Im September 1964 bat der Kläger den Beklagten um Überlassung von rotem Phosphor. Der Beklagte hatte diesen nicht vorrätig, bestellte aber bei einem Lieferanten, bei dem er bekannt war, die kleinste handelsübliche Menge (250 g). Daher hat es die Berufung des Beklagten zurtickgewlesen und auf eine selbständige AnschluBberufung des Klägers der Klage insoweit voll stattgegeben. Die Haftung des Beklagten für den Unfall des Klägers hat das Berufungsgericht im Ergebnis fehlerfrei bejaht. Dabei kann jedenfalls in diesem Zusammenhang dahinstehen, ob der Beklagte durch die spätere zusätzliche Beschaffung von rotem Phosphor und die Unterlassung jeder Warnung noch selbständig belastet wird. Die Eignung des Kaliumchlorats zur Herstellung von gefährlichen Explosivstoffen ist und war in Fachkreisen allgemein bekannt und damit auch, daß es nicht in die Hände unerfahrener Jugendlicher gelangen sollte. Durch die Überlassung des Kaliumchlorats an den jugendlichen Kläger hat der Beklagte sachwidrig eine typische Gefahrenquelle gesetzt. Es verstieß gegen seine Verhaltenspflicht, wenn er diesen Stoff ohne irgendwelche Sicherung zu Versuchen dem 15-jährigen Kläger überließ, der zudem keine chemischen Kenntnisse besaß und außerdem sehr experimentierfreudig war und sich auch nicht als vorsichtig gezeigt hatte. Wenn der Beklagte meint, dem Kläger habe die Beschaffung des Kaliumchlorats auch anderweit, etwa durch Es stellt eine Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt dar, wenn der Beklagte, dem als Unterrichtenden Chemikalien ohne besondere Prüfung geliefert wurden, das Kaliumchlorat an den, wie er wußte, experimentierfreudigen und jugendlichen Kläger ohne irgendwelche Sicherungen aushändigte. Zu Recht weist das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang darauf hin, der Beklagte habe zwar nicht Chemie studiert, sei aber jahrelang Physiklehrer an einer bedeutenden Unterrichtsanstalt gewesen und habe sich aus Liebhaberei auch mit chemischen Versuchen beschäftigt. verfügte - aufgeworfen hatte, und im Begriff stand, dem Kläger durch seine Vermittlung Chemikalien zugänglich zu machen, die diesem als Jugendlichem sonst jedenfalls in dieser Weise nicht erreichbar gewesen wären. Liegt es aber so, dann mußte der Beklagte auch damit rechnen, daß diese Versuche sich gefährlich auswirken und dadurch Körperschäden des Klägers entstehen könnten. Dieser Wertung steht nicht entgegen, wie die Revision meint, wenn es für den Beklagten etwa nicht voraussehbar gewesen sein sollte, daß der Kläger gerade die Mischung herstellen würde, die zu dem Unfallgeschehen führte. Daß den Kläger ein Mitverschulden an seinem Unfall trifft (§ 254 Abs, 1 BGB), steht nicht im Streit; er will sich mit Rücksicht darauf selbst 1/4 des Schadens anrechnen lassen. Davon daß er die äußerst hohe und gefährliche Explosivität der Mischung gekannt habe, hat sich der Tatrichter nicht zu überzeugen vermocht. Auf der Grundlage der tatrichterlichen Feststellung, daß ein Ausgehen des Klägers auf besonders gefährliche Versuche nicht erwiesen ist, er vielmehr die Stoffe eher aufs Geratewohl gemischt hat, können aber auch die weiteren Erwägungen des Berufungsgerichts Bestand haben, wonach das Verschulden des Klägers gegen sich selbst sehr gemildert wird, weil ihm als einem chemiebegeisterten Jungen ohne bestimmte Fachkenntnisse die Neugier und Experimentierfreude früher gelesene allgemeine Warnungen vor unkontrollierten Versuchen ebenso wie die Erfahrungswirkung früherer kleiner Unfälle zurückdrängte.In diesem Zusammenhang gehört nicht zuletzt der Eindruck,den die unbedenkliche Unterstützung durch den scheinbar erfahreneren Beklagten auf den Kläger machen mußte. Auch die Ausführungen des Berufungsgerichts zu dem eigenen Verschulden des Beklagten halten im Ergebnis der rechtlichen Prüfung stand. Ob die Überlassung nur dieser geringen Menge den Beklagten, der nach Feststellung des Berufungsgerichts die gefährliche Reaktion der Substanz mit Kaliumchlorat Die Erwägungen des Tatrichters behalten aber ihr volles Gewicht deshalb, weil sich auch in der gedankenlosen Übersendung einer viel zu großen Menge dieser ebenfalls zu dem Mißbrauch geeigneten Substanz die allgemeine Leichtfertigkeit des Beklagten zeigt, die sich jedenfalls im Falle der Überlassung des Kallumchlorats verhängnisvoll ausgewirkt hat.
Nachschlagewerk: Ja (ohne EGr II) BGHZ: nein BGB § 823 Aa, De, Eh Zur Haftung aus unkontrollierter Überlassung von zur Sprengstoffbereitung geeigneten Chemikalien (hier: Kaliumchlorat) an einen Jugendlichen für diesem daraus entstandenen Körperschaden. BGH, Urt. v. 26. September 1972 - VI ZR 82/71 - OLG München LG Augsburg BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 82/71 URTEIL Verkündet am 26. September 1972 K r i e g 1 , Amtsinspektor als Urkundsbeamter der GeschäftssteUe in dem Rechtsstreit des Regierungsbaumeisters August in Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Albert in S itraße 1» Kläger und Revisionsbeklagten, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. September 1972 unter Mitwirkung der Bundesrichter Professor Dr. NUßgens, Dr. Bode, Sonnabend, Dunz und Schaffen für Recht erkannt: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München mit dem Sitz in Augsburg vom 23. Februar 1971 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Revision fallen dem Beklagten zur Last. Von Rechts wegen Tatbestand Der damals etwa 1$ 1/2 Jahre alte Kläger erlitt am 13. Oktober 1964 beim Hantieren mit Chemikalien Verletzungen durch eine Explosion. Er erblindete auf beiden Augen und verlor die linke Hand. Die rechte Hand wurde teilweise verstümmelt. Er begehrt Schadensersatz von dem Beklagten, der ihm auf Bitte die unfallursächlichen Chemikalien verschafft hatte. Der im Jahre 1897 geborene Beklagte ist Diplomingenieur und Regierungsbaumeister. Er war früher im Maschinenbau beschäftigt. Nach dem Kriege erteilte er bis zu seiner Zurruhesetzung Ende 1962 im Angestelltenverhältnis Physikunterricht an einem Polytechnikum. In seinem Hause hatte er ein kleines Laboratorium für naturwissenschaftliche (auch chemische) Versuche eingerichtet, in dem er auch geringe Mengen von Chemikalien aufzubewahren pflegte. Den Kläger kannte der Beklagte durch seinen dem Kläger etwa gleichaltrigen Sohn, der mit dem Kläger aufgrund früheren gemeinsamen Schulbesuchs befreundet war. Obwohl er noch keinen Chemieunterricht erhalten hatte, interessierte sich der Kläger für chemische Versuche. Dabei erteilte ihm der Beklagte gelegentlich Ratschläge und lieh ihm Fachbücher. Der Beklagte wußte auch, daß sich der Kläger früher schon mit der Herstellung eines Raketentriebsatzes befaßt hatte, behauptet allerdings, daß der Kläger ihm später erklärt habe, daß er sich mit solchen Versuchen nicht mehr befassen wolle. Die Parteien vereinbarten, sich gegenseitig mit Chemikalien auszuhelfen. Demzufolge überließ der Beklagte dem Kläger auf seine Bitte im Sommer 1964 vor den Ferien 50 g Kaliumchlorat (K CI 0 3). Im September 1964 bat der Kläger den Beklagten um Überlassung von rotem Phosphor. Der Beklagte hatte diesen nicht vorrätig, bestellte aber bei einem Lieferanten, bei dem er bekannt war, die kleinste handelsübliche Menge (250 g). Nach Eintreffen ließ er sie am Unfalltag durch seinen Sohn abholen, der sie weisungsgemäß dem Kläger Uberbrachte. Der Kläger sollte die von ihm benötigte Menge des Chemikals entnehmen. Er nahm alsbald eine (unabgewogene) Menge von 11 g und mengte sie dem Uber seinem Schreibtisch in einem Schraubglas aufbewahrten, inzwischen noch mit etwas Schwefel vermischten Kaliumchlorat bei. Als er nach Weggang des Sohnes des Beklagten das Glas wieder aus seinem Schreibfach nahm (dort hatte er es verborgen, als seine Mutter hereinkam), ereignete sich die Explosion. Auf seinen Ersatzanspruch will sich der Kläger sein eigenes Nitverschulden zu 1/4 anrechnen lassen. Das Landgericht hat in seinem Teilurteil, das nur den materiellen Schaden betrifft, dem Feststellungsbegehren und dem Grunde nach dem Zahlungsanspruch zu 2/5 des Gesamtschadens stattgegeben. Das Berufungsgericht legt eine Haftung des Beklagten für 3/4 des Gesamtschadens zugrunde. Daher hat es die Berufung des Beklagten zurtickgewlesen und auf eine selbständige AnschluBberufung des Klägers der Klage insoweit voll stattgegeben. Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Abweisung der Klage. EntscheidungsgrUnde I Die Haftung des Beklagten für den Unfall des Klägers hat das Berufungsgericht im Ergebnis fehlerfrei bejaht. Das folgt schon aus der unkontrollierten Überlassung einer gefährlich großen Menge Kaliumchlorat an den 15-Jährigen. Dabei kann jedenfalls in diesem Zusammenhang dahinstehen, ob der Beklagte durch die spätere zusätzliche Beschaffung von rotem Phosphor und die Unterlassung jeder Warnung noch selbständig belastet wird. 1. Die Überlassung des Kaliumchlorats stellte eine allgemein zurechenbare (adäquate) Ursache für den Unfall dar; dies zieht die Revision vergeblich in Zweifel. Die Eignung des Kaliumchlorats zur Herstellung von gefährlichen Explosivstoffen ist und war in Fachkreisen allgemein bekannt und damit auch, daß es nicht in die Hände unerfahrener Jugendlicher gelangen sollte. Dies kam zur Tatzeit auch in der Vorschrift des § 12 der Bay.VO Uber den Verkehr mit Giften vom 16. Juni 1895 GVB1. S. 267 i.V. mit Abt. 3 der Anlage zu dieser VO i.d.F. vom 18. Juli 1949 GVB1. S. 206 zu dem Ausdruck. Dort wird die gewerbliche Überlassung der Chemikalie an nicht erkennbar zuverlässige, insbesondere jugendliche Personen an besondere Voraussetzungen geknüpft. So waren auch in einem Erlaß des Bay. Staatsministeriums des Innern vom 3. August 1954 (Abdruck Bl. 45 der Strafakten) die Bay. Apothekerkammer und der Landesverband Bay. Drogisten ausdrücklich darauf hingewiesen worden, daß immer wieder Unbefugte, insbesondere Jugendliche, die gefährliche^Armstrong' sehe") Mischling von Kaliumchlorat und rotem Phosphor versuchen. Durch die Überlassung des Kaliumchlorats an den jugendlichen Kläger hat der Beklagte sachwidrig eine typische Gefahrenquelle gesetzt. Es verstieß gegen seine Verhaltenspflicht, wenn er diesen Stoff ohne irgendwelche Sicherung zu Versuchen dem 15-jährigen Kläger überließ, der zudem keine chemischen Kenntnisse besaß und außerdem sehr experimentierfreudig war und sich auch nicht als vorsichtig gezeigt hatte. Dies galt umsomehr, als die Beschaffung des zusätzlich benötigten roten Phosphors (in reiner Form) im Handel keinen besonderen Beschränkungen unterlag (vgl. den erwähnten Ministerialerlaß). Wenn der Beklagte meint, dem Kläger habe die Beschaffung des Kaliumchlorats auch anderweit, etwa durch Vermittlung eines unaufmerksamen oder ircegeführten Drogisten gelingen können, so stünde eine solche Möglichkeit der ob-jetiven Zurechnung nicht entgegen. 2. Ohne Rechtsirrtum nimmt das Berufungsgericht weiterhin an, daß dem Beklagten die Überlassung zu dem Verschulden gereicht. Es stellt eine Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt dar, wenn der Beklagte, dem als Unterrichtenden Chemikalien ohne besondere Prüfung geliefert wurden, das Kaliumchlorat an den, wie er wußte, experimentierfreudigen und jugendlichen Kläger ohne irgendwelche Sicherungen aushändigte. Bei gebotener Sorgfalt mußte er mit der Möglichkeit rechnen, daß der Kläger damit Versuche anstellen, auch gefährliche Mischungen vornehmen werde. Zu Recht weist das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang darauf hin, der Beklagte habe zwar nicht Chemie studiert, sei aber jahrelang Physiklehrer an einer bedeutenden Unterrichtsanstalt gewesen und habe sich aus Liebhaberei auch mit chemischen Versuchen beschäftigt. Zwar stehe nicht fest, daß der Beklagte die besondere Explosivität der Mischung gekannt habe. Es wäre ihm aber "geistig möglich" gewesen, sich - auch aus eigenen Büchern - genauer über die besondere Gefährlichkeit des Kaliumchlorats, besonders auch bei Mischen mit bestimmten anderen Stoffen, zu unterrichten. Gerade wenn die eigenen chemischen Kenntnisse des Beklagten lückenhaft oder veraltet waren, mußte sich für ihn die Notwendigkeit einer solchen Unterrichtung aufdrängen, nachdem er sich nach den Worten des Berufungsgerichts gewissermaßen als Mentor des Klägers - der nach der Feststellung des Berufungsgerichts erkennbar über keine nennenswerten chemischen Kenntnisse verfügte - aufgeworfen hatte, und im Begriff stand, dem Kläger durch seine Vermittlung Chemikalien zugänglich zu machen, die diesem als Jugendlichem sonst jedenfalls in dieser Weise nicht erreichbar gewesen wären. Liegt es aber so, dann mußte der Beklagte auch damit rechnen, daß diese Versuche sich gefährlich auswirken und dadurch Körperschäden des Klägers entstehen könnten. Dieser Wertung steht nicht entgegen, wie die Revision meint, wenn es für den Beklagten etwa nicht voraussehbar gewesen sein sollte, daß der Kläger gerade die Mischung herstellen würde, die zu dem Unfallgeschehen führte. Erforderlich ist nur, daß der Beklagte überhaupt mit einer Verletzung des Rechtsguts "Körper" rechnen mußte. II Daß den Kläger ein Mitverschulden an seinem Unfall trifft (§ 254 Abs, 1 BGB), steht nicht im Streit; er will sich mit Rücksicht darauf selbst 1/4 des Schadens anrechnen lassen. Das Berufungsgericht hat im Gegensatz zu dem Gericht des ersten Rechtszuges eine Schadensbeteiligung des Klägers in diesem Umfang für ausreichend erachtet. Die Schadensabwägung im Rahmen des § 254 BGB ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes in erster Linie Sache des Tatrichters. Das Revisionsgericht vermag nur nachzuprüfen, ob die einzelnen Schadensbeiträge vollständig erfaßt und ohne Rechtsirrtum gewürdigt worden sind. Zieht man dies in Betracht, dann vermag der Angriff der Revision auch insoweit nicht zu dem Erfolg zu führen. Dies gilt auch für diejenigen Ausführungen der Revision zu dem Haftungsgrund, die sie ausdrücklich auch im Rahmen der Abwägung berücksichtigt sehen will. 1. Aufgrund der vom Beklagten beantragten Vernehmung des Klägers als Partei hat das Berufungsgericht die Überzeugung gewonnen, daß der Kläger beim Zusammenbringen der vom Beklagten erlangten Chemikalien an eine irgendwie erhebliche Gefahr nicht dachte. Es möge ihm allenfalls bewußt gewesen sein, daß man mit Kaliumchlorat irgendwelche nicht ganz ungefährlichen Versuche anstellen könne. Er habe angenommen, die Mischung werde brennen, vielleicht zischen oder qualmen. Allenfalls habe er einige Zeit nach der Herstellung der Mischung, als es zu spät gewesen sei, Bedenken wegen einer möglichen Explosionsgefahr bekommen. Davon daß er die äußerst hohe und gefährliche Explosivität der Mischung gekannt habe, hat sich der Tatrichter nicht zu überzeugen vermocht. Diese tatrichterliche Würdigung des Beweisergebnisses mag nicht zwingend sein. Sie ist aber möglich und daher unangreifbar für die Revision, die insoweit auch keine Rügen im einzelnen erhebt. Auf der Grundlage der tatrichterlichen Feststellung, daß ein Ausgehen des Klägers auf besonders gefährliche Versuche nicht erwiesen ist, er vielmehr die Stoffe eher aufs Geratewohl gemischt hat, können aber auch die weiteren Erwägungen des Berufungsgerichts Bestand haben, wonach das Verschulden des Klägers gegen sich selbst sehr gemildert wird, weil ihm als einem chemiebegeisterten Jungen ohne bestimmte Fachkenntnisse die Neugier und Experimentierfreude früher gelesene allgemeine Warnungen vor unkontrollierten Versuchen ebenso wie die Erfahrungswirkung früherer kleiner Unfälle zurückdrängte.In diesem Zusammenhang gehört nicht zuletzt der Eindruck,den die unbedenkliche Unterstützung durch den scheinbar erfahreneren Beklagten auf den Kläger machen mußte. 2. Auch die Ausführungen des Berufungsgerichts zu dem eigenen Verschulden des Beklagten halten im Ergebnis der rechtlichen Prüfung stand. Gerade wenn die Chemiekennt-nisse des Beklagten lückenhaft waren, gereichte es ihm umso mehr zu dem Verschulden, wenn er ohne jede Selbstkontrolle dem Kläger sonst verschlossene Bezugsquellen eröffhete und ihn dabei durch seine Betreuerrolle hinsichtlich des Gebrauchs des in gefährlicher Menge überlassenen Kalium-chlorats in Sicherheit wiegte. Das war nach der erwähnten Erwägung des Tatrichters geeignet, die Wirkung früher erfahrener Warnungen allgemeiner Art weiter abzuschwächen. Bedenken könnten sich allenfalls ergeben, wenn das Berufungsgericht, soweit es die leichtfertige überlassitng von Chemikalien in großer Menge anführt, auch die Übersendung von 1/2 Pfund rotem Phosphor gemeint haben sollte. Die Zur-Verfügung-Stellung einer viel zu großen Menge hat sich deshalb nicht ausgewirkt, weil der Kläger tatsächlich nur die verhältnismäßig bescheidene Menge von 11g entnommen hat. Ob die Überlassung nur dieser geringen Menge den Beklagten, der nach Feststellung des Berufungsgerichts die gefährliche Reaktion der Substanz mit Kaliumchlorat 10 - nicht kannte, zusätzlich belasten könnte, nag dahin« stehen. Immerhin enthält auch der allgemein verbreitete KOSMOS-Chemiekasten 5 g roten Phosphor, allerdings in granulierter Form; dem Kläger wäre wohl auch ohne Schwierigkeit der ordnungsgemäße Erwerb einer NachfUllpackung möglich gewesen. Die Erwägungen des Tatrichters behalten aber ihr volles Gewicht deshalb, weil sich auch in der gedankenlosen Übersendung einer viel zu großen Menge dieser ebenfalls zu dem Mißbrauch geeigneten Substanz die allgemeine Leichtfertigkeit des Beklagten zeigt, die sich jedenfalls im Falle der Überlassung des Kallumchlorats verhängnisvoll ausgewirkt hat. Damit hält auch die Schadensabwägung des angefochtenen Urteils dem Revisionsangriff im Ergebnis stand. Die Revision bleibt deshalb erfolglos . Nüßgens Dr. Bode Sonnabend Dunz Scheffen