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BGH · VI ZR 81/64

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 81/64

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 3. fahrer seitlich ausscheren könne„ Zudem habe Bppp bereits einen mißglückten Aufsteigeversuch gemacht, als ihn das Scheinwerferlicht des Lastzuges aus einer Entfernung von etwa 20 m gerade erreicht habe» La es sich um einen Lohntag gehandelt habe, habe der Zweitbeklagte daraus den Schluß ziehen müssen, daß der Radfahrer angetrunken, gewesen sei«. Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt und entgegnet, B^BP habe dicht am rechten Bordstein oder sogar schon auf dem Gehweg gestanden und keine Anstalten gemacht, sein Fahrrad zu besteigen» Der Zweitbeklagte habe sein Fahrzeug etwa 50 cm nach links gesteuert und sei mit einem Abstand von etwa 2,10 m zu dem rechten Bordstein an B^PP vorbeigefahren» Er habe nicht damit rechnen können, daß Bp^^im letzten Augenblick aufsteigen und das Fahrrad nach links lenken würde» Wie das Berufungsgericht feststellt, hat der Zweitbeklagte beim Vorbeifahren an einen Abstand von min- nahen des Lastzuges keine Anstalten zu dem Besteigen des Fahrrades gemacht habe« Zwar habe die Zeugin KiSHHUV^111 Er~ mitt lungs verfahren ausgesagt, ^///0hahe mit seinem Fahrrad etwa 50 cm-vom Bordstein entfernt gestanden» Dagegen habe der Zeuge bekundet, B^Jp habe hart am Bordstein oder schon auf dem angrenzenden Gehweg gestanden» Da kein Anlaß bestehe, einer der beiden Aussagen den Vorzug zu geben, könne nicht als widerlegt angesehen werden, daß der Zweitbeklagte bei der Vorbeifahrt an B^|K dessen Körperbreite Eine Partei ist zwar dadurch, daß sie sich - wie hier - im ersten Rechtszug mit der Verwertung einer Vernehmungsniederschrift aus dem Ermittlungsverfahren im Wege des Urkundenbeweises einverstanden erklärt hat, nicht gehindert, im Berufung srechtszug die Vernehmung des Zeugen zu beantragen (vgl. Die Klägerin hat indes, was die Revision übersieht, den Antrag auf Vernehmung der Zeugin KMHHIHB nur für den Fall gestellt, daß das Berufungsgericht auf die Angaben des Beklagten bei seiner persönlichen Anhörung Wert lege, sowie zu dem Beweise dafür, daß sich nicht nach dem sich nähernden Schleppzug umge- Das Berufungsgericht hat aber bei der Beweiswürdigung die Angaben des Zweitbeklagten ausdrücklich außer Betracht gelassen und ist davon ausgegangen, daß sich nach dem Schleppzug nicht umgesehen hat. genommen, v/eil seine Körperbreite höchstens 70 cm betrage, kein Verstoß gegen einen Erfahrungssatz zu erblicken» Es spricht nichts dafür, daß das Berufungsgericht - wie die Revision meint - übersehen hat, daß Bfli neben seinem Fahrrad gestanden hat, zu demal es diesen Umstand in dem fraglichen Zusammenhang ausdrücklich erwähnt, RflH^Biuß zudem mit seiner Körperbreite nicht rechtwinklig zu dem Fahrrad und zur Straßenrichtung gestanden haben, Bas Berufungsgericht konnte es daher als nicht bewiesen erachten, daß B^H^mit seinem Körper mehr als 70 cm in die Fahrbahn hineingoragt hat o Nach der Auffassung des Berufungsgerichts liegen auch keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme vor, für den Zweitbeklagten sei erkennbar gewesen, daß 4B betrunken war und noch unmittelbar vor der Vorbeifahrt des Lastzuges das Fahrrad besteigen könnte. Es könne auch nicht festgestellt werden, daß B^|^ schon einmal das Rad zu besteigen versucht habe und dabei abgerutscht sei, als sich der Sattelschlepper auf dem Zechenbahnübergang befunden habe, der nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin höchstens 20 m von der Unfallstelle entfernt sei, Segen die Aussage der Zeugin Kidie einen solchen Vorgang beobachtet haben wolle, sprächen erhebliche Bedenken, Die Strecke von höchstens 20 m vom Bahnübergang bis zur Unfallstelle habe der Lastzug bei einer Geschwindigkeit von 40 km/St, in knapp 2 Sekunden zurückgelegt, Es sei unv/ahrscheinlich, daß der stark angetrunkene B^in dieser kurzen Zeitspanne zwei Aufstiegsversuehe unternommen habe. Es kommt daher auf die von der Revision angegriffene Hilfserwägung des Berufungsgerichts nicht mehr an, wegen der verschiedenen Blickwinkel könne, festgestellt werden, daß der mißglückte Aufstiegsversuch B^|^5 für den Zweitbeklagten erkennbar gewesen sei0

Zitierte Normen: § 18 StVG § 398 ZPO
UnfallmBerufungsgerichtabstehenZweitbeklagteFahrradKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
2041 097
IM NAMEN DES VOLKES
VI ZR 81/64
URTEIL
Verkündet am
12* Oktober 1965 Kriegl,
 JustizhauptSekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Landesvcrsicherungsanstalt	’
vertreten durch die Geschäftsführung^d^^^vertreten durch den ersten Direktor Dr, h»c,	ebenda,
- RrozeßbevolInächtigter:
Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
 Rechtsanwalt Dr»
Io die Firma 2o den
 Hl
,	9
Gerhard W(
- Rrozeßbevollmachtigter:
Beklagte, Berufung sbeklagt e und Revisionsbeklagte
 Rechtsanwalt Dr»
2
I
Der VIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Oktober 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr0 Engels und der Bundesrichter Dr. Bode, Dr» Hauß, Heinrich Meyer und Dr, Pfretzschner
 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm (Westfo) vom 13o Januar 1964 wird zurückgewiesen»
Die Kosten der Revision werden der Klägerin auferlegt»
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Am 5° Dezember 1958 gegen 20»30 Uhr befuhr der Zweitbeklagte mit einem 12,80 m langen Sattelschleppzug der Erstbeklagten die Werder Straße in Herne in südlicher Richtung» Seine Fahrgeschwindigkeit betrug etv/a 40 km pro Stunde«, Zu dieser Zeit stand kurz hinter dem Zechenbahnübergang auf der in der Fahrtrichtung des Zweitbeklagten gesehen rechten Seite der an dieser Stelle 7 m breiten Fahrbahn der 39-jährige Arbeiter Ladislaus	mit seinem
 Fahrrad, das er rechts neben sich hielt» Als der Zweitbeklagte unmittelbar hinter Bozek v/är und zu dem Vorbeifahren ansetzte, bestieg dieser sein Fahrrad. Dabei kam er zu Fall, geriet unter die rechten Hinterräder des Aufliegers und wurde in Höhe des Beckens überrollt. Der Lastzug kam kurz danach zu dem Stehen. Dabei betrug der Abstand des vorderen
 
Teils des 2,25 m breiten Motorwagens vom rechten Fahrbahnrand 1,90 m, der des hinteren Teils des 2,49 m breiten Aufliegers 1,80 nio Der Sattelschleppzug wies an der rechten Seite Kratz- und Wischspuren auf» B^|^lag nach dem Unfall quer auf der Fahrbahn, mit dem Kopf 1,30 m vom rechten Fahrbahnrand entfernt« Er hatte einen Beckenbruch mit innerer Blutung erlitten und verstarb um 21,05 Uhr« Eine um 22,25 Uhr von ihm entnommene Blutprobe ergab einen Alkoholgehalt von 1,96 Bromille 0
Die Klägerin hat als Sozialversicherer des Getöteten an seine Hinterbliebenen für die Zeit vom 1 « Dezember bis 28o Februar 1962 Witwen- und Waisenrenten sowie Beiträge zur HentnerkrankenverSicherung in Höhe von mehr als 20«000 DU gezahlt« Mit der Klage verlangt sie nach § 1542 RVO von den Beklagten als Gesamtschuldnern unter Anrechnung eines Mitverschuldens des Getöteten von l/3 Erstattung eines Betrages von 10o14Ö DM« Sie begehrt außerdem die Feststellung, daß die Beklagten als Gesamtschuldner zur Erstattung ihrer Aufwendungen ab 1« Marz 1962 bis zur Höhe von 2/3 des Unterhaltsschadens der Hinterbliebenen verpflichtet sind«
Die Klägerin hat vorgetragen, der Zweitbeklagte habe den Unfall allein verschuldet, weil er in zu geringem Abstand an	vorbeigefahren	sei«	Der	Abstand	des Sattel-
schleppers vom rechten Fahrbahnrande habe beim Vorbeifahren nur 1,30 m bis 1,40 m betragen« Da B^|^ etwa 50cm vom rechten Fahrbahnrand entfernt gestanden habe, könne der Abstand zu ihm bei Berücksichtigung der Lenkstangen- und Körperbreite höchstens 50 cm betragen» Dieser Abstand sei unzureichend gewesen, zu demal der Zweitbeklagte habe in Rechnung stellen müssen, daß ein gerade im Anfahren begriffener Rad-
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fahrer seitlich ausscheren könne„ Zudem habe Bppp bereits einen mißglückten Aufsteigeversuch gemacht, als ihn das Scheinwerferlicht des Lastzuges aus einer Entfernung von etwa 20 m gerade erreicht habe» La es sich um einen Lohntag gehandelt habe, habe der Zweitbeklagte daraus den Schluß ziehen müssen, daß der Radfahrer angetrunken, gewesen sei«.
Er habe daher einen wesentlich größeren Abstand wählen müssen»
Den Verunglückten !ß^|^treffe kein üb er v/i egendes Mitverschulden» , Die fast 1 1/2 Stunden nach dem Unfall entnommene Blutprobe habe keinen Beweiswert für den Trunkenheitsgrad, da B0| innerlich verblutet sei»
Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt und entgegnet, B^BP habe dicht am rechten Bordstein oder sogar schon auf dem Gehweg gestanden und keine Anstalten gemacht, sein Fahrrad zu besteigen» Der Zweitbeklagte habe sein Fahrzeug etwa 50 cm nach links gesteuert und sei mit einem Abstand von etwa 2,10 m zu dem rechten Bordstein an B^PP vorbeigefahren» Er habe nicht damit rechnen können, daß Bp^^im letzten Augenblick aufsteigen und das Fahrrad nach links lenken würde»
Das Landgericht hat die Klage abgev/iesen»
Die Berufung der Klägerin blieb ohne Erfolg»
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter» Die Beklagten bitten um Zurückweisung der Revision»
Das Berufungsgericht ist nach eingehender Beweiswürdigung zu dem Ergebnis gelangt, dem Zweitbeklagten sei ein Verschulden am Unfall nicht nachgewiesen, die Beklagten hätten aber auch nicht beweisen können, daß den Zweitbe-klagten kein Verschulden treffe (§ 18 StVG) und der Unfall ein unabwendbares Ereignis ioS» des § 7 AbSo 2 StVG dar-stelle» Es verneint einen Ersatzanspruch der Hinterbliebenen weil BflU durch sein grob fahrlässiges Verhalten den Unfall derart überwiegend verursacht habe, daß-dagegen die von den Beklagten allein zu vertretende Betriebsgefahr des Lastzuges nicht ins Gewicht falle«
Die Rügen der Revision wenden sich im wesentlichen gegen die Beweiswürdigung» Sie können keinen Erfolg haben»
Wie das Berufungsgericht feststellt, hat der Zweitbeklagte beim Vorbeifahren an	einen	Abstand von min-
destens 1,80 m zu dem rechten Bordstein eingehalten» Dieser Abstand, so erwägt es rechtsirrtumsfrei, sei ausreichend, falls	dicht am Fahrbahnrand gestanden und beim Heran-
nahen des Lastzuges keine Anstalten zu dem Besteigen des Fahrrades gemacht habe« Zwar habe die Zeugin KiSHHUV^111 Er~ mitt lungs verfahren ausgesagt, ^///0hahe mit seinem Fahrrad etwa 50 cm-vom Bordstein entfernt gestanden» Dagegen habe der Zeuge	bekundet,	B^Jp habe hart am Bordstein oder
 schon auf dem angrenzenden Gehweg gestanden» Da kein Anlaß bestehe, einer der beiden Aussagen den Vorzug zu geben, könne nicht als widerlegt angesehen werden, daß der Zweitbeklagte bei der Vorbeifahrt an B^|K dessen Körperbreite
 
mit höchstens 70 cm anzunehmen sei, einen Abstand von mindestens 1,10 m eingehalten habe.
Die Revision beanstandet es zu Unrecht, daß das Berufungsgericht die Zeugin	nicht	vernommen	hat.
Eine Partei ist zwar dadurch, daß sie sich - wie hier - im ersten Rechtszug mit der Verwertung einer Vernehmungsniederschrift aus dem Ermittlungsverfahren im Wege des Urkundenbeweises einverstanden erklärt hat, nicht gehindert, im Berufung srechtszug die Vernehmung des Zeugen zu beantragen (vgl. Senatsurteil vom 19» Februar i960 - VI ZR 55/59 -NJW I960, 862 Nr. 4); denn es handelt sich nicht um einen Antrag auf wiederholte Vernehmung i.S. des. § 398 ZPO, und das Einverständnis mit der urkundenbeweisliehen Verwertung einer Aussage stellt keinen unwiderruflichen Verzicht auf die Zeugenvernehmung dar. Die Klägerin hat indes, was die Revision übersieht, den Antrag auf Vernehmung der Zeugin KMHHIHB nur für den Fall gestellt, daß das Berufungsgericht auf die Angaben des Beklagten bei seiner persönlichen Anhörung Wert lege, sowie zu dem Beweise dafür, daß sich	nicht	nach	dem	sich nähernden Schleppzug umge-
sehen habe. Das Berufungsgericht hat aber bei der Beweiswürdigung die Angaben des Zweitbeklagten ausdrücklich außer Betracht gelassen und ist davon ausgegangen, daß sich nach dem Schleppzug nicht umgesehen hat. Es konnte daher ohne Verfahrensverstoß von der Vernehmung der Zeugin Ki| ib sehen.
Entgegen der Meinung der Revision ist in der Auffassung des Berufungsgerichts,	habe, . wenn er mit seinem Fahr-
rad hart an der Bords bei nkan t e gestanden habe, möglicherweise eine Fahrbahnbreite, von nicht mehr als 70 cm in Anspruch
 
genommen, v/eil seine Körperbreite höchstens 70 cm betrage, kein Verstoß gegen einen Erfahrungssatz zu erblicken» Es spricht nichts dafür, daß das Berufungsgericht - wie die Revision meint - übersehen hat, daß Bfli neben seinem Fahrrad gestanden hat, zu demal es diesen Umstand in dem fraglichen Zusammenhang ausdrücklich erwähnt, RflH^Biuß zudem mit seiner Körperbreite nicht rechtwinklig zu dem Fahrrad und zur Straßenrichtung gestanden haben, Bas Berufungsgericht konnte es daher als nicht bewiesen erachten, daß B^H^mit seinem Körper mehr als 70 cm in die Fahrbahn hineingoragt hat o
Nach der Auffassung des Berufungsgerichts liegen auch keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme vor, für den Zweitbeklagten sei erkennbar gewesen, daß 4B betrunken war und noch unmittelbar vor der Vorbeifahrt des Lastzuges das Fahrrad besteigen könnte. Der Zweitbeklagte habe, so erwägt das Berufungsgericht, nicht deshalb mit einer Trunkenheit	zu	rechnen brauchen, weil Lohntag gewesen
 sei. Es könne auch nicht festgestellt werden, daß B^|^ schon einmal das Rad zu besteigen versucht habe und dabei abgerutscht sei, als sich der Sattelschlepper auf dem Zechenbahnübergang befunden habe, der nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin höchstens 20 m von der Unfallstelle entfernt sei, Segen die Aussage der Zeugin Kidie einen solchen Vorgang beobachtet haben wolle, sprächen erhebliche Bedenken, Die Strecke von höchstens 20 m vom Bahnübergang bis zur Unfallstelle habe der Lastzug bei einer Geschwindigkeit von 40 km/St, in knapp 2 Sekunden zurückgelegt, Es sei unv/ahrscheinlich, daß der stark angetrunkene B^in dieser kurzen Zeitspanne zwei Aufstiegsversuehe unternommen habe. Diese Würdigung, gegen die auch die Revisio
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nichts einwendet9 trägt die Feststellung des Berufungsgerichts, der mißglückte Aufstiegsversuch B^^s, wie ihn die Klägerin behauptet, sei nicht erwiesen, zu demal auch die
 nicht beobachtet haben., Es kommt daher auf die von der Revision angegriffene Hilfserwägung des Berufungsgerichts nicht mehr an, wegen der verschiedenen Blickwinkel könne,
 festgestellt werden, daß der mißglückte Aufstiegsversuch B^|^5 für den Zweitbeklagten erkennbar gewesen sei0
Bas Berufungsgericht hat danach rechtsirrtumsfrei ein Verschulden des Zweitbeklagten für nicht erwiesen erachtete
 Bie Schadensabwägung läßt ebenfalls keinen Rechtsirrtum erkennen, sie wird auch von der Revision nicht angegriffene
 Bie Revision war danach mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurü c k zuwe i s en•
Engels	Br0	Bode	Br0 Hauß
 beiden Unfallzeugen Pfl|^ und Pr^J^einen solchen Vorgang
 auch wenn man der Aussage der Zeugin K
folge, nicht
 Meyer
Br, Pfretzschner