Die Haftpflichtversicherung des Beklagten hat dem Kläger seinen Verdienstausfall bis November 1957 ersetzt. Ab November 1957 bis Juni 1958 zahlte die Versicherung noch monatlich 200 DM, da der Kläger nach Ansicht des Beklagten mindestens teilweise arbeitsfähig war. Es kommt in eingehender Würdigung der Gutachten über den Gesundheitszustand des Klägers zu dem Ergebnis, daß sein Herzleiden infolge des Unfalls wesentlich verschlimmert wurde, so daß er seinen Beruf als Sattler und Polsterer nicht mehr ausüben konnte. Das Landgericht erörtert sodann eingehend, ob der Kläger fahrlässig gegen die Grundsätze verstoßen hat, nach denen er zur Abwendung oder Minderung des Unfallschadens verpflichtet sein könnte. Es geht auch dabei entsprechend den Gutachten der Medizinischen Klinik der Universität Würzburg vom 25- Juni 1954 und dem Obergutachten von Prof.Dr. Bodechtel vom 9* Oktober 1959 davon aus, daß der Kläger nur Arbeiten zu leisten vermöge, die nicht anstrengten und sitzend zu verrichten seien« Das Landgericht ist überzeugt, daß der Kläger sich vergeblich bemüht hat, eine solche ihm zu demutbare Arbeit zu erhalten. Hierbei geht das'Gericht davon aus, daß der Verletzte verpflichtet sein kann, zur Minderung des Schadens einen Berufs- und Wohnwechsel vorzunehmen; denn niemand könne vom Schädiger eine lebenslängliche Rente verlangen, wenn der Verletzte noch zu arbeiten vermöge. Bas Berufungsgericht ist zu der Überzeugung gelangt, daß die Berufs- und teilweise Erwerbsunfähigkeit des Klägers auf dem Unfall beruht. Es hat weiter ausgefiihrt, der Beklagte habe nicht den Nachweis erbracht, daß der Kläger die noch bestehende Arbeitskraft wider Treu und Glauben zu Lasten des Beklagten ungenutzt gelassen habe. Das Berufungsgericht hat sich die eingehende Auseinandersetzung der landgerichtlichen Entscheidung mit dem Vorbringen des Beklagten und den Gutachten zu eigen gemacht. Auch das Berufungsgericht geht davon aus, daß der Kläger seit 1955 leichtere Arbeiten hätte verrichten können- Es fragt sich daher nur, ob er insoweit seiner Pflicht, den geltend gemachten Schaden zu mindern, entgegen gehandelt hat. Bas Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Kläger sich in der Zeit vom 29» Mai 1953 bis 10- Januar 1958 insgesamt 45 Mal und auch späterhin öfter beim Arbeitsamt V/iirzburg, Nebenstelle Ochsenfurt als Arbeitssuchender gemeldet hat. Bie Auffassung der Revision, der Kläger habe sich dort wahrheitswicrig als gänzlich berufs- und_ arbeitsunfähig-bezeichnet, findet in der Auskunft des Arbeitsamtes Würzburg vom 31» Juli 1961 an das Berufungsgericht keine Stütze. Bie Revision hebt selbst hervor, daß der Kläger erst in dem Gutachten vom 3» Mai 1958 auch als gänzlich arbeitsunfähig bezeichnet wird. Aus der Auskunft des Arbeitsamtes ergibt sich aber nur, daß der Kläger sich auf die vorhandenen Gutachten berufen habe. Daher ist die 'Würdigung des Berufungsgerichts, der Kläger habe sich um Arbeit bemüht, allerdings eine sitzende Tätigkeit angestrebt, nicht zu erschüttern. kein Verschulden des Klägers darin, daß dieser möglicherweise vor allem auf die ihm günstigeren Gutachten hin-gewiesen hat, zu demal das Gericht der Auffassung ist, der Kläger habe diese für richtig halten dürfen. Sollte aber das Arbeitsamt irrigerweise eine geringere Arbeitsfähigkeit des Klägers angenommen haben, als sie vorlag oder die Gutachten ergeben, so wäre dies nicht ohne weiteres dem Kläger zur Last zu legen. Für die hier zur Entscheidung stehende Frage, ob der Kläger sich auch zur Arbeit außerhalb seines Wohnortes hätte bereit erklären müssen, kommt es also, wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, darauf an, ob dem Kläger eine solche Tätigkeit zu demutbar war, ob er also unter Berücksichtigung aller Umstände nach Treu und Glauben sich von seinem Hause und der Betreuung in der Familie hätte trennen müssen. Das Berufungsgericht hat insoweit u.a. erwogen, daß wegen der schweren Unfallfolgen, insbesondere wegen doe Herzleidens eine Betreuung des Klägers durch die Familie nötig sei. Es braucht somit für den geltend gemachten Anspruch auch nicht erörtert zu werden, ob der Kläger vom Beklagten hätte aufgefordert werden müssen, eine angemessene Tätigkeit unter Aufgabe seines Wohnortes und Heimes aufzunehmen.
2170 069 VI ZR 81/62 Verkündet am 3. Juli 1962 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Kamen des Volkes des Lehrers Erwin D Ldkrs. In dem Rechtsstreit in Gl Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Frozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr gegen den Sattler und Polsterer Anton W r, Haus Nr. Ldkrs. Oj m Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten - Frozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. hat der VI«, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd liehe Verhandlung vom 3. Juli 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels sowie der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Hanebeck, Dr. Hauß und Heinrich Meyer für Recht erkannt: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 8. Februar 1962 v/ird zurückge-wiesen. Die Kosten, der Revision v/erden dem Beklagten auferlegt. Von Rechts wegen 2 Tatbestand: Der im Juni 1927 geborene Kläger, der als selbständiger Sattler und Polsterer tätig war, erlitt am 30. Oktober 1951 einen Verkehrsunfall. Er wurde schwer verletzt; das linke Bein mußte am 3* November 1951 oberhalb des Kniegelenks abgesetst werden. Der Beklagte hat den Unfall verschuldet. Der Kläger nahm nach der Entlassung aus dem Kranken haus seinen Beruf nicht wieder auf,, er ging auch lange Zeit keiner anderen Arbeit nach. Die Haftpflichtversicherung des Beklagten hat dem Kläger seinen Verdienstausfall bis November 1957 ersetzt. Der Berechnung wurde das durchschnittliche Einkommen eines Facharbeiters zugrunde gelegt. Ab November 1957 bis Juni 1958 zahlte die Versicherung noch monatlich 200 DM, da der Kläger nach Ansicht des Beklagten mindestens teilweise arbeitsfähig war. Alsdann wurde auch diese Zahlung eingestellt. Der Kläger hat vorgetragen, er könne höchstens leichte Arbeit im Sitzen verrichten, eine seinem Gesundheitszustand angepaßte Arbeit habe er jedoch nicht bekommen können. Er hat daher vom Beklagten Zahlung von Verdienstausfall (1. November 1957 bis 30. November I960 = 18 007,56 DM) sowie ein Kleidergeld (für die Zeit vom 1. Mai 1957 bis 30. November I960 mit monatlich 5 DM = 215 DM) verlangt. Auf den so er-rechneten Betrag von 18 222,56 DM hat der Kläger folgende Leistungen angerechnet: a) Zahlungen der Versicherung vom 1. November 1957 bis 31- Mai 1958 mit b) Nachzahlung der Bundesversicherungsanstalt mit c) Rentenzahlung für September mit November I960 mit insgesamt per Kläger hat daher beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 14 742,56 DM zu verurteilen. Dieser hat Klageabweisung beantragt. Er ist der Auffassung, der Kläger sei seit langem voll arbeitsfähig. Der Kläger habe nach dem Unfall ein Haus erbaut und dabei schwer gearbeitet. Auch am 3. Oktober 1957 sei von einem Angestellten der Versicherung festgeetellt worden, daß der Kläger schwere körperliche Arbeiten an seinem Hause verrichte. Da in dem Hause keine Sattlerwerkstätte eingerichtet worden sei, müsse angenommen werden, daß der Kläger nicht arbeitswillig sei. Er habe fortlaufend gegen seine Pflicht zur Schadensminderung verstoßen. Soweit sich der Kläger auf einen Herzfehler berufe, beruhe dieser nicht auf dem Unfall, er habe sich ihn höchstens bei seinen schweren Arbeiten am Hause zugezogen. Das Landgericht hat den Beklagten verurteilt, 14 286,44 DM zu zahlen. Es kommt in eingehender Würdigung der Gutachten über den Gesundheitszustand des Klägers zu dem Ergebnis, daß sein Herzleiden infolge des Unfalls wesentlich verschlimmert wurde, so daß er seinen Beruf als Sattler und Polsterer nicht mehr ausüben konnte. Das Gericht führt weiter auss Da der Kläger einen angeborenen Herzfehler hatte, der zu einer vorzeitigen Arbeite- 1 400 1 768 •* 312 u 5 480 du. p Unfähigkeit geführt haben würde, sei dies beim Verdienst-entrang zu berücksichtigen« Da dieser jedoch nur bis zu dem 53. Lebensjahr verlangt werde, sich bis zu diesem Zeitpunkt der Herzfehler ohne den Unfall aber mit Sicherheit noch nicht ausgev/irkt hätte, könne dieser körperliche Mangel den Klageanspruch nicht berühren. Es hat den Ver-dienstausfall aber etwas geringer angenommen, als ihn der Kläger behauptet hatte« Das Landgericht erörtert sodann eingehend, ob der Kläger fahrlässig gegen die Grundsätze verstoßen hat, nach denen er zur Abwendung oder Minderung des Unfallschadens verpflichtet sein könnte. Es geht auch dabei entsprechend den Gutachten der Medizinischen Klinik der Universität Würzburg vom 25- Juni 1954 und dem Obergutachten von Prof.Dr. Bodechtel vom 9* Oktober 1959 davon aus, daß der Kläger nur Arbeiten zu leisten vermöge, die nicht anstrengten und sitzend zu verrichten seien« Das Landgericht ist überzeugt, daß der Kläger sich vergeblich bemüht hat, eine solche ihm zu demutbare Arbeit zu erhalten. Es prüft noch, ob der Kläger eine Umschulung auf einen anderen Beruf hätte erwägen müssen. Hierbei geht das'Gericht davon aus, daß der Verletzte verpflichtet sein kann, zur Minderung des Schadens einen Berufs- und Wohnwechsel vorzunehmen; denn niemand könne vom Schädiger eine lebenslängliche Rente verlangen, wenn der Verletzte noch zu arbeiten vermöge. Es hat auch insoweit ein vorwerf bar es Verhalten verneint« Der Kläger habe ohne Verschulden annehmen können, der Beklagte als Schädiger oder dessen Versicherung bzw. die Bundesanstalt für Angestellte würden an ihn herantreten, wenn eine Umschulung infrage käme. Dies vor allem auch deshalb, weil die "Kosten einer solchen Umschulung vom Schädiger vorzustrecken seien. Im übrigen habe der Beklagte nichts dafür dargetan, daß eine Umschulung möglich gewesen sei . Ob eine solche für später zu erwägen sei, könne für den zeitlich begrenzten Klageanspruch unerörtert bleiben. Eine übermäßige Arbeit, die das Herzleiden verschlimmert haben könnte, hielt das Gericht für nicht bewiesen. Mit der Berufung wandte sich der Beklagte gegen die landgerichtliche Entscheidung, soweit er mehr als 5 036,44 BM leisten soll. Seine Berufung ist zurückgewiesen worden. Im Revisionsrechtszug verfolgt der Beklagte den beim Oberlandesgericht gestellten Antrag weiter. Der Kläger bittet, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: Bie Revision des Beklagten kann keinen Erfolg haben. Bas Berufungsgericht ist zu der Überzeugung gelangt, daß die Berufs- und teilweise Erwerbsunfähigkeit des Klägers auf dem Unfall beruht. Es hat weiter ausgefiihrt, der Beklagte habe nicht den Nachweis erbracht, daß der Kläger die noch bestehende Arbeitskraft wider Treu und Glauben zu Lasten des Beklagten ungenutzt gelassen habe. Das Berufungsgericht hat sich die eingehende Auseinandersetzung der landgerichtlichen Entscheidung mit dem Vorbringen des Beklagten und den Gutachten zu eigen gemacht. Es hat seine Entscheidung zusätzlich auf das ergänzende Gutachten von Prof.Br. Bodechtel, dem Direktor der II. Medizinischen Klinik der Universität München, vom 2. Dezember 1961 gestützt. P Auch das Berufungsgericht geht davon aus, daß der Kläger seit 1955 leichtere Arbeiten hätte verrichten können- Es fragt sich daher nur, ob er insoweit seiner Pflicht, den geltend gemachten Schaden zu mindern, entgegen gehandelt hat. Kit Recht ist das Berufungsgericht bei der Prüfung dieser Frage davon ausgegangen, daß der Beklagte hachweisen muß, der Kläger habe eine ihm zu demutbare Tätigkeit unterlassen, d.h. eine Tätigkeit, die ein ordentlicher Mensch zur Schadensminderung ausüben würde» Zwar kann es für den Schädiger oft schwierig sein, diesen Beweis zu führen- Bas allein ist aber kein Grund, die Beweislast anders zu verteilen* Bas Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Kläger sich in der Zeit vom 29» Mai 1953 bis 10- Januar 1958 insgesamt 45 Mal und auch späterhin öfter beim Arbeitsamt V/iirzburg, Nebenstelle Ochsenfurt als Arbeitssuchender gemeldet hat. Bie Auffassung der Revision, der Kläger habe sich dort wahrheitswicrig als gänzlich berufs- und_ arbeitsunfähig-bezeichnet, findet in der Auskunft des Arbeitsamtes Würzburg vom 31» Juli 1961 an das Berufungsgericht keine Stütze. Bie Revision hebt selbst hervor, daß der Kläger erst in dem Gutachten vom 3» Mai 1958 auch als gänzlich arbeitsunfähig bezeichnet wird. Aus der Auskunft des Arbeitsamtes ergibt sich aber nur, daß der Kläger sich auf die vorhandenen Gutachten berufen habe. Daher ist die 'Würdigung des Berufungsgerichts, der Kläger habe sich um Arbeit bemüht, allerdings eine sitzende Tätigkeit angestrebt, nicht zu erschüttern. Für das Gericht bestand kein Anlaß, unrichtige Angaben des Klägers dem Arbeitsamt gegenüber für bewiesen zu halten* Ohne Rechtsirrtum sieht das Berufungsgericht im übrigen kein Verschulden des Klägers darin, daß dieser möglicherweise vor allem auf die ihm günstigeren Gutachten hin-gewiesen hat, zu demal das Gericht der Auffassung ist, der Kläger habe diese für richtig halten dürfen. Sollte aber das Arbeitsamt irrigerweise eine geringere Arbeitsfähigkeit des Klägers angenommen haben, als sie vorlag oder die Gutachten ergeben, so wäre dies nicht ohne weiteres dem Kläger zur Last zu legen. Das Berufungsgericht hat allerdings festgestellt, der Kläger habe bei seiner Arbeitssuche Wert darauf gelegt, in seinem Wohnort, in Ochsenfurt oder in der weiteren Umgebung eine seinem Gesundheitszustand angemessene Arbeit zu erhalten. Er habe nämlich erstrebt, von der Arbeitsstelle täglich an seinen Wohnort zurückzukehren. Zwar ist der Revision zuzugeben, daß einem Verletzten möglicherweise eine zeitweilige Trennung von der Familie zugemutet v;erden kann. Die Entscheidung des erkennenden Senats BGHZ 10 18, auf die die Revision f ' hinweist, betraf jedoch nicht die Frage einer Arbeitsaufnahme außerhalb des Wohnortes. Es stand dort nur zur Erörterung, ob der Verletzte sich vorübergehend von seiner Familie trennen müsse, um in einer Heil- und Schulungsstätte für Schwerbeschädigte umgeschult zu werden. Der Verletzte sollte also gerade in ein Heim gehen, in dem Schwerbeschädigte betreut werden. Für die hier zur Entscheidung stehende Frage, ob der Kläger sich auch zur Arbeit außerhalb seines Wohnortes hätte bereit erklären müssen, kommt es also, wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, darauf an, ob dem Kläger eine solche Tätigkeit zu demutbar war, ob er also unter Berücksichtigung aller Umstände nach Treu und Glauben sich von seinem Hause und der Betreuung in der Familie hätte trennen müssen. Das Berufungsgericht hat insoweit u.a. erwogen, daß wegen der schweren Unfallfolgen, insbesondere wegen doe Herzleidens eine Betreuung des Klägers durch die Familie nötig sei. Einen Umzug in eine größere Stadt unter Aufgabe des eigenen Hauses und der persönlichen Bindungen im Bekanntenkreis hält das Berufungsgericht ebenfalls für nicht zu demutbar. Diese weitgehend auf tatrichterlichem Gebiet liegende Beurteilung der Verhältnisse des konkreten Einzelfalles läßt keinen Hechtsfehler erkennen. Eine solche Würdigung lag umso näher, als der Kläger nur beschränkt arbeitsfähig ist und zweifelhaft war, ob er eine Tätigkeit ununterbrochen würde ausüben können, und damit eine wesentliche Schadensminderung möglich sein würde. Jedenfalls ist dem Kläger nach dem Verlauf seiner Krankheit und den Umständen nicht als Verschulden anzurechnen, daß er bisher Wert darauf legte, seinen Wohnort nicht für längere Zeit zu verlassen und nur zu dem Wochenende heiinzukehren. Es braucht somit für den geltend gemachten Anspruch auch nicht erörtert zu werden, ob der Kläger vom Beklagten hätte aufgefordert werden müssen, eine angemessene Tätigkeit unter Aufgabe seines Wohnortes und Heimes aufzunehmen. Es ist auch unerheblich, ob und inwieweit der Kläger einen Anspruch auf Berufsförderung hätte. Im übrigen ergeben die eingereichten Unterlagen des Arbeitsamtes Würzburg, daß Berufsförderungsmaßnahmen erörtert worden sind (Bl. 192 GA). Das Berufungsgericht hat auch nicht verkannt, daß es zur Ausübung einer Tätigkeit als Pförtner oder Telefonist keiner längeren Ausbildung oder Umschulung bedarf, sondern eine Einarbeitungszeit genügt. Eine solche Stelle stand aber ersichtlich bisher nicht zur Verfügung. Da das angefochtene Urteil auch im übrigen keinen Rechtsfehler erkennen läßt, der der Revision zu dem Erfolg verhelfen könnte, war diese zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO, Engels Dr. Kleinewefers Hanebeck H.Meyer Dr. Hauß