Der Kläger hat Zahlung von 3.027,23 DM nebst Zinsen sowie die Feststellung begehrt, daß auch der ihm weiterhin aus dem Onfall entstehende Schaden von den Beklagten zu ersetzen sei« Die vom Kammergericht zugelassene Revision der Beklagten beschränkt sich darauf, Klageabweisung -wegen eines Betrages von 57,46 DM nebst Zinsen zu begehren, zu dessen Zahlung sie nach ihrer Ansicht fehlsam infolge der Entscheidung verurteilt worden sind, daß der Kläger grundsätzlich Anspruch auf Ersatz der Bruttobezüge des dienstunfähigen Beamten habe. Las führe dazu, so hat das Berufungsgericht dargelegt, daß der Schädiger jedenfalls in den Fällen, in denen der Verletzte während seiner Arbeitsunfähigkeit die Lienstbezüge weitererhalte, das Bruttogehalt erstatten müsse« Denn bei Fortzahlung des Gehalts unterliege der Verletzte vor wie nach dem Unfall der Lohnsteuerpflicht vom Bruttobeträge, selbst wenn die Leistung aus Gründen der Fürsorge erfolge« solle der Verletzte also wirtschaftlich so wie vor dem Unfall gestellt werden, so müsse ihm der Schädiger auch die volle Lohnsteuer von den Bruttobezügen erstatten. Sie verkennt weder, daß der Dienstherr die auf ihn übergegangenen Schadensersatzansprüche des verletzten Beamten geltend macht - also nicht mehr fordern kann, als diesem zustände, noch verstößt sie gegen den Grundsatz der konkreten Schadensbereohnung (§ 249 BGB), nach dem sich der Geschädigte durch den Ausgleich nicht besser, aber auch nicht schlechter als ohne den Unfall stehen darto Das Kammergericht ist mit seiner Ansicht, die u«a« von den Oberlandeegerichten Stuttgart (RJW 64, 305 *= VereR 64, 690) und Köln (VereR 64, 689) geteilt wird, nicht etwa zu der früheren Meinung zurückgekehrt, der Schädiger habe schlechthin den entgehenden Bruttoverdienst zu erstatten; es berühre ihn nicht, ob und in welchem Umfang der Verletzte hiervon Steuern und Abgaben entrichte (so etwa Lucas J\¥ 58» 1922, 2656)* Seit Schüttensa« (JW 58, 2655) darauf aufmerksam gemacht hat, ist erkannt worden, daß in dem Wegfall oder der Verminderung dieser Steuern und Abgaben infolge des Scnadensereignieses sehr wohl ein positiver Faktor der Schadeneberechnung liegen kann. Das Reichsgericht hat diesen Umstand zunächst (RGZ 159» 21, 25) bei der Festsetzung einer Witwenrente nach § 844 Abs. 2 BGB, dann auch beim Erwerbsschaden des Verletzten selbst berücksichtigt (Urteil vom 8, Mai 1942 = DH 42, 1186). In allen diesen Fällen handelte es sich jedoch Uß* tatsächlich'eingetretene, also vom'.Arbeitgeber nicht oder nur zu dem Teil ausgeglichene Erwerbsschäden, die von den Verletzten selbst oder ihren Hinterbliebenen geltend gemacht wurden, stets stand zugleich fest oder war doch damit zu rechnen, daß die zu dem Schodensausgleich bezogenen Einkünfte ln geringerem Maße der Steuer- und Beitragspflicht unterlagen als das ui'sprüngliche Arbeitseinkommen. Andererseits war nicht zu verkennen, daß auch von einem Ersatzeinkommen in der Hegel zu demindest steuern zu entrichten sind, und daß der Wegfall von Sozialbeiträgen nur dann einen Vorteil bedeutet, wenn er nicht mit dem Verzicht auf Ver-sicherungsleißtungen oder der Anwartschaft hierauf erkauft werden muß. Zahlt indessen der Arbeitgeber den Lohn weiter, so bleiben die Abzüge - insbesondere die Steuern - unverändert und stellen deshalb in dieser Höhe einen tatsächlichen Schadensposten dar, während umgekehrt die Überlegung, welche Abgaben ohne die Lohnfortzahlung vom Verletzten zu entrichten wären, zu einem fiktiven Wert - diesmal zu dem Rachteil des Geschädigten - führen würde. Der Dienstherr könne folglich nur diejenigen Ansprüche des Verletzten erwerben, die dieser bei Wegfall seines Arbeitseinkommens gegen den Schädiger hätte. Hs ist also nicht gesagt worden, daß die Lohnfortzahlung als Tatsache ignoriert werden müsse, sondern nur, daß sie aus Rechtsgründen im Verhältnis zu dem Schädiger nicht die Yfirkung haben dürfe, den von ihm angerichteten Schaden zu tilgen* Damit käme es zu jener doppelten Fiktion, d.h. der widersprüchlichen Vorstellung einer erst auszuschältenden und dann wieder als rechtserheblich anzusehenden Tatsache, die es nach der Gegenmeinung gedanklich unmöglich macht, die Leistung des Arbeitgebers bei der Bejahung des Schadenseintritts außer Betracht zu lassen, die durch sie ausgelöste Steuer- und ßeitragspilicht aber dem Schaden hinzuzu-rechnen (sö u.a. LG Köln N*JY/ 61, 364). Hs unterbleibt lediglich aus den u.a. in BGBZ 7, 30 und 21, 112 dargelegten Gründen die Anrechnung der Leistungen des Dienstherrn auf die Schadensersatzforderung des Verletzten mit der Wirkung, daß diese unverändert fortbesteht0 Anrechnungen werden aus andersartigen Gründen auch sonst ausgeschlossen, etwa bei den Leistungen einer privaten Gnfallversicheruhg, ohne daß deshalb von der konkreten Lage des verletzten abgegangen und eine gedachte an ihre Stelle gesetzt würde. J3ie Notwendigkeit, bei der Fortzahlung des Gehalts auch die darauf entfallenden Steuern unverändert aufzu-wenden, stellt nicht etwa einen von der Erstattung ausgeschlossenen Brittschaden des Bienstherm dar« Dieser erfüllt, wie das Kammergericht zutreffend bemerkt hat, mit der Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer lediglich eine Vei'bindlichkeit des Bediensteten, dessen Bezügen die hierfür erforderlichen Mittel entnommen werden« La eine Anrechnung der Leistung des Dienstherrn auf den Schadensersatz des Schädigers schlechthin ausgeschlossen ist, muß sie auch bei dem nicht ausgezahlten, sondern zur Erfüllung der Steuerschuld des Bediensteten abgeführten Teil seines Gehalts unterbleiben (so richtig von Gerfcan aaO). Der Beamte hat daher auch insoweit, als er effektiv und zwangsläufig zur Lohnsteuer herangezogen wird, einen eigenen Schadensersatzanspruch, der nach den bsamtenrechtliehen Vorschriften auf den Dienstherrn Ubergeht (Sieg VersR 64, 8; Russow Unfallhaftpflichtrecht 8« Auf1«, Tz. 1257). Auch in der Entscheidung vom 20« Januar 1961 (VI ZR 92/60 ■ DM BGB § 249 (Ga) Nr. 6 = RJtf 61, 1110 = VersR 61, 416) ist der Schädiger zu dem Ersatz des Brutto-Ruhegehalts verurteilt worden, das der klagende Dienstherr für den dienstunfähig gewordenen Beamten aufwenden mußte. ist zwar gesagt worden, daß die Berechnung des Schadens von den Kettobezügen des mit der Zurruhesetzung weggefallenen normalen Liensteinkommens auszugehen habe, und daß der erhobene Anspruch deshalb gerechtfertigt sei, weil er sich in diesem Rahmen halte» Daraus darr indessen nicht entnommen werden, daß der Dienstherr bei Fortzahlung des vollen Gehalts einen Teil der aufgewandten Steuern als eigenen Schaden selbst tragen müßte. Wenn und soweit Biensthezüge fortgewährt werden, besteht der Schaden über den Auszahlungsbetrag hinaus in den Steuern, die zur Ermöglichung eben dieser Auszahlung tatsächlich entrichtet werden müssen, und nicht.in den lediglich vorgestellten Abgaben, wie sie Ohne Fortzahlung der Bezüge von einem erlangten Ausgleich zu leisten wären* Denn der verletzte Beamte hat es nicht in der Hand, ob er die Steuern nach dem einen oder dem anderen Steuertatbestand entrichten will« Vielmehr bleiben bei effektiver Gehaltsfortzahlung auch die Voraussetzungen des Lohnsteuerab-zugs genau wie vor dem Unfall bestehen (entsprechend für den Fall fortzuzahlender Beiträge zur Sozialversicherung: W'ussow Informationen 1961, 69). Im übrigen hat es schon das Heichsgericht als eine Zweckmäßigkeitsfragebezeichnet, ob bei der Ermittlung des wahren Schadens vom Brutto- vvlai 1942 ss DR 42, 1186)* Auch der erkennende Senat hat gelegentlich ausgesprochen, es könne nicht generell gesagt werden, daß dex' vom Tatrichter gemäß § 287 ZPO 55u ermittelnde Schaden stets das Nettoeinkommen als Ausgangspunkt verlange (Entscheidung vom 17* Mai 1957 - VI ZK 153/56 * VersK 57, 520). Ausgehend von den Bruttobezügen ist f©Staustellen, daß das Sohadensereignis keine Minderung der Steuerpflicht bewlx'kt hat und sich somit kein positivex* Faktor für die Schadensberechnung ergibt. Der Ansicht des Kammergerlchts, daß das klagende Land grundsätzlich auch den Ersatz der einbehaltenen und abgeführten Lohnsteuer beanspruchen könne, war deshalb beizutreten. Eine Besonderheit ergibt sich noch daraus, daß die Beklagten dem Grunde nach nur für drei Viertel des Schadens haften. Auch insoweit entscheidet die tatsächliche Lage, daß der Verletzte eben nicht diesen verkleinerten Betrag, sondern unverändert das volle Gehalt mit den daran anknüpfenden steuerlichen Folgen bezieht.
22C9 098
Nachschlagewerk: ;js
Amtliche Sammlung: Ja
BGß § 249 Ga
Der verletzte und dadurch vorübergehend dienstunfähige Beamte hat gegen den verantwortlichen Schädiger einen auf den Dienstherrn Übergehenden Anspruch auf Ersatz des Bruttogehalts»
BöH.TIrt.v. 30. Juni 1964 _ VI ZB si/63 kg Berlin
IG Berlin
VI ZR 81/63
Verkündet am 30. Juni 1964 Romacker, Juetizangestellter als Urkundsbea inter der Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes
In dem Rechtsstreit
1.
2.
des Architekten Hans H
hPBBB^P&traße # - #,
in Kt
Architekten Hellmuth IstraßeJI
Beklagten und zu 2) Widerklägers» Berufungskläger und Revisionskläger»
Prozeßbevollmächtigter* Rechteanwalt Br.
gegen
das Band Berlin, vertreten durch den Senator fUr Finanzen. Prozeßreferat, in Berlin W 30,
Straße 0 - ^P»
Kläger, Widerbeklagten» und Revisionsbeklagten»
Berufungsbeklagten
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br.
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 26. Mai 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Engels sowie der Bundesrichter Br. Bode, Heinr.Meyer» Br. Pfretzsehner und Br. RUßgena
für Recht erkanntt
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 20. Dezember 1962 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden den Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen
2
Tatbestand:
Der Erst beklagte befuhr am 26. September 1959 mit dem Porsche-Wagen seines Vaters, des Zweitbeklagten, die Straße des 17. Juni in Berlin-Charlottenburg. Als er nach links in die Fasanenstreße abbog, stieß er mit dem in den Diensten des Klägers stehenden Polizei-Oberwachtmeister Sch^p zusammen, der auf seinem Menst-motorrad den Kraftwagen links Überholen wollte. Sch^^ wurde vei’letzt und war einige Zeit dienstunfähig; außerdem entstand an beiden Fahrzeugen Sachschaden«
Der Kläger hat von den Beklagten Schadensersatz nach den Vorschriften des StraSenverkehrsgesetzes verlangt. Er hat behauptet, Sch^P habe den Erstbeklagten wegen Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit arthalten wollen; dieser sei abgebogen, ohne sich genügend weit nach links einzuordnen und die beabsichtigte iUchtungsänderung anzuzeigen. Der Kläger hat Zahlung von 3.027,23 DM nebst Zinsen sowie die Feststellung begehrt, daß auch der ihm weiterhin aus dem Onfall entstehende Schaden von den Beklagten zu ersetzen sei«
In der verlangten Summe sind 1.855,15 DM als Ausgleich der Gehaltsfortzahlung an sch^p während seiner Bienat-unfähigkeit vom 29. September. 1959 bis zup 12.Januar I960 enthalten. Der Betrag setzt sich aus 1.778,53 DM Betto-auezahlung zuzüglich 76,62 DM lohnsteuer zusammen.
Die Beklagten haben um Klageabweisung gebeten« Sie haben Sch^P die alleinige Schuld andern Unfall gegeben und behauptet, infolge seiner Fahrweise sei der Zusammenstoß für den Erstbeklagten unvermeidlich gewesen« Hilfsweise haben sie zur Höhe geltend gemacht, daß der
~ 5 -
Kläger wegen der Fortzahlung des Gehalts nicht mehr als den Ersatz der Kettobezüge fordern könne* Der Zweitbeklagte hat überdies widerklagend den Kläger auf Ersatz des an seinem Kraftwagen entstandenen Schadens - 269,70 IM nebst Zinsen - in Anspruch genommen«
Das Landgericht hat die Klage zu drei Vierteln, die Widerklage zu einem Viertel als begründet erachtet und demgemäß dem Kläger 2*270,42 DM, dem Zweitbeklagten 72,42 DM nebst Zinsen zuerkannt; ferner hat es die begehrte Feststellung unter Beschränkung auf drei Viertel des weiteren Schadens ausgesprochen* Bei der Berechnung der zu erstattenden GehaltsaufWendungen des Klägers hat das Landgericht die Bruttobezüge zugrunde gelegt.
Die Berufung der Beklagten, mit der sie eine Umkehrung der Schadensverteilung in drei viertel zu ihren Gunsten, ein Viertel zu ihren Lasten, ferner eine Berechnung des Erwerbsßchadens nach den Kettobezügen erstrebten, ist erfolglos geblieben*
Die vom Kammergericht zugelassene Revision der Beklagten beschränkt sich darauf, Klageabweisung -wegen eines Betrages von 57,46 DM nebst Zinsen zu begehren, zu dessen Zahlung sie nach ihrer Ansicht fehlsam infolge der Entscheidung verurteilt worden sind, daß der Kläger grundsätzlich Anspruch auf Ersatz der Bruttobezüge des dienstunfähigen Beamten habe. Der Kläger bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels*
Ent sc he idungagrUnde t
Das Kammergericht ist unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs davon ausgegangen, daß der
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verletzte Arbeitnehmer zu dem Ausgleich seines Erwerbsschadens den Ersatz der Rettobezüge und aller weiteren Aufwendungen beanspruchen könne, die erforderlich sind, um den wirt-schaffliehen Gleichstand mit der ohne den Unfall bestehenden Lage herzustellen. Las führe dazu, so hat das Berufungsgericht dargelegt, daß der Schädiger jedenfalls in den Fällen, in denen der Verletzte während seiner Arbeitsunfähigkeit die Lienstbezüge weitererhalte, das Bruttogehalt erstatten müsse« Denn bei Fortzahlung des Gehalts unterliege der Verletzte vor wie nach dem Unfall der Lohnsteuerpflicht vom Bruttobeträge, selbst wenn die Leistung aus Gründen der Fürsorge erfolge« solle der Verletzte also wirtschaftlich so wie vor dem Unfall gestellt werden, so müsse ihm der Schädiger auch die volle Lohnsteuer von den Bruttobezügen erstatten. Schuldner der Steuer sei der Verletzte* der Arbeitgeber führe sie lediglich für ihn an das Finanzamt ab«
Dieser Auffassung ist beizutreten. Sie verkennt weder, daß der Dienstherr die auf ihn übergegangenen Schadensersatzansprüche des verletzten Beamten geltend macht - also nicht mehr fordern kann, als diesem zustände, noch verstößt sie gegen den Grundsatz der konkreten Schadensbereohnung (§ 249 BGB), nach dem sich der Geschädigte durch den Ausgleich nicht besser, aber auch nicht schlechter als ohne den Unfall stehen darto
Das Kammergericht ist mit seiner Ansicht, die u«a« von den Oberlandeegerichten Stuttgart (RJW 64, 305 *= VereR 64, 690) und Köln (VereR 64, 689) geteilt wird, nicht etwa zu der früheren Meinung zurückgekehrt, der Schädiger habe schlechthin den entgehenden Bruttoverdienst zu erstatten; es berühre ihn nicht, ob und in
welchem Umfang der Verletzte hiervon Steuern und Abgaben entrichte (so etwa Lucas J\¥ 58» 1922, 2656)* Seit Schüttensa« (JW 58, 2655) darauf aufmerksam gemacht hat, ist erkannt worden, daß in dem Wegfall oder der Verminderung dieser Steuern und Abgaben infolge des Scnadensereignieses sehr wohl ein positiver Faktor der Schadeneberechnung liegen kann. Das Reichsgericht hat diesen Umstand zunächst (RGZ 159» 21, 25) bei der Festsetzung einer Witwenrente nach § 844 Abs. 2 BGB, dann auch beim Erwerbsschaden des Verletzten selbst berücksichtigt (Urteil vom 8, Mai 1942 = DH 42, 1186). Der Bundesgerichtshof hat diese Hecht-opreehung in einer größeren Zahl von Entscheidungen fortgesetzt (vgl. Urteil vom 5. Dezember 1951 - XIX ZR 68/51 « DM BGB § 844 Abs. 2 Kr. 2 ». NJVY 52, 377 » VersR 52, 97; Urteil vom 13* Mai 1953 - VI ZR 78/52 = BGHZ 10, 18; Urteil vom 10. April 1954 - VI ZR 61/53 - DM BGB § 847 Kr. 6 = NJW 54, 1034 = VersR 54, 27? - VHS. 7, 23; Urteil vom 12. Juli 1957 - VI ZR 190/56 * LM BGB § 249 (Ga)
Kr. 5 « VersR 57, 574; Urteil vom 30. Mai 1958 - VI ZR 90/57 * VersR 58, 528 « VRS 15, 243; Urteil vom 6.Dezember i960 - VI ZR 32/60 = VersR 61, 213).
In allen diesen Fällen handelte es sich jedoch Uß* tatsächlich'eingetretene, also vom'.Arbeitgeber nicht oder nur zu dem Teil ausgeglichene Erwerbsschäden, die von den Verletzten selbst oder ihren Hinterbliebenen geltend gemacht wurden, stets stand zugleich fest oder war doch damit zu rechnen, daß die zu dem Schodensausgleich bezogenen Einkünfte ln geringerem Maße der Steuer- und Beitragspflicht unterlagen als das ui'sprüngliche Arbeitseinkommen. Das war vor ollem der Fall, wenn die Sozialversicherung auf Grund des Unfalls Leistungen gewährte, die steuerlich begünstigt
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und unter Wegfall der bisherigen Beiträge gezahlt wurden. Ben genannten Entscheidungen liegt der Gedanke zugrunde» daß die wirtschaftliche Lage eines Arbeitnehmers von dem frei ("netto") verfügbaren Teil seines Einkommens bestimmt wird und daß deshalb hier der Gleichstand mit der Lage vor dem Unfall hergestellt werden muß. Daher ist es als ein ungerechtfertigter Vox*tell des Geschädigten angesehen worden, wenn ihm der Schädiger das ursprüngliche Brutto*-einkommen erstatten bzw. die sonstigen Bezüge bis zu dieser Bähe auffüllen müßte, obwohl sich die davon zu entrichtenden Abgaben infolge des Unfalls verringert haben und folglich dem Geschädigten entsprechend mehr als früher zur freien Verfügung verbliebe. Andererseits war nicht zu verkennen, daß auch von einem Ersatzeinkommen in der Hegel zu demindest steuern zu entrichten sind, und daß der Wegfall von Sozialbeiträgen nur dann einen Vorteil bedeutet, wenn er nicht mit dem Verzicht auf Ver-sicherungsleißtungen oder der Anwartschaft hierauf erkauft werden muß. So ist die Rechtsprechung in den entschiedenen Fällen zu der sog. Methode der modifizierten liettoberechnung gelangt, die das Kammergericht nicht etwa abgelehnt, sondern gerade zu dem Ausgangspunkt seiner Erwägungen gemacht hat»
Der daraus gezogene Schluß für den Fall, daß der Arbeitgeber (Dienstherr) Lohn oder Gehalt während der Arbeitsunfähigkeit des Verletzten fortzahlt, ist folgerichtig. Bas Wesen der “modifizierten Kettomethode“ besteht darin, den Berechnungsfsfctor “Steuern und Beiträge“ in seiner konkreten, nach dem Unfall sich ergebenden Grüße einzusetzen und nicht in Bähe der vor dem Unfall entrichteten Abgaben, weil dies bei BichtfortZahlung des
Lohnes in der Regel auf die Annahme eines fiktiven Wertes zu dem Vorteil des Geschädigten hinausliefe. Zahlt indessen der Arbeitgeber den Lohn weiter, so bleiben die Abzüge - insbesondere die Steuern - unverändert und stellen deshalb in dieser Höhe einen tatsächlichen Schadensposten dar, während umgekehrt die Überlegung, welche Abgaben ohne die Lohnfortzahlung vom Verletzten zu entrichten wären, zu einem fiktiven Wert - diesmal zu dem Rachteil des Geschädigten - führen würde. Die Verwendung eines Faktors in gedachter statt in tatsächlicher Höhe verstieße in beiden Fällen gegen den Grundsatz der konkreten Schadensberechnung (ähnlich vor allem Baseler NJW 59, 1207; vgl* auch Möring Versicherungswirtschaft 56, 525; Schulz 1SLB 60, 629; von Gerkan Betrieb 61, 800)*
Die im Schrifttum vertretene Gegenmeinung will dies nicht gelten lassen, weil die Lohn- oder Gehaltsfortzahlung bei der Schadensberechnung "hinweggedacht" werden müsse, wenn sie schon dem Schädiger nicht zugute kommen dürfe. Der Dienstherr könne folglich nur diejenigen Ansprüche des Verletzten erwerben, die dieser bei Wegfall seines Arbeitseinkommens gegen den Schädiger hätte. Las aber sei der nach der modifizierten Nettomethode errechnet© Betrag, d.h. das bisherige Nettoeinkommen, allenfalls zuzüglich der auf den Erstattungsbetrag entfallenden Abgaben; durch den gesetzlich angeordneten oder vertraglich bewirkten Forderungsübergang könne sich der Schaden nicht vergrößern (so etwa Walser VersR 61, 106; Kahmfeldt Hecht im Amt 62, 132, 341; Jülich ebendort 63, 295; Busse VersH 63, 614).
In den Entscheidungen, die einen Schaden im Hechtssinne trotz der Lohn- oder Gehaltsfortzahlung an den Ver-
letzten bejaht heben, 1st indessen nirgends ausgesprochen worden, daß die Tatsache der Weiterleistung des Arbeitgebers als nicht vorhanden vorzustellen sei. Die wirkliche Lage, daß in solchen Fällen für den Verletzten wirtschaftlich keine Änderung durch den Onfall eintritt, hat vielmehr gerade den Ausgangspunkt gebildet. Las Reichsgericht hat sich dahin ausgedrUckt, der gesetzlich angeordnete Forderungsübergang gebiete, daß die Schadensersatzansprüche des Verletzten ungeachtet der Leistungen des Lienstherrn als bestehend zu gelten haben (vgl* RGZ 92,
401, 405 mit weiteren Nachw.). Ler Bundesgerichtshof hat diesem Gedanken die Fassung gegeben, die Anrechnung von Lohnfortzahlungen des Arbeitgebers auf den Schadensersatz des Schädigers sei zu verneinen (BGHZ 7, 30); durch den Anspruch des verletzten Arbeitnehmers auf Fortzahlung der Arbeitavergütung werde die Schadeneersatzpflicht des verantwortlichen Schädigers nicht berührt (BGHZ 21, 112).
Hs ist also nicht gesagt worden, daß die Lohnfortzahlung als Tatsache ignoriert werden müsse, sondern nur, daß sie aus Rechtsgründen im Verhältnis zu dem Schädiger nicht die Yfirkung haben dürfe, den von ihm angerichteten Schaden zu tilgen*
Auch begriffliche Gründe zwingen nicht dazu, die Lohnfortzahlung "wegzudenken" und die durch sie geschaffene, tatsächliche Lage gedanklich durch die Situation zu ersetzen, die ohne Weiterzahlung von Bezügen bestände.
Ein solcher schritt würde im Gegenteil einem gesetzlich angeordneten Forderungsübergang (z.B* § 1542 BVÖ, § 87 a BÖG) den logischen Boden entziehen; denn dieser Übergang ist dem Grunde wie der Höhe nach an die Pflicht zur Leistungsgewährung geknüpft. Liese müßte also mindestens insoweit
wieder "hinzugedaeht” werden. In denjenigen Fällen der Lobnfortzahlung, die lediglich eine Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Abtretung seines Schadensersatzanspruchs an den Arbeitgeber auslösen (§§ 616 Abs. 2 BGB; 63 HGB;
133 c Abs. 2 Ger/O)» wäre es nicht anders. Damit käme es zu jener doppelten Fiktion, d.h. der widersprüchlichen Vorstellung einer erst auszuschältenden und dann wieder als rechtserheblich anzusehenden Tatsache, die es nach der Gegenmeinung gedanklich unmöglich macht, die Leistung des Arbeitgebers bei der Bejahung des Schadenseintritts außer Betracht zu lassen, die durch sie ausgelöste Steuer- und ßeitragspilicht aber dem Schaden hinzuzu-rechnen (sö u.a. LG Köln N*JY/ 61, 364).
In Wahrheit bedarf es zur Feststellung eines Schadens im ftechtssinne, der im Falle der Geaaltsfortzahlung außer dem ausgezahlten Betrag auch die tatsächlich einbehaltenen Steuern umfaßt und damit die Höhe des Bruttogehalts erreicht, weder einer einfachen noch einer doppelten Fiktion. Hs unterbleibt lediglich aus den u.a. in BGBZ 7, 30 und 21, 112 dargelegten Gründen die Anrechnung der Leistungen des Dienstherrn auf die Schadensersatzforderung des Verletzten mit der Wirkung, daß diese unverändert fortbesteht0 Anrechnungen werden aus andersartigen Gründen auch sonst ausgeschlossen, etwa bei den Leistungen einer privaten Gnfallversicheruhg, ohne daß deshalb von der konkreten Lage des verletzten abgegangen und eine gedachte an ihre Stelle gesetzt würde. Der schaden im Rechtssinne setzt sich - mangels Anrechnung - zusammen aus dem ausgessahlten Heil der Bezüge und den Steuern, die entrichtet werden müssen, damit dieses Gettogehalt - nicht mehr und nicht weniger - Ubrigbleibt. Da in dieser
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Hinsicht bei der Genaltsfortzablung keinerlei Änderungen durch das Schadensereignis eintreten, ist der demnach zu ersetzende Gesamtbetrag identisch mit dem Bruttogehalt«
J3ie Notwendigkeit, bei der Fortzahlung des Gehalts auch die darauf entfallenden Steuern unverändert aufzu-wenden, stellt nicht etwa einen von der Erstattung ausgeschlossenen Brittschaden des Bienstherm dar« Dieser erfüllt, wie das Kammergericht zutreffend bemerkt hat, mit der Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer lediglich eine Vei'bindlichkeit des Bediensteten, dessen Bezügen die hierfür erforderlichen Mittel entnommen werden« La eine Anrechnung der Leistung des Dienstherrn auf den Schadensersatz des Schädigers schlechthin ausgeschlossen ist, muß sie auch bei dem nicht ausgezahlten, sondern zur Erfüllung der Steuerschuld des Bediensteten abgeführten Teil seines Gehalts unterbleiben (so richtig von Gerfcan aaO). Der Beamte hat daher auch insoweit, als er effektiv und zwangsläufig zur Lohnsteuer herangezogen wird, einen eigenen Schadensersatzanspruch, der nach den bsamtenrechtliehen Vorschriften auf den Dienstherrn Ubergeht (Sieg VersR 64, 8; Russow Unfallhaftpflichtrecht 8« Auf1«, Tz. 1257).
Der erkennende Senat hat den Anspruch eines Dienst-herrn auf Erstattung des weitergezahlten Bruttogehalts oisher im Ergebnis nirgends versagt. Auch in der Entscheidung vom 20« Januar 1961 (VI ZR 92/60 ■ DM BGB § 249 (Ga) Nr. 6 = RJtf 61, 1110 = VersR 61, 416) ist der Schädiger zu dem Ersatz des Brutto-Ruhegehalts verurteilt worden, das der klagende Dienstherr für den dienstunfähig gewordenen Beamten aufwenden mußte. In den Gründen
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ist zwar gesagt worden, daß die Berechnung des Schadens von den Kettobezügen des mit der Zurruhesetzung weggefallenen normalen Liensteinkommens auszugehen habe, und daß der erhobene Anspruch deshalb gerechtfertigt sei, weil er sich in diesem Rahmen halte» Daraus darr indessen nicht entnommen werden, daß der Dienstherr bei Fortzahlung des vollen Gehalts einen Teil der aufgewandten Steuern als eigenen Schaden selbst tragen müßte. Wenn und soweit Biensthezüge fortgewährt werden, besteht der Schaden über den Auszahlungsbetrag hinaus in den Steuern, die zur Ermöglichung eben dieser Auszahlung tatsächlich entrichtet werden müssen, und nicht.in den lediglich vorgestellten Abgaben, wie sie Ohne Fortzahlung der Bezüge von einem erlangten Ausgleich zu leisten wären* Denn der verletzte Beamte hat es nicht in der Hand, ob er die Steuern nach dem einen oder dem anderen Steuertatbestand entrichten will« Vielmehr bleiben bei effektiver Gehaltsfortzahlung auch die Voraussetzungen des Lohnsteuerab-zugs genau wie vor dem Unfall bestehen (entsprechend für den Fall fortzuzahlender Beiträge zur Sozialversicherung: W'ussow Informationen 1961, 69). Sein Schaden (im Rechtseinne) wird dem verletzten Beamten deshalb nur dann voll ersetzt, wenn er auchdie effektiv entrichtete Lohnsteuer erstattet erhält«
Entscheidend bleibt der Grundsatz der konkreten Schadensberechnung« Er verbietet es ebenso, den Erwerba-schaden in jedem Falle schlechthin dem Bruttoeinkommen gleichzusetzen wie ihn allein auf die ausgezahlten Nettobezüge zu beschränken. Im übrigen hat es schon das Heichsgericht als eine Zweckmäßigkeitsfragebezeichnet, ob bei der Ermittlung des wahren Schadens vom Brutto-
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oder vom Nettoeinkommen ausgegangen wird (Urteil vom 8. vvlai 1942 ss DR 42, 1186)* Auch der erkennende Senat hat gelegentlich ausgesprochen, es könne nicht generell gesagt werden, daß dex' vom Tatrichter gemäß § 287 ZPO 55u ermittelnde Schaden stets das Nettoeinkommen als Ausgangspunkt verlange (Entscheidung vom 17* Mai 1957 - VI ZK 153/56 * VersK 57, 520). Vorliegend führen beide Wege au dem schon erörterten Ergebnis. Ausgehend von den Bruttobezügen ist f©Staustellen, daß das Sohadensereignis keine Minderung der Steuerpflicht bewlx'kt hat und sich somit kein positivex* Faktor für die Schadensberechnung ergibt. Vom Kettogehalt her gesehen stellen die tatsächlich entrichteten Steuern diejenigen Aufwendungen dar, die zur Erreichung des Auszahlungsbetrages erforderlich sind und deshalb vom Schädiger erstattet werden müssen. Der Ansicht des Kammergerlchts, daß das klagende Land grundsätzlich auch den Ersatz der einbehaltenen und abgeführten Lohnsteuer beanspruchen könne, war deshalb beizutreten.
Eine Besonderheit ergibt sich noch daraus, daß die Beklagten dem Grunde nach nur für drei Viertel des Schadens haften. Da die Lohnsteuer nach pro-gressiven Sätzen erhoben wird, würde sich ein Unterschied ergeben, je nachdem ob als Schaden die ersten oder die letzten drei Viertel des im ganzen fortgezahlten Gebalts angesehen würden. Das klagende Land begehrt drei Viertel der insgesamt entrichteten Lohnsteuer, legt also den Durchschnitt zugrunde. Dieser Berechnungsart ist zuzustinimen (für prozentuale Ver-
tollung auch: Wussöw Unfallhuftpflichtreeht ö. Aufl., Tz.1257) sie entspricht der Billigkeit, die hier allein zu einem angemessenen Ergebnis führt. Es braucht deshalb nicht auf die Behauptung der Revision eingegangen zu werden, daß die Einkünfte des Verletzten einem Lohnsteuerabzug überhaupt nicht unterlägen, wenn sie nur drei Viertel des Nettoge-halts betrügen. Auch insoweit entscheidet die tatsächliche Lage, daß der Verletzte eben nicht diesen verkleinerten Betrag, sondern unverändert das volle Gehalt mit den daran anknüpfenden steuerlichen Folgen bezieht.
Die Revision der Beklagten mußte deshalb zurückgewiesen werden. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 ZPO.
Engels Lie Bundesrichter Br. Bode
und Heinrich Meyer sind beurlaubt .
Engels
Pr. Ffretzschner Pr. Hüßgens