höhe von 24.955«»“ EM dazu verwandt werden, von Husemann ausgestellte und von der Erstbeklagten akzeptierte Wechsel abzudecken; der Rest sollte den Gläubigern hHHs zufließen. 1 Die Eheleute haben die Erstbeklagte aus dem Dar- lehnsvertrag und den Kläger aus der Bürgschaft in Anspruch genommen, deren Betrag sich am 12» Januar 1961 durch eine Zahlung der Erstbeklagten auf 40*000«- DM ermäßigte. Der Kläger hat vorliegend von der Erstbeklagten Befreiung von der Bürgschaft verlangt und hinsichtlich des Zweitbeklagten um die Feststellung gebeten, daß dieser ihm allen aus der Übernahme der Bürgschaft entstehenden Schaden ersetzen müsse» Er hat behauptet, er sei von den Beklagten über den Sicherungswert der Grundschulden getäuscht und dadurch zur Übernahme der Bürgschaft bestimmt worden» Seine Bedenken habe der Zweitbeklagte mit der wahrheitswidrigen, ehrenwörtlichen Versicherung ausgeräumt, er habe die Unterlagen bei der Bank geprüft und die Grundschulden "hundertprozentig in Ordnung" gefunden? weder der Kläger noch die Eheleute hätten das geringste zu befürchten. Die Erstbeklagte habe sich diese Erklärungen zu eigen gemacht» Später habe der Zweitbeklagte Dritten gegenüber eingoräumt, das Darlehn gegen wertlose Sicherheiten erwirkt zu haben. Die Beklagten haben um Klageabweisung gebeten. Sie haben das Vorbringen des Klägers bestritten und behauptet, er sei über die Sachund Rechtslage hinsichtlich der Grundschulden voll ■unterrichtet gewesen. Die Erstbeklagte habe dazu überhaupt nichts und der Zweitbeklagten nur das erklärt, was seiner Überzeugung entsprochen habe. Überdies laufe der Kläger auch keine Gefahr, auf Grund der Bürgschaft zahlen zu müssen, weil die Erstbeklagte ihren Verpflichtungen gegenüber den Eheleuten IMHHP nachkomme. Das Landgericht hat die Beklagten antragsgemäß verurteilt. Ihre Berufung ist erfolglos geblieben. Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten, um deren Zurückweisung der Kläger bittet. n) V Ent 8cheidungsgründe: Die Revision ist nicht begründet. Wie das Berufungsgericht festgestellt hat, ist der Zweitbeklagte am 9» April 1959 in einer Unterredung mit seinem Sozius, Rechtsanwalt St^^, zu der Überzeugung gelangt, daß die Verteidigung der Erstbeklagten im Anfechtungsprozeß des Konkursverwalters Dr. R^p aussichtslos geworden war, nachdem der Gemein-schuldner die RUckdatierung der Grundschuldabtretungen an di© Erstbeklagte offenbart hatte. Der Zweitbeklagte hat deshalb die auf den 12. April 1959 angesetzten Darlehnsverhandlungen mit der Begründung abgesagt, daß der bislang angebotene Anspruch der Erstbeklagten gegen die Commerzbank auf Rückübertragung der Grundschulden keine einwandfreie Sicherheit mehr darsteile. Auf Drängen der Erstboklagten ist er gleichwohl mit ihr am 12. April 1959 hei den Eheleuten erschienen und hat ihnen wie dem hinzugezogenen Kläger nunmehr erklärt, er habe inzwischen die Unterlagen bei der Commerzbank in geprüft und die Grund- schulden "hundertprozentig in Ordnung" befunden; für die Darlehnsgeber wie für den als Bürgen vorgesehenen Kläger bestehe nicht das geringste Risiko. Die Erstbeklagte trat diesen Darlegungen bei. Tatsächlich war der Zweitbeklagte zwischen dem 9» und 12. April weder bei der Oommerzbank in gewesen, noch hatte sich irgend etwas ereignet, was seine am 9* April gewonnene, auch der Erstbeklagten mitgeteilte Überzeugung von der praktischen Wertlosigkeit des Rückübei*tragungsanspruchs hätte umstoßen können. Die Revision greift diese Feststellungen nicht an. Sie meint jedoch, das Berufungsgericht habe zu Unrecht einen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Verhalten der Beklagten und dem Entschluß des Klägers zur Übernahme der Bürgschaft angenommen. Diese Rüge ist unbegründet. Das Berufungsgericht konnte dem Beweisergebnis ohne Bechts-verstoß entnehmen, daß die Frage des realen Sicherungswertes der Grundschulden bei der Verhandlung am 12. April 1959 im Vordergrund gestanden hat. Das haben nicht nur die Zeugenaussagen über den Verlauf des Gesprächs ergeben. Auch der sachliche Anlaß war offenkundig. Gerade weil die Eheleute IHHI) über die Fragwürdigkeit des Rückübertragungsanspruchs durch und den Zweitbe- klagten selbst unterrichtet wordenwa*en, konnten sie dessen völlig gewandelte Auffassung nicht unerörtert hinnehrnen. Hätte das Gespräch sich nicht wesentlich hierum gedreht, hätte der Zweitbeklagte keinen Anlaß zu seinen feierlichen - freilich unrichtigen -Beteuerungen gehabt. Diese richteten sich auch an den Kläger, der für die Übernahme der Bürgschaft gewonnen werden sollte. Der Tatrichter ist nicht - wie die Rügen der Revision unzutreffend unterstellen - zu der Überzeugung gelangt, daß es den Beklagten gelungen sei, das erwachte Mißtrauen gegen den Bestand des Rückübertragungsanspruchs vollständig zu beseitigen. Daß die Eheleute durch der Kläger durch Rechtsanwalt Stfl|^ von der Anfechtung des Konkursverwalters Dr. R^dund der positiven Einstellung hierzu unter- richtet worden waren, konnten die Beklagten nicht ungeschehen machen, ftohl aber konnten sie versuchen, die Darlehnsgeber und den Klaget* von der Aussichte&teigkeit dieses Vorgehens so weit zu Überzeugen, daß das Geschäft hieran nicht scheiterte. Zu . diesem Zweck hat der Zweitbeklagte - wie festgestellt wahrheitswidrig - mit Billigung der Brstbeklagten eine inzwischen in !'■■■* vorgenommene Nachprüfung behauptet, wegen des "hundertprozentigen“ Ergebnisses sein Ehrenwort verpfändet, hinsichtlich der Lauterkeit seiner geäußerten Überzeugungen auf seine Vertrauensstellung als Anwalt und Freund der Eheleute IflB verwiesen und auf deren Frage erklärt, daß er für die Bonität der angebotenen Sicherheit persönlich bürgen würde, wenn ihm dies als Anwalt nicht untersagt wäre. 6 - Auf diese Y<eise ist es den Beklagten gelungen, die Eheleute I zur Hergabe des Darlehns und den Kläger zur Übernahme der Bürgschaft zu bestimmen. Allein hierauf kommt es an. Die Revision vermag die entscheidende Feststellung nicht zu erschüttern, daß die Beklagten durch die Vorspiegelung einer vom Zweitbeklagten gebnis gewollt den Irrtum hervorgerufen haben, der Rückübertragungsanspruch stelle entgegen allen früheren, anderslautenden Informationen doch einen beachtlichen, für den Sicherungszweck geeigneten und verfügbaren Vermögenswert der Erstbeklagten dar, und daß durch die Erregung dieses Irrtums sowohl die Gewährung des Darlehns wie die Übernähme der Bürgschaft erreicht worden sind. Diese Feststellung läßt sich nicht mit dem Hinweis auf latsachen ausräumen, die der Kläger vor der entscheidenden Verhandlung am 12- April 1959 erfahren hat«, Der Zweck, den die Beklagten mit ihrem Auftreten verfolgt und erreicht haben, bestand ja gerade darin, die Darlehnsgeber wie den Kläger davon zu überzeugen, daß ihre bisherige Unterrichtung als unzutreffend und überholt anzusehen sei. Deshalb kann es nicht darauf ankommen, was dem Kläger insoweit aus seiner Unterredung mit Rechtsanwalt St^B im Januar 1959 noch erinnerlich war. Daß die Beklagten ihren Zweck nicht vollständig in dem Sinne erreicht haben, daß nunmehr alle Beteiligten in dem Anspruch auf Rückübertragung der Grundschulden eine völlig unbedenkliche und ausreichende Sicherung des Darlehns erblickt hätten, steht der Feststellung der Täuschung und ihrer Ursächlichkeit für das Zustandekommen des Geschäfts ebenfalls nicht entgegen. Es ist richtig", daß die Eheleute sich ungeachtet der Beteuerungen des Zweitbeklagten zur Hergabe des Darlehns erst verstanden haben, als ihnen zusätzliche Sicherheiten - darunter die Bürgschaft des Klägers - eingeräumt wurden«, Es ist auch ernsthaft in Betracht gezogen worden, daß die Grundschulden trotz der anderslautenden Versicherungen der Beklagten ausfallen könnten; in i persönlich vorgenommenen Prüfung mit positivem Er das zeigen sowohl die Warnung Isenraanns an den Kläger, daß er in Gelddingen keinen Spaß verstehe, als auch dessen Vorsichtsmaß“ nähme, seine notfalls zu leistenden Zahlungen auf 10*000*“ DM jährlich zu begrenzen. Die Rüge der Revision, daß der Kläger als Kaufmann seine Bürgschaft unmöglich als gänzlich gefahrlos angc*“ sehen haben könne, geht unter diesen Umständen ins Leere; denn da3 hat das Berufungsgericht nirgends angenommen* Ebensowenig hat es übersehen, daß der Kläger sehr wohl wußte, weshalb er zu den Verhandlungen hinzugezogen und um seine Bürgschaft ange-gangen wurde: nämlich weil mit den Versicherungen der Beklagten allein die Bedenken der Darlehnsgeber nicht zu überwinden waren. Auf alles dies kommt es jedoch deshalb nicht an, weil der entscheidende Erfolg der Täuschung darin bestanden hat, daß die Darlehnsgeber den Rückübertragungsanspruch schließlich doch als die in erster Linie haftende Sicherheit akzeptiert haben und bei dem Kläger die Vorstellung hervorgerufen worden ist, daß er nur das entsprechend geringere Wagnis einer Ausfallbürgschaft übernehme* So lauten auch die ausdrücklichen Bestimmungen des vom Zweitbeklagten entworfenen Vertragswerks * Hätten die Be“ klagten statt des Gegenteils wahrheitsgemäß erklärt, daß keine tatsächlichen Anhaltspunkte - insbesondere keine kürzlich vorge-nommene Prüfung - eie zu ihrer angeblichen Überzeugung berechtigten, von der Anfechtung durch den Konkursverwalter sei nichts zu befürchten, so hätten nach der Überzeugung des Berufungsgerichts weder die Eheleute l^BBI das Darlehn gewährt noch der Kläger die Bürgschaft übernommen. Baß der Kläger wie die Eheleute trotz ihrer irrigen Meinung, der Rückübertragungsanspruch sei als Haupt Sicherung für das Darlehn annehmbar, nicht jedes Risiko für ausgeschlossen gehalten haben, steht deshalb dem ur“ sächlichen Zusammenhang zwischen der Täuschung einerseits, der Gewährung des Darlehns und der Übernahme der Bürgschaft anderer-seits nicht entgegen. Auch wenn der Kläger nach seiner Vorstellung nur ein Ausfallrisiko hinter einer beträchtlichen Sicherheit übernahm, blieb es freilich eine Folge des Vorgehens von Br. und daß er zur Rettung der DariehnsVerhandlungen als Bürge einspringen mußte» Deshalb konnte das Berufungsgericht die Bekundung der Nichte der Erstbeklagten über den späteren Bericht des Klägers als wahr und zugleich unerheblich würdigen» Daß die Eheleute IflBHBP vor der entscheidenden Verhandlung angerufen und ihnen mitgeteilt hatte* daß er das Vorgehen seines Konkursverwalters unterstütze* traf zu. Die Bemühungen der Beklagten waren ja gerade darauf gerichtet, die hierdurch hervorgerufenen Bedenken der Eheleute XflHizu zerstreuen. Baß ihnen dies gelungen war, der Kläger aber gleichwohl bürgen mußte, weil Husemann gesagt hatte, er "mache die Grundschulden kaputt11 oder "er habe sie kaputt gemacht", konnte die Zeugin nicht erfassen, v/eil sie an der Verhandlung nicht teilgenommen hatte» Aus demselben Grunde konnte das Berufungsgericht davon absehen, die für einen ähnlichen Bericht des Klägers als Zeugen benannten Gebrüder SpJflHHfe zu hören. Baß der Kläger der Erstbeklagten durch seine zusätzliche Bürgschaft "aus der Patsche geholfen" hatte, war durchaus richtig; denn die Eheleute iIHfe ^HP.haben sich nicht durch die Beteuerungen der Beklagten allein, sondern erst durch deren Verbindung mit dem Angebot zusätzlicher Sicherheiten zur Vergabe des Barlehns bewegen lassen. Was es indessen mit den "kaputt gemachten «rundschulden" auf sich hatte, konnte nur aus dem gesamten Gang der Verhandlungen und nicht aus summarischen Berichten des Klägers gegenüber Nicht-teilneh^ern erschlossen werden. Baß endlich der Kläger auch ein eigenes Interesse daran hatte, daß die BarlehnsVerhandlungen nicht scheiterten, mag durchaus sein; die Übernahme einer Ausfallbürgschaft würde hiermit in Einklang stehen« Mit diesem Umstand vermag die Revision jedoch nicht darzutun, daß der Kläger auch dann gebürgt hätte, wenn er die von don Beklagten ausgehende Täuschung durchschaut, also erkannt hätte, daß die angebotene HauptSicherheit entgegen den Erklärungen im höchsten Maße fragwürdig war. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht auf diesen Funkt nicht weiter eingegangen ist» Nach alledem hat das Berufungsgericht zutreffend entschieden, daß die Erstbeklagte den Kläger von der Bürgschaft befreien und der Zweitbeklagte ihm den aus der Übernahme der Bürgschaft entstehenden Schaden ersetzen muß. Die hiergegen gerichtete Revision war deshalb mit der Kostenfolge nach § 97 *SPO als unbegründet zurückzuweisen. Engels Dr. Kleinewefers Hanebeck Dr. Hauß Dr. Pfretzschner