Der Schmerzensgeldanspruch wird mit Zustellung der Klageschrift an den Beklagten auch dann rechtshängig und damit vererblich9 wenn die Klage im Namen des bewußtlosen Verletzten ohne Vertretungsmacht erhoben und die Prozeßführung später von den Erben genehmigt worden ist* Der VIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19° September *967 unter Mitwirkung de3 Senatspräsidenten Dr«, Engels und der Bundesrichter Dr* Hauß, Heinrich Meyer, Dr«, Pfretsschner und Dr«, Nüßgens für Hecht erkannts Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 1 * Zivilsenats des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 1, Februar 1966 aufgehoben«, Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen« zugestellten Klageschrift hat der Prozeßbevollmächtigte der Kläger in erster Instanz "Namens und in Vollmacht" der Gewerbelehrerin Annemarie HflU vom Beklagten Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes begehrt0 Die Kläger führen als ihre Rechtsnachfolger den Rechtsstreit fort. Nach ihrer Auffassung war der geltend gemachte Schmerzensgeldanspruch ira Zeitpunkt des (Todes der Verunglückten rechtshängig und deshalb auf sie übergegangen, Im Berufungsverfahren haben die Kläger vorgebracht, in der Zeit zv/ischen Unfall und Ableben sei die Verunglückte nicht ständig bewußtlos gewesen. Das Berufungsgericht verneint abweichend vom Landgericht, daß der in der Person der tödlich Verunglückten entstandene Schmerzensgeldanspruch auf die Kläger kraft Erbfolge übergegangen sei« Das Berufungsgericht ist davon überzeugt, daß die Verunglückte vom Zeitpunkt des Unfalls am 0» MB 1963 bis zu ihrem Tode am M° 1963 bewußtlos und nicht fähig war, zur Klageerhebung eine Willensäußerung kund zu tun oder eine Vollmacht zu erteilen«, Es nimmt v/eiter an, daß der erstinstanzliche Rechtsanwalt die im Hamen der Verunglückten erhobene Klage daher als vollmachtloser Vertreter eingereicht hat«, Dem steht nicht entgegen, daß die Vollmacht der damaligen Klägerin zur Klageerhebung fehlte, auch dann nicht, wenn die Verunglückte prozeßunfähig gewesen sein sollte (vgl* Das ist hier dadurch geschehen, daß die jetzigen Kläger, die als Erben der Verunglückten an ihre Stelle getreten sind (vgl« BGHZ 23 aaO), den Rechtsstreit fortgeführt haben. Obwohl das Berufungsgericht zutreffend den Eintritt der Rechtshängigkeit des Klageanspruchs bejaht, hält es die Klage für unbegründet, v/eil der Schmerzensgeldanspruch nicht auf die Kläger übergegangen sei« Nach seiner Auffassung muß der Begriff der Rechtshängigkeit im Rahmen des § 847 Abs« 1 Satz 2 BGB eingeschränkt werden« Dem kann nicht gefolgt werden« 1« Der erkennende Senat hat die Rechtshängigkeit als Voraussetzung der Übertragbarkeit des Schmerzensgeldanspruchs (§ 847 Abs« 1 Satz 2 BGB) in einem streng verfahrensrechtlichen Sinne verstanden und eine erweiternde Auslegung abgelehnt (Urteil vom 14« März 1 961 - VI ZR 146/60 » IM § 847 BGB Nr« 17 » VersR 1961, 661; vgl« auch Urteil vom 10« Oktober 1961 - VI ZR 40/61 » Geltendmachung nicht in der Absicht des Erblassers lag (vgl» Motive zu dem Entwurf eines BGB II So 802)« Wegen des persönlichen Charakters dieses Anspruchs soll es dem Verletzten anheim gestellt bleiben, ob er ihn geltend macht» Somit kommt es auf die Willensrichtung des Verletzten oder eines für ihn handelnden gesetzlichen Vertreters an» Es kann naheliegen, trotz prozessualer Rechtshängigkeit den § 847 Abs» 1 Satz 2 BGB dann einzuschränken, wenn der Verletzte sich zu seinen Lebzeiten trotz physischer und psychischer Möglichkeit nicht zur Geltendmachung seines Schmerzensgeldanspruchs entschlossen hat oder sein Wille gar einem solchen Vorgehen entgegenstand» Fehlt es aber an einem Willen des Verletzten in dieser Richtung, v/eil er wie in dem zu beurteilenden Sachverhalt im Zeitraum zwischen Verletzung und Tod ohne Bewußtsein war, dann beantwortet sich die Frage nicht schon mit der Erwägung, daß der nach dem Normsinn maßgebliche Wille des Verletzten eben nicht vorliege, jedenfalls nicht feststehe« Eine nach dem Zweck des § 847 Abs» 1 Satz 2 BGB ausgerichtete Auslegung führt vielmehr zu der Überlegung, von v/elchem mutmaßlichen Willen des Verletzten auszugehen ist0 Mangels Fest-stellbarkeit des wirklichen Willens stellt das Gesetz auch sonst hierauf ab (vglo §§ 677 f, 683 S« 1 BGB)« Mangels besonderer entgegenstehender Anhaltspunkte ist anzunehmen, daß der Verletzte einen ihm zustehenden Schmerzensgeldanspruch gegen Fremde in der Regel geltend machen will, auch sofern er nicht ihm persönlich, sondern seinen Erben und damit meist seinen Angehörigen zugüte kommt (so auchs Münzel NJW 1961, 1558; Behr NJW 1961, 2242; Lieberwirth, Bas Schmerzensgeld 3° Aufl» S 102)« 3o Gegen diese Auffassung spricht nicht«, daß die verstorbene Verletzte die nach § 847 BGB zu entschädigenden Beeinträchtigungen erlitten hat, nicht aber die Kläger als ihre Rechtsnachfolger» Bas hat der Gesetzgeber in Kauf genommen, da er den Schmerzensgeldanspruch für übertragbar und vererblich erklärt (§ 847 Abs« 1 Satz 2 BGB)» Gründe gegen die vertretene Ansicht können auch nicht aus der Erwägung hergeleitet werden, daß der Verletzte wegen dauernder Bewußtlosigkeit die körperlichen Beeinträchtigungen nicht habe empfinden können» Dieser Gesichtspunkt findet bei der Bemessung des Schmerzensgeldes seine Berücksichtigung» Rach unserer Rechtsordnung steht den Klägern als Angehörigen grundsätzlich kein eigener Schmerzensgeldanspruch zu; sie machen den auf sie kraft Erbfolge übergegangenen Anspruch der Verunglückten geltend» Damit sind bei der Bemessung allein die in deren Person und deren Verhältnissen liegenden Umstände zu beachten (vgl» hierzu? 4o Der erkennende Senat schließt sich daher der Auffassung an9 daß der Schmerzensgeldanspruch auch dann vererblich ist, wenn er während der bis zu dem Ableben andauernden Bewußtlosigkeit des Verletzten rechtshängig geworden und die Prozeßführung von den Erben genehmigt worden ist (RG DR 1940, 1634; Olfi Karlsruhe 1961, 287; Esser, Schuldrecht 2» Aufl» § 210, 1 c; RGRK BGB 11» Aufl» § 847, 11; Soergel-Siebert-Schräder 9» Aufl»
Nachschlagewerks ja BGHZs nein 2087 020 BGB § 847 Abs* 1 Satz 2; ZPO §§ 263, 253 Der Schmerzensgeldanspruch wird mit Zustellung der Klageschrift an den Beklagten auch dann rechtshängig und damit vererblich9 wenn die Klage im Namen des bewußtlosen Verletzten ohne Vertretungsmacht erhoben und die Prozeßführung später von den Erben genehmigt worden ist* BGH, Urt, va 19. September I967 - VI ZR 82/66 - OLG Zv/eibrücken LG Frankenthal (Pfalz) BUNDESGERICHTSHOF 7 (V IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 82/66 URTEIL Verkündet am 19o September 1967 Kriegl, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter in dem Rechtsstreit der Geschäftsstelle Io 20 des Anton H Straße der Emilie H ebenda wohnhaft, 9 gebo Sc 9 Kläger, Berufungsbeklagten, Berufungskläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter% Rechtsanwalt Br« gegen den Roland S (Pfl|^) , Piflpsträße Beklagten, Berufungskläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br 2 y Der VIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19° September *967 unter Mitwirkung de3 Senatspräsidenten Dr«, Engels und der Bundesrichter Dr* Hauß, Heinrich Meyer, Dr«, Pfretsschner und Dr«, Nüßgens für Hecht erkannts Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 1 * Zivilsenats des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 1, Februar 1966 aufgehoben«, Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen« Von Rechts wegen Tatbestands Am00 1963 gegen 23 «40 TJhr fuhr der Beklagte mit seinem Personenkraftwagen (Renault) auf der Fahrbahn der W010 Straße (0 ■) die Gewerbelehrerin Annemarie H00, eine Tochter der Kläger, an, die gerade die Straße überquerte« Die Fußgängerin wurde von dem Kraftwagen ein Stück mitgetragen und auf die Fahrbahn geschleudert« Sie erlitt eine 4 cm lange, breit klaffende Wunde am rechten Unterarm, multiple Prellungen und Hautabschürfungen an Armen und Beinen, eine schwere Hirnquetschung mit lähmungs-erscheinungen des rechten Armes und Blutungen im Gehirn« F Die Verunglückte verfiel sofort in einen tief bewußtlosen Zustand» Am •• «963 gegen 13«. 10 Uhr verstarb sie im Krankenhaus an den Unfallfolgen, Im ersten Hechtszug war unstreitig, daß sie in der Zeit zv/ischen Unfall und Ableben das Bewußtsein nicht wieder erlangt hatte, Mit der am 1963 beim Landgericht in FflHP- eingereichten und dem Beklagten am0o 1963 zugestellten Klageschrift hat der Prozeßbevollmächtigte der Kläger in erster Instanz "Namens und in Vollmacht" der Gewerbelehrerin Annemarie HflU vom Beklagten Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes begehrt0 Die Kläger führen als ihre Rechtsnachfolger den Rechtsstreit fort. Sie haben vorgetragen, die alleinige Schuld am Unfall trage der Beklagte; ein Mitverschulden der Verunglückten scheide aus. Nach ihrer Auffassung war der geltend gemachte Schmerzensgeldanspruch ira Zeitpunkt des (Todes der Verunglückten rechtshängig und deshalb auf sie übergegangen, Im Berufungsverfahren haben die Kläger vorgebracht, in der Zeit zv/ischen Unfall und Ableben sei die Verunglückte nicht ständig bewußtlos gewesen. Der Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Er hat geltend gemacht, der Unfall sei für ihn unabv/endbar gev/esen; treffe ihn aber ein Verschulden, dann habe die Verunglückte den Unfall überwiegend schuldhaft mitverursacht , Vorsorglich hat er gegen den Schmerzensgeldanspruch mit der Forderung auf Ersatz der Aufwendungen auf gerechnet, die ihm nach seinen Angaben in Höhe von 1 025,80 DM zur Behebung der Unfallschäden an seinem Kraftwagen entstanden sind. Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 737,*“0 DM verurteilt. Hierbei hat es unter Berücksich- M tigung eines hälftigen Mitverschuldens der Verunglückten ein Schmerzensgeld von * 250 DM als angemessen erachtet, wovon es die Hälfte der zur Aufrechnung gestellten Reparaturkosten des Beklagten in Hohe von 512,90 DM abgezogen hat» Die Anschlußberufung der Kläger ist erfolglos gebliebeno Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage in vollem Umfang abgewiesenQ Mit der zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihren Klageanspruch weiter« Der Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels«, Entscheidungsgründe % Das Berufungsgericht verneint abweichend vom Landgericht, daß der in der Person der tödlich Verunglückten entstandene Schmerzensgeldanspruch auf die Kläger kraft Erbfolge übergegangen sei« I«, Das Berufungsgericht ist davon überzeugt, daß die Verunglückte vom Zeitpunkt des Unfalls am 0» MB 1963 bis zu ihrem Tode am M° 1963 bewußtlos und nicht fähig war, zur Klageerhebung eine Willensäußerung kund zu tun oder eine Vollmacht zu erteilen«, Es nimmt v/eiter an, daß der erstinstanzliche Rechtsanwalt die im Hamen der Verunglückten erhobene Klage daher als vollmachtloser Vertreter eingereicht hat«, Trotzdem bejaht das Berufungsgericht zutreffend, daß der Klageanspruch durch Zustellung der Klageschrift an den Beklagten am ‘<963 im Sinne des § 847 Abs. 1 Satz 2 BGB rechtshängig gev/orden ist. Dem steht nicht entgegen, daß die Vollmacht der damaligen Klägerin zur Klageerhebung fehlte, auch dann nicht, wenn die Verunglückte prozeßunfähig gewesen sein sollte (vgl* §§ 5% 52 ZPO, §§ “l04- Nro 2, «05 Abs. 2 BGB; vgl. Hosenberg ZPR 8. Aufl. § 43 I 2 a alpha?; RGRK BGB 110 Aufl. § "04, 10, 14)o Die Rechtshängigkeit wird durch jede Klageerhebung begründet, selbst bei Mängeln der Prozeßvoraussetzungen (Rosenberg aaO § 97 II 1 c, 111 2 b; § 89 I 3; Stein-Jonas-Pohle 18. Aufl. § 263 I 1, II 1 bei No 12; Baumbach-lauterbach ZPO 28. Aufl. § 263» 2 A; bei Klageerhebung durch einen Vertreter ohne Vertretungsmachts RG DR ■’940, 1634; vgl* auchs BGHZ 10, 1475 BGH Urteil vom 7. Juli I960 -VIII ZR 215/59 - LM § 209 BGB 10). Erforderlich ist nur, daß im Palle schriftlicher Klageerhebung die Klageschrift dem Beklagten zugestellt ist (Rosenberg aaO § 97 II 1 c). Die Mängel können mit rückwirkender Kraft durch Genehmigung geheilt werden (Rosenberg aaO § 43 III 2; § 51 I; Stein-Jonas-Pohle aaO § 56 I 3; § 263 II 15 Baumbach-I>auterbach aaO § 52, « Bb; vgl« BGHZ 10, 147; 23, 207, 212 * NJW 1957» 906 mit insoweit zustimmender Anmerkung von Bruns). Das ist hier dadurch geschehen, daß die jetzigen Kläger, die als Erben der Verunglückten an ihre Stelle getreten sind (vgl« BGHZ 23 aaO), den Rechtsstreit fortgeführt haben. Dieser Auffassung stehen die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 15« Oktober 1953 (ill ZR 34/52 = LM § 847 BGB Nr. 3 = VersR 1953, 497) und vom 26. November «957 (VIII ZR 70/57 = LM § «85 BGB Nr. 8) sowie die Urteile des erkennenden Senats vom 11. November 1958 (VI ZR 201/57 = LM § 847 BGB Nr. 13 = VersR 1959» 68) und vom 30. Juni 1959 (VI ZR 122/58 =: VersR 1959» 900) nicht entgegen« Dort wurden die Klageansprüche von einem sachlich Nichtberechtigten im ^^nen—Namen geltend gemacht, ohne daß die Voraussetzungen einer gewillkürten Prozeßstandschaft Vorlagen« II« Obwohl das Berufungsgericht zutreffend den Eintritt der Rechtshängigkeit des Klageanspruchs bejaht, hält es die Klage für unbegründet, v/eil der Schmerzensgeldanspruch nicht auf die Kläger übergegangen sei« Nach seiner Auffassung muß der Begriff der Rechtshängigkeit im Rahmen des § 847 Abs« 1 Satz 2 BGB eingeschränkt werden« Dem kann nicht gefolgt werden« 1« Der erkennende Senat hat die Rechtshängigkeit als Voraussetzung der Übertragbarkeit des Schmerzensgeldanspruchs (§ 847 Abs« 1 Satz 2 BGB) in einem streng verfahrensrechtlichen Sinne verstanden und eine erweiternde Auslegung abgelehnt (Urteil vom 14« März 1 961 - VI ZR 146/60 » IM § 847 BGB Nr« 17 » VersR 1961, 661; vgl« auch Urteil vom 10« Oktober 1961 - VI ZR 40/61 » IM § 847 BGB Nr« 19)» Aus den Gründen dieser Entscheidungen erscheint es nicht gerechtfertigt, in dem jetzt zu beurteilenden Sachverhalt den eindeutigen verfahrensrechtlichen Begriff der Rechtshängigkeit anders, und zwar enger zu verstehen« 2« Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts fordert auch der Sinn des § 847 Abs« 1 Satz 2 BGB keine derartige Einschränkung« Allerdings will § 847 Abs« 1 Satz 2 BGB den Erben verwehren, ein Schmerzensgeld zu fordern, dessen Geltendmachung nicht in der Absicht des Erblassers lag (vgl» Motive zu dem Entwurf eines BGB II So 802)« Wegen des persönlichen Charakters dieses Anspruchs soll es dem Verletzten anheim gestellt bleiben, ob er ihn geltend macht» Somit kommt es auf die Willensrichtung des Verletzten oder eines für ihn handelnden gesetzlichen Vertreters an» Es kann naheliegen, trotz prozessualer Rechtshängigkeit den § 847 Abs» 1 Satz 2 BGB dann einzuschränken, wenn der Verletzte sich zu seinen Lebzeiten trotz physischer und psychischer Möglichkeit nicht zur Geltendmachung seines Schmerzensgeldanspruchs entschlossen hat oder sein Wille gar einem solchen Vorgehen entgegenstand» Fehlt es aber an einem Willen des Verletzten in dieser Richtung, v/eil er wie in dem zu beurteilenden Sachverhalt im Zeitraum zwischen Verletzung und Tod ohne Bewußtsein war, dann beantwortet sich die Frage nicht schon mit der Erwägung, daß der nach dem Normsinn maßgebliche Wille des Verletzten eben nicht vorliege, jedenfalls nicht feststehe« Eine nach dem Zweck des § 847 Abs» 1 Satz 2 BGB ausgerichtete Auslegung führt vielmehr zu der Überlegung, von v/elchem mutmaßlichen Willen des Verletzten auszugehen ist0 Mangels Fest-stellbarkeit des wirklichen Willens stellt das Gesetz auch sonst hierauf ab (vglo §§ 677 f, 683 S« 1 BGB)« Mangels besonderer entgegenstehender Anhaltspunkte ist anzunehmen, daß der Verletzte einen ihm zustehenden Schmerzensgeldanspruch gegen Fremde in der Regel geltend machen will, auch sofern er nicht ihm persönlich, sondern seinen Erben und damit meist seinen Angehörigen zugüte kommt (so auchs Münzel NJW 1961, 1558; Behr NJW 1961, 2242; Lieberwirth, Bas Schmerzensgeld 3° Aufl» S 102)« 8 3 3o Gegen diese Auffassung spricht nicht«, daß die verstorbene Verletzte die nach § 847 BGB zu entschädigenden Beeinträchtigungen erlitten hat, nicht aber die Kläger als ihre Rechtsnachfolger» Bas hat der Gesetzgeber in Kauf genommen, da er den Schmerzensgeldanspruch für übertragbar und vererblich erklärt (§ 847 Abs« 1 Satz 2 BGB)» Gründe gegen die vertretene Ansicht können auch nicht aus der Erwägung hergeleitet werden, daß der Verletzte wegen dauernder Bewußtlosigkeit die körperlichen Beeinträchtigungen nicht habe empfinden können» Dieser Gesichtspunkt findet bei der Bemessung des Schmerzensgeldes seine Berücksichtigung» Rach unserer Rechtsordnung steht den Klägern als Angehörigen grundsätzlich kein eigener Schmerzensgeldanspruch zu; sie machen den auf sie kraft Erbfolge übergegangenen Anspruch der Verunglückten geltend» Damit sind bei der Bemessung allein die in deren Person und deren Verhältnissen liegenden Umstände zu beachten (vgl» hierzu? Wussow, Das Unfallhaftpflichtrecht 8» Aufl» TZ 1517 a»E», *518; Lieberwirth aaO S» 71)» 4o Der erkennende Senat schließt sich daher der Auffassung an9 daß der Schmerzensgeldanspruch auch dann vererblich ist, wenn er während der bis zu dem Ableben andauernden Bewußtlosigkeit des Verletzten rechtshängig geworden und die Prozeßführung von den Erben genehmigt worden ist (RG DR 1940, 1634; Olfi Karlsruhe 1961, 287; Esser, Schuldrecht 2» Aufl» § 210, 1 c; RGRK BGB 11» Aufl» § 847, 11; Soergel-Siebert-Schräder 9» Aufl» § 847, 20; Palandt-Gramm 25» Aufl» § 847, 5 b; lieberwirth aaO S. 103; Geigel, Der Haftpflichtprozeß 12» Aufl» 6, 16; Meyer, VersR 1956, 265; Münzel NJW 1961, 7 548; Sehr NJW 196% L'2«242; a» A»s Hof mann VersR 1958, 434; Kalifelz VersR 1962, 393; Wussow aaO TZ 15*6; OLG München VersR 1559, *9)o Das Berufungsurteil kann daher keinen Bestand haben* Da zur Entscheidung in der Sache weitere tatrichterliche Erörterungen und Feststellungen erforderlich sind, v/ar der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen * Tr Engels Br 0 Hauß Meyer Br* Pfretzschner Br* Rußgens