Der Kläger, bei dem zu dem Unfallzeitpunkt eine Blutalkoholkonzentration von 1,6 %o festgestellt wurde, ist wegen Trunkenheit am Steuer zu Freiheitsstrafe verurteilt; daß er den Tod des Radfahrers verschuldet hatte, hat ihm nicht nachgewiesen werden können. Der Kläger beauftragte daraufhin den beklagten Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Rechte gegenüber dem Versicherer. Das Berufungsgericht durfte sich auf den zwischen dem Kläger und Versicherer geführten Deckungsrechtsstreit beziehen; es hat die insoweit entstandenen Akten beigezogen und zu dem Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. 1. Das Berufungsgericht wirft dem Beklagten nicht vor, daß er angesichts der drohenden Fristversäumung nicht den Gerichtskostenvorschuß vorgelegt hat. Es kann dahinstehen, oh die in dem angefochtenen Urteil vertretene Ansicht, der Beklagte sei jedenfalls gehalten gewesen, einen Antrag nach § 111 Abs.4 Satz 2 GKG (Fassung 1965) zu stellen, richtig ist, da die übrigen zur Haftung des Beklagten gemachten Ausführungen des Berufungsgerichts seine Entscheidung tragen. a) Zu Gunsten des Beklagten hat das Berufungsgericht unterstellt, daß der Kläger dessen Schreiben vom 15. Mit Recht ist es aber der Auffassung, daß der Beklagte den Kläger in diesen Schreiben nur in allgemeiner und außerdem noch in unzutreffender Weise auf die Gefahr der Abweisung der Klage hingewiesen hat. September 1967 heißt, der Kläger laufe Gefahr, daß das Gericht nach Ablauf von zwei bis drei Wochen die Klage mangels Zahlung des Gerichtskostenvorschusses "zurückweisen werde", so war die Ankündigung einer solchen Rechtsfolge kaum richtig; jeden falls machte sie dem Kläger nicht klar, daß seine Klage nicht nur aus prozessualen Gründen, sondern unheilbar aus sachlich-rechtlichen Gründen abgewiesen werden würde, so daß auch ein Rechtsmittel aussichtslos war. Wie das Berufungsgericht nämlich zutreffend ausführt, war das Schreiben des Haftpflichtversicherers vom 3.März 1967, auf das sich die Revision stützen möchte, nicht genügend sicher geeignet, einem juristischen Laien, hier einem 22 jährigen Installateur, alle wirtschaftlichen Auswirkungen des Verlustes des Versicherungsschutzes vor Augen zu führen. Jedenfalls hatte der Kläger dieses Schreiben vor einem halben Jahr dem Beklagten übergeben und ihn beauftragt, seine Rechte gegenüber dem Versicherer wahrzunehmen. Er konnte darauf vertrauen, daß der Beklagte nach Übernahme des Mandats alles tun würde, was zur Wahrnehmung seiner, des Klägers,Rechte erforderlich war. Der Beklagte hatte ihn in dem vorangegangenen Strafverfahren verteidigt, war also dessen Anwalt des Vertrauens und kannte den Sachverhalt, wußte also zu allem auch, daß der Kläger wegen Trunkenheit am Steuer verurteilt worden war. Bei der weittragenden Bedeutung, die die Versagung des Versicherungsschutzes mit sich bringen mußte, hatte der Beklagte sorgfältig darauf zu achten, daß die von ihm fristgerecht eingereichte Klage dann auch rechtzeitig zugestellt wurde. a) Dabei übersieht sie schon, daß der Beklagte in der Berufungsbegründung zu der Frage des (hypothetischen) Verlaufs des Deckungsprozesses nichts mehr ausgeführt und die Auffassung des Landgerichts, das sich zu den Aussichten eines solchen Rechtsstreits eingehend geäußert hatte, nicht angefochten hat. Im übrigen ist die im angefochtenen Urteil vertretene Ansicht zutreffend, daß der Haftpflichtversicherer sich auf die Obliegenheitsverletzung des Klägers nicht berufen durfte, weil sein Agent und Erfüllungsgehilfe selbst eine schuldhafte Obliegenheitsverletzung gegenüber dem Kläger begangen hat. Infolgedessen war es dem Versicherer verwehrt, sich auf die Obliegenheitsverletzung des Klägers zu berufen (BGHZ 47, 101, 107$ 48, 7, 9). Hiergegen ist verfahrensrechtlich nichts zu erinnern, ohne daß es des Eingehens auf Einzelheiten bedarf.b) Die Revision meint schließlich, der Haftpflichtversicherer sei berechtigt gewesen, dem Kläger den Versicherungsschutz auch aus einem anderen Grund zu entziehen: das versicherte Fahrzeug habe sich nämlich im Unfallzeitpunkt nicht in einem verkehrssicheren Zustand befunden; es habe eine Gefahrerhöhung Vorgelegen. Es handelt sich tun neuen Sachvortrag, der in den Tatsacheninstanzen nicht Gegenstand des Rechtsstreits war und der deshalb nach § 561 Abs. 1 ZPO unberücksichtigt bleiben muß. Es hat in revisionsmäßig nicht zu beanstandender Würdigung ein Mitverschulden des Klägers deswegen als nicht gegeben angesehen, weil es nicht festzustellen vermochte, daß er die rechtliche Tragweite der unterlassenen Einzahlung des Kostenvorschusses übersehen konnte, zu demal der Beklagte ihn, wie oben ausgeführt, hierüber nicht ausreichend und verständlich belehrt hatte. Im Berufungsurteil heißt es, der Kläger habe darauf vertrauen dürfen, daß der Beklagte als Rechtsanwalt alle Maßnahmen ergreifen werde, die zur Fristwahrung erforderlich waren. Die Revision verkennt, daß es für ein Verschulden des Klägers nicht darauf ankommt, ob er sich bei seiner Mitwirkung an der Prozeßführung stets objektiv richtig verhalten hat, sondern nur darauf, ob ihn der Beklagte so unterrichtet hat, daß er sich sachgemäß verhalten konnte. Wenn das Berufungsgericht im vorliegenden Fall der Auffassung ist, der Beklagte könne deshalb dem Kläger dessen Fehler nicht Vorhalten weil es gerade seine Aufgabe gewesen wäre, diese Nachlässigkeit zu verhindern, so kann dem nicht aus Rechts gründen entgegengetreten werden.
Nachschlagewerk: Ja BGHZ: nein Veröffentlichung: Ja BGB § 675« WG § 12 Abs. 3 Ein Rechtsanwalt, der eine Deckungsklage zur Wahrung der Frist des § 12 Abs. 3 WG eingereicht hat, muß in der Regel den Mandanten ausdrücklich darauf hinweisen, daß er bei verspäteter Zahlung des Gerichtskostenvorschusses Gefahr läuft, den Versicherungsschutz endgültig zu verlieren. BGH, Urt. v. 24. September 1974 - VI ZR 82/73 - OLG Düsseldorf LG Duisburg BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 62/73 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 24. September 1974 G ü n t h , Justizobersekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Rechtsanwalts Hans-Dieter straße < Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen den Installateur Ludger S| 9 Kläger und Revisionsbeklagten, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof.Dr.h.c 2 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. September 1974 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Weber sowie die Richter Sonnabend, Dunz, Scheffen und Dr. Kullmann für Recht erkannt: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 22. Februar 1973 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Revision fallen dem Beklagten zur Last. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger erfaßte am 8. Januar 1966 mit seinem Personenkraftwagen einen Radfahrer, der an den hierbei erlittenen Verletzungen verstarb. Der Kläger, bei dem zu dem Unfallzeitpunkt eine Blutalkoholkonzentration von 1,6 %o festgestellt wurde, ist wegen Trunkenheit am Steuer zu Freiheitsstrafe verurteilt; daß er den Tod des Radfahrers verschuldet hatte, hat ihm nicht nachgewiesen werden können. Der Versicherer, bei dem der Kraftwagen des Klägers haftpflichtversichert war, teilte ihm am 3.März 1967 mit, er versage ihm den Versicherungsschutz, weil der Kläger in der Schadensanzeige unrichtige Angaben Uber die genossene Alkoholmenge gemacht habe, worin eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung liege. In dem Schreiben heißt es u.a.: "Sofern Sie im Gegensatz zu unserer Entscheidung der Meinung sein sollten, einen Anspruch auf Versicherungsschutz zu haben, müßten Sie diesen innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Zugehen dieses Schreibens gerichtlich gegen unsere Gesellschaft ...... geltend machen. Tun Sie dies nicht, so können Sie für diesen Schadensfall in keiner Weise mehr Anspruch auf Versicherungsschutz erheben. Im übrigen verweisen wir auf § 8 der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftverkehrsversicherung (AKB)." Der Kläger beauftragte daraufhin den beklagten Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Rechte gegenüber dem Versicherer. Dieser reichte am 8. September 1967 eine auf Feststellung der Deckungspflicht des Versicherers gerichtete Klage ein. Das Gericht setzte den Streitwert auf 1.000 DM fest und forderte beim Beklagten einen Gerichtskostenvorschuß von 36 DM an; er erhielt diese Aufforderung am 14. September 1967. Der Beklagte will mit Schreiben vom 15. September und 9. Oktober 1967 den Kläger aufgefordert haben, den Kostenvorschuß zu zahlen; der Kläger bestreitet, diese Schreiben erhalten zu haben. Mit Schreiben vom 7. November 1967 verlangte der Beklagte vom Kläger einen Kostenvorschuß von 150 DM, den der Kläger am 20. November 1967 an ihn entrichtete und aus dem der Beklagte am 29. November 1967 den Gerichtskostenvorschuß von 36 DM an das Gericht zahlte, das die Klage nunmehr dem Versicherer am 8. Dezember 1967 zustellen ließ. Die Klage wurde mit der Begründung abgewiesen, daß die - A - Klagefrist des § 8 AKB nicht eingehalten sei; der Gericht skostenvorschuß sei zu spät gezahlt worden, die Zustellung der Klageschrift könne nicht mehr als "demnächst” vorgenommen angesehen werden. Gegen dieses Urteil ist keine Berufung eingelegt worden. Der Kläger ist in einem Vorprozeß des Sozialversicherungsträgers rechtskräftig verurteilt worden, diesem im Rahmen des StVG die gegenüber den Hinterbliebenen des tödlich verunglückten Radfahrers erbrachten und zu erbringenden Leistlingen zu erstatten. Der Kläger wirft dem Beklagten Verletzung seiner Anwaltspflichten in dem Deckungsprozeß gegen den Haftpflichtversicherer vor. Auf seine Klage hin haben die Vorinstanzen festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, ihm, dem Kläger, allen Schaden zu ersetzen, der ihm dadurch entstanden ist, daß er im Deckungsrechtsstreit unterlegen ist. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Klagabweisungsantrag weiter. Entscheidungsgründe Die Revisionsangriffe sind unbegründet. Zu Recht hat das angefochtene Urteil eine Verletzung der sich aus der Erfüllung des AnwaltsVertrages ergebenden Pflichten des Beklagten bejaht. I. Ohne Erfolg rügt die Revision, das angefochtene Urteil verletze § 313, § 551 Nr. 7 ZPO, weil es keine eigenen Erwägungen zu der Frage angestellt habe, ob die Deckungsklage als "demnächst" im Sinne von § 261 b Abs. 3 ZPO zugestellt anzusehen gewesen sei. Das Berufungsgericht durfte sich auf den zwischen dem Kläger und Versicherer geführten Deckungsrechtsstreit beziehen; es hat die insoweit entstandenen Akten beigezogen und zu dem Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Im übrigen hat es eine eigene Wertung vorgenommen und diese auf Tatsachen gestützt, die Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits sind. Insbesondere hat es auf die Zeit vom 23. September (der Lauf der Frist war vom 23. Juni bis 10. Juli 1967 gehemmt) bis 8. Dezember 1967 abgestellt und diesen Zeitraum, ohne daß insoweit noch nähere Ausführungen erforderlich waren, als zu lang und die Zustellung am 8. Dezember 1967 als nicht mehr zur Fristwahrung ausreichend angesehen. Daran ändert entgegen der Ansicht der Revision auch nichts der Umstand, daß, nachdem der Gerichtskostenvorschuß am 29. November 1967 eingezahlt worden war, sich die Zustellung der Klageschrift bis 8. Dezember 1967 verzögert hatte. Das Berufungsgericht ist erkennbar davon ausgegangen, daß auch eine bereits am 30. November 1967 bewirkte Zustellung als verspätet anzusehen gewesen wäre; das ist rechtlich einwandfrei. II. 1. Das Berufungsgericht wirft dem Beklagten nicht vor, daß er angesichts der drohenden Fristversäumung nicht den Gerichtskostenvorschuß vorgelegt hat. Dieser Standpunkt wird von der Revision, da dem Beklagten günstig, nicht angegriffen. Es kann dahinstehen, oh die in dem angefochtenen Urteil vertretene Ansicht, der Beklagte sei jedenfalls gehalten gewesen, einen Antrag nach § 111 Abs. 4 Satz 2 GKG (Fassung 1965) zu stellen, richtig ist, da die übrigen zur Haftung des Beklagten gemachten Ausführungen des Berufungsgerichts seine Entscheidung tragen. a) Zu Gunsten des Beklagten hat das Berufungsgericht unterstellt, daß der Kläger dessen Schreiben vom 15. September und 9. Oktober 1967 erhalten hat. Mit Recht ist es aber der Auffassung, daß der Beklagte den Kläger in diesen Schreiben nur in allgemeiner und außerdem noch in unzutreffender Weise auf die Gefahr der Abweisung der Klage hingewiesen hat. Wenn es im Schreiben vom 15. September 1967 heißt, der Kläger laufe Gefahr, daß das Gericht nach Ablauf von zwei bis drei Wochen die Klage mangels Zahlung des Gerichtskostenvorschusses "zurückweisen werde", so war die Ankündigung einer solchen Rechtsfolge kaum richtig; jeden falls machte sie dem Kläger nicht klar, daß seine Klage nicht nur aus prozessualen Gründen, sondern unheilbar aus sachlich-rechtlichen Gründen abgewiesen werden würde, so daß auch ein Rechtsmittel aussichtslos war. Undeutlich und nichtssagend war der im Schreiben vom 9. Oktober 1967 enthaltene Hinweis, der Kläger hebe sich "sämtliche Rechtsnachteile", die durch die Nichtzahlung eintreten könnten, selbst zuzuschreiben. Zur sachlichen Beratung des Klägers, zu der der Beklagte verpflichtet war, gehörte eine auch dem einfachen Mann verständliche Darstellung der Rechtslage und vor allem der möglichen existenzbedrohenden Folgen des Wegfalls des Versicherungsschutzes ^ Wie das Berufungsgericht nämlich zutreffend ausführt, war das Schreiben des Haftpflichtversicherers vom 3.März 1967, auf das sich die Revision stützen möchte, nicht genügend sicher geeignet, einem juristischen Laien, hier einem 22 jährigen Installateur, alle wirtschaftlichen Auswirkungen des Verlustes des Versicherungsschutzes vor Augen zu führen. Jedenfalls hatte der Kläger dieses Schreiben vor einem halben Jahr dem Beklagten übergeben und ihn beauftragt, seine Rechte gegenüber dem Versicherer wahrzunehmen. Er konnte darauf vertrauen, daß der Beklagte nach Übernahme des Mandats alles tun würde, was zur Wahrnehmung seiner, des Klägers,Rechte erforderlich war. Der Beklagte hatte ihn in dem vorangegangenen Strafverfahren verteidigt, war also dessen Anwalt des Vertrauens und kannte den Sachverhalt, wußte also zu allem auch, daß der Kläger wegen Trunkenheit am Steuer verurteilt worden war. b) Zu Recht lastet deshalb das Berufungsgericht dem Beklagten eine schuldhafte Verletzung seiner Pflichten aus dem Anwaltsvertrag an. Bei der weittragenden Bedeutung, die die Versagung des Versicherungsschutzes mit sich bringen mußte, hatte der Beklagte sorgfältig darauf zu achten, daß die von ihm fristgerecht eingereichte Klage dann auch rechtzeitig zugestellt wurde. Wenn er schon 8 den größten Teil der Sechsmonatsfrist ungenutzt verstreichen ließ, so bedurfte es in den Tagen gegen Ende der Frist besonderer Sorgfalt. Es kommt entgegen der Ansicht der Revision nicht darauf an, wie sich der Fall darstellen würde, wenn der Beklagte damals von der Erhebung der Deckungsklage mangels Aussicht abgeraten und sie nicht erhoben hätte. Entscheidend ist, daß er die Sache übernommen und die Klage eingereicht hatte; dann aber mußte er sich auch um die rechtzeitige Zustellung kümmern. 2. Venn so das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, die schuldhafte Verletzung der anwaltlichen Sorgfaltspflicht durch den Beklagten sei ursächlich für die Abweisung der Deckungsklage gewesen, so ist das zutreffend. Zu Unrecht meint die Revision, die Klage würde sachlich ohnehin keinen Erfolg gehabt haben; sie rügt, das Berufungsgericht habe insoweit den Sachverhalt nicht ausgeschöpft. a) Dabei übersieht sie schon, daß der Beklagte in der Berufungsbegründung zu der Frage des (hypothetischen) Verlaufs des Deckungsprozesses nichts mehr ausgeführt und die Auffassung des Landgerichts, das sich zu den Aussichten eines solchen Rechtsstreits eingehend geäußert hatte, nicht angefochten hat. Im übrigen ist die im angefochtenen Urteil vertretene Ansicht zutreffend, daß der Haftpflichtversicherer sich auf die Obliegenheitsverletzung des Klägers nicht berufen durfte, weil sein Agent und Erfüllungsgehilfe selbst eine schuldhafte Obliegenheitsverletzung gegenüber dem Kläger begangen hat. Dadurch, daß dieser bei der Ausfüllung der Schadensmeldung die Hilfe des Agenten unmittelbar in Anspruch nahm, brachte er zu dem Ausdruck, daß er besonderes Vertrauen zu dessen Sachkunde und Erfahrung hatte. Dann aber war es Sache des Agenten, eine umfassende Belehrung, vor allem über die schwerwiegenden Folgen unwahrer oder unvollständiger Angaben vorzunehmen; daran hat er es aber fehlen lassen, wie die Tatsacheninstanzen aufgrund der Aussagen des Agenten und des Bruders des Klägers übereinstimmend feststellen. Infolgedessen war es dem Versicherer verwehrt, sich auf die Obliegenheitsverletzung des Klägers zu berufen (BGHZ 47, 101, 107$ 48, 7, 9). Das Berufungsgericht hat auch keine Umstände zu erkennen vermocht, welche die Belehrung des Klägers ausnahmsweise überflüssig gemacht hätten. Hiergegen ist verfahrensrechtlich nichts zu erinnern, ohne daß es des Eingehens auf Einzelheiten bedarf. b) Die Revision meint schließlich, der Haftpflichtversicherer sei berechtigt gewesen, dem Kläger den Versicherungsschutz auch aus einem anderen Grund zu entziehen: das versicherte Fahrzeug habe sich nämlich im Unfallzeitpunkt nicht in einem verkehrssicheren Zustand befunden; es habe eine Gefahrerhöhung Vorgelegen. Hiermit kann die Revision kein Gehör finden. Es handelt sich tun neuen Sachvortrag, der in den Tatsacheninstanzen nicht Gegenstand des Rechtsstreits war und der deshalb nach § 561 Abs. 1 ZPO unberücksichtigt bleiben muß. Im übrigen hat der Haftpflichtversicherer die in seinem Schreiben vom 3. März 1967 ausgesprochene Versagung des Versicherungsschutzes nicht auf den Gesichtspunkt der Gefahrerhöhung gestützt. 10 3. Zu Unrecht vermißt die Revision im angefochtenen Urteil eine Erörterung des Gesichtspunktes des mitwirkenden Verschuldens des Klägers (§ 25^ BGB). Das Berufungsgericht hat eine Mitschuld verneint und hierzu Ausführungen gemacht (BU S. 18), mit denen es tatrichterlich auf den gegebenen Fall und dessen Beurteilung abstellt und berücksichtigt, daß Zweifel an dem Eigenverschulden des Klägers zu Lasten des Beklagten gehen. Es hat in revisionsmäßig nicht zu beanstandender Würdigung ein Mitverschulden des Klägers deswegen als nicht gegeben angesehen, weil es nicht festzustellen vermochte, daß er die rechtliche Tragweite der unterlassenen Einzahlung des Kostenvorschusses übersehen konnte, zu demal der Beklagte ihn, wie oben ausgeführt, hierüber nicht ausreichend und verständlich belehrt hatte. Im Berufungsurteil heißt es, der Kläger habe darauf vertrauen dürfen, daß der Beklagte als Rechtsanwalt alle Maßnahmen ergreifen werde, die zur Fristwahrung erforderlich waren. Die Revision verkennt, daß es für ein Verschulden des Klägers nicht darauf ankommt, ob er sich bei seiner Mitwirkung an der Prozeßführung stets objektiv richtig verhalten hat, sondern nur darauf, ob ihn der Beklagte so unterrichtet hat, daß er sich sachgemäß verhalten konnte. Das, was der Beklagte (oder sein Büropersonal, für das er gemäß § 278 BGB einzustehen hat) insoweit getan hat, reichte in Anbetracht der großen Bedeutung des Deckungsprozesses für die wirtschaftliche Existenz des Klägers nicht aus. Wenn das Berufungsgericht im vorliegenden Fall der Auffassung ist, der Beklagte könne deshalb dem Kläger dessen Fehler nicht Vorhalten weil es gerade seine Aufgabe gewesen wäre, diese Nachlässigkeit zu verhindern, so kann dem nicht aus Rechts gründen entgegengetreten werden. Dr. Weber Sonnabend Dunz Scheffen Dr.Kulimann