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BGH · VI ZK 83/61

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZK 83/61

Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom Ho Dezember i960 insoweit aufgehoben, als es die Berufung des Klägers dagegen zurückgewiesen hat, daß seine Ansprüche gegen den Erstbeklagten durch Urteil der 1. Als das Seil abermals von der Raupe abgehängt, diese aus der Durchfahrt zurückgezogen und der Zweitbeklagte erneut mit Vor- und Zurückfahren beschäftigt war, löste der hinzukommende Kläger, ebenfalls Vorarbeiter bei E , auf eigenen Vorschlag seinen Kollegen XflHB ab, damit dieser seinen Leuten Feierabend bieten konnte« Der Kläger ließ die Raupe in die Durchfahrt kommen und bemühte sich, das Drahtseil an ihr zu befestigen« Weil ihm das nicht gleich gelang, stieg der Baupenfahrer BbflHp, ohne den Motor abzustellen und die Bremse anzuziehen, von seinem Fahrzeug ab und half ihm« Als das Seil festsaßS > die beiden Personen aber noch am Boden hockten, fuhr der Lastzug langsam vorwärts und zog die Raupe hinter sich her. Der Zweitbeklagte habe denn auch mit dem Lastzug nach dem erneuten Vor- und Zurückstoßen eine Weile stillgestanden. Er habe noch mit dem Lastzug rangiert, als der Kläger ohne sein Wissen hinzugekommen sei und die Verbindung mit der Raupe hergestellt habe. Es hat die hierzu vorliegende Rechtsprechung berücksichtigt und nicht verkannt, daß es entöcheidend darauf ankommt, ob der Kläger im Zeitpunkt des Unfalls in den Be-trieb des Erstbeklagten eingegliedert war, wobei eine persönliche Abhängigkeit nicht zu fordern wäre (vgl. April 1958 - VI ZR 251/57 = VersR 1959, 109) - Das Berufungsgericht hat eine solche Eingliederung bejaht, weil es sich um eine Hilfeleistung für den Schleppzug des Erstbeklagten gehandelt habe, mit welchem dieser die vertragliche Verpflichtung zur Ablieferung des Zements zu erfüllen hatte. Dem geplanten Manöver lag der Gedanke zugrunde, den Lastzug nicht mit eigener Kraft, sondern als an den Raupen-schlepper angehängte Last durch die Einfahrt zu schleusen» Dazu hatte der Zweitbeklagte sein Fahrzeug nur in eine geeignete Ausgangsstellung zu bringen und während des Schleppvorgangs die Lenkung zu bedienen«. Sie hat dies, wie sich den Feststellungen entnehmen läßt, auch tatsächlich nicht getan; denn unstreitig hat ihr Vorarbeiter durch Winken sowohl das Zeichen zu dem Anziehen der Raupe als auch - nach Lösen des Seiles - zu dem erneuten Rangieren des Lastzuges gegeben, also das Manöver geleitet. nem Vortrag hervor, der Kläger habe ihn im Gegensatz zu nicht durch Winkzeichen davon verständigt, daß der Lastzug wieder an die Raupe angehängt war und deshalb die Bewegungen aus eigener Kraft beenden mußte. Unter diesen Umständen läßt sich nicht sagen, daß die Leute der E'flHP oHG einschließlich des Klägers sich mit ihrem Fahrzeug nach der Art von Arbeitnehmern in den Betrieb des Erstbeklagten eingegliedert hätten« Lies um so weniger, als die Firma auch ein eigenes Interesse daran hatte, daß der Zement trotz der ungünstigen örtlichen Verhältnisse an ihrer Baustelle in die aufgestellten Silos gelangte. Denn selbst wenn dies mit dem Berufungsgericht und entgegen den Bedenken der Revision bejaht werden könnte, würde sich daraus keine Freistellung des Zweitbeklagten nach § 899 RVO ergeben, weil die Vorschrift nur auf das Verhältnis zwischen Arbeitern und Aufsehern oder Bevollmächtigten desselben Betriebes anzuwenden ist. Der Kläger hatte sich durch seine Hilfeleistung, vor allem die Befestigung des Seiles, in besondere Beziehungen zu den Triebkräften des Lastzuges gesetzt und sich dadurch mehr als die Allgemeinheit in den Bereich von dessen typischer Betriebsgefahr begeben. Dieser Gefahr ist er auch erlegen, als der Lastzug aus eigener Kraft anfuhr und den vom Kläger selbst angekoppelten Raupenschlepper hinter sich herzog. 2. Zur Haftung aus Verschulden hat das Berufungsgericht festgestellt, daß der Zweitbeklagte keine erweisliche Kenntnis von der hergestellten Verbindung zwischen Lastzug und Raupe hatte, und daß diese Unkenntnis auch nicht auf Fahrlässigkeit beruhte, weil der Zweitbeklagte darauf vertrauen durfte, daß er - wie bisher - von der erneuten Befestigung des Seiles verständigt würde. hat das Berufungsgericht kein Verschulden des Zweitbeklagten darin erblickt, daß er nach einem vorübergehenden Stillstand mit dem Rangieren seines .Lastzuges fortfuhr, ohne sich zu vergewissern, ob er nunmehr Personen hinter seinem Fahrzeug gefährdete» Hiergegen ist aus Rechtsgründen nichts zu erinnern» Die tatsächlichen Feststellungen vermag die Revision nicht anzugreifen. Bie Arbeitsteilung zwischen den beiden Gruppen hatte sich unter der Leitung des Vorarbeiters I|^ so eingespielt, daß der Zweitbeklagte zunächst seinen Lastzug mit eigener Kraft in eine möglichst günstige Ausgangsstellung brachte, daß er sich dann von der Raupe nach Rinhängen des Seiles rückwärts ziehen ließ und daß ihm, wenn der Versuch mißlang, sein Fahrzeug nach Lösen des Seiles wieder zur eigenen Be« wegung freigegeben wurde. Bern Zweitbeklagten ist weder die Kenntnis nachgewiesen, daß durch den Kläger abgelöst worden war, noch daß der Kläger abweichend von dem bisher geübten Verfahren das Seil schon bei Stillstand des Lastzuges - ohne weitere Zeichengebung -einzuhängen gedachte. Das Berufungsgericht hat den Haftungsgrund ungeprüft gelassen und sich insoweit mit der Verneinung der Ansprüche im Hinblick auf § 898 RVO begnügto Da dieser Gesichtspunkt die Entscheidung nicht trägt, ist ihre teilweise Aufhebung erforderlich, soweit das Berufungsgericht dem Kläger Ansprüche gegen den Erstbeklagten versagt hat«,

Zitierte Normen: § 8 StVG
RaupeAnspruchErstbeklagtenBerufungsgerichtLastzugFahrzeugZweitbeklagteKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

VI ZK 83/61
Verkündet am 13. März 1962 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
050
Im Kamen des Volkes In dem Hechtsstreit
 des Maurervorarbeiters Heinz S|
in Bl
I, S|
Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
 Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Dr.
gegen
1 . deiL^TransportUnternehmer Philipp BJ
Haus Nr. SK über
2. den Kraft fahre i^ebastian	in K(	_
Haus Nr.	bei	B^^^^^^vOberfranken
 Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
hat der VI„ Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 6. März 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels sowie der Bundesrichter Hane-beck, Dr. Bode, Dr. Hauß und Dr. Pfretzschner
 für Recht erkannt:
I. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom Ho Dezember i960 insoweit aufgehoben, als es die Berufung des Klägers dagegen zurückgewiesen hat, daß seine Ansprüche gegen den Erstbeklagten durch Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bamberg vom H. April I960 teilweise abgewiesen worden sind.
2 «
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen«,
II« Die weitergehende Revision wird zurückgewiesen«
IIIo Die Kostenentscheidungen des Landgerichts und des Oberlandesgerichts werden aufgehoben«
Von den Kosten der Rechtsmittelinstanzen trägt der Kläger die Hälfte der Gerichtskosten und seiner aus-sergerichtlichen Kosten sowie die gesamten außergerichtlichen Kosten des Zweitbeklagten.
Von den Kosten der ersten Instanz trägt der Kläger elf Vierzehntel der Gerichtskosten und seiner außergerichtlichen Kosten sowie die gesamten außergericht liehen Kosten des Zweitbeklagten»
Im übrigen wird die Entscheidung über die Kosten dem Oberlandesgericht Bamberg übertragen.
Von Rechts wegen
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Tatbestand
 Der zweitbeklagte Kraftfahrer fuhr am 16. Oktober 1958 mit einem Sattelschlepper-Lastzug seines Arbeitgebers, des erstbeklagten Transportunternehmers, eine Ladung Zement zu
 Hemmelsdorf (Unterfranken). Zum Abladen - Einblasen in die Silos - mußte er den Lastzug rückwärts durch eine enge, überdachte Scheunendurchfahrt stoßen. Das gelang ihm nicht, weil er den Zug auf dem nassen, seitlich geneigten Boden des,umbauten Hofes nicht gerade vor die Einfahrt setzen konnte. Auf seine Bitte holte der hinzugekommene Vorarbei-ter IflHP der Firma EHB einen diesem Unternehmen gehörenden, von dem Fahrer EbflHI^B ge lenkten Raupenschlepper herbei, der sich von der anderen Seite der Durchfahrt her hinter den Lastzug setzte, um ihn an einem Stahlseil hin-durchzuziehen. Nachdem das Seil befestigt worden war und der Zweitbeklagte seinen Beifahrer NflHH^ückwär*fcs zur Sicherung gegen ein Anstoßen aufgestellt hatte, zog die Raupe auf ein Zeichen iflHP8 an. Der Lastzug stand indessen noch zu schräg. Das Seil wurde gelöst und der Zweitbe-klagte versuchte, sein Fahrzeug auf einen entsprechenden Wink XHB* durch Vor- und Zurückstoßen in eine günstigere Ausgangs st e living zu bringen. Auch das nächste Schleppmanö^ . ver mißlang.
Als das Seil abermals von der Raupe abgehängt, diese aus der Durchfahrt zurückgezogen und der Zweitbeklagte erneut mit Vor- und Zurückfahren beschäftigt war, löste der hinzukommende Kläger, ebenfalls Vorarbeiter bei E ,
einer Baustelle der Firma E
oHG an der Kadersmühle bei
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auf eigenen Vorschlag seinen Kollegen XflHB ab, damit dieser seinen Leuten Feierabend bieten konnte« Der Kläger ließ die Raupe in die Durchfahrt kommen und bemühte sich, das Drahtseil an ihr zu befestigen« Weil ihm das nicht gleich gelang, stieg der Baupenfahrer BbflHp, ohne den Motor abzustellen und die Bremse anzuziehen, von seinem Fahrzeug ab und half ihm« Als das Seil festsaßS > die beiden Personen aber noch am Boden hockten, fuhr der Lastzug langsam vorwärts und zog die Raupe hinter sich her. Während Eb(H mihoch zur Seite springen konnte, geriet der Kläger mit beiden Oberschenkeln unter die rechte Raupenkette,' die ihn ganz überrollte« Der Kläger erlitt schwöre Verletzungen, insbesondere komplizierte Brüche der Ober- und Unterschenkel, und mußte bis Mitte Mai 1959 mit geringen Unterbrechungen stationär im Krankenhaus behandelt werden. Br ist bisher nicht voll arbeitsfähig« Bei der für die Firma BMIB zuständigen Berufsgenossenschaft schwebt deshalb ein Ren-tenverfähren.
Der Kläger nimmt die Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch. Er hat behauptet, er habe dem Zweitbeklagten vor dem Unfall zugerufen, daß er das Seil ;}etzt wieder befestigen wolle. Der Zweitbeklagte habe das auch ohnehin gewußt. Zumindest sei ihm bekannt gewesen, daß zwischen den beiden Fahrzeugen Leute beschäftigt waren, die er vom Führerhause aus nicht sehen konnte. Der Zweitbeklagte habe denn auch mit dem Lastzug nach dem erneuten Vor- und Zurückstoßen eine Weile stillgestanden. Dann sei er plötzlich angefahren, ohne einen entsprechenden Wink des die Manöver leitenden Vorarbeiters abzuwarten« Bis da-
hin habe er sein Fahrzeug immer nur auf ein Zeichen von I^BPirL Bewegung gesetzt, so daß er nunmehr auf den Kläger hätte achten müssen« Der Kläger hat Zahlung von 1.151,50 DM zu dem Ausgleich seines Sachschadens und des bisherigen Verdienstausfalls - nach Abzug der sozialen Deistungen - verlangt, ein angemessenes Schmerzensgeld beansprucht und um die Feststellung gebeten, daß ihm die Beklagten allen weiteren Unfallschaden ersetzen müssen, soweit die Ansprüche nicht auf Träger der Sozialversicherung übergegangen sind.
Die Beklagten haben Abweisung der Klage beantragt. Sie haben geltend gemacht, der Kläger könne sie nach den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung nicht wegen des Unfalls in Anspruch nehmen, weil er ihn während einer zeitweiligen Einordnung in den Betrieb des Erstbeklagten erlitten habe« Zudem treffe den Zweitbeklagten kein Verschulden. Er habe noch mit dem Lastzug rangiert, als der Kläger ohne sein Wissen hinzugekommen sei und die Verbindung mit der Raupe hergestellt habe. Der zeitweilige Stillstand des Lastzuges habe nur auf einem Durchdrehen der Räder in dem aufgeweichten Untergrund beruht.
Der Kläger ist der Rechtsansicht der Beklagten entgegengetreten, daß sie nach §§ 898, 899 RVO vor den erhöbe^ nen Ansprüchen geschützt seien.
Das Landgericht hat den Erstbeklagten verurteilt, an den Kläger 62,40 DM nebst Zinsen zu dem Ausgleich seines Sachschadens zu zahlen; im übrigen hat es die Klage abgewiesen« Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Mit
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der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagten bitten, verfolgt der Kläger seine nicht zuerkannten Ansprüche weitero
1 * Bas Berufungsgericht hat den Beklagten in erster Linie das Haftungsprivileg nach §§ 898, 899 RVO zugebil-
ligt. Es hat die hierzu vorliegende Rechtsprechung berücksichtigt und nicht verkannt, daß es entöcheidend darauf ankommt, ob der Kläger im Zeitpunkt des Unfalls in den Be-trieb des Erstbeklagten eingegliedert war, wobei eine persönliche Abhängigkeit nicht zu fordern wäre (vgl. die Entscheidungen des erkennenden Senats BGHZ 21/207 und vom 1. April 1958 - VI ZR 251/57 = VersR 1959, 109) - Das Berufungsgericht hat eine solche Eingliederung bejaht, weil es sich um eine Hilfeleistung für den Schleppzug des Erstbeklagten gehandelt habe, mit welchem dieser die vertragliche Verpflichtung zur Ablieferung des Zements zu erfüllen hatte. Dem kann nicht beigetreten werden.
Gewiß ist es zur Annahme einer Eingliederung erforderlich, daß die Tätigkeit zur Förderung der Zwecke des fremden Betriebes entwickelt worden ist. Ebenso ist rieh
 Entscheidungsgründe
Der Revision war zu dem Teil stattzugeben
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tig, daß vorliegend eine Förderung der Interessen des Erstbeklagten beabsichtigt war« Das Berufungsgericht verkennt jedoch, daß nicht jede derartige Hilfeleistung durch Einordnung und Unterstellung erfolgen muß, daß sie vielmehr auch im V/ege einer Partnerschaft der beiden zusammentreffenden Betriebe vor sich gehen kann, bei der sich an der ausschließlichen Zugehörigkeit der beteiligten Arbeiter zu ihrem Stammbetrieb nichts änderte So war es hier«,
Dem geplanten Manöver lag der Gedanke zugrunde, den Lastzug nicht mit eigener Kraft, sondern als an den Raupen-schlepper angehängte Last durch die Einfahrt zu schleusen» Dazu hatte der Zweitbeklagte sein Fahrzeug nur in eine geeignete Ausgangsstellung zu bringen und während des Schleppvorgangs die Lenkung zu bedienen«. Die aktive Rolle fiel der Raupe und den mit ihr entsandten Leuten der	oHG
zu. Diese Firma hatte unter solchen Umständen keinen Anlaß, ihr Fahrzeug und Personal aus der Hand zu geben und fremden Weisungen zu unterstellen. Sie hat dies, wie sich den Feststellungen entnehmen läßt, auch tatsächlich nicht getan; denn unstreitig hat ihr Vorarbeiter	durch
 Winken sowohl das Zeichen zu dem Anziehen der Raupe als auch - nach Lösen des Seiles - zu dem erneuten Rangieren des Lastzuges gegeben, also das Manöver geleitet. Der Raupenfahrer EbmU^^hat steh allein nach ihm gerichtet« Das war auch sachgemäß; denn der Zweitbeklagte mußte im Führerhaus seines Fahrzeuges bleiben, konnte von dort aus die sich rückwärts abspielenden Vorgänge nicht überblicken und deshalb das Kommando nicht übernehmen« Daß die Arbeitsleitung auch nach seiner eigenen Ansicht nicht bei ihm lag, geht aus sei-
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nem Vortrag hervor, der Kläger habe ihn im Gegensatz zu
 nicht durch Winkzeichen davon verständigt, daß der Lastzug wieder an die Raupe angehängt war und deshalb die Bewegungen aus eigener Kraft beenden mußte. Unter diesen Umständen läßt sich nicht sagen, daß die Leute der E'flHP oHG einschließlich des Klägers sich mit ihrem Fahrzeug nach der Art von Arbeitnehmern in den Betrieb des Erstbeklagten eingegliedert hätten« Lies um so weniger, als die Firma
 auch ein eigenes Interesse daran hatte, daß der Zement trotz der ungünstigen örtlichen Verhältnisse an ihrer Baustelle in die aufgestellten Silos gelangte.
2.	Entfällt aber eine Eingliederung des Klägers in den ihm fremden Betrieb des Erstbeklagten, so kommt es nicht darauf an, ob der Zweitbeklagte in diesem Betrieb die Aufgaben eines Aufsehers oder Bevollmächtigten wahrgenommen hat. Denn selbst wenn dies mit dem Berufungsgericht und entgegen den Bedenken der Revision bejaht werden könnte, würde sich daraus keine Freistellung des Zweitbeklagten nach § 899 RVO ergeben, weil die Vorschrift nur auf das Verhältnis zwischen Arbeitern und Aufsehern oder Bevollmächtigten desselben Betriebes anzuwenden ist.
II.
1. Lie Verneinung einer Eingliederung des Klägers in das Unternehmen des Erstbeklagten steht indessen der hilfsweisen Feststellung des Berufungsgerichts nicht entgegen, daß der Kläger im Zeitpunkt des Unfalls bei dem Betrieb des
 Lastzuges des Erstbeklagten tätig war. Eine solche Tätigkeit ist auch ohne Abhängigkeit von den Weisungen des Halters und Fahrers möglich. Das allgemeine Einverständnis mit der - wenn auch selbständigen - Hilfeleistung lag vor.
Der Sache nach ist die Feststellung zutreffend, wie die Revision nicht verkennt. Der Kläger hatte sich durch seine Hilfeleistung, vor allem die Befestigung des Seiles, in besondere Beziehungen zu den Triebkräften des Lastzuges gesetzt und sich dadurch mehr als die Allgemeinheit in den Bereich von dessen typischer Betriebsgefahr begeben. Dieser Gefahr ist er auch erlegen, als der Lastzug aus eigener Kraft anfuhr und den vom Kläger selbst angekoppelten Raupenschlepper hinter sich herzog.
Dem Kläger ist es deshalb durch § 8 StVG verwehrt, seine Ansprüche auf die besonderen Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes (§§ 7? 17) zu stützen. Das Berufungsgericht hat dies zwar nur .hinsichtlich der gegen den zweitbeklagten Fahrer gerichteten Ansprüche ausgeführt. Die Rechtslage ist jedoch im Verhältnis zwischen dem Kläger und dem erstbeklagten Halter nicht anders.
2. Zur Haftung aus Verschulden hat das Berufungsgericht festgestellt, daß der Zweitbeklagte keine erweisliche Kenntnis von der hergestellten Verbindung zwischen Lastzug und Raupe hatte, und daß diese Unkenntnis auch nicht auf Fahrlässigkeit beruhte, weil der Zweitbeklagte darauf vertrauen durfte, daß er - wie bisher - von der erneuten Befestigung des Seiles verständigt würde. Unter diesen Umständen
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hat das Berufungsgericht kein Verschulden des Zweitbeklagten darin erblickt, daß er nach einem vorübergehenden Stillstand mit dem Rangieren seines .Lastzuges fortfuhr, ohne sich zu vergewissern, ob er nunmehr Personen hinter seinem Fahrzeug gefährdete» Hiergegen ist aus Rechtsgründen nichts zu erinnern» Die tatsächlichen Feststellungen vermag die Revision nicht anzugreifen. Ben rechtlichen Folgerungen, die das Berufungsgericht aus ihnen gezogenshät,ist beizutreten. Bie Arbeitsteilung zwischen den beiden Gruppen hatte sich unter der Leitung des Vorarbeiters I|^ so eingespielt, daß der Zweitbeklagte zunächst seinen Lastzug mit eigener Kraft in eine möglichst günstige Ausgangsstellung brachte, daß er sich dann von der Raupe nach Rinhängen des Seiles rückwärts ziehen ließ und daß ihm, wenn der Versuch mißlang, sein Fahrzeug nach Lösen des Seiles wieder zur eigenen Be« wegung freigegeben wurde. Babei hatte iflHB die einzelnen Abschnitte für alle Beteiligten durch Handzeichen markiert. Wenn der Zweitbeklagte nach den Feststellungen annehmen durfte, daß er sich noch in dem Abschnitt selbständiger Bewegung befand, so durfte er auch darauf vertrauen, daß die andere Arbeitsgruppe, die er nicht sehen konnte, sich solange entsprechend verhielt, mochte auch der Lastzug zwischenzeitlich einmal zu dem Stillstand kommen. Bern Zweitbeklagten ist weder die Kenntnis nachgewiesen, daß	durch
 den Kläger abgelöst worden war, noch daß der Kläger abweichend von dem bisher geübten Verfahren das Seil schon bei Stillstand des Lastzuges - ohne weitere Zeichengebung -einzuhängen gedachte.
3.	Baß dem Zweitbeklagten kein Verschulden nachzu-
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weisen war, befreit indessen den Erstbeklagten noch nicht von seiner eigenen Haftung nach § 831 BGB« Da offen geblieben ist, ob der Zweitbeklagte sich rechtmäßig verhalten hat, muß der Erstbeklagte sich entlasten«. Das Berufungsgericht hat den Haftungsgrund ungeprüft gelassen und sich insoweit mit der Verneinung der Ansprüche im Hinblick auf § 898 RVO begnügto Da dieser Gesichtspunkt die Entscheidung nicht trägt, ist ihre teilweise Aufhebung erforderlich, soweit das Berufungsgericht dem Kläger Ansprüche gegen den Erstbeklagten versagt hat«,
IIIo
 Im übrigen mußte die Revision als unbegründet zurückgewiesen werden, weil das Urteil keinen weiteren Rechtsirrtum zu dem Nachteil des Klägers erkennen läßt«
Die Entscheidung über die Kosten war, soweit über sie nicht nach §§ 91 > 92, 97 ZPO erkannt worden ist, dem Berufungsgericht zu übertragen«
Engels	Hanebeck	Dr»	Bode
 Dr« Hauß
 Dr« Pfretzschner