* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · VI ZR 82/68

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 82/68
FeststellungBrVerzögerungvollBerufungsgerichtZPOKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagwerk: nein BGHZs	nein
ZPO § 286 (P)
Pie Beweislastumkehr zu lasten des Arztes, der sich eines groben Behandlungsfehlers schuldig gemacht hat, gilt nicht, soweit die durch den Behandlungsfehler unmittelbar gesetzte Gesundheitsschädigung noch zu weiteren Beschwerden geführt haben soll, ohne daß dies einem typischen Geschehensablauf entspricht.
ZPO 272 b, 529 Abs. 2
Ob eine Verzögerung des Rechtsstreits durch die Erledigung eines verspäteten Bev/eisantrags mittels einer vorbereitenden Bev/eisanordnung vermieden worden konnte, beurteilt sich aus der Sicht dos Zeitpunktes, in dem die Anordnung zu treffen gewesen wäre.
BGH, ürt. v. 21. Oktober 1969 - VI ZR 82/68 - OLG Karlsruhe
IG Mannheim
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN OES VOLKES
VI za 82/68	URTEIL
Verkündet am
21. Oktober 1969 Kriegl Justizhauptsekretäi
 ili Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Armin Sch
i» v>
Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt
 gegen
1.	die Zahnärztin Lieoel K
FfHBstraße
- B üi
2. den Zahnarzt Hu
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
2
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Oktober 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels und der Bundesrächter Dr. Bode, Prof. Dr. Imßgens, Sonnabend und Duns
 für Hecht erkannt;
Die kevision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oherlandesgerichts Karlsruhe vom 21. Februar I960 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Bevisionsverfahrens fallen dem Kläger zur last.
Von Hechts wegen
 Tatbestand:
Die beklagten Eheleute betreiben gemeinschaftlich eine Zahnarztpraxi3 in	Dort v/urden dem Kläger
 im August 1959 mehrere Zähne im Oberkiefer gezogen. Beim Ziehen eines Schneidezahnes blieb ein kleiner Wurzelrest im Kiefer stecken, ohne daß die Erstbeklagte, die die Extraktion vornahm, deshalb weitere Veranlassung traf.
Hach den Extraktionen klagte der Kläger über erhebliche Schmerzen. Nachdem deshalb zwei Wundnachbehandlungen stattgefunden hatten, suchte der Kläger am 2. September 1959 abermals die Praxis der Beklagten auf. Die Erstbeklagte schickte ihn jedoch mit Wissen des Zweitbeklagten wieder weg, da eine weitere Behandlung nicht nötig sei.
Ala der Kläger wegen andauernder Schmerlen am 15. September 1959 den Zahnarzt Sr.	aufsuchte,
 stellte dieser im Bereich de3 Oberkiefers eine sequestrierende Osteomyelitis und schmierig belegte Zahnfleischwunden fest. Der verbliebene Wurzelrest wurde von Br. RfHIP entfernt. Auf Überweisung des Br.	stellte ferner ein Hals-Nasen- und Ohrenarzt
 am 20. November 1959 beim Kläger eine akute linksseitige Kieferhöhlenentzündung fest.
In den folgenden Jahren traten beim Kläger gesundheitliche Beschwerden verschiedenster Art auf, darunter eine Trigeminusneuralgie, eine chronische Tonsillitis, Leber- und Gallenbeschwerden und eine entzündliche Nierenerkrankung. Alle diese Leiden einschließlich einer angeblichen Sehstörung führt der Kläger auf die fehlerhafte bzw. zu früh abgebrochene Behandlung durch die Beklagten zurück.
Der Kläger begehrt von den Beklagten ein angemessenes Schmerzensgeld, Ersatz von Krankheitskosten und von ihm angeblich in einem zurückliegenden Zeitraum entstandenen Verdienatausfall, schließlich Feststellung, daß ihm die Beklagte auch künftigen aus der Fehlbehandlung erwachsende! Schaden zu ersetzen haben. Nachdem ira Laufe des Rechtsstreits Teile des Schadensersatzanspruches gepfändet oder vom Kläger abgetreten worden v/aren, hat er im zweiten Rechtszug seinen Leistungsanspruch teilweise auf Hinterlegung der betreffenden Beträge zu Gunsten seiner Gläubiger umgestellt.
 
Die Beklagten sind der Auffassung, daß sie bezüglich der Behandlung des Klägers kein Vorwurf treffe.
Sie wenden überdies ein Mitverschuldon des Klägers ein und bestreiten, daß die späteren Erkrankungen des Klägers mit der Zahnbehandlung und der Knochenmarkseitc-rung des Kiefers im Zusammenhang stehen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Nach erfolgloser Berufung verfolgt der Kläger seine Ansprüche mit der Revision weiter«
Bntscheidung3gründe;
A.	Das Berufungsgericht stellt fest, daß die
*•
Beklagten durch Nichtbohandlung des Klägers am 2. September 1959 die anschließend bei ihm aufgetretene Osteomyelitis des linken Oberkiefers verursacht haben. Hieraus folgert es, daß sie dem Kläger gemäß § 823 BGB den hierdurch verursachten Schaden zu ersetzen haben, und zwar in vollem ijmfange, da den Kläger nach tatriehtor-licher Feststellung an der Entstehung der Kieferciterung kein Mitvcrschulden trifft.
Gegen diese von der Revision nicht angegriffenen Ausführungen bestehen keine rechtlichen Bedenken.
B.	I. Sachverständig beraten stellt das Berufungsgericht indessen weiter fest, daß die Osteomyelitis dos Kiefers spätestens im Frühjahr I960 ausgeheilt gewesen sei. Für die Fortentwicklung des schlechten Gesundheitszustandes des Klägers sei nach Ansicht der Gutachter die
 
Ta tsache maßgeblich geworden, daß er noch 1965 ohne öberkieferprothese gewesen sei. Bei dieser Sachlage obliege dem Kläger der Beweis dafür, daß trots seines 3elbstschädigenden Verhaltens auch alle weiteren, bei ihm anfgetretenen Gesundheitsschäden nicht auf dieses und auch nicht auf andere Umstände, etwa frühere leiden, ursächlich zurückzuführen seien.
Zur Führung dieses dem Kläger obliegenden Beweises bedürfe es dessen internistischer Begutachtung, wie sie vom Landgericht mit Beschluß vom 10. August 1965 angeordnet worden sei. Mit der Weigerung des Klägers, sich dieser Untersuchung zu unterziehen, müsse man diesen Beweis als gescheitert ansehen. Siner Erhebung des Beweises im Beruiungsverfahren stehe § 529 Abs. 2 ZPO entgegen. Der Kläger habe im ersten Rechtß2ug die Beweiserhebung vorsätzlich unmöglich gemacht, indem er wiederholten Aufforderungen, sich der Begutachtung zu stellen, nicht nachgekommen sei.
Soweit sich der Kläger auf das Zeugnis seiner Ehefrau dafür berufe, daß er bis September 1959 gesund gewesen sei und daß nach der Fehlbehandlung durch die Beklagten "schlagartig” körperliche Verfallserscheinungen eingesetzt hätten, müsse er sich Feststellungen aus den im Armenrechtsprüfungsverfahren beigezogenen Akten A flP/56 des Amtsgerichts	entgegenhalten
 lassen, durch welche das Gegenteil bereits bewiesen sei. Dort habe ihn in einem Termin am 20. Juni 1956 seine Ehefrau als durch eine akute organische Erkrankung des zentralen Nervensystems bettlägerig entschuldigt.
 
In don Akten Ä^p/56 habe der Kläger unter dem 9» SHIHD 1956 vortragen lassen, daß er wegen unverändert schlechten Gesundheitszustandes den Offen-barungseid nicht zu leisten vermöge. Ein amtsärztliches Gutachten vom 13. September 1956 in denselben Akten bestätige, daß der Kläger damals seit 11. Mai 1956 arbeitsunfähig erkrankt sei und zu dem Termin nicht erscheinen könne. Schließlich habe der Kläger im Termin am 14. September 1956 nach kurzer Zeit v/egen eines Nervenanfalls aus dem Verhandlungsraum entfernt werden müssen.
Aus diesen Feststellungen ergebe sich zur Genüge, daß der Kläger schon vor seiner Behandlung durch die Beklagten ein schwer leidender Mensch gewesen sei.
II.	1. Die Revision bittet um Nachprüfung, ob das Berufungsgericht zu Recht eine Umkehrung der Beweislast angenommen habe.
Grundsätzlich trifft die Beweislast nicht nur für die schädigende Handlung, sondern auch für den Umfang der Schadensfolgen den Geschädigten, hier den Kläger. Allerdings tritt nach ständiger Rechtsprechung des BGH (vgl. Siena tour teil vom 11. April 1967 VI ZR 61/66 VersR 67 > 713) eine echte Umkehr der Beweislast dann ein, wenn ein Arzt schuldhaft einen groben Beliandlungsfehler begangen hat, der geeignet ist, einen Schaden der Art herbeizuführen, wie er tatsächlich ein-gotreten ist. Dieser Satz gilt indessen nur für die unmittelbaren Gesundheitsschäden des Patienten, als deren geeignete und naheliegende Ursache (BGH aaO) der Beliandlungsfehler in Präge kommt} hier soll die Umkehr
 der Beweislast den typischen Beweisschwierigkeiten des Patienten Rechnung tragen. Baß das Berufungsgericht den Satz insoweit verkannt hätte, ist nicht ersichtlich.
Keine Umkehr der Beweislast kann regelmäßig anerkannt werden, soweit es um die Präge geht, ob die durch den Behandlungsfehler unmittelbar gesetzte Gesund-heitsschädigung noch zu weiteren inzwischen aufgetretenen Beschwerden geführt hat, wenn deren ursächlicher Zusammenhang mit dem Primärschaden zwar denkbar ist, aber, wie hier bei den vom Kläger behaupteten Polgeleiden ([Trigeminusneuralgie y Leber- und Galleleiden, entzündliche Uierenerkrankung und sogar Fehlsichtigkeit) nicht einem typischen Geschehensablauf entspricht. In diesem Palle besteht kein Anlaß, ärztliche Behandlungs-fehler in Bezug auf die Bewoislastverteilung anders zu behandeln als sonstige Fälle von Körperverletzungen, bei denen der Eintritt von Folgeschäden streitig ist.
2. Auch im übrigen erachtet der Senat die Verfahrensrügen der Revision nicht für durchgreifend. Br macht insoweit von der durch Art. 1 Z. 4 SntlG. v.
15- August 1969 BGBl IS. 1141 eröffneten Möglichkeit Gebrauch. Im einzolnen ist nur folgendes zu bemerken;
a) Bio Revision übersieht, daß die auf Beiakten gestützten Feststellungen des Berufungsgerichts über frühere Leiden des Klägers einem unwidersprochen gebliebenen Prozeßvortrag der Beklagten entsprechen. Über die Erheblichkeit dieser Beschwerden konnte das Berufungsgericht nicht die Ehefrau des Klägers als Zeugin hören, weil es sich um eine Sachverständigenfrage handelte.
8
b) Soweit die Revision rügt, der Kläger habe mit einem internistischen Gutachten als Beweismittel nicht ausgeschlossen werden dürfen, weil die sehließlichc Datier des Berufungsverfahrens die vorbereitende Beweisanordnung (§ 272 b ZPO) doch ohne Verzögerung des Verfahrens ermöglicht haben würde, gilt folgendes;
Zwar ist nach ständiger Rechtsprechung des BGH (vgl. IM ZPO § 272 b Nr. 9) eine Verzögerung des Rechtsstreits, die die Voraussetzung für die Zurückweisung nach § 529 Abo. 2 ZPO bildet, nicht gegeben, wenn durch eine Anordnung gemäß § 272 b ZPO ein verspätet angetretener Beweis noch spätestens in der mündlichen Verhandlung erhoben werden kann. Dies gilt aber nur, v/enn diese Möglichkeit in dem Zeitpunkt, in welchem der Vorsitzende oder ein von ihm zu bestimmendes Mitglied des Gerichts über den Erlaß der Anordnung zu entscheiden hat, erkennbar ist. Hier war dies nicht der Fall. Die nachträgliche Verzögerung der Berufungsverhandlung beruhte, wie im einzelnen nicht auszuführen ist, auf späteren Aufschubsbemühungen des Klägers und anderen in seiner Person liegenden Umständen, mit denen zunächst nicht hatte gerechnet werden können. Es war auch, nachdem dem hoch verschuldeten Kläger das Armenrecht endgültig versagt worden war, nicht zu erwarten, daß dieser in der Lage und bereit sein werde, die nicht unbeträchtlichen Beweiskosten vorzuschießen (§ 114 GKG). Aus beiden Gesichtspunkten ergaben sich gewichtige Gründe gegen die vorläufige Beweisanordnung, die das Gericht nicht vernachlässigen durfte. Das Berufungsgericht mußte also aus damaliger Sieht davon ausgehen, daß die Beweiserhebung ohne Verzögerung des Verfahrens nicht möglich sein werde.
 
III.	Die Revision meint, das Berufungsgericht habe übersehen, daß das selbstschädigende Verhalten des Klägers, der noch sechs O'ahre später keine Prothese verwandte, don Kausalzusammenhang nicht unterbreche.
Das Berufungsgericht habe dies daher nur unter dem Gesichtspunkt des Mitverschuldens werten dürfen.
Dem kann nicht gefolgt werden. Daß der Kläger einer Zahnprothese bedürftig ist, beruht nicht auf der fehlerhaften Wundnachbehandlung durch die Beklagten, sondern auf seiner schon vorher vorhandenen Zahnlosigkeit. Der Entschluß des Klägers, diesem Bedürfnis jahrelang nicht Rechnung zu tragen, ist keine adäquate Polge des den Beklagten unterlaufenen Kunst-fehle rs.
C.	Im Anschluß an das Landgericht berechnet das Berufungsgericht unter Zugrundelegung einer Erwerbsunfähigkeit bis einschließlich Mai I960 und Ansatz eines Schmerzensgeldes von 3.500,- DM don gesamten Schadens-ersatzanspruch des Klägers an sich auf 7.323,40 DM. Seine Ausführungen lassen insoweit keinen Rechtsirrtum erkennen und worden von der Revision nicht im einzelnen angegriffen.
D.	Das Berufungsgericht führt aus:
Die Klage müsse gleichwohl in Übereinstimmung mit dem Dandgericht voll abgewiesen werden, weil vorliegende Pfändungen und Abtretungen den berechtigten
10 -
Anspruch weit überstiegen. Trotz Hinweis habe der Kläger seinen Antrag nicht geändert. Weitere Ansprüche bestünden nicht. Demnach habe die Berufung des Klägera ebenfalls in vollem Umfang zurückgewiesen werden müssen, da die Beklagten ihn durch die Hinterlegung insoweit klaglos gestellt hätten.
Bei diesen Ausführungen verkennt das Berufungsgericht, daß nach seinen eigenen tatbestandliehen Feststellungen der Kläger im zweiten Rechtszuge seinen Antrag in der Tat umgestellt hat und bis zur Hohe von 2?.109>60 DM jetzt zulässigerweise Hinterlegung zu Gunsten seiner Gläubiger verlangt. Der Irrtum ist indessen unschädlich, weil der Kläger insoweit, als das Berufungsgericht von einem zunächst entstandenen Anspruch ausgeht, unstreitig durch die unter Rücknahmeverzicht erfolgte Hinterlegung des durch eine Kostenaufrechnung verminderten Schuldbetrags klaglos gestellt ist.
Damit sind die Leistungsansprüche des Klägers zu Recht in voller Höhe abgewiesen worden.
E.	Die Abweisung des Festotellungsanspruchs hat das Berufungsgericht nicht im einzelnen begründet. Sie wird jedoch durch die fehlerfreie Feststellung getragen, daß die Folgen der von der Beklagten verschuldeten Osteomyelitis spätestens im Frühjahr I960
ausgeheilt waren, so daß ein Zukunftsschade2i nicht mehr erwartet werden kann.
Die Revision bleibt nach allem ohne Erfolg.
Dunz
 Engels
Sonnabend
 Dr. Bode
 Uüf3gens