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BGH · VI ZR 82/61

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 82/61

Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt hat der VI.Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10.Oktober 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Engels und der Bundesrichter Br. Karl Meyer, Br. Bode, Br. Hauß und Heinrich Meyer für Recht erkannt: Der Kläger hat behauptet, das Pischsterben sei auf schuldhaft im Betrieb der Beklagten gesetzte Ursachen zurückzuführen. Das Berufungsurteil beruht wesentlich auf der Feststellung von zwei Tatsachen, die jeweils mit Hilfe des An-scheinsbev/eises als erwiesen erachtet sind. a) Zunächst ist dem Berufungsgericht darin zuzustim-nen, daß Erwägungen der praktischen Lebenserfahrung den Schluß rechtfertigen, daß, wenn in dem Gewässer unterhalb des Betriebes und nur hier alles animalische Leben durch einen bei der Beklagten verwendeten Giftstoff vernichtet wurde, die Ursache in Betrieb der Beklagten zu suchen ist. Die Revision sucht, indem sie den Oberlandesgericht einen Verstoß gegen § 286 ZPO vorhält, darzutun, daß die Dinge aus einer Anzahl von Gründen nicht so verlaufen sein könnten, wie das Berufungsgericht an-nirxits Das Galvanisierbad könne an dem fraglichen Samstag nicht auogogossen worden sein; es könne nicht beim Abtropfen der Knüpfe so viel Gift ins Wasser gekommen sein, wie für das Pischsterben erforderlich; der Arbeitsgang bei der Beklagten verhindere den Abfluß von Giftstoffen, der allein für den Unfallhergang in Frage komme, und der. Dezember 1955 - LM § 236 ZPO C Nr. 20 mit Anm. von Lindenmaier = VersR 1956, 53) Durch das Übergehen der von der Revision angeführten Beweis-anträge, die nur negativ gewisse Ursachen ausschließen sollen und nicht positiv andere an deren Stelle zu setzen vermögen, hat das Berufungsgericht zulässigerweise zu dem Ausdruck gebrach* daß auch bei Nachweis all dieser Behauptungen, da sie nicht alle denkbaren Möglichkeiten erfassen, seine Überzeugung bestehen bleibe, die Ursache des Fischsterbens liege im Betrieh der Beklagten. c) Damit ist für das Revisionsgericht rechtsverbindlich festgestellt, daß das Fischsterben vom Betrieb der Beklagten seinen Ausgang genommen hat. Dann aber ist rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht die Geschäftsleitung der Beklagten für diesen schwerwiegenden Vorfall als verantwortlich angesehen hat. Der Fall ist deshalb nicht etwa vergleichbar mit dem, daß in Rahmen einer Massenfabrikation ein mangelhaftes Stück in den Verkehr kommt (Urteil des erkennenden Senats vom 21. d) Die Beklagte könnte, wie das Berufungsgericht zutreffend erwogen hat, von dieser Haftung nur freikommen, wenn sie dartun könnte, daß ein angestellter Verrichtungsgehilfe, nicht also die Gcochäftsleitung, der einzig Schuldige ist, und wenn für diesen der Entlastungsbeweis geführt wäre. Oh das Berufungsgericht auf die Notwendigkeit eines Entlastungsbeweises für alle in Betracht kommenden Betriebsangehörigen gemäß § 139 ZPc hätte hinwcisen sollen, kann dahingestellt bleiben, denn die auf § .139 ZPO gestützte Rüge ist schon deshalb unerheblich, weil die Beklagte selbst für den hauptsächlich in Betracht kommenden Betriebsleiter als vermeintlichen Ent- Konnte aber für den Betriebsleiter nach dem eigenen Beweisangebot der Beklagten der Entlastungsbeweis nicht geführt werden, so kommt es auf die vom Berufungsgericht angenommene Notwendigkeit daß für die anderen Angestellten der Entlastungsbeweis angetreten werde, nicht mehr an. Aber die Beklagte hat trotz Hinweises der Gegenseite keine Überwachung behauptet, geschweige denn dargetan« Es ist nicht behauptet worden, daß ein von der Geschäftsführung überwachtes Gifttuch geführt wurde oder die Vorräte sonst kontrolliert Für diese im ganzen Rechtsstreit behandelte Frage kann sie sich auch nicht darauf berufen, daß noch ein besonderer Hinweis des Berufungsgerichts gemäß § 139 ZPO erforderlich gewesen wäre.

Zitierte Normen: § 286 ZPO § 831 BGB § 139 ZPO
ZPOBerufungsgerichtFischsterbenBrbetreibenKlägerUrsacheRevision

Volltext der Entscheidung

VI ZR 82/61
Verkündet am 10. Oktober 1961 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle.
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit P & Co., oHG in
 der Firma Lotte (Odw.),
Beklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br
 gegen
den	SpiBB	Hai e.V.
vertreten durch seinen geschäftsführenden Vorstand, in WMBHP,	4t,
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Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 hat der VI.Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10.Oktober 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Engels und der Bundesrichter Br. Karl Meyer, Br. Bode, Br. Hauß und Heinrich Meyer
 für Recht erkannt:
Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des Zivilsenats in Barmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 16. Februar 1961 wird zurück-gev/iesen.
Bie Kosten der Revision werden der Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Beklagte betreibt in Mpp|^-GpPPP eine Galvanisieranstalt. im September 1956 übte sie ihr Gewerbe auf einem Grundstück aus, das nahe der	liegt.	Zur Bereitung der
 Galvanisierbäder wurden unter anderem Metallsalze und Zyan verwendet. Die aus den Bädern entnommenen überzogenen Gegenstände wurden in großen Behältern in ständig fließendem Wasser abgespült. Der Abfluß der Spülwässer erfolgte in einen in die I.ppp^ fließenden MüpPpiP»
Unterhalb des Betriebes der Beklagten kam es am 22. September 1956, einem Samstag, im MüPHHB und in der. Mpmp zu einem Fischsterben, das zwischen 13 und H Uhr begann und auf einer Vergiftung der Fische durch Metallsalze oder Zyan beruhte. In dem von dem Pischsterben betroffenen Gewässer hatten drei Mitglieder des Klägers, die ihm ihre Ersatzansprüche abgetreten haben, das Pischereirecht.
Der Kläger hat behauptet, das Pischsterben sei auf schuldhaft im Betrieb der Beklagten gesetzte Ursachen zurückzuführen. Ein Angestellter der Beklagten, Tpppppp, habe am 22.September 1956 im Betrieb ein großes Reinemachen durchgeführt und zv/ischen 10 und 11 Uhr zyanhaltige Flüssigkeit in hoher Konzentration in den Abfluß entleert. Der Pischbestand in der Mp}-PPP sei auf einer Strecke von 5>5 km total und auf weiteren 2,5 km teilweise vernichtet worden. Den Schaden der drei Mitglieder benißt der Kläger auf 8 031 DM, von denen er 1 100 DM mit der Klage verlangt.
 
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und wegen des nicht eingeklagten Betrages im Wege der Widerklage negative Beststellungsklage erhoben. Sie bestreitet, daß das Fischsterben durch in ihrem Betrieb gesetzte Ursachen veranlaßt worden sei. Sie bestreitet weiter irgendein Verschulden. Bezüglich des	behauptet die Beklagte, eine etwaige
 Haftung für diesen entfalle gemäß § 831 BUB.
Das Landgericht hat die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zürückgewiesen und die Entscheidung über die Widerklage, die erst in zweiter Instanz erhoben worden ist, dem Landgericht übertragen.
Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihr Begehren auf Abweisung der Klage und Feststellung gemäß der Widerklage wei ter. Der Kläger hat um Zurückweisung der Revision gebeten.
Entscheidungsgründe:
I. Das Berufungsurteil beruht wesentlich auf der Feststellung von zwei Tatsachen, die jeweils mit Hilfe des An-scheinsbev/eises als erwiesen erachtet sind. Unstreitig hat das jischsterben im	Höhe	der	Galvanisieran-
stalt der Beklagten begonnen und sind die Fische an Giften verendet, mit denen im Betrieb der Beklagten gearbeitet wird. Unter diesen Umständen ist nach Ansicht des Berufungsgerichts selbst wenn e3 sich hierbei im Betrieb der Beklagten um einen einmaligen Vorgang handelte, gemäß der Erfahrung des Le-
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bens der Schluß gerechtfertigt, daß das für das Fischsterben ursächliche Gift aus dem Betrieb der Beklagten stammte. Im Be-rufungsurteil ist v/eiter als erwiesen angesehen, daß die Schadensursache auf ein fahrlässiges Verhalten der für die Beklagte handelnden Gesellschafter zurückzuführen ist. Mit der Tatsache, daß Giftstoffe aus der Galvanisieranstalt der Beklagten in die	gelangt	sind,	stehe	objektiv	ein	Sachver-
halt fest, der nach der allgemeinen Lebenserfahrung den Schluß rechtfertige, daß es in der Galvanisieranstalt an der nötigen Ordnung oder Aufsicht oder an solchen Einrichtungen oder Anordnungen gefehlt habe, durch die derartigen Vorfällen vorgebeugt werde.
Diese beiden Feststellungen, die das Berufungsgericht rechtlich unbedenklich zur Annahme der Haftung der Beklagten führten, halten gegenüber den Angriffen der Revision einer Nachprüfung stand.
II. a) Zunächst ist dem Berufungsgericht darin zuzustim-nen, daß Erwägungen der praktischen Lebenserfahrung den Schluß rechtfertigen, daß, wenn in dem Gewässer unterhalb des Betriebes und nur hier alles animalische Leben durch einen bei der Beklagten verwendeten Giftstoff vernichtet wurde, die Ursache in Betrieb der Beklagten zu suchen ist. Die Revision sucht, indem sie den Oberlandesgericht einen Verstoß gegen § 286 ZPO vorhält, darzutun, daß die Dinge aus einer Anzahl von Gründen nicht so verlaufen sein könnten, wie das Berufungsgericht an-nirxits Das Galvanisierbad könne an dem fraglichen Samstag nicht auogogossen worden sein; es könne nicht beim Abtropfen der Knüpfe so viel Gift ins Wasser gekommen sein, wie für das
 Pischsterben erforderlich; der Arbeitsgang bei der Beklagten verhindere den Abfluß von Giftstoffen, der allein für den Unfallhergang in Frage komme, und der. Betriebsleiter TUB sei früher abgereist, als daß er das Fischsterben verursacht haben könnte. All diese Erwägungen verkennen einerseits das Wesen dea Anscheinsbev/eises, andererseits den Inhalt des Berufungsurteils.
Mit der Anwendung des Anscheinsbev/eises entfällt für den Geschädigten die Last, den beinahe unmöglichen Einzelnachweis konkret zu führen. Die Lebenserfahrung liefert eine sich aufdrängende Verbindung zwischen dem bekannten Erfolg und der möglichen Ursache, ohne daß es eines weiteren konkreten Nachweises bedarf, wie die Dinge sich im Einzelnen abgespielt haben. Werden nun auch zahlreiche Einzelmöglichkeiten ausgeräuml oder dahinzielende Beweise erboten, so besagt das nichts, solange damit nicht alle vorstellbaren Möglichkeiten auage räumt sind (BGH I ZR 22/54 Urteil vom 2. Dezember 1955 - LM § 236 ZPO C Nr. 20 mit Anm. von Lindenmaier = VersR 1956, 53) Durch das Übergehen der von der Revision angeführten Beweis-anträge, die nur negativ gewisse Ursachen ausschließen sollen und nicht positiv andere an deren Stelle zu setzen vermögen, hat das Berufungsgericht zulässigerweise zu dem Ausdruck gebrach* daß auch bei Nachweis all dieser Behauptungen, da sie nicht alle denkbaren Möglichkeiten erfassen, seine Überzeugung bestehen bleibe, die Ursache des Fischsterbens liege im Betrieh der Beklagten. Eine solche Überzeugungsbildung entspricht § 236 ZPO.
b)	Soweit die Revision rügt, es seien Beweiserbieten über positive Behauptungen übergangen, durch die anderweite Unfallursachen als möglich dargetan v/erden sollten, kann dem Berufungsgericht nur zugestimmt werden, daß ausschließlich abstrakte Vermutungen in das Wissen der Zeugen gestellt wurden, die rechtlich unerheblich sind. Die Rügen gehen deshalb fehl.
c)	Damit ist für das Revisionsgericht rechtsverbindlich festgestellt, daß das Fischsterben vom Betrieb der Beklagten seinen Ausgang genommen hat. Dann aber ist rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht die Geschäftsleitung der Beklagten für diesen schwerwiegenden Vorfall als verantwortlich angesehen hat. In einem Betrieb, in dem mit Giftstoffen gearbeitet wird und in dem diese Giftstoffe aus dem Gelände herauskommen können, besteht die unbedingte Verantwortlichkeit der Geschäftsleitung, schädliche Folgeerscheinungen zu vermeiden. Der Fall ist deshalb nicht etwa vergleichbar mit dem, daß in Rahmen einer Massenfabrikation ein mangelhaftes Stück in den Verkehr kommt (Urteil des erkennenden Senats
 vom 21. April 1956 - VI ZR 36/55 - LM § 286 ZPO C Nr. 24 VersR 1956, 410 = VRS 11, 16). In einem Fall wie dem vorliegenden spricht vielmehr die Lebenserfahrung dafür, daß die Ge-öchäftsleitung für den ungünstigen Verlauf verantwortlich ist. Dies hat das Oberlandesgericht zutreffend festgestellt. Damit folgt unmittelbar die Haftung der Beklagten aus § 823 BGB, wobei die Fischereirechte der Beteiligten unbedenklich als sonstige Rechte im Sinne des Absatz 1 anzusehen sind,
d)	Die Beklagte könnte, wie das Berufungsgericht zutreffend erwogen hat, von dieser Haftung nur freikommen, wenn sie
 
dartun könnte, daß ein angestellter Verrichtungsgehilfe, nicht also die Gcochäftsleitung, der einzig Schuldige ist, und wenn für diesen der Entlastungsbeweis geführt wäre. Oh das Berufungsgericht auf die Notwendigkeit eines Entlastungsbeweises für alle in Betracht kommenden Betriebsangehörigen gemäß § 139 ZPc hätte hinwcisen sollen, kann dahingestellt bleiben, denn die auf § .139 ZPO gestützte Rüge ist schon deshalb unerheblich, weil die Beklagte selbst für den hauptsächlich in Betracht kommenden Betriebsleiter	als	vermeintlichen Ent-
lastungsbeweis nur Dinge vorgetragen hat, die nicht entfernt * den nach § 831 BGB zu stellenden Anforderungen entsprechen.
Konnte aber für den Betriebsleiter nach dem eigenen Beweisangebot der Beklagten der Entlastungsbeweis nicht geführt werden, so kommt es auf die vom Berufungsgericht angenommene Notwendigkeit daß für die anderen Angestellten der Entlastungsbeweis angetreten werde, nicht mehr an.
arbeitete mit hochgiftigen Stoffen. Darüber, daß gerade er der verantwortliche Leiter war, hat die Beklagte mehrfach Ausführungen gemacht. Er war in diesem Fach nicht ausgebildet, sondern ungelernt, und daher im wesentlichen auf die empirischen Hinweise seines Vorgängers angewiesen. Er besorgte die Giftstoffe, bewahrte sie in einem Schrank auf und verwendete sie von Pall zu Pall. Es mag durchaus sein, daß er an sich-, wie die Beklagte behauptet, gewissenhaft war. Aber die Beklagte hat trotz Hinweises der Gegenseite keine Überwachung behauptet, geschweige denn dargetan« Es ist nicht behauptet worden, daß ein von der Geschäftsführung überwachtes Gifttuch geführt wurde oder die Vorräte sonst kontrolliert
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wurden. Eine Überprüfung des Verhaltens des Tragarski etwa beim Weggießen der Abwässer oder eine Kontrolle ist nie behauptet worden. Ebenso wenig ist dargetan, daß seinerseits über die Notwendigkeit einer Unterweisung der ihm unterstellten, gelegentlich wechselnden Arbeiterinnen belehrt und insoweit überwacht worden ist. Trotz aller Hinweise hat daher die Beklagte schon für TUBHB keinen ausreichenden Entlastungsbeweis erboten. Für diese im ganzen Rechtsstreit behandelte Frage kann sie sich auch nicht darauf berufen, daß noch ein besonderer Hinweis des Berufungsgerichts gemäß § 139 ZPO erforderlich gewesen wäre.
Damit erweist sich die Revision in jeder Beziehung a*ls ungerechtfertigt. Sie war daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.	“	■	'
Engels
 Dr.K.E.Meyer
 Br.Bode
 Br. Hauß
H. Meyer
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