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BGH

Gericht: BGH

hat der VI« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22, Mai 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br, Engels und der Bundesrichter Hanebeck, Heinrich Meyer, Br, Pfretzschner und Br, Nüßgens für Recht erkannt: Der bei der Klägerin versicherte Müllermeister Fritz erlitt am 8, März I960 bei einem Verkehrsunfall schwere Verletzungeno Er war mit seinem Borgward-Dastkraftwagen nach Besdorf gefahren und hatte sein Fahrzeug gegenüber der Schule, etwa 50 cm vom Bordstein entfernt, angehalten0 Beim Ausstcigcn oder unmittelbar danach wurde er von dem aus der Gegenrichtung kommenden Volkswagen des Beklagten, den dieser selbst steuerte, angefahren, geriet auf den Kofforraumdcckel des Volkswagens, durchschlug dessen Frontscheibe und fiel dann von dem bremsenden Fahrzeug auf die Straße«, Die Fahrbahn der Dorf Straße ist an der Unfallstelle 5 m breit und bis auf die beiderseitigen 40 -50 cm breiten, gepflasterten Rinnsteine asphaltierte Die Klägerin begehrt mit der Klage Erstattung der an den Verunglückten erbrachten und zu erbringenden Versicherungsleistungen, jedoch mit Rücksicht auf dessen Eigonverschulden nur bis zur Höhe von 1/3 seines Schadens«, Sie hat vorgetragen, der Beklagte habe damit rechnen müssen, daß aussteigen und den herannahenden Volkswagen nicht beachten werde«, Der Beklagte habe nämlich den ganzen Vorgang des Ausstoigens beobachten, also auch sehen können, daß den Führersitz verließ, die linke Wagentür öffnete und auostieg, sodann die Tür zuschlug und in Begriffe war, die Straße zu überqueren«, Er habe mit einen Fehlverhalton rechnen und rechtzeitig Warnzei- Eine sich entwickelnde Gefahrenlage sei für ihn erst erkennbar geworden, als nicht nur die Tür geöffnet, sondern sich angeschickt habe, den Wagen zu verlassen, d#h0 aufs Trittbrett zu treten oder aus dem Führerhaus herabzuspringen, Das könne aber nur ganz kurz, jedenfalls - entgegen der Meinung der Klägerin - erheblich weniger als 3 Sekunden vor dem Unfall gewesen sein« Trotz sofortigen scharfen Bremsens nach Erkennen der Gefahr habe der Beklagte sein Fahrzeug nicht mehr rechtzeitig anhalten können. Dieser Umstand führe gleichwohl nicht zu einer Haftung dos Beklagten, Er sei im Hinblick auf das grobe, für den Unfall ganz überwiegend ursächliche Verschulden nach Entgegen der Meinung der Revision kann auch keine Röde davon sein, daß die von ihr angeführte Entscheidung vom 12,7,1954 - VGS 1/54 - LM § 13 StVO Nr» 12 ss BGHZ 14, 232 den Vertrauensgrundsatz allgemein auf nicht sichtbare Verkehrsteilnehmer beschränken will. c) Die Revision ist der Auffassung, der Beklagte habe in Augenblick des Erkennens der Gefahr nicht nur bremsen, sondern Hierzu habe das Berufungsgericht nicht Stellung genommen, obwohl es festgestellt habe, daß der Beklagte weder Warnzeichen gegeben,noch die äußerste rechte Straßenseite eingehalten habe» Die Rügen haben keinen Erfolg« Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, daß der Beklagte kein Warnzeichen gegeben hat, sondern lediglich im Rahmen der Würdigung nach § 7 Abs« 2 StVO für unbewiesen gehalten, daß ein sofort, d.h. unmittelbar nach Erkennen der Gefahr, gegebenes Hupsignal nicht doch vielleicht veranlaßt hätte, sein Aussteigen zu verzögern oder zu unterlassen« In den von ihm ausdrücklich in Bezug ge-nommenen Entscheidungsgründen des Urteils desselben Senats vom 10. April 1962, das den gleichen Unfall behandelt, ist eingehend dargelegt, es sei nicht erwiesen, daß der Beklagte kein Warn-Zeichen gegeben habe. gewesen, den stark gebremsten Wagen Uber den Bordstein hinweg auf den Gehsteig zu lenken» Schließlich kann dem Beklagten mit Rücksicht auf die von dem Verunglückten allein verschuldete Gefahrenlago und die Kürze der ihm zur Verfügung stehenden Zeit auch dann kein Vorwurf gemacht werden, wenn er eine aus nachträglicher Sicht als sachdienlicher erscheinende Maßnahme zur Verhütung des Unfalls nicht ergriffen haben sollte» 2») Die Schadensabwägung, mit der das Berufungsgericht^ im Hinblick auf das grobe Verschulden des Verunglückten und die dadurch gesetzte überwiegende Unfallverursachung diesem den gesamten Schaden anlastet und damit einen Anspruch der Klägerin aus § 1542 RVO verneint, läßt ebenfalls keinen Rechtsirrtum erkennen »

Zitierte Normen: § 17 StVG § 1 StVO
UnfallmBerufungsgerichtFahrzeugBrKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

VI_ZR_82/62
Verkündet
 am 22o Mai 1964
Kriegl, Justizobersekretär
 als Urkundsboamter der
 Geschäftsstelle
2209 034
Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 HauptgeschäJRsiunrer Assessor Karl-Max 
Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br,
 gegen
den Molkereibesitzer Klaus G
in
 Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br« -
hat der VI« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22, Mai 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br, Engels und der Bundesrichter Hanebeck, Heinrich Meyer, Br, Pfretzschner und Br, Nüßgens
 für Recht erkannt:
Bio Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1• Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 26, Pebruar 1963 wird zurückgewiesen.
Bie Kosten der Revision werden der Klägerin auf-
erlegt ,

Von Rechts wegen
2
Tatbestand:
Der bei der Klägerin versicherte Müllermeister Fritz
 erlitt am 8, März I960 bei einem Verkehrsunfall schwere Verletzungeno Er war mit seinem Borgward-Dastkraftwagen nach Besdorf gefahren und hatte sein Fahrzeug gegenüber der Schule, etwa 50 cm vom Bordstein entfernt, angehalten0 Beim Ausstcigcn oder unmittelbar danach wurde er von dem aus der Gegenrichtung kommenden Volkswagen des Beklagten, den dieser selbst steuerte, angefahren, geriet auf den Kofforraumdcckel des Volkswagens, durchschlug dessen Frontscheibe und fiel dann von dem bremsenden Fahrzeug auf die Straße«, Die Fahrbahn der Dorf Straße ist an der Unfallstelle 5 m breit und bis auf die beiderseitigen 40 -50 cm breiten, gepflasterten Rinnsteine asphaltierte
 Die Klägerin begehrt mit der Klage Erstattung der an den Verunglückten erbrachten und zu erbringenden Versicherungsleistungen, jedoch mit Rücksicht auf dessen Eigonverschulden nur bis zur Höhe von 1/3 seines Schadens«, Sie hat vorgetragen, der Beklagte habe damit rechnen müssen, daß	aussteigen	und
 den herannahenden Volkswagen nicht beachten werde«, Der Beklagte habe nämlich den ganzen Vorgang des Ausstoigens beobachten, also auch sehen können, daß	den	Führersitz	verließ, die
 linke Wagentür öffnete und auostieg, sodann die Tür zuschlug und in Begriffe war, die Straße zu überqueren«, Er habe mit einen Fehlverhalton	rechnen	und	rechtzeitig	Warnzei-
chen geben müssen«, Er habe sich außerdem zu spät zu dem Bremsen entschlossen, nämlich erst 15 m vor der Anstoßstelle0 Bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hätte er die Gefahrenlage erheblich früher, und zwar 3- 4 Sekunden vor dem Unfall, erkennen und den Entschluß zu bremsen .entsprechend früher fassen müs-
 
sen. Endlich wäre es besser gewesen, wenn er auf den Gehsteig ausgewichen wäre«,
Der Beklagte hat Klageabv/eisung beantragte Er hat entgegnet, der Unfall stelle für ihn ein unabwendbares Ereignis dar* Er sei weder zu schnell noch sonst fehlerhaft gefahren und habo sofort gebremst, als eine Gefahr für ihn erkennbar geworden sei. In diesem Augenblick sei es ihm aber nicht mehr möglich gewesen«, den Unfall abzuwenden. Daß	die	Straße noch un-
mittelbar vor seinem Wagen zu überqueren versuchen werde, sei vorher nicht erkennbar gewesen. Zur Abgabe eines Warnzeichens habe deshalb für ihn kein Anlaß bestanden.
Die Klage blieb in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg. Mit der Revision verfolgt dio Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
1.) Das Berufungsgericht verneint ein unfallursächliches Verschulden des Beklagten. Aufgrund der von dem Personenwagen hinterlassenen Bremsspuron stellt es fest, daß der Beklagte den Entschluß zu bremsen bereits 18 m vor der Anstoßstelle gefaßt hat. Nach seiner Auffassung besteht keinerlei Anhalt dafür, daß der Beklagte die Gefährdung	früher	hätte	erkennen	kön-
nen und früher Maßnahmen zur Vermeidung des Unfalls hätte ergreifen müssen. Mit einem derart vorkehrev/idrigon und sich selbst gefährdenden Verhalten, wie es	an	den	Tag	gelegt
 habe, habe der Beklagte zunächst nicht zu rechnen brauchen.
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Eine sich entwickelnde Gefahrenlage sei für ihn erst erkennbar geworden, als	nicht	nur	die	Tür geöffnet, sondern
 sich angeschickt habe, den Wagen zu verlassen, d#h0 aufs Trittbrett zu treten oder aus dem Führerhaus herabzuspringen, Das könne aber nur ganz kurz, jedenfalls - entgegen der Meinung der Klägerin - erheblich weniger als 3 Sekunden vor dem Unfall gewesen sein« Trotz sofortigen scharfen Bremsens nach Erkennen der Gefahr habe der Beklagte sein Fahrzeug nicht mehr rechtzeitig anhalten können. Andererseits habe er sich nicht dahin entlasten können, daß der Unfall für ihn unabwendbar gewesen sei.
Es lasse sich nicht ausschließen, daß ein unmittelbar nach Erkennen der Gefahr gegebenes Warnzeichen nicht doch vielleicht veranlaßt hätte, sein Aussteigen zu verzögern oder zu unterlassen. Dieser Umstand führe gleichwohl nicht zu einer Haftung dos Beklagten, Er sei im Hinblick auf das grobe, für den Unfall ganz überwiegend ursächliche Verschulden	nach
§ 17 StVG von jeder Haftung freizustellen.
Diese Erwägungen halten entgegen der Meinung der Revision einer rechtlichen Nachprüfung stand,
a)	Die Revision meint, in der Regel könne nur ein Sachverständiger aus Bremsspuren einigermaßen sichere Schlüsse ziehen; das Berufungsgericht habe daher das vom Kläger beantragte Gutachten einholen müssen. Die Rüge greift nicht durch. Aus den Bremsspuren hat das Berufungsgericht lediglich Schlüsse auf den Beginn und die Stärke des Abbremoons gezogen. Hierzu bedurfte es nicht der Zuziehung eines Sachverständigen, In diesen Funkt besteht in übrigen zwischen der Würdigung des Berufungsgerichts und den Sachvortrag der Klägerin kein wesentlicher Unterschied,
 
b)	Der Auffassung der Revision, der Beklagte habe die Gefahr enlage wesentlich früher erkennen müssen, als das Berufungsgericht annimmt, und deshalb früher Maßnahmen zur Abwendung des Unfalls treffen müssen, kann ebenfalls nicht gefolgt werdeno Der Umstand, daß der Beklagte den Lastwagenfahrer aus einer Entfernung von 75 m mit seinen Papieren beschäftigt im Pührerhaus sitzen sah, gab ihm entgegen der Meinung der Revision keinen Anlaß, den Fahrer im Auge zu behaltene Daß ein Kraftfahrer ein von vorn kommendes Fahrzeug, auf das seine Sicht in keiner Weise behindert ist, übersieht, liegt so sehr außerhalb jeder Erfahrung, daß der entgegenkommende Kraftfahrer hiermit nicht zu rechnen braucht» Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Beklagte habe erst dann eine Gefährdung mm in Rechnung stellen und seine Fahrweise entsprechend einrichten müssen, als dieser sich anschickte, den Lastwagen zu verlassen, steht im Einklang mit der festen Rechtsprechung zun Vertrauensgrundsatz (vgl» Urteile des erkennenden Senats vom 26,4o 1957 - VI ZR 66/56 - III § 1 StVO Br, 17; vom 3,7,1956 - VI ZR 59/55 - LM § 1 StVO Nr» 16), Zu Unrecht beruft sich die Revision auf die letztangeführte Entscheidung, Dort ist ausgeführt, daß sogar ein von hinten kommender Kraftfahrer nur damit zu rechnen braucht, daß der Fahrer eines haltenden Fahrzeuges die linke Tür ein wenig öffnet, um Rückschau nach von hinten kommenden Fahrzeugen zu halten. Entgegen der Meinung der Revision kann auch keine Röde davon sein, daß die von ihr angeführte Entscheidung vom 12,7,1954 - VGS 1/54 - LM § 13 StVO Nr» 12 ss BGHZ 14, 232 den Vertrauensgrundsatz allgemein auf nicht sichtbare Verkehrsteilnehmer beschränken will.
c)	Die Revision ist der Auffassung, der Beklagte habe in Augenblick des Erkennens der Gefahr nicht nur bremsen, sondern
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auch Warnzeichen geben, scharf rechts heranfahren und sogar auf den Gehsteig ausweichen müssen. Hierzu habe das Berufungsgericht nicht Stellung genommen, obwohl es festgestellt habe, daß der Beklagte weder Warnzeichen gegeben,noch die äußerste rechte Straßenseite eingehalten habe»
Die Rügen haben keinen Erfolg« Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, daß der Beklagte kein Warnzeichen gegeben hat, sondern lediglich im Rahmen der Würdigung nach § 7 Abs« 2 StVO für unbewiesen gehalten, daß ein sofort, d.h. unmittelbar nach Erkennen der Gefahr, gegebenes Hupsignal nicht doch vielleicht	veranlaßt	hätte,	sein	Aussteigen zu verzögern
 oder zu unterlassen« In den von ihm ausdrücklich in Bezug ge-nommenen Entscheidungsgründen des Urteils desselben Senats vom 10. April 1962, das den gleichen Unfall behandelt, ist eingehend dargelegt, es sei nicht erwiesen, daß der Beklagte kein Warn-Zeichen gegeben habe. In diesem Urteil wird außerdem unter Hinweis auf die von keiner Bartei beanstandete polizeiliche Unfallskizze festgestellt, daß der Beklagte ganz scharf rechts herangefahren ist, um den Zwischenraum zwischen den beiden Fahrzeugen zu vergrößern; die rechte Bremsspur - 6 m vor der Anstoßstelle - beginne nach der Skizze dicht an der Bordstoinkan-te. Daß die Bremsspur sich sodann etwas nach links zur Fahrbahnmitte hingezogen hat, - in Höhe der Anstoßstelle um 20 cm -führt das Urteil in fehlerfreier tatsächlicher Ylürdigung auf die schv/ächero Bodenhaftung der rechten Räder zufolge Sandes oder Schmutzes in der Straßenrinne zurück. Schon daraus ergibt sich, daß den Beklagten kein Vorwurf daraus gemacht werden kann, daß er nicht auf den Gehsteig ausgewichen ist.
Auch abgesehen von der unterschiedlichen Bodenhaftung der rechten und linken Räder wäre es zudem fahrtechnisch kaum möglich
 
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gewesen, den stark gebremsten Wagen Uber den Bordstein hinweg auf den Gehsteig zu lenken» Schließlich kann dem Beklagten mit Rücksicht auf die von dem Verunglückten allein verschuldete Gefahrenlago und die Kürze der ihm zur Verfügung stehenden Zeit auch dann kein Vorwurf gemacht werden, wenn er eine aus nachträglicher Sicht als sachdienlicher erscheinende Maßnahme zur Verhütung des Unfalls nicht ergriffen haben sollte»
2») Die Schadensabwägung, mit der das Berufungsgericht^ im Hinblick auf das grobe Verschulden des Verunglückten und die dadurch gesetzte überwiegende Unfallverursachung diesem den gesamten Schaden anlastet und damit einen Anspruch der Klägerin aus § 1542 RVO verneint, läßt ebenfalls keinen Rechtsirrtum erkennen »
Die Revision war danach mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen»
Engels	Hanebeck	Meyer
 Dr. Pfrc.tzschner	Dr»	M'ßgeaäsi;;-,-r^i
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