Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt(Main) vom 6o März 1962 wird zurückgewiesen; jedoch bleiben ^ dem Beklagten alle Einwendungen gemäß § 254 Abs. 2 BGB und zur Bauer der Rente Vorbehalten. Im übrigen, meint der Beklagte, treffe den Kläger selbst ein erhebliches Verschulden, da er den Lieferwagen nicht an dieser gefährdeten Stelle und ohne auf den herannahenden Verkehr zu achten, habe abstellen dürfen. Zur Höhe der erhobenen Ansprüche hat der Beklagte vorgetragen, der Kläger habe keinen Anlaß gehabt, aus der im Jahre 1952 gegründeten und auf die Dauer von 10 Jahren geschlossenen gut gehenden Gesellschaft auszuscheiden. Der Kläger hat u.a. vorgetragen, er sei wegen seiner unfallbedingten Erwerbsunfähigkeit von seinem Bruder zu dem Ausscheiden gedrängt worden. Daher, so meint das Berufungsgericht, könne auch offen bleiben, ob der Beklagte mit einer Geschwindigkeit von 40 - 45 km/st oder nur mit 35 km/st über die erkennbar vereiste, abfallende Straße gefahren sei. Die Revision meint unter Hinweis auf den Fahrtschreiber, der dem Beklagten zu dem Verschulden angerechnete Schaltvorgang könne das Schleudern nicht bewirkt haben. Im übrigen spricht bereits der Anscheinsbeweis für ein fahrlässiges Verhalten des Beklagten, da dieser auf erkennbar vereister Straße so ins Rutschen geraten ist, daß sein Anhänger einen stehenden VW-Transporter um mehrere Meter vorwärts drückte. Die Revision meint we iter, jedenfalls sei 2U Unrecht ein mitwirkendes Verschulden des Klägers bei der Entstehung des Schadens verneint worden. Das Berufungsgericht hat nicht feststellen können, daß der Kläger von der Zeugin G^^^ gewarnt worden ist. Der Kläger hatte den Wagen seines Mitarbeiters so abstellen helfen, daß der Wagen nur noch mit einer Breite von 40 cm auf der Fahrbahn verblieb. Hier hat das Berufungsgericht aber festgestellt, daß der abgestellte Lieferwagen kein Hindernis für andere Verkehrsteilnehmer darstellte, und ohne Rechtsirrtum nicht beanstandet, daß der Kläger sich unmittelbar nach dem Unfall des VW-Tx^ansportera noch an der Unfallstelle bemühte, diesen Wagen wieder fahrbereit zu machen. Unter solchen Umständen wäre näher darzulegen gewesen, warum der Kläger jede gesellschaftliche Position aufgeben durfte» Das Berufungsgericht hat im übrigen das Verhalten des Klägers nur unter dem Gesichtspunkt des § 135 HGB gewürdigt und möglicherweise übersehen, daß es sich um eine Übernahme der Zwei-Mann-Gesellschaft durch einen Gesellschafter nach § 142 HGB handelte. Hierbei ist vor allem zu erwägen, daß gegebenenfalls nur eine andere Lösung sachgerecht sein kann, etwa eine weitere, wenn auch geringere Gewinnbeteiligung des nicht mehr sOätigen Klägers. Eine solche Lösung kann vor allem f dann angemessen sein, wenn die Mitarbeit des verletzten Gesellschafters ersetzbar ist, ohne daß seine Stelle von einem anderen neuen Gesellschafter eingenommen werden müßte» Kommt der Tatrichter nach Würdigung der Gesamtumstände zu dem Ergebnis, daß eine Übernahme ohne weitere Beteiligung an der Gesellschaft und am Gewinn keine angemessene Lösung des\onkreten Falles darstellt, so kann erheblich sein, ob und inwieweit dem Kläger zuzu demuten war, einen etwa notwendigen Hechtsstreit gegen seinen Bruder anzustrengen. Kommt der Tatrichter jedoch zu dem Ergebnis, daß die Übernahme durch den Bruder des Klägers sachgerecht war, dann wäre su prüfen, ob bei dem behaupteten Aufschwung der Gesellschaft der für die Übernahme des Geschäfts geleistete Betrag die angemessene Gegenleistung darstellt, wie sie von dem Übernehmer einer so florierenden Gesellschaft zu zahlen ist „ Damit entgeht ihm für die Dauer des Wegfalls dieser Tätigkeit zunächst ein Betrag bis zu 250.- DM, der ihm nach dem Gesellschaft svertrag als geschäftsführender Gesellschafter zustand. Darauf, ob und inwieweit die Gesellschaft diese .Leistung gemäß § 110 HGB erbringen mußte, kommt es nicht an; denn eine Zahlung durch die Gesellschaft stellte nur einen internen Ausgleich dar, auf den sich der Beklagte als Schädiger nicht berufen kann. Damit ist allerdings nur ein Anspruch des Klägers bis zur Höhe von 250.- DM für die hypothetische Dauer seiner Tätigkeit als geschäftsführender Gesellschafter zu begründen. Der Kläger hat jedoch einen Schadensteilbetrag von monatlich 1.000.- DM geltend gemacht, der dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden ist. Auch insoweit kann die Verurteilung dem Grunde nach aufrecht erhalten bleiben; denn mit hoher Wahrscheinlichkeit ist dem Beklagten eine 250.- DM übersteigende monatliche Selbst v;enn von dem für den Beklagten günstigsten Fall ausgegangen wird, daß der Kläger sich so behandeln lassen muß, als sei er noch in vollem Umfang am Gewinn beteiligter Gesellschafter geblieben, ist mit hoher ’Wahrscheinlichkeit für die hypothetische Dauer seiner Tätigkeit ein Anspruch gegeben«, Denn dann müßte er auf Grund seiner Treupflicht der Gesellschaft gegenüber die Entlohnung für seine notwendige Vertretung tragen (vglo das Urteil des erkennenden Senats vom 15. Denn das Grundurteil rechtfertigt sich bereits aus der Erwägung, daß der unverschuldet arbeitsunfähig gewordene Gesellschafter, der einen Schadensersatzanspruch gegen einen Dritten hat, von diesem nicht darauf verwiesen werden kann, sein Mitgesellschafter habe für kürzere oder längere Zeit seine, des Verletzten, Arbeiten mit verrichtet. Hiernach war das angefochtene, die Berufung des Beklagten verwerfende Urteil zwar seinem Tenor nach zu bestätigen, dessen Tragweite jedoch wie geschehen einzuschränken, so daß dem Beklagtei sowohl für das Betragsverfahren wie auch im Rahmen der getroffenen Feststellung alle Einwendungen gemäß § 254 Abs« 2 BGB und hinsichtlich der Dauer der beanspruchten Rente offenbleiben.
2204 010 VI_ZR_ 82/62 Verkündet am 5<> März 1963 Hoffmeister, Justizangestellter als Urkundsbeamter d.Geschäfts-stelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Kraftfahrers Erich S (Kreis W< Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. egen den Rentner Hubert B 9 (Kreis Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19. Februar 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Engels sowie der Bundesrichter Br. Kleine-wefers, Hanebeck, Br. Hauß und Br. Pfretzschner rv für Recht erkannt: Bie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt(Main) vom 6o März 1962 wird zurückgewiesen; jedoch bleiben ^ dem Beklagten alle Einwendungen gemäß § 254 Abs. 2 BGB und zur Bauer der Rente Vorbehalten. Bie Kosten des Revisionsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Klager betrieb mit seinem Bruder Ernst unter der Finna Johann Söhne OHG in E^^(Krs. WflBBM einen Handel mit Landmaschinen, Zubehörteilen und ähnlichen Erzeugnissen«. Am 17» Dezember 1954 befand sich der Kläger bei neblig trüben winterwetter auf einer Geschäftsreise durch den Westerwald» Ein Mitarbeiter, der Ingenieur Heinz St^l^ fuhr in einem VW-Transporter voraus» Am Ortseingang von Rennerod rutschte der VW-Trarisporter gegen 10»00 Uhr auf dem Glatteis der Straße» Er stieß gegen die Garteneinfriedung der Apotheke und prallte auf die Straße zurück» Dei* Kläger hielt daraufhin an und schob mit Stelwag den Transporter auf. die Seite» Der Wagen stand danach mit den rechten Rädern auf dem Bürgersteig und mit den linken Rädern etwa 40 cm auf der Fahrbahn» Während sich der Kläger und Stelwag bemühten den rechten vorderen Kotflügel auszubeulen, näherte sich auf der abschüssigen Straße der nicht beladene Lastzug des Beklagten» Dieser schaltete kurz vor dem VW-Trans-porter vom 6» auf den 5o Gang zurüek. Danach schleuderte der Anhänger, scherte nach rechts aus und stieß gegen den VW-Trans-porter» Dieser schob sich einige Meter vor» Hierdurch wurden der Kläger und St^m^ schwer verletzt» Der Kläger erlitt unter anderem einen Schädelbasisbruch und eine Hirnquetschung» Die Versicherung des Beklagten hat den Kläger durch Vergleich wegen des immateriellen Schadens ganz, wegen des Sachschadens und der Heilbehandlungskosten bis zu dem 27» August 1959 und \?^gen seines Verdienstentgangs bis zu dem 31 * Dezember 1957 abgefunden» Mit der Klage hat der Kläger weiteren Schadensersatz begehrt» Er hat behauptet, der Beklagte sei mit einer Geschwindigkeit von 40 - 45 kin/st gefahren«, Diese Geschwindigkeit sei für die Straßenund Witterungsverhältnisse überhöht gewesen«, Mit Straßenglätte habe der Beklagte rechnen müssen„ Der Kläger hat weiter vorgetragen, wegen der unfallbedingten Folgen habe er aus der mit seinem Bruder gemeinsam betriebenen Handelsgesellschaft ausseheiden müssen. Hierdurch erleide er einen monatlichen Einnahmenverlust von mindestens 1.250.- DM. Selbst unter Berücksichtigung der von der landwirtschaftlichen Berufagenossenschaft und der von der Angestelltem er Sicherung gezahlten Rente bleibe ein monatlicher Ausfall von 1.000.- DM. Für die «Jahre 1958 und 1959 sei somit ein Anspruch von 24.000.- DM gegeben, hierauf verrechne er einen Vorschuß von 2.000.- DM. Der Kläger hat daher Zahlung von 22.000.- DM begehrt sowie ab 1. Januar I960 eine lebenslängliche monatliche Rente von 1.000.- DM. Er hat weiter gebeten feotzustellen, daß der Beklagte verpflichtet sei, darüber hinaus ihm auch allen zukünftigen unfallbedingten Schaden zu ersetzen. Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Er ist der Auffassung, daß der Unfall nicht auf seinem Verschulden beruhe. Seine Fahrgeschwindigkeit habe nur 35 km/st betragen; er habe nicht annehmen können, daß die Straße plötzlich spiegelglatt sein werde. Im übrigen, meint der Beklagte, treffe den Kläger selbst ein erhebliches Verschulden, da er den Lieferwagen nicht an dieser gefährdeten Stelle und ohne auf den herannahenden Verkehr zu achten, habe abstellen dürfen. Zur Höhe der erhobenen Ansprüche hat der Beklagte vorgetragen, der Kläger habe keinen Anlaß gehabt, aus der im Jahre 1952 gegründeten und auf die Dauer von 10 Jahren geschlossenen gut gehenden Gesellschaft auszuscheiden. Der Kläger sei stets in der Lage geblieben, noch in der Gesellschaft zu arbeiten. Sein Ausscheiden sei wegen de3 nur so zu begründenden Einnahmeausfalls erfolgt. Der Kläger müsse sich daher so behandeln lassen, als ob er nicht ausgeschieden sei. Vor allem sei seine weitere Mitarbeit in der Firma keine Voraussetzung für die Fortführung der Gesellschaft gewesen. Der Kläger hat u.a. vorgetragen, er sei wegen seiner unfallbedingten Erwerbsunfähigkeit von seinem Bruder zu dem Ausscheiden gedrängt worden. Dieser Forderung habe er sich nicht widersetzen können, da es sich um eine 2Seilschaft gehandelt habe, für die die Arbeitskraft der Gesellschafter wesentlich gewesen sei. Hätte er dem Verlangen seines Bruders nicht freiwillig entsprochen, so wäre auf dessen Antrag die Gesellschaft durch gerichtliche Entscheidung gemäß § 133 HGB aufgelöst worden. Das Landgericht hat die bezifferten Klageanträge dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, soweit kein Übergang auf öffentliche Versicherungsträger gegeben ist. Dem Feststellungsbegehren ist mit der gleichen Einschränkung stattgegeben worden. Das Landgericht hat ausgeführt: Der Beklagte habe mit Glatteisbildung rechnen müssen. Es habe feuchtes Wetter geherrscht bei Temperaturen in der Nähe des Gefrierpunktes, Dies sei dem Beklagten bekannt gewesen. Aus seinen Angaben vor der Polizei ergebe sich zudem, daß der Beklagte vor der Unfallstelle Glatteisbildungen bemerkt hatte. Diese Angaben stimmten mit der Aussage des Zeugen ScflBl überein, der hinter dem Beklagten hergefahren sei. Der Beklagte sei schon deshalb zu besonderer Vorsicht verpflichtet gewesen, weil er mit einem leeren Anhänger gefahren sei. Denn leere Anhänger schleuderten auf rutschigez' Fahrbahn bei der geringsten Bremswirkung. Eine Fahrgeschv/indigkeit von 40 - 45 kui/st sei daher zu hoch gewesen. 5 - Ein mitwirkendes Verschulden des Klägers beim Entstehen des Unfalls hat das Landgericht verneint. Es sei nicht Aufgabe des Klägers gewesen, einen gefahrlosen Abstellplatz zu suchen oder die Unfallstelle zu sichern, da er weder Halter noch Fahrer oder Mitfahrer im VW-Transporter gewesen sei. Ein Anhalt für die Annahme, daß ein anderer Wagen den VW-iransporter anstoßen könne, habe nicht bestanden. Die auf Klageabvveisung gerichtete Berufung des Beklagten blieb erfolglos. Mit der Revision verfolgt der Beklagte den in der Berufungsinstanz gestellten Antrag auf Klageabweisung^ weiter. Der Kläger bittet, die Revision zurückzuweisen. ' I. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß das Glatteis an der Unfallstelle für einen sorgfältigen Verkehrsteilnehmer voraussehbar war. Denn am Morgen des Unfalls habe im Westerwald neblig trübes Winterwetter mit (Temperaturen in Gefrierpunktsnähe geherrscht. Die vom Beklagten benutzte Straße sei von Herborn ab jedenfalls streckenweise weiß ausgeschlagen und glatt gewesen. Mindestens bereits 200-300 m vor der Unfallstelle sei die Straße durchgehend so glatt und abschüssig gewesen, daß man kaum habe laufen können. Daher, so meint das Berufungsgericht, könne auch offen bleiben, ob der Beklagte mit einer Geschwindigkeit von 40 - 45 km/st oder nur mit 35 km/st über die erkennbar vereiste, abfallende Straße gefahren sei. Jedenfalls habe er seine Fahrgeschwindigkeit nicht der Vcrkehrslage angepaßt. Er hätte nicht erst * auf der vereisten Gefällstrecke während der Ortsdurchfahrt Entscheidungsgründe: HI zurückschalten dürfen. Jeder Kraftfahrer müsse wissen, daß ein Einkuppeln in den niedrigeren Gang auf einer so glatten Straße eine Schleudergefahr herbeiführe. Diese sei bei unbeladenen Lastzügen besonders groß. Der Beklagte habe sich aber bereits im Ort und kurz vor dem VW-Transporter befunden, als er den SchaltVorgang vornahm. Die Revision meint unter Hinweis auf den Fahrtschreiber, der dem Beklagten zu dem Verschulden angerechnete Schaltvorgang könne das Schleudern nicht bewirkt haben. Diese Rüge scheitert bereits daran, daß der FahrtSchreiber nach dem Gutachten der Firma keine ausreichende Grundlage für eine exakte Feststellung der Fahrweiae. bietet. Dann aber brauchte das Berufungsgericht den AufZeichnungen des Fahrtschreibers über die Fahrweise in den einzelnen Abschnitten keine Bedeutung bei-zu demessen (vgl. das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des erkennenden Senats vom 18. Dezember 1962 - VI ZR 118/62 -über die Verwertung der Aufzeichnungen eines ordnungsgemäß arbeitenden Fartschreibers). Im übrigen spricht bereits der Anscheinsbeweis für ein fahrlässiges Verhalten des Beklagten, da dieser auf erkennbar vereister Straße so ins Rutschen geraten ist, daß sein Anhänger einen stehenden VW-Transporter um mehrere Meter vorwärts drückte. Der erkennende Senat hat noch im Urteil vom 1» Juni 1962 - VI ZR 235/61 « VersR 1962, 786 den Anscheinsbeweis für ein Verschulden des Kraftfahrers bejaht, dessen Ocsnibun sich be^^Schneeglätte schleudernd quer zur Straße stellte (vgl. auch BGH Urteil vom 19* Januar I960 - VI ZR 16/59 = VersR I960, 523). Es war daher Aufgabe des Beklagten, Umstände zu beweisen, die dieses Schleudern des Anhängers ohne Verschulden hätten bewirken können. An solchen Umstünden fehlt es jedoch. Daher ist auch die Behauptung unerheblich, daß andere Wagen dort ebenfalls ins Schleudern geraten seien. - 7 ~ II«. Die Revision meint we iter, jedenfalls sei 2U Unrecht ein mitwirkendes Verschulden des Klägers bei der Entstehung des Schadens verneint worden. Auch diese Rüge kann keinen Erfolg haben. Das Berufungsgericht hat nicht feststellen können, daß der Kläger von der Zeugin G^^^ gewarnt worden ist. Die von der Revision angeführte Aussage dieser Zeugin steht solcher tatriehterlichen Beweiswürdigung nicht entgegen. Auch im übrigen ergibt der festgestellte Sachverhalt kein unfallursächliches mitwirkendes Verschulden. Der Kläger hatte den Wagen seines Mitarbeiters so abstellen helfen, daß der Wagen nur noch mit einer Breite von 40 cm auf der Fahrbahn verblieb. Zwar können bei ungewöhnlichen Verhältnissen, wie Glatteis, von den auf der Straße befindlichen Verkehrsteilnehmern zur SchadensVerhütung im eigenen Interesse besondere Vorsichtsmaßnahmen gefordert werden. Hier hat das Berufungsgericht aber festgestellt, daß der abgestellte Lieferwagen kein Hindernis für andere Verkehrsteilnehmer darstellte, und ohne Rechtsirrtum nicht beanstandet, daß der Kläger sich unmittelbar nach dem Unfall des VW-Tx^ansportera noch an der Unfallstelle bemühte, diesen Wagen wieder fahrbereit zu machen. III. Rechtlich bedenklich sind dagegen die Ausführungen des Berufungsgerichts, mit denen es eine Verletzung der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB verneint. Das Berufungsgericht hat ohne nähere Begründung angenommen, der Kläger habe wegen seiner schweren Hirnverletzung aus der Gesellschaft ausscheiden dürfen. Es hat dabei die Behauptung zugrunde gelegt, der geschäftliche Erfolg der Gesellschaft habe ausschließlich auf der tätigen Mitarbeit beidex* Gesellschafter beruht. Hieroei ist offenbar übersehen, daß der Kläger weiter Ä 8 vorgetragen hat, er habe nur den praktischen Teil bearbeitet. Die Firma habe Ende 1954 etwa 20 Beschäftigte gehabt» Nach dem Unfall sei in Yf'etzlar ein weiterer Betrieb erworben worden. Die Gesellschaft habe nach dem Unfall einen erheblichen Aufe^ schwung genommen. So sei seit 1957 jährlich ein Heingewinn von über 100.000.- DM zu verzeichnen. Unter solchen Umständen wäre näher darzulegen gewesen, warum der Kläger jede gesellschaftliche Position aufgeben durfte» Das Berufungsgericht hat im übrigen das Verhalten des Klägers nur unter dem Gesichtspunkt des § 135 HGB gewürdigt und möglicherweise übersehen, daß es sich um eine Übernahme der Zwei-Mann-Gesellschaft durch einen Gesellschafter nach § 142 HGB handelte. Ob eine solche Übernahme angemessen isty bedarf aber einer eingehenden GesamtWürdigung der Verhältnisse. Denn nur bei einer wirklich umfassenden Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände ist eine Entscheidung darüber möglich, ob dem Mitgesellschafter ein Übernahmerecht zusteht. Hierbei ist vor allem zu erwägen, daß gegebenenfalls nur eine andere Lösung sachgerecht sein kann, etwa eine weitere, wenn auch geringere Gewinnbeteiligung des nicht mehr sOätigen Klägers. Eine solche Lösung kann vor allem f dann angemessen sein, wenn die Mitarbeit des verletzten Gesellschafters ersetzbar ist, ohne daß seine Stelle von einem anderen neuen Gesellschafter eingenommen werden müßte» Kommt der Tatrichter nach Würdigung der Gesamtumstände zu dem Ergebnis, daß eine Übernahme ohne weitere Beteiligung an der Gesellschaft und am Gewinn keine angemessene Lösung des\onkreten Falles darstellt, so kann erheblich sein, ob und inwieweit dem Kläger zuzu demuten war, einen etwa notwendigen Hechtsstreit gegen seinen Bruder anzustrengen. Hierbei kann bedeutsam sein, daß ein solcher Prozeß die Gefahr einer Verfeindung der Brüder mit sich bringen mag. l Kommt der Tatrichter jedoch zu dem Ergebnis, daß die Übernahme durch den Bruder des Klägers sachgerecht war, dann wäre su prüfen, ob bei dem behaupteten Aufschwung der Gesellschaft der für die Übernahme des Geschäfts geleistete Betrag die angemessene Gegenleistung darstellt, wie sie von dem Übernehmer einer so florierenden Gesellschaft zu zahlen ist „ Trotz der unzureichenden Prüfung unter dem Gesichtspunkt des § 254 Abs. 2 BGB kann die Verurteilung zur Zahlung eines monatlichen Schadensbetrages dem Grunde nach bestehen bleiben. Der Kläger wird nach den getroffenen Feststellungen wegen des Unfalls nicht mehr geschäftsführend tätig sein. Damit entgeht ihm für die Dauer des Wegfalls dieser Tätigkeit zunächst ein Betrag bis zu 250.- DM, der ihm nach dem Gesellschaft svertrag als geschäftsführender Gesellschafter zustand. Daß dieser Betrag durch Aufwendungen für die Gesellschaft aufgezehrt werde, ist bisher nicht vorgetragen. Darauf, ob und inwieweit die Gesellschaft diese .Leistung gemäß § 110 HGB erbringen mußte, kommt es nicht an; denn eine Zahlung durch die Gesellschaft stellte nur einen internen Ausgleich dar, auf den sich der Beklagte als Schädiger nicht berufen kann. Eine solche Anrechnung zugunsten des Schädigers widerspräche zudem dem Sinne der Schadensersatzpflicht (vgl. das Urteil des erkennenden Senats vom 5. Februar 1963 - VI ZR 33/62 -). Damit ist allerdings nur ein Anspruch des Klägers bis zur Höhe von 250.- DM für die hypothetische Dauer seiner Tätigkeit als geschäftsführender Gesellschafter zu begründen. Der Kläger hat jedoch einen Schadensteilbetrag von monatlich 1.000.- DM geltend gemacht, der dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden ist. Auch insoweit kann die Verurteilung dem Grunde nach aufrecht erhalten bleiben; denn mit hoher Wahrscheinlichkeit ist dem Beklagten eine 250.- DM übersteigende monatliche 10 - Leistung als Schadensersatz zu erbringen« Selbst v;enn von dem für den Beklagten günstigsten Fall ausgegangen wird, daß der Kläger sich so behandeln lassen muß, als sei er noch in vollem Umfang am Gewinn beteiligter Gesellschafter geblieben, ist mit hoher ’Wahrscheinlichkeit für die hypothetische Dauer seiner Tätigkeit ein Anspruch gegeben«, Denn dann müßte er auf Grund seiner Treupflicht der Gesellschaft gegenüber die Entlohnung für seine notwendige Vertretung tragen (vglo das Urteil des erkennenden Senats vom 15. Januar 1963 - VI ZK. 79/62), die nach der Lebenserfahrung den monatlichen Betrag von 250.- DM übersteigen würde. Ab wann diese Kosten vom Kläger zu tragen waren, kann hier offen bleiben. Denn das Grundurteil rechtfertigt sich bereits aus der Erwägung, daß der unverschuldet arbeitsunfähig gewordene Gesellschafter, der einen Schadensersatzanspruch gegen einen Dritten hat, von diesem nicht darauf verwiesen werden kann, sein Mitgesellschafter habe für kürzere oder längere Zeit seine, des Verletzten, Arbeiten mit verrichtet. Damit ist die Entscheidung über die Zahlung eines monatlichen Rentenbetrages jedoch nicht auf Lebenszeit, sondern nur mit unbestimmter Dauer zu bestätigen. Die Entscheidung über die Dauer der beanspruchten Rente muß ebenso wie die Beurteilung der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB dem Betragsverfahren Vorbehalten bleiben. Die getroffene Feststellung der Pflicht des Beklagten zu dem Ersatz des künftigen Unfallschadens ist durch die tatrichterliche Erwägung gerechtfertigt, daß dem Kläger durch seine unfall-bedingten körperlichen Verletzungen weitere Unkosten entstehen werden. Soweit dieser Feststellung darüber hinaus Bedeutung zuko&men sollte, unterliegt sie aus den dargelegten Gründen derselben Einschränkung wie das Grundurteil hinsichtlich aller Einwendungen aus § 254 Abs. 2 BGB, deren Prüfung dem Leistungsverfahren Vorbehalten bleiben muß. 11 - Hiernach war das angefochtene, die Berufung des Beklagten verwerfende Urteil zwar seinem Tenor nach zu bestätigen, dessen Tragweite jedoch wie geschehen einzuschränken, so daß dem Beklagtei sowohl für das Betragsverfahren wie auch im Rahmen der getroffenen Feststellung alle Einwendungen gemäß § 254 Abs« 2 BGB und hinsichtlich der Dauer der beanspruchten Rente offenbleiben. Mit Rücksicht auf die wirtschaftliche Bedeutung dieser Einschränkung erschien es geboten, die Kosten des Revisionsverfahrens gegeneinander aufzuheben ( § 92 ZPO)« Engels Br. Kleinewefers Bundesrichter Hanebeck ist beurlaubt Dr. Hauß Br. Pfretzschner V