Das Landgericht hat dem Kläger über die bereits bezahlten 4.000 DM hinaus weitere 3.000 DM als Schmerzen geld zugesprochen und im übrigen die Klage insoweit äbgewiesen. Es hat ihn zu einer Zahlung von insgesamt weiteren 17.000 DM verurteilt und den Feststellungsausspruch dahin neugefaßt, daß für einen etwaigen zukünftigen, zur Zeit noch nicht übersehbaren Schaden, der nicht Vermögensschaden ist, Schmerzensgeld zu zahlen sei. Dabei komme es nicht darauf an, ob der verhältnismäßig kleine Hof dem Kläger eine bessere Existenzgrundlage geboten habe als die jetzige unselbständige Arbeit. Soweit der Beklagte bestreite, daß sich der Hof des Klägers seit 1602 im Familienbesitz befunden habe, könne er damit nicht mehr gehört werden, weil er einen Antrag auf Tatbestandsberichtigung hinsichtsichtlich des landgorichtlichen Urteils nicht gestellt habe. Dabei sei der Elektrikerberuf des Klägers nicht zu beachten, der nur ein durch seinen Eintritt als Hoferbe gegenstandslos gewordenes Zwischenstadium dargestellt habe. Eine mögliche Verschlechterung des Zustandes könne dagegen die Höhe des Zahlungsanspruchs nicht beeinflussen, da insoweit dem Kläger die Möglichkeit einer auf den Feststellungsanspruch gestützten neuen Klage bleibe. Auch spiele neben der Notwendigkeit, die Beeinträchtigung der Lebensfreude auszugleichen, der Anspruch des Klägers auf Genugtung keine erhebliche Rolle, da das Verschulden des Beklagten nicht über leichte Fahrlässigkeit hinausgehe und der Anlaß des Unfalls für beide Parteien rein beruflich gewesen sei. 1. Gegen diese Abwägungserv/ägungen, die im Bereich des nicht nachprüfbaren tatrichterlichen Ermessens liegen, erhebt die Revision zunächst die Verfahrensrüge, das Berufungsgericht habe den Beklagten zu Unrecht nicht gehört, soweit er die Angaben des Klägers über dessen bäuerliche Vorfahren mit Nichtwissen bestritten habe.. Entscheidend ist nur die Feststellung des Berufungsgerichts, daß den Kläger die Unmöglichkeit, den von seinen Eltern ererbten Hof selbst weiterzubewirtschaften, seelisch schwer getroffen habe. Hierher gehört unter anderem die Erwägung, daß der Kläger nach dem Tode des Bruders seinen erlernten Beruf als Elektriker aufgegeben hat, um nun selbst den Hof zu übernehmen. Der Hinweis der Revision, daß seine jetzige Tätigkeit dem Kläger, dem der derzeit durch Verpachtung genutzte Hof erhalten bleibe, keinen wirtschaftlichen Nachteil bringe, geht schon deshalb fehl, weil das Berufungsgericht davon zugunsten des Beklagten ausgeht. Die Revision rügt, das Berufungsgericht sehe dasGenugtteuigsprinzip nur unter dem Gesichtspunkt der Erhöhung des Schmerzensgeldes. Auch die Auswahl eines Geldbetrages, der nach den für die Schmerzensgeldbemessung geltenden Grundsätzen dem als ausgleichungsbedürftig festgestellten nicht vermögensrechtlichen Schaden entspricht, ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Sache des in der Revisionsinstanz nicht nachprüfbaren tatrichterlichen Ermessens. In den ersten 9 Monaten habe der Kläger anfangs erhebliche, später geringere Schmerzen und Unannehmlichkeiten einer schwierigen stationären Behandlung erlitten, auch sich darauf einstellen müssen, sein Beben völlig zu verändern. Bei den beengten wirtschaftlichen Verhältnissen des Klägers sei schon ein monatlicher Zuschuß von 75 DM für ihn deutlich fühlbar, so daß an sich eine Rente in dieser Höhe als Ausgleich auch für seine künftige, voraussichtlich anhaltend gleichbleibende Dauerbeeinträchtigung in Frage komme. Die Kapitalzahlung von weiteren 17.000 DM werde dem Kläger auch einen angemessenen Ausgleich dafür bringen, daß er mit der Durchsetzung seines Anspruchs über 7 Jahre lang habe warten müssen. bei der Bemessung des Schmerzensgeldes auch den Umstand in Betracht zu ziehen, daß der Verletzte durch einen langwierigen Rechtsstreit um ein angemessenes Schmerzensgeld und durch das lange Warten auf dieses zusätzlich belastet worden ist. Dafür, daß das Berufungsgericht den Rahmen dieses Ermessens überschritten hätte, besteht um so weniger ein Anhalt, als es diese Erwägung im wesentlichen nur als zusätzliche Bestätigung seines schon unter anderen Gesichtspunkten gewonnenen Ergebnisses herangezogen hat. Dies hängt nicht zuletzt damit zusammen, daß dort meist schwere vorsätzliche Eingriffe durch überdies wirtschaftlich besonders starke Schädiger abzuurteilen sind, so daß die Genugtuungsfunktion der auferlegten Zahlung im Vordergrund steht und auch die allgemeine Abschreckung vor der Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts eine Rolle spielt (vgl. b) Abgesehen von diesem nebenher geäußerten Gedanken, der in dem unabhängig hiervon gewonnenen Ergebnis keinen Niederschlag gefunden hat, sind die Ausführungen des Berufungsgerichts auch in diesem Punkt nicht zu beanstanden. Das angefochtene Urteil hat, v/ie der Zusammenhang seiner Ausführungen erkennen läßt, nicht etwa darauf verzichtet, sich an den von der Rechtsprechung sonst bei der Bemessung des Schmerzensgeldes angewandten Maßstäben zu orientieren; dies wäre bedenklich, denn da immaterielle Schäden in Geld überhaupt nicht unmittelbar meßbar sind (BGHZ 18, 149, 156), müssen die durch Übereinkunft der Rechtsprechung bisher gewonnenen Maßstäbe in der Regel den Ausgangspunkt für die tat-richterlichen Erwägungen zur Schmerzensgeldbemessung bilden. Berufungsurteils nur dahin verstehen, daß es die aus früheren - im einzelnen nicht bezeichneten -gerichtlichen Erkenntnissen sich ergebenden Beträge als für seine eigene Entscheidung nicht verbindlich erachtet, sondern eine Anhebung der üblichen Schmerzensgeldbeträge erstrebt# Darin liegt jedenfalls in dem hier eingehaltenen Rahmen keine Überschreitung des tatrichterlichen Ermessens (vgl, Senatsur*eil vom 20. Soweit das angefochtene Urteil die Berufung gegen den Feststellungsausspruch zurückweist, brauchte es angesichts der vorgängigen Feststellungen über Art und Schwere des beim Kläger immer noch vorhandenen Körperschadens keine beoondere Begründung zu geben. Die Revision rügt insoweit nur, es fehle das Feststellungsinteresse, weil das Berufungsgericht den Kapitalbetrag auf der Grundlage einer Rente berechnet habe? Das Berufungsgericht hat aber eine Rente, also wiederkehrende Leistungen, nicht zugesprochen, so daß für eine Anwendung des § 323 ZPO kein Raum ist. Daß bei dem Zustand des Klägers eine Verschlechterung im Bereich des Möglichen liegt, bei der die damit verbundenen Leiden nicht mehr durch das jetzt zugebilligte Schmerzensgeld abgegolten wären, zieht die Revision nicht in Frage, Welche
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 81/68 URTEIL Verkündet un 18. November 1969 Kriegl Justishauptsekrctäi* als Urkundsoeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Kraftfahrers Walfried Straße PP, » Beklagten und Revioionsklägers, - Prozeßbovollmächtigter: Rechtsanwalt D; gegen den Landwirt Georg U SP jun., GrflS» St^Pweg •, Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter! Rechtsanwalt Br. 2 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. November 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels sowie der Bundesrichter Dr. Bode, Dr. Weber, Sonnabend und Dunz für Recht erkannt: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts 3raunschweig vom 20. Februar 1966 wird zurückge-wiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen dem Beklagten zur Last. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger führte am 27. Mai I960 in seinem Wohnort Gr^|^ eine trächtige Kuh am rechten Straßenrand, wobei er selbst links des Tieres (auf der Straßenseite) ging. Ein von dem Beklagten (früher Zv/eitbeklagton) gesteuerter Lastkraftwagen, dessen Halterin die frühere Erstbeklagte war, überholte ihn. Dabei wurde der Kläger erfaßt und sein rechter Fuß überfahren. Es ist außer Streit, daß ein fahrlässiges Verhalten dos Beklagten für den Unfall ursächlich geworden ist. Beim Überfahren wurde der rechte Fuß des Klägers unter schv/erer Verletzung von Weichteilen und Knochen zertrümmert. Es entstand später eine osteomyelitische Fistel mit schlechter Heilungstendenz. Ein Befund der chirurgischen Universitätsklinik in stellt folgenden krankhaften Zustand fest: Schwere Gefügestörung in der Gelenkverbindung des rechten Fußes. Mittelfuß rückwärts verschoben, Gelenkflächen erheblich deformiert, in der Umgebung unregelmäßige Verkalkungen. Dadurch ist das Längsgewölbe des Fußes völlig abgeplattet. Der Kalksalsgehalt ist gegenüber links herabgesetzt. Das obere Sprunggelenk weist verstärkte Zeichen einer leichten verformenden Gelenkerkrankung auf. Das untere Sprunggelenk hat deutlich starke Veränderungen. Zur Abheilung eines rezidivierenden Geschwürs an der Innenseite des Fußes ist eine Operation nötig, da andernfalls Hautkrebs entstehen kann. Anzuerkennende Dauerschäden: Hauterkrankungen, erhebliche Schädigving des Fußwurzelgelenks mit deutlicher Bewegungseinschränkung und Funktionsstörung. Der Kläger, der damals 46 Jahre alt war, wurde insgesamt etwa 7 Monate lang stationär behandelt, steht heute noch in ambulanter Behandlung und geht mit Hilfe eines Stockes. Er stammt aus einer Bauernfamilie, deren Hof nach seiner Darstellung seit 1602 im Familienbeoitz ist. In den Jahren 1936 bis 1939 hatte er eine Elektrikerlehre durchgemacht, aber, nachdem der vorgesehene Hoferbe im Krieg gefallen war, den Hof übernommen und sich nebenbei als Waldarbeiter betätigt. Zusammen mit seiner Ehefrau bewirtschaftete er einschließlich Pachtland eine Fläche von 16,75 ha. Mit Ablauf des Jahres 1962 gab er diese Tätigkeit wegen seines Gesundheitszustandes auf und ist heute als ungelernter Arbeiter tätig. Der Hof ist verpachtet. Seine ursprünglich vorgesehene "Aufstockung11 gelegentlich der Auflösung einer Domäne ist an dieser Entwicklung gescheitert. In Streit ist nur noch der Anspruch des Klägers auf Schmerzensgeld. Auf ihn hat der Beklagte bisher 4.000 DM bezahlt. Der Kläger hat eine weitere Zahlung gefordert und dabei im ersten Rechtszug schließlich 20.000 bis 25-000 DM als angemessen bezeichnet. Das Landgericht hat dem Kläger über die bereits bezahlten 4.000 DM hinaus weitere 3.000 DM als Schmerzen geld zugesprochen und im übrigen die Klage insoweit äbgewiesen. Ferner hat das Landgericht antragsgemäß festgestellt, daf3 der Beklagte verpflichtet jst, dem Kläger für den zukünftigen immateriellen Schaden Schmerzensgeld zu zahlen. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Es hat ihn zu einer Zahlung von insgesamt weiteren 17.000 DM verurteilt und den Feststellungsausspruch dahin neugefaßt, daß für einen etwaigen zukünftigen, zur Zeit noch nicht übersehbaren Schaden, der nicht Vermögensschaden ist, Schmerzensgeld zu zahlen sei. Die Revision des Beklagten erstrebt die Abweisung der noch im Streit befindlichen Ansprüche. Entscheidungsgründe: A. I. Zur Bemessung des Schmerzensgeldes hat das Berufungsgericht erwogen: Beim Ausgleich für die erlittene lebensbe-einträchtigung (BGHZ/3SZ7 1Ö, 149) stehe im Tordergründ, daß der Kläger seinen Beruf al3 Landwirt habe wechseln müssen. Dabei komme es nicht darauf an, ob der verhältnismäßig kleine Hof dem Kläger eine bessere Existenzgrundlage geboten habe als die jetzige unselbständige Arbeit. Soweit der Beklagte bestreite, daß sich der Hof des Klägers seit 1602 im Familienbesitz befunden habe, könne er damit nicht mehr gehört werden, weil er einen Antrag auf Tatbestandsberichtigung hinsichtsichtlich des landgorichtlichen Urteils nicht gestellt habe. Es komme bei Landwirten sehr viel seltener als bei anderen Berufen vor, daß der Beruf gewechselt werde und fast nie, daß keines der Kinder den Beruf des Vaters ergreife. Dabei sei der Elektrikerberuf des Klägers nicht zu beachten, der nur ein durch seinen Eintritt als Hoferbe gegenstandslos gewordenes Zwischenstadium dargestellt habe. Allerdings könne es nicht darauf ankommen, daß der Kläger seine zahlreichen Ehrenämter aufgegeben habe, weil er es nicht verwinden könne, nur noch ungelernter Arbeiter zu sein, nachdem er auch den Elektrikerberuf aus körperlichen und anderen Gründen nicht mehr ausüben könne. In Betracht kämen aber weiterhin die unmittelbare körperliche Beeinträchtigung beim Gehen, die Unannehmlichkeiten des täglichen Verbindens, die lästigen Ekzeme und die Schmerzen, die allerdings nach den tatsächlichen Feststellungen dabei v/ohl die geringste Bedeutung hätten. Diese Schäden seien - so stellt das Berufungsgericht auf Grund sachverständiger Beratung fest - als Dauerschäden anzusprechen. Das gesamte Ausmaß der lebensbeeinträchtigung des Klägers zeige auch die von der Berufsgenossenschaft festgestellte 40 #ige Minderung der Erwerbsfähigkeit. Eine mögliche Verschlechterung des Zustandes könne dagegen die Höhe des Zahlungsanspruchs nicht beeinflussen, da insoweit dem Kläger die Möglichkeit einer auf den Feststellungsanspruch gestützten neuen Klage bleibe. Auch spiele neben der Notwendigkeit, die Beeinträchtigung der Lebensfreude auszugleichen, der Anspruch des Klägers auf Genugtung keine erhebliche Rolle, da das Verschulden des Beklagten nicht über leichte Fahrlässigkeit hinausgehe und der Anlaß des Unfalls für beide Parteien rein beruflich gewesen sei. Andererseits sei nicht festzustellen, daß der Unfall durch die vom Kläger geführte Kuh mitverursacht worden sei. II. 1. Gegen diese Abwägungserv/ägungen, die im Bereich des nicht nachprüfbaren tatrichterlichen Ermessens liegen, erhebt die Revision zunächst die Verfahrensrüge, das Berufungsgericht habe den Beklagten zu Unrecht nicht gehört, soweit er die Angaben des Klägers über dessen bäuerliche Vorfahren mit Nichtwissen bestritten habe.. Indessen ist die Frage, ob der Hof des Klägers seit Anfang des 17. Jahrhunderts im Eigentum seiner Vorfahren gestanden hat, für die Entscheidung des Berufungsgerichts ersichtlich nicht wesentlich geworden. Entscheidend ist nur die Feststellung des Berufungsgerichts, daß den Kläger die Unmöglichkeit, den von seinen Eltern ererbten Hof selbst weiterzubewirtschaften, seelisch schwer getroffen habe. Diese Feststellung wird durch die übrigen Ausführungen des Berufungsgerichts bereits hinreichend getragen. Hierher gehört unter anderem die Erwägung, daß der Kläger nach dem Tode des Bruders seinen erlernten Beruf als Elektriker aufgegeben hat, um nun selbst den Hof zu übernehmen. Auch die unstreitige Tatsache, daß der Kläger aus Scham darüber, daß er nun kein selbständiger Landwirt mehr ist, eine Reihe von Ehrenämtern und Mitgliedschaften aufgegeben hat, rechtfertigte jedenfalls die Feststellung, daß der Kläger durch die Notwendigkeit des Berufswechsels subjektiv besonders stark belastet worden ist. Die Erwägungen des Berufungsgerichts lassen insoweit einen Rechtsirrtuin nicht erkennen. a Der Hinweis der Revision, daß seine jetzige Tätigkeit dem Kläger, dem der derzeit durch Verpachtung genutzte Hof erhalten bleibe, keinen wirtschaftlichen Nachteil bringe, geht schon deshalb fehl, weil das Berufungsgericht davon zugunsten des Beklagten ausgeht. Die übrigen Ausführungen der Revision, die dartun sollen, daß der Berufswechsel den Kläger doch nicht mit nennenswerter Schwere getroffen haben könne, stellen einen in der Revisionsinstanz unzulässigen Angriff gegen die tatrichterliche Würdigung dar. 2. Die Revision rügt, das Berufungsgericht sehe dasGenugtteuigsprinzip nur unter dem Gesichtspunkt der Erhöhung des Schmerzensgeldes. Richtigerweise müsse bei nur leichtem Verschuld en ein geringerer Maßstab als bei durchschnittlichem Verschulden angelegt werden. Dieser Grundsatz ist zwar zutreffend. Der Senat sieht jedoch im Gegensatz zur Revision keinen Anhalt dafür, daß das Berufungsgericht ihn verkannt hätte. 3. Auch die Auswahl eines Geldbetrages, der nach den für die Schmerzensgeldbemessung geltenden Grundsätzen dem als ausgleichungsbedürftig festgestellten nicht vermögensrechtlichen Schaden entspricht, ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Sache des in der Revisionsinstanz nicht nachprüfbaren tatrichterlichen Ermessens. Selbst die überreichliche oder allzu dürftige Bemessung im Einzelfall kann daher als solche aus Rech’tsgrünäen regelmäßig nicht ang griffen werden (Senatsurteile vom 5. Mai 1961 - VI ZR 194/60-VRS 21 Nr. 9 - vom 19. Oktober 1965 - VI ZR 99/64-VersR 1965, 1208 mit weiteren Nachweisen). a) Das Berufungsgericht hat insoweit erwogen: In den ersten 9 Monaten habe der Kläger anfangs erhebliche, später geringere Schmerzen und Unannehmlichkeiten einer schwierigen stationären Behandlung erlitten, auch sich darauf einstellen müssen, sein Beben völlig zu verändern. Als Ausgleich für diese Zeit seien 3.000 DM einzusetzen. Für die Folgezeit bis jetzt sei von einer monatlichen Rente von 75 DM auszugehen, was bei etwa 7 Jahren seit der Krankenhausentlassung eine Abfindung von 6.300 DM ergebe. Bei den beengten wirtschaftlichen Verhältnissen des Klägers sei schon ein monatlicher Zuschuß von 75 DM für ihn deutlich fühlbar, so daß an sich eine Rente in dieser Höhe als Ausgleich auch für seine künftige, voraussichtlich anhaltend gleichbleibende Dauerbeeinträchtigung in Frage komme. Die vom Kläger gewünschte Kapitalabfindung errechne sich demnach bei seinem derzeitigen Alter nach Kapitalisierungsgrundsätzen auf rund 12.000 DM. Damit habe der Kläger nach Abzug der erhaltenen Zahlung von 4.000 DM noch rund 17.000 DM zu beanspruchen. b) Die Revision rügt: Es gehe nicht an, eine Schmerzensgeldrente zu kapitalisieren. Werde ein Kapitalbetrag ausgeworfen, dann müsse dieser von sich aus billig sein. 10 - Dem kann nicht gefolgt werden. Bei der Ermittlung der angemessenen Schmerzensgeldhöhe steht der Tatrichter ganz besonders frei. Er hat jedenfalls bei einem Dauerschaden, für den nach der Rechtsprechung an sich auch eine Schmerzensgeldrente in Frage kommen würde, in geeigneten Fällen die Möglichkeit, eine nach anerkannten Regeln gewonnene Kapitali-sierungssumme als Anhalt für die der Billigkeit entsprechende Schmerzensgeldsumme zu verwenden. Die weiteren Ausführungen der Revision zu diesem Punkt verkennen teilweise die Grenzen der dem Revisionsgericht zustehendon Prüfungsbefugnis und vermögen im übrigen bei dem vom Vorderrichter gewählten Verfahren Rechtsoder Denkfehler nicht aufzuzeigen. 4. Am Ende seiner Berechnung fährt das 33erufungs-urteil fort: Die Kapitalzahlung von weiteren 17.000 DM werde dem Kläger auch einen angemessenen Ausgleich dafür bringen, daß er mit der Durchsetzung seines Anspruchs über 7 Jahre lang habe warten müssen. Dabei bezieht sich das Berufungsgericht auf die Senatsurteile vom 19. Januar I960 - VI ZR 60/59 - BB I960, 574 und vom 5. Mai 1961 - VI ZR 194/60 - VRS 21 Hr. 9. Die Revision greift diese Ausführungen ohne Erfolg an. Dem tatrichterlichen Ermessen steht es nach der erwähnten Rechtsprechung des erkennenden Senats frei, 11 bei der Bemessung des Schmerzensgeldes auch den Umstand in Betracht zu ziehen, daß der Verletzte durch einen langwierigen Rechtsstreit um ein angemessenes Schmerzensgeld und durch das lange Warten auf dieses zusätzlich belastet worden ist. Dafür, daß das Berufungsgericht den Rahmen dieses Ermessens überschritten hätte, besteht um so weniger ein Anhalt, als es diese Erwägung im wesentlichen nur als zusätzliche Bestätigung seines schon unter anderen Gesichtspunkten gewonnenen Ergebnisses herangezogen hat. 5. Abschließend bemerkt das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf Stellungnahmen im Schrifttum, die es sich zu eigen macht: es habe bewußt davon abgesehen, sich nach früher veröffentlichten Entscheidungen in vergleichbaren Fällen zu richten. Die Gerichte müßten unabhängig von Präjudizien selbständig entscheiden, welcher Betrag zur Abgeltung des immateriellen Schadono angemessen sei. Schon das Urteil BGHZ 7, 223, 227 rüge, daß von den Gerichten oft ganz imgenügende Ersatzbeträge zugebilligt würden. Die Rechtsprechung sei weiterhin engherzig. Vor allem bestehe eine unerträgliche Diskrepanz zwischen den vom Bundesgerichtshof und anderen Gerichten in Fällen der Verletzung, von Persönlichkeitsrechten zugebilligten Beträgen und den allgemein weitaus niedrigeren Schmerzensgeldern, obwohl jeder, wie das Berufungsgericht ausführt, lieber einmal die Zielscheibe eines Witzes wäre, statt mit einem dauernden Körperschaden leben zu müssen. Gerichte, welche sich insoweit von Präzedenzentscheidungen abhängig machten, setzten die Unzulänglichkeiten früherer Urteile fort. 12 - a) Diese Erwägungen sind insoweit nicht bedenken- frei, als die Rechtsprechung zur Entschädigung bei Verletzungen des Persönlichkeitsrechts für die Bemessung des Schmerzensgeldes im eigentlichen Sinne keinen geeigneten Anhalt bietet. Dies hängt nicht zuletzt damit zusammen, daß dort meist schwere vorsätzliche Eingriffe durch überdies wirtschaftlich besonders starke Schädiger abzuurteilen sind, so daß die Genugtuungsfunktion der auferlegten Zahlung im Vordergrund steht und auch die allgemeine Abschreckung vor der Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts eine Rolle spielt (vgl. Senatsurieil vom 19. September 1961 BGHZ 35, 363, 368 -Ginseng -;BGHZ 39, 124, 133). . b) Abgesehen von diesem nebenher geäußerten Gedanken, der in dem unabhängig hiervon gewonnenen Ergebnis keinen Niederschlag gefunden hat, sind die Ausführungen des Berufungsgerichts auch in diesem Punkt nicht zu beanstanden. Das angefochtene Urteil hat, v/ie der Zusammenhang seiner Ausführungen erkennen läßt, nicht etwa darauf verzichtet, sich an den von der Rechtsprechung sonst bei der Bemessung des Schmerzensgeldes angewandten Maßstäben zu orientieren; dies wäre bedenklich, denn da immaterielle Schäden in Geld überhaupt nicht unmittelbar meßbar sind (BGHZ 18, 149, 156), müssen die durch Übereinkunft der Rechtsprechung bisher gewonnenen Maßstäbe in der Regel den Ausgangspunkt für die tat-richterlichen Erwägungen zur Schmerzensgeldbemessung bilden. In Wirklichkeit lassen sich die Darlegungen des 13 - Berufungsurteils nur dahin verstehen, daß es die aus früheren - im einzelnen nicht bezeichneten -gerichtlichen Erkenntnissen sich ergebenden Beträge als für seine eigene Entscheidung nicht verbindlich erachtet, sondern eine Anhebung der üblichen Schmerzensgeldbeträge erstrebt# Darin liegt jedenfalls in dem hier eingehaltenen Rahmen keine Überschreitung des tatrichterlichen Ermessens (vgl, Senatsur*eil vom 20. Januar 1961 - VI ZR 91/60 -VersR 1961, 460). Soweit das angefochtene Urteil die Berufung gegen den Feststellungsausspruch zurückweist, brauchte es angesichts der vorgängigen Feststellungen über Art und Schwere des beim Kläger immer noch vorhandenen Körperschadens keine beoondere Begründung zu geben. Die Revision rügt insoweit nur, es fehle das Feststellungsinteresse, weil das Berufungsgericht den Kapitalbetrag auf der Grundlage einer Rente berechnet habe? bei einer Rente nämlich greife § 323 ZPO ein. Das Berufungsgericht hat aber eine Rente, also wiederkehrende Leistungen, nicht zugesprochen, so daß für eine Anwendung des § 323 ZPO kein Raum ist. Daß bei dem Zustand des Klägers eine Verschlechterung im Bereich des Möglichen liegt, bei der die damit verbundenen Leiden nicht mehr durch das jetzt zugebilligte Schmerzensgeld abgegolten wären, zieht die Revision nicht in Frage, Welche - H - Entwicklungsmöglichkeiten hier im einzelnen in Betracht kommen könnten, bedarf derzeit keiner Erörterung. Damit bleibt die Revision ohne Erfolg. Engels Dr. Bode Dr. Weber Sonnabend Dunz