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BGH · VI ZR 82/86

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 82/86

b) Schon die Operation selbst und die damit verbundenen Beschwerden stellen, sofern der Eingriff nicht durch die Einwilligung des Patienten gedeckt ist, einen ersatzfähigen Körperschaden dar. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Oktober 1979 ließ die Klägerin vom Beklagten auch an der linken Hüfte eine Osteotomie durchführen. Der Beklagte habe sie nicht ausreichend über die Risiken der Operation aufgeklärt, vor allem nicht darüber, daß ihre Beschwerden nach der Operation noch zunehmen könnten. Dazu stellt es fest, der Beklagte habe die Klägerin über die Art des Eingriffes, die bei der Operation grundsätzlich Zweifel könnten nur daran bestehen, ob der Beklagte die Klägerin auch hinreichend über die Gefahr belehrt habe, daß trotz einer funktionellen Verbesserung der Gelenksverhältnisse im linken Hüftbereich das Ziel der Herbeiführung von Schmerzfreiheit verfehlt werden könnte. Es stehe nämlich nicht fest, so führt es aus, daß das jetzt bei der Klägerin bestehende Beschwerdebild der Schmerzhaftigkeit des linken Hüftgelenkes und des Hüfthinkens ursächlich auf die Operation vom 1. Den ihr obliegenden Beweis für den Zusammenhang zwischen dem vom Beklagten vorgenommenen Eingriff und ihren derzeitigen Beschwerden habe die Klägerin nicht zu führen vermocht. 1. Der Umstand, daß dem Berufungsurteil wegen rechtsirrtümlicher Anwendung des § 543 Abs. 1 ZPO der Tatbestand fehlt, führt für sich allein noch nicht zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache, weil sich die notwendigen tatsächlichen Grundlagen für das Revisionsgericht hinreichend deutlich aus den Entscheidungsgründen ergeben (BGH Urteil vom 27. 2. Unbegründet sind auch die Verfahrensrügen der Revision, soweit diese sich gegen die Feststellungen des Berufungsgerichtes zur Frage der medizinischen Indikation der Operation und eines etwaigen Behandlungsfehlers des Beklagten richten. 3. Indessen ist, da das Berufungsgericht insoweit nichts anderes hat feststellen können, davon auszugehen, daß die Klägerin vom Beklagten nicht ausreichend über die Erfolgsaussichten und Risiken der Hüftgelenksoperation aufgeklärt worden ist, so daß ihre Einwilligung in die Operation unwirksam war mit der Folge, daß der Beklagte für Körperverletzungen und Gesundheitsbeschädigungen der Klägerin, die diese infolge des Eingriffs erlitten hat, nach §§ 823 Abs.1, 847 BGB einzustehen hat. entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes sich nicht in dem Sinne geäußert haben, die verbleibenden Beschwerden der Klägerin seien nur auf ihre Grunderkrankung zurückzuführen. es sei nicht nachweisbar, daß die Beschwerden der Klägerin wenigstens mit auf der Operation durch den Beklagten beruhen. Auch läßt das Berufungsurteil nicht erkennen, daß das Gericht, da es um das Ausmaß der auf die Operation zurückzuführenden nachteiligen Folgen für die Klägerin geht, sich der insoweit freieren Stellung des Tatrichters gemäß § 287 ZPO bewußt gewesen ist. c) Muß nach allem für das Revisionsverfahren davon ausgegangen werden, daß die Operation des Beklagten zu demindest mit zu der geklagten Gesundheitsbeschädigung der Klägerin geführt hat, so ist es Sache des beklagten Arztes zu beweisen, daß die Klägerin ohne den - rechtswidrig ausgeführten - Eingriff dieselben Beschwerden haben würde, weil sich ihr Grundleiden in mindestens ähnlicher Weise ausgewirkt hätte (vgl. Da das Berufungsgericht es, von seinem Standpunkt aus folgerichtig, offengelassen hat, ob die Klägerin bei ordnungsgemäßer Aufklärung in die vom Beklagten vorgeschlagene Operation eingewilligt hätte, kann die angefochtene Entscheidung auch nicht aus diesem Grunde aufrecht erhalten werden.

Zitierte Normen: § 543 ZPO § 823 BGB § 287 ZPO
BerufungsgerichtEingriffBeschwerdelinkKlägerinOperationRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ	:	nein
BGB § 823 Aa
a)
Vor einer varisierenden Osteotomie zur Linderung Beschwerden auf Grund einer Hüftluxation ist der darüber aufzuklären, daß unter Umständen keine Schmerzfreiheit für längere Zeit erreicht werden vielmehr sogar subjektiv größere Schmerzen haben
 von
Patient
 kann, er kann.
b) Schon die Operation selbst und die damit verbundenen
 Beschwerden stellen, sofern der Eingriff nicht durch die Einwilligung des Patienten gedeckt ist, einen ersatzfähigen Körperschaden dar.
BGH, Urt. v. 13. Januar 1987 - VI ZR 82/86 - OLG Köln
LG Aachen
BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
VI 2R 82/86
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am:
13. Januar 1987 Herrwerth Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 der Frau Brigitte S NflBi-Hfli-S
Nelly-PHI^Straße
- Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt Dr. flHHH ~
gegen
 Herrn Dr, med. E. F
- Prozeßbevollmächtigte:
Istraße ■, A|
Beklagten und Revisionsbeklagten
 Rechtsanwälte Dr. und Dr.
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Januar 1987 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Dr. Kulimann, Dr. Ankermannn, Bischoff und Dr. Birkmann für Recht erkannt;
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 3. Februar 1986 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen Tatbestand
 Die Klägerin leidet an einer angeborenen Hüftluxation, die zu Hüftkopfnekrosen führte, und zwar zunächst vornehmlich am rechten Hüftgelenk. Im Jahre 1977 führte der beklagte Orthopäde bei ihr an der rechten Hüfte eine varisierende Osteotomie durch, die zu einer Minderung ihrer Beschwerden führte. Am 1. Oktober 1979 ließ die Klägerin vom Beklagten auch an der linken Hüfte eine Osteotomie durchführen. Danach stellte sich eine Verkürzung des linken Beines um 1,5-2 cm ein. Außerdem hatte die Klägerin nunmehr jedenfalls subjektiv vermehrt Schmerzen und Beschwerden in der linken Hüfte.
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Die Klägerin verlangt wegen dieser Beschwerden von dem Beklagten die Zahlung eines Schmerzensgeldes und die Feststellung seiner Ersatzpflicht für Zukunftsschäden. Sie behauptet, der Beklagte habe fehlerhaft operiert. Ferner macht sie geltend, ihre Einwilligung in die Operation an der linken Hüfte sei unwirksam. Der Beklagte habe sie nicht ausreichend über die Risiken der Operation aufgeklärt, vor allem nicht darüber, daß ihre Beschwerden nach der Operation noch zunehmen könnten.
Der Beklagte bestreitet Behandlungsfehler und Aufklärungsversäumnisse und trägt vor, die bei der Klägerin aufgetretenen Beschwerden seien Folgen ihrer Grunderkrankung.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg. Mit ihrer Revision verfolgt sie ihre Klageansprüche weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht führt, sachverständig beraten, aus, die Operation an der linken Hüfte sei medizinisch indiziert gewesen. Anhaltspunkte dafür, daß der Beklagte fehlerhaft operiert habe, beständen nicht. Nach Ansicht des Berufungsgerichtes haftet der Beklagte der Klägerin auch nicht wegen Vernachlässigung seiner ärztlichen Aufklärungspflicht. Dazu stellt es fest, der Beklagte habe die Klägerin über die Art des Eingriffes, die bei der Operation grundsätzlich
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bestehenden Risiken und über die Zielsetzung des Eingriffes unterrichtet. Zweifel könnten nur daran bestehen, ob der Beklagte die Klägerin auch hinreichend über die Gefahr belehrt habe, daß trotz einer funktionellen Verbesserung der Gelenksverhältnisse im linken Hüftbereich das Ziel der Herbeiführung von Schmerzfreiheit verfehlt werden könnte. Das Berufungsgericht läßt diese Frage letztlich ebenso dahinstehen wie die Entscheidung darüber, ob die Klägerin bei ausreichender Aufklärung von der Operation Abstand genommen hätte. Es stehe nämlich nicht fest, so führt es aus, daß das jetzt bei der Klägerin bestehende Beschwerdebild der Schmerzhaftigkeit des linken Hüftgelenkes und des Hüfthinkens ursächlich auf die Operation vom 1. Oktober 1979 zurückzuführen sei. Den ihr obliegenden Beweis für den Zusammenhang zwischen dem vom Beklagten vorgenommenen Eingriff und ihren derzeitigen Beschwerden habe die Klägerin nicht zu führen vermocht.
II.
Das angefochtene Urteil hält den Revisionsangriffen im Ergebnis nicht stand.
1.	Der Umstand, daß dem Berufungsurteil wegen rechtsirrtümlicher Anwendung des § 543 Abs. 1 ZPO der Tatbestand fehlt, führt für sich allein noch nicht zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache, weil sich die notwendigen tatsächlichen Grundlagen für das Revisionsgericht hinreichend deutlich aus den Entscheidungsgründen ergeben (BGH Urteil vom 27. Mai 1981 - IVa ZR 55/80 - NJW 1981, 1848 und vom 20. Januar 1983 - VII ZR 210/81 - NJW 1983, 1901).
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2.	Unbegründet sind auch die Verfahrensrügen der Revision, soweit diese sich gegen die Feststellungen des Berufungsgerichtes zur Frage der medizinischen Indikation der Operation und eines etwaigen Behandlungsfehlers des Beklagten richten. Von einer näheren Begründung hierzu wird gemäß
§ 565a Satz 1 ZPO abgesehen.
3.	Indessen ist, da das Berufungsgericht insoweit nichts anderes hat feststellen können, davon auszugehen, daß die Klägerin vom Beklagten nicht ausreichend über die Erfolgsaussichten und Risiken der Hüftgelenksoperation aufgeklärt worden ist, so daß ihre Einwilligung in die Operation unwirksam war mit der Folge, daß der Beklagte für Körperverletzungen und Gesundheitsbeschädigungen der Klägerin, die diese infolge des Eingriffs erlitten hat, nach §§ 823 Abs. 1, 847 BGB einzustehen hat.
a)	Der Beklagte hatte der Klägerin die Hüftgelenksoperation als Zwischenlösung vorgeschlagen mit dem Hauptziel, sie schmerzfrei zu machen, bis ein später notwendig werdender größerer Hüftgelenkseingriff vorgenommen werden sollte. Das jedenfalls muß für die Revisionsinstanz aufgrund der Aussage der Zeugin E., der das Berufungsgericht offensichtlich gefolgt ist, in tatsächlicher Hinsicht zugrunde gelegt werden. Es bestand aber, wovon das Berufungsgericht ebenfalls ersichtlich ausgeht, ein nicht zu vernachlässigendes Risiko, daß durch die nicht ungefährliche Operation keine Schmerzfreiheit erreicht werden konnte, ja daß die Patientin sogar subjektiv größere Schmerzen haben werde. Das mußte ihr gesagt werden, um ihr die eigenverantwortliche
 Entscheidung darüber zu ermöglichen, ob sie den Eingriff wagen oder lieber abwarten und mit ihren bisherigen Beschwerden einstweilen weiterleben wollte.
b)	Freilich hat auch der Patient, der seine Klage auf angebliche Aufklärungsversäumnisse des Arztes stützt, entgegen der Auffassung der Revision darzulegen und zu beweisen, daß er infolge des von seiner Einwilligung nicht gedeckten Eingriffes den behaupteten Gesundheitsschaden erlitten hat. Im Streitfall liegt eine Gesundheitsbeschädigung der Klägerin schon darin, daß sie überhaupt operiert wurde mit allen damit zusammenhängenden körperlichen Beeinträchtigungen, während sie, ordnungsgemäß aufgeklärt, sich all dem nicht oder erst sehr viel später unterzogen hätte. Darüberhinaus haben die - wenn auch vielleicht nicht objektivierbaren - Beschwerden der Klägerin zugenommen. Mit Recht weist die Revision darauf hin, daß die gerichtlichen Sachverständigen Dr. M. und Prof. Dr. W. entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes sich nicht in dem Sinne geäußert haben, die verbleibenden Beschwerden der Klägerin seien nur auf ihre Grunderkrankung zurückzuführen. Frau Dr. M. hat in ihrem mündlichen Gutachten ausgeführt, vermehrte Schmerzen im linken Hüftgelenk und das Hinken seien durch die Operation vom 1. Oktober 1979 zu erklären. Auch Prof. Dr. W. hat es in seiner mündlichen Anhörung nur für möglich gehalten, daß die Schmerzen der Klägerin auf dem bereits vorher bestehenden Verschleiß in der Hüfte beruhen, hat aber darauf hingewiesen, durch die Operation komme es zu einer Veränderung der Mechanik, die zu einer Verkrampfung der Muskeln und damit zu Schmerzen führen könne. Daraus durfte das Berufungsgericht nicht ohne weiteres schließen.
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es sei nicht nachweisbar, daß die Beschwerden der Klägerin wenigstens mit auf der Operation durch den Beklagten beruhen. Auch läßt das Berufungsurteil nicht erkennen, daß das Gericht, da es um das Ausmaß der auf die Operation zurückzuführenden nachteiligen Folgen für die Klägerin geht, sich der insoweit freieren Stellung des Tatrichters gemäß § 287 ZPO bewußt gewesen ist.
c)	Muß nach allem für das Revisionsverfahren davon ausgegangen werden, daß die Operation des Beklagten zu demindest mit zu der geklagten Gesundheitsbeschädigung der Klägerin geführt hat, so ist es Sache des beklagten Arztes zu beweisen, daß die Klägerin ohne den - rechtswidrig ausgeführten - Eingriff dieselben Beschwerden haben würde, weil sich ihr Grundleiden in mindestens ähnlicher Weise ausgewirkt hätte (vgl. dazu Senatsurteil vom 23. Oktober 1984 - VI ZR 24/83 - NJW 1985, 676 = VersR 1985, 60, 62 m.w.N.).
III.
Die angefochtene Entscheidung beruht auf dem aufgezeigten Rechtsfehler. Schadensersatzansprüche der Klägerin kommen vielmehr wegen der durch eine wirksame Einwilligung nicht gedeckten Operation selbst sowie wegen einer dadurch etwa mitverursachten Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes in Betracht. Sie sind allerdings dann nicht begründet, wenn festgestellt werden kann, daß die Klägerin ohne eine
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Operation mindestens ähnliche Beschwerden in der linken Hüfte gehabt hätte. Das alles bedarf weiterer tatsächlicher Aufklärung. Da das Berufungsgericht es, von seinem Standpunkt aus folgerichtig, offengelassen hat, ob die Klägerin bei ordnungsgemäßer Aufklärung in die vom Beklagten vorgeschlagene Operation eingewilligt hätte, kann die angefochtene Entscheidung auch nicht aus diesem Grunde aufrecht erhalten werden. Das Berufungsgericht wird vielmehr, sofern es darauf ankommen sollte, auch dieser Frage erneut nachzugehen haben.
Dr. Steffen	Dr.	Kullmann	Dr.	Ankermann
B ischoff
 Dr. Birkmann