* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · VI ZR 82/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 82/62

) eine Maschine gechartert» Ben von ihr zu zahlenden Gesamt-Flugpreis legte sie auf die Teilnehmer um, so daß jeder von ihnen ihr, zusammen mit den übrigen Reise kosten, 1.900. Er hinterließ seine Frau und zwei Kinder, Sic nehmen mit der vorliegenden Klage die Beklagte auf Schadensersatz in Anspruch, Hach dem Unglück 3ehloß sich ein Teil der Hinterbliebenen zu einer "Interessengemeinschaft Flugzeugunglück zusammen, darunter auch die Kläger, Ihr Bevoll- wandte sich zunächst an den Haftpflichtvcrsicheror der President Airlines, mit dem schließlich Endo August 1963 ein Vergleich zustandokam, nach welchem allerdings keiner der Hinterbliebenen mehr als die Haftungshöchstsummen des Warschauer Abkommens (Erstes Abkommen ver Die Kläger geben sich mit dem Anteil, der aus dieser Gosamtsahlung auf sie entfallen ist, nicht zufrieden. Hach ihrer Ansicht haftet ihnen auch.die Beklagte als der vertragliche Buftfraehtführer (Art, 17 des Warschauer Abkommens /ß&J) ° Auf die Haftungshöchstsummen dos Art, 22 WA könne sie sich nicht berufen, weil den Reiseteilnehmern keine Flugscheine ausgestellt worden seien (Art, 3 Abs, 2 Satz 2 V/7 Außerdem, so behaupten die Kläger, lägen die Voraus- , als sie ohne jode vorherige Erkundigung für den Plug ausgewählt hatc, grob fahrlässig gehandelt» Derselbe Vorwurf ratlose den Leuten dieser Fluggesellschaftt gemacht werden, insbesondere dem Piloten Cpt» wie sich vor allem aus dem amtlichen Flugunfallbericht der Irischen Regierung, den die Kläger Überreicht haben, ergebe» Die Kläger zu 2) und 3) haben beantragt festzusteile , daß die Beklagte verpflichtet ist, ihnen den Schaden zu er- ent setzen, der ihnen durch den $od ihres standen ist und künftig entstehen wird» Außerdem verlangt die Klägerin zu 1), als Erbin des Verunglückten, Rückerstattung der restlichen Flugkosten, nämlich Zahlung von 1»100 DM nebst Zinsen» Die Beklagte hatte den Chartcr- der jo xoilnehmer fast 1»100 DM botrug, bereits an die Fluggesellschaft bezahlt; den nicht verbrauchten Rest von 800 DM hat sie den Hinterbliebenen alsbald nach dem gewesen» Einmal erfüllten schon die Unterlagen, die si® die Beklagte, den Teilnehmern vor der Reise zugesandt habe, die Anforderungen, die Art» 3 '*?A an einen Flugsch stelle» Außerdem habe Cpt Flugscheine der mitgebracht: und sie, als er in gelandet sei, Dr übergeben, der sie als der Reiseleiter der Gruppe für jeden Teilnehi entgogongenommen habe» Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgev/iesen, die Beklagte sei nur verpflichtet gewesen den Flug mit einer Charter-Maschine zu vermitteln» Zwar habe sie es verabsäumt, über die Erkundigungen einsüsiehen, doch lasse sich nicht fcststcllen, daß eine eingeholte Auskunft ihr Das Oberlandesgericht hat festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, den Klag ern zu 2) und 5) den ihnen etwa künftig entstehenden Unterhaltsschaden zu ersetzen» Soweit es um die Ersatzpflieht der Beklagten für die ihnen, in der 'Vergangenheit entstandenen Unter-haltsschäden geht, hat es dic : Klage, abgov/ieseno Den Anspruch der Klägerin zu 1) auf Zahlung von 1»10G DM (Erstattung der Reisekosten)hat es dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt» Daa Berufungsgericht legt den von der Beklagten mit den Reisetoilnohmorn geschlossenen Vertrag an Hand der Schreiben der Beklagten vom Juli/August 1961 (Anl» 3 zur Klageschrift) dahin aus, daß sie sich selbst verpflichtet habe, die Teilnehmer ira Luftwege nach den USA und surück zu befördern,, Da sic als Luftfrachtfuhrcrin im Sinne des Warschauer Abkommens ansusehen sei, es sieh auch um eine ent- Auf die Hochstsummen des irtc 22 WA könne sie sieh nicht berufen» Ob die Kläger.dio unbegrenzte Haftim der Beklagten aus Art» 25 WA herleiten könnten, läßt das Berufungsgericht offen, weil sic sich schon daraus ergebe, wLi Gib daß die Beklagte gegen Art» 3 WA verstoßen habe» habe keine Flugscheine ausgestellt; ihro Schreiben an die Teilnehmer könnten nicht als Plugseheine angesehen worden Ob die Pr Cpt ausgestellt und durch habe vor dem Abflug in D eben lassen, könne auf sich beruhen, weil es auch dann an der Aushändigung dieser Flugscheine an die ein seinen Eeioeteilnehraer gefehlt habe» Den Anspruch der Klägerin zu 1) auf volle Rückzahlung des Flugpreises stützt das Berufungsgöricht auf die §§ 325 323, 818 BOB» Es hat ihn zunächst allerdings nur dem Grunde nach zuorkannt» Es halt es nämlich für möglich, daß sich bei der endgültigen Irrechnung der Schadenshöhe hcrausstolle, daß die Zahlung des Versicherers der President Airlines auch auf diesen Anspruch anzurechnen sei» 2» Das Borufungsurtoil (VersR 1968, 583) unterliegt insoweit, als es die unbeschrankte Haftung der Beklagten feststollt (Art» 3 Abs» 2 Satz 2 WA), durchgreifenden recht liehen Bedenken» Der Anspruch auf Rückzahlung des restlichen Flugpreises ist gemäß § 638 BGB verjährt» Id .Der Feststeliurigoano'orueh Ad Die Revision meint, das Berufungsgerieht hätte dem Fcstotellungsantrag der Kinder schon aus allgemeinen Erwägungen nicht stattgehen dürfen,, Ihre Bedenken sind unbegründet» 1» Daß die Fcststellungsklagc, sovielt ihr das Berufungsgericht stattgegeben hat, gemäß § 256 ZPO zulässig war, unterliegt keinen Zweifel» Die Kläger zu 2) und 5) konnten wegen des Unterhalts, der ihnen durch den Tod ihren Vaters künftig entgangen sein kann, nur eine Feotstollungsklagc und keine Leiotungsklago erheben» Der Hinweis der Revision auf das Urteil BGH2 5, 314 geht fehl» BGB Ur» 9)« Danach brauchte das Berufungsgericht nicht, wie die Revision meint, eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür festzuotellen, daß der Fall einer Unterhaltspflicht dos Verunglückten ointreten könnte» Denn hier ist gegen die Beklagte weder ein Grundurteil erlassen noch festgestcllt, daß sic einen als schon entstanden behaupteten Schaden ersetzen müsse» In der Sache selbst haben die Angriffe der Revision sum Teil Erfolge Io Rechtlich einwandfrei sind allerdings die Aus-führungen des Berufungegerichts, daß die Beklagte luftfrachtführerin; gewesen ist und nach den Bestimmungen des Warschauer Abkommens haftet» 1. Die Anwendung dieses Abkommens setzt voraus, daß es sieh um eine zwischenstaatliche Luftbeförderung in Sinne des Art« 1 handelt (vgl 51 LuftVG), bei der die Beklagte als Luftfracht führer i n im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist« Von ausschlaggebender Bedeutung ist daher die Frage, ob die ReiseteiInehmer mit der Beklagten einen Beforderungsvertrag geschlossen hatten oder ob diese sich lediglich auf Grund eines i von den Teilnehmern erteilten Auftrages verpflichtet hatte, für deren Beförderung durch ein Luftfahrtunter nehmen zu sorgen, so daß dieses, hier also die Pr der ihnen allein haftende Luftfracht führer wäre Mit Recht findet das Berufungsgericht in diesem Schreiben noch nicht das Angebot zu dem Vertragsabschluß, sondern erst eine Aufforderung, bei der Beklagten die Teilnahme an der Reise zu beantragen. Wir bestätigen Ihnen bestens dankend den Empfang von DM 1.900 und teilen Ihnen hierdurch mit, daß wir für Sie für die zweite ÄÄRVBSl’ORE-Studienreise nach USA einen Platz fest gebucht haben. Nach der Auffassung des Berufungsgerichts konnten die Teilnehmer das Einladungsschreiben der Beklagten nur so verstehen, daß die Beklagte sich habe selbst verpflichten wollen, die Luftbeföröerung durchzuführen, wenn Zwar habe sie den Teilnehmern geschrieben, es solle mit einer Lockheed geflogen werden, doch habe sie nicht angegeben, mit welcher Luftfahrtgeeell-schaft die Teilnehmer hätten abschließen sollen. Ihnen sei zwar bekannt gewesen» daß die Beklagte kein Luft-• fahr tunt ernehmen war; auch hätten sie wohl gevraßf, daß sie nicht über ein eigenes Flugzeug verfügte. b) Die Revision macht geltend, diese Begründung des Berufungsgerichts verstoße gegen allgemeine Aus*-legungsgrundsätze und übersehe für die Auslegung vresent-liehe Umstände. tri ugten nachgegangen) sie habe sich nicht selbst zu einer Beförderung verpflichten, sondern nur den Teilnehmern den Abschluß eines Beförderungsvertrages mit einer von ihr herangezogenen Luftfahrtgesellschaft vermitteln wollen aa) Die Rechtsstellung der Beklagten im Verhältnis zu den Teilnehmern kann nicht, wie sie wiederholt einge- Nicht das Reisebüro, sondern die Luftfahrtgesellschaft, deren Flugschein es verkauft, ist der gegebenenfalls haftbar zu machende RFDA 1956, 217), Nichts anderes gilt, wenn mehrere Flug-reisende sich zusammentun (Gesellschaftsreise) und einer von ihnen mit der Fluggesellschaft verhandelt und einen Sammelbeförderungsvertrag abschließt - etwa der Vorstand eines Sportclubs, eine Firma für ihre Angestelltem dann ist nicht der Vorstand oder der Unternehmer Luftfrachtführer, sondern allein das ausführende Luftfahrtunter~ -nehmen (vgl, Schleicher/Reymann/Abraham Art, 1 WA Anm, 2 a«S,.; Anders als bei einem Reisebüro handelte es sich hier um eine von einem Unternehmen organisierte Reise, das zu einem weltbekannten Konzern gehört und dem die Veranstaltung einer Eigen-Plugreise zugetraut werden konnte, und um eine Reise, die seinen) Geschäftsbetrieb diente. bb) Die Haftung der Beklagten als Beförderer ihrer Fluggäste würde allerdings ausscheiden, wenn sie lediglich deren Vertreter (§ 164 BGB) sein wollte und sollte. Daß dies hier der Ball hätte sein sollen, hat das Berufungsgericht reehtsirrturosfrei verneint. Dagegen dürfte schon sprechen, daß sie nicht etwa der Fluggesellschaft bei Abschluß des Chartervertrages die Namen der Teilnehmer mitgeteilt hatte. Vor allem spricht für die Auslegung des Berufungsgerichts, daß sie den Teilnehmern nie bekannt gegeben hatte, mit welcher Flug-gesellschaft sie fliegen würden, wer also ihr Vertragspartner sein sollte, mit dem sie in ihrem Namen hätte ab schließen, wollen. Lediglich in dem für die Konsulate bestimmten Referenzschreiben hat sie erwähnt, es solle mit der Charter-Flügge sells chaf t Paul Air Service, GafimiB zurückgeflogen werden. Durch dieses Schreiben sollte aber nicht der Vertragsinhalt näher bestimmt, sondern nur dem Konsulat versichert werden, daß die baldige Niederausreise sichex'gesteilt sei. Auch aus der "agent-clause" in Art, 17 des Charter-Vertrages, den die Beklagte mit der Fluggesellschaft abgeschlossen hatte, ergibt sich nicht, daß sie nur Vertreterin der Teilnehmer hätte sein ’wollen und sollen. all persons carried in the aircraft” (vgl* hierzu eingehend Sundberg, Air Charter 1961, S, 359 ff)» Es kann aber schon zweifelhaft sein, ob hier mit "agent" ein Vertreter im Sinne des § 164 BGB oder nicht bloß, v/i e so gl eich näher auszuführen sein wird, ein Ver-mittler gemeint ist (vgl. ec) Die Revision hat in eingehenden Ausführungen dar zu tun versucht, daß die Beklagte lediglich in Erfüllung eines ihr von den Teilnehmern erteilten Auftrages mit Schweickhardt ZLW 1964, 23; Riese ZLW 1962, 3; Rudolf ZLW I960, 146) und auch im gegebenen Fall in Betracht gezogen werden konnte« Aber schon im Handelsrecht die Frage schwer zu entscheiden, ob der Beauftragte, der mit dem Bri/tten im Interesse seines Auftraggebers abschloß, dies auf dessen Rechnung tat (Kommissionär oder Spediteur) oder ob er auf eigene Rechnung tätig wurde (Eigengeschäft)« So liegt es auch hier» Alles hängt von den Umständen des Falles und von der Aus- zu seinen Lasten, sondern zu Lasten dessen, der sich nicht klar ausgedrückt hat« Von diesen Grundsätzen ist ersichtlich auch das Berufungsgericht ausgegangen« Wenn es zu dem Ergebnis gekommen ist, daß die Beklagte nicht bloße "Spediteurin" war, sondern die Beförderung selbst übernommen hatte, so kann das aus Recht sgrtind en nicht beanständet werden* Sie hatte den Breis von 1*900 IM festgesetzt. Nicht die Reiseteilnehmer sind an sie herangetreten mit dem Auftrag, ihnen eine Raise in die USA zu vermitteln, sondern sie hat sie für die von ihr veranstaltete und in ihrem Interesse liegende Studienreise geworben« Die Revision meint, hier habe es sich "nuru um einen Vertrag zugunsten Drittel* (§ 328 BGB) gehend ei Damit geht sie an dem Bei der Entscheidung des Rechtsstreits kommt es a.ber- nicht auf das Verhältnis Beklagte Fluggesellschaft (das Deckungsverhältnis) an, sondern auf das zwischen der Beklagten und den TeiInehmern bestehende "Valuta-Verhältnis”» Dieses kann sehr wohl, wie das Berufungsgericht angenommen hat, bei einer 40)o Bei einem solchen Dreiecks-Verhältnis ist aber der Charterer im Verhältnis zu den Reisenden deren Luftfrachtführer, der ihnen nach Art» 17 WA haftet Schlei eher/Reymann/Abraham Art» 1 WA Anw» 26; Riese ArchLR 193 keine ausschlaggebende Rolle» Sie bezweckt, zwischen dem Vercharterer und den von dem Charterer gebrachten Passagieren unmittelbare Rechtsbeziehungen herzusteilen damit er auch ihnen gegenüber die Stellung eines Luftfrachtführers im Sinne des -Art» 1 WA hat, er sich daher gegenüber etwa (auch) gegen ihn gerichteten Schadens- Das-würde aber nichts daran ändern, daß die Passagiere zunächst und vor allem einen Beförderurgs-vertrag mit dem Charterer, der als "agent" für sie handelte, geschlossen hatten. Die Beantwortung diese: das Innenverhältnis zwischen Charterer und seinen Fluggästen betreffenden Frage hängt nicht von der Auslegung des Außenverhältnisses zwischen Charterer und Vercharterer, also vom Inhalt des Chartervertrages, ab. Maßgebend ist allein, ob die Beklagte den Vertrag nicht nur im eigenen Namen, sondern auch im eigenen Interesse, als Luftfrachtführer der von ihr geworbenen Rei-enden abgeschlossen hatte. kennen, daß sich die von ihr als Werbe- und Studienreise nicht nur vorbereitete, sondern bis in die Einzelheiten mit festem Programm durchorganisierte Heise von Gesellschaftsreisen und den von Heiseunternehmen angebotenen Reisen deutlich unterscheidet« Die Teilnehmer flogen nicht etwa hur .“mit in die USA, um dort eine Rundreise zu unternehmen« Sie nahmen vielmehr an ei ner Bas Warschauer Abkommen enthält keine Begriffs Geht man davon aus, in dem Abkommen hätten vor allem die Vertragsbedingungen für die Beförderung im internationalen Luftverkehr, soweit sie zwingend sein -sollten den als Luftfrachtführer anaehen, der sich durch vertrag im eigenen Namen verpflichtet hat, die Beförderung auf dem Luftwege durchzuführen - sei es selbst, sei es durch andere. — ,/er tragachlieBenden Luftfrachtführer als denjenigen ansieht, den das Warschauer Abkommen meint, nämlich den, der den Lufttransport auf Grund eines Beforderungsvertrages über- Das Warschauer Abkommen hat nicht nur die Haftung de Luftfrachtführers vereinheitlicht, sondern auch die Ausgabe der Beförderungsscheine; von diesen aber spricht es im Art, Auch ist im Art« 1 Abs die Rede von den Vereinbarungen der Parteien und von den Par teien des Beförderungsvertrages. Die Revision meint, oft habe der vertragschließende Luftfrachtführer nicht die Möglichkeit, die im Warschauer Abkommen vorgesehenen Beförderungspapiere auszustellen-, nämlich die bei den gewerblichen Luftfahrtunternehraen üblicher, und von der IATA für ihre Mitglieder vorgeschriebenen Vordrucke. Das .Abkommen verlangt die Ausfüllung solcher Vordrucke nicht, sondern begnügt sich mit den in Art-;. geringen Anforderungen, Bei einem Chartervertrag wird e sogar meist eher umgekehrt dem vertraglichen Frachtführer leichter möglich sein, den Fluggästen, mit denen er in Verbindung steht und die er - oft anders als der ausführende Luftfrachtführer - namentlich kennt, einen Flugschein auszustellen, Für die angloamerikanische Auffassung konnte allenfalls sprechen, daß, wie die Revision geltend macht, nur der ausführende Luftfrachtführer (der Vercharterer) die zur Deckung der Haftungshöchstsumme unumgängliche und von vielen ändern vorgeschriebene Versicherung abgeschlossen hat, und zwar, da dies für das ganze Flugzeug auf eine gewisse Die Revision bedenkt vor allem nicht, daß die Unterstellung des vertragschließenden Luftfrachtführers unter das Abkommen für ihn den Vorteil hat, daß er nur begrenzt haftet und seine Haftung nach anderen Vorschriften grundsätzlich ausgeschlossen ist (Art. 22, 24 WA). Im übrigen läßt auch daö inzwischen abgeschlossene Guadalajara-Abkommen erkennen, daß die kontinental-europäische Auslegung nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen des Warschauer Abkommens ge-, standen hat (vgl. 149)= Hier handelte es sich nicht um eine Beförderung auf Teilstrecken die von zwei aufeinanderfolgenden Luftfrachtführern ausgeführt worden wäre (unrichtig Litvine Hr. gezogen werden, nach dem es sich auch dann um eine entgeltliche Beförderung im Sinne des § 49 LuftVG handelt., Er ist schon dann den strengen und unabdingbaren Bestimmungen der Art . unentgeltliche ("gratuit") Beförderung eines Fluggastes freisteilen, die aus nichtkommerziellen, sondern aus menschlichen Gründen, vor allem aus Gefälligkeit erfolgt Denn dann liegt der Flug nahezu allein im Interesse des Reisenden, während kommerzielle Flüge .so überwiegend im Daher wird ein Flug in aller Regel, schon dann nicht mehr, als unentgeltlich im Sinne des Art. 1 WA angesehen werden können, wenn ein kaufmännisches Unternehmen ihn zu einem geschäftlichen Zweck und damit in unmittelbar gewinnbringender Absicht übernommen hatte (vgl. sicht des Berufungsgerichts im Sinklang Die Beklagte hat, wie zugunsten der Revision anzunehmen ist, nur die Erstattung ihrer Selbstkosten Allerdings war in dem Gesaiatpreis auch die Mitfahrt des Reiseleiters Br und eines seiner Mitarbeiter enthalten. notwendig mit der Verkaufs- und Werbereise zusammengehangen habe, die dadurch verursachten Kosten also zu den Die Beklagte führte die Studienreise nicht auf Wunsch und zu Gefallen der Teilnehmer durch; sie wollte ihnen nicht nur eine billige Rundreise.durch die Ü3A, verbunden mit dem dadurch hervorgerufenen Werbeeffekt für ihre Firma, ermöglichen. Ihr Einladungsschreiben hatte sie nur an Personen versandt, von denen sie hoffen konnte, daß sie nach Rückkehr von der Reise, wenn nicht noch während der Reise, bei ihr eine Gärfutter-Anlage be,steiler oder.sich doch für ihre Anschaffung eineetzen würden. -LUg Ujl Eigenschaft eines unentgeltlichen zu nehmen» Das Berufungsgericht weist darauf hin, daß die Beklagte im Anschluß an die im Vorjahr veranstaltete Reise 17 Gärfutter-Anlagen zu dem Preise von je 70,000 DM verkauft hatte. Es kann daher rechtlich nicht mißbilligt werden, v/enn das Berufungsgericht in dieser kaufmännisch:., durchaus begründeten Erwartung der Beklagten eine Vermögenswerte Gegenleistung der Teilnehmer gefunden hat. ■ Die Revision rügt, das Berufungsgericht sei rechtsirrig davon ausgegangen, daß die Beklagte die Teilnehmer vertraglich gebunden hätte, an allen Besichtigungen teilzunehmen, und daß es dann in dieser von den Teilnehmern "geschuldeten*' Gegenlei stung das Entgelt gesehen habe. Um einer Beförderung die Eigenschaft "unentgeltlich" zu nehmen, ist es nicht erforderlich, daß der "profit", den der Beförderer anstrebt, ihm auf Grund einer rechtlich verbindlichen Verpflichtung aus dem Vermögen des Fluggastes zufließt. Ihr Schriftsatz vom 18» August 1966 setzt sich zwar auch mit dem auseinander’, was in dem amtlichen Unfall-bericht über die möglichen Ursachen des Absturzes angeführt ist» Er enthält jedoch keine Beweise, die geeignet sein könnten, die Verschuldens Vermutung des Art» 20 WA auszuräumen» Bas Berufungsgericht erklärt daher ohne Verstoß gegen § 286 ZPO, die Beklagte habe den ihr obliegenden Beweis nicht angetreten. 5» Hi1fswei se macht die Revision geltend, jeden falls sei eine Haftung der Beklagten wieder entfallen» Bas trifft nicht zu» a) Die Revision meint, durch den von der Inter essengemeinschaft mit dem Versicherer der Pr abgeschlossenen Vergleich sei auch ihre Haftung entfallen, weil die Hinterbliebenen dabei auf weitere Ansprüche verzichtet hätten» Jedoch sind für die Behauptung äei? in der mündlichen Verhandlung unter Vorlegung von Schriftstücken über den Inhalt dieses Vergleichs berichtet, ohne daß die Beklagte dessen Vorlegung verlangt oder weitere Fragen gestellt hätte. b) Unbegründet ist auch die Ansicht der Revision, das Verhalten der Hinterbliebenen, sich zunächst an die (und deren Versicherer) als ihren Luftfrachtführer zu halten, nunmehr aber die Be klagte als Luftfrachtführer auf Zahlung weiterer Beträge zu verklagen, stelle ein ttnzulässiges "venire contra factum proprium" dar« Daß die Hinterbliebenen in der Frage, wer der Luftfrachtführer war, mit der wenige Tage nach Vergleichsabschluß gegen die Beklagte eingereichten Klage eine "Kehrtwendung" gemacht hätten läßt sich nicht feststellen. Sie gingen mit Grund davon aus, daß letztlich die Pr also deren ov Versicherer^den Schaden regulieren mußte« Wenn die Inter essengemeinsehai't sich den anglo-amerikanis chen Stand punkt, Luftfrachtführer sei die Pr wesen, zunutze machte und dadurch von dieser eine Ent Das Berufungsgericht hat somit die grand sätzliche Haftung der Beklagten aus Art. 17 WA recht lieh einwandfrei festgestellt. Abschließend hat es ausgeführt, daß die Beklagte sich - von Art. 25 WA summe des Art. 22 WA berufen könne, weil den Reiseteilnehmern kein Flugschein ausgestellt worden sei (Art 3 Abs« 2 Satz 2 WA), Entgegen ihrer Ansicht könne ihr "Bestätigungsschreiben" vom 23, August 1961 nicht als Flugschein angesehen werden. September 1955 (BGBl 1958 II 291) hat bestimmt, daß das Pehlen dieser Angabe unweigerlich die Sanktion des Art. 3 Abs. 2 WA auslöst Indes ist das Haager Protokoll erst am 1, August in Kraft getreten (BAnz. 1963 Nr. 148), Pur Unfälle, die sich schon vorher ereignet haben, gilt es nicht so auch Urteil'.der Cour: d'appel Paris ELI-/ 1967, 115; schief KG NJW 1961, 1170). dies die Revisions er wi d er ung ver sixcht , sagen, die neu e Passung des Satz 2 im Art» 3 Abs. 2 WA habe klargestellt, wie diese Bestimmung ira Warschauer Ab-kommen zu verstehen gewesen sei. Bas ist auch sachgerecht angesichts der weitgehenden Sanktion, die Satz 2 des Art» 3 Abs» 2 an das Pehlen eines Flugscheins knüpfte und die vielfach als überaus streng empfunden wurde (vgl. Überwachung erschwerendem Verhalten des Prachtführers beruht oder wenn der Beförderte gerade infolge der Nicht ausstellung des Flugscheins einen die Höchstsumme Uber-steigenden Schaden erlitten hat (Beaumont, Journal o;ü Air Da# 1547, A 34). , Bgi bloßen Ordnung*?vorstb'ßen und Versehen jedoch steht die Sanktion nicht im rechten Verhältnis zu dem Verschulden des Luftfrachtführers (vgl. Wohl ist daran festzuhalten, daß das vom Luftfrachtführer ausgegebene Papier nicht derart mangelhaft sein darf, daß man es nicht mehr als Flugschein ansprechen könnte (Schleicher/Reymann/Abraham die Beklagte mit Recht geltend macht, das Schreiben, das sie jedem Teilnehmer unter Nennung seines Namens, also nicht als bloßes Rundschreiben, am 23» August 1961 geschickt hat. Bas trifft wohl zu für das jenem Brief als Anlage beigefügte Rundschreiben, das «Äit "Lieber Amerikafahreri" (also ohne Nennung des Namens) überschrieben ist und mit den Daß sie keinen Hinweis auf die Haftungsbestirmaungen des Warschauer Abkommens enthielt, ist, wie ausgeführt,unschädlich. Im übrigen weist die Beklagte mit Recht darauf hin, daß sie in der Anlage, die dem Brief bei gefügt war, geraten hatte, für die Reise eine Unfallversicherung abzuschließen. Auf die subjektive Willensrichtung des Auch kommt es nicht darauf an, ob sämtliche Reiseteiliiehraer den Brief bei sich, hatten, wie dies nach der Lebenserfahrun si auch aus Vertragsverletzung (aus § 325 BGB, positiver "Vertragsverletzung, Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten der Hint erbli ebenen) und aus den §§ 823 ff BGB verantwortlich sei«, Bas ist unrichtig« Nachdem feststeht, daß die Beklagte Luftfrachtfübrerin ist und 2» Der unbegrenzte Festst ellungs an trag kann daher nur begründet sein, wenn die Behauptung der Hinterbliebenen zu trifft, der Beklagten oder der Fr und deren Leuten falle eine dem Vorsatz gleich stehende Faha: lässigkeit zur Last (.Art, 25 ¥A) „ Bas Berufungsgerich hat diese Frage offen gelassen» 'Da deren Bntscheidiing, vor allem die Würdigung des amtlichen Unfallberichts und die Prüfung der übrigen von beiden Parteien vorgetragenen Umstände*, dem latrichter Vorbehalten bleiben muß, war die Sache, soweit es um den unbegrenzten Festste!lungsantrag geht, zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen«, § 325 Abs» 1 Satz 3 in Verbindung mit §§ 323 Abs» 3, 812, 818 Abo. 2 BGB her» Die Revision wendet sich gegen den Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß die Beklagte den Un- t* 9 278 BGB), und vor allem dagegen, daß das Berufungsgericht die Beklagte für bereichert halte, obschon sie die Zahlungen der Reisetcil- nehmer an die Pr woitergegeben habe und von dieser nicht zurUckbekommcn könne (§ 818 Abs* 3 BGB J 5 Ob diese Rüge der Revision Erfolg haben könnte, kann offen bleiben« Sie macht nämlich mit Recht geltend, daß sich die Beklagte auf Verjährung (§ 638 BGB) berufen ha Nach dem hier anzuwondenden deutschen Recht war der von den Reise-tcilnohmern mit der Beklagten geschlossene Vertrag, so wie jeder Sfranoportvertrag, ein Werkvertrag (§ 631 BGB)« Beim Werkvertrag richten sieh die Ansprüche, die der Besteller wegen mangelhafter Leistung des Unternehmers hat, grundsätzlich nicht nach den §§ 323 ff, sondern nach den Sonder-Vorschriften der §§ 633 ff BGB« Hiernach kann der Besteller Rückzahlung dos von ihm im voraus gezahlten Werklohns verlangen, indem er sich für die Wandlung des Vertrages entschließt (§ 634 Abs» 4 mit § 467 BGB)» Dieser Anspruch ist kein Bereicherungsanspruch, vielmehr gelten für ihn die Auch im vorliegenden Fall hat sich die Beklagte mit Recht auf Verjährung berufen» Der Anspruch auf Rückerstattung des Flugpreises findet seine Grundlage in § 634 Abs» 1 und Abs» 2 BGB und unterliegt deshalb der kurzen Verjährung des § 638 BGB (so RG JW 1908, 196 /für einen Eisonbahnunfall7; vgl» Sföudingor/Ricdcl, BGB 11» Aufl» § 638 Rdn» 4 sowie Ratz RGR-Komm» HGB 2» Aufl», Anm» 14, 22 und Sehlegelbergor/ Geßler HGB 3- Aufl» An. 9, beide zu § 460). Der Annahme, daß die Klägerin mit ihrem Anspruch auf Rückzahlung des Flugpreises den Wandlungsanspruch des § 634 B geltend macht., steht nicht entgegen, daß sie außerdem Schade ersatz verlang Denn dieser Anspruch ist auf die 'besonderen Haftungsbestiramungen des Warschauer Abkommens gestützt, übrig würde die kurze Verjährung auch dann oingreifen, wenn man den Anspruch auf Rückzahlung des Flugpreises nicht als Anspruch auf Wandlung, sondern als Forderung von Schadensersatz auffaßte,.

Zitierte Normen: § 25 ArtSchutzUeb § 256 ZPO § 278 BGB § 40 HGB § 328 BGB § 23 ArtSchutzUeb § 8a StVG § 1 PBefG § 49 LuftVG § 1 ArtSchutzUeb § 286 ZPO § 423 BGB § 22 ArtSchutzUeb § 638 BGB
BGBWABerufungsgerichtLuftfrachtführerTeilnehmerRevision

Volltext der Entscheidung

2049 026
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VI ZR 82/62
URTEIL
pp** mtn \
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
24» Juni 1969 Kriegl,
 Justizhauptsckretär
als Urkundsbeamter
 der Geschäftsstelle
 der Firma M a	______
Gesellschaft mit beschränkter Ha GeflHB, vertreten durch ihre
 und Li
-Landtechni
 in I)’
GeschäftöJ|jjtoer Lou
r
Q
:>9
Beklagten, Beruf imgsbeklagten und Eovisionsklägerin,
-* Prozeöbevollmächtigtes
 Rechtsanwälte Prof=Br„
und Dr c
gegen
1. die Witwe Marianne
2p den Hans Georg W ö 3o die minderjährige Gertraude
f-f
* f
o
vertret

durch ihre Hutter, die £
a »
i
Straße fl
?r1n m Ni
 Kläger, Berufungskläger und Bevisionsbeklagtc ~ Proseßbovollmächtietor; Rechtsanwalt

-1a-
Ber VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
 lat a ul
 die mündliche Verhandlung vom 6. Mai 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engols und der Bundesrichtcr Br. Weber, Prof.Br. Nüßgens, Sonnabend und Bunz
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird d

Urteil
 des 1. Zivilsenats des Obcrlandesgerichts
 Büssoldorf vom 15. Dezember 1966 Insoweit
 aufgehoben, als es zu ihrem Nachteil erkannt hat.
II„ Hinsichtlich des Anspruchs auf Erstattung von Plugkosten wird die Berufung der Erstklägerin gegen das Urteil der 7» Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 25» Juni 1964
zurückgewieoen.
III. Im übrigen Umfang der Aufhebung wird die
 Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rcvisionsinotanz an das Berufungsgericht zurückverwieoen.
Von Rechts
.A.'
1
- 2
'Tatbestand;
C '-*■ »W liW^
Die Beklagte vertrieb die von der Firma
A	A.	O
tx o \J o	w
International S.A. in Mi
(USA) hergestellten Harvestore
.Anlagen, die der Rationalisierung der Tierfütterung dienen, als deren Generalvertreter für lurona» Um für den Kauf der Anlage zu werben, hatte sie bereits im Sommer. 1950 eine Studienreise..in die USA zur Besichtigung dieser'Anlagen auf amerikanischen Farmen organisiert, zu der sie vor allem Band wirte und landwirtschaftliche Berater eingeladon und für die sie bei einer amerikanischen luftfahrtgesellschaft ein Flug-eug zu dem Hin- und Rückflug gechartert hatte.
r?
1961
veranstaltete sie eine zweite gleichartige Studienreise, zu der sie 74 Teilnehmer gewonnen hatte» Für diesen Flug hatte
 sie bei der amerikanischen Fluggesellschaft Faul I
m
) eine Maschine gechartert» Ben von ihr
 zu zahlenden Gesamt-Flugpreis legte sie auf die Teilnehmer um, so daß jeder von ihnen ihr, zusammen mit den übrigen Reise kosten, 1.900. DM zu zahlen hatte. An der Reise ließ sie auch
D
*y>
den loiter ihrer Verkaufs!örderungsabteilung
■J
und einen weiteren Angestellten teilnehmen
 Am
geoellschaft Paul
1961 flogen die 76 Teilnehmer von mit einer Maschine der Charter-Fluggesellschaft
, de.r die Flugwegen Ausfalls der von ihr. vorge-
sehenen Maschine den Charter-Vertrag übertragen hatte, nach den USA ab; die Maschine war von Cpt.
(Irland) nach Zwischenlandung in Sh
 und startete am
 über S
gebracht worden» Hach einer
 übernahm Cut
 das Flugzeug
 gegen 3»00 Uhr früh zu dem Weiter-
flug über den Atlantik. Wenige Minuten später stürzte das Flugzeug ab; alle Insassen kamen ums leben.
3
Einer der Reiseteilnehmer war der 57jährige Braiierrer
 besitzor und Braumeister Georg
t ** * *
Er hinterließ seine
 Frau und zwei Kinder, Sic nehmen mit der vorliegenden Klage die Beklagte auf Schadensersatz in Anspruch,
 Hach dem Unglück 3ehloß sich ein Teil der Hinterbliebenen zu einer "Interessengemeinschaft Flugzeugunglück
 zusammen, darunter auch die Kläger, Ihr Bevoll-
mächtigter, Rechtsanwalt Br, W
in H
wandte sich
 zunächst an den Haftpflichtvcrsicheror der President Airlines, mit dem schließlich Endo August 1963 ein Vergleich zustandokam, nach welchem allerdings keiner der Hinterbliebenen mehr als die Haftungshöchstsummen des Warschauer
 Abkommens (Erstes Abkommen
f711TI
Vereinheitlichung des hu ft
 privatrechto, am 12, Oktober 1929 in Warschau abgeschlossen - RGBl 1953 II 1039) erhielt, die Kläger "ex gratia" nur rd, 7,000 DM, Insgesamt überwies der Versicherer an Rechts-
anwalt Br
 knapp 1,5 Millionen DM, wogegen dieser
 auf Weitere Ansprüche gegen die Pr zichtete.
ver
 Die Kläger geben sich mit dem Anteil, der aus dieser Gosamtsahlung auf sie entfallen ist, nicht zufrieden.
Hach ihrer Ansicht haftet ihnen auch.die Beklagte als der vertragliche Buftfraehtführer (Art, 17 des Warschauer Abkommens /ß&J) ° Auf die Haftungshöchstsummen dos Art, 22 WA könne sie sich nicht berufen, weil den Reiseteilnehmern keine Flugscheine ausgestellt worden seien (Art, 3 Abs, 2 Satz 2 V/7 Außerdem, so behaupten die Kläger, lägen die Voraus-

Setzungen des Art» 25 WA vor» Schon die Beklagte
 seihst habe
 die Pr
, als
 sie ohne jode vorherige Erkundigung
 für den Plug ausgewählt
 hatc, grob fahrlässig gehandelt» Derselbe Vorwurf ratlose
 den Leuten dieser Fluggesellschaftt gemacht werden, insbesondere dem Piloten Cpt»	wie	sich vor
 allem aus dem amtlichen Flugunfallbericht der Irischen Regierung, den die Kläger Überreicht haben, ergebe»
Die Kläger zu 2) und 3) haben beantragt festzusteile , daß die Beklagte verpflichtet ist, ihnen den Schaden zu er-
Vit *
Q «M
w X kJ
ent
 setzen, der ihnen durch den $od ihres standen ist und künftig entstehen wird» Außerdem verlangt die Klägerin zu 1), als Erbin des Verunglückten, Rückerstattung der restlichen Flugkosten, nämlich Zahlung von 1»100 DM nebst Zinsen» Die Beklagte hatte den Chartcr-
Proi

der jo xoilnehmer fast 1»100 DM botrug, bereits an die Fluggesellschaft bezahlt; den nicht verbrauchten Rest von 800 DM hat sie den Hinterbliebenen alsbald nach
 dem

t zurückerstattet
 Die Beklagte hat bestritten, Luftfrachtführer gewesen zu sein» Ihre Aufgabe sei nur gewesen, im Aufträge der ■Teilnehmer zu deren Dunsten einen Befördc-rungsvertx’Og mit der Fluggesellschaft zu vermitteln» Boi deren Auswahl falle ihr kein Verschulden zur Last»
Allenfalls könnten die Hinterbliebenen die Höchstbe träge des Art» 22 WA beanspruchen, die aber durch die Zahlung dos Haftpflichtvoi*sieher,ers der
P
Y*
bei’eito gedeckt seien« Die Voi'auo-
sotzungen des Art. 25 WA seien nicht zu beweisen» Ebensowenig gi’eifc die Sanktion des Art» 3 Abs» 2 Satz 2 WA ein; denn es seien Flugscheine axisgestellt

gewesen» Einmal erfüllten schon die Unterlagen, die si® die Beklagte, den Teilnehmern vor der Reise zugesandt habe, die Anforderungen, die Art» 3 '*?A an einen Flugsch
 stelle» Außerdem habe Cpt
 Flugscheine der
 mitgebracht: und sie, als er in
 gelandet sei, Dr
 übergeben, der
 sie als der Reiseleiter der Gruppe für jeden Teilnehi entgogongenommen habe»
\3-
Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgev/iesen, die Beklagte sei nur verpflichtet gewesen den Flug mit einer Charter-Maschine zu vermitteln» Zwar habe sie es verabsäumt, über die
 Erkundigungen einsüsiehen, doch lasse sich nicht fcststcllen, daß eine eingeholte Auskunft ihr

hätte Anlaß geben müssen, den Flug mit einer Maschine dieser Gesellschaft absusagen»
Das Oberlandesgericht hat festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, den Klag ern zu 2) und 5) den ihnen etwa künftig entstehenden Unterhaltsschaden zu ersetzen» Soweit es um die Ersatzpflieht der Beklagten für die ihnen, in der 'Vergangenheit entstandenen Unter-haltsschäden geht, hat es dic : Klage, abgov/ieseno Den Anspruch der Klägerin zu 1) auf Zahlung von 1»10G DM (Erstattung der Reisekosten)hat es dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt»
Kit der Revision bittet die Beklagte um volle Wiederherstellung des landgeriohtlichen Urteils»
Entscheidungsgründet

Ulli IIP fHin ■*■ »II
1
Daa Berufungsgericht legt den von der Beklagten mit den Reisetoilnohmorn geschlossenen Vertrag an Hand der Schreiben der Beklagten vom Juli/August 1961 (Anl» 3 zur Klageschrift) dahin aus, daß sie sich selbst verpflichtet habe, die Teilnehmer ira Luftwege nach den USA und surück zu befördern,, Da sic als Luftfrachtfuhrcrin im Sinne des Warschauer Abkommens ansusehen sei, es sieh auch um eine ent-
geltliche Beförderung gehandelt habe (Art» 1 WA)
9
ha ft
'' 310
V/ Vs>
nach Art» 17 WA
Auf die Hochstsummen des
 irtc 22 WA könne
 sie sieh nicht berufen» Ob die Kläger.dio unbegrenzte Haftim der Beklagten aus Art» 25 WA herleiten könnten, läßt das Berufungsgericht offen, weil sic sich schon daraus ergebe,
i r}	*	r*
wLi
 Gib
daß die Beklagte gegen Art» 3 WA verstoßen habe» habe keine Flugscheine ausgestellt; ihro Schreiben an die Teilnehmer könnten nicht als Plugseheine angesehen worden
n N
■fcj kJ
■0
Ob die Pr
 Cpt
ausgestellt und durch
 habe
vor dem Abflug in D eben lassen, könne auf sich beruhen, weil es auch dann an der Aushändigung dieser Flugscheine an die ein
 seinen Eeioeteilnehraer gefehlt habe»
Den Anspruch der Klägerin zu 1) auf volle Rückzahlung des Flugpreises stützt das Berufungsgöricht auf die §§ 325 323, 818 BOB» Es hat ihn zunächst allerdings nur dem Grunde nach zuorkannt» Es halt es nämlich für möglich, daß sich bei der endgültigen Irrechnung der Schadenshöhe hcrausstolle, daß die Zahlung des Versicherers der President Airlines auch auf diesen Anspruch anzurechnen sei»
2» Das Borufungsurtoil (VersR 1968, 583) unterliegt insoweit, als es die unbeschrankte Haftung der Beklagten feststollt (Art» 3 Abs» 2 Satz 2 WA), durchgreifenden recht
 liehen Bedenken» Der Anspruch auf Rückzahlung des restlichen Flugpreises ist gemäß § 638 BGB verjährt»
I -
r-7
i
Id .Der Feststeliurigoano'orueh
 Ad
Die Revision meint, das Berufungsgerieht hätte dem Fcstotellungsantrag der Kinder schon aus allgemeinen Erwägungen nicht stattgehen dürfen,, Ihre Bedenken sind unbegründet»
1» Daß die Fcststellungsklagc, sovielt ihr das Berufungsgericht stattgegeben hat, gemäß § 256 ZPO zulässig war, unterliegt keinen Zweifel» Die Kläger zu 2) und 5) konnten wegen des Unterhalts, der ihnen durch den Tod ihren Vaters künftig entgangen sein kann, nur eine Feotstollungsklagc und keine Leiotungsklago erheben» Der Hinweis der Revision auf das Urteil BGH2 5, 314 geht fehl»
2» Allerdings konnte die Feststellungsklage nur
«n
u- -r*
. j s
folg haben, wenn die Kläger eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür dargetan hotten, daß ihr Vater ihnen künftig hätte Unterhalt leisten müssen und können» Das aber hot das Berufungsgericht feotgestellt» Unter Würdigung der gegebenen Umstände ist es zu dem Ergebnis gelangt, die Möglichkeit sei nicht üUGSUschließen, daß die Kläger auf eine Untorhaltsleiotung ihres Vaters angewiesen sein konnten Die dazu von Berufungsgericht angcstolltcn Erwägungen stehen
 im
4,
VI 2R 32
mit der Rechtsprechung dos ..Bundesgerichtshofs 133, 135; Senatsurteil vom 21» Oktober 1953
2 - LM § 844 Abs
BGB Ur» 9)« Danach brauchte
 das Berufungsgericht nicht, wie die Revision meint, eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür festzuotellen, daß der Fall einer Unterhaltspflicht dos Verunglückten ointreten könnte» Denn hier ist gegen die Beklagte weder ein Grundurteil erlassen noch festgestcllt, daß sic einen als schon entstanden behaupteten Schaden ersetzen müsse»
In der Sache selbst haben die Angriffe der Revision
 sum Teil Erfolge
 Io Rechtlich einwandfrei sind allerdings die Aus-führungen des Berufungegerichts, daß die Beklagte luftfrachtführerin; gewesen ist und nach den Bestimmungen des Warschauer Abkommens haftet»
1. Die Anwendung dieses Abkommens setzt voraus, daß es sieh um eine zwischenstaatliche Luftbeförderung
 in
Sinne des Art« 1 handelt (vgl
 51 LuftVG), bei
 der die Beklagte als Luftfracht führer i n im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist« Von ausschlaggebender Bedeutung ist daher die Frage, ob die ReiseteiInehmer mit der Beklagten einen Beforderungsvertrag geschlossen
 hatten oder ob diese sich lediglich auf Grund eines i
von den Teilnehmern erteilten Auftrages verpflichtet hatte, für deren Beförderung durch ein Luftfahrtunter nehmen zu sorgen, so daß dieses, hier also die Pr
 der ihnen allein haftende Luftfracht
 führer wäre
a) Zutreffend geht das Berufungsgericht von dem Einladungsschreiben aus, das die Beklagte am 4» Juli 1961 an zahlreiche Landwirte, landwirtschaftliche Berater usw„, die sie als mögliche Käufer oder Befürworter eines Kaufs der von ihr vertriebenen Gärfutter-Anlagen ansah, versandt hat» In diesem Schreiben, dem ein Anmeldeformular beigefügt war, heißt es,u,a.s
't *
 
"Das große Interesse, das praktische Landwirte, Wissenschaftler und die Fachpresse dero Harvestore Verfahren zur Rationalisierung der Fütterung ent-gegenhringen, hat uns veranlaßt, im Herbst di
 eso
Jahres eine zweite Studienreise nach den USA zu organisieren, zu der wir Sie herzlich einladen.
Wirwollen voraussichtlich am EE 1961jon iflHHi .... starten und nach GUI fliegen. Der Rückflug erfolgt am I®.®. 1961 ab N* v
Die Kosten einschlo der Busreisen und Übernachtungen belaufen sich auf 1.900 M. Es sollen insgesamt 76 Personen teilnehmen
^ Q ^ Ci O
Die Reise wird in Deutschland durch uns vorbereitet und in den USA durch die Firma O.A. S
nisiert
 or

I!
O «
Mit Recht findet das Berufungsgericht in diesem Schreiben noch nicht das Angebot zu dem Vertragsabschluß, sondern erst eine Aufforderung, bei der Beklagten die Teilnahme an der Reise zu beantragen. Das. habe der Verunglückte dadurch getan, daß er der Beklagten den An-
♦
meideschein ausgefüllt zurückgesandt und ihr die 1.900 überwiesen habe. Diesen Antrag habe die Beklagte durch ihr Schreiben vom 23. -August 1961 angenommen, das lautet
 Ult
H**
O
Hplfl 4-y*
xjss ux
a
o ©
2.HARVESTORE-Studi enrei s e nach USA
■rn*****	***	***»'*•-
***.

geehrter Herr (hier folgte der Name )!
Wir bestätigen Ihnen bestens dankend den Empfang von DM 1.900 und teilen Ihnen hierdurch mit, daß wir für Sie für die zweite ÄÄRVBSl’ORE-Studienreise nach USA einen Platz fest gebucht haben. Anliegend erhalten Sie ein Rundschreiben mit weiteren Instruktionen für diese Fahrt.1*
Nach der Auffassung des Berufungsgerichts konnten die Teilnehmer das Einladungsschreiben der Beklagten nur so verstehen, daß die Beklagte sich habe selbst verpflichten wollen, die Luftbeföröerung durchzuführen, wenn
'	M
auch durch Heranziehung eines Luftfah-rfUnternehmens
10
(§278 BGB). Sie habe sich nämlich Vorbehalten, die Teilnehmer selbst auszuv&hlen; auch seien die Anmeldungen
 an sie z
u richten gewesen; ihr hätten die Reisekosten bezahlt werden müssen. Es habe sich um eine von der Be klagten in ihrem Interesse veranstaltete Werbereise
 gehandelt. Zwar habe sie den Teilnehmern geschrieben, es solle mit einer Lockheed geflogen werden, doch habe sie nicht angegeben, mit welcher Luftfahrtgeeell-schaft die Teilnehmer hätten abschließen sollen. Ihnen sei zwar bekannt gewesen» daß die Beklagte kein Luft-• fahr tunt ernehmen war; auch hätten sie wohl gevraßf,
 daß
sie nicht über ein eigenes Flugzeug verfügte. Indes sei,
 es.auch schon 1961 üblich gewesen, daß Unternehmen Luft-
*
Beförderungen' mit Flugzeugen durchführten, die sie von luftfahrtgeöellschaften charterten.
b) Die Revision macht geltend, diese Begründung des Berufungsgerichts verstoße gegen allgemeine Aus*-legungsgrundsätze und übersehe für die Auslegung vresent-liehe Umstände. Las läßt sich aber nicht feststellen.
Lie Würdigung des Vertragsinhalts, zu der das Berufungagericht aufgrund einer Auslegung der von beiden Seiten ausdrücklich oder stillschweigend abgegebenen
IS
Willenserklärungen gelangt ist (§§ 133, 157 möglich; sie verletzt weder Lenkgesetze noch Erfabrungs-sätze. Zu Unrecht meint die Revision, hier gehe es um die Auslegung mustermäßiger typischer Vertragsbedingungen Laß die Beklagte mit allen Teilnehmern gleichlautende Verträge abgeschlossen hat, ändert nichts daran, daß Ind i vi dual er klä. rung en zu deuten waren.
- 11
Das Berufungsgericht ist der Behauptung der B
P
tri
 ugten nachgegangen) sie habe sich nicht selbst zu einer
 Beförderung verpflichten, sondern nur den Teilnehmern den Abschluß eines Beförderungsvertrages mit einer von ihr herangezogenen Luftfahrtgesellschaft vermitteln wollen
“•fr“*
7Ir
A
M
as Berufungsgericht will zwar nicht ausschließen, da die Beklagte nur als Vermittlerin habe auftreten wollen
a*«» ja—	fW“	^
meint aber,- sie hätte dies in einer für die Teilnehmer klaren Weise ausdrücken müssen.
aa) Die Rechtsstellung der Beklagten im Verhältnis zu den Teilnehmern kann nicht, wie sie wiederholt einge-
»»rt *
wandt':hat, mit der eines Reisebüros verglichen werden.
> C\'i &
Im allgemeinen will ein Reisebüro, eine Reiseagentui angebotenen Flugreisen nur vermitteln. Nicht das Reisebüro, sondern die Luftfahrtgesellschaft, deren Flugschein es verkauft, ist der gegebenenfalls haftbar zu machende
Q
Luftfrachtführer (Schleicher/Reymann/Abraham, Das Recht
 der Luftfahrt, 3 = Aufl
ö 5
Art, 1 WA Ana». 28 S. 274; Riese
ZLW 1962, 8; Bodenschatz VersWirt 1957, 358; Georgiades R.FBÄ 1953, 16 ff; Urteil der Cour de Cassation Baris
RFDA 1956, 217), Nichts anderes gilt, wenn mehrere Flug-reisende sich zusammentun (Gesellschaftsreise) und einer von ihnen mit der Fluggesellschaft verhandelt und einen Sammelbeförderungsvertrag abschließt - etwa der Vorstand eines Sportclubs, eine Firma für ihre Angestelltem dann ist nicht der Vorstand oder der Unternehmer Luftfrachtführer, sondern allein das ausführende Luftfahrtunter~ -nehmen (vgl, Schleicher/Reymann/Abraham Art, 1 WA Anm, 2 a«S,.; Bodenschatz aaO 360; Riese ZLR 1958, 7j Meyer ZLR 1957, 328, 330), Mit diesen Fällen läßt sich der hier zu entscheidende Fall nicht vergleichen. Anders als bei einem Reisebüro handelte es sich hier um eine von einem
 Unternehmen organisierte Reise, das zu einem weltbekannten Konzern gehört und dem die Veranstaltung einer Eigen-Plugreise zugetraut werden konnte, und um eine Reise, die seinen) Geschäftsbetrieb diente.
bb) Die Haftung der Beklagten als Beförderer ihrer Fluggäste würde allerdings ausscheiden, wenn sie lediglich deren Vertreter (§ 164 BGB) sein wollte und
 sollte. Daß dies hier der Ball hätte sein sollen, hat das Berufungsgericht reehtsirrturosfrei verneint.
Die Beklagte hat nichts dafür vorgetragen, inwie-
s
fern ihr dieTeilnehmer Vollmacht gegeben hatten, in ihrem Famen für sie mit einer Fluggesellschaftt abzuschließen. Dagegen dürfte schon sprechen, daß sie nicht etwa der Fluggesellschaft bei Abschluß des Chartervertrages die Namen der Teilnehmer mitgeteilt hatte. Vor allem spricht für die Auslegung des Berufungsgerichts, daß sie den Teilnehmern nie bekannt gegeben hatte, mit welcher Flug-gesellschaft sie fliegen würden, wer also ihr Vertragspartner sein sollte, mit dem sie in ihrem Namen hätte
 ab schließen, wollen. Lediglich in dem für die Konsulate bestimmten Referenzschreiben hat sie erwähnt, es solle mit der Charter-Flügge sells chaf t Paul	Air	Service,
 GafimiB zurückgeflogen werden. Durch dieses Schreiben sollte aber nicht der Vertragsinhalt näher bestimmt, sondern nur dem Konsulat versichert werden, daß die baldige Niederausreise sichex'gesteilt sei.
Auch aus der "agent-clause" in Art, 17 des Charter-Vertrages, den die Beklagte mit der Fluggesellschaft abgeschlossen hatte, ergibt sich nicht, daß sie nur Vertreterin der Teilnehmer hätte sein ’wollen und sollen. In dieser Klausel, die von vielen
13
-K
der IAEA (International Air Traffic Association) ans:» hörenden Gesellschaften hei der Charterung von Plus:-
»engen, verwandt wird, heißt es zwar, der Charterer schließe den Vertrag "both on his own behalf and
 as agent
•P* /> V3
iU-L
all persons carried in the aircraft” (vgl* hierzu
 eingehend Sundberg, Air Charter 1961, S, 359 ff)» Es kann aber schon zweifelhaft sein, ob hier mit "agent" ein Vertreter im Sinne des § 164 BGB oder nicht bloß, v/i e so gl eich näher auszuführen sein wird, ein Ver-mittler gemeint ist (vgl. GrÖnfors, Air Charter and
 ne
Varsaw Convention 1956
115 fiio 4? Schwei ckhaaJclt
ZL¥ 1964, 13) o Die Präge braucht bei der hier an.zu-t eil enden Überlegung noch nicht entschieden zu w er ü en denfalls kann aus den Abmachungen, die die Beklagte

i ^
u c
nit der Pluggesellschaft getroffen hat, kein Rückschluß
 zu lasten der Teilnehmer dahin gezogen werden, daß sie der Beklagten mit der Rücksendung des ausgexüllten Anmeldeformulars Vollmacht erteilt hätten»
ec) Die Revision hat in eingehenden Ausführungen dar zu tun versucht, daß die Beklagte lediglich in Erfüllung
 eines ihr von den Teilnehmern erteilten Auftrages mit
<
der Charter-GeSeilschaft einen Luftbeförderungsvertrag, wenn auch zugunsten der Reiseteilnehmer, geschlossen habe (Geschäftsbesorgungsvertrag)„ Biesen gegenüber habe sie keine Pflicht, sie zu befördern, übernommen, sondern sich ähnlich einem die Beförderung durch einen Prachtführer vermittelnden .Spediteur (vgl- § 40? HGB) nur ver
 Up#*	düd*	J>**fc*	Wtf&'L	dpt*	ilddd	dl**	W* dpffi*' 4^****'	’did’	■*
pflichtet, die das Plugzeug vercharternde Gesellschaft sorgfältig auszuwählen-

Ber Revision ist zuzugeben, daß diese engere 3?een»' liehe Konstruktion möglich ist (vgi„ Guldimann, Inter-rfc tonales Lufttransportrecht 1965 Art
 lie
n	1
Ö	«in-
t'/A Rdn
o	f
 
J. k> U
Schweickhardt ZLW 1964, 23; Riese ZLW 1962, 3; Rudolf ZLW I960, 146) und auch im gegebenen Fall in Betracht gezogen werden konnte« Aber schon im Handelsrecht die Frage schwer zu entscheiden, ob der Beauftragte, der mit dem Bri/tten im Interesse seines Auftraggebers abschloß, dies auf dessen Rechnung tat (Kommissionär oder Spediteur) oder ob er auf eigene Rechnung tätig wurde (Eigengeschäft)« So liegt es auch hier» Alles hängt von den Umständen des Falles und von der Aus-
legung der Erklärungen ab (Schleichex*/Heymann/Abraham
1 WA Anm. 28 a. E» j Schweiekhardt, Schweizerisches
 Ar t „
4
Lufttransportrecht 1954 S. 50/51)- Ob es sich dabei uro die in § 164 Abs« 2 BGB geregelte Frage handelt, wie das Berufungsgericht ansunehmen scheint, mag offen bleiben« Maßgebend ist jedenfalls der allgemeine Grundsatz, daß es bei der Auslegung von Willenserklärungen nicht auf das ankommt, was der Erklärende womöglich gewollt, sondern darauf, was er erklärt hat« Beim Erklärung sempfänger entstehende Unklarheiten gehen nicht
4
zu seinen Lasten, sondern zu Lasten dessen, der sich nicht klar ausgedrückt hat« Von diesen Grundsätzen ist ersichtlich auch das Berufungsgericht ausgegangen« Wenn es zu dem Ergebnis gekommen ist, daß die Beklagte nicht bloße "Spediteurin" war, sondern die Beförderung selbst übernommen hatte, so kann das aus Recht sgrtind en nicht beanständet werden* Sie hatte den Breis von 1*900 IM festgesetzt. Davon, daß sie über dessen Verwendung ibren "Auftraggebern1' hätte Rechnung legen sollen, ist nicht die Rede gewesen. Nicht die Reiseteilnehmer sind an sie herangetreten mit dem Auftrag, ihnen eine Raise in die USA zu vermitteln, sondern sie hat sie für die
 von ihr veranstaltete und in ihrem Interesse liegende Studienreise geworben«
 
: 3
Die Revision meint, hier habe es sich "nuru um einen Vertrag zugunsten Drittel* (§ 328 BGB) gehend ei Damit geht sie an dem
O
Kern des Problems vorbei» Es
’Tltj .er*
* =■ -rf.
sein, daß der zwischen der amerikanischen Fluggesell-
schaft
r chart er ex*) und der Beklagten (Chart ex
VW*
abgeschlossene ’‘Aircraft Charter Contract” auch zugunsten der in diesem Vertrag als Beförderte vorgesehenen “group" abgeschlossen war (so Art« 8 des Contracts dies derartige Charterverträge» häufig vorsehen i
\<n p
9l f *
Tj-rr*')
Dri on
 Limitation of Liabilities in International Air Law,
1954 Nr» 120 Fn» 3). Bei der Entscheidung des Rechtsstreits kommt es a.ber- nicht auf das Verhältnis Beklagte Fluggesellschaft (das Deckungsverhältnis) an, sondern auf das zwischen der Beklagten und den TeiInehmern bestehende "Valuta-Verhältnis”» Dieses kann sehr wohl,
 wie das Berufungsgericht angenommen hat, bei einer
*
Transport-Charter wiederum ein Luftbeförderungsver'trag sein, nämlich ein Unter-Beförderungsvertrag, den der Charterer mit den von ihm geworbenen Reisenden eingeht und zu dessen Erfüllung er einen Beforderungsvertrag mit der ausführenden Luftfahrtgesellschaft abschließt
 von Bodenschatz VersWirtsch 1957 s 358 "echter Charter-

vertrag" genannt; ähnlich Pelichet, Responsabilite Civile en Cas d* Affr&tcment et de Location df A&ronef
1963 S
40)o Bei einem solchen Dreiecks-Verhältnis ist aber der Charterer im Verhältnis zu den Reisenden deren Luftfrachtführer, der ihnen nach Art» 17 WA haftet Schlei eher/Reymann/Abraham Art» 1 WA Anw» 26; Riese
 ArchLR 193
138; Bodenschatz aaO
360; Goidhui
*3 3
National Airlegislations and the Warsaw Convention
1937
So 134; Shawcross/Beaumont, On Air Law, 2
0
A- ^ +0 n
M o
603). Auch bei
1951 Anm» 513 D = 3« Aufl„ 1966
dieser Frage spielt entgegen der Ansicht der Revision die "agent-clause" in Art« 17 des Charter-Vertrages
16 -
keine ausschlaggebende Rolle» Sie bezweckt, zwischen dem Vercharterer und den von dem Charterer gebrachten Passagieren unmittelbare Rechtsbeziehungen herzusteilen damit er auch ihnen gegenüber die Stellung eines Luftfrachtführers im Sinne des -Art» 1 WA hat, er sich daher gegenüber etwa (auch) gegen ihn gerichteten Schadens-
X* c
ersatzklagen auf die Haftungsbeschränkungen des A
l
22 WA berufen kann - mag er die Person seiner Pluggäste zunächst auch nicht gekannt haben ("undisclosed principal" - vgl» Sundberg S. 360; Shawcross/Beaumont 1fr. 351 = 5. Aufl. S. 480; Prion Nr. 120; Rudolf ZLW
tH
O
V*
X*
1960, 146; Dutoit, La Collaboration entre Compagnie Adriennes 1957 S, 101)« Die "agent"-Klausel mag daher bewirken, daß die Passagiere auch einen eigenen, direkten :-Beförderungsanspruch gegen den Charterer erwerben § 328 BGB).- Das-würde aber nichts daran ändern, daß die Passagiere zunächst und vor allem einen Beförderurgs-vertrag mit dem Charterer, der als "agent" für sie handelte, geschlossen hatten. Die Beantwortung diese: das Innenverhältnis zwischen Charterer und seinen Fluggästen betreffenden Frage hängt nicht von der Auslegung des Außenverhältnisses zwischen Charterer und Vercharterer, also vom Inhalt des Chartervertrages, ab. Maßgebend ist allein, ob die Beklagte den Vertrag nicht nur im eigenen Namen, sondern auch im eigenen Interesse, als Luftfrachtführer der von ihr geworbenen Rei-enden abgeschlossen hatte. Das aber hat das Berufungs-gerächt, v/ie ausgeführt, bedenkenfrei bejaht.
Q
dü) Zu Unrecht rügt die Revision, das Berufungs gericht habe die Interessen, die die Beteiligten bei dieser Studienreise verfolgt hätten, nicht voll,ständig und -zutreffend■gewürdigt.

✓
 
Das Berufungsgericht hat sich eingehend in
» *
'T
a er
 Interessenlage befaßt, sie allerdings entgegen der Erwartung der Beklagten dahin gewürdigt, gerade sie spreche für die Auslegung, daß sie seihst die Pflicht zur Be-
förderung übernommen habe. In der Hat ist nicht zu ver-
*
kennen, daß sich die von ihr als Werbe- und Studienreise
 nicht nur vorbereitete, sondern bis in die Einzelheiten
► • s
mit festem Programm durchorganisierte Heise von Gesellschaftsreisen und den von Heiseunternehmen angebotenen Reisen deutlich unterscheidet« Die Teilnehmer flogen nicht etwa hur .“mit	in	die	USA,	um	dort
 eine Rundreise zu unternehmen« Sie nahmen vielmehr an
 ei ner
_	14
Reise" teil, die ihr Interesse am Kauf
 der Gärfutter-Anlagen wecken sollte, deshalb unter der
 Leitung des Chefs der Vedc aufsforderungsabteilung stand und nach einem vorgeschriebenen Programm ablaufen sollte, dem sich die Teilnehmer hatten unterwerfen müssen«
Das Berufungsgericht hat daher fehlerfrei das
 Interesse der Beklagten darin gefunden, mittels einer von ihr veranstalteten Gemeinschaftsreise den von ihr angestrebten wirtschaftlichen Erfolg zu gewährleisten, nämlich den Verkauf der Gärfutter-Anlagen zu fördern«
Es mag zwar sein, daß bei den Teilnehmern ein gewisses Eigeninteresse an der Reise dadurch geweckt worden war, daß in der letzten Woche der Reise auch Besichtigungen von allgemeinem Interesse stattfinden sollten« Das stand jedoch der Auffassung des Berufungsgerichts nicht
 ee) Schließlich lassen auch die .iihrigen von der Revision vorgebrachten Umstände nicht erkennen, daß die Auslegung des Berufungsgerichts rechtsfehlerhaft wäre«
Vor allem kann nicht die Rede davon sein« daß die Beklagte
 Derechtigt gewesen wäre, die Ausführung eines ihr über-
tragenen "Auftrages" gernai
t*j
* * i' -i	X
■ü	vb
>4 BGB einem Britten, hier
 der amerikanischen Fluggesellschaft, zu
 üb e rt ra g e n, w i e d i e
Revision mein
 Nach den fehlerfreien Feststellungen
 ri o
W
s Berufungsgerichts hatte die Beklagte die Beförderung
L B T
Reisenden selbst übernommen
2. Ebenso vergeblich greift die Revision den Stand
 punkt de s Berufungs 9 Xs iL c*
hts
 an, die ,0 © iC X d fi. te
^	o
K.1	W
obschon
 sie die .Luftbeförderung nicht selbst ausgeführt liat, Luft-frachtführerin im Sinne des Y/arschauer Abkommens gewesen.
wKfiriw1 n— -ir 'nun •—iir ~~Tir~ir~ —~~i—:~ i*>■»»w^*■ '«fl■*-■**<r!wy»i"‘-ijn1 ww»«- m i|hhtt i»r ~~nrr >- - n  i—v-j- - -ti   —"
a) .Die Frage, • wer Luftfrachtführer ist, daher die
 aen

A IO 4--------
*4, V O
3 ff
^
WA naner
t r.
=*D‘
.o yd
;5efr
 sraerunge ucicji
'• *****
Uh
m Wi
HT	.p
f J. X
auszustelien und gegebenenfalls nach den Art,, zu haften hat, kann bei einem "echten Chartervertrag «

it Ja.
zweifelhaft sein. Denn hier gibt es sowohl einen den

*! TT*Wfc
 Flug
ausführenden wie den vertraglichen Luftfrachtführer.
g.
Bas Warschauer Abkommen enthält keine Begriffs Geht man davon aus, in dem Abkommen hätten vor allem die Vertragsbedingungen für die Beförderung im internationalen Luftverkehr, soweit sie zwingend sein -sollten
*» ]•
Art. 23 WA), vereinheitlicht werden sollen., so wird man
n
-* f
der dem Reisenden versprochen hat, ihn durch einen anderen, den tatsächlichen Luftfrachtführer, befördern zu lassen.
den als Luftfrachtführer anaehen, der sich durch vertrag im eigenen Namen verpflichtet hat, die Beförderung auf dem Luftwege durchzuführen - sei es selbst, sei es durch
 andere. Wer jedoch bei der Frage, wann und wie ein Luftfrachtführer haften soll, in erster Linie dessen deliktische Haftung für fod, Verletzung usw., vor allem im Hinblick•

c< * ■? r
cX e*. .1
die Hinterbliebenen im Auge hat, wird annehmen, das
 Abkommen habe die Ansprüche gegen den auoführenden Luft-
-A $
- 19
fraehtführer regeln wollen» dieses Nebeneinander sv<eier

Haftungsgrundlagen erklärt, warum im anglo-a:nerikaniachejj
 Recht, das Schadensersatzansprüche vorzugsweise auj
.* t	-r	-
j i *
; ip% \
^ i :
/ II ~r \
;ort“) stützt,
o
dis' Luftfrachtführer der angesehen wird
I
de.r den Flug tatsächlich ausführt (vgl. hierzu Schleicher/
•	, i	%	f
Reymann/Abraham Art» 1 WA Anm. 26)» Andererseits leachter
 die Gründe ein, warum die deutsche Auffassung aen
— ,/er
 tragachlieBenden Luftfrachtführer als denjenigen ansieht, den das Warschauer Abkommen meint, nämlich den, der den Lufttransport auf Grund eines Beforderungsvertrages über-

nommen hat (30 die Denkschrift des Reichsjustizninisteriu^
934, Sonderveröffentllchumr i-;r'
\r
X* JL «
1 der Deutschen Justiz
 Nr.
zu Art. 1
a).
Dementsprechend hat auch das Gesetz
 vom 23. Januar 1943 (RGBl I 69), das in das deutsche luftverkehrsgesetz die dem Warschauer Abkommen na
n H tr o
X jL \*r
r * c-
bildeten $$.
a ff LuftVG (jetzt die §§ 44 ff) üb ex
i
Nu
JL, ^
o
Haftung des Luftfrachtführers einfügte, damit den vertra
 liehen Luftfrachtführer gemeint. Baß diese Novelle es
» <
in dem neuen Unterabschnitt bei dem Begriff “Halter des Luftfahrzeugs“ belassen hatte, besagt nichts; denn sie hat
A
den Unterabschnitt mit "Haftung aus dem Beförderungavertra-
V
iiberschrieben (vgl. Abraham, Der Luftbeförderungsvertrag
1955 3. 28, 69 =
ZHR 1954, 82 ff; Rinck, Bstr 1958, 273 J
Im vorliegenden Fall geht es indes um eine
 zwischenstaatliche Luftbeförderung, so daß nicht die
§ 44 ff LuftVG anzuv/enden sind, sondern die Bestimmungen
^ '
des
 Warschauer Abkommens (vgl
 51 LuftVG).,
j
H o l
XJ w
dessen
 wendung gingen schon immer die Au X X C‘i£-Ü. ungen im anglo-amer:i kanisehen und im - kontinental-europäischen Hechtökreis
 auseinander, wie in der Denksc
***
4-'»?. A3
o aa
V»
.svA»,
Bundesre g i e rung
 zu dem Gesetz vom 27» August 1963 (BGBl. II 1159) be
!•
i
20 -
treffend das Zusatzabkommen vorn 18. September 1961 über die von einem anderen als dem vertraglichen Luftfrachtführer ausgeführte Beförderung im internationalen Luftverkehr (in BT-Drucks. IV/1254} naher ausgeführt ist. Dieses Abkommen (sog.Guadalajara-Abkommen} hat inzv/isehen den Meinungsstreit beseitigt: danach würde hier sowohl
H
die Beklagte als vertragliche Luftfrachtführerin wie
 als ausführende Luftfrachtführerin
 die Pr
 haften. Jedoch gilt das Abkommen nicht für den hier zu
-t n 1" -i
i ho 1
er
 beurteilenden Unfall, der sich am eignet hat. Die Streitfrage ist daher noch entseheidungs-
erheblich.
b) Das Berufungsgericht vertritt die Ansicht,
 der sich vertraglich zur

juftfrächtführer sei derjenige, iuftbaxorderung verpflichtet hat, hier also di.e. Beklagte
 Dem ist zuzustimmen
 Diesen Standpunkt hatte schon immer das deutsche Schrift tum vertreten (Koffka/Bodenstein/Koffka, Luftver-
Art. 1
kehrsgesetz 1937 S. 268; Schleicher/Heymsm Ana. 26, 28; Kiese, Luftrecht S. 408 und ZLR 1958,'?). Auch das ausländische Schrifttum war überwiegend dieser
 Ansicht
Ls, La Convention de Varsovie, 1933 S
95
und in lational Airlegislations S. 134; Shawcross/Beaumont
a),und 513 C; Brion Kr. 118 ff; Gronfors S. 38 3. 158; Sundberg S. 286 ff; Guldiraann, Art. 1
Kr
2 Anra.
81; Peliehet WA Arm. 10).
Die Revision hält demgegenüber die ira anglo-araerilcanisehen Rechtakreis vertretene Auffassung für richtig, zu demal auch zwei französische Autoren
d.'\ —
dieser Ansicht waren (Coquo
 rr	)
J;
je Droit Privb Inter
 national Aerien, 1938, S. 92; Juglart, Traite Elömentaire de Droit Aerien, 1952 Nr» 276; ebenso Litvine, Precis Eie mentaire de Droit Adrien, Brüssel 1953, Hr, 1
\
)
Die von
 dieser Mindermeinung angeführten Argumente überzeugen indes nicht. Das Warschauer Abkommen hat nicht nur die Haftung de Luftfrachtführers vereinheitlicht, sondern auch die Ausgabe der Beförderungsscheine; von diesen aber spricht es im Art,
8
1
A D 8 *
2
ill it o
4
Abs
5 und Art
 Abs, 2 im Zusammenhang
-A 0
o
rM
und
 irt, v
dem Beförderungsvertrag. Auch ist im Art« 1 Abs die Rede von den Vereinbarungen der Parteien und von den Par teien des Beförderungsvertrages.
»•*
Die Revision meint, oft habe der vertragschließende Luftfrachtführer nicht die Möglichkeit, die im Warschauer Abkommen vorgesehenen Beförderungspapiere auszustellen-, nämlich die bei den gewerblichen Luftfahrtunternehraen üblicher, und von der IATA für ihre Mitglieder vorgeschriebenen Vordrucke. Darauf kommt es indes nicht an. Das .Abkommen verlangt die Ausfüllung solcher Vordrucke nicht, sondern begnügt sich mit den in Art-;. 3 ff niedergelegten, für Flugscheine seh

c*
geringen Anforderungen, Bei einem Chartervertrag wird e sogar meist eher umgekehrt dem vertraglichen Frachtführer leichter möglich sein, den Fluggästen, mit denen er in Verbindung steht und die er - oft anders als der ausführende Luftfrachtführer - namentlich kennt, einen Flugschein auszustellen, Für die angloamerikanische Auffassung konnte allenfalls sprechen, daß, wie die Revision geltend macht, nur der ausführende Luftfrachtführer (der Vercharterer) die
 zur
Deckung der Haftungshöchstsumme unumgängliche und von vielen ändern vorgeschriebene Versicherung abgeschlossen hat, und zwar, da dies für das ganze Flugzeug auf eine gewisse

Zeit und nicht nur für eine Reise geschehen wird
i, weitaus
 billiger, als wenn der vertragschließende Luftfrachtführer
•• 22 -
4
(der Charterer) genötigt wäre, sich wegen einer einzigen
 von ihm veranstalteten Reise zu ■versichern» Diesem

danken könnte jedoch allenfalls im vorliegenden Pall, bei dem ein Hicht-Luftfahi'tunternehmen eine Beförderung unter nommen hat, gewisses Gewicht zukoromen. Die Revision bedenkt vor allem nicht, daß die Unterstellung des vertragschließenden Luftfrachtführers unter das Abkommen für ihn den Vorteil hat, daß er nur begrenzt haftet und seine Haftung nach anderen Vorschriften grundsätzlich ausgeschlossen ist (Art. 22, 24 WA). Im übrigen läßt auch daö inzwischen abgeschlossene Guadalajara-Abkommen erkennen, daß die kontinental-europäische Auslegung nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen des Warschauer Abkommens ge-, standen hat (vgl. auch Meyer ZLR 1957» 330).
c) Vergeblich beruft sich die Revision auf Art» 30
Abs
2 WA, wonach dann, wenn der Plug durch mehrere auf-einanderf olgende Luftfrachtführer (Art. 1 Abs. 3 WA) ausge-führt' worden ist, der "erste Luftfrachtführer" in der Regel nicht für Unfälle haftet, die sich auf der vom nachfolgenden Prachtführer beflogenen Teil-Strecke ereignet haben. Die
v
Voraussetzungen dieser Bestimmung liegen hier offensicht-
lich nicht vor (vgl. Dutoit
 61: Pelichet S. 149)= Hier
 handelte es sich nicht um eine Beförderung auf Teilstrecken die von zwei aufeinanderfolgenden Luftfrachtführern ausgeführt worden wäre (unrichtig Litvine Hr. '180).
3. Das Warschauer Abkommen gilt nach Art. 1 Abs» 1 nur für entgeltliche Luftbeförderungen: unentgeltliche Be-
«m* Pki**- M—i bi»i< m*» imp*» mm» «hm	Nt*	*
förderungen unterliegen ihm nur, wenn sie von einem Luft-fahrt-Unternehmen ausgeführt werden. Das Berufungsgericht hat die Präge, ob die Beklagte die Teilnehmer der Reise
 gegen Entgelt befördert hat, bejaht. Auch insoweit hält
'S
(1 « c*
V'*
Urteil den Angriffen der Revision stand.
a) Was als Entgelt bzw. als unentgeltlich.
im Sinne des Art
*? «»
v*
1 i
A anzusehen ist.

o
t dem Abkommen
 selbst .nicht mit Sicherheit au entnehmen« Da es sich
• • . * <
um die Auslegung eines vöüÜJEerechtlichen Vertrages han
 delt, kann der im deutschen Recht verwandte Begriff
€>
"unentgeltlich’* (etwa in § 8 a StVG; § 1 PBefG; vgl« auch RGZ 163» 356) nicht herangeaogen werden (Drion
 tf
 Nr. 56; .vgl. Riese, Luftrecht S. 68/69). Auch ein Rück griff auf das deutsche Luftverkehrsgesetz wäre nicht statthaft-. Dieses, spricht zwar in Flügen "gegen Entgelt",

en §4 20, 49 von
, aber in einem Zusammenhang, der nicht ohne weiteres mit der sich hier stellenden
 hk
rage verglichen werden kann. Infolgedessen kann hier
i
auch nicht da3 Urteil des erltennenden Senats vom 14, November 1967 (VI ZR 216/65 =* LM LuftVG Nr, 5)
j l%2 ju cIju

gezogen werden, nach dem es sich auch dann um eine entgeltliche Beförderung im Sinne des § 49 LuftVG handelt., wenn der Luftfrachtführer nur Erstattung seiner Selbstkosten verlangt hat. Der Senat hat schon in dieser Entscheidung hervorgehoben, daß unter Beförderung gegen
t
Entgelt in § 49 LuftVG nicht dasselbe verstanden werden müsse wie in Art. 1 WA (vgl, Schwenk ZLR 1963, 153? 160),
b) Die Auffassungen darüber, was als "remunferati
(Art. 1 WA) anzusehen ist, sind geteilt. Einigkeit besteht
*
darüber, daß dem Luftfrachtführer ein über seine Selbst kosten hinausgehender Gewinn zufließen muß oder doch zufließen sollte (Koffka/Bodenstein/Koffka aaö 3. 270; Schleicher/Reymann/Abraham Art. 1 Anm, 10; Riese s.
Q
JL/
A 1 O »
*T » ^ *
301
ArchLR 1933,
das ausländische Schrifttum Art
 In diesem Sinne legt auch überwiegend
V/A aus (Goedhu-’ a
g JjC
rt
 Convention de Varsovie*. S
6 und National Airlegislations
 So 126; Coquoz S. 89; Lemoine, 'i’raite tie Droit Aerien I 947 Hr« 577; Schv/eiekhardt, 3chv;ei zeri a ehe a Lufttrans portrecht, 1954,
S.
5)
Damit ist aber nur der Grund-
satz aufgestellt, von dem in der Regel auszugehen ist
 Entscheidend ist immer die nage des Einzelfalles
w r\ir*
allem kommt es nicht darauf an, ob der Luftfrachtführer
 im gegebenen Fall Gewinn erzielt ha-
L
h A
Er ist schon dann
 den strengen und unabdingbaren Bestimmungen der Art . .
*
ff WA unterworfen, wenn er in gewinnbringender Absichl
>1 f
!
er
 ho
ehandelt hat. Zweifelhaft kann allenfalls sein, ob der
 bloße Worbeeffekt, den ein Unternehmer mit einem Gratis
i
fing zu erreichen sucht, den Flug schon zu einem entgeltlichen macht, weil es dann des Latzes 2 im Art. 1
.Abs
WA kaum bedurft hätte
 Abzustellen ist darauf, ob es dem Beförderer nur
*
um "compensation” seiner Auslagen oder nicht (auch) um "profit" ging (so treffend Pittard, Droit Aerien 1951,
c*
n
86). Das
169 ff, angeführt bei Goedhuis S. 126 b,zw.
Warschauer Abkommen wollte vor allem die Bedingungen des gewerblichen Luftverkehrs vereinheitlichen, daher die
c*
o
unentgeltliche ("gratuit") Beförderung eines Fluggastes freisteilen, die aus nichtkommerziellen, sondern aus menschlichen Gründen, vor allem aus Gefälligkeit erfolgt Denn dann liegt der Flug nahezu allein im Interesse des Reisenden, während kommerzielle Flüge .so überwiegend im
***,
w
Interesse des Luftfrachtführers li
 gen,
■	$i
“ C?	J:*
das kein Anlaß
 auazu-
beateht, ihn von den Bestimmungen de nehmen. Daher wird ein Flug in aller Regel, schon dann nicht mehr, als unentgeltlich im Sinne des Art. 1 WA angesehen werden können, wenn ein kaufmännisches Unternehmen ihn zu einem geschäftlichen Zweck und damit in unmittelbar gewinnbringender Absicht übernommen hatte (vgl. Urion Nr. 56; Litvine Nr. 176; Schweickhard aaO
25 -

Mit diesen Rechtsgrundsätzen steht die -An-

sicht des Berufungsgerichts im Sinklang
 Die Beklagte hat, wie zugunsten der Revision anzunehmen ist, nur die Erstattung ihrer Selbstkosten
o
efordert und erhalten: ein Gewinn sollte ihr nicht
 verbleiben. Allerdings war in dem Gesaiatpreis auch
 die Mitfahrt des Reiseleiters Br
 und eines
 seiner Mitarbeiter enthalten. Das Berufungsgericht will schon darin, 'da8 die Beklagte für deren Flug nichts bezahlt hat, einen Gewinn sehen, weshalb der Flug entgeltlich gewesen sei, Dies hält die Revision nicht für richtig, weil das Mitfliegen der beiden Angestellten
h
«fl	►
notwendig mit der Verkaufs- und Werbereise zusammengehangen habe, die dadurch verursachten Kosten also zu den

o hrre
 Selbstkosten der Beklagten gehört hätten, die si damit einen Gewinn erzielen zu wollen, auf die 74 Teilnehmer habe umlegen dürfen. Ob die Revision damit Recht
 hat, kann offen bleiben. Der Standpunkt des Berufungsg richts wird schon von seinen übrigen, im folgenden er-, örterten Erwägungen getragen.

Die Beklagte führte die Studienreise nicht auf Wunsch und zu Gefallen der Teilnehmer durch; sie wollte ihnen nicht nur eine billige Rundreise.durch die Ü3A, verbunden mit dem dadurch hervorgerufenen Werbeeffekt für ihre Firma, ermöglichen. Die von Ihr zu dem zweiten Mal veranstaltete Reise v/ar sowohl eine ''Werbereise’1 wie eine Verkaufsveranstaltung. Ihr Einladungsschreiben hatte sie nur an Personen versandt, von denen sie hoffen konnte, daß sie nach Rückkehr von der Reise, wenn nicht noch während der Reise, bei ihr eine Gärfutter-Anlage be,steiler oder.sich doch für ihre Anschaffung eineetzen würden.
Eben deshalb flogen der Leiter der Verkaufsforderungsao teilung und sein Mitarbeiter mit. Biese Erwartung de
*'	>•	«v>
G n x
r*”».
r
/

- 26
klagten war nicht, wie die Revision meint, derart unsicher, daß sie rechtlich nicht ausreichen könne, dem
-i -j	A	-
-LUg Ujl
 Eigenschaft eines unentgeltlichen zu nehmen» Das Berufungsgericht weist darauf hin, daß die Beklagte im Anschluß an die im Vorjahr veranstaltete Reise 17 Gärfutter-Anlagen zu dem Preise von je 70,000 DM verkauft hatte. Es kann daher rechtlich nicht mißbilligt werden, v/enn das Berufungsgericht in dieser kaufmännisch:., durchaus begründeten Erwartung der Beklagten eine Vermögenswerte Gegenleistung der Teilnehmer gefunden hat. Hierbei konnte es sich auch darauf stützen, daß die Beklagte, um den geschäftlichen Erfolg der Reise zu sichern, in ihrem Rundschreiben Y/ert darauf gelegt hat, daß die Teilnehmer während der dreiwöchigen Reise an den von ihr vorgesehenen landwirtschaftlichen Besichtigungen
i	*
usw. teilnahmen und nicht die Möglichkeit ausnutzten,
 bis zu dem Rückflug nach eigenen Plänen durch die USA zu
>
reisen. Ohnehin blieb den Teilnehmern angesichts des lückenlos aufeinanderfolgenden Programms praktisch nichts anderes übrig, als stets bei der Reisegruppe zu bleiben»
■ Die Revision rügt, das Berufungsgericht sei rechtsirrig davon ausgegangen, daß die Beklagte die Teilnehmer vertraglich gebunden hätte, an allen Besichtigungen teilzunehmen, und daß es dann in dieser von den Teilnehmern "geschuldeten*' Gegenlei stung das Entgelt gesehen habe. In diesem Sinne ist das ange-fochtene Urteil nicht zu verstehen. Um einer Beförderung die Eigenschaft "unentgeltlich" zu nehmen, ist es nicht erforderlich, daß der "profit", den der Beförderer anstrebt, ihm auf Grund einer rechtlich verbindlichen Verpflichtung aus dem Vermögen des Fluggastes zufließt.
“ 27
Notwendig ist nur, daß er ihm aus deren Vermögen
T? 1 1 *U K l
r^M
ließen soll und zwar aufgrund einer schon hei Ah-
o
O
chluß des Beförderungsvertrags getroffenen Verein
 barung» Bas aber.hat das Berufungsgericht hier im Er gehnis zutreffend bejaht»

A
I» Zu Unrecht behauptet die Revision, die Beklagte habe Beweise dafür angetreten, daß weder
r> *■*	/-\
noch di e Pf
 und deren Leute ein Ver-
schulden, aii dem Unglück getroffen habe (Art, 20 V/A) ,
Ihr Schriftsatz vom 18» August 1966 setzt sich zwar auch mit dem auseinander’, was in dem amtlichen Unfall-bericht über die möglichen Ursachen des Absturzes angeführt ist» Er enthält jedoch keine Beweise, die geeignet sein könnten, die Verschuldens Vermutung des Art» 20 WA auszuräumen» Bas Berufungsgericht erklärt daher ohne Verstoß gegen § 286 ZPO, die Beklagte habe den ihr obliegenden Beweis nicht angetreten.
5» Hi1fswei se macht die Revision geltend, jeden falls sei eine Haftung der Beklagten wieder entfallen» Bas trifft nicht zu»
a) Die Revision meint, durch den von der Inter essengemeinschaft mit dem Versicherer der Pr
 abgeschlossenen Vergleich sei auch ihre Haftung entfallen, weil die Hinterbliebenen dabei auf weitere Ansprüche verzichtet hätten» Jedoch sind für die Behauptung äei? Revision, der Verzieht der Hinterbliebenen habe auch zugunsten der Beklagten wirken sollen (vgl» § 423 BGB), keine Anhaltspunkte vorhanden» Bas
 ry*
Berufungsgericht hatte keinen Anlaß, auf Vorlegung,
 ha 11 e
dos Vergleichs
 zu wincen»
Rechtsanwolt Bo?
in der mündlichen Verhandlung unter Vorlegung von
 Schriftstücken über den Inhalt dieses Vergleichs berichtet, ohne daß die Beklagte dessen Vorlegung verlangt oder weitere Fragen gestellt hätte.
b) Unbegründet ist auch die Ansicht der Revision, das Verhalten der Hinterbliebenen, sich zunächst
 an die
(und deren Versicherer) als ihren Luftfrachtführer zu halten, nunmehr aber die Be
 klagte als Luftfrachtführer auf Zahlung weiterer Beträge zu verklagen, stelle ein ttnzulässiges "venire contra factum proprium" dar« Daß die Hinterbliebenen in der Frage, wer der Luftfrachtführer war, mit der wenige Tage nach Vergleichsabschluß gegen die Beklagte eingereichten Klage eine "Kehrtwendung" gemacht hätten
 läßt sich nicht feststellen. Sie gingen mit Grund davon
 aus, daß letztlich die Pr
 also deren
 ov
Versicherer^den Schaden regulieren mußte« Wenn die Inter essengemeinsehai't sich den anglo-amerikanis chen Stand
 punkt, Luftfrachtführer sei die Pr
 wesen, zunutze machte und dadurch von dieser eine Ent
* .
Schädigung von nahezu 1,5'Millionen erlangte, so lag dies auch im Interesse der Beklagten. Deren Ersatzpflich ist, wie die Hi 11t er bl i ebenen nie bestritten haben, um diese Beträge gemindert.

II. Das Berufungsgericht hat somit die grand sätzliche Haftung der Beklagten aus Art. 17 WA recht
 lieh einwandfrei festgestellt. Abschließend hat es ausgeführt, daß die Beklagte sich - von Art. 25 WA

,^-t
gesehen - schon deshalb nicht auf die

summe des Art. 22 WA berufen könne, weil den Reiseteilnehmern kein Flugschein ausgestellt worden sei (Art 3 Abs« 2 Satz 2 WA), Entgegen ihrer Ansicht könne ihr "Bestätigungsschreiben" vom 23, August 1961 nicht als Flugschein angesehen werden.
Dieser Standpunkt des Berufungsgerichts v/ird mit Recht von der Revision angegrifDen,
**-#■

Abs.
' ^
• a) über den Inhalt des Plua’seheins stellt Art,
r	•	J	s**‘
1 WA mehrere Erfordernisse auf, denen er entsprechen
' s * * '	4 -	%.
•l»	- .	' '	-
soll, aber nicht muß. Nach Absatz 2 ist es auf den Bestand
<
und die Wirksamkeit des Beförderungjs vertrages ohne Bin-
* * *
fluß, v/enn der Plugschein nicht ordnungsgemäß ist, fehlt
 oder in Verlust geraten istDas zeigt, daß er nur die
*
Punktion•eines-Beweiopapieres hat (so jetzt ausdrück-
lich Satz 1
!:es im Haager Protokoll neugefaßten Art-
r--
Abs. 2 WA). Er soll in privatrechtlicher Beziehung
 bei der Abfertigung des Pluggastes schnell Klarheit
«
der über schaffen, ob der Reisende zu diesem bestimmten Plug berechtigt ist; auch mag er dazu dienen, die öffentlich-rechtliche Überwachung •sowie die innere Ordnung des Geschäftsbetriebes des Luftfrachtführers zu izev’tih
*** *
X .
leisten
 Nach Buchst, e) des Art, 3 Abs. 1 WA soll der Plugschein auch die Angabe enthalten, Naß die Beförderur. der HaftungsOrdnung des Abkommens unterliegt. Doch nimmt auch das Pehlen dieses Hinweises einem Flugschein noch nicht diese Eigenschaft (Schleieher/Reymann/Abrahan Art» 3 Anm» 6; Riese aaö S, 432; Abrab
i&H
C[
33 Fn, 68
und in EM 1953, 79)» Erst die Neufassung des Art» 3 im Haager Protokoll vom 28. September 1955 (BGBl 1958 II 291) hat bestimmt, daß das Pehlen dieser Angabe unweigerlich die Sanktion des Art. 3 Abs. 2 WA auslöst
1963
Indes ist das Haager Protokoll erst am 1, August in Kraft getreten (BAnz. 1963 Nr. 148), Pur Unfälle, die sich schon vorher ereignet haben, gilt es nicht so auch Urteil'.der Cour: d'appel Paris ELI-/ 1967, 115; schief KG NJW 1961, 1170). Es läßt sieh auch nicht, wie
■'■“TP
ft

dies die Revisions er wi d er ung ver sixcht , sagen, die neu e Passung des Satz 2 im Art» 3 Abs. 2 WA habe klargestellt, wie diese Bestimmung ira Warschauer Ab-kommen zu verstehen gewesen sei. Zwar ist in dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 9. Oktober 1964 (Ib ZR 226/62 - NJW 1964, 2348), obschon es um die Beurteilung
 eines Unfalls aus dem Jahre 1958 gin

der § 51 LuftVG
i.d.F. des Gesetzes vom 25» Juli 1964 und das Warschauer Abkommen i.d.F. von Ben Haag angeführt. Ob damit aber eine Rückwirkung des Haager Protokolls anerkannt werden sollte, muß bezweifelt werden (vgl. die Anmerkung von Wessels in ZLW 1965, 168). Einer Auseinandersetzung mit diesem Urteil bedarf es hier nicht, weil die Andex des Art. 20 WA ira Haager Protokoll für die Entscheidung des Ib-Senats ohne Bedeutung war.
Bas Warschauer Abkommen in seiner ursprünglichen Passung stellte an den Inhalt eines Plugscheins sehr geringe Anforderungen; es genügte die Ausstellung irgend eines Papiers, das die Berechtigung zu dem Plug zu beweisen vermochte (Goedhuis, Convention de Varsovie S. 110s "Be la faqon pu'il. veut"; ebenso in Air Legislations S. 157s "any kind of ticket"j Shax/cross/Beaumont,
2. Aufl. Nr. 406 An®. b = 3.Aufl#-1966 S. 439; "some sort of ticket"; Brion Nr. 251s "a slip of paper"). Bas ist auch sachgerecht angesichts der weitgehenden Sanktion, die Satz 2 des Art» 3 Abs» 2 an das Pehlen eines Flugscheins knüpfte und die vielfach als überaus streng empfunden wurde (vgl. Riese S» 422; Goedhuis, Air Legislations S. 155; Beaumont, Journal of Air Law 1949, 398; Juglart Nr. 293; sehweiekhardt aaO S» 30). Bie Sanktion mag gerechtfertigt sein, wenn die Nichtausstellung eines Flugscheins auf inkorrektem, etwa die luftpolizeiliche

I
 
Überwachung erschwerendem Verhalten des Prachtführers beruht oder wenn der Beförderte gerade infolge der Nicht ausstellung des Flugscheins einen die Höchstsumme Uber-steigenden Schaden erlitten hat (Beaumont, Journal o;ü
 Air Da# 1547, A 34).

, Bgi bloßen Ordnung*?vorstb'ßen und Versehen jedoch steht die Sanktion nicht im rechten Verhältnis zu dem Verschulden des Luftfrachtführers
(vgl. Döring, ArchfLR 1935, .10$ Goedhuis, Airlegis-
<
lations S, 157; Drion Nr» 223)* Sie i
-i u
daher von An-
fang an •''■on deutscher Seite bekämpft worden (vgl. Denk
 schrift des Reichs Justizministeriums 1934 aaO S» 32;
%
Riese ArchfLR 1934, 47)» Auch bei der.Neufassung de

S
Art, '3 im Haager Protokoll hat die Bundesrepublik auf Deceitigung dieser Bestimmung gedrängt (Riese ZLR 3-956,
15
Das deutsche Luftverkehrsgesetz kennt eine solche
 Vorschrift nicht. Eine formale
-*>	—-	C .
aer obukvion
 ist daher nicht am Platz. Wohl ist daran festzuhalten, daß das vom Luftfrachtführer ausgegebene Papier nicht derart mangelhaft sein darf, daß man es nicht mehr als Flugschein ansprechen könnte (Schleicher/Reymann/Abraham
W 0
4; Riese
432; Coau02 s
Das wird nach
 Lage des jeweiligen Palles zu entscheiden sein. Es muß jedoch genügen, wenn aus dem Papier unzweideutig hervorgeht, daß es zur Vornahme der betreffenden Plugreise berechtigte (Koffka/Bodenstein/Koffka Art. 3 Anm. IV ■ ,E.: Drion Nr. 251; ßuldimann Art. 3 Rdn„ 17).
b) Diese Mindest-Erfordernissen erfüllt, wie
*	i	^	I;
die Beklagte mit Recht geltend macht, das Schreiben, das sie jedem Teilnehmer unter Nennung seines Namens, also nicht als bloßes Rundschreiben, am 23» August 1961 geschickt hat. Denn der Flugschein braucht kein Formular in der Art eines "Fahrtausv/eises11 zu sein.
4
 
Unter Umständen kann auch, ein Brief (so mit Recht Union Nr. 251)= Solche sind vorwiegend gegeben.
ein Flugschein sein besond eren Umstände
 Hier hatte nicht ein Luft fahr tunt er nehmen oder der Halter eines Flugzeuges den Flugschein auszusteilen
s
ondern eine an sich nicht mit Luftbeforderung befaßte Firma, die für einen einzigen Fall ein Flugzeug charterte und dadurch, wie oben näher begründet, die Rechte und Pflichten eines Luftfrachtführers erhielt. Bas Berufung«-gericht meint, der Brief vom 23» August 1961 sei nichts anderes als ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben«
Dem vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Bas trifft wohl zu für das jenem Brief als Anlage beigefügte Rundschreiben, das «Äit "Lieber Amerikafahreri" (also ohne Nennung des Namens) überschrieben ist und mit den
♦
Horten beginnt: ,!Wir bedanken uns für die Ihrer Anmeldung sowie für die Überweisung der M 1.900" Bieses Schreiben enthält die Bestätigung der Anmeldung und des Eingangs der 1.900 JM, außerdem auf den folgenden Seiten Instruktionen für die Reise. Bas ist bei dem Schreiben vom 23. August 1961 anders: es
t sich
 auf die Mitteilung, "daß wir für Sie für die 2, ■ Harvesters
KWH*
Studienreise nach den USA einen Platz fest gebucht haben". Biese Erklärung genügte aber.;:;für einen Flugschein. Daß sie keinen Hinweis auf die Haftungsbestirmaungen des Warschauer Abkommens enthielt, ist, wie ausgeführt,unschädlich. Im übrigen weist die Beklagte mit Recht darauf hin, daß sie in der Anlage, die dem Brief bei gefügt war, geraten hatte, für die Reise eine Unfallversicherung abzuschließen. Bern konnten die Teilnehmer entnehmen, daß im Falle eines Unglücks die Haftung beschränkt sein werde.

Es mag zwar
s
ein, daß die Beklagte» a
■f	*
i r,
JL. S
°-L^ uGü
 Teilnehmern diese "Bestätigung" übersandte, damit nichl
u
den in Art. 3 WA vorgesehenen "Flugschein" hat aus
o Jr to o üt,
 llen wollen. Auf die subjektive Willensrichtung des
 Auch kommt es nicht darauf an, ob sämtliche Reiseteiliiehraer den Brief bei sich, hatten, wie dies
 nach der Lebenserfahrun
g al
s zu erwarten wäre
 Die

ction greift nur ein, wenn der juui t rr ach t führ er
f> JU
i? 4* */?
r"* * +1
•*.- 1’». i
*
vom
 er1
rieht seinem Urteil
■* .
*
•**

Öl 0
in in
o
bestin
 nen haf te t „ Da j e do ch
 der Versicherer der P
diese Höchs
 summen bereits ausgezahlt hat, kommt es
"1 rs
*£>
ö>iix sn ^ oo
 der darüber hinausgehende Kla
'

r"i
-t u
e
*****
i-
c
rründet
» JL-
o ’i o
$	f-
 
pitu ^
Insofern haben die Kläger den Stendpunkt
 vertreten, die Beklagte hafte schon deshalb unbegrenzt, v/ei 1
si
 auch aus Vertragsverletzung (aus § 325 BGB, positiver
 "Vertragsverletzung, Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten der Hint erbli ebenen) und aus den §§ 823 ff BGB verantwortlich sei«, Bas ist unrichtig« Nachdem feststeht, daß
 die Beklagte Luftfrachtfübrerin ist und
«aus
 Art« 17 ff
WA haftet, scheiden alle anderen Haftungsgrundlagen aus (Art«, 24 WA)«,
2» Der unbegrenzte Festst ellungs an trag kann daher nur begründet sein, wenn die Behauptung der Hinterbliebenen zu trifft, der Beklagten oder der Fr
 und
deren Leuten falle eine dem Vorsatz gleich stehende Faha: lässigkeit zur Last (.Art, 25 ¥A) „ Bas Berufungsgerich

ü
hat diese Frage offen gelassen» 'Da deren Bntscheidiing, vor allem die Würdigung des amtlichen Unfallberichts und die Prüfung der übrigen von beiden Parteien vorgetragenen Umstände*, dem latrichter Vorbehalten bleiben muß, war die Sache, soweit es um den unbegrenzten Festste!lungsantrag geht, zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen«,
t
2» Der Zahlungsanspruch
 Das Berufungsgericht leitet den Anspruch der Klägerin
 zu 1) auf Erstattung auch dos restlichen Plusrureioes au«
'	W	r-T	r—	ir	 r- - r-o*«	-imf' «n<	n^^wii
IAO
§ 325 Abs» 1 Satz 3 in Verbindung mit §§ 323 Abs» 3, 812, 818 Abo. 2 BGB her» Die Revision wendet sich gegen den Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß die Beklagte den Un-
fall zu vertreten habe (§§ 325
O
t* 9
 278 BGB), und vor
 allem dagegen, daß das Berufungsgericht die Beklagte für bereichert halte, obschon sie die Zahlungen der Reisetcil-
nehmer an die Pr
 woitergegeben habe und
 von dieser nicht zurUckbekommcn könne (§ 818 Abs* 3 BGB
J 5
 Ob diese Rüge der Revision Erfolg haben könnte, kann offen bleiben« Sie macht nämlich mit Recht geltend, daß sich die Beklagte auf Verjährung (§ 638 BGB) berufen ha
U o
lo Das Warschauer Abkommen regelt nur einzelne, besonders wichtige Prägen des Luftbeförderungsvertrageoj im übrigen kommt das nationale Recht zur Anwendung (Schleicher
/
/
Reymann/Abraham Anm» 13 vor Art« 1
p?-r a	£■*
C%	G
254). Nach dem
 hier anzuwondenden deutschen Recht war der von den Reise-tcilnohmern mit der Beklagten geschlossene Vertrag, so wie jeder Sfranoportvertrag, ein Werkvertrag (§ 631 BGB)« Beim Werkvertrag richten sieh die Ansprüche, die der Besteller wegen mangelhafter Leistung des Unternehmers hat, grundsätzlich nicht nach den §§ 323 ff, sondern nach den Sonder-Vorschriften der §§ 633 ff BGB« Hiernach kann der Besteller Rückzahlung dos von ihm im voraus gezahlten Werklohns verlangen, indem er sich für die Wandlung des Vertrages entschließt (§ 634 Abs» 4 mit § 467 BGB)» Dieser Anspruch ist
 kein Bereicherungsanspruch, vielmehr gelten für ihn die
h
O
trengeren Vorschriften der §§ 346 ff BGB3 Andererseits muß der Besteller seinen Anspruch hinnen sechs Monaten (§§ 633, 646 BGB) geltend machen (Denecke in RGR-Komm,, BGB 11» Aufl»
§ 638 Anja» 2 a.E»). Nur dann, wenn er Ersatz für Schäden verlangt, die ihm nicht durch den Mangel des Werkes, sondern als dessen weitere Folge entstanden sind, kann die Frage auftauchen, oh die regelmäßige 30jährige Frist gilt, nicht aber, wenn er Rückzahlung des Werklohnes begehrt (BGHZ 46,
 238) 0
Auch im vorliegenden Fall hat sich die Beklagte mit Recht auf Verjährung berufen» Der Anspruch auf Rückerstattung des Flugpreises findet seine Grundlage in § 634 Abs» 1 und Abs» 2 BGB und unterliegt deshalb der kurzen Verjährung des § 638 BGB (so RG JW 1908, 196 /für einen Eisonbahnunfall7; vgl» Sföudingor/Ricdcl, BGB 11» Aufl» § 638 Rdn» 4 sowie Ratz RGR-Komm» HGB 2» Aufl», Anm» 14, 22 und Sehlegelbergor/ Geßler HGB 3- Aufl» Anm. 9, beide zu § 460). Dementsprechend ist auch in § 24 Abo. 7 EYQ bestimmt, daß der Reisende seinen Anspruch auf Fahrproiserotattung binnen sechs Monaten bei der Eisenbahn geltend machen muß» Dies muß er auch im Falle des § 23 Abs. 2 b) EVO, der bei Ausfall eines Zuges infolge eines Bnglücks gilt (vgl„ Sehlcgolbergor/Geßler aaO, Anm» 9 und Finger, BVQ 3» Aufl» § 23 Anm» 2)» Diese Regelung der EVO entspricht dem Recht auf Wandlung, das § 634 BGB dom Besteller eines ffcrkeo einräumt (so zutreffend Staks DR 1941, 1387 sowie Goltermann, EVO 2» Aufl» § 23 Anm. 3 und Finger
 aaO Anm» 12)» W
gilt, gilt für (vgl« auch Art» für Passagiere, Hier greift die
 as so für Beförderungen auf der Eisenbahn die hier vorliegende Luftbeförderung ebenso 11 Abs» 3 der lAtPA-Boförderungsbedingungen in Schlcieher/Reymann/Abraham aaO S» 431 f). kurze Verjährungsfrist des § 638 BGB ein»
- 37
o
Q
Der Annahme, daß die Klägerin mit ihrem Anspruch auf Rückzahlung des Flugpreises den Wandlungsanspruch des § 634 B geltend macht., steht nicht entgegen, daß sie außerdem Schade
 ersatz verlang
j i * •*
* >!5 L,
Denn dieser Anspruch ist auf die 'besonderen
 Haftungsbestiramungen des Warschauer Abkommens gestützt, übrig würde die kurze Verjährung auch dann oingreifen, wenn man den Anspruch auf Rückzahlung des Flugpreises nicht als Anspruch auf Wandlung, sondern als Forderung von Schadensersatz auffaßte,.
3o Somit mußte dio Revision auch hinsichtlich des 2ohlun
 anspruchs Erfolg haben« Insoweit war das klageabwoisendc teil des Landgerichts wiederherzusteilen<,
•io Ur~
Senatspraoident Dr. Engels Br. Weber	Nüßgenß
 ist beurlaubt und deshalb nicht in der Lage zu unterschreiben.
Br, Weber
 Sonnabend
Dunz