Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dunz, Scheffen, Dr. Steffen, Dr. Kullmann und Dr. Lepa am 21. 2. Von den Kosten der Revision tragen der Kläger 1/4 und die Beklagte 3/4. Gründe Der Streitwert setzt sich wie folgt zusammen: laufende Rente von 850 DM x 60 = 51.000 DM + 8.000 DM (Rückstände von 800 DM x 10 für die Zeit vom 1. Der Bundesgerichtshof hat durch Beschluß vom 27. April 1982 die Entscheidung über die Annahme der Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 4. Unter Berücksichtigung der Rückstände und der Feststellungsklage sowie der durch den nicht angenommenen Teil der Revision angefallenen Kosten ergibt sich eine Quote von 1/4 zu 3/4 zu Lasten der Beklagten. Vorinstanzen wird von einer Änderung der Kostenentscheidung abgesehen, da sich die Zuvielforderung des Klägers kostenmäßig nicht ausgewirkt hat.
BUNDESGERICHTSHOF vi zr 82/8i BESCHLUSS in dem Rechtsstreit der C BBHHB Allgemeinen Versicherungs vertreten durch den Vorstand, Dr. SflBi , Dr. StflB, Ost-W®|-Straße M, Hs Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dres. und - gegen den Matteo Di P ■■ Max-EBB-Straße #, Fi Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dunz, Scheffen, Dr. Steffen, Dr. Kullmann und Dr. Lepa am 21. Dezember 1982 beschlossen: 1. Der Streitwert wird auf 64.333 DM festgesetzt. 2. Von den Kosten der Revision tragen der Kläger 1/4 und die Beklagte 3/4. Gründe Der Streitwert setzt sich wie folgt zusammen: laufende Rente von 850 DM x 60 = 51.000 DM + 8.000 DM (Rückstände von 800 DM x 10 für die Zeit vom 1. März bis 31. Dezember 1979) + 5.333 DM für die Feststellungs« klage (2/3 von 8.000 DM = 80 % von 10.000 DM). Der Bundesgerichtshof hat durch Beschluß vom 27. April 1982 die Entscheidung über die Annahme der Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 4. Februar 1981 insoweit Vorbehalten, als dem Kläger Renten über den 31. Dezember 2006 (der Vollendung seines 65. Lebensjahres) zuerkannt worden sind. Im übrigen wurde die Revision der Beklagten nicht angenommen. Die Kostenentscheidung blieb Vorbehalten. Nachdem der Kläger verbindlich erklärt hat, über das 65. Lebensjahr hinaus keine Renten mehr zu beanspruchen, haben beide Parteien die Hauptsache, soweit sie noch anhängig war, für erledigt erklärt. Über die Kosten der Revision war im schriftlichen Verfahren gemäß § 91 a ZPO nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dabei ist davon auszugehen, daß der Kläger mit dem Rentenanspruch, der Gegenstand der Erledigungserklärung ist, unterlegen wäre. Das sind bei einer Lebenserwartung von rund 74 Jahren (s. Sterbetafel des Statistischen Jahrbuches, Wiesbaden, 1982, 73) rund 9 Jahre gegenüber 27 Jahren des Obsiegens. Unter Berücksichtigung der Rückstände und der Feststellungsklage sowie der durch den nicht angenommenen Teil der Revision angefallenen Kosten ergibt sich eine Quote von 1/4 zu 3/4 zu Lasten der Beklagten. Für die Vorinstanzen wird von einer Änderung der Kostenentscheidung abgesehen, da sich die Zuvielforderung des Klägers kostenmäßig nicht ausgewirkt hat. Dunz Scheffen Dr. Steffen Dr. Kullmann Dr. Lepa