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BGH · VI ZR 82/52

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 82/52

Beklagte, Berufuhgsklägerin und Revisicns'beklagte hat der VI, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9- November 1953 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br, Kleinewefers, Dr» Gelhaar, Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des ", Zivilsenats des Oberlandesgerichrs Stuttgart vom 19* Harz 1952 aufgehoben, . Is ist unstreitig, dass der Sachschaden an dem Personenkraftwagen zu gleichen Teilen von dem Kraft wagen der Firma C-MMV & DmMMÜÜ und der Beklagten als der Betriebsunternehmerin der Eisenbahn verursacht worden ist» Die Beklagte hat- innerhalb der Prist des § 5 SHaftpflG weder eine Anzeige des Geschädigten über den Unfall erhalten noch auf andere Weise davon erfahren»1 ith/iimblt Die Klägerin als Haftpfliehtversicherer der Firma Groß & Perthuhn hat den Sachschaden ersetzt und begehrt die Hälfte des von ihr aufgewendeten Betrages von der Beklagten» daß die Beklagte und der Versicherungsnehmer ‘der-Klägerin dem Eigentümer des bei dem Unfall zu Schaden gekommenen Perso- . Die Ausgleichung der beiden Ersatzpflichtigen untereinander richtet sich nach § 17 KrfzG (jetzt StVG); Da über den Umfang der Verursachung kein Streit besteht, hängt die Entscheidung des Rechtsstreits nur von der Rechtsfrage ab, ob dem Versicherungsnehmer der Klägerin ein nach § 67 VVG auf die Klägerin übergegangener Ausgleichsanspruch gegen die Beklagte zusteht, obwohl die Anzeigefrist des § 5 SHaftpflG von dem Geschädigten versäumt worden ist, 2„ Das Berufungsgericht hat im Gegensatz zu dem Landgericht angenommen, dass § 5 SHaftpflG auf den Ausgleichsanspruch entl sprechende Anwendung findet, und ist deshalb zur Abweisung der .Plage gelangt,. Wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, ist für eine unmittelbare Anwendung dieser Vorschrift auf den hier in Betracht kommenden Ausgleichsanspruch zwischen den Gesamtschuldnern des § 17 StVG kein Raum, § 1 SHaftpflG verpflichtet den Betriebsunternehmer, den bei' dem Betriebe einer; Eisenbahn oder Strassenbahn entstehenden Sachschaden zu ersetzen,. Hach § 5 des Gesetzes verliert der Ersatzberechtigte den Ersatzanspruch, wenn er nicht innerhalb von drei Monate nachdem er von dem Schaden Kenntnis erlangt hat, dem Ersatz-., pflichtigen den Unfall anzeigt. Aber auch eine entsprechende Anwendung ist nicht gerechtfertigt o Der •Ausgleichsanspruch ist- seinem Wesen und In-halt nach von dem Schadensersatzanspruch aus § 1 SHaftpflG ■ so" verschieden? sondern auch das Gesetz über die Haftpflicht der Eisenbahnen und Strassenbahnen für Sachschaden behandeln? Das steht in der Recht .sprechung fest und ist auch -in der Rechtslehre allgemein anerkannt "worden (RGZ 69? der Gesetzgeber habe den Ausgleichsanspruch der gleichen Regelung wie den Ersatzes nspruch des Geschädigten uhterwerfen wollen und habe bei der Redaktion des Gesetzes nur die selbständige Natur des Ausgleichsanspruchs übersehen? ist nicht gerechtfertigt„ Das Gesetz über die Haftpflicht der Eisenbahnen und Strassenbah-lien .für Sachschaden ist in April 1940? Recht sprechung übersehen habet Das" "ist um’SG- We~(5jfj niger anzunehmen, • als in § 8 SHaftpfIG für den Pall' der Verursachung des Schadens durch mehrere Eisenbahnen oder Sträs-lf senbahnen eine dem § 17 StVG nachgebildete A us gle i chs re g e1 ung( getroffen worden ist (vgl auch Koffka in DJ 1940?538 und Pf und tner-rleubert unter II b 70 zu dem Gesetz vom 29»" April T94%1 i:| Giber .den ;rechtspolitischen Grund' des § 15 KrfzG (ptzt StVG| der dem' § 5'SHaftpf IG als Vorbild diente und im 'wesentlichen '$ mit ihm übereinstimmt; sagt die Begründung zu dem Entwurf des I .Gesetzes über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen? Dieser Schutz -ist angesichts der 'weitgehen-" den Haftung des Bahn Unternehmer a und mit Rücksicht auf die ihm obliegende Beweislast (§2 SHaftpfIG) angemessen,- soweit; es sich um den Anspruch des Unfallgeschädigten handelt. : im vorliegenden Palle, ein Gesamtschuldner Ausgleichung ver-' langt, der ebenso wie die Beklagte'nur aus dem Gesichtspunkt; . Dass § 5 SHaftpflG nicht entsprechend angewandt werden kann, entspricht auch sinngemäss den Entscheidungen des Reichsgerichts, nach denen die Verjährungsvörschrift des § 14- StVG, die im wesentlichen mit § 6 SHaftpflG übereinstimmt, auf den Ausgleichsanspruch zwischen Gesamtschuldnern nicht entsprechend anzuwenden ist (RGZ 90? 3» Die Beklagte will einen Ausgleichsanspruch auch deshalb verneinen, weil eine gesamtschuldnerische Haftung hier nicht gegeben sei» Da sie? die Beklagte, nicht mehr in Anspruch genommen werden könne, sei eine gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten ausgeschlossen Es ist richtig, dass eine Ausgleichung nur stattfindet, wenn mehrere Schuldner für den Schaden haften, denn die Aus- da ein Gesamtschuldner infolge eines nur für ihn wirksamen Standes dem Gläubiger gegenüber befreit wird (RGZ 69-■ 422 Ebenso wie die Ausgleichungspflicht nicht beseitigt wird, der Geschädigte nur einem der Haftpflichtigen die Schuld (§§ 597? Rach alledem ist das Berufungsgericht- zu Unrecht zur ICLageabweisung gelangt» Das angefochtene Urteil war daher nach § 564 ZPO aufzuheben» Da die Aufhebung nur wegen G zesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festges' te Sachverhältnis erfolgt und nach diesem die Sache zur entscheidung reif ist?

Zitierte Normen: § 17 StVG § 597 BGB § 564 ZPO
SHaftpflGSachschadenGesamtschuldnerRGZGesetzAusgleichsanspruchStVGGeschädigte

Volltext der Entscheidung

•Für ciaa Hachsehlage werk! Für öle -Amtliche Sammlüirig!
Gesetzs Rechtssstz
 Aktenzeichens Urteil des BGH
■SHaftpflG § 5 § 5 SHaftpflG findet auf den Ausgleichsanspruch des § 1? ErfzG (jetzt StVG) jedenfalls dann keine Anwendung; wenn die Gesamtschule]-'iier dem Geschädigten ohne Verschulden haften,
: VI ZR 82/52 vom o November 1955
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 Verkündet am 21» November 1953 Malessa, Justizassistent . als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
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In dem Rechtsstreit
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Beklagte, Berufuhgsklägerin und Revisicns'beklagte
 hat der VI, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9- November 1953 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br, Kleinewefers, Dr» Gelhaar,
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für Recht erkannt?
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des ", Zivilsenats des Oberlandesgerichrs Stuttgart vom 19* Harz 1952 aufgehoben, .
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Die Berufung der Beklagten gegen das an Stelle der. Verkündung . ark 25 V Oktober 195 i zugestellte urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart wird zurückgewiesen»
Von Rechts wegen
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 Mm 30» Fövember 1948 fuhr der Kraftwagen der '	-	®|8t
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 Personenkraftwagen auf. Die Sicht des Fahrers war durch den Dampf beeinträchtigt, den eine unter der Überführung fahrende Lokomotive abliess. Is ist unstreitig, dass der Sachschaden an dem Personenkraftwagen zu gleichen Teilen von dem Kraft wagen der Firma C-MMV & DmMMÜÜ und der Beklagten als der Betriebsunternehmerin der Eisenbahn verursacht worden ist» Die Beklagte hat- innerhalb der Prist des § 5 SHaftpflG weder eine Anzeige des Geschädigten über den Unfall erhalten noch auf andere Weise davon erfahren»1	ith/iimblt
 Die Klägerin als Haftpfliehtversicherer der Firma Groß & Perthuhn hat den Sachschaden ersetzt und begehrt die Hälfte des von ihr aufgewendeten Betrages von der Beklagten»
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben» die Berufung führte zu ihrer Abweisung. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin ’Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils» Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
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 Ints che id ungsgründe^
Die Revision ist begründet-
1. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus. daß die Beklagte und der Versicherungsnehmer ‘der-Klägerin dem
 Eigentümer des bei dem Unfall zu Schaden gekommenen Perso- . nenkraftwagens als' Gesamtschuldner für den entstandenen Scha den haftbar waren, und zwar beruht die Haftung der Beklagten auf § 1 SHaftpflG und die des Versicherungsnehmers der Hä- -| gerin auf § 7 KrfzG. Die Ausgleichung der beiden Ersatzpflichtigen untereinander richtet sich nach § 17 KrfzG (jetzt StVG); Da über den Umfang der Verursachung kein Streit besteht, hängt die Entscheidung des Rechtsstreits nur von der Rechtsfrage ab, ob dem Versicherungsnehmer der Klägerin ein nach § 67 VVG auf die Klägerin übergegangener Ausgleichsanspruch gegen die Beklagte zusteht, obwohl die Anzeigefrist des § 5 SHaftpflG von dem Geschädigten versäumt worden ist,
2„ Das Berufungsgericht hat im Gegensatz zu dem Landgericht angenommen, dass § 5 SHaftpflG auf den Ausgleichsanspruch entl sprechende Anwendung findet, und ist deshalb zur Abweisung der .Plage gelangt,.
Wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, ist für eine unmittelbare Anwendung dieser Vorschrift auf den hier in Betracht kommenden Ausgleichsanspruch zwischen den Gesamtschuldnern des § 17 StVG kein Raum, § 1 SHaftpflG verpflichtet den Betriebsunternehmer, den bei' dem Betriebe einer; Eisenbahn oder Strassenbahn entstehenden Sachschaden zu ersetzen,. Hach § 5 des Gesetzes verliert der Ersatzberechtigte den Ersatzanspruch, wenn er nicht innerhalb von drei Monate nachdem er von dem Schaden Kenntnis erlangt hat, dem Ersatz-., pflichtigen den Unfall anzeigt. Mit diesem Ersatzanspruch ist; nur der dem Ersatzberechtigten auf Grund der Vorschriften de Gesetzes über die Haftpflicht der Eisenbahnen und Strassen-bahnen für Sachschaden zustehende Anspruch gemeint (Biermann-' Kommentar zu dem Gesetz über die Haftpflicht der Eisenbahnen
 trass eh'bahnen für Sachschäden? 3* Aufl 1953? § 5 Anm I.)
Aber auch eine entsprechende Anwendung ist nicht gerechtfertigt o Der •Ausgleichsanspruch ist- seinem Wesen und In-halt nach von dem Schadensersatzanspruch aus § 1 SHaftpflG ■ so" verschieden? dass er nicht ohne weiteres dem § 5 SHaft-pflG- unterstellt werden kann, Nicht nur das Bürgerliche Gesetzbuch und das Kraftfahrzeuggesetz? sondern auch das Gesetz über die Haftpflicht der Eisenbahnen und Strassenbahnen für Sachschaden behandeln? wie § 8 dieses Gesetzes zeigt, das SchuldVerhältnis der Gesamtschuldner untereinander als ein sol ches ? das selbständig neben dem Rechtsverhältnis zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner besteht. Beide Ansprüche? der Schadensersatzanspruch des Gläubigers und der Ausgleichsan-spruch der Gesamtschuldner? sind sowohl ihrem Inha1t wie auch der Personenbesiehung nach verschieden.. Das steht in der Recht .sprechung fest und ist auch -in der Rechtslehre allgemein anerkannt "worden (RGZ 69? 422 ff 84? 4".5 /42j7; 90, 220 ,72937?» 146? 97 /Toi/? 160? 148 /TTO// BGB RGRK 10, Aufl § 426 A 11m i a Ep Müller? Strassenverkehrsrecht ’17.7 Aufl; 1953? §■ 17 G ; und Geigel? Der Haftpflichtprozess? .67 Aufl 1952 Seite' 93)v 7/f
Die Annahme des Berufungsgerichts? der Gesetzgeber habe den Ausgleichsanspruch der gleichen Regelung wie den Ersatzes nspruch des Geschädigten uhterwerfen wollen und habe bei der Redaktion des Gesetzes nur die selbständige Natur des Ausgleichsanspruchs übersehen? ist nicht gerechtfertigt„ Das Gesetz über die Haftpflicht der Eisenbahnen und Strassenbah-lien .für Sachschaden ist in April 1940? also in einem Zeitpunkt erlassen worden? in dem die selbständige Natur des. Ausgleichsanspruchs in der Rechtsprechung allgemein
 waro Es kann daher nicht angenommen werden'; .dass der Gesetz- i rgeber diese. Recht sprechung übersehen habet Das" "ist um’SG- We~(5jfj niger anzunehmen, • als in § 8 SHaftpfIG für den Pall' der Verursachung des Schadens durch mehrere Eisenbahnen oder Sträs-lf senbahnen eine dem § 17 StVG nachgebildete A us gle i chs re g e1 ung( getroffen worden ist (vgl auch Koffka in DJ 1940?538 und Pf und tner-rleubert unter II b 70 zu dem Gesetz vom 29»" April T94%1
Sinn und Zweck des Gesetzes lassen es ebenfalls hicht;|| ^gerechtfertigt erscheinen? auch den Ausgleichsanspruch des % .§.17 StVG dem Rechtsverlust des § 5 SHaftpflG auszuse.tzen» i:| Giber .den ;rechtspolitischen Grund' des § 15 KrfzG (ptzt StVG| der dem' § 5'SHaftpf IG als Vorbild diente und im 'wesentlichen '$ mit ihm übereinstimmt; sagt die Begründung zu dem Entwurf des I .Gesetzes über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen? ,!Der Ersatz- 1 pflichtige hat ein berechtigtes Interesse an der schleunigen^ Feststellung des Sachverhalts? da ihm nach dem Entwürfe die 7 Beweispflicht irr Bezug auf ’die'Ursache des Unfalls obliegt. -4 Er darf deshalb verlangen? dass er so rasch als möglich von dem Schaden? für den er verantwortlich gemacht werden soll; Kenntnis erhält». .Mit Rücksicht hierauf setzt der Entwurf imSsi §9 (jetzt § 15 StVG) dem Ersatzberechtigten eine. Ausschluss-7 frist von einem Monat? binnen deren er dem Gegner den Scha- ’r den anzuzeigen hat1* (Drucksachen des Deutschen Reichstages Bet 248 Hr 988 S 5595 /560Ö/),. Aus den gleichen'Erwägungen bezweckt die'Anmeldefrist in § 5 SHaftpfIG den Schutz des Er- 7 satzpflichtigen. Dieser Schutz -ist angesichts der 'weitgehen-" den Haftung des Bahn Unternehmer a und mit Rücksicht auf die ihm obliegende Beweislast (§2 SHaftpfIG) angemessen,- soweit; es sich um den Anspruch des Unfallgeschädigten handelt. Da | ihm die Vorteile der Gefährdungshaftung und der Beweislastregelung zugute kommen?, mag ein so Weitgehender Eingriff in®
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seine Rechte,'wie § 5 SHaftpflG ihn snordnet, gerechtfertigt sein«' Das kann jedenfalls dann nicht gelten, wenn, wie .. : im vorliegenden Palle, ein Gesamtschuldner Ausgleichung ver-' langt, der ebenso wie die Beklagte'nur aus dem Gesichtspunkt; . der Gefährdungshaftung (§7 StVG) in Anspruch genommen wird Das hat das Berufungsgericht bei Beurteilung der Interessenlage übersehene Im vorliegenden Balle erscheint es nicht a:n-"'. gebracht, die' mit der Einführung der Anzeigefristen (§ ’5,/.):/)',/;:});. SHaftpflG und. § 15 StVG) gegenüber dem Ersatzberechtigten geschaffene Erl eicht er urig auch auf das Verhältnis der beiden Ersatzpflichtigen zueinander auszudehnen. Eine einschränkende Auslegung des Gesetzes ist zudem auch deswegen geboten, weil § 5 SHaftpflG mit der einschneidenden Anordnung des Eechtsver-lüstes eine Ausnahmeregelung enthält.

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Dass § 5 SHaftpflG nicht entsprechend angewandt werden kann, entspricht auch sinngemäss den Entscheidungen des Reichsgerichts, nach denen die Verjährungsvörschrift des § 14- StVG, die im wesentlichen mit § 6 SHaftpflG übereinstimmt, auf den Ausgleichsanspruch zwischen Gesamtschuldnern nicht entsprechend anzuwenden ist (RGZ 90? 290 /293 ff/; RGZ 146, 97)»
Auch das Schrifttum hat dies gebilligt (Geigel, Der Haftpflichtprozess, 6, Aufl 1952 S 93; Hüller, Strassenyerlcehrs-rech’t, 17<■ Aufl 1953, § 17 StVG Ann H)„
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3» Die Beklagte will einen Ausgleichsanspruch auch deshalb verneinen, weil eine gesamtschuldnerische Haftung hier nicht gegeben sei» Da sie? die Beklagte, nicht mehr in Anspruch genommen werden könne, sei eine gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten ausgeschlossen

Es ist richtig, dass eine Ausgleichung nur stattfindet,
 wenn mehrere Schuldner für den Schaden haften, denn die Aus-

gleichungspflicht ist eine Folge der Schadensersatzpfli ohne diese kann jene nicht bestehen (RGZ 84? 415 /43l7;
 164§ 146? 97 /702j und 153? 38 /X'SJ)* Die Beklagte irr wemi sie meint? diese Schadensersatzpflicht beider Gesa Schuldner müsse auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung den Ausgleichsanspruch bestehen» Dieser Anspruch wurzelt dem inneren 8chuldVerhältnis? dein Gemeinschaftsverhältni das zwischen den Gesamtschuldnern besteht» Er entsteht n erst durch die Befriedigung des Geschädigten? sondern in dem Augenblick? ir, dem die mehreren Ersatzpflichtigen dem schädigten ersatzpflichtig werden? also normalerweise im punkt des Unfalls (RGZ 69? 422 /426/i RGZ 160? 151? Innec Lehmann § 95 III5 Geigel, aaO S 92),' Die so begründete A gleichungspflicht wird - sofern sich nicht aus besondere Umständen ein anderes ergibt - nicht dadurch berührt? da ein Gesamtschuldner infolge eines nur für ihn wirksamen Standes dem Gläubiger gegenüber befreit wird (RGZ 69-■ 422 Ebenso wie die Ausgleichungspflicht nicht beseitigt wird, der Geschädigte nur einem der Haftpflichtigen die Schuld (§§ 597? 423 BGB)? wird die Ausgleichungspflicht nicht b rührt? wenn die Ersatzpflicht eines Gesamtschuldners entf weilder Ersatzberechtigte die Anmeldefrist des § 5 SHa versäumt hat (§ 425 BGB)»
Rach alledem ist das Berufungsgericht- zu Unrecht zur ICLageabweisung gelangt» Das angefochtene Urteil war daher nach § 564 ZPO aufzuheben» Da die Aufhebung nur wegen G zesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festges' te Sachverhältnis erfolgt und nach diesem die Sache zur entscheidung reif ist? konnte der erkennende Senat in del che selbst entscheiden (§ 565 Abs 3 ZPO)»Daher war die B fang der Beklagten gegen das der Klage stattgebende ITr des- Landgerichts zurückzuweisen,.
Die Kostenentseheidung beruht auf §§ 91 und 97 ZPO-
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