Am 29« Mai 1961 gegen 6»53 Uhr befuhr der Zweitbeklagte mit einem Bastzug der Brstbeklagten in außerhalb geschlossener Ortschaft die Straße (B 49) in (westlicher) Richtung $191^4» Als er zu dem Überholen eines anderen Lastwagens angesetzt hatte und über die Mitte der etwa 9?15 m breiten Fahrbahn hinaus ausgeschert war, bemerkte er vor sich einen Mopedfahrer, der sich zur Straßenmitte eingeordnet hatte und seine Absicht, nach links in den P99i9weg einzubiegen, durch Handzeichen anzeigte, an der Durchführung seines Vorhabens aber wegen Gegenverkehrs gehindert war« Die Beklagten haben um Abweisung des Zahlungsantrages in vollem Umfange und des Feststellungsantrags insoweit gebeten, als mehr als 3/4 des übergangsfähigen Teils der Aufwendungen seit dem 1« Januar 1965 verlangt werden« ^Außerdem hat sich die Erstbeklagte gegen eine Haftung aus unerlaubter Handlung gewandt« Die Beklagten halten sich grundsätzlich nur zu 3/4 des UnfallBChadens für ersatzpflichtig, weil Hoflp ein Mitverschulden treffe« Er habe die Fahrweise des Zweitbeklagten rechtzeitig erkennen können; entweder habe er seine eigene Überholabsicht zurückstollen oder sich nach dem Überholen früher wieder nach rechts einordnen müssen« Die Beklagten haben daher auf der Grundlage einer Ersatzpflicht von 3/4 des UnfallSchadens ihre bis Ende 1964 entstandene Leistungspflicht durch die erbrachten Leistungen als getilgt angesehen und den Feststellungsantrag im Rahnen ihres Abweisungsantrages unter Widerspruch gegen eine Kostenbelastung anerkannt« Das Bandgericht hat duroh Grund- und Üeilurteil unter Abweisung der Klage im übrigen den Zahlungsanspruch dem Grunde nach zu 3/4 für gerechtfertigt erklärt und dem Eeststellungsantrag in dem von den Beklagten zugestandenen Umfang stattgegeben/..gegenüber der Erstbeklagten beschränkt auf den Haftungsrahmen des Straßenverkehrsgesetzes, Hit der Berufung hat die Klägerin ihr Zahlungsbegehren wegen der im Jahre 1965 an die Hinterbliebenen gezahlten Renten um 1Öo249«>2Q DM abzüglich gezahlter 5 046p60 DM.nebst Zinsen erhöht und im übrigen ihre erstinstanzlichen Anträge - das Eeststellungsbegehren ab Io Januar 1966 - in vollem Umfange weiter verfolgt. 1«, Gegenüber der Erstbeklagten befindet das Berufungsurteil endgültig nur darüber, daß sie die Aufwendungen der Klägerin bis zu 3/4 des UnfallSchadens zu ersetzen hat» Ob sie dagegen nur im Haftungsrahmen des Straßenverkehrsgesetzes, wie das Landgericht angenommen hat, oder auch aus unerlaubter Handlung haftet, behält das Berufungsgericht ausdrücklich späterer Entscheidung vor mit der Begründung, es fehle insoweit noch an der Entacheidungsreife«, 2* Damit hat das Berufungsgericht, wie es selbst ausführt, nur über einen Teil entschieden (Teilurteil, § 301 ZPO) und zudem ein Zwischenurteil (Grundurteil, § 304 ZPO) erlassen* Dem stehen, so wie geschehen, prozessuale Bedenken entgegen* Wegen eines von mehreren Klagogründen - Haftung der Erstbeklagten aus § 7 StVG und aus unerlaubter Handlung (§ 831 BGB) - darf ein Teilurteil nicht ergehen (BGH Urteil vom 26* November 1963 Ho Damit ist jetzt nur im Streit, ob der auf die Klägerin nach § 1542 RVO übergegangene Anspruch der Hinterbliebenen ihres Versicherten (§ 844 Abs* 2 BUB» § 10 Abs«, 2 StVU) gemindert ist* Das Berufungsgericht hat ebenso wie das Landgericht im Rahmen des § 17 StVU ein mitwirkendes Verschulden des Hoflp bejaht und mit 1/4 des Unfall Schadens veranschlagt«, Hiergegen wendet sich die Revision* Sie kann keinen Erfolg haben* 1o Bei der Abwägung berücksichtigt das Berufungsgericht zu Lasten der Beklagten, daß der Zweitbeklagte als Fahrer des Lastzuges den Unfall durch seine verkehrswidrige Fahrweise verschuldet hat, Bas unfallursächliche Verschulden erblickt das Berufungsgericht darin, daß er bei einem Blutalkoholgehalt von 1,65 o/oo in fahrun-tüchtigem Zustand statt mit erlaubten 60 km/st mit mehr als 70 km/st und sonach überhöhter Geschwindigkeit gefahren ist und sich bei Einleitung sowie Durchführung des ÜberholVorgangs nicht mit der erforderlichen Sorgfalt vergewissert hat, ob er ihn ohne Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer beenden konnte« Anderenfalls^ so fügrt das Berufungsgericht aus, hätte er rechtzeitig wahrnehmen können, daß sich vor dem von ihm überholten Lastzug ein Mopedfahrer, der nach links abbiegen wollte, zur Straßenmitte eingeordnet hatte; an diesem war nach der Feststellung des Berufungsurteils bereits der vor dem Lastzug der Erstbeklagten fahrende Techniker Wortmann mit seinem Personenkraftwagen rechts vorbeigefahren <> ,? habe der vom Zweitbeklagten gesteuerte Lastzug während seines Überholens schon min-destens^Om vor der Unfallstelle die unterbrochene Mittellinie überfahren; die Bremsspur der linken Hader ; verlief zu Anfang in 1,80 in Abstand von der Mittellinie; zudem habe sich vor beiden Lastzügen der Mopedfahrer zur Mitte zu dem Linkseinbiegen eingeordnet und somit dem Zweitbeklagten die ungehinderte Weiterfahrt versperrt« Wach der Feststellung des Berufungsgerichts konnte beides erkennen, Angesichts dieser Verkehrslage war er nach Auffassung des Berufungsgerichts zur Abbremsung seines Personenkraftwagens gehalten; er hätte auch in Betracht ziehen müssen? 40 m vor der Unfallstelle fuhr* Außerdem ist es davon überzeugt«, daß Hof^P mit etwa 90 kra/st ohne Abhremsung weitergefahren ist« Damit ist entgegen der Meinung der Revision hinreichend begründet, daß Hof^ dieses Fahr-verhalten des Zweitbeklagten räumlich und zeitlich rechtzeitig zu erkennen vermochte• Als der in der Folge fortlaufend stark abgebremste Lastzug noch 40 m von der Unfall stelle entfernt war, befand sich bei seiner unabgebremsten Geschwindigkeit deutlich weiter vom Unfallort entfernt. d) Angesichts der für Ho|0 deutlich erkennbaren Umstände - der überholende Lastzug befuhr teilweise die Gegenfahrbahn, sein weiterer Fahrweg war durch den zur Mitte eingeordneten Mopedfahrer versperrt - fordert das Berufungsgericht, daß Ho^B sein Fahrverhalten auf diese in der Weiterentwicklung unklare Verkehrslage insbesondere durch Abbremsen einrichten mußte. die verwirklichte Absicht des Zweitbeklagten erkennen konnte, durch weiteres Ausbiegen nach links einen Zusammenstoß mit dem Moped zu vermeiden« Das Berufungsgericht hat es zutreffend vielmehr darauf abgestellt, wann Ho^P mit einer gefahrdrohenden Verkehrslage, so auch mit der Möglichkeit eines weiteren Ausseherens des Lastzuges, rechnen mußte« Dine solche Lage hat es ohne Hechtsfehler spätestens für den Zeitpunkt bejaht, in dem der Lastzug noch 40 m von der Unfall stelle entfernt war« Zu dieser Zeit stand Hop^ aber genügend Ze3 und Kaum zur Verfügung, sein Bahr verbal ten auf die konkrete Verkehrslage e inzurichten« e) Der Kevision kann nicht zugegeben werden, daß die Begründung des Berufungsurteils unvollständig und widerspruchsvoll sei« Das Berufungsgericht nimmt an, daß Ho^P zwei Umstände erkennen konnte, auf Grund deren er mit einer in der weiteren Entwicklung unklaren Verkehrslage rechnen mußte; einmal, daß der vom Zweitbeklagten gesteuerte Lastwagen während seines Überholvorgangs bereits mindestens 40 m vor der Unfallstelle die Mittellinie überfahren hatte, und zürn anderen, daß die Weiterfahrt des überholenden Lastzugs durch den zur Mitte eingeordneten Mopedfahrer behindert war« f) Der Vorwurf des Berufungsgerichts geht dahin, daß Ho^p sein Fahrverhalten nicht rechtzeitig auf die unklare und gefahrenträchtige Verkehrslage, deren mögliche Entwicklung auch ein weiteres Ausscheren des Lastwagens einschloß, eingestellt hat« Daher kam es nie: darauf an, wie weit der Motorwagen des Lastzuges im
BUNDESGERICHTSHOF ti p IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 27» Februar 1968 Kriegl? Justizhauptsekretäx* als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle VT^ZR_JJ/66 URTEIL in dem Rechtestreit der Textil- und Bekleidungsberufsgenossenschaft? vertreten durch den Vorstand? V^BHI^otraße V? Klägerin? Berufungsklägerin und Revisionsklägerin? - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr« gegen 1. die Firma C« EflHpi, Lebensmittelimport5 Hflp (Westf o ) ? BegH) Weg 0? 2« den Kraftfahrer Korbert B (Westf« ), A*p dV Schl Beklagten? und - Brozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br, tJ I Der VI o Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27« Februar 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr» Engels und der Bundesrichter Dr« Bode, Heinrich Meyer, Dr« Pfretzschner und Dr» Nüßgens für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1» Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 31» März 1966 wird zurückgewiesen» Die Kosten der Revision werden der Klägerin auferlegt« Von Rechts wegen Tatbestand: Am 29« Mai 1961 gegen 6»53 Uhr befuhr der Zweitbeklagte mit einem Bastzug der Brstbeklagten in außerhalb geschlossener Ortschaft die Straße (B 49) in (westlicher) Richtung $191^4» Als er zu dem Überholen eines anderen Lastwagens angesetzt hatte und über die Mitte der etwa 9?15 m breiten Fahrbahn hinaus ausgeschert war, bemerkte er vor sich einen Mopedfahrer, der sich zur Straßenmitte eingeordnet hatte und seine Absicht, nach links in den P99i9weg einzubiegen, durch Handzeichen anzeigte, an der Durchführung seines Vorhabens aber wegen Gegenverkehrs gehindert war« Der Zweitbeklagte, der. die für ihn zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/st um etwa 15 bis 25 km/st überschritten hatte und zur Unfallzeit einen Blutal-koholgehalt von 1,65 o/öö aufwies, bremste den Lastzug scharf ab und brachte ihn im Einmündungsgebiet des PflHH^weges mindestens 1 m Uber der Eahrbahnmitte hinaus zu dem Stehen» Hier stieß der in seinem Personenkraftwagen Opel mit etwa 90 km/st entgegenkommende Prokurist Mit dem linken Vorderteil seines Wa- gens gegen den Lastzug der Erstbeklagten» hatte zuvor einen anderen Personenkraftwagen überholtP Der Opel überschlug sich und blieb am rechten Straßenrand liegen, Hofpl und seine Beifahrerin erlitten tödliche Verletzungen» Der Mopedfahrer wurde von einem der Unfallwagen erfaßt und verletzt» Der Prokurist HoflBwar bei der Klägerin versichert» Diese hat an seine Hinterbliebenen Leistungen erbrachte und weiterhin zu gewähren» Sie hat die Beklagten kraft übergegangenen Rechts auf Erstattung der erbrachten und noch zu erbringenden Leistungen in Anspruch genommen und geltend gemacht, der Zusammenstoß der. beiden Kraftwagen beruhe allein auf der schuldhaft verkehrswidrigen Pahrweise des Zweitbeklagten» Br habe in fahruntüchtigem Zustand, mit überhöhter Geschwindigkeit und unaufmerksam den Überholvorgang eingeleitet und sei hierbei auf die Gegenfahrbahn gekommen; dieses Behlverhalten sei für HoflP? der sich nach eigenem ÜberholVorgang bereits wieder rechts eingeordnet habe, nicht erkennbar gewesen, so daß er ihm auch nicht mehr habe begegnen können» Die Erstbeklagte hält sie auch nach § 831 BGB für haftbar» i Die Klägerin hat im ersten Rechtszug den erstattungsfähigen Teil ihrer Aufwendungen für die Hinterbliebenen Hoflp bis zu dem 31« Dezember 1964 auf 23« 656,44 DM errechnet und abzüglich erbrachter 11 <>731 DM von den Beklagten als Gesamtschuldnern die Zahlung von 11 <>875? 44 DM nebst Zinsen gefordert« Außerdem hat sie die Feststellung erbeten, daß die Beklagten als Gesamtschuldner zu dem Ersatz des übergangsfähigen Teils ihrer Aufwendungen aus Anlaß des Unfalltodes ihres Mitgliedes Walter seit dem Io Januar 1965 verpflichtet sind« Die Beklagten haben um Abweisung des Zahlungsantrages in vollem Umfange und des Feststellungsantrags insoweit gebeten, als mehr als 3/4 des übergangsfähigen Teils der Aufwendungen seit dem 1« Januar 1965 verlangt werden« ^Außerdem hat sich die Erstbeklagte gegen eine Haftung aus unerlaubter Handlung gewandt« Die Beklagten halten sich grundsätzlich nur zu 3/4 des UnfallBChadens für ersatzpflichtig, weil Hoflp ein Mitverschulden treffe« Er habe die Fahrweise des Zweitbeklagten rechtzeitig erkennen können; entweder habe er seine eigene Überholabsicht zurückstollen oder sich nach dem Überholen früher wieder nach rechts einordnen müssen« Die Beklagten haben daher auf der Grundlage einer Ersatzpflicht von 3/4 des UnfallSchadens ihre bis Ende 1964 entstandene Leistungspflicht durch die erbrachten Leistungen als getilgt angesehen und den Feststellungsantrag im Rahnen ihres Abweisungsantrages unter Widerspruch gegen eine Kostenbelastung anerkannt« Das Bandgericht hat duroh Grund- und Üeilurteil unter Abweisung der Klage im übrigen den Zahlungsanspruch dem Grunde nach zu 3/4 für gerechtfertigt erklärt und dem Eeststellungsantrag in dem von den Beklagten zugestandenen Umfang stattgegeben/..gegenüber der Erstbeklagten beschränkt auf den Haftungsrahmen des Straßenverkehrsgesetzes, Hit der Berufung hat die Klägerin ihr Zahlungsbegehren wegen der im Jahre 1965 an die Hinterbliebenen gezahlten Renten um 1Öo249«>2Q DM abzüglich gezahlter 5 046p60 DM.nebst Zinsen erhöht und im übrigen ihre erstinstanzlichen Anträge - das Eeststellungsbegehren ab Io Januar 1966 - in vollem Umfange weiter verfolgt. Die Berufung ist erfolglos geblieben, soweit sie die ,Anerkennung einer vollen Ersatzpflicht der Beklagten erstrebt. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Berufungsanträge weiter. Die Beklagten bitten um Zurückweisung des Rechtsmittels, Entsehe idungsgründe; Io Unter den Parteien besteht Einigkeit darüber, daß die Erstbeklagte aus Straßenverkehrsgesetz und der Zweit-beklagte auch aus unerlaubter Handlung grundsätzlich ersatzpflichtig sind» Ob die Erstbeklagte zusätzlich aus unerlaubter Handlung (§ 831 BGB) haftet, hat das CJ H Berufungsurteil noch nicht entschieden«, Biese von der Klägerin bejahte Frage ist nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens o 1«, Gegenüber der Erstbeklagten befindet das Berufungsurteil endgültig nur darüber, daß sie die Aufwendungen der Klägerin bis zu 3/4 des UnfallSchadens zu ersetzen hat» Ob sie dagegen nur im Haftungsrahmen des Straßenverkehrsgesetzes, wie das Landgericht angenommen hat, oder auch aus unerlaubter Handlung haftet, behält das Berufungsgericht ausdrücklich späterer Entscheidung vor mit der Begründung, es fehle insoweit noch an der Entacheidungsreife«, 2* Damit hat das Berufungsgericht, wie es selbst ausführt, nur über einen Teil entschieden (Teilurteil, § 301 ZPO) und zudem ein Zwischenurteil (Grundurteil, § 304 ZPO) erlassen* Dem stehen, so wie geschehen, prozessuale Bedenken entgegen* Wegen eines von mehreren Klagogründen - Haftung der Erstbeklagten aus § 7 StVG und aus unerlaubter Handlung (§ 831 BGB) - darf ein Teilurteil nicht ergehen (BGH Urteil vom 26* November 1963 - VI ZR 223/62 = VersR 1964, 164; vgl„ Baumbach-Lauter-bach, ZPO 28* Aufl* § 301 2 I A); auch der Erlaß eines Grundurteils setzt grundsätzlich voraus, daß über sämtliche Klagegründe befunden wird (BGH Urteil vom 9c Juli 1953 - III ZR 321/51 - LM § 304 ZPO Hr* 5; Baumbach-Lauterbach a*a*0* § 304, 3 B; Wieczorek, ZPO § 304 B II b)* Diese Bedenken können im einzelnen Ctber dahinstehen * Denn u-.uv.-solche Verfahrensmängel sind nicht gerügt und haben deshalb außer Betracht zu bleiben (§ 559 Z80; vgl* BGH2 16, 71)*' 3« Die sachlich-rechtliche Beurteilung, die auch ohne Rüge im vollen Umfang der Nachprüfung des Revisionsgerichts^W^rliegt, insbesondere die Präge der Schadensteilung, wird durch das Vorgehen des Berufungsgerichts nicht berührto Nur Umstände, die feststehen, dürfen bei der Schadensabwägung berücksichtigt werden (BUH Urteil vom 23* Juni 1964 - VI ZR 99/63 = VersR 1964, 1024)* Daraus folgt, daß ein gesetzlich nur vermutetes Verschulden nicht in die Waagschale geworfen werden darf, wie der Senat in ständiger Rechtsprechung annimmt (BUH Urteil vom 17» Januar 1967 - VI ZR 100/65 - VersR 1967, 398) o Daher darf selbst bei Bejahung des § 831 BUB das damit vermutete Verschulden des Ueschäftsherren bei der Abwägung nicht eingeworfen werden* Selbst wenn das Berufungsgericht im weiteren Verfahren auch zu einer Haftung der Erstbeklagten aus § 831 BUB gelangen sollte, dürfte zu Lasten der Erstbeklagten das vermutete Verschulden bei Auswahl des Zweitbeklagten als Pahrer und der Uerätschaften bei der Abwägung nicht berücksichtigt werden« Damit scheiden solche Umstände im Rahmen des § 17 StVU aus«, Ho Damit ist jetzt nur im Streit, ob der auf die Klägerin nach § 1542 RVO übergegangene Anspruch der Hinterbliebenen ihres Versicherten (§ 844 Abs* 2 BUB» § 10 Abs«, 2 StVU) gemindert ist* Das Berufungsgericht hat ebenso wie das Landgericht im Rahmen des § 17 StVU ein mitwirkendes Verschulden des Hoflp bejaht und mit 1/4 des Unfall Schadens veranschlagt«, Hiergegen wendet sich die Revision* Sie kann keinen Erfolg haben* «V 1o Bei der Abwägung berücksichtigt das Berufungsgericht zu Lasten der Beklagten, daß der Zweitbeklagte als Fahrer des Lastzuges den Unfall durch seine verkehrswidrige Fahrweise verschuldet hat, Bas unfallursächliche Verschulden erblickt das Berufungsgericht darin, daß er bei einem Blutalkoholgehalt von 1,65 o/oo in fahrun-tüchtigem Zustand statt mit erlaubten 60 km/st mit mehr als 70 km/st und sonach überhöhter Geschwindigkeit gefahren ist und sich bei Einleitung sowie Durchführung des ÜberholVorgangs nicht mit der erforderlichen Sorgfalt vergewissert hat, ob er ihn ohne Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer beenden konnte« Anderenfalls^ so fügrt das Berufungsgericht aus, hätte er rechtzeitig wahrnehmen können, daß sich vor dem von ihm überholten Lastzug ein Mopedfahrer, der nach links abbiegen wollte, zur Straßenmitte eingeordnet hatte; an diesem war nach der Feststellung des Berufungsurteils bereits der vor dem Lastzug der Erstbeklagten fahrende Techniker Wortmann mit seinem Personenkraftwagen rechts vorbeigefahren <> ,? Hiergegen erhebt die “Revision keine Einwände <> 2« Der Klägerin lastet das Berufungsgericht - außer der Betriebsgefahr des Personenkraftwagens - ein unfall-ursächliches Verschulden ihres Versicherten Ko^p an« a) Bas schuldhafte Verhalten des Ho^p erblickt es darin, daß er nach Einleitung eines Überholvorgangs mit hoher, mindestens um 90 km/st liegenden Geschwindigkeit ohne Bremsung weiter auf die Unfallstelle zugefahren ist, obgleich die Verkehrslage für ihn erkennbar eine Ab- bremsung seines Fahrzeugs gebot« Einmal? so führt das Berufungsgericht aus? habe der vom Zweitbeklagten gesteuerte Lastzug während seines Überholens schon min-destens^Om vor der Unfallstelle die unterbrochene Mittellinie überfahren; die Bremsspur der linken Hader ; verlief zu Anfang in 1,80 in Abstand von der Mittellinie; zudem habe sich vor beiden Lastzügen der Mopedfahrer zur Mitte zu dem Linkseinbiegen eingeordnet und somit dem Zweitbeklagten die ungehinderte Weiterfahrt versperrt« Wach der Feststellung des Berufungsgerichts konnte beides erkennen, Angesichts dieser Verkehrslage war er nach Auffassung des Berufungsgerichts zur Abbremsung seines Personenkraftwagens gehalten; er hätte auch in Betracht ziehen müssen? daß der überholende Lastzug gegebenenfalls noch weiter nach links ausscheren werde? um das Leben de3 Mopedfahrers nicht zu gefährden, Biese Ausführungen halten entgegen der Auffassung der Hevision rechtlicher Prüfung stand, b) Allerdings kann in der grob verkehrswidrigen Fahrweise des Führers eines Kraftfahrzeugs ein unabwendbares Ereignis für den Fahrer eines anderen Fahrzeugs liegen. Nach der - wie noch auszuführen ist - rechtlich nicht zu beanstandenden Annahme>vdes Berufungsgerichts trifft den Versicherten aber ein unfallursäch- liches Verschulden, Bamit ist ein unabwendbares Ereignis verneint. c) Bas Berufungsgericht stellt fest? daß das Überfahren der Mittellinie durch den überholenden Unfallastwagen mindestens erkennen konnte? als dieser J 40 m vor der Unfallstelle fuhr* Außerdem ist es davon überzeugt«, daß Hof^P mit etwa 90 kra/st ohne Abhremsung weitergefahren ist« Damit ist entgegen der Meinung der Revision hinreichend begründet, daß Hof^ dieses Fahr-verhalten des Zweitbeklagten räumlich und zeitlich rechtzeitig zu erkennen vermochte• Als der in der Folge fortlaufend stark abgebremste Lastzug noch 40 m von der Unfall stelle entfernt war, befand sich bei seiner unabgebremsten Geschwindigkeit deutlich weiter vom Unfallort entfernt. Der Sachverständige hat für den Fahrweg des Lastzuges bis zu dem Zusammenstoß eine‘Zeit von 3 1/4 Sekunden berechnet. In drei Sekunden legte Hofll bei 90 km/st aber bereits 75 m zurück, d) Angesichts der für Ho|0 deutlich erkennbaren Umstände - der überholende Lastzug befuhr teilweise die Gegenfahrbahn, sein weiterer Fahrweg war durch den zur Mitte eingeordneten Mopedfahrer versperrt - fordert das Berufungsgericht, daß Ho^B sein Fahrverhalten auf diese in der Weiterentwicklung unklare Verkehrslage insbesondere durch Abbremsen einrichten mußte. In diesem Zusammenhang führt es beispielhaft aus, Ho$^ habe auch in Betracht ziehen müssen, daß der überholende Lastzug 5pgpbenenf all s.^we i ter nach links aus scheren werde, um das Leben des Mopedfahrers nicht zu gefährden. Zu Unrechtmaiacht die Revision geltend, eine solche Überlegung habe Hoflp erst unmittelbar vor dem Zusammenstoß anstellen können; zu diesem Zeitpunkt sei aber jede Reaktion zu spät gewesen. Nach der Erwägung des Berufungsgerichts kommt esffnicht darauf an, wann HoflP 11 die verwirklichte Absicht des Zweitbeklagten erkennen konnte, durch weiteres Ausbiegen nach links einen Zusammenstoß mit dem Moped zu vermeiden« Das Berufungsgericht hat es zutreffend vielmehr darauf abgestellt, wann Ho^P mit einer gefahrdrohenden Verkehrslage, so auch mit der Möglichkeit eines weiteren Ausseherens des Lastzuges, rechnen mußte« Dine solche Lage hat es ohne Hechtsfehler spätestens für den Zeitpunkt bejaht, in dem der Lastzug noch 40 m von der Unfall stelle entfernt war« Zu dieser Zeit stand Hop^ aber genügend Ze3 und Kaum zur Verfügung, sein Bahr verbal ten auf die konkrete Verkehrslage e inzurichten« e) Der Kevision kann nicht zugegeben werden, daß die Begründung des Berufungsurteils unvollständig und widerspruchsvoll sei« Das Berufungsgericht nimmt an, daß Ho^P zwei Umstände erkennen konnte, auf Grund deren er mit einer in der weiteren Entwicklung unklaren Verkehrslage rechnen mußte; einmal, daß der vom Zweitbeklagten gesteuerte Lastwagen während seines Überholvorgangs bereits mindestens 40 m vor der Unfallstelle die Mittellinie überfahren hatte, und zürn anderen, daß die Weiterfahrt des überholenden Lastzugs durch den zur Mitte eingeordneten Mopedfahrer behindert war« f) Der Vorwurf des Berufungsgerichts geht dahin, daß Ho^p sein Fahrverhalten nicht rechtzeitig auf die unklare und gefahrenträchtige Verkehrslage, deren mögliche Entwicklung auch ein weiteres Ausscheren des Lastwagens einschloß, eingestellt hat« Daher kam es nie: darauf an, wie weit der Motorwagen des Lastzuges im letzten Augenblick und unmittelbar vor der Begegnung der Unf allfahr zeuge in die Gegenfahrbahn hineinragte* Bas Berufungsgericht brauchte somit nicht dem unter Beweis gestellten Vorbringen der Klägerin hierzu nach-zugeheno Bremste Hoflp seinen Personenkraftwagen vor der* Unfällstelle nicht bis zu dem Stillstand ab, so verblieb ihm jedenfalls - legt man die Stellung des Motorwagens nach dem Zusammenstoß, zugrunde, wie sie in der auch von den Beklagten anerkannten Verkehrsunfallskizse einge~ zeichnet ist einschließlich des ausgebauten und für ihn befahrbaren Radfahrweges ein Raum von etwa drei Meterno Babei wurde, wie der Sachverständige im Strafverfahren ausgeführt hat, durch die Auftreffwucht des Zusammenstosees die Schrägstellung des (Triebwagens des Bastzuges noch verstärkte Auch die Anstoßstelle am Bastkraftwagen vorne links bestätigt, daß der Motorwagen im Augenblick des Zusammenstoßes nicht soweit quer, sondern mehr in Bängsrichtung stand und weniger in die Gegenfahrbahn hineinragteo Im Strafverfahren war der Sachverständige davon ausgegangen, daß HoflP unter Berücksichtigung des lichten Raumprofils ohne den Radweg ein Raum von etwa 2,75 m zur Vorbeifahrt zur Verfügung Stande i i - 13 ~ 3o Nach alledem v/ar die Revision unbegründet und mit der Kostenfolge aus § 97 2PO zurückzuweiseno Engels too Bode Meyer to» Pfretzschner Br» NüÖgens