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BGH · VI ZR 81/76

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 81/76

quert, als die Beklagte angesichts des auf der zweiten Fahrhahnhälfte von rechts herankommenden Kraftwagens des Sch. wieder zurücktrat, während das Kind weiterlief, so daß es von dem Kraftwagen erfaßt wurde. Bei der Abwägung ließ das Gericht das Verhalten der jetzigen Beklagten ausdrücklich außer Betracht, weil dieses dem Kind im Rahmen der Deliktshaftung nicht nach § 254 Abs. 1 BGB angerechnet werden dürfe (BGHZ 1, 248). Mit der gegenwärtigen Klage begehrt der Kläger, gestützt auf § 426 BGB, von der Beklagten hälftige; Erstattung seiner bisherigen Leistungen aufgrund des früheren Urteils und Feststellung, daß ihm die Beklagte in demselben Umfang auch künftige Leistungen an die - inzwischen allerdings ohne ersichtlichen Zusammenhang mit dem Unfall verstorbene - Verletzte zu erstatten habe. Damit sei der Beklagten nur vorzuwerfen, daß sie durch Vernachlässigung ihrer Obhuts- und Sorgfaltspflicht denjenigen Umstand (mit) verursacht habe, für den auch das Kind einstehen müsse. Falls indessen der Kläger damals durch eine unrichtige Entscheidung mit einer zu hohen Haftungsquote belastet worden sei, könne er hinsichtlich des Mehrbetrags von der Beklagten keinen Ausgleich nach § 426 BGB fordern, da es gegenüber der Verletzten an einer Schuldverpflichtung gefehlt habe. In dem letzteren Verursachungsbeitrag, den Sch. gegenüber dem verletzten Kind zu vertreten hatte, war schon vor dem eigentlichen Unfall geschehen ein - nach dem feststehenden Sachverhalt naheliegendes - Verschulden der jetzigen Beklagten durch Verletzung ihrer Obhutspflicht aufgegangen. Daher konnten Ansprüche des verletzten Kindes gegen die Beklagte allenfalls im Rahmen einer zweitstufigen Abwägung hinsichtlich dieses Verursachungsbeitrags zu dem Tragen kommen, an der Sch. indes nicht mehr zu beteiligen war. a) Allerdings trifft es zu, daß das Urteil im Vorprozeß die Mitverantwortung der Jetzigen Beklagten ausdrücklich ausgeklammert hat, weil es glaubte, den Verursachungsbeitrag des verletzten Kindes auch so bemessen zu können. Diese Unrichtigkeit kann sich aber, wenn überhaupt, im Ergebnis nur dahin ausgewirkt haben, daß der Verletzten damals mehr zugesprochen worden ist, als angesichts des von ihr selbst zu vertretenden Ver-ur sachungsbeitrags, in den derjenige der Jetzigen Beklagten eingegangen war, gerechtfertigt sein konnte. b) Zuzugeben ist der Revision, daß das Urteil im Vorprozeß hier auch insoweit keine Rechtskraft wirkt, als dem verletzten Kind immerhin 20 % des Schadens wegen seines eigenen Mitverschuldens angelastet worden sind. Daher hatte das Berufungsgericht keinen Anlaß zu näheren Ausführungen darüber, daß die objektiv angemessene Haftungsquote des Jetzigen Klägers mindestens nicht höher sein konnte als die, die ihm das frühere Urteil auferlegt hat. § 426 BGB Ausgleichung verlangen kann, und daß, soweit ihm zu Unrecht eine höhere Zahlungspflicht auferlegt worden sein sollte, dies die Jetzige Beklagte mangels RechtskrafterStreckung Jedenfalls in dieser Hinsicht nicht berührt. Das angefochtene Urteil kann indessen derzeit nicht bestätigt werden, weil es nicht prüft, ob dem Kläger gegen die Beklagte ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 BGB) zusteht. 1. Sollte das Urteil im Vorprozeß, was naheliegt, den Kläger zu einer höheren Zahlung an die Verletzte verurteilt haben, als angesichts des Umstandes be- rechtigt war, daß sich die Verletzte außer dem eigenen Verschulden richtigerweise auch den Verursachungsbeitrag der Jetzigen Beklagten hätte anrechnen lassen müssen, dann wurde durch die entsprechende Zahlung des Klägers die Beklagte insoweit der Verletzten gegenüber von ihrer Haftung aus § 823 Abs. 1 BGB befreit. Das hindert indessen nicht, daß die Entlastung der von der Rechtskraft Jener Entscheidung nicht berührten Beklagten ohne Rechtsgrund gegenüber dem Kläger erfolgt ist. ergibt sich im vorliegenden Fall Jedenfalls schon aus der rechtlich allerdings verfehlten, aber offenbar die Entscheidung mitmotivierenden Vorstellung des Urteils im Vorprozeß, daß der Beklagten, da Ja das Bestehen einer Zurechnungseinheit nicht erkannt wurde, gegebenenfalls ein Ausgleichsanspruch gegen die Jetzige Beklagte zustehen könne. Die Vorschrift des § 814 BGB dürfte hier einem Anspruch aus §812 BGB jedenfalls schon deshalb nicht entgegenstehen, weil der jetzige Kläger unwiderlegt der Rechtsmeinung des Urteils im Vorprozeß vertraut hat und ihm nur eine positive Kenntnis der wirklichen Rechtslage hätte schaden können (Erman/H.P. Westermann, BGB 6. 2. Das Berufungsgericht, an das die Sache deshalb zurückverwiesen werden muß, wird daher zu prüfen haben, inwieweit die Beklagte durch die Zahlung des Klägers von einem Ersatzanspruch ihrer Enkeltochter befreit worden war, und, da nur in diesem Falle eine Bereicherung anerkannt werden kann, ob dieser Anspruch gegebenenfalls auch unbeschadet der verwandtschaftlichen Beziehungen durchgesetzt worden wäre.

Zitierte Normen: § 254 BGB
BGBKindBerufungsgerichtVorprozeßKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

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Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
BGB §§ 254 F, 426, 812
a)	Für den Ausgleichsanspruch eines Nebentäters gegen den anderen ist auch insoweit kein Raum,als jener in einem Vorprozeß in Verkennung einer diesen mit dem Geschädigten verbindenden Zurechnungseinheit ("Haftungseinheit") mit einer zu hohen Quote belastet worden ist.
b)	Dagegen ist in diesem Fall ein Bereicherungsanspruch des ersten gegen den zweiten Nebentäter grundsätzlich möglich.
BGH, Urt. v. 18. April 1978 - VI ZR 81/76 - OLG Stuttgart
LG Stuttgart
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VI ZR 81 /76	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
18. April 1978 Walz,
J usti zhauptSekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 des ______________
vertreten durch den Vors tan«
Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
Elisabeth Bi
B
Istr. (g,
Beklagte und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
7
 
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. April 1978 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Weher und der Richter Dunz, Dr. Steffen, Dr. Kulimann und Dr. Deinhardt
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 24. Februar 1976 aufgehoben .
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurück verwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Am 1. Oktober 1968 wurde die damals zehnjährige Barbara Ch. durch den Pkw des beim Kläger haftpflichtversicherten Sch. angefahren und erheblich verletzt. Das Kind war in Begleitung der Beklagten, seiner Großmutter, nach Einbruch der Dunkelheit und bei regnerischem Wetter spazieren gegangen. Beide hatten nach Überschreiten eines Grünstreifens die Fahrbahn der Straße betreten und bereits deren erste Hälfte über-
 
quert, als die Beklagte angesichts des auf der zweiten Fahrhahnhälfte von rechts herankommenden Kraftwagens des Sch. wieder zurücktrat, während das Kind weiterlief, so daß es von dem Kraftwagen erfaßt wurde.
In einem Vorprozeß wurden auf Klage des Kindes Sch. und der jetzige Kläger auf der Grundlage eines 20%igen Mitverschuldens des Kindes zu Schadensersatz verurteilt. Bei der Abwägung ließ das Gericht das Verhalten der jetzigen Beklagten ausdrücklich außer Betracht, weil dieses dem Kind im Rahmen der Deliktshaftung nicht nach § 254 Abs. 1 BGB angerechnet werden dürfe (BGHZ 1, 248).
Mit der gegenwärtigen Klage begehrt der Kläger, gestützt auf § 426 BGB, von der Beklagten hälftige; Erstattung seiner bisherigen Leistungen aufgrund des früheren Urteils und Feststellung, daß ihm die Beklagte in demselben Umfang auch künftige Leistungen an die - inzwischen allerdings ohne ersichtlichen Zusammenhang mit dem Unfall verstorbene - Verletzte zu erstatten habe.
Das Berufungsgericht hat die Klage, der das Landgericht teilweise statt ge geben hatte, ganz abgewiesen. Die (zugelassene) Revision verfolgt sie weiter.
 
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Entscheidungsgründe
I
Das Berufungsgericht verneint eine Ausgleichungspflicht der Beklagten gegenüber dem Versicherungsnehmer des Klägers. Es kommt zu dem Ergebnis, daß zwischen dem geschädigten Kind und der Beklagten eine "Haftungseinheit" oder besser Zurechnungseinheit bestanden habe. Denn die Verursachungsbeiträge beider seien vor dem eigentlichen Unfallgeschehen in dem gefährlichen Umstand verschmolzen, daß das Kind trotz dem herannahenden Kraftwagen die Straße überschritten habe. Damit sei der Beklagten nur vorzuwerfen, daß sie durch Vernachlässigung ihrer Obhuts- und Sorgfaltspflicht denjenigen Umstand (mit) verursacht habe, für den auch das Kind einstehen müsse. Hinsichtlich dieses Tat-beitrags seien daher die Beklagte und das Kind "wie eine einzige Person" zu behandeln. Der Versuch des Richters im Vorprozeß, diesen Verursachungsbeitrag (gegenüber dem Versicherungsnehmer, der einen anderen Verursachungsbeitrag zu vertreten hat) wieder aufzulösen, sei nicht richtig gewesen. Falls indessen der Kläger damals durch eine unrichtige Entscheidung mit einer zu hohen Haftungsquote belastet worden sei, könne er hinsichtlich des Mehrbetrags von der Beklagten keinen Ausgleich nach § 426 BGB fordern, da es gegenüber der Verletzten an einer Schuldverpflichtung gefehlt habe. Aus § 840 BGB folge nichts anderes. Denn soweit der Geschädigte im Rahmen einer "Haftungseinheit" für seinen Schaden mitverantwortlich sei, fehle es für eine gesamtschuldnerische Haftung an der Identität des Leistungsinhaltes.
 
II
Diese Ausführungen des Berufungsgerichts geben jedenfalls in ihren tragenden Erwägungen keinen Anlaß zu rechtlicher Beanstandung. Sie befinden sich im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wie sie zuletzt in dem Senatsurteil vom 18. September 1973 (BGHZ 6l, 213 mit Nachw.) zu dem Ausdruck gekommen ist (vgl. RGRK 12. Aufl. § 426 BGB Rdn. 18 ff).
1.	Nach dieser Rechtsprechung, an der auch gegenüber der jüngsten, kaum näher begründeten Kritik von Eibner (JZ1978, 50, 52 mit Nachw.) festzuhalten ist, kamen im Streitfall als Gegenstand der primären Verursachungsabwägung in Frage einerseits das unachtsam gesteuerte und daher nicht rechtzeitig abgebremste Fahrzeug des Sch. und andererseits das verkehrswidrig die Fahrbahn oder doch deren zweite Hälfte trotz dem herannahenden Fahrzeug betretende Kind. In dem letzteren Verursachungsbeitrag, den Sch. gegenüber dem verletzten Kind zu vertreten hatte, war schon vor dem eigentlichen Unfall geschehen ein - nach dem feststehenden Sachverhalt naheliegendes - Verschulden der jetzigen Beklagten durch Verletzung ihrer Obhutspflicht aufgegangen. Daher konnten Ansprüche des verletzten Kindes gegen die Beklagte allenfalls im Rahmen einer zweitstufigen Abwägung hinsichtlich dieses Verursachungsbeitrags zu dem Tragen kommen, an der Sch. indes nicht mehr zu beteiligen war. Dabei macht es, wie das Senatsurteil BGHZ 61, 215, 218 klargestellt, grurw sätzlich keinen Unterschied, ob ein Schädiger mit einem zweiten, oder aber mit dem Geschädigten selbst in einer Haftungseinheit bzw., wie man hier besser sagen sollte, Zurechnungseinheit zusammen ge schlossen ist (so schon
 das Senatsurteil vom 26, April 1966 - VI ZR 221/64 - NJW 1966, 1262; s. dazu auch NJW 1966, 1810)*
2.	Auch die Revision zweifelt diese Grundsätze an sich nicht an. Wenn sie glaubt, daß im Streitfall aus tatsächlichen Gründen nicht von einer Zurechnungseinheit auszugehen sei, dann kann ihr aus den bereits dargelegten Erwägungen nicht gefolgt werden.
Auch im übrigen erweisen sich die Rügen der Revision nicht als stichhaltig:
a) Allerdings trifft es zu, daß das Urteil im Vorprozeß die Mitverantwortung der Jetzigen Beklagten ausdrücklich ausgeklammert hat, weil es glaubte, den Verursachungsbeitrag des verletzten Kindes auch so bemessen zu können. Das hat indessen das Berufungsgericht nicht verkannt; es bezeichnet diese Ausführungen des früheren Urteils ausdrücklich als unrichtig. Diese Unrichtigkeit kann sich aber, wenn überhaupt, im Ergebnis nur dahin ausgewirkt haben, daß der Verletzten damals mehr zugesprochen worden ist, als angesichts des von ihr selbst zu vertretenden Ver-ur sachungsbeitrags, in den derjenige der Jetzigen Beklagten eingegangen war, gerechtfertigt sein konnte.
Das berührt die Beklagte nicht, weil sich die Rechtskraft des Urteils im Vorprozeß nicht auf sie erstreckt (vgl. RGR- Komm. aaO Rdn. 9); auch die Revision erkennt dies an. Der Kläger - damals Beklagter - hätte eine Verbindlichkeit der damaligen Entscheidung, die seiner allerdings nur im Ergebnis richtigen Einlassung widersprach, nur durch eine Streitverkündung an die Jetzige Beklagte sicherstellen können, die aber unterblieben ist.
 
b) Zuzugeben ist der Revision, daß das Urteil im Vorprozeß hier auch insoweit keine Rechtskraft wirkt, als dem verletzten Kind immerhin 20 % des Schadens wegen seines eigenen Mitverschuldens angelastet worden sind. Diese Mitverschuldensquote bewegte sich aber bei einem zehnjährigen GroßStadtkind, das achtlos in die Fahrbahn eines Kraftwagens lief, offensichtlich mindestens an der Untergrenze des noch Vertretbaren. Daher hatte das Berufungsgericht keinen Anlaß zu näheren Ausführungen darüber, daß die objektiv angemessene Haftungsquote des Jetzigen Klägers mindestens nicht höher sein konnte als die, die ihm das frühere Urteil auferlegt hat.
3.	Nach allem verbleibt es dabei, daß der Kläger, soweit er im Vorprozeß zurecht verurteilt worden ist, keine Leistung erbracht hat, hinsichtlich derer er von der Beklagten gern. § 426 BGB Ausgleichung verlangen kann, und daß, soweit ihm zu Unrecht eine höhere Zahlungspflicht auferlegt worden sein sollte, dies die Jetzige Beklagte mangels RechtskrafterStreckung Jedenfalls in dieser Hinsicht nicht berührt.
III
Das angefochtene Urteil kann indessen derzeit nicht bestätigt werden, weil es nicht prüft, ob dem Kläger gegen die Beklagte ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 BGB) zusteht.
1. Sollte das Urteil im Vorprozeß, was naheliegt, den Kläger zu einer höheren Zahlung an die Verletzte verurteilt haben, als angesichts des Umstandes be-
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rechtigt war, daß sich die Verletzte außer dem eigenen Verschulden richtigerweise auch den Verursachungsbeitrag der Jetzigen Beklagten hätte anrechnen lassen müssen, dann wurde durch die entsprechende Zahlung des Klägers die Beklagte insoweit der Verletzten gegenüber von ihrer Haftung aus § 823 Abs. 1 BGB befreit. Denn die Verletzte hatte dann Jedenfalls keinen Schaden mehr gehabt, den sie der Beklagten gegenüber hätte geltend machen können.
Zum gleichen Ergebnis könnte die Anwendung der Vorschriften der §§ 267, 362 BGB führen. Die Zahlung des Klägers hatte zwar gegenüber der Verletzten ihre Rechtfertigung Jedenfalls in dem rechtskräftig gewordenen Urteil des Vorprozesses. Das hindert indessen nicht, daß die Entlastung der von der Rechtskraft Jener Entscheidung nicht berührten Beklagten ohne Rechtsgrund gegenüber dem Kläger erfolgt ist. Der für einen Bereicherungsanspruch notwendige innere Zusammenhang zwischen Gewinn und Verlust, für den sich freilich eine generelle Typisierung verbietet (BGH Urt. v. 9. Oktober 1973 - III ZR 31/73 - JZ 1976, 479, 481 m.Nachw.), ergibt sich im vorliegenden Fall Jedenfalls schon aus der rechtlich allerdings verfehlten, aber offenbar die Entscheidung mitmotivierenden Vorstellung des Urteils im Vorprozeß, daß der Beklagten, da Ja das Bestehen einer Zurechnungseinheit nicht erkannt wurde, gegebenenfalls ein Ausgleichsanspruch gegen die Jetzige Beklagte zustehen könne. Im allgemeinen gehen zwar die Vorschriften über den Gesamtschuldnerausgleich als Spezialbestimmung»n anderen Anspruchsgrundlagen vor (vgl. BGHZ 61, 351, 356; RGR-Komm. aaO § 426 Rdn. 2).
Soweit es indessen, wie hier, schon an den Voraussetzungen für eine Ausgleichung nach § 426 BGB fehlt, ist bei
 
Zuvielzahlung des einen Schädigers ein Bereicherungsanspruch gegen den anderen nicht grundsätzlich ausgeschlossen (Senatsurteil vom 14. Juli 1964 - VI ZR 129/63 - LM StVG § 17 Nr. 18 = NJW 1964, 1898, 1899). Die Vorschrift des § 814 BGB dürfte hier einem Anspruch aus §812 BGB jedenfalls schon deshalb nicht entgegenstehen, weil der jetzige Kläger unwiderlegt der Rechtsmeinung des Urteils im Vorprozeß vertraut hat und ihm nur eine positive Kenntnis der wirklichen Rechtslage hätte schaden können (Erman/H.P. Westermann, BGB 6. Aufl.
Rdz. 7 zu § 814 mit Nachw.).
2. Das Berufungsgericht, an das die Sache deshalb zurückverwiesen werden muß, wird daher zu prüfen haben, inwieweit die Beklagte durch die Zahlung des Klägers von einem Ersatzanspruch ihrer Enkeltochter befreit worden war, und, da nur in diesem Falle eine Bereicherung anerkannt werden kann, ob dieser Anspruch gegebenenfalls auch unbeschadet der verwandtschaftlichen Beziehungen durchgesetzt worden wäre. Dagegen werden die von der Revision zuletzt noch als Anspruchsgrundlage herangezogenen Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 683 BGB) schon deshalb zu keiner anderen Beurteilung führen können, weil der
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Kläger weder hinreichenden Anlaß hatte, von einem objektiven Interesse der Beklagten an der Mehrzahlung auszugehen noch deren leicht erreichbare Entscheidung eingeholt hat.
Dr. Weber
 Dr. Steffen . Deinhardt
 Dr. Kulimann
 Dunz
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