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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19« Juni 1959 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Kieinewefers, Hanebeck, Br. Bode, Br. Hauß und Heinrich Meyer für Hecht erkannt* Am 22« August 1955 war der Kläger bei dem Beklagten als < 1 Der Kläger verlangt mit der Klage Schadensersatz in Höhe eines Teilbetrages von lloo DM, den er in Heilungskosten, Auslagen und Schmerzensgeld ziffernmäßig aufgliedert, sowie die Feststellung, daß der Beklagte zu dem Ersatz allen weiteren Unfallschadens verpflichtet ist. Er hat behauptet, er sei in der schlecht beleuchteten Gaststube auf den vor ihm liegenden Hund getreten, der daraufhin aufgesprungen sei und ihn aus dem Gleichgewicht gebracht habe. Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und Widerklage erhoben auf Feststellung, daß der Kläger auch Uber den getragen, der Hund, der als Wachhund für seine Metzgerei und die Gastwirtschaft diene, habe den Unfall nicht verur- zureichend beleuchtet gewesen, und macht dem Beklagten zu dem Vorwurf, daß der Hund aus der Gaststube nicht ferngehalten worden sei. Aber auch der Kläger sei unachtsam gewesen, da er angesichts der mangelhaften Beleuchtung nicht hinreichend auf den Fußboden geachtet habe. Bas Berufungsgericht geht ohne Rechtsirrtum davon aus, daß der Unfall des Klägers durch den Hund des Beklagten ver- an, das der Erwerbstätigkeit des Beklagten zu dienen bestimmt ist, so daß diesem der Entlastungsbeweis nach § 833 Satz 2 BGB offensteht. den Hund getreten und erst durch dessen Aufspringen ins Wanken gekommen und sodann bei dem Versuch, sich zu fangen, von dem Hund unterlaufen und zu Fall gebracht worden ist* In jedem Fall“war nach der Auffassung des Berufungsgerichts das Unterlaufen des Klägers durch den Hund in dem Augenblick, als jener ins Wanken geraten war und sich wieder zu fangen ver suchte, für den Unfall mitursächlich> Dieses Unterlaufen ist auch dann als ein der tierischen Natur entsprechendes selbst tätiges, willkürliches Verhalten des Hundes anzusehen, wenn sein Aufspringen zunächst dadurch veranlaßt worden ist, daß der Kläger auf ihn trat. Die Revision rügt unter Hinweis auf verschiedene Schriftsätze des Beklagten in den Vorinstanzen ohne Erfolg, das Be-rufungsgericht habe irrtümlich die Umstände als unstreitig an- Der Umstand, daß der Hund unbestritten ein gutmütiges und sehr ruhiges Tier war, steht entgegen der Meinung der Revision seiner Eignung als Wachhund nicht entgegen. Mit der erst in der HeVisionsinstanz in den Rechtsstreit eingeführten Behauptung, der Hund habe nachts in einem Zimmer der Wohnung des Beklagten geschlafen, kann die Revision nicht , gehört werden (§ 561 Abs. 1 ZPO). Auf Grund einer erneuten Zeugenvernehmung und einer Ortsbesichtigung, bei der der Hund an die Stelle gelegt wurde, wo der Unfall geschehen war, und die Gardinen in der gleichen Weise ”auf Spalten” gestellt wurden, wie sie nach den Zeugenaussagen zur Unfallzeit gestanden hatten, hat das Berufungsgericht die Überzeugung, gewonnen, daß der Hund, ein auffällig großes Tier mit sehr breitem und hohem Rücken, zur Unfallzeit für den Klägertgut sichtbar gewesen ist. Zudem habe das vierte Fenster an der Nordwestseite, dessen Jalousien zur Unfallzeit nich herabgelassen waren, damals mehr Licht hereingelassen als heute, da es höher und mit Scheiben aus gewöhnlichem Fensterglas versehen gewesen günstiger gewesen sein als bei der Augenscheinseinnahme Bel dieser sei aber der Hund gut sichtbar gewesen Die Revision rügt zu Unrecht, das Berufungsgericht habe diese Feststellungen nicht treffen dürfen ohne Hinzuziehung Es kann keine Rede davon sein, .daß das Gericht sich eine Sachkunde angemaßt hätte, die ihm nicht zukommt Entgegen dem Vortrag der Revision hat das Berufungsge rieht bei der Beweiswürdigung auch nicht übersehen, daß kei ner der in der Gaststube Anwesenden den Hund vor dem Unfall wahrgenommen hat. bar nach dem Sturz des Klägers wahrgenommen haben Wenn keiner der Mitanwesenden vor dem Unfall den Hund gesehen hat, so zwingt das noch nicht zu dem Schluß, daß der Hund infolge mangelnder Helligkeit* nicht sichtbar war* Es besteht durch-aus die Möglichkeit, daß diese Personen den Hund deshalb, nicht bewußt wahrgenommen haben, weil sie dem unbeweglich am Boden liegenden fier keine Aufmerksamkeit geschenkt haben* Bei der Gastwirtschaft des Beklagten handelte es sich zwar nicht um ein typisches Dorfgasthaus, sie besaß aber, wie das Berufungsgericht rechts irrtumsfrei dar legt, ländlichen Charakter, der im»vorliegen den Pall gerade dadurch hervortrat), daß die Pamilienangehöri gen des Gastwirts die Gaststube weitgehend als Aufenthalts raum benutzten und sich dabei auch mit den Gäs unterhiel ten. Es entspricht der Erfahrung, daß in ländlichen Gastwirt schäften der rein private Bereich der Gastwirtsfamilie weniger streng von dem Gastraum getrennt ist als in der Stadt, Unter solchen Umständen ist es, wie das Berufungsgericht zutreffend erwägt, nach allgemeiner Anschauung nichts Ungewöhnliches, wenn auch der Hund der Gastwirtsfamilie Zutritt zur Gast stube hat* Man kann das, sofern es sich wie im vorliegenden Pall um ein ruhiges und gutartiges Tier handelt, auch nicht als Unsi

Zitierte Normen: § 833 BGB § 561 ZPO
UnfallBerufungsgerichtGaststubeGastwirtschaftUmstandKlägerHundUnfallzeitRevision

Volltext der Entscheidung

2349 057
V erkiinde t
Juni 1959
, Justizangestellter
 Urkundsbeamter der
 Geschäftsstelle
N a m e n *. d e s
Volkes
 In dem Hechtsstreit'
des Steuerheifers Hans
 Klägers, Berufungsklägers,
 Berufungsbeklagten una Revisionsklägers ,
- Prozeßbevollmächtigter: Hechtsanwalt
 gegen
den Gastwirt Josef
 Beklagten, Berufungs beklagten, Berufungskläger una Revisions-beklagten,
 ProzeßbeVollmachtigter: Hechtsanwalt
 hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19« Juni 1959 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Kieinewefers, Hanebeck, Br. Bode, Br. Hauß und Heinrich Meyer
 für Hecht erkannt*
Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt/teain vom 18. März 1958 wird zurück-gewiesen.
Bie Kosten der Revision werden dem Kläger auf-erlegt•
Von Hechts wegen
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Tatbestands	I
Der Beklagte betreibt in KflIBMI bei FflM eine Gast-	j
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Wirtschaft und Metzgerei. Sr hält auf dem Anwesen einen gro-	.	J
ßen schwarzen Deutschen Schäferhund«	I
Am 22« August 1955 war der Kläger bei dem Beklagten als	<	1
Steuerhelfer tätig« Sach Abschluß seiner	Arbeiten,	gegen	I
18 Uhr, begab er sich in das Gastzimmer, wo er etwas essen
 wollte« Das Gastzimmer, das inzwischen neu	hergerichtot	wor-	]
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den ist, hat vier Fenster, davon drei in der nach Südwesten gelegenen Wand, das vierte .in der Nordwestwand. Gegenüber der Hauptfensterfront befindet sich die Theke, hinter dieser eine Tür, die in die Küche führt, daneben eine weitere Tür,
 die auf den Hof mündet»
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Als der Kläger die Gaststube betrat,, waren die Jalousien
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der drei nach Südwesten gelegenen Fenster heruntergelassen,
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weil die Sonne grell .gegen die .Fensterfront schien« Die bei-
den Türen zu dem Hof und zur Küche standen offen« Außer dem
 Kläger und seiner Ehefrau, die die Buchführung für den Be-	•	{
klagten erledigte, waren keine Gäste anwesend«
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Der Kläger begann mit den in der Gaststube anwesenden
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Personen, nämlich der Servierhilfe, der Schwester, der Ehe-
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frau und der Hutter des Beklagten ein Gespräch« Dabei stand er	•
mit dem Kücken zur Fensterfront, an einen links neben ihm sie-	j
henden Tisch leicht angelehnt« Kurz nachdem eine Nichte des
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Beklagten in das Gastzimmer gekommen war und an einem Tisch	!
vor der Theke Platz genommen hatte, wollte der Kläger auf sie zugehen« Dabei kam er zu Fall und erlitt einen Oberschenkelbruch, der noch nicht endgültig verheilt ist,
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Der Kläger verlangt mit der Klage Schadensersatz in Höhe eines Teilbetrages von lloo DM, den er in Heilungskosten, Auslagen und Schmerzensgeld ziffernmäßig aufgliedert, sowie die Feststellung, daß der Beklagte zu dem Ersatz
 allen weiteren Unfallschadens verpflichtet ist. Er hat behauptet, er sei in der schlecht beleuchteten Gaststube auf den vor ihm liegenden Hund getreten, der daraufhin aufgesprungen sei und ihn aus dem Gleichgewicht gebracht habe. Sein Versuch, sich noch zu fangen, sei mißlungen, da der Hund ihn da-
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bei unterlaufen habe« Er habe: den Hund, von dessen Anwesen-
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heit in der Gaststube er keine Kenntnis gehabt habe, infolge der mangelhaften Beleuchtung des Raumes nicht wahrge-
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Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und Widerklage erhoben auf Feststellung, daß der Kläger auch Uber den
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eingeklagten Betrag hinaus nichts zu fordern hat. Er hat vor-
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getragen, der Hund, der als Wachhund für seine Metzgerei und die Gastwirtschaft diene, habe den Unfall nicht verur-
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sacht. Der Kläger sei ausgerutscht^. als er sich von dem
 Tisch, an den er sich angelehnt hatte, abgedrückt habe, um
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auf seine Wichte zuzugehen» Infolge seines Gewichts - der Kläger wiege Uber 2 Zentner - sei der Tisch weggerutscht,
 wodurch er den Halt verloren habe und gestürzt sei»
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Die Jalousien seien "auf Spalten11 eingestellt gewesen. Dadurch sowie durch das Fenster in der Wordwestwand und die
 beiden geöffneten Türen habe der Raum soviel Licht erhalten, daß jeder jeden.und jedes habe unschwer erkennen können.
Das Landgericht hat durch Teilund Zwischenurteil den Zahlungsanspruch dem Grunde nach zu 3/5 für gerecht-
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fertigt erklärt und die begehrte Feststellung in demselben Umfang getroffen. Ober die Widerklage hat es nicht entschie den. Fs hält für erwiesen, daß der Unfall durch den Hund verursacht worden ist. Fs nimmt an, der Gastraum sei un
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zureichend beleuchtet gewesen, und macht dem Beklagten zu dem Vorwurf, daß der Hund aus der Gaststube nicht ferngehalten worden sei. Aber auch der Kläger sei unachtsam gewesen, da er angesichts der mangelhaften Beleuchtung nicht hinreichend auf den Fußboden geachtet habe.
J)as Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Auf die Berufung des Beklagten hat es die Klage abgewiesen.
Mit der Revision verfolgt der Kläger seine auf vollen
 Schadensersatz gerichteten Anträge weiter. Ber Beklagte
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bittet um Zurückweisung der Revision.
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 Entscheidungsgründe:
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Pie Revision kann keinen Erfolg haben.
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Bas Berufungsgericht geht ohne Rechtsirrtum davon aus, daß der Unfall des Klägers durch den Hund des Beklagten ver-
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ursacht worden ist. Es sieht den Hund aber als ein Haustier
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an, das der Erwerbstätigkeit des Beklagten zu dienen bestimmt ist, so daß diesem der Entlastungsbeweis nach § 833 Satz 2 BGB offensteht. Bas Urteil läßt es offen, ob der Kläger zunächst ausgerutscht ist und «der Hund ihn erst un-terlaufen und zu Fall gebracht hat, oder ob der "Klägor auf
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den Hund getreten und erst durch dessen Aufspringen ins Wanken gekommen und sodann bei dem Versuch, sich zu fangen, von dem Hund unterlaufen und zu Fall gebracht worden ist* In jedem Fall“war nach der Auffassung des Berufungsgerichts das Unterlaufen des Klägers durch den Hund in dem Augenblick, als jener ins Wanken geraten war und sich wieder zu fangen ver suchte, für den Unfall mitursächlich> Dieses Unterlaufen ist auch dann als ein der tierischen Natur entsprechendes selbst tätiges, willkürliches Verhalten des Hundes anzusehen, wenn sein Aufspringen zunächst dadurch veranlaßt worden ist, daß der Kläger auf ihn trat. Die Willkürlichkeit wäre nur dann ausgeschlossen, wenn dem Hund keine Freiheit geblieben wäre eine andere als die schadenbringende Bewegung auszufUhren
(RGZ 5o,
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BGH IM § 833 BGB Nr
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YersR 1952

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833 BGB Nr
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VHS Io, 183)
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Der Tatbestand des Berufungsurteils, bezeichnet die Be-
hauptung des Beklagten als unbestritten, der Hund diene in
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der an einer Fernverkehrsstraße liegenden und nachts durchgehend geöffneten Gastwirtschaft zu dem Schutz des öfter allein diensttuenden weiblichen Dienstpersonals und in der Metzgerei zur Bewachung der Vorräte und Zahlungsmittel. Daraus ergibt sich einwandfrei, daß der Hund der Erwerbstätigkeit des Beklagten im Sinne des § 833 Satz 2 BGB zu dienen bestimmt ist,
 und es kommt nicht mehr darauf an, welcher Beweiswert einerseits dem Umstande, daß das Finanzamt die Unterhaltungskosten des Hundes als abzugsfähige Betriebsausgaben angesehen hat, andererseits der Tatsache, daß der Hund nicht von der Hunde-Steuer befreit war, beizu demessen ist.
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Die Revision rügt unter Hinweis auf verschiedene Schriftsätze des Beklagten in den Vorinstanzen ohne Erfolg, das Be-rufungsgericht habe irrtümlich die Umstände als unstreitig an-
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gesehen, aus denen sich die Zweckbestimmung des Hundes
 im Sinne des § 833 Satz 2 BGB ergebe« Gemäß § 314 ZK) lie-
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fert der Tatbestand des Urteils Beweis für das mündliche Barteivorbringen. Der Beweis kann nur durch das Sitzungsprotokoll, nicht aber durch den Inhalt der Schriftsätze entkräftet werden.
Der Umstand, daß der Hund unbestritten ein gutmütiges und sehr ruhiges Tier war, steht entgegen der Meinung der Revision seiner Eignung als Wachhund nicht entgegen. Das bedarf keiner weiteren Erörterung«
Mit der erst in der HeVisionsinstanz in den Rechtsstreit eingeführten Behauptung, der Hund habe nachts in einem Zimmer der Wohnung des Beklagten geschlafen, kann die Revision nicht , gehört werden (§ 561 Abs. 1 ZPO).
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Das Berufungsgericht hält den dem Beklagten obliegenden
 Entlastungsbeweis für erbracht.
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Auf Grund einer erneuten Zeugenvernehmung und einer Ortsbesichtigung, bei der der Hund an die Stelle gelegt wurde, wo der Unfall geschehen war, und die Gardinen in der gleichen Weise ”auf Spalten” gestellt wurden, wie sie nach den Zeugenaussagen zur Unfallzeit gestanden hatten, hat das Berufungsgericht die Überzeugung, gewonnen, daß der Hund, ein auffällig großes Tier mit sehr breitem und hohem Rücken, zur Unfallzeit für den Klägertgut sichtbar gewesen ist. Es. führt hierzu aus, bei der Augenscheinseinnahme hätten zwar die Möbel, insbesondere die Tischplatten, sowie die Seitenwände und die Decke der Gaststube hellere Parbtöne gehabt als zur Unfallzeit. Demgegenüber sei bei der Augenscheinseinnahme der Himmel
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völlig bedeckt gewesen, während zur Unfallzeit heller Sonnenschein geherrscht habe. Zudem habe das vierte Fenster an der Nordwestseite, dessen Jalousien zur Unfallzeit nich herabgelassen waren, damals mehr Licht hereingelassen als heute, da es höher und mit Scheiben aus gewöhnlichem Fensterglas
 versehen gewesen
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während jetzt matte, leicht farbige
 Scheiben eingesetzt seien. Unter diesen Umständen könnten zur Unfallzeit die Lichtverhältnisse in der Gaststube nicht un-
günstiger gewesen sein als bei der Augenscheinseinnahme
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dieser sei aber der Hund gut sichtbar gewesen
 Die Revision rügt zu Unrecht, das Berufungsgericht habe diese Feststellungen nicht treffen dürfen ohne Hinzuziehung
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eines Sachverständigen für optische Physik entsprechend dem Antrag des Klägers in der Berufungsinstanz*. Es kann keine Rede davon sein, .daß das Gericht sich eine Sachkunde angemaßt
 hätte, die ihm nicht zukommt
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Entgegen dem Vortrag der Revision hat das Berufungsge rieht bei der Beweiswürdigung auch nicht übersehen, daß kei ner der in der Gaststube Anwesenden den Hund vor dem Unfall wahrgenommen hat. Bas Urteil erwähnt im Gegenteil ausdrücklich, daß die vernommenen Zeuginnen den Hund erst unmittel-
bar nach dem Sturz des Klägers wahrgenommen haben
 Wenn
keiner der Mitanwesenden vor dem Unfall den Hund gesehen hat, so zwingt das noch nicht zu dem Schluß, daß der Hund infolge mangelnder Helligkeit* nicht sichtbar war* Es besteht durch-aus die Möglichkeit, daß diese Personen den Hund deshalb, nicht bewußt wahrgenommen haben, weil sie dem unbeweglich am Boden liegenden fier keine Aufmerksamkeit geschenkt haben*
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War aber der Hund gut sichtbar, so kann dem Beklagten
 allein deswegen, weil er ihn, ein unbestrit
 ruhiges und
 sehr, gutmütiges Tier, in der Gastwirtschaft duldete und sich
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frei bewegen ließ, eine Verletzung der ihn als Tierhalter als Gastwirt treffenden Aufsichtsund Verkehrssicherungs Pflicht nicht zur Last gelegt werden. Bei der Gastwirtschaft
 des Beklagten handelte es sich zwar nicht um ein typisches
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Dorfgasthaus, sie besaß aber, wie das Berufungsgericht rechts irrtumsfrei dar legt, ländlichen Charakter, der im»vorliegen
 den Pall gerade dadurch hervortrat), daß die Pamilienangehöri gen des Gastwirts die Gaststube weitgehend als Aufenthalts
 raum benutzten und sich dabei auch mit den Gäs
 unterhiel
ten. Es entspricht der Erfahrung, daß in ländlichen Gastwirt
 schäften der rein private Bereich der Gastwirtsfamilie weniger streng von dem Gastraum getrennt ist als in der Stadt, Unter solchen Umständen ist es, wie das Berufungsgericht zutreffend erwägt, nach allgemeiner Anschauung nichts Ungewöhnliches, wenn auch der Hund der Gastwirtsfamilie Zutritt zur Gast stube hat* Man kann das, sofern es sich wie im vorliegenden Pall um ein ruhiges und gutartiges Tier handelt, auch nicht
 als Unsi
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forderlich
 bezeichnen, die das, was im Verkehr an Sorgfalt er , mißachtet. Das Maß der erforderlichen Sorgfalt
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richtet sich nach dem typischen Verkehr, wie er für die kon kreten örtlichen Verhältnisse in Betracht kommt. Auf diese Verhältnisse muß sich auch der einzelne Besucher einstellen (Entscheidung des erkennenden Senats VersH 56, 71; VersH 56,
372)
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 Kläger war hierzu um so mehr in de
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als ihm
 die örtlichen Gegebenheiten zufolge seiner beruflichen Tätig keit genau bekannt waren. Das Berufungsgericht hat nach alle dem ohne Bechtsirrtum die Auffassung vertreten, daß der Be klagte seiner Sorgfaltspflicht als Tierhalter wie auch als In
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