Die Klägerin hat von der Erstbeklagten als Halterin und vom Zweitbeklagten als dem Fahrer des Wagens Ersatz für den durch den Unfall entstandenen materiellen Schaden verlangt. Auf die Berufung der Klägerin, die nur noch zwei Drittel ihres Schadens ersetzt verlangt, hat das Oberlandesgericht die bezifferten Klageansprüche dem Grunde nach zur Hälfte für gerechtfertigt erklärt und eine entsprechende Feststellung hinsichtlich des weiteren, noch entstehenden Schadens getroffen. I* Die Revision wendet sich gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, der Zweitbeklagte sei mit einer Geschwindig-keit von 40 km/st Uber die P^Pstraße gefahren. Ohne Rechtsirrtum ist das Berufungsgericht insoweit davon susgegangen, bei den vom Polizeioberwachtmeister so bezeichneten "Fahr- und Blockierspuren” habe es sich nur um Bremsspuren gehandelt und hat aus'<ihndn eine Geschwindigkeit von 40 km/st errechnet. Der Sachverständige Schfl^, dem das Berufungsgericht gefolgt ist, hatte erklärt, bei mittleren Geschwindigkeiten seien auf dieser Straße keine Fahrspuren zu erkennen. vision hinweist, hatte hierzu dargelegt, daß ein Personenwagen auf einer trockenen sauberen Betondecke erfahrungsgemäß keine Fahrspuren hinterlasse4 Auch er erklärte die festgestellten Spuren ausdrücklich für Bremsspuren, Zwar hatte der Sachverständige aus diesen Brems- Dieser hatte vor dem Senat des Berufungsgerichts angegeben, er sei mit einer Geschwindigkeit von 35 -40 km/st, vielleicht auch 30 bis 40 km/st gefahren. Es hat erkannt, daß auf einer so breiten und guten Straße mit griffigem Belag nur unter besonderen Umständen eine Herabsetzung dieser Geschwindigkeit erforderlich gewesen wäre. Als solchen Umstand hat das Berufungsgericht ein Herübergreifen des starken Fußgängerverkehrs vor dem Staufentheater vom Gehwog auf die Fahrbahn als gegeben und für den Zweitbeklagten erkennbar festgestellt. Die Feststellung des Berufungsgerichts, im Zeitpunkt dos Unfalls seien viele Fußgänger auf der Straße gewesen und es habe ein reger Fahrzeug- und Fußgängerverkehr geherrscht, beruht nicht nur auf der Augenscheinseinnahme des Gerichts von 1959» wie die Revision meint. Der Zweitbeklagte müßte nach den ihm bekannten örtlichen Verhältnissen wegen des Beginns der Vorstellung im Staufentheater auch mit einem schnellen Überqueren der ganzen Fahrbahn durch einen Fußgänger rechnen, wie das Berufungsgericht dargelegt hat* Zwar wird im/allgemeinen ein Kraftfahrer däx^-auf vertrauen dürfen, ein Fußgänger werde bei einer 9,70 m breiten Fahrbahn zunächst in der Mitte anhalten, um sich noch“ mals über den Fahrzeugverkehr zu vergewissern* Hier konnte der Zweitbeklagte jedoch wegen der besonderen Verkehrslage nicht darauf vertrauen, Besucher des Staufentheaters würden nur nach genauer Prüfung des Fährverkehrs die Mitte der Fahrbahn überschreiten* Daher rechtfertigt sich auch die Forderung des Berufungsgerichts nach einem akustischen Warnzeichen durch den Zweitbeklagten, als die Klägerin mit dem überqueren der Fahrbahn begann* Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß die Klägerin auf der Fahrbahnmi tte nicht mehr nach rechts ih die Fahrtrichtung des herannahenden Zweitbeklagten geblickt,vielmehr reichlich unbekümmert die Straße überquert hat.Fs hat ausdrücklich erwähnt, daß die Klägerin beim Überqueren dieser Hauptdurchgangsstraße besonders vorsichtig und aufmerksam hätte sein müssen* Mindestens auf der Straßenmitte wäre nochmals zu prüfen gewesen, ob keine Gefahr drohte, da die Fahrbahn in erster Linie für don Fährverkehr bestimmt sei. Zu Unrecht meint schließlich die Revision, die Voraussetzungen für ein Grundurteil seien nicht gegeben, soweit dei Schaden aus der Vereinbarung eines neuen Gesellschaftsvertra-ges hergeleitet wird« Bei dem geltendgemachten Vermögensscbaden handelt es sich nämlich um einen einheitlichen Anspruch, der mit der geringeren Entlohnung infolge Beeinträchtigung Arbeitskraft begründet wird.
2218 028 VI 2R 82/59 Verkündet am 12. April I960 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit 1.) 2.) der Firma Erich 1 VHP GmbH, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Erich LflP in des Prokuristen Josef Bo^Hpveg P-fl, Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. gage n Rosi gebe straße 9 Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12. April I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Engels und der Bundesrichter Br. Kleinewefers, Br. Bode, Br. Häuß und Heinrich Meyer für Recht erkannt: Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 5. März 1959 wird zurückgewiesen. Bie Kosten der Revision werden beiden Beklagten zu 15/16, dem Zweitbeklagten zu einem weiteren Sechszehntel auferlegt. Von Rechts wegen 2 Tatbestand: Am Sonntag, dem 15. März 1953 überquerte die Klägerin gegen 20.10 Uhr die Fahrbahn der west-östlich verlaufenden Pfl^straße in um zu dem auf der südlichen Straßen- seite gelegenen Staufentheater zu gelangen. Bevor sie jedoch den südlichen Gehweg erreichte, wurde sie von dem in östlicher Richtung fahrenden Mercedes-Personenkraftwagen (170 D) der firstbeklagten erfaßt und verletzt. Die PflPstraße ist ein Teil der Bundesstraße Die Betondecke ihrer an der Unfallstelle 9*70 m breiten Fahrbahn war trocken und in gutem Zustand. Die Klägerin hat von der Erstbeklagten als Halterin und vom Zweitbeklagten als dem Fahrer des Wagens Ersatz für den durch den Unfall entstandenen materiellen Schaden verlangt. Vom Zweitbeklagten hat sie außerdem ein Schmerzensgeld in Höhe von 3 000 DM begehrt. Das Landgericht wies die erhobene Klage ab, da der Unfall für die Beklagten ein unabwendbares Ereignis im Sinne von § 7 Abs. 2 StVG gewesen sei. Auf die Berufung der Klägerin, die nur noch zwei Drittel ihres Schadens ersetzt verlangt, hat das Oberlandesgericht die bezifferten Klageansprüche dem Grunde nach zur Hälfte für gerechtfertigt erklärt und eine entsprechende Feststellung hinsichtlich des weiteren, noch entstehenden Schadens getroffen. Die Erstbeklagte ist nur im Haftungsrahmen des Straßenverkehrsgesetzes verurteilt worden. Mit der Revision erstreben die Beklagten die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen. EntseheidungsgrUnde s I* Die Revision wendet sich gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, der Zweitbeklagte sei mit einer Geschwindig-keit von 40 km/st Uber die P^Pstraße gefahren. Ohne Rechtsirrtum ist das Berufungsgericht insoweit davon susgegangen, bei den vom Polizeioberwachtmeister so bezeichneten "Fahr- und Blockierspuren” habe es sich nur um Bremsspuren gehandelt und hat aus'<ihndn eine Geschwindigkeit von 40 km/st errechnet. Der Sachverständige Schfl^, dem das Berufungsgericht gefolgt ist, hatte erklärt, bei mittleren Geschwindigkeiten seien auf dieser Straße keine Fahrspuren zu erkennen. Auch der Sachverständige auf den die Re- vision hinweist, hatte hierzu dargelegt, daß ein Personenwagen auf einer trockenen sauberen Betondecke erfahrungsgemäß keine Fahrspuren hinterlasse4 Auch er erklärte die festgestellten Spuren ausdrücklich für Bremsspuren, Zwar hatte der Sachverständige aus diesen Brems- spuren nur eine Geschwindigkeit von etwa 35 km/st errechnet. Seine abweichende Feststellung hat das Berufungsgericht jedoch unter Hinweis auf die Ausführungen des Sachverständigen Sch^^ damit begründet, daß die Bremswirkung früher eingesetzt habe, als die Spuren erkennen ließen. Bei der Würdigung ist auch berücksichtigt, daß blockierende Räder meist eine geringere Verzögerung ergeben, als gut gebremste. Selbst HäflHP hatte hierzu erklärt, bei der trockenen, griffigen Fahrbahn sei die Blockierspur einer normal starken Bremsspur gleichzusetzen. Gegen die Feststellung von 40 km/st bestehen umsoweniger Bedenken, als der Sachverständige Sch|^P sogar eine Fahrgeschwindigkeit von 50 km/st für möglich hält. Das Berufungsgericht durfte entgegen der Meinung der Revision auch die eigenen Angaben des Zweitbeklagten als Beweismittel verwenden. Dieser hatte vor dem Senat des Berufungsgerichts angegeben, er sei mit einer Geschwindigkeit von 35 -40 km/st, vielleicht auch 30 bis 40 km/st gefahren. Für die Feststellung sprach weiter die Aussage des Sohnes des Zweitbeklagten . Dieser hatte erklärt,am Marktplatz habe sein Vater das Tempo, das ungefähr 40 km/st betrug, ermäßigt, nach dem Marktplatz aber seine Geschwindigkeit wieder erhöht. Ein Rechtsiaangel bei der Feststellung der Fahrgeschwindigkeit ist somit nicht ersichtlich. 2. Zu Unrecht wendet sich die Revision auch gegen die Auffassung, diese Geschwindigkeit sei Überhöht gewesen. Das Berufungsgericht hat nicht allgemein die Einhaltung einer Geschwindigkeit von 40 km/st beanstandet. Es hat erkannt, daß auf einer so breiten und guten Straße mit griffigem Belag nur unter besonderen Umständen eine Herabsetzung dieser Geschwindigkeit erforderlich gewesen wäre. Als solchen Umstand hat das Berufungsgericht ein Herübergreifen des starken Fußgängerverkehrs vor dem Staufentheater vom Gehwog auf die Fahrbahn als gegeben und für den Zweitbeklagten erkennbar festgestellt. Viele Fußgänger und Kinobesucher überquerten, wie das angefochtene Urteil feststellt, die Straße vor dem Sta.ufentheater in beiden Richtungen. Für einen solchen Fall der Gefährdung Dritter ist dann aber zu Recht die Herabsetzung einer sonst nicht zu beanstandenden Fahrgeschwindigkeit verlangt worden. Die Feststellung des Berufungsgerichts, im Zeitpunkt dos Unfalls seien viele Fußgänger auf der Straße gewesen und es habe ein reger Fahrzeug- und Fußgängerverkehr geherrscht, beruht nicht nur auf der Augenscheinseinnahme des Gerichts von 1959» wie die Revision meint. Bei dem seit 1953 erheblich angestiegenen Verkehr wäre es allerdings zweifelhaft, ob die Verhältnisse vön 1959 ohne weiteres auf das Jahre 1953 übertragen werden könnten. Das Gericht hat sich jedoch nur einen Eindruck der Verkehrssituation im Jahre 1959 verschafft und seine Feststellungen für das Jahre 1953 auf die Aussage des Poli-zeloberwachtmeisters gestützt. Dieser hatte bekun- det, der Fußgängerverkehr bei der Augenscheinseinnahme im Jahre 1959 entspreche dem zur Zeit des Unfalls im Jahre 1953« Eie Ein nähme des Augenscheins im Jahre 1959 war somit nur in Verbindung mit der Aussage die Grundlage der tatrichterlichenl Feststellung* Damit kann auch insoweit kein Rechtsverstoß des f Berufungsgerichts festgestellt werden* Der Zweitbeklagte müßte nach den ihm bekannten örtlichen Verhältnissen wegen des Beginns der Vorstellung im Staufentheater auch mit einem schnellen Überqueren der ganzen Fahrbahn durch einen Fußgänger rechnen, wie das Berufungsgericht dargelegt hat* Zwar wird im/allgemeinen ein Kraftfahrer däx^-auf vertrauen dürfen, ein Fußgänger werde bei einer 9,70 m breiten Fahrbahn zunächst in der Mitte anhalten, um sich noch“ mals über den Fahrzeugverkehr zu vergewissern* Hier konnte der Zweitbeklagte jedoch wegen der besonderen Verkehrslage nicht darauf vertrauen, Besucher des Staufentheaters würden nur nach genauer Prüfung des Fährverkehrs die Mitte der Fahrbahn überschreiten* Daher rechtfertigt sich auch die Forderung des Berufungsgerichts nach einem akustischen Warnzeichen durch den Zweitbeklagten, als die Klägerin mit dem überqueren der Fahrbahn begann* Ebensowenig ist die Annahme des Berufungsgerichts zu beanstanden, das fahrlässige Verhalten des Zweitbeklagten sei für den Unfall mitursachlich. Die Revision selbst hat insoweit vorgetragen, der Zweitbeklagte habe die Absicht der Klägerin, die Straße zu überqueren., bereits 3? 5 bis 4 Sekunden vor dem Unfall erkennen können. Sie kommt nur deshalb zu anderen Ergebnissen hinsichtlich der Ursächlichkeit des Verhaltens des Zweitbeklagten, weil sie zu Unrecht davon ausgeht, dieser sei weder zu schnell gefahren, noch habe er mit einem überschreiten der Fahrbahnmitte rechnen müssen. 3- Die Revision meint schließlich, selbst wenn ein un-fallursächliches Verschulden dies Zweitbeklagten angenommen werde, falle es gegenüber dem schuldhaft grob verkehrswidrigen Verhalten der Klägerin nicht ins Gewicht. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß die Klägerin auf der Fahrbahnmi tte nicht mehr nach rechts ih die Fahrtrichtung des herannahenden Zweitbeklagten geblickt,vielmehr reichlich unbekümmert die Straße überquert hat.Fs hat ausdrücklich erwähnt, daß die Klägerin beim Überqueren dieser Hauptdurchgangsstraße besonders vorsichtig und aufmerksam hätte sein müssen* Mindestens auf der Straßenmitte wäre nochmals zu prüfen gewesen, ob keine Gefahr drohte, da die Fahrbahn in erster Linie für don Fährverkehr bestimmt sei. Bs ist weiter betont, die Klägerin habe nicht erwarten können, ein Kraftfahrer werde langsam fahren oder gar anhalten, um ihr das Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen* Da hiernach ersichtlich alle zu Lasten der Klägerin für die Schadensverteilung bedeutsamen Umstände berücksichtigt sind, kann die in erster Linie dem Tatrichter obliegende Schadensabwägung mit der Revision nicht angegriffen werden* Die Schadensabwägung mußte trotz des erheblichen mitwirkenden Ver- schuldens der Klägerin nicht dazu führen, ihr den Schaden vol aufzuerlegen. Zu Unrecht meint schließlich die Revision, die Voraussetzungen für ein Grundurteil seien nicht gegeben, soweit dei Schaden aus der Vereinbarung eines neuen Gesellschaftsvertra-ges hergeleitet wird« Bei dem geltendgemachten Vermögensscbaden handelt es sich nämlich um einen einheitlichen Anspruch, der mit der geringeren Entlohnung infolge Beeinträchtigung Arbeitskraft begründet wird. Da ein solcher Schaden an sich für das Berufungsgericht außer Präge steht, konnte daher ein Grundurteil ergehen. Ob und inwieweit dieser Klageanepruch zi gesprochen werden kann, ist im Höheverfahren zu prüfen. Die Revision war daher zurückzuweisen Die KostenentScheidung beruht auf § 97 ZPO. Dr. tCleinewefers Dr. Bode Dr. Hauß Heinrich Meyer Engels