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BGH · VI ZR 81/67

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 81/67

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6» Hai 1969 unter Mit wirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels, und der Bundesrichter Dr. Weber, Prof«, Dr. Hüßgeris, Sonnabend und Duns für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Hinsichtlich des Anspruchs auf Rückzahlung von Plugkosten wird die Berufung der Klägerin zu 1.) gegen das Urteil der 7. Im übrigen wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionsinstans, an das Berufungsgericht zurückverwiesen Von Rechts wegen fl 1961 flogen die 76 Teilnehmer von mit einer Maschine der Charter-Fluggesellschaft Sie nehmen mit der vorliegenden Klage die Beklagte auf Schadensersatz in Anspruch Nach dem Unglück schloß sich ein Teil der Hinterbliebenen zu einer "Interessengemeinschaft Flugzeugunglück ShmB" zusammen, darunter auch die Kläger. v/andte sich zunächst an den mit Haftpflichtversicherer der Pr dem schließlich Ende August 1963 ein Vergleich zustandekam, nach welchem allerdings die Hinterbliebenen nur die Haftungshöchst summen des Warschauer Abkommens (Erstes Abkommen zur Vereinheitlichung des Luftprivatrechts, am 12. verzichtete Die Kläger geben sich mit dem Anteil, der aus dieser Gesamtzahlung auf sie entfallen ist, nicht zufrieden. Nach ihrer Ansicht haftet ihnen auch die Beklagte als der vertragliche Luftfrachtführer (Art. 17 des Warschauer Abkommens l%7) ■ Auf die Haftungs— höchstsummen des Art. 22 WA könne sie sich nicht berufen, weil den Reiseteilnehmern keine Flugscheine ausgestellt worden seien (Art. 3 Abs. 2 Satz 2 WA). Die Kläger haben beantragt festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihnen den Schaden au ersetzen, der ihnen durch den Tod ihres Ernährers entstanden ist und künftig entstehen wird. Die Beklagte hatte den Charter-Preis, der .je Teilnehmer fast 1.100 DM betrug, bereits an die Pluggesellschaft bezahlt; den nicht verbrauchten Rest von 800 DM hat sie den Hinterbliebenen alsbald nach dem Unglück zurückerstattet. Ebensowenig greife die Sanktion des Art. 3 Abs. 2 Satz 2 WA ein; denn es seien Plugscheine ausgestellt gewesen, Einmal erfüllten schon die Unterlagen, die sie, die Beklagte, den Teilnehmern vor der Reise zu-esandt habe, die Anforderungen, die Art» 3 V/A an einen Flugschein stelle. Laß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin zu 1.) den ihr bisher entstandenen und allen Klägern den künftig entstehenden tfnterhaltsschaden zu ersetzen. Außerdem hat es den Anspruch der Klägerin zu 1.) auf Zahlung von 1.100 PM (Erstattung der Reisekosten) dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Mit der Revision bittet die Beklagte um volle WiederherStellung des lan&geriohtlichen Urteils» 1. Pa3 Berufungsgericht legt den von der Beklagte mit den Roiooteilnehmern geschlossenen Vertrag an Hand der Schreiben der Beklagten vom Juli/August 1361 (Anl. 3 zur Klageschrift) dahin aus, daß sie sich selbst verpflichtet habe, die Teilnehmer im Luftwege nach den USA und zurück zu befördern. es sich auch um eine entgeltliche Beförderung gehende] habe (Art. 1 WA), hafte sie nach Art- 17 WA» Auf die Höchstsummen des Art. 22 WA könne sie sich nicht berufene Ob die Kläger die unbegrenzte Haftung der Beklagten aus Art. 25 WA herleiten könnten, läiBt das Berufungsgericht offen, weil sie sich schon daraus ergebe, daß die Beklagte gegen Art. 3 Flugscheine vor dem Abflug in habe übergeben lassen, könne auf sich beruhen, weil es auch dann an der Aushändigung dieser Flugscheine an die einzelnen Reiseteilnehmcr gefehlt habe. Zahlung des Flugpreises stützt das Berufungsgericht auf die §§ 325, 32* Es hält es nämlich für möglich, daß sich bei der endgültigen der Schadenshöhe herausstelle, daß die Zahlung des Ver- a) Da die Ansprüche der Kläger ihre Grundlage in den HaftungstoStimmungen des Warschauer Abkommens finden, mußten sie nach Art. 29 WA ihre Klage binnen zwei Jahren erheben - hier gerechnet von dem Tage ab, an dem der Flug durch den Absturz abgebrochen vrorden war, also vom flp. Hätten die Kläger so eine bezifferte Leistungsklage einreichen Y'<rollen, hätten sie zunächst ermitteln lassen müssen, welcher Teil der GesamtüberWeisung des Versicherers auf jeden der Verunglückten (für Beerdigungskosten, Unterhalto-und Gepäckschaden) entfiel und hätten sodann nach den rschriften des Das Berufungsgericht hat diese Behauptung jedoch mit Recht für unerheblich gehalten, weil die Kläger auch dann nicht verpflichtet gewesen seien, ihre Ansprüche in einer bis spätestens 1963 einzureichenden leistungsklage um Beträge zu kürzen, die auf einer im voraus getroffenen Vereinbarung beruhten» Sie hätten nämlich nicht schon vor dem Eingang der Versicherungsüberweisungen, die übrigens erst am 30» August 1963 zugesagt v;orden waren, mit Sicherheit wissen können, ob die vereinbarten Teil-Beträge auch tatsächlich auf entfallen würden» Biese Erwägungen des Berufungsgerichts sind rechtlich nicht zu beanstanden (vgl» RGZ 152, 193, 197; BGHZ 2, 251, 253)» ^ sie Es darf auch nicht außer acht gelassen werden, daß den Anwälten der Interessengemeinschaft nur wenige Tage zur Klageerhebung geblieben waren und sie bei Einreichung einer bezifferten leistungsklage ge- erst mehrere Monate nach Erhebung der Klage zwischen den Hinterbliebenen und den Sozialversicherungsträgern eine Einigung darüber erzielt werden konnte, in welchem Verhältnis die Zahlung des Versicherers auf die Ansprüche, die auf die Sozialversicherungsträger übergegangen, und auf jene, die bei den Hinterbliebenen verblieben waren, aufge- b) Lag so bei Einreichung der Klage ein rechtliches Interesse an der Erhebung der Peststcllungö-klage vor, so wurde sie nicht dadurch unzulässig, daß die Kläger im Laufe des Rechtsstreits in der Lage gewesen wären, Leistungsklage zu erheben (BG-HZ 28, 125, 127), Dazu v/aren sie umsoweniger verpflichtet, als sie im zweiten Rechtszug angekündigt hatten, sie würden nunmehr zur Leistungsklage übergehen, dann aber‘ bei der Eeotstellungsklage geblieben sind, nachdem ihnen das Berufungsgericht mitgeteilt hatte, es halte die Eoststellungsklagc für zulässig (BG-HZ 28, 123, 126), 2, Entgegen der Ansicht der Revision konnte von den Klägern auch nicht verlangt v/erden, kurzerhand mit einer Leistungsklage Ersatz des ihnen bisher schon entstandenen UnterhaltsSchadens mit dem Vorbehalt zu verlangen, ihren Zahlungsantrag demnächst in Es mag dahinstehen, ob sie berechtigt gewesen wären, wie die Revision unter Hinweis auf das Urteil BGHZ 4, 138 meint, auf Zahlung von Unterhaltsrenten nach dem Ermessen des Gerichts (§ 287 ZPO) zu klagen. 3. Konnten somit die Klager v/egen des ihnen bisher erwachsenen Unterhaltsschadens Eeststellungs-klage erheben, so konnten sie dies erst recht hinsichtlich des Unterhaltsschadens, der künftig ein-treten konnte. auf das sich die Revision beruft, sind hier nicht anwendbar.. nur dann Erfolg haben, wenn die Kläger auch dargetan hatten, daß ihnen nach der Höhe des Einkommens des Verunglückten trotz des auf sie entfallenen Anteils an der Zahlung des Versicherers und der ihnen anzurechnenden Erträgnisse aus etwa ererbtem Vermögen» aus Lebensversicherungen usw. ein Ünterhaltsschaden entstanden war und entstehen wird, hinsichtlich dessen der Schadensersatzanspruch nicht auf Sozialversiche- rungsträger übergegangen v/ar und der nicht schon von dem Betrag, der ihnen aus der Überweisung des Versicherers zugeteilt worden- v/ar, voll gedeckt wurde. Das Berufungsgericht hat die von den Klägern vorge- gerächt mit der Feststellung begnügen, daß für Entstehen solcher Ansprüche eine gewisse Wahrscheinlichkeit nicht verneint werden könne. Danach brauchte das Berufungsgericht nicht, wie die Revision eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür festzustellen, daß der Fall einer Unterhaltspflicht des Verunglück ten eintreton könnte. Denn hier ist gegen die Beklagte weder ein Grundurteil erlassen noch fostge stellt, daß sie einen als schon entstanden behaupteten Schaden ersetzen müsse. 2. Hinsichtlich der bereits entstandenen Schä-den konnte das Berufungsgericht der FeststolXungs-klage allerdings nur stattgeben, wenn es sich davon überzeugte, daß die von der Klägerin zu 1.) erhobenen Ansprüche nicht schon voll gedeckt waren (RGZ 142, 291, 293). Diese Überzeugung hat aber das Berufungsgericht nach Prüfung der Aufstellungen der Klägerin gewonnen. a) Die Revision behauptet, bei dieser Prüfung habe das Berufungsgericht die von dor Beklagten in ihren Schriftsätzen vom 23. Das Berufungsgericht hat die Beklagte nicht zu einer’ Zahlung verurteilt, auch kein Grundurteil erlassen, sondern nur ihre grundsätzliche Irsatzpflicht festgestellt. Es brauchte sich daher noch nicht die Grundlagen zu verschaffen, die bei einem leistungsurteil allerdings auch dann erforderlich sind, wenn der Schaden nach § 287 ZPO b) Das Berufungsgericht hat aufgrund summarischer Prüfung der Schadenberechnungen die Überzeugung gewonnen, es bestehe eine gewisse Wahrscheinlichkeit, daß ein Schaden verblieben sei. Dieses Verfahren unterliegt entgegen der Ansicht der Revision keinen rechtlichen Bedenken; hier entsprach es vielmehr einer gesunden Prozeßökonomie (BGHZ 2, 250), Schon für den Erlaß eines Grundux’t e i 1 s genügt es, wenn sich aufgrund wenigstens summarischer Prüfung die naheliegende Möglichkeit der Verurteilung ergibt (BGH IM § 304 ZPO Nr. 2; BGH YRS 4, 88; Urteil vom 11, Dezember 1961 - III ZR 110/60 = WH-1962, 307), Daß der Schaden sogar mit "hoher Wahrscheinlichkeit5,1 eingetreten sein muß, wie dies für ein Grundurtoil verlangt wird (Senatsurteil vom 4. November 1960 - VI ZR 138/59 - DM § 304 ZPO Nr. 16) und wie es die Revision auch hier fordert, kann nicht anerkannt werden. Denn das Feststellungsverfahren geht nicht wie bei einer leistungsklage anschließend in ein Betragsverfahren über; im Festatellungsvorfahren muß es genügen, wenn der Schaden, der noch nicht zu übersehen ist, nach den Erfahrungen des Lebens mit. Daß es etwa, als es einen Anspruch der Kläger trotz der zahlreichen materiell-rechtlichen Einwendungen der Beklagten für wahrscheinlich hielt, hinsichtlich der Schadens berochnung und Vorteilsausgleichung von rechtlich unrichtigen Grundsätzen ausgegangen wäre, kann der Revision nicht zugegeben werden. I, Rechtlich einwandfrei sind allerdings die Ausführungen des Berufungsgerichts, daß die Beklagte Luft frachtführerin gewesen ist und nach den Best!irramngen des Warschauer Abkommens haftet. daß es sich um eine zwischenstaatliche Luftbeförderung im Sinne des Art. 1 handelt (vgl. Von ausschlaggebender Bedeutung ist daher die Frage, ob die Reiseteilnehmer mit der Beklagten einen Beforderungsvertrag geschlossen hatten oder ,ob diese sich lediglich auf Grund eines ihr von den Teilnehmern erteilten Auftrages verpflichtet hatte, für deren Beförderung durch ein Luftfahr tunter-nehrnen zu sorgen, so daß dieses, hier also die Er der ihnen allein haftende Luftfracht- Juli 1961 an zahlreiche Landwirte, landwiftschaftliche Berater usw„, die sie als mögliche Käufer oder Befürworter eines Kaufs der von ihr vertriebenen Gärfutter-Anlagen ansah, versandt hat. "Das große Interesse, das praktische Landwirte, V/issenschaftier und die Fachpresse dem Harvest-ore Verfahren zur Rationalisierung der Fütterung ent-gegenteiligen, hat uns veranlaßt, im Herbst dieses Jahre3 eine sv/eite Studienreise nach den USA zu organisieren, zu der wir Sie herzlich einladen. or ga Mit Recht findet das Berufungsgericht in diesem Schreiben noch nicht das Angebot zu dem Vertragsabschluß, sondern erst eine Auffoi’derung, bei der Beklagten die Teilnahme an der Reise zu beantragen. Das habe der Verunglückte dadurch getan, daß er der Beklagten den Anmeldeschein ausgefüllt zurückgesandt und ihr die 1,900 JA überwiesen habe. Diesen Antrag habe die Beklagte durch ihr Schreiben vom 23, August 1961 angenommen, das lautet V/ir bestätigen Ihnen bestens dankend den Empfang von DM 1,900 und teilen Ihnen hierdurch mit, daß wir für Sie für die zweite HARVESl’ORE-Studienreise nach USA einen Platz fest gebucht haben. Hach der Auffassung des Berufungsgerichts konnten die Teilnehmer das Einladungsschreiben der Beklagten nur so verstehen, daß die Beklagte sich habe selbst verpflichten wollen, die Luftbeförderung durchzuführen, wenn auch durch Heranziehung eines Luftfah ^Unternehmens Es habe sich um eine von der Be-kl lkw*£ ■3«' n ihrem Interesse veranstaltete Werbereise jehandplt, Zwar habe sie den Teilnehmern geschrieben, es solle mit einer Lockheed geflogen werden, doch habe sie nicht angegeben, mit welcher Luftfahrtge Seilschaft die Teilnehmer hätten abschließen sollen. Ihnen ' sei zwar bekannt gewesen, daß die Beklag'te kein Luft-fahrtuntei’nehmen war; auch hätten sie wohl gewußt, daß sie nicht über ein eigenes Flugzeug verfügter, Indes sei es auch schon 1961 üblich gewesen, daß Unternehmen Luft beförderungen mit Flugzeugen durchführten, die sie von Luftfahrtgesellschaften charterten. legungsgrundsätze und übersehe für die Auslegung wesentliche Umstände, Das läßt sieh aber nicht feststellen. Die Würdigung des Vertragsinhalts, zu der das ■Berufungsgericht aufgrund einer Auslegung der von beiden Seiten ausdrücklich oder stillschweigend abgegebenen Willenserklärungen gelangt ist (§§ 133, 15? BUB), ist möglich}- eie verletzt weder Denkgesetze noch Erfahrungssätze, Zu Unrecht meint die Revision, hier gehe es um die Auslegung rausterraäßiger typischer Vertragsbedingungen, Daß die Beklagte mit allen Teilnehmern gleichlautende Verträge abgeschlossen hat, ändert nichts daran, daß Inclividualerklärungen zu deuten waren» '.bst zu einer Beförderung verpflichten, sondern nur den Teilnehmern en Abschluß eines Beforderungsvertrages mit einer von ihr herangezogenen Luftfahrtgesellschaft vermitteln wollen Las Berufungsgericht will zwar nicht ausschließen, daß die Beklagte nur als Vermittlerin-habe auftreten wollen. aa) Die Rechtsstellung der Beklagten im Verhältnis zu den Teilnehmern kann nicht, wie sie wiederholt einge-wandt'hat, mit der eines Reisebüros verglichen werden. ZLW 1962, 8; Bodenschatz VersWirt 1957, 558; Georgiades RFLA 1955, 16 ff; Urteil der Cour de Cassation Paris RFLA 1956, 217), Nichts anderes gilt, wenn mehrere Flug-reisende sich zusammentun (Gesellschaftsreise) und einer von ihnen mit der Fluggesellschaft verhandelt und einen Sammelbeförderungsvertrag abschließt - etwa der Vorstand nehmen (vgl a.E,; Bodenschatz aaO 360; Riese ZLR 1958, 7; Meyer ZLR 1957, 328, 330), Mit diesen Fällen läßt sich der hier zu entscheidende Fall nicht vergleichen. Anders als bei einen) Reisebüro handelte es sich hier uro eine von einem Untex’nehmen organisierte Reise, das zu einem weltbe-3c an nt en Konzern gehört und dem die Veranstaltung einer Eigen-Flugreise zugetraut werden konnte, und um eine Reise, die seinem Geschäftsbetrieb dientet bb) Die Haftung der Beklagten als Beförderer i hr er Fluggäste v/ürde allerdings ausscheiden, wenn sie lediglich deren Vertreter (§ 164 BGB) sein wollte und fr^F ^PPf ipV? Dagegen dürfte schon sprechen, daß sie nicht etwa der Fluggesellschaft bei Abschluß des Chartervertrages die Hamen der Teilnehmer mit geteilt hatte. Vorallem spricht für die Auslegung des Berufungsgerichts, daß sie den Teilnehmern nie bekannt gegeben hatte, mit welcher Flug- Lediglich in dem für die Konsulate bestimmten Referenzschreiben hat sie erwähnt, es solle mit der Chertex’-Fluggesellschaft Faul I3W Air Service, zurückgeflogen werden. Durch dieses Schreiben sollte aber nicht der Vertragsinhalt näher bestimmt, sondern nur dem Konsulat versichert werden» daß die baldige Wiederausreise sichergestellt sei. Auch aus der uagent-clausen in Art, 17 des Charter-Vertrages, den die Beklagte mit der Fluggesellschaft abgeschlossen hatte, ergibt sich nicht, daß sie nur Vertreterin der Teilnehmer hätte sein wollen und sollen. ein Vertreter im Sinne des § 164 BGB oder nicht bloß, wie sogleich näher auszuführen sein wird, ein Vermittler gemeint ist (vgl. 2LW 1964, 15)o Die Präge braucht bei der hier anzustellenden Überlegung noch nicht entschieden zu werden,-. Jedenfalls kann aus den Abmachungen, die die Beklagte mit der Fluggesellschaft getroffen hat, kein Rückschluß zu Lasten der Teilnehmer dahin gezogen werden, daß sie der Beklagten mit der Rücksendung des ausgefüllten Anmeldeformulars Vollmacht erteilt hätten» cc) Die Revision hat in eingehenden Ausführungen darzutun versucht, daß die Beklagte lediglich in Erfüllung eines ihr von den Teilnehmern erteilten Auftrages mit der Charter-Gesellschaft einen Luf t beför der ungsvex’trag, wenn auch zugunsten der Reiseteilnehmer, geschlossen habe (Geschäftsbesox’gungsvertrag)» Liesen gegenüber habe sie keine Pflicht, sie zu befördern, übernommen, sondern sich ähnlich einem die Beförderung durch einen Frachtführer vermittelnden^Spediteur (vgl» § 407 HGB) nur ver satz, daß es bei der Auslegung von Willenserklärungen nicht auf das ankommt, was der Erklärende womöglich gewollt, sondern darauf, was er erklärt hat. Wenn es su dem Ergebnis gekommen ist, daß die Beklagte nicht bloße ’’Spediteurin" war, sondern die Beförderung selbst übernommen hatte, so kann das aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden. Nicht die Reiseteilnehmer sind an sie herangetreten mit dem Auftrag, ihnen eine Reise in die USA zu vermitteln, sondern sie hat sie für die von ihr veranstaltete und in ihrem Interesse liegende Studi enreise geworben, auf das zwischen der Beklagten und den Teilnehmern be hende »Valuta-Verhältnis». Auch bei dieser Frage spielt entgegen der Ansicht der Revision die »«agent-clause" in Art. 17 des Charter-Vertrages keine ausschlaggebende Rolle» Sie bezweckt, zwischen dem Vercharterer und den von dem Charterer gebrachten Passagieren unmittelbare Rechtsbeziehungen herziisteilen damit er auch ihnen gegenüber die Stellung eines Luftfrachtführers im Sinne des Art» 1 WA. 101)» Pie "agent"-Klausel mag daher bewirken, daß die Passagiere auch einen eigenen, direkten sförderungsanspruch gegen den Charterer erwerben § 528 3GB). Pas würde aber nichts daran ändern, daß die Passagiere zunächst und vor allem einen Beforderungsvertrag mit dem Charterer, der als "agent" für sie handelte, geschlossen hatten» Pie Beantwortung dieser das Innenverhältnis zwischen Charterer und seinen Flug- gasten betreffenden Präge hängt nicht von der Auslegung des Außenverhältnisses zwischen Charterer und V er -charterer, also vom Inhalt des Chartervertrages, ab. Maßgebend ist allein, ob die Beklagte den Vertrag nicht nur im eigenen Namen, sondern auch im eigenen Interesse, als Luftfrachtführer der von ihr geworbenen Reisenden abgeschlossen hatte» Pas aber hat das Berufungsgericht, wie ausgeführt, bedenkenfrsi bejaht» nicht vollständig Das Berufungsgericht hat sich eingehend rnit der Interessenlage befaßt, sie allerdings entgegen der Erwartung der Beklagten dahin gewürdigt, gerade sie spreche für die Auslegung, daß sie selbst die Pflicht zur Beförderung. kennen, daß sich die von ihr als Werbe- und Studienreise nicht nur vorbereitete, sondern bis in die Einzelheiten mit festem Programm durchorganisierte Reise von Gesell-schaftsreisen und den von Reiseunternehmen angebotenen Reisen deutlich unterscheidet» Die Teilnehmer flogen nicht etwa hur lfmit Ma dort eine Rundreise 'zu unternehmen» Sie nahmen vielmehr an einer '“Ma Reise" teil, die ihr Interesse a.m Kauf der Gärfutter-Anlagen wecken sollte, deshalb unter der Leitung des Chefs der Veffc aufsförderungsabteilung stand Es mag zwar sein, daß bei den Teilnehmern ein gewisses Eigeninteresse an der Reise dadurch geweckt worden war, daß in der letzten Woche der Reise auch Besichtigungen von allgemeinen) Interesse stattfinden sollten» Das stand . ■ es) Schließlich lassen auch diekübrigen von der Revision vorgebrachten Umstände nicht erkennen, daß die Auslegung des Berufungsgerichts rechtsfehlerhaft wäre.. 2. Ebenso vergeblich greift die Revision den Stand .iun.kt des Berufungsgerichts an, die Beklagte sei, ob schon (.Art. 23 WA), vereinheitlicht werden sollen, so wird man den als Luftfrachtführer ansehen, der sich durch Vertrag im eigenen Namen verpflichtet hat, die Beförderung auf dem Luftwege durchzufUhren - ö O X 0 SD selbst, sei es durch andere. issen aexiktische Haftung für Tod, Verletzung usw., vor allein im Hinblick auf die Hinterbliebenen im Auge hat, wird annehmen, das Abkommen habe die Ansprüche gegen den auaführenden Luft- Luftfahrzeugs'1 belassen hatte, besagt nichts; denn sie hat den Unterabschnitt mit "Haftung aus dem Beförderungsverti^ Liberschrieben (vgl. hat inzwische eien Meinungsstreit beseitigt: danach würde hier .sowohl die Beklagte als vertragliche Luftfrachtführerin wie die Pr als ausführende Luftfrachtführerin haften» Jedoch gilt das Abkommen nicht für den hier zu beurteilenden Unfall, der sieh am der auch-nicht das Urteil;..:...des./erJcehhähddÄ Pf und deren Leute ein Ver schulden an dem Unglück getroffen habe (Art, 20 WA), Ihr Schriftsatz vom 18, August 1966 setzt sich zwar auch mit dem auseinander’, was in dem amtlichen Unfall- Das Berufungsgericht erklärt daher ohne Verstoß' gegen § 286 ZPO, die Beklagte habe den ihr-obliegenden Beweis nicht angetreten. 5. Hilfsweise wacht die Revision geltend, jeden falls sei eine Haftung der Beklagten wieder entfallen. a) Die Revision meint, durch den von der Inter weaen, zunutze machte und dadurch von dieser eine En Schädigung von nahezu 1,5 Millionen erlangte, so lag dies auch iw Interesse der Beklagten, 'Deren Ersatzpflicht ist, wie die Hinterbliebenen nie bestritten haben, uw diese Beträge gemindert. II, Las Berufungsgericht hat somit die grund sätzliche Haftung der Beklagten aus Art. 17 WA recht lieh einwandfrei festgestellt. Abschließend hat es ausgeführt, daß die Beklagte sich - von Art, 25 WA 22 WA berufen könne, v/ei 1 den Reise-teilnehraern kein Flugschein ausgestellt v/or den sei (Art 3 Abs, 2 Satz 2 WA)„ Entgegen ihrer Ansicht könne ihr "Bestätigungsschreihen" vom 23, August 1961 nicht als Flugschein angesehen werden Dieser Standpunkt des £ er u f u n g s g e r i c n t s wird mit Recht von der Revision angegriffen» und die .’Wirksamkeit des Beförderungsvertrages ohne Ein September 1955 (BGBl 1958 II 291) hat bestimmt, daß das Fehlen dieser Angab unweigerlich die Sanktion des Art. 3 Abs. 2 WA auslöst,, Indes ist das Haager Protokoll erst tim 1. Es läßt sieh auch nicht, wie dies die Revisionserwiderung versucht, sogen, die neue Fassung des Satz 2 im Art,, 3 Aha, 2 WA habe lediglich klargestellt, wie diese Bestimmung im Warschauer Abkommen zu verstehen gewesen sei. teil des Bundesgerichtshofs vom 9» Oktober 1964 226/62 = NJW 1964, 2348), obschon es um die Beurteilung: eines Unfalls aus dem Jahre 1958 ging, der § 51 LuftVG des Gesetzes vom 25» Juli 1964 und das Warschauer Abkommen i.d.P, von Ben Haag angeführt» Ob damit aber eine Rückwirkung des Haager Protokolls anerkannt werden sollte, muß bezweifelt werden (vgl„ die Anmerkung von Wessels in ZLW 1965, 168). Bas Warschauer Abkommen in seiner ursprünglichen Passung stellte an den Inhalt eines Flugscheins sehr geringe Anforderungens es genügte die Ausstellung irgend eines Papiers, das die Berechtigung zu dem Plug zu beweisen, vermochte (Goedhuis, Convention de Var so vie S. Das ist auch sachgerecht angesichts der weitgehenden Sanktion, die Satz 2 des Art» 3 Abs. 2 an das Pehlen eines Plugscheins knüpfte und die vielfach als überaus streng empfanden wurde (vgl. Auch bei der Neufassung de Art. 3 iro Haager Protokoll hat die Bundesrepublik auf Beseitigung dieser Bestimmung gedrängt (Riese 2LR 1956.; 15), Das deutsche Luftverkehrsgesetz kennt eine solche die Beklagte mit Recht geltend macht, das Schreiben, das sie jedem Teilnehmer unter Nennung seines Namen also nicht als bloßes Rundschreiben, am 23« August sondern eine an sich nicht mit Luftbeförderung Firma, die für einen einzigen Fall ein Flugzeug charterte und dadurch, wie oben näher begründet, die Rechte und Pflichten eines Luftfrachtführers erhielt. Daß sie keinen Hinweis auf die Haftungsbestimmungen de Warschauer Abkommens enthielt, ist, wie aus«eführt,un gte mit Recht Im übrigen weist die darauf hin, daß sie in der Anlage, die dem Brief beigegeraten hatte, für die Reise eine Unfallversicherung abzuschließen. mag zwar sein, daß die Beklgte* als sie den Teilnehmern diese "Bestätigung” übersandte, damit nicht den in Art» 3 WA vorgesehenen "Flugschein1* hat ausstellen wollen. Auch kommt es nicht darauf an, ob sämtliche ReiseteiInehraer den Brief bei sich hatten, v;ie dies nach der Lebenserfahrung allerdings zu erwarten wäre. Die Sanktion greift nur ein, wenn der Luf tf rächt führ er es versäumt hat, einen Flugschein auszustellen. Ob der Reisende ihn auf dem Flugplatz bei sich hat, kann zwar für seine Abfertigung von Bedeutung sein; für den Eintritt der Sanktion spielt es keine Rolle {Gulätmenn Art 3 Rin. 1?5 vgl, auch Riese, S. auch aus Vertragsverletzung (aus § 325 BGB, nositiver ■Vertragsverletzung, Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten der Hinterbliebenen) und aus den §§ 823 ff BGB verantwortlich sei» Bas ist unrichtig» Nachdem feststeht, daß die Beklagte Luftfrachtführerin ist und aus Art 2» Der unbegrenzte Festst el lungs an trag kann daher nur begründet sein, wenn die Behauptung der Hinterbliebenen zutrifft, der Beklagten oder der Pr ft und deren Leuten falle eine dem Vorsatz gleich st eh ende Fahr- Da deren Entscheidung, vor allem die Würdigung des amtlichen Unfallberichts und die Prüfung der übrigen von beiden Parteien vorgetragenen Umstände, dem Batriehter Vorbehalten bleiben muß, war die Sache, soweit es um den unbegrenzten Peststellungsantrag geht, zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurücfcisuv er weisen» Der Zahlungsanspruch Das Berufungsgericht leitet den Anspruch der Klägerin zu 1.) auf Erstattung auch, des festlichen aus § 525 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit daß die Beklagte den Unfall zu vertreten habe 282, 278 BGB), und vor allem dagegen, daß halte das Berufungsgericht die Beklagte für bereichert obschon sic die Zahlungen der ReiseteiInehmer an die Sie macht nämlich, mit Recht geltend daß sich die Beklagte auf Verjährung (§ 638 BGB) berufen hat. Wach dem hier anzuwendenden deutschen Recht war der von den Reiseteilnehraern mit der Be- Beim Werkvertrag richten sich die Ansprüche, die der Besteller wegen mangelhafter leistung des Unternehmers hat, grundsätzlich nicht nach den §§ 323 ff, sondern nach den Sondervorschriften der §§ 633 ff BGB. kann der Besteller Rückzahlung des von ihm im voraus gezahlten Werklohns verlangen, indem er sieh für die Wandlung des Vertrages entschließt (§ 634 Abs.4 mit § 467 BGB). Auch im vorliegenden Fall hat sich die Beklagte mit Recht auf Verjährung berufen. 2, Der Annahme, daß die Klägerin zu 1.) mit ihrem Anspruch auf Rückzahlung des Flugpreises den Wandlungsanspruch des § 634 BGB geltend macht, steht nicht entgegen, daß sie außerdem Schadensersatz verlangt. Denn dieser Anspruch ist auf die besonderen Haftungsbestimraungen des Warschauer Abkommens gestützt, übrigens würde die kurze Verjährung auch dann eingreifen, wenn man den Anspruch auf Rückzahlung des Flugpreises nicht als Anspruch auf Wandlung, sondern als Forderung von Schadensersatz auffaßte.

Zitierte Normen: § 22 ArtSchutzUeb § 287 ZPO § 51 LuftVG § 164 BGB § 407 HGB § 1 ArtSchutzUeb § 51 LuftVG § 286 ZPO § 17 ArtSchutzUeb § 818 BGB
BGBWABerufungsgerichtTeilnehmerKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

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IM NAMEN DES VOLKES
VI ZR 81/67
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URTEIL
Verkündet am
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1969
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Ju s'bi a to upt Sekretär
 ala Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
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in dem Rechtsstreit
 der T’
/'insa M n	-Banate chni
 Gesellschaft mit beschränkter Haftung, in
 vert3gjg^^g?ch ihre Geschäftsführer Lou
 Ir
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigto:
Re chtsanwälte und Br.
Prof.Br
 gegen
1.	die-.Witwe Rosalinde W i	geb. Haf^,
2.	ihre minderjährigen, durch sie gesetzlich vertretenen Kinders
a)	Allmuth
b)	Gislind
c)	Gernot

Kläger, Berufungskläger und
 Revisionsbeklagte,
4
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6» Hai 1969 unter Mit wirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels, und der Bundesrichter Dr. Weber, Prof«, Dr. Hüßgeris, Sonnabend und Duns
 für Recht erkannt:
I.	Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des öborlandesgerichts Düsseldorf vom 15. Dezember 1966 insoweit aufgehoben, als es zu ihrem Nachteil erkannt hat.
II.	Hinsichtlich des Anspruchs auf Rückzahlung von Plugkosten wird die Berufung der Klägerin zu 1.) gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 25« Juni 1964 surlickgewie sen.
III.	Im übrigen wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionsinstans,
 an das Berufungsgericht zurückverwiesen
 Von Rechts wegen
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'Tatbestand;

Die Beklagte vertrieb die von der Firma A.O
International S.A. in Mi
(USA) hergestellten Harvester©-
Anlagen, die der Rationalisierung der Tierfütterung dienen, als deren Generalvertreter für Europa.. Um für den Kauf der Anlage zu werben, hatte sie bereits im Sommer' I960. eine
 Studienreise in die USA zur Besichtigung dieser Anlagen auf
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amerikanischen Farmen organisiert, zu der sie vor allem 'Landwirte und landwirtschaftliche Berater eingeladen und für die
 sie. bei einer amerikanischen Luftfahrtgesellschaft ein Flug-
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zeug zu dem Hin- und Rückflug gechartert hatte. Im
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veranstaltete sie eine zweite gleichartige Studienreise, zu
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der sie 74- Teilnehmer gewonnen hatte. Für diesen Flug hatte
 sie bei der amerikanischen Fluggesellschaft Paul l
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eine Maschine gechartert. Ben von ihr zu zahlenden Gesamt-Flugpreis legte sie auf die Teilnehmer.
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so daß jeder von ihnen ihr, zusammen mit den übrigen
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kosten, 1.900 DM zu zahlen hatte. An der
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1961 flogen die 76 Teilnehmer von mit einer Maschine der Charter-Fluggesellschaft
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 flag über den Atlantik. Wenige Minuten später stürzte das Flugzeug ab; alle Insassen kamen ums Leben.
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Einer der Rei setoilnehmei' v/ar der Diplom-Land
v/irt Dr. Hans ¥i
Er hinterließ seine Frau
 und drei Kinder. Sie nehmen mit der vorliegenden Klage die Beklagte auf Schadensersatz in Anspruch
 Nach dem Unglück schloß sich ein Teil der Hinterbliebenen zu einer "Interessengemeinschaft Flugzeugunglück ShmB" zusammen, darunter auch die Kläger. Ihr Bevollmächtigter, Rechtsanwalt
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v/andte sich zunächst an den
 mit
Haftpflichtversicherer der Pr dem schließlich Ende August 1963 ein Vergleich zustandekam, nach welchem allerdings die Hinterbliebenen nur die Haftungshöchst summen des Warschauer Abkommens (Erstes Abkommen zur Vereinheitlichung des Luftprivatrechts, am 12. Oktober 1929 in Warschau abgeschlossen - RGBl. 1933 II 1039) erhielten. Insgesamt überwies der Versicherer an Rechtsanwalt Dr. Vf
 knapp 1,5 Millionen DM, wogegen dieser auf weitere
 Ansprüche gegen die I
verzichtete
 Die Kläger geben sich mit dem Anteil, der aus dieser Gesamtzahlung auf sie entfallen ist, nicht zufrieden. Nach ihrer Ansicht haftet ihnen auch die Beklagte als der vertragliche Luftfrachtführer (Art. 17 des Warschauer Abkommens l%7) ■ Auf die Haftungs—
höchstsummen des Art. 22 WA könne sie sich nicht berufen, weil den Reiseteilnehmern keine Flugscheine ausgestellt worden seien (Art. 3 Abs. 2 Satz 2 WA). Außerdem, so behaupten die Kläger, lägen die Voraussetzungen des Art. 25 WA vor. Schon die Beklagte
 selbst habe, als sie ohne jede vorherige Erkundigung
 die Pr
 für den Plug ausgev/ählt habe, grob fahrlässig gehandelt. Derselbe Vorwuri müsse auch den Deuten dieser Pluggesellschaft gemacht werden, insbesondere dem Piloten Cpt. wie sich vor allem aus dem amtlichen Plugunfallbe-rieht der Irischen Regierung, den die Kläger überreicht haben, ergehe.
Die Kläger haben beantragt festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihnen den Schaden au ersetzen, der ihnen durch den Tod ihres Ernährers entstanden ist und künftig entstehen wird. Außerdem verlangt die Klägerin zu 1,) Rückerstattung der rest liehen Plugkosten, nämlich Zahlung von 1,100 Zinsen. Die Beklagte hatte den Charter-Preis, der .je Teilnehmer fast 1.100 DM betrug, bereits an die Pluggesellschaft bezahlt; den nicht verbrauchten Rest von 800 DM hat sie den Hinterbliebenen alsbald nach dem Unglück zurückerstattet.
nebst
 Die Beklagte hat bestritten, Duftfrachtführer gewesen zu sein. Ihre Aufgabe sei nur gewesen, im Aufträge der Teilnehmer zu deren Gunsten einen Beforderungsvertrag mit der Pluggesellschaft zu vermitteln. Bei deren Auswahl falle ihr kein Verschulden zur last. Allenfalls könnten die Hinterbliebenen die Höchstbeträge des Art. 22 WA beanspruchen, die aber durch die Zahlung des Haftpflichtversieherers der
 bereits gedeckt seien. Die Voraussetzungen dos Art. 25 WA seien nicht zu beweisen. Ebensowenig greife die Sanktion des Art. 3 Abs. 2 Satz 2 WA ein; denn es seien Plugscheine ausgestellt
 gewesen, Einmal erfüllten schon die Unterlagen, die sie, die Beklagte, den Teilnehmern vor der Reise zu-esandt habe, die Anforderungen, die Art» 3 V/A an einen Flugschein stelle. Außerdem habe Opt Flugscheine der Pr als er in
 mitgebracht und sie
?
gelandet sei, I)
ioer

geben, der sie als der Reiseleiter der Gruppe für je den der Teilnehmer entgegengenommen habe»
Pas Landgericht hat die Klage abgevri.eson
 Pas Oberlandesgerieht hat festgestelll
L/ 9 UC
Laß
 die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin zu 1.) den ihr bisher entstandenen und allen Klägern den künftig entstehenden tfnterhaltsschaden zu ersetzen. Außerdem hat es den Anspruch der Klägerin zu 1.) auf Zahlung von 1.100 PM (Erstattung der Reisekosten) dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Soweit es um die Er satzpflieht der Beklagten für die in der Vergangenheit entstandenen Unterhaltsschäden der Kläger zu 2.) bis 4») geht, hat es die Klage abgewiesen.
Mit der Revision bittet die Beklagte um volle WiederherStellung des lan&geriohtlichen Urteils»
Entscheidungsgründe;
wmi iw —mw mm mm *<»*» mm mm mm in«! mm mm. m**
1. Pa3 Berufungsgericht legt den von der Beklagte
 mit den Roiooteilnehmern geschlossenen Vertrag an Hand der Schreiben der Beklagten vom Juli/August 1361 (Anl.
 3 zur Klageschrift) dahin aus, daß sie sich selbst verpflichtet habe, die Teilnehmer im Luftwege nach den USA und zurück zu befördern. Da sie als Luftfracht

I
5 ,

führerin im Sinne des Warschauer Abkommens anzusohen
C.J O I
1 4** ' u
es sich auch um eine entgeltliche Beförderung gehende] habe (Art. 1 WA), hafte sie nach Art- 17 WA» Auf die Höchstsummen des Art. 22 WA könne sie sich nicht berufene Ob die Kläger die unbegrenzte Haftung der Beklagten aus Art. 25 WA herleiten könnten, läiBt das Berufungsgericht offen, weil sie sich schon daraus ergebe, daß die Beklagte gegen Art. 3
WA verstoßen habe
<*
die
 selbst habe keine Flugscheine ausgestellt; ihre Schreiben an die Teilnehmer könnten nicht als Flugscheine an-
gesehen werden. Ob die Pr ausgestellt und durch Opt. P
Flugscheine vor dem Abflug in
 habe übergeben lassen, könne auf
 sich beruhen, weil es auch dann an der Aushändigung dieser Flugscheine an die einzelnen Reiseteilnehmcr gefehlt habe.
Den Anspruch der Klägerin zu 1.) auf volle Ri
v* XX

Zahlung des Flugpreises stützt das Berufungsgericht auf
 die §§ 325, 32*
V 9
818 BGB. Es hat ihn zunächst aller-
dings nur dem Grunde nach zuorkannt. Es hält es nämlich für möglich, daß sich bei der endgültigen der Schadenshöhe herausstelle, daß die Zahlung des Ver-
sicherers der Pr
 spruch anzurechnen sei
0
auch auf diesen An-
2. Das Berufungsurteil (VersR I960, 583) hinter
i i
legt insoweit, als
%
*
dar Be-
klagten fcststollt (Art. 3 Abs. 2 Satz 2 WA), durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Der Anspruch auf Rück Zahlung des restlichen Flugpreises ist gerne verjährt»
58 BGB
1, Der Feststollungsanspruch
■um* —r riv	nw	c^m	«w	***** m**' >»' -■*.•*■ * .«m >imi	#** >*>m# *»■»# • m.nr «mm <*mh
A o
I« Die Revision meint, das Berufungsgericht hate die Feststellungsklage schon deshalb abweisen müssen, v/eil die Kläger in der Dago gewesen seien, leistungo-klage zu erheben. Diese Rüge greift nicht durch.
1. Die besonderen Verhältnisse des vorliegenden Falles erlaubten es den Klägern, den Streit mit der Be klagten mittels unbezifferter Feststellungsklago a iA ij ioXi tragen.
a) Da die Ansprüche der Kläger ihre Grundlage in den HaftungstoStimmungen des Warschauer Abkommens finden, mußten sie nach Art. 29 WA ihre Klage binnen zwei Jahren erheben - hier gerechnet von dem Tage ab, an dem der Flug durch den Absturz abgebrochen vrorden war, also vom flp.	1961	an. Infolgedessen haben sie ihre
 vom®,	1963	datierte und an diesem Tage bei
 Gericht cingegangenc Klage gerade noch rechtzeitig erhoben. Eine bezifferte Leistungsklagc einzuroichen, war ihnen, wie das Berufungsgericht x-echtsirrtumsfrei ausgeführt hat, nicht zuzu demuten.
Erst wenige Tage zuvor v/ar die Über Weisung dos
 Haftpfliehtversieherers der Pr

X
Rechtsanwalt Dr
 eingegangen. Hätten die Kläger
 so
eine bezifferte Leistungsklage einreichen Y'<rollen, hätten sie zunächst ermitteln lassen müssen, welcher Teil der GesamtüberWeisung des Versicherers auf jeden der Verunglückten (für Beerdigungskosten, Unterhalto-und Gepäckschaden) entfiel und hätten sodann nach den
 rschriften des
M
1 Abs. 2 des Durchführungsge-
setzes zu dem Warschauer Abkommen vom 15. Dezember 193^
***
(RGBl I 1079) "bestimmen lassen müssen, welcher Anteil
 und
Kind entfiel» Zwar behauptet
 die Revision, die Beteiligten hätten sich schon Monate vorher darüber verständigt, wie die auf die einzelnen Berechtigten entfallenden Beträge aufsuteilen sein würden. Das Berufungsgericht hat diese Behauptung jedoch mit Recht für unerheblich gehalten, weil die Kläger auch dann nicht verpflichtet gewesen seien, ihre Ansprüche in einer bis spätestens 1963 einzureichenden leistungsklage um Beträge zu kürzen, die auf einer im voraus getroffenen Vereinbarung beruhten» Sie hätten nämlich nicht schon vor dem Eingang der Versicherungsüberweisungen, die übrigens erst am 30» August 1963 zugesagt v;orden waren, mit Sicherheit wissen können, ob die vereinbarten Teil-Beträge auch tatsächlich auf entfallen würden» Biese Erwägungen des Berufungsgerichts sind rechtlich nicht zu beanstanden (vgl» RGZ 152, 193, 197; BGHZ 2, 251, 253)»
voraus
^ sie
 Es darf auch nicht außer acht gelassen werden, daß den Anwälten der Interessengemeinschaft nur wenige Tage zur Klageerhebung geblieben waren und sie bei Einreichung einer bezifferten leistungsklage ge-

nötigt gewesen wären, für jeden Kläger' - die Anwälte haben damals insgesamt 71 Klagen mit im wesentlichen demselben FestStellungsantrag eingereicht - eine ge sonderte Klage mit jeweils im einzelnen errechneten und begründeten Zahlungsanträgen aussuarbeiten wäre eine derart komplizierte
 Dies
g gewesen,
iß si
e den Klägern in den wenigen noch zur Yerfü
*1	t	.i»t	^.	•	.	i	*
ugung
 stehenden Tagen nicht zugexmitet v/erden konnte» Ange siehts des unmittelhar bevorstehenden Fristablauf
n
hätte ein Rechenfehler zu einem Anspruchsverlust i'üh
 ren können
 Hinzu kommt
 aa.
erst mehrere Monate nach
 Erhebung der Klage zwischen den Hinterbliebenen und den Sozialversicherungsträgern eine Einigung darüber erzielt werden konnte, in welchem Verhältnis die Zahlung des Versicherers auf die Ansprüche, die auf die Sozialversicherungsträger übergegangen, und auf jene, die bei den Hinterbliebenen verblieben waren, aufge-
teilt werden .sollten. Deshalb kann hier die Präge,
r
V
) D
sich etwa die ebenfalls klagenden Sozialversicherer kraft Quotonvorrechto zuerst in voller Höhe ihrer Aufwendungen aus der Versicherungsleistung hätten be friedigen dürfen, unorörtert bleiben.

b) Lag so bei Einreichung der Klage ein rechtliches Interesse an der Erhebung der Peststcllungö-klage vor, so wurde sie nicht dadurch unzulässig, daß die Kläger im Laufe des Rechtsstreits in der Lage gewesen wären, Leistungsklage zu erheben (BG-HZ 28, 125, 127), Dazu v/aren sie umsoweniger verpflichtet, als sie im zweiten Rechtszug angekündigt hatten, sie
 würden nunmehr zur Leistungsklage übergehen, dann aber‘ bei der Eeotstellungsklage geblieben sind, nachdem ihnen das Berufungsgericht mitgeteilt hatte, es halte die Eoststellungsklagc für zulässig (BG-HZ 28, 123, 126),
2,	Entgegen der Ansicht der Revision konnte von den Klägern auch nicht verlangt v/erden, kurzerhand mit einer Leistungsklage Ersatz des ihnen bisher schon entstandenen UnterhaltsSchadens mit dem Vorbehalt zu verlangen, ihren Zahlungsantrag demnächst in
10
iJ
der Höhe zu ermäßigen» in der sie an der Zahlung de Versicherers beteiligt werden würden. Es mag dahinstehen, ob sie berechtigt gewesen wären, wie die Revision unter Hinweis auf das Urteil BGHZ 4, 138 meint, auf Zahlung von Unterhaltsrenten nach dem Ermessen des Gerichts (§ 287 ZPO) zu klagen. Jedenfalls konnte von ihnen nicht verlangt werden, diesen Weg zu beschreiten (vgl. auch BGHZ 36, 38).
3.	Konnten somit die Klager v/egen des ihnen bisher erwachsenen Unterhaltsschadens Eeststellungs-klage erheben, so konnten sie dies erst recht hinsichtlich des Unterhaltsschadens, der künftig ein-treten konnte. Die Grundsätze de3 Urteils BGHZ 5,
314j. auf das sich die Revision beruft, sind hier nicht anwendbar..
II. Die Peststellungsklage konnte in der Sache
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nur dann Erfolg haben, wenn die Kläger auch dargetan hatten, daß ihnen nach der Höhe des Einkommens des
 Verunglückten trotz des auf sie entfallenen Anteils an der Zahlung des Versicherers und der ihnen anzurechnenden Erträgnisse aus etwa ererbtem Vermögen» aus Lebensversicherungen usw. ein Ünterhaltsschaden entstanden war und entstehen wird, hinsichtlich dessen
 der Schadensersatzanspruch nicht auf Sozialversiche-
rungsträger übergegangen v/ar und der nicht schon von dem Betrag, der ihnen aus der Überweisung des Versicherers zugeteilt worden- v/ar, voll gedeckt wurde.
Das Berufungsgericht hat die von den Klägern vorge-
legten Aufstellungen unter
/
prüft und ist dabei zu dem
 diesem Gesichtspunkt ge-Ergebnis gelangt, daß ein
 solcher Schaden verblieben sei.
Die hiergegen von der Revision erhobenen Angriffe haben keinen Erfolg.
1. Soweit es um die künftigen Unterhaltsansprüche
SS»^
der Hinterbliebenen ging, konnte sich das Berufung
P
-X.
ms
35; SenatBurteil vom 21. Oktober 1353 -
gerächt mit der Feststellung begnügen, daß für Entstehen solcher Ansprüche eine gewisse Wahrscheinlichkeit nicht verneint werden könne. Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
(BCJ-HZ 4, 133, 1
 VI ZH 320/52 - LM § 844 Abs. 2 Ir. 9). Danach brauchte das Berufungsgericht nicht, wie die Revision eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür festzustellen, daß der Fall einer Unterhaltspflicht des Verunglück ten eintreton könnte. Denn hier ist gegen die Beklagte weder ein Grundurteil erlassen noch fostge stellt, daß sie einen als schon entstanden behaupteten Schaden ersetzen müsse.
.eint
2. Hinsichtlich der bereits entstandenen Schä-den konnte das Berufungsgericht der FeststolXungs-klage allerdings nur stattgeben, wenn es sich davon überzeugte, daß die von der Klägerin zu 1.) erhobenen Ansprüche nicht schon voll gedeckt waren (RGZ 142, 291, 293). Diese Überzeugung hat aber das Berufungsgericht nach Prüfung der Aufstellungen der Klägerin
 gewonnen.
a) Die Revision behauptet, bei dieser Prüfung habe das Berufungsgericht die von dor Beklagten in ihren Schriftsätzen vom 23. Juni und vom 21. Septem-
9.
■■5*
her 1966 erhobenen Einwendungen nicht berücksichtigt.
Das läßt sich jedoch nicht feststellen; dagegen spricht schon, daß das Berufungsgericht ausdrücklich betont hat, es wolle sich dem Rechenwerk der Klägerin nicht voll anschließen. Zu Unrecht verlangt die Revision, das Berufungsgericht hätte die übor die wechselseitigen Behauptungen angetretenen Beweise hinsichtlich der Höhe des Unterhaltsausfalls usw. erheben müssen. Das Berufungsgericht hat die Beklagte nicht zu einer’ Zahlung verurteilt, auch kein Grundurteil erlassen, sondern nur ihre grundsätzliche Irsatzpflicht festgestellt. Es brauchte sich daher noch nicht die Grundlagen zu verschaffen, die bei einem leistungsurteil allerdings auch dann erforderlich sind, wenn der Schaden nach § 287 ZPO
geschlitzt wird; der Hinweis der Revision auf die im
 Urteil BGHZ 6, 62 aufgestellten Grundsätze geht deshalb fehl.
b) Das Berufungsgericht hat aufgrund summarischer Prüfung der Schadenberechnungen die Überzeugung gewonnen, es bestehe eine gewisse Wahrscheinlichkeit, daß ein Schaden verblieben sei. Dieses Verfahren
 unterliegt entgegen der Ansicht der Revision keinen rechtlichen Bedenken; hier entsprach es vielmehr einer gesunden Prozeßökonomie (BGHZ 2, 250), Schon für den Erlaß eines Grundux’t e i 1 s genügt es, wenn sich aufgrund wenigstens summarischer Prüfung die naheliegende Möglichkeit der Verurteilung ergibt (BGH IM § 304 ZPO Nr. 2; BGH YRS 4, 88; Urteil vom 11, Dezember 1961 - III ZR 110/60 = WH-1962, 307),
Für den Erlaß eines Feststellungsurteils können keine
 strengeren Anforderungen gestellt werden. Auch hier
©wisse Wahrscheinlichkeit, daß ein noch
 genügt eine
 nicht näher feststellbarer Schaden vorhanden ist (BGH Urteil vom 23. April 1964 - III ZR 140/63 -VersR 1964, 925, 927; Senatsurteile vom 7. Februar 1967 - VI ZR 126/65 - VersR 1967, 456 und vom 11. Juli 1967 - VI ZR 115/66 - VersR 1967, 1092). Daß der Schaden sogar mit "hoher Wahrscheinlichkeit5,1 eingetreten sein muß, wie dies für ein Grundurtoil verlangt wird (Senatsurteil vom 4. November 1960 - VI ZR 138/59 - DM § 304 ZPO Nr. 16) und wie es die Revision auch hier fordert, kann nicht anerkannt werden. Denn das Feststellungsverfahren geht nicht wie bei einer leistungsklage anschließend in ein Betragsverfahren über; im Festatellungsvorfahren muß es genügen, wenn der Schaden, der noch nicht zu übersehen ist, nach den Erfahrungen des Lebens mit. einiger Sicherheit zu erwarten steht (so RGZ 97,
 118, 120).
Das Berufungsgericht hat diesen Maß stab bei seiner summarischen, aber kritischen Prüfung angelegt, wie sieh aus seinem Hinweis auf das erwähnte Urteil BGH VersR 1964, 927 ergibt. Ein Eeehtsfeitler ist daher nicht ersichtlich. Daß es etwa, als
 es einen Anspruch der Kläger trotz der zahlreichen materiell-rechtlichen Einwendungen der Beklagten
 für wahrscheinlich hielt, hinsichtlich der Schadens berochnung und Vorteilsausgleichung von rechtlich unrichtigen Grundsätzen ausgegangen wäre, kann der
 Revision nicht zugegeben werden.
 
3
In der Sache selbst haben die ingriffe der Revision
 zu dem feil Erfolge
I, Rechtlich einwandfrei sind allerdings die Ausführungen des Berufungsgerichts, daß die Beklagte Luft frachtführerin gewesen ist und nach den Best!irramngen des Warschauer Abkommens haftet.	•	.

Die Anwendung dieses Abkommens setzt voraus
? •
daß es sich um eine zwischenstaatliche Luftbeförderung im Sinne des Art. 1 handelt (vgl. § 51 LuftVG), bei der die Beklagte als Luftfrachtführerin im Sinne dieses
«mi»*» »r- *r^ üv* pir» «pc» pr* pv-hW* m* **»<	«•*-	«"**	****
Abkommens anzusehen ist. Von ausschlaggebender Bedeutung ist daher die Frage, ob die Reiseteilnehmer mit der Beklagten einen Beforderungsvertrag geschlossen hatten oder ,ob diese sich lediglich auf Grund eines ihr von den Teilnehmern erteilten Auftrages verpflichtet hatte, für deren Beförderung durch ein Luftfahr tunter-nehrnen zu sorgen, so daß dieses, hier also die Er
 der ihnen allein haftende Luftfracht-
führer wäre
a) Zutreffend geht das Berufungsgericht von dem Einladungsschreiben aus, das die Beklagte am g. Juli 1961 an zahlreiche Landwirte, landwiftschaftliche Berater usw„, die sie als mögliche Käufer oder Befürworter eines Kaufs der von ihr vertriebenen Gärfutter-Anlagen ansah, versandt hat. In diesem Schreiben, dem ein Anmeldeformular beigefügt war, heißt es.u.a
c
O 0
15 -
"Das große Interesse, das praktische Landwirte, V/issenschaftier und die Fachpresse dem Harvest-ore
 Verfahren zur Rationalisierung der Fütterung ent-gegenteiligen, hat uns veranlaßt, im Herbst dieses Jahre3 eine sv/eite Studienreise nach den USA zu organisieren, zu der wir Sie herzlich einladen.
Wir wollen voraussichtlich am 1961 ■von
.00. starten und nach G^/g^ fliegen Der. Rüclcflug erfolgt am 0,0, 1961 ab N0 Yl
 Die Kosten einschl, der Busreisen und Übernachtungen belaufen sich auf 1»900 B5« Es sollen insgesamt 76 Personen teilnehmen
O O Ci o O
Die Reise wird und in den USA ni si ert.,«
in Deutschland durch uns vorbereitet
 durch die Firma 0,1, S
or ga
 Mit Recht findet das Berufungsgericht in diesem Schreiben noch nicht das Angebot zu dem Vertragsabschluß, sondern erst eine Auffoi’derung, bei der Beklagten die Teilnahme an der Reise zu beantragen. Das habe der Verunglückte dadurch getan, daß er der Beklagten den Anmeldeschein ausgefüllt zurückgesandt und ihr die 1,900 JA überwiesen habe. Diesen Antrag habe die Beklagte durch
 ihr Schreiben vom 23, August 1961 angenommen, das lautet
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"Betr„: 2.FARVESTORE-Studi enrei se nach USA
uw .*<**- «m. »fr* v— ffrp- pnr.»«1 «pp	*"*•'	***	»•» .» •»** ***- «Ifr* »r w+m mm» vm* mm» fw»
Sehr geehrter Herr (hier folgte der Name-)!
V/ir bestätigen Ihnen bestens dankend den Empfang von DM 1,900 und teilen Ihnen hierdurch mit, daß wir für Sie für die zweite HARVESl’ORE-Studienreise nach USA einen Platz fest gebucht haben. Anliegend erhalten Sie ein Rundschreiben mit -weiteren Instruktionen für diese Fahrt,11
Hach der Auffassung des Berufungsgerichts konnten die Teilnehmer das Einladungsschreiben der Beklagten nur so verstehen, daß die Beklagte sich habe selbst verpflichten wollen, die Luftbeförderung durchzuführen, wenn auch durch Heranziehung eines Luftfah ^Unternehmens
16 -
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($ 2?8 BGB)» Sie habe sieh nämlich Vorbehalten, die Teilnehmer selbst auszuwählen; auch seien die Anmeldungen
W	W	f
an sie su richten gewesen; ihr hätten die Reisekosten bezahlt werden müssen. Es habe sich um eine von der Be-kl
 lkw*£ ■3«' n ihrem Interesse veranstaltete Werbereise jehandplt, Zwar habe sie den Teilnehmern geschrieben, es solle mit einer Lockheed geflogen werden, doch habe sie nicht angegeben, mit welcher Luftfahrtge Seilschaft die Teilnehmer hätten abschließen sollen. Ihnen ' sei zwar bekannt gewesen, daß die Beklag'te kein Luft-fahrtuntei’nehmen war; auch hätten sie wohl gewußt, daß sie nicht über ein eigenes Flugzeug verfügter, Indes sei es auch schon 1961 üblich gewesen, daß Unternehmen Luft beförderungen mit Flugzeugen durchführten, die sie von Luftfahrtgesellschaften charterten.
b) Die Revision macht geltend, diese Begründung
l
des Berufungsgerichts, verstoße gegen allgemeine Aus-
*
legungsgrundsätze und übersehe für die Auslegung wesentliche Umstände, Das läßt sieh aber nicht feststellen.
Die Würdigung des Vertragsinhalts, zu der das ■Berufungsgericht aufgrund einer Auslegung der von beiden Seiten ausdrücklich oder stillschweigend abgegebenen
 Willenserklärungen gelangt ist (§§ 133, 15? BUB), ist
 möglich}- eie verletzt weder Denkgesetze noch Erfahrungssätze, Zu Unrecht meint die Revision, hier gehe es um die Auslegung rausterraäßiger typischer Vertragsbedingungen, Daß die Beklagte mit allen Teilnehmern gleichlautende Verträge abgeschlossen hat, ändert nichts daran, daß Inclividualerklärungen zu deuten waren»

Das Berxifungsgericht ist der Behauptung der Be-
klagten nachgegangen, sie habe sich nicht
Ö O - J
'.bst zu einer
 Beförderung verpflichten, sondern nur den Teilnehmern en Abschluß eines Beforderungsvertrages mit einer von ihr herangezogenen Luftfahrtgesellschaft vermitteln wollen Las Berufungsgericht will zwar nicht ausschließen, daß die Beklagte nur als Vermittlerin-habe auftreten wollen.
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W*- Utti*» JPNMMI
meint aber, sie hätte dies in einer für die Teilnehmer klaren Weise ausdrück en müssen.
aa) Die Rechtsstellung der Beklagten im Verhältnis zu den Teilnehmern kann nicht, wie sie wiederholt einge-wandt'hat, mit der eines Reisebüros verglichen werden.
Im allgemeinen wi11 ein Reisebüro, eine Reiseagentur die angebo teilen Flugreisen nur vermitteln. Nicht das Reise-
büro
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9
ondern die Luftfahrtgesellschaft
 deren Flugschein®
es verkauft, ist der gegebenenfalls haftbar zu machende Luftfrachtführer (Schleieher/Reyroann/Abraham, Las Recht
 Art
1 WA Anra, 28 S. 274; Riese
 der Luftfahrt, 3° Aufl.,
ZLW 1962, 8; Bodenschatz VersWirt 1957, 558; Georgiades RFLA 1955, 16 ff; Urteil der Cour de Cassation Paris RFLA 1956, 217), Nichts anderes gilt, wenn mehrere Flug-reisende sich zusammentun (Gesellschaftsreise) und einer von ihnen mit der Fluggesellschaft verhandelt und einen
 Sammelbeförderungsvertrag abschließt - etwa der Vorstand
*
eines Spor.tclubs, eine Firma für ihre Angestelltem; dann
 ist nicht der Vorstand oder der Unternehmer Luftfrachtführer, sondern allein das ausführende Luf t fahr tunt er ~
Art, 1 WA Anm, 26
nehmen (vgl
 a.E,; Bodenschatz aaO 360; Riese ZLR 1958, 7; Meyer ZLR 1957, 328, 330), Mit diesen Fällen läßt sich der hier zu entscheidende Fall nicht vergleichen. Anders als bei
 einen) Reisebüro handelte es sich hier uro eine von einem
18 -

i
Untex’nehmen organisierte Reise, das zu einem weltbe-3c an nt en Konzern gehört und dem die Veranstaltung einer Eigen-Flugreise zugetraut werden konnte, und um eine Reise, die seinem Geschäftsbetrieb dientet
 bb) Die Haftung der Beklagten als Beförderer i hr er Fluggäste v/ürde allerdings ausscheiden, wenn sie lediglich deren Vertreter (§ 164 BGB) sein wollte und
 fr^F ^PPf	ipV?
sollte. Daß dies hier der Fall hätte sein sollen, hat
'	1	4
das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei verneint.
Die Beklagte hat nichts dafür vorgetragen, inwie fern ihr die -Teilnehmer Vollmacht gegeben hätten., in "Ihr
* v	•
►
Hamen für sie mit einer Flüggesells ehaft abzuschließen.

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Dagegen dürfte schon sprechen, daß sie nicht etwa der Fluggesellschaft bei Abschluß des Chartervertrages die Hamen der Teilnehmer mit geteilt hatte. Vorallem spricht für die Auslegung des Berufungsgerichts, daß sie den Teilnehmern nie bekannt gegeben hatte, mit welcher Flug-
gesellschaft sie fliegen wurden, wer also ihr Vertrags-
partner sein sollte, mit dem sie in ihrem Hamen hätte ab schließen wollen. Lediglich in dem für die Konsulate bestimmten Referenzschreiben hat sie erwähnt, es solle mit der Chertex’-Fluggesellschaft Faul I3W Air Service,
 zurückgeflogen werden. Durch dieses Schreiben sollte aber nicht der Vertragsinhalt näher bestimmt, sondern nur dem Konsulat versichert werden» daß die baldige Wiederausreise sichergestellt sei.
Auch aus der uagent-clausen in Art, 17 des Charter-Vertrages, den die Beklagte mit der Fluggesellschaft abgeschlossen hatte, ergibt sich nicht, daß sie nur Vertreterin der Teilnehmer hätte sein wollen und sollen. In dieser Klausel» die von vielen
- 19
•>7
der IATA (international Air Traffic Association
 an/ie
 hörenden Gesellschaften bei der Charterung von Plug
 heißt es zwar, der Charterer
 zeugen verwandt wird,
 schließe den Vertrag "both on his own behalf and as for all' persons carried in the aircraft” (vgl* hierzu eingehend Sundberg, Air Charter 1961, S. 359 ff)
agent
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kann aber schon zweifelhaft sein, ob hier mi
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ein Vertreter im Sinne des § 164 BGB oder nicht bloß, wie sogleich näher auszuführen sein wird, ein Vermittler gemeint ist (vgl. Grönfors, Air Charter and
 the ..Warsaw Convention 1956 S. 115 Bn
4i
Schwei ckhasJdi
2LW 1964, 15)o Die Präge braucht bei der hier anzustellenden Überlegung noch nicht entschieden zu werden,-. Jedenfalls kann aus den Abmachungen, die die Beklagte mit der Fluggesellschaft getroffen hat, kein Rückschluß zu Lasten der Teilnehmer dahin gezogen werden, daß sie der Beklagten mit der Rücksendung des ausgefüllten Anmeldeformulars Vollmacht erteilt hätten»
cc) Die Revision hat in eingehenden Ausführungen darzutun versucht, daß die Beklagte lediglich in Erfüllung
 eines ihr von den Teilnehmern erteilten Auftrages mit der Charter-Gesellschaft einen Luf t beför der ungsvex’trag, wenn auch zugunsten der Reiseteilnehmer, geschlossen habe (Geschäftsbesox’gungsvertrag)» Liesen gegenüber habe sie keine Pflicht, sie zu befördern, übernommen, sondern sich ähnlich einem die Beförderung durch einen Frachtführer vermittelnden^Spediteur (vgl» § 407 HGB) nur ver

pflichtet, die das Flugzeug ver charternde Gesellschaft; sorgfältig auszuwählen»
Der Revision ist zuzugeben, daß diese engere recht liehe Konstruktion möglich ist (vgl. Guldiroann, Internationales lufttransportrecht 1965 Art. 1 WA Rdn» 8;
Schweickhardt 2LW 1964, 23; Riese ZLW 1962, 8; Rudolf ZLW I960, 146) und auch ira gegebenen Fall in Betracht ge-

. Aber schon im Handelsrecht 3
*
}D O
zogen werden konnte die Präge schwer 55U entscheiden, ob der Beauftragte, der mit dein Britten ira Interesse seines Auftraggebers abschloß, dies auf dessen Rechnung tat (Kommissionär oder Spediteur) oder ob er auf eigene Rechnung tätig wurde (Eigengeschäft)„ So liegt es auch hier. Alles
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hängt von den Umständen des Palles und von der Au: legung der. Erklärungen ab (Schleieher/Keymann/Abraham Art, 1 WA Anra« 28 a.B, ; Schweiclchardt, Schweizerisches
 Lufttransportrecht 1954 S. 50/51)» Ob es sich dabei
 ura die in § 164'Abs. 2 BGB geregelte Frage handelt, wie das Berufungsgericht anzunehraßn scheint, mag offen
 bleiben. Maßgebend ist jedenfalls der allgemeine Grund
>
satz, daß es bei der Auslegung von Willenserklärungen nicht auf das ankommt, was der Erklärende womöglich gewollt, sondern darauf, was er erklärt hat. Beim Er klärungsempfänger entstehende Unklar hei ten gehen nicht su seinen Lasten, sondern' zu Lasten dessen, der* sich nicht klar auseedrückt hat. Ton diesen Grundsätzen ist

ersichtlich auch das Berufungsgericht ausgegangen. Wenn es su dem Ergebnis gekommen ist, daß die Beklagte nicht bloße ’’Spediteurin" war, sondern die Beförderung selbst übernommen hatte, so kann das aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden. Sie hatte den Preis von 1.
DM
festgesetzt. Davon, daß sie über dessen Verwendung ihren
"Auftraggebern" hätte Rechnung legen sollen, ist nicht die Rede gewesen. Nicht die Reiseteilnehmer sind an sie herangetreten mit dem Auftrag, ihnen eine Reise in die USA zu vermitteln, sondern sie hat sie für die von ihr veranstaltete und in ihrem Interesse liegende Studi enreise geworben,
- 21

e Ke vi si on mei
 hier habe es sich »nur
* *
M
on einen Vertrag zugunsten Dritter
328 BGB) gehandelt
**►
»Bi t geht si e an
,0 Q
ss vorbei. Es ma
 lö
/V*
UJcl £4
©in, daß der zwischen der amerikanischen Fluggeseli
 schaft .‘(Vercharterer) und der Beklagten
 larterei’
abgeschlossene »Aircraft Charter Contract» auch zu
4	*
____^ ______ geförderte	vorgesej
!'group» abgeschlossen war (so Art.

v
misten der in diesem Vertrag als ]
vM.bWH,.,wu. «cu	«a-m. 8 des Contracts)» wi
 dies derartige Charterverträge.- häufig vor sehen (vgi./Drion limitation of liabilities in International Air Law,
1954 Nr. 120 Fn. 3). Bei der Entscheidung des Rechts-
auf
 ältnis
.agte
 Streits kommt es aber nicht-
*
Fluggesellschaft (das Deckuhgsverhältnis) an, sondern

1
J
auf das zwischen der Beklagten und den Teilnehmern be hende »Valuta-Verhältnis». Dieses kann sehr wohl?
*****
S*E°
wie das Berufungsgericht angenommen hat, bei einer
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‘ransport-Charter wiederum ein
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Art. 1 WA Anm. 26j Riese
 ArchLR 193
138; Bodenschat
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National Airlegislations and the Warsaw Convention
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1937, S. 134; Shav/eross/Beaumont,
- 3. Aufl. 1966 S
On Air Law, 2. Aufl 1951 Anm. 513 D = 3. Aufl. 1966 S„ 603). Auch bei dieser Frage spielt entgegen der Ansicht der Revision
 die »«agent-clause" in Art. 17 des Charter-Vertrages
 keine ausschlaggebende Rolle» Sie bezweckt, zwischen dem Vercharterer und den von dem Charterer gebrachten Passagieren unmittelbare Rechtsbeziehungen herziisteilen damit er auch ihnen gegenüber die Stellung eines Luftfrachtführers im Sinne des Art» 1 WA. hat, er sich daher
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8
gegenüber etwa (auch) gegen ihn gerichteten Schf ersatzklagen auf die Haftungsbeschränkungen des 22 WA berufen kann - mag er die Person seiner Fluggäste
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unächst auch nicht gekannt haben ("undisclosed principal" - vgl» Sundberg S» 360; Shawcross/Beaumont
» 480; Prion Nr. 120; Rudolf ZITW
Hr
351
3. Auf1
I960, 146; Putoit, La Collaboration entre Compagnies Adriennes 1957 8. 101)» Pie "agent"-Klausel mag daher bewirken, daß die Passagiere auch einen eigenen, direkten sförderungsanspruch gegen den Charterer erwerben § 528 3GB). Pas würde aber nichts daran ändern, daß die
 Passagiere zunächst und vor allem einen Beforderungsvertrag mit dem Charterer, der als "agent" für sie handelte, geschlossen hatten» Pie Beantwortung dieser
 das Innenverhältnis zwischen Charterer und seinen Flug-
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gasten betreffenden Präge hängt nicht von der Auslegung des Außenverhältnisses zwischen Charterer und V er -charterer, also vom Inhalt des Chartervertrages, ab. Maßgebend ist allein, ob die Beklagte den Vertrag nicht nur im eigenen Namen, sondern auch im eigenen Interesse, als Luftfrachtführer der von ihr geworbenen Reisenden abgeschlossen hatte» Pas aber hat das Berufungsgericht, wie ausgeführt, bedenkenfrsi bejaht»
dd) Zu Unrecht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe die Interessen, die die Beteiligten bei
 dieser S tud i enrei s e ver folg t hät ten, und zu' bx*G ffend gewürdigt»
nicht vollständig
 Das Berufungsgericht hat sich eingehend rnit der Interessenlage befaßt, sie allerdings entgegen der Erwartung der Beklagten dahin gewürdigt, gerade sie spreche für die Auslegung, daß sie selbst die Pflicht zur Beförderung.
habe» 'In der Tat ist nicht zu rer

kennen, daß sich die von ihr als Werbe- und Studienreise nicht nur vorbereitete, sondern bis in die Einzelheiten mit festem Programm durchorganisierte Reise von Gesell-schaftsreisen und den von Reiseunternehmen angebotenen Reisen deutlich unterscheidet» Die Teilnehmer flogen
 nicht etwa hur lfmit Ma
11 in die USA» uro. dort
 eine Rundreise 'zu unternehmen» Sie nahmen vielmehr an
 einer '“Ma
 Reise" teil, die ihr Interesse a.m Kauf
 der Gärfutter-Anlagen wecken sollte, deshalb unter der Leitung des Chefs der Veffc aufsförderungsabteilung stand
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und nach einem vorgeschriebenen Programm ablaufen sollte dem sich die Teilnehmer hatten unterwerfen- müssen»
Das Berufungsgericht hat daher fehlerfrei das Interesse der Beklagten darin gefunden, mittels einer von ihr veranstalteten Gemeinschaftsreise den von ihr argestrabten wirtschaftlichen Erfolg zu gewährleisten, nämlich den Verkauf der Gärfutter-Anlagen zu fördern.
Es mag zwar sein, daß bei den Teilnehmern ein gewisses Eigeninteresse an der Reise dadurch geweckt worden war, daß in der letzten Woche der Reise auch Besichtigungen von allgemeinen) Interesse stattfinden sollten» Das stand . jedoch - der Auffassung des Berufungsgerichts nicht entgegen»
■ es) Schließlich lassen auch diekübrigen von der Revision vorgebrachten Umstände nicht erkennen, daß die Auslegung des Berufungsgerichts rechtsfehlerhaft wäre.. Vor allem kann nicht die Rede davon sein, daß die Bekla
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v.gx’ech'Cig'E gewesen ware, axe nusiunrung eines mi •i-'r’agerien “Auftrages” gemäß § 664
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2. Ebenso vergeblich greift die Revision den Stand .iun.kt des Berufungsgerichts an, die Beklagte sei, ob schon
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den Arv. 3 ff WA näher geregelten Beförderungspapiere auszustellen und gegebenenfalls nach den
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haften, hat, kann bei einem “echten Chartervertrag1' zweifelhaft sein. Denn hier gibt es sowohl einen den Plug ausführenden wie den vertraglichen Luftfrachtführer, der dem Reisenden versprochen hat, ihn durch einen anderen, den tatsächlichen Luftfrachtführer, befördern zu lassen.
Las Warschauer Abkommen enthält keine Begriffsbestimmung. Geht man davon aus, in dem Abkommen hätten vor allem die Vertragsbedingungen für die Beförderung im inter nationalen Luftverkehr, soweit sie zwingend sein aollter. (.Art. 23 WA), vereinheitlicht werden sollen, so wird man den als Luftfrachtführer ansehen, der sich durch Vertrag im eigenen Namen verpflichtet hat, die Beförderung auf dem Luftwege durchzufUhren - ö O X 0 SD selbst, sei es durch andere. Wer jedoch bei der frage, wann und wie ein Luft fi’uchtführer haften soll, in erster Linie
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 Haftung für Tod, Verletzung usw., vor allein im Hinblick auf die Hinterbliebenen im Auge hat, wird annehmen, das Abkommen habe die Ansprüche gegen den auaführenden Luft-
 
frächtführer regeln wollen. Dieses Haftungsgründlagen erklärt, warum Recht, das Gchadenaersatzansprüche
 der den Flug tatsächlich ausführt (vg
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(vgl. hierzu	/•** 1-- '1 n ^ tun, i-Cirioiy
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WA Anm. 26). Andereree i t a leuchte»
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die Gründe ein, warum die deutsche J i U X 1 ci S fcl LL.il ^ Ci G i i tragechlieSenden Luftfrachtführer als denjenigen
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den, das Warschauer Abkommen meint, nämlich den. der Rp.-Lufttransport auf Grund. s ju ir 1 © S Bef örderungavertragen i\ber_ nommen hat (.so die Denkschrift des Reichs -justizmihiste^iM-1934, Uonderveröff entlichung Nr.
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 zu-Art. 1 WA). Dementsprechend hat auch aas Gesetz
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 vom 23. Januar 1943 (RGBl
 69), das in das deutsche
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in dem neuen Unterabschnitt bei dem Begriff “Halter des
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Luftfahrzeugs'1 belassen hatte, besagt nichts; denn sie hat den Unterabschnitt mit "Haftung aus dem Beförderungsverti^ Liberschrieben (vgl. Abraham, Der LuftbefUrderungsvertrag,
1935 3.
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ZHR 1954, 82 ff; Rinck, Betr 1958,
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Im vorliegenden Fall geht es indes um eine
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zwischenstaatliche Luftbeibrderung, so daß nicht die
§§ 44 ff LuftVG anzuv/enden sind, sondern die Bestimmungen
 des Warschauer Abkommens (vgl. § 51 LuftVG), Bei dessen Anwendung gingen schon immer die Auffassungen im anglo-ameri
 kanisehen und im•kontinental-europäischen Rechtskreis
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auseinander, wie in der Denkschrift der Bundesregierung zu dem Gesetz vom 27. August 1963 (BGBl. II
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 treffend das Zusatzabkommen vom 18. September 1961 über die von einem anderen als dem vertraglichen Luftfrachtführer ausgeführte Beförderung im internationalen Luftverkehr (in Bl'-Drucks. IV/1254) näher aus geführt ist
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es Abkommen (sog.Guadala.jara-Abkoinmen} hat inzwische
 eien Meinungsstreit beseitigt: danach würde hier .sowohl die Beklagte als vertragliche Luftfrachtführerin wie
 die Pr
 als ausführende Luftfrachtführerin
 haften» Jedoch gilt das Abkommen nicht für den hier zu beurteilenden Unfall, der sieh am
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 eignet hat. Die Streitfrage ist daher noch entScheidung:
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as Berufungsgericht vertritt die Ansicht, Luft frächt führ e r sei derjenige, der sich vertraglich
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Luftbeförderung verpflichtet hat, hier also die Beklagte
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 Liesen Standpunkt hatte schon immer das deutsene
 Schrifttum vertreten (Kof'fka/Bodenstei
 kehrsgesetz 1937 S.
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'Abraham Art»i
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mm. 26, 28; Riese, Luftrecht 3» 408 und 2LH 1958, 7)» uch das ausländische Schrifttum war überwiegend dieser
 edhuis, La Convention de Yarsovie, 1933 S. 95
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und in National Airlegislations 3, 134; Shawcrosö/Beaumont
 Mr, 362 Anm. a) und 513 C; Drion Ir. 118 ff; Gronfors s>. 3q?
1; Pelichet S. '158; Sundberg 3. 286 ff; Guldimann, Art. i WA Anm-, 10 }.
Die .Revision hält demgegenüber die im anglo

amerikanischen Rechtskreis vertretene Auffassung xur richtig, zu demal auch zwei französische Autoren
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Schluß des Beforderungsvertrags getroffenen Verein
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4. Zu Unrecht behauptet die--Revision, die Beklagte habe Beweise dafür angetreten, daß weder sie
 noch die. Pf
 und deren Leute ein Ver
 schulden an dem Unglück getroffen habe (Art, 20 WA), Ihr Schriftsatz vom 18, August 1966 setzt sich zwar auch mit dem auseinander’, was in dem amtlichen Unfall-
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bericht Uber die möglichen Ursachen des Absturzes ange-
Br enthält jedoch keine Beweise,- die geeignet sein könnten, die Verschuldens Vermutung des Art, 20 WA auszuräumen. Das Berufungsgericht erklärt daher ohne Verstoß' gegen § 286 ZPO, die Beklagte habe den ihr-obliegenden Beweis nicht angetreten.
5. Hilfsweise wacht die Revision geltend, jeden falls sei eine Haftung der Beklagten wieder entfallen. Das trifft nicht zu.
a) Die Revision meint, durch den von der Inter
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essengemeinschaft mit dem Versicherer der Pr
 abgeschlossenen Vergleich sei auch ihre Haftuni

entfallen, weil die Hinterbliebenen dabei auf weitere
 Ansprüche verzichtet hätten. Jedoch si
 für die Be-
hauptung der Revision, der Verzicht der Hinter bliebe nen habe auch zugunsten der Beklagten wirken sollen (vgl. § 423 BUB), keine Anhaitspunkte vorhanden. Das Berufungsgericht hatte keinen Anlaß, auf Vorlegung
 des Vergleichs zu wirken. .Rechtsanwalt Br,
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in der mündlichen Verhandlung unter Vorlegung von
 
Sehriftstiieken über den Inhalt dieses Vergleichs he
 richtet, ohne daß die Beklagte dessen Vorlegung
13
"rrO'V'* V V?JU
langt oder weitere Fragen gestellt hätte.
b) Unbegründet ist auch die Ansicht der Ravi

sion, das Verhalten der Hinterbliebenen, sich simächs»
(und deren Versicherer) als
 an die Pr
 ihren Luftfrachtführer au halten, nunmehr aber die ne klagte als Luftfrachtführer auf Zahlung v/ei t er er Beträge 211 verklagen, stelle ein unzulässiges "venire contra factum proprium" dar., Laß die Hintex’bli ebenen in der Frage, wer der Luftfrachtführer war, mit der

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v/enige Tage nach Vergleichsabschluß gegen die Beklage eingereichten Klage eine "Kehrtwendung*1 gemacht hätten, läßt sich nicht festst eilen. Sie gingen mit Grund da voraus, daß letztlich die Pr
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 Versicherer, den Schaden regulieren mußte
 essengemeinschalt sich den anglo-amerikanisdien Stand punkt, Lui‘tfx*achtführer sei die Ibr
 Wenn die Inter-
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weaen, zunutze machte und dadurch von dieser eine En Schädigung von nahezu 1,5 Millionen erlangte, so lag dies auch iw Interesse der Beklagten, 'Deren Ersatzpflicht ist, wie die Hinterbliebenen nie bestritten haben, uw diese Beträge gemindert.
II, Las Berufungsgericht hat somit die grund sätzliche Haftung der Beklagten aus Art. 17 WA recht lieh einwandfrei festgestellt. Abschließend hat es ausgeführt, daß die Beklagte sich - von Art, 25 WA
abgesehen - schon deshalb nicht auf die Haftungshöchst'“
summe des Ax’t. 22 WA berufen könne, v/ei 1 den Reise-teilnehraern kein Flugschein ausgestellt v/or den sei (Art 3 Abs, 2 Satz 2 WA)„ Entgegen ihrer Ansicht könne ihr "Bestätigungsschreihen" vom 23, August 1961 nicht als
 Flugschein angesehen werden

25 «•
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Dieser Standpunkt des £ er u f u n g s g e r i c n t s wird mit
 Recht von der Revision angegriffen»
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) Über den Inhalt des Flugscheins stellt Art, 3
Abs» 1 WA mehrere Erfordernisse auf, denen er entsprechen
 ist es auf den Bestand
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soll, aber nicht muß»' Nach Absatz 2
und die .’Wirksamkeit des Beförderungsvertrages ohne Ein
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fluß, wenn der Flugschein nicht ordnungsgemäß ist, fehlt
 oder in' .Verlust geraten ist. Bas zeigt, daiß er nur die
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Funktion eines Beweispapieres hat (so jetzt ausdrück lieh Satz 1 des im Haager Protokoll neugefaßten Art»
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WA ,
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Er soll in privat rechtix eher Beziehung bei der Abfertigung des Fluggastes schnell Klarheit darüber schaffen, ob der Reisende zu diesem bestimmten Flug berechtigt ist; auch mag er dazu dienen, die öffentlich-rechtliche Überwachung sowie die .innere Ordnung des Geschäftsbetriebes des Luftfrachtführers zu gewährleisten.»
Hach Buchst, e) des Art. 3 Abs. 1 WA soll der Flugschein auch die Angabe enthalten, daß die Beförderung
 der Haftungsordnung des Abkommens unterlieg
 Doch.
nimmt auch das Fehlen dieses Hinweises einem Flugschein noch nicht diese Eigenschaft (Schlei eher/Hermann/Abraham Art. 3 Arm. 6; Riese aaO S. 432; Abraham S, 33 Fn. 68 und in ZLR, 1953» 79). Erst die Neufassung des Art.
JR.„
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im Haager Protokoll vom 28. September 1955 (BGBl 1958 II 291) hat bestimmt, daß das Fehlen
 dieser Angab
 unweigerlich die Sanktion des Art. 3 Abs. 2 WA auslöst,, Indes ist das Haager Protokoll erst tim 1. August 1963 in Kraft getreten (BAnz. 1963 Nr. 148}» Für Unfälle,
 die sich schon vokher ereignet haben, gilt es nicht
»
so auch Urteil der Court d’appel Paris ZLVM967 # 115; schief KG HJW 1961, 1170). Es läßt sieh auch nicht, wie
 dies die Revisionserwiderung versucht, sogen, die neue Fassung des Satz 2 im Art,, 3 Aha, 2 WA habe lediglich
 klargestellt, wie diese Bestimmung im Warschauer Abkommen zu verstehen gewesen sei. Zwar ist in dem Ur~
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teil des Bundesgerichtshofs vom 9» Oktober 1964 226/62 = NJW 1964, 2348), obschon es um die Beurteilung: eines Unfalls aus dem Jahre 1958 ging, der § 51 LuftVG
des Gesetzes vom 25» Juli 1964 und das Warschauer Abkommen i.d.P, von Ben Haag angeführt» Ob damit aber eine Rückwirkung des Haager Protokolls anerkannt werden sollte, muß bezweifelt werden (vgl„ die Anmerkung von Wessels in ZLW 1965, 168). Einer Auseinandersetzung mit
^diesem Urteil bedarf es hier nicht, weil die Änderung
 des Aru 20 WA ira Haager Protokoll für die Entscheidung des Ib~Senats ohne Bedeutung war.
Bas Warschauer Abkommen in seiner ursprünglichen Passung stellte an den Inhalt eines Flugscheins sehr
 geringe Anforderungens es genügte die Ausstellung irgend eines Papiers, das die Berechtigung zu dem Plug zu beweisen, vermochte (Goedhuis, Convention de Var so vie S. 110s !!33e la faqon au’il veut”; ebenso in Air Legislations
. 157 s uany kind of ticket'1; Shawcross/Beaumont,
2. Aufl. Hr. 406 Anm. b = 3.Auf1. 1966 8. 439? ’'some sort of ticket”; Brion Hr. 251? "a slip of paper”). Das ist auch sachgerecht angesichts der weitgehenden Sanktion, die Satz 2 des Art» 3 Abs. 2 an das Pehlen eines Plugscheins knüpfte und die vielfach als überaus streng empfanden wurde (vgl. Riese 3. 422; Goedhuis, Air Legislation S. 155? Beaumont, Journal of Air law 1949, 398; Juglart Hr. 293; Schweiekhardt aaO S. 30). Die Sanktion mag
 gerechtfertigt sein
 wenn die NichtausStellung eines
 Flugscheins auf inkorrektem, etwa die luftpolizeiliche
 
- a.
Überwachung erschwerendem Verhalten ä beruht oder v/enn de
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Frachtführers
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Beförderte gerade infolge der Nich

Ausstellung des Flugscheins einen die Höchst summe über
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teigenden Schaden erlitten hat (Beaumont, Journc
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 Air law* 1947*V34)» Bei bloßen Ordnungsver -O IB GH 1131CI
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> m Versehen jedoch steht die Sanktion nicht im r*echten
 Verhältnis zu dem Verschulden des Luftfrachtführers
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(vgl* Dörings ArchfLR 1935? 10; Goedhuis, AixfLegis-lations £. 157 » Drion Hr. 223). Sie. ist daher von Anfang an-von deutscher Seite bekämpft worden (vgl.. Denk
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schrift des Reichs justizministeriums 1934 aaO S» 32;
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Riese ArchfLR 1934? 47). Auch bei der Neufassung de Art. 3 iro Haager Protokoll hat die Bundesrepublik auf Beseitigung dieser Bestimmung gedrängt (Riese 2LR 1956.; 15), Das deutsche Luftverkehrsgesetz kennt eine solche
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Vorschrift nicht. Eine formale Handhabung- der Sankt!on
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ist daher nicht am Platz. Wohl ist daran festzuhalten, daß das vom Luftfrachtführer ausgegebene Papier nicht derart mangelhaft sein darf, daß man es nicht mehr als

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lugschein ansprechen kannte

braham
 Riese S. 432; Coquoz S. 106/107)o Das wird nach
 Lage des jeweiligen Palles zu entscheiden sein. Es muß
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jedoch genügen, v/enn aus dem Papier unzweideutig hervorgeht, daß es zur Vornahme der betreffenden Flugreise berechtigte (Koffka/Bodenstein/Koff3ca Axt, 3 Anm. XV
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Drion Nr» 251» Guldimann Art, 3 Rdn
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b) Diese liindest-lrfordernissen erfüllt, wie
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die Beklagte mit Recht geltend macht, das Schreiben, das sie jedem Teilnehmer unter Nennung seines Namen also nicht als bloßes Rundschreiben, am 23« August
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Denn der Flugschein braucht kein
1961 geschickt hat.
Formular in der .Art eines ’’Fahrtausweises" zu sein

Unter Umständen kann auch ein Brief ein Flugschein sein (so mit Recht Uri on Nr» 251). Solche besonderen Umstände sind vorwiegend gegeben.
Hier hatte nicht ein Luftfahr tunternehmen oder der Halter eines Flugzeuges den Flugschein auszustellen.
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sondern eine an sich nicht mit Luftbeförderung Firma, die für einen einzigen Fall ein Flugzeug charterte und dadurch, wie oben näher begründet, die Rechte und Pflichten eines Luftfrachtführers erhielt. Das Berufungsgericht meint, der Brief vom 23. August 1961 sei nichts anderes als ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben.
Dem vermag sich der Senat nicht anzuschließen.
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trifft wohl zu für das jenem Brief als Anlage beigej Rundschreiben, das m&it “Lieber Amerikafahrer!" (also ohne Nennung des Namens) überschrieben ist und mit den horten beginnt: “Wir bedanken uns für die Übersendung Ihrer Anmeldung sowie für die Überweisung der IM 1.900* Dieses Schreiben enthält die Bestätigung der Anmeldung und des Eingangs der 1.900 IM, außerdem auf den folgenden Seiten Instruktionen für die Reise. Das ist bei
 Schreiben vom 23. August 1961 anders; es beschränkt sich auf die Mitteilung, "daß Wir für Sie für die 2. Harvestore-Studienreise nach den USA einen Platz fest gebucht haben" Diese Erklärung genügte aber ; für einen Flugschein. Daß sie keinen Hinweis auf die Haftungsbestimmungen de Warschauer Abkommens enthielt, ist, wie aus«eführt,un
 gte mit Recht
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schädlich. Im übrigen weist die darauf hin, daß sie in der Anlage, die dem Brief beigegeraten hatte, für die Reise eine Unfallversicherung abzuschließen. Dem konnten die Teilnehmer entnehmen, daß im Falle eines Unglücks die Haftung beschränkt
 fügt war,
 sein werde
 
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mag zwar sein, daß die Beklgte* als sie den
 Teilnehmern diese "Bestätigung” übersandte, damit nicht den in Art» 3 WA vorgesehenen "Flugschein1* hat ausstellen wollen. Auf die subjektive Willensrichtung Ausstellers und des Fluggastes stellt es die
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des Art« 3 WA. jedoch nicht ab. Diese formale Bestimmung
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bezweckt, den Beförderer zur Einhaltung der im Art« aufgestellten Regeln zu veranlassen. Daß dadurch die
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Passagiere usw». ohne Rücksicht darauf begünstigt werden,
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ob ihr Schaden überhaupt auf dem Pehlen cfer Papiere be-
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ist lediglich eine Nebenwirkung, deinetwegen die
 Sanktion nicht angeordnet ist. Maßgebend ist allein der objektive Sachverhalt.
Auch kommt es nicht darauf an, ob sämtliche ReiseteiInehraer den Brief bei sich hatten, v;ie dies nach der Lebenserfahrung allerdings zu erwarten wäre. Die Sanktion greift nur ein, wenn der Luf tf rächt führ er es versäumt hat, einen Flugschein auszustellen. Ob der Reisende ihn auf dem Flugplatz bei sich hat, kann zwar für seine Abfertigung von Bedeutung sein; für den Eintritt der Sanktion spielt es keine Rolle {Gulätmenn Art 3 Rin. 1?5 vgl, auch Riese, S. 432),
III« Somit rechtfertigt der vom Berufungsgericht seinem Urteil-bisher zugrundegelegte Sachverhalt nur die Feststellung, daß die Beklagte bis zur Hohe der in Art. 22 V/A bestimmten Höchstsummen haftet. Da jedoch
 der Versicherer der P
diese Höchst-
summen bereits ausgesahlt hat, kommt es darauf an, ob der darüber hinausgehende Klageansoinch anderweit be-
gründet ist
 Io Insofern haben die Kläger den Standpunkt vertreten, die Beklagte hafte schon deshalb unbegrenzt, wei]
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auch aus Vertragsverletzung (aus § 325 BGB, nositiver
 ■Vertragsverletzung, Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten der Hinterbliebenen) und aus den §§ 823 ff BGB verantwortlich sei» Bas ist unrichtig» Nachdem feststeht, daß
 die Beklagte Luftfrachtführerin ist und aus Art
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WA haftet, scheiden alle anderen Haftungsgrundlagen aus (Art»	WA )	.
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2» Der unbegrenzte Festst el lungs an trag kann daher nur begründet sein, wenn die Behauptung der Hinterbliebenen
 zutrifft, der Beklagten oder der Pr
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und
 deren Leuten falle eine dem Vorsatz gleich st eh ende Fahr-
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lässigkeit zur Last (Art, 25 WA), Bas Berufungsgericht
 hat diese Präge offen gelassen. Da deren Entscheidung, vor allem die Würdigung des amtlichen Unfallberichts und die Prüfung der übrigen von beiden Parteien vorgetragenen Umstände, dem Batriehter Vorbehalten bleiben muß, war die Sache, soweit es um den unbegrenzten Peststellungsantrag geht, zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurücfcisuv er weisen»
2. Der Zahlungsanspruch
 Das Berufungsgericht leitet den Anspruch der Klägerin zu 1.) auf Erstattung auch, des festlichen
 aus § 525 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit
323 Abs. 3s 812, 818 Ab
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O 9
2 BGB her. Die Revision
v,'endet sich gegen den Ausgangspunkt des Beruxungsge
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S 5
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daß die Beklagte den Unfall zu vertreten habe 282, 278 BGB), und vor allem dagegen, daß
 halte
das Berufungsgericht die Beklagte für bereichert obschon sic die Zahlungen der ReiseteiInehmer an die
v/eitergegeben habe und von dieser
 nicht zurückbekommen könne (§ 818 Abs. 3 BGB),
Ob diese Rüge der Revision Erfolg haben könnte, kann offen bleiben. Sie macht nämlich, mit Recht geltend daß sich die Beklagte auf Verjährung (§ 638 BGB) berufen hat.
1. Das Warschauer Abkommen regelt nur einzelne besonders wichtige Fragen des Luftbeförderungsver-träges; im übrigen kommt das nationale Recht zur An-Wendung (Schleicher/Reymann/Abraham Anm. 13 vor Ai't. 1 WA, S. 254). Wach dem hier anzuwendenden deutschen Recht war der von den Reiseteilnehraern mit der Be-
klagten geschlossene Vertrag, so.wie jeder Transportvertrag, ein Werkvertrag (§ 631 BGB). Beim Werkvertrag richten sich die Ansprüche, die der Besteller wegen mangelhafter leistung des Unternehmers hat, grundsätzlich nicht nach den §§ 323 ff, sondern nach den Sondervorschriften der §§ 633 ff BGB. Hiernach
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kann der Besteller Rückzahlung des von ihm im voraus gezahlten Werklohns verlangen, indem er sieh für
 die Wandlung des Vertrages entschließt (§ 634 Abs. 4 mit § 467 BGB). Diesex" Anspruch ist kein Bereicherung sansprueh, vielmehr gelten für ihn die strengeren Vorschriften der §§ 346 ff BGB. Andererseits muß der Besteller seinen Anspruch binnen sechs Monaten (§§ 638, 646 BGB) geltend machen (Denecke in RGR-Komm. BGB 11. Aufl. § 638 Anm. 2
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dann, v/enn er Ersatz füx- Schäden verlangt, die ihm nicht durch den Mangel des Werkes, sondern als dessen v/oitore Folge entstanden sind, kann die Frage auf tauchen, ob die regelmäßige 30jährige Frist gilt, nicht aber, v/enn er Rückzahlung des Werklohnos be gehrt (BGHZ 46, 238).
NWV
Auch im vorliegenden Fall hat sich die Beklagte mit Recht auf Verjährung berufen. Der Anspruch auf Rückerstattung des Flugpreises findet seine Grundlage in § 634 Abs. 1 und Abs. 2 BGB und unterliegt deshalb der kurzen Verjährung des § 638 BGB (so RG JW 1908, 196 /Jür einen Eisenbahnunfall/; vgl. Staudinger/Riedel, BGB 11. Aufl.
§ 638 Rdn. 4 sov/ie Ratz RGR-Komm. HGB 2, Aufl.,
Anm. 14, 22 und Sehlegelberger/Geßlor HGB 3. Aufl
 Anm
, beide zu § 460). Dementsprechend ist auch in § 24 Abs. 7 EVO bestimmt, daß der Reisende sei-
nen Anspruch auf Fahrpreiserstattung binnen sechs Monaten bei der Eisenbahn geltend machen muß. Dies muß er auch im Falle des § 23 Abs. 2 b) EVO, der bei Ausfall eines Zuges infolge eines Unglücks gilt
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Schlegelberger/Geßler aaO Ania. 9 und
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EVO 3. Auf 1. § 25 Anm. 2). Diese Regelung clor EVO entspricht dem Recht auf Wandlung, das § 634 BGB dem Besteller eines Werkes einräumt (so zutreffend Staks DR 1941? 1387 sowie Goltermann, IVO 2» Auf 1„
§ 23 Anim 3 und Ringer aaO Anm. 12). Was so für Beförderungen auf der Eisenbahn gilt, gilt für die hier vorliegende Duftbeförderung ebenso (vgl. auch Art. 11 Abs. 3 der IA.TA-Beförderungsbedingungen für Passagiere, in Schleicher/Reymann/Abraham aaO S. 431 Hier greift die kurze Verjährungsfrist des § 638 BGB ein.
2, Der Annahme, daß die Klägerin zu 1.) mit ihrem Anspruch auf Rückzahlung des Flugpreises den Wandlungsanspruch des § 634 BGB geltend macht, steht nicht entgegen, daß sie außerdem Schadensersatz verlangt. Denn dieser Anspruch ist auf die
 besonderen Haftungsbestimraungen des Warschauer Abkommens gestützt, übrigens würde die kurze Verjährung auch dann eingreifen, wenn man den Anspruch auf Rückzahlung des Flugpreises nicht als Anspruch auf Wandlung, sondern als Forderung von Schadensersatz auffaßte.
des
 das
3» Somit mußte Zahlungsanspruch klageabwei sende
 die Revision auch hinsichtlich s Erfolg haben. Insoweit war Urteil des Landgerichts v/ieder-
ber eus teilen.
Engels	Dr,	Weber	Uüßgens
 Sonnabend
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