Zur Frage oh der.Geschäftsherr aus § 831 BGB für die Unfallfolgen ■haftet,- wenn der Fahrer seines Lastzuges verbotswidrig einen Bekannten auf einer Geschäfts-xahrt mitgenommen und ihn hierbei fahrlässig geschädigt hat o IXo Auf die Revision der Brstbeklagten wird das bczeichnote Urteil aufgehoben, soweit cd zu dem Nachteil der Erstbeklagten erkannt und den Beklagten Kosten auferlegt hato Tatbestands Der Zwcitbeklagte, der als Kraftfahrer bei der Erstbeklagten tätig war, hatte am 6„ Juli 1961 von 7 „30 Uhr bis gegen 18«OÖ Uhr in deren Betrieb gearbeitet und- dabei auch kleinere Fahrten durchgefiihrt „ Nach Beendigung der Tagesarbeit erteilte ihm der Inhaber-der -Brstbeklagten den Auftrag, am anderen Morgen mit einem Lastzug in Oberkassel bei Bonn Zement- abzuholeno In Kenntnis des Inhabers -der Erstbeklagten verließ der Zv/eitbeklagte anschließend mit dem Lastzug das Betriebsgelände» Er fuhr zunächst zu seiner Wohnung, wo er einen halben Teller Suppe zu sich nahm, und dann zur Gaststätte "Zur goldenen Kuh", wo er mehrere Glas Bier trank. Der Zweitbeklagte wies 0 darauf hin, daß sie erst an anderen Morgen gegen 8„00 Uhr wieder in D i sein könnten, und trat sodann noch in der Nacht mit Q< i, der neben ihm im Führerhaus saß, die Fahrt an. zukünftig entstehender yntsrhaltsschacehs verlangt» Berner ■ haben sie um die Feststellung gebeten, daß die .Beklagten al| Oesaü\tschuidii.er verpflichtet selb»., ihnen allen weiteren schaden zu ersetzen, der ihnen in Euaursfi durch den Verlust ihres Khemarmcs und Vaters noch entstehen wird. Ferscner miinehmeu dürfe, Es habe sich um eine von 0 geförderte Ichwarzfuhrt des Zwei t-bsklagten gehandelt, der sonst ein zuverliseiger fahrer gewesen sei und den die .Erst beklagt e durön Prüfung der Diagramm scheiben •■ Verstoßes gegen die Verkehrsbestiamungen» 0 hebe aus dem Benehmen des -gweitbeMagten nicht ertnehSien können, daß dieser.in seiner hahrtünbtigkeit b@®cbri.nkt gewesen sei» In seiner Gegenwart habe der Zweit beklagte nur 1/2 Glas ixei getrunken». Bas Bandgericht hat durch Grund-» und feilurteil die Beststeli.ungsklage der Klägerin zu 1) und einen feilbetrag der angesetzten Beerdigungskosten sbgewiese.ru im übrigen hat es die ■ beMflerten Ansprüche auf Ersatz der Beerdigungskosten und des Unterhaltssohadens dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärto Die Beklagten haben mit der Berufung um‘Abweisung der Klage gebeten* Me .Klägerin zu 1) hat mit der Anschluß-berufung den festatellungsanepruch weiter verfolgt« Zutreffend hat das Berufungsgericht auf Grund dieses -Sachverhalts angenommen, daß der Zweitbeklagte den Hinterbliebenen des 0 gemäß § 823 üb s» 1 i.V „m. e Haftungsfrcist#11ung oder -minderung käme nur osrm in Bet nacht, wenn !B vorsätzlich oder fahrlässig die borgfalt außer sent gelassen hätte, die man verstand igef-*-weise sum eigenen Schutz anwenden, muß (f 254 .BGB) « Las Berufungsgericht hat sich auf Grund einer sorgfältigen Würdigung des Vorhandlungsergebnis'ses nicht davon überzeugen normen, daß für'0 i. 1«) Me Rechtslage wäre für die Kläger dann, eine günstig ■■ oun sie sich auf den Haitungsbestand das § 831 BGB berufen Könnten„ Auf uiese Vorschrift hatte das Landgericht die Verurteilung der Erst beklagten gestalt Et. Las Berufungsgericht iss hierauf nicht zurückgekommen« Lach dem. Zwar hat das Reichsgericht gelegentlich die Auffassung vertreten, ein sagesteilten Fahrer handele auch noch dann "in Ausübung der ihm übertragenen Verrichtung1*, wenn er auf einer dienstlich aüi'getragerien fahrt unbefugt fremde Personen mit-nehme und diese durch fahrlässige fahrweise schädige (vgl, EG Rocht 1913j St. 194; feiner ßruchot 51 (1907) , 604 IpO'lJ; in diesem Sinne auch Stoll, Las Handeln auf eigene Gefahr 1961, b» 52), hach Ansicht des erkennenden Senats läßt sich zu demin»~ dosten nicht allgemein sagen, daß in diesen fällen die Zurechnung des Schadens an den Geschäftsherrn, der sich nicht entlastet hat, gerechtfertigt ist.. Im vorliegenden fall hatte die Erst beklagte den.Zweitbeklagten mit einer Güterbeförderung beauftragt und ihm die Mitnahme betriebst ernder Personen im Lastzug ausdrücklich untersagt» Lach den umständen des fahrt-Antritts konnte auch Q> 1 veretändigerweise nicht ohne nähere Erkundigungen davon ausgehen, die Erst beklagte werde camit einverstanden sein, daß er in ihrem Mögen nachts auf eine längere Strecke als Privatgast befördert werde. 2,>) Mit Recht hat also das Oberlanöesgericht die Entscheidung derauftabgestellt, ob bei der Erstbeklagten der Hoftungstatbestand des § 823 Abs. 1 BGB gegeben ist. Label ist davon aussugehen, daß der Halter eines .Kraftfahrzeugs die ihm obliegende Aufsichte- und Überwachuogspflicht verletzt, wenn, er das Fahrzeug: einem unzuverlässigen» übermüdet er. an die Möglichkeit zu denken ist» daß im Fahrzeug befugt oder unbefugt Personen befördert werden, üb eine Haftung das Balters aus f 823 Abs. 1 BGB dann entfällt, renn der Fahrgast bevmßt an einer Schwarz!anrt toilnimmt» bedarf keiner Erörterung? § B2'i Aba« 1 EGA zur Vermeidung, von Yerkehrsuntallen zu stellen sind« Kette rieh der.Zweitbeklagte sonst im Menst als zuverlässig gezeigt, so ist es noch keine schuldhafte Verletzung der Vev-Eehrssicherungspflicht, wenn der Inhaber der Erstbeklagten duldete, daß der Zweitbeklsgte den Lastzug bei Lienstsehluß ■rriinahm, um am anderen iforgen die Fahrt nach Obeikassel von seiner Wohnung antreten zu können. dos Wagens überhaupt überließ um daß sie am Abend des 9„ dull 1961 die Mitnahme des Lastzuges durch den Fahrer duldete, Darm käme es darauf an, ob man dem Inhaber der Erstbeklagten einen im Rahmen des § 623 Abs» 1 BGB beachtlichen Schuld-?orvmrf daraus machen. kann, daß er nicht ein-geschritten ist, als er gegen 19 Dbr durch seine Richte erfuhr, dar Lastzug sei vor einer Wirt schalt abgestellt worden» Das Berufungsgericht hat keine Feststellung getroffen, daß man bei® Bwexthoklagtan mit übertriebenem Alkoholgenuß zu rechnen hatte» Das Aufsuchen einer Wirtschaft alsbald nach Arbeitsschluß konnte auch der Einnahme eines Abendessens oder eines alkoholfreien Erfrischunge" getrankes dienen» Bei einem, sonst zuverlässigen Fahrer brauchte eia Umwtg mit eiern Lastzug zu dem Fuhrt ziel» mag er auch nicht gestattet gewesen, sein, oder eine sonst verbotene Kigenbenutzung noch nicht die Befürcntung nahe zu legen, "bei weiterer Benutzung des Wagens sei mit der Möglichkeit der Schädigung anderer Personen zu rechnen.
Nachschlagewerk; ■■ ja : Amtliehe Sammlung: nein
BGB § 831 D
Zur Frage oh der.Geschäftsherr aus § 831 BGB für die Unfallfolgen ■haftet,- wenn der Fahrer seines Lastzuges verbotswidrig einen Bekannten auf einer Geschäfts-xahrt mitgenommen und ihn hierbei fahrlässig geschädigt hat o
BGH- Urto von 3« November 1964 - VI ZR 82/64 - OBG Köln
' LG Köln
Verkündet an 3o November 1964 Kriegl, Justizobersekrotär als Urkundsbeamter der .Ge— schäftsstolle
Im Hamen des Volkes In dom Rechtsstreit
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Pr» G-eisoler -
hat der VI„ Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung von 3» Uovenber 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr« Engels und der Bundesrichter Pro Hauß, Heinr„ Meyer? Dr0 Pfrotzschner und Dr0 Hüßgens für Recht erkannt:
Io Die Revision dos Zwoitbeklagten gegen das Urteil des 7o Zivilsenats des Oberlandeogorichts in Köln von 6„ Februar 1964 wird zurückgev/iesen»
IXo Auf die Revision der Brstbeklagten wird das bczeichnote Urteil aufgehoben, soweit cd zu dem Nachteil der Erstbeklagten erkannt und den Beklagten Kosten auferlegt hato
III. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur ander-
weiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesono
IV o
erichtigt durch
diesem Urteil e i gchcftoten-ecchluß vom
„Des, 1964 o
Von den Kosten der RevisIons instanz, trägt der Zweitbeklagte die Hälfte der Gerichtskoston und der außergerichtlichen Kosten der Kläger, sowie seine eigenen außergerichtlichen Kosten»Von den Kosten der Beruf uns sin et anjz trägt der Zv/citbcklagto 20/21 der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Kläger, sowie seine eigenen außergerichtlichen Kosteno
r
Im übrigen hat über die Kosten der Rechtsmittel-zlige das Berufungsgericht zu entscheiden»
Von Rechts wegen
~ 2 -
Tatbestands
Der Zwcitbeklagte, der als Kraftfahrer bei der Erstbeklagten tätig war, hatte am 6„ Juli 1961 von 7 „30 Uhr bis gegen 18«OÖ Uhr in deren Betrieb gearbeitet und- dabei auch kleinere Fahrten durchgefiihrt „ Nach Beendigung der Tagesarbeit erteilte ihm der Inhaber-der -Brstbeklagten den Auftrag, am anderen Morgen mit einem Lastzug in Oberkassel bei Bonn Zement- abzuholeno In Kenntnis des Inhabers -der Erstbeklagten verließ der Zv/eitbeklagte anschließend mit dem Lastzug das Betriebsgelände» Er fuhr zunächst zu seiner Wohnung, wo er einen halben Teller Suppe zu sich nahm, und dann zur Gaststätte "Zur goldenen Kuh", wo er mehrere Glas Bier trank. Gegen 23,00 Uhr fuhr er von dort zur Gaststätte "Rudi H ,H im Di G: Hier
traf er den ihm bekannten' Altmaterialienhändler Heinrich 0 , den Ehemann der Klägerin zu l) und Vater
der Kläger zu 2) und 3) ° In dieser Gastwirtschaft bestellte sich der Zweitbeklagte nur ein Glas Bier,
Im Verlauf des Gesprächs mit Ü« fragte ihn dieser, ob er mit nach Bonn fahren dürfe. Der Zweitbeklagte erklärte sich bereit, obwohl ihm die Mitnahme betriebsfremder Personen ohne Erlaubnis der Erstbeklagten untersagt war. Der Zweitbeklagte wies 0 darauf hin, daß sie erst an anderen Morgen gegen 8„00 Uhr wieder in D i sein könnten, und trat sodann noch in der Nacht mit Q< i, der neben ihm im Führerhaus saß, die Fahrt
an. Auf der Bundesstraße von D . nach Köln kam der Zv/eitbeklagte, der sehr müde war, auf einer geraden und übersichtlichen Strecke plötzlich von der Fahrbahn
ab und stieß mit dem Vordervrager; gegen einen Straßen bäum, u starb an den folgen der erlittenen.KopfVerletzung,
lei dem hweitbeulagteB. wurue #iö ölutalkoholgchslb von 0,99 o/oo feetgestellt, Br ist rechtskrättig wegen fahr-lässiger 1Ölung au einer Gefängnisstrafe von S .Monaten ver* urteilt worden* :
lie linger haben von der Beklagten Schmerzensgeldt gjg sata dei’ Beerdigungskosten und Ersatz des entstandenen'und’.: zukünftig entstehender yntsrhaltsschacehs verlangt» Berner ■ haben sie um die Feststellung gebeten, daß die .Beklagten al| Oesaü\tschuidii.er verpflichtet selb»., ihnen allen weiteren schaden zu ersetzen, der ihnen in Euaursfi durch den Verlust ihres Khemarmcs und Vaters noch entstehen wird.
Die Beklagten haben um Abweisung der klage gebeten. .Sie meinen, eine Haftung entfalle schon deshalb, well Ö aus Gefälligkeit mitgenommen worden sei und die Trunkenheit und die Übermüdung deg Zweit beklagt er* gekannt habe, dum min-dösten habe 0« aus den Umstunden, entnehmen müssen, daß der Zweitoeklagte rieht mehr fahrsicher gewesen sei. () habe als freund des Zweifbeklagten weiter gewußt, daß dieser die fahrt erst am anderen Morgen habe antreten sollen und <M! keine 'betrieb.sl.remd.6r Ferscner miinehmeu dürfe, Es habe sich um eine von 0 geförderte Ichwarzfuhrt des Zwei t-bsklagten
gehandelt, der sonst ein zuverliseiger fahrer gewesen sei und den die .Erst beklagt e durön Prüfung der Diagramm scheiben •■
1aufend kontrolliei’t habe. Ei# Beklagten habe» sodann beut ritten, daß der Klägern unter ßeriieksiont igung der ihnen mustebenden goEiblrentCTi ei» Unterhaltsschaden entstanden sei.
Eie Kläger liaoen ecnigegenufeor vergetragen, der Inhaber" der Kiutbeiclagten habe am iberkt des 6. fuli 1961 gegen 19 »90 Uhr durch reine hiehto erf.ah.rcn, daß der Zweit belt logt©
eine Wirtschaft sufgeaucht und. ß.eu tatet zug vor dieser abge-stellt habe* .Bar .ha.be ihm Veranlassung geben müssen, die weilerfahrt des durch die lange Bägeeärbelt- angestrengten Zweit beklagten zu verhindern. Bai dieser nicht zuverlässig . gewesen sei, ergebe sich schon aus -wiederholten Destraiungen wegen. Verstoßes gegen die Verkehrsbestiamungen» 0 hebe
aus dem Benehmen des -gweitbeMagten nicht ertnehSien können, daß dieser.in seiner hahrtünbtigkeit b@®cbri.nkt gewesen sei» In seiner Gegenwart habe der Zweit beklagte nur 1/2 Glas ixei getrunken». 0< > habe auch nicht gewußt, daß ihn die Erstes-
klagte die Mitnahme eines Bekannten auf einer Geschältslahr untersagt habe.,
Bas Bandgericht hat durch Grund-» und feilurteil die Beststeli.ungsklage der Klägerin zu 1) und einen feilbetrag der angesetzten Beerdigungskosten sbgewiese.ru im übrigen hat es die ■ beMflerten Ansprüche auf Ersatz der Beerdigungskosten und des Unterhaltssohadens dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärto
Die Beklagten haben mit der Berufung um‘Abweisung der Klage gebeten* Me .Klägerin zu 1) hat mit der Anschluß-berufung den festatellungsanepruch weiter verfolgt«
Bas Qberlandeggericht bat die Anschlußberufung zurückgewiesen und auf die Berufung auch die Best stellungssnspräche der Kläger zu. 2} und 3) abgewiesen« Im übrigen blieb die .Berufung erfolglos« Bas Berufungsgericht hat klargestellt, daß die. Zahlungsanspruch# nur insoweit gerechtfertigt sind, als sie nicht auf offentliob-rechtliehe Versicherungsträger übergegangen sind«
Mit der Envision verfolgen die geklagten den Antrag weiter, die Ansprüche abzuweisan, die von .den Vorinetanzen für gerechtfertigt -arkllrt worden sind»
Ent sCLMdangsgrunbe t
L Dir Ew@itbfklagte hat die Führung des Lastzuges Übernommen, obwohl ev wegen Übermüdung und reichlichen Älhoholgsnusses nichtmehr i'ahrtlichtig «aj*. Infolgedessen hat er die Kontrolle über das Fahrzeug verloren und den tödlichen Unfall verursacht. Zutreffend hat das Berufungsgericht auf Grund dieses -Sachverhalts angenommen, daß der Zweitbeklagte den Hinterbliebenen des 0 gemäß § 823 üb s» 1 i.V „m. § 844- BGB schadensersat zpilichtig ist. her Ml der Gestattung des - Hitfahrens verbundene Gefalligkeits-erv,;eis rechtfertigt nach feststehender Rechtsprechung des berate allein - noch keine ßaitungsfreiStellung oder Haftungs--iincerung« Auch gegenüber dem Gefilli.gkeitsgssi hat der bsirrer die Pflicht einer sorgsamen. fahrweise, die eine ver-meidbsr» Gefährdung von Leib und Leben ausschließt, für di# i..rfüllung dieser. Pflicht, die im vorliegenden Lalle gröblich verletzt worden?ist, muß der Fahrer haftungsrechtlich einst oben. e Haftungsfrcist#11ung oder -minderung käme nur osrm in Bet nacht, wenn !B vorsätzlich oder fahrlässig die borgfalt außer sent gelassen hätte, die man verstand igef-*-weise sum eigenen Schutz anwenden, muß (f 254 .BGB) « Las Berufungsgericht hat sich auf Grund einer sorgfältigen Würdigung des Vorhandlungsergebnis'ses nicht davon überzeugen normen, daß für'0 i. Anlaß' bestand, an der Lahrtüchtigkeit ries 2Bveitbeklögten zu zweifeln» Liese Beurteilung ist für das Revisions, gcricht maßgebend« Lie Revision.des Zweit beklagten war daher mit der Kostenfolg© des § 97 ZPO zurück-z uw eisen.
II o Imgegeh ist die Revision der Bimt beklagten begründet«!
1«) Me Rechtslage wäre für die Kläger dann, eine günstig ■■ oun sie sich auf den Haitungsbestand das § 831 BGB berufen
Könnten„ Auf uiese Vorschrift hatte das Landgericht die Verurteilung der Erst beklagten gestalt Et. Las Berufungsgericht iss hierauf nicht zurückgekommen« Lach dem. festgestelltsn Sachverhalt laut sich in der Tat die Haftung der Erstbe-ftagten aus § 831 SOS (i,?0ism | 844 BGB) nicht begründen,,
Zwar hat das Reichsgericht gelegentlich die Auffassung vertreten, ein sagesteilten Fahrer handele auch noch dann "in Ausübung der ihm übertragenen Verrichtung1*, wenn er auf einer dienstlich aüi'getragerien fahrt unbefugt fremde Personen mit-nehme und diese durch fahrlässige fahrweise schädige (vgl,
EG Rocht 1913j St. 194; feiner ßruchot 51 (1907) , 604 IpO'lJ; in diesem Sinne auch Stoll, Las Handeln auf eigene Gefahr 1961, b» 52), hach Ansicht des erkennenden Senats läßt sich zu demin»~ dosten nicht allgemein sagen, daß in diesen fällen die Zurechnung des Schadens an den Geschäftsherrn, der sich nicht entlastet hat, gerechtfertigt ist.. Im vorliegenden fall hatte die Erst beklagte den.Zweitbeklagten mit einer Güterbeförderung beauftragt und ihm die Mitnahme betriebst ernder Personen im Lastzug ausdrücklich untersagt» Lach den umständen des fahrt-Antritts konnte auch Q> 1 veretändigerweise nicht ohne nähere Erkundigungen davon ausgehen, die Erst beklagte werde camit einverstanden sein, daß er in ihrem Mögen nachts auf eine längere Strecke als Privatgast befördert werde. 0< vertraute sieh ausschließlich seinem Bekannten, dem Zweit-beklagten arv Unter diesen Omstlißdeii geht es nicht an, den Arbeitgeber des. lf.eh.rers und Halter des Lastzuges 0 . .gegenüber mit dem Persohalrisiko zu belasten» Lie Begrenzung der Aufgaben des 'Fahrers durch den Gcachäftsherrn ist einem solchen Benutzer gegenüber wirksam« Sie führt dazu, daß der innere Zusammenhang zwischen der dem.'.Fahrer, auf getragenen. Tätigkeit und der Schädigung zu verneinen ist, und zwar auch dann, norm die Fahrt selbst keine Schwarzfahrt ist (im gleichen
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Sirme OLG Bamberg IG V/ 1949» 506). Würde die Erst beklagte bei fehlender Entlastung {§ 831 Abs. 1 Satz X BG.o) einem vom Zweitbeklsgten fahrlässig ansefahrenen Verkehrsteilnehmer unbeschadet der Abweichung vom betrieblichen Zeitplan der Fahrt haften (vgl. RGZ LZ 1930, 389)» so läßt sich hieraus noch nicht die Folgerung ziehen, daß dann die entspre® de Haftung auch gegenüber, dem unerbetenen Fahrgast gelten müsse. Lessen Stellung ist eine andere» ihm gegenüber liegt eine heftungsrechtlich erheblich© fjoersehreitung der Kompetenzen des Verrichtungsgehilfen vor, weil sein Schaden nicht sehr unter das von des Geschaltsherrn im Rahmen des p 831 "cB'ß zu vertretende Betriebsrisik.o fällt (vgl0 auch BGH VII ZR 14/59 vom 25.2.1960 = VersR I960, 424). Daher entfallen auch Ansprüche der Hinterbliebenen aus §3 831,
D-fi aG'B o
2,>) Mit Recht hat also das Oberlanöesgericht die Entscheidung derauftabgestellt, ob bei der Erstbeklagten der Hoftungstatbestand des § 823 Abs. 1 BGB gegeben ist. Label ist davon aussugehen, daß der Halter eines .Kraftfahrzeugs die ihm obliegende Aufsichte- und Überwachuogspflicht verletzt, wenn, er das Fahrzeug: einem unzuverlässigen» übermüdet er. oder aiu ctrunkenen fehrer zur V erfügung stellt. Der' Halter muß damit, rechnen.,' daß der untaugliche Fahrer mit tier 'Benutzung des Fahrzeugs andere Personen gefährdet, wobei au.cn. an die Möglichkeit zu denken ist» daß im Fahrzeug befugt oder unbefugt Personen befördert werden, üb eine Haftung das Balters aus f 823 Abs. 1 BGB dann entfällt, renn der Fahrgast bevmßt an einer Schwarz!anrt toilnimmt» bedarf keiner Erörterung? ■ insoweit eine den Klägern nachteilige Feststellung nicht getroffen ist. Ein zur Haftung aus 5 825 Abo. 1 BGB führender SorgialtsverstoB des Halters tarn! auch darin liegen, daß dieser es unterläßt, gegen einen
drohenden Mißbrauch dee Fahrzeuge zu einer verkehrsgei'ähr-denden Fahrt einzuschreltern
Von diesen R e c h t y grundsätzoü geht auch das Berufungs-gericht aus. Es Übersteigert aber, wie der revision zuzugeben ist, in der Anwendung auf den. vorliegenden Fell die Anforderungen an den Halter, die im Rahmen den. § B2'i Aba« 1 EGA zur Vermeidung, von Yerkehrsuntallen zu stellen sind« Kette rieh der.Zweitbeklagte sonst im Menst als zuverlässig gezeigt, so ist es noch keine schuldhafte Verletzung der Vev-Eehrssicherungspflicht, wenn der Inhaber der Erstbeklagten duldete, daß der Zweitbeklsgte den Lastzug bei Lienstsehluß ■rriinahm, um am anderen iforgen die Fahrt nach Obeikassel von seiner Wohnung antreten zu können. Wenn das Berufungsgericht vier Verurteilungen des .Zweitbeklagten zu kleineren Geldstrafen (20 - 60 FM) "Wegen. Vci’fcehröUbertretungen 'Bedeutung beim© öi sen. will, so hätte darauf ein ge gangen Werden müssen, ob aus der Art der Verstöße Anlaß zu der Annahme bestand, der Zweitbeklggten werde mit dem Lastzug in verkehrsgefährdender Weise Mißbrauch treiben, wenn er ihn zur Keimung mitnahm, überdies wird die Feststellung des Berufungsgerichts, der Erstbeklagten seien dl® Bestrafungen ihres Kehrers bekannt gewesen, von der Revision in beachtlicher wen.se angegrx s i eru Die Ansicht des Beruf ungsgerichts, die L.reibeklagte habe schon im Hinblick auf die zivilrechtlichen Folgen der forkehrsverstöße mit diesem befaßt werden müssen, natfcs einer näherer Begründung, bedurft« Aus einer Verurteilung wegen einer Vorkohraübortrotung. allein geht uoen ment asrvor, dsfs die V©xxiehrsübsrtretuog zu zivil— rechtlichen Auseinandersetzung■geführt hat. M muß daher einstweilen davon ausgegangen werden, daß die Erstbeklagte noch nicht dadurch fahrlässig gegen allgemeine SorgMlts!-oi iicnten verstieß, daß sie dem ZwMtfcstcIsgteii die. .’.Führung
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dos Wagens überhaupt überließ um daß sie am Abend des 9„ dull 1961 die Mitnahme des Lastzuges durch den Fahrer duldete, Darm käme es darauf an, ob man dem Inhaber der Erstbeklagten einen im Rahmen des § 623 Abs» 1 BGB beachtlichen Schuld-?orvmrf daraus machen. kann, daß er nicht ein-geschritten ist, als er gegen 19 Dbr durch seine Richte erfuhr, dar Lastzug sei vor einer Wirt schalt abgestellt worden» Das Berufungsgericht hat keine Feststellung getroffen, daß man bei® Bwexthoklagtan mit übertriebenem Alkoholgenuß zu rechnen hatte» Das Aufsuchen einer Wirtschaft alsbald nach Arbeitsschluß konnte auch der Einnahme eines Abendessens oder eines alkoholfreien Erfrischunge"
■A
getrankes dienen» Bei einem, sonst zuverlässigen Fahrer brauchte eia Umwtg mit eiern Lastzug zu dem Fuhrt ziel» mag er auch nicht gestattet gewesen, sein, oder eine sonst verbotene Kigenbenutzung noch nicht die Befürcntung nahe zu legen, "bei weiterer Benutzung des Wagens sei mit der Möglichkeit der Schädigung anderer Personen zu rechnen. Darauf kommt es aber bei der Anwendung des § 823 Abs» 1 BGB an» üb hätte zu dem mindester einer näheren Begründung bedurft, ob aus der Lage der Wirtschaft oder aus sonstigen Umständen die Annahme nahe lag,. der Dweltbeklagte werde nach Verlasse» der Wirtschaft in. übermüdetem Zustand ule Fahrt nach Ober-Kassel durchfuhren« Solange Zweifel in tatsächlicher Hinsicht bestehen, gehen 'diese zu Lasten der Geschädigten, da diese die Umstände dar legen, und beim Bestreiten beweisen muß, die des Vorwurf ©iaer fahrlässige» 1-echtsgutVerletzung gemäß § 823 Aba» 1 3GB rechtfertigen*
3») Soweit di© Eratbeklagte verurteilt worden ist, munte daher die 'Sache .unter .Aufhebung des Berufungsurteils an das Boruf urtgsg©rieht zur anderweiteB Verhandlung und
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