Klägerinnen, Berufungsbeklagte, Berufungsklägerinnen, Revisionsbeklagte und An-Schlußrevisionsklägerinnen, hat der VI» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 2* Februar 1962 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr<> Kleinewefers, Hanebeck, Dr* Hauß, Heinrich Meyer und Br. Pfretzschner für Recht erkannt: IV«, Auf die Revision der Beklagten wird das angefoch-tene Urteil aufgehoben, soweit dieses die Berufung der Beklagten zurückgewiesen hat, die sich gegen die Zweitklägerin richtet. Die Sache wird, soweit über Ansprüche der Zweit-klägerin entschieden ist, zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurüc kvferwi esen. September 1957 bis zu dem 1» September 1959 unter Anrechnung einer Witwenrente der Sozialversicherung auf monatlich 1 200 DM berechnet wird« Die am 19« Dezember 1936 geborene Zweitklägerin fordert eine für drei Jahre und drei Monate berechnete Rente für Unterhaltsschaden von monatlich 200 DM, um die infolge des lodes des Vaters unterbrochene Ausbildung als Auslandskorrespondentin fortführen zu können. Ferner hat die Brstklägerin um die Feststellung gebeten, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihr allen y/eiteren in der Zukunft aus dem Unfall noch entstehenden Schaden zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf gesetzliche Versicherungsträger Ubergegangen sind» Die Beklagte hat sodann die Höhe des behaupteten Schadens bestritten und den Standpunkt vertreten, daß der volljährigen Zweitklägerin kein Unterhaltsanspruch mehr gegen ihren Vater zugestanden habe» Das Landgericht hat durch jDeil- und Grundurteil die Zahlungsansprüche im Rahmen des Haftpflichtge-setzes dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, so« Die Klägerinnen haben mit der Berufung beantragt, ihre Ansprüche auch im Rahmen der Vorschriften des Bür« gerlichen Gesetzbuches über unerlaubte Handlungen für begründet zu erklären. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die von den Klägerinnen gerügten Mängel des Übergangs bestanden haben« Es sei aber nicht bewiesen, daß wegen der Lö- Wie aus dem im Tatbestand wie«* dergegebenen WöteeCftiigeÄ Part ei Vorbringen hervorgeht und auch das Berufungsgericht bei der Würdigung des Mitverschuldens näher wiesen die Bohlen neben und zwischen den Gleisen auf dem Übergang beträchtliche Unebenheiten auf.Einzelne Löcher in den Bohlen waren bis zu 8 cm breit und 5 cm tief.Laß ein solcher Zustand verkehrswidrig ist, bedarf keiner näheren Begründung. La die Beklagte keinen Grund dafür vorgetragen hat, 4..gr es entschuldigen könnte, daß der erkennbare verkehrswiörige Zustand nicht früher behoben wurde, ist sie gemäß § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit §§”89, 31 BGB haftpflichtig, wenn Passanten infolge der Löcher in den Bohlen zu Pall kommen. Nun ist BfHHBI auf dem Übergang beim Überqueren der Schienen in unmittelbarer Nähe dieser Gefahrenstelle gestürzte Bin solcher Geschehensablauf legt aber, was das Berufungsgericht verkennt, nach den Grundsätzen des Beweises des ersten Anscheins zunächst den Schluß nahe, daß die verkehrsv/idrige Gefahrenquelle Ursache des Sturzes war (vgl« für ähnliche Bälle RG HER 1939 Nr« 635; BGH, VI ZR 186/53 Urt. vom 26« Mai 1954 = VersR 1954, 401)« Her Hinweis darauf, der Verun-glückte könne auch auf dem ebenen Teil der Bohlen aus-geglitten oder mit den Schuhen am Gleis oder in der Gleisrille hängen geblieben sein, ist noch nicht geeignet , den sich aus der Lebenserfahrung aufdrängen-» den Schluß auszuräumen, daß der verkehrswidrige Zustand des Übergangs in typischer Weise die Folge des Sturzes ausgelöst hat« Bie Möglichkeit, daß ein Fußgänger auch auf einem den Anforderungen der Verkehrssicherheit entsprechenden Bahnübergang dadurch zu Fall kommen kann, daß er auf den Holzbohlen °der an der Gleisrille hängen bleibt, tritt demgegenüber völlig zurück« Die Beweisführung des Geschädigten würde in unbilliger Weise erschwert und praktisch meist unmöglich gemacht, wenn der Geschädigte solche Möglichkeiten voll auszuräumen hätte« Könnte die Beklagte allerdings Umstände dartun und beweisen, die ernsthaft darauf hindeuten, daß die hier vorliegende besondere Gefahrenquelle nicht Ursache des Sturzes war, dann hätte sie dem Beweis des ersten Anscheins den Boden entzogen« Hieran fehlt es aber. Da das Vorbringen der Beklagten im übrigen nur auf die Aufstellung von Vermutungen hinausläuft und der Be-klagt(2nnach Lage der Sache auch keine weiteren erhebli-^ chen Beweismittel zur Verfügung stehen können, eben weil genaue Beobachtungen fehlen, bestanden keine Bedenken, die Ursächlichkeit des von der Beklagten zu vertretenden verkehrswidrigen Zustandes für den Unfall zu bejahen. Auf den Einwand des MitVerschuldens ist das Berufungsgericht eingegangen, das bei der Würdigung dieses Einwandes zugunsten der Klägerinnen unterstellen mußte, sei über die Unebenheiten des Bodenbe- Demgemäß waren die Ansprüche der Erstklägerin ohne die in den ^orurt eitel gemachte Einschränkung auf die begrenzte Haftung des Reichshaftpflichtgesetzes dem Grunde nach für gerechtfertigt zu erklären (§ 304 ZPO). Mit zutreffenden Gründen beanstandet dagegen die Re« vision der Beklagten, daß die Ansprüche der Zweitklä— gerin dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden sind« Der Erlaß einäs Zwischenurteils über den Grund des Anspruchs gemäß § 304 ZPO setzte die Prüfung voraus, ob die rechtlichen Voraussetzungen des Anspruchs gegeben waren und ob zu dem mindesteni mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten war, daß der Zweitklä» gerin aus der geprüften Haftungsgrundlage im HÖhever-fahren Beträge zugesprochen werden könnten» Der Vortrag der Zweitklägerin, die beim Tode ihres Vaters vor Vollendung ihres 21, Lebensjahres stand, sie habe Auslandskorrespondentin werden wollen und der Vater würde die Ausbildung hierzu finanziert^haben, ist nicht auf seine Richtigkeit hin geprüft. Wenn das Berufungsgericht ausführt, hach der Lebenserfahrung sei die Zweitklägerin durch den Tod des Vaters in ihren Unterhaltsansprüchen geschädigt worden, so genüge diese allgemeine Begründung keinesfalls, um einen gemäß § 3 Abs, 2 HpflG Nur wenn der Zweitklägerin \ Grund des § 1602 BGB ein gesetzlicher Anspruch auf Tragung der Ausbildungskosten gegen den Vater zugestanden hätte und ihr die Verwirklichung dieses Anspruchs durch den Tod ihres Vaters entgangen wäre, würde die Beklagte zur Er« stattung verpflichtet sein* Die Kosten der Vorbildung zu einem Beruf sind gemäß § 1610 Abs. 2 BGB grundsätzlich nur bei einer erziehungsbedürftigen Person vom Unterhaltspflichtigen zu tragen» Allerdings ist es nicht ganz ausgeschlossen, daß unter dem Gesichtspunkt des standesmäßigen Unterhalts, der den gesamten Lebensbedarf umschließt, ein Anspruch auf einen Zuschuß zu einer Ausbildung bestanden hätte» Das wäre aber unter Prüfung der Bedürftigkeit der Zweitklägerin (§ 1602 Abs« 1 BGB) im einzelnen zu prüfen gewesen.
/§i Verkündet ata 15o Februar 1962 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbearater der Geschäftsstelle 2204 045 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Deutschen Bundesbahn, vertreten durch den rresidenten der Bundesbahndirektion IS^Kin Kl Beklagten, Berufungskla*-gerin, Berufungsbeklagten, Revisionsklägerin und An« Schlußrevisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigteri Rechtsanwalt Dr» gegen 4) i o 2o Frau Olga in ?__ die Büroangestellte Marianne ebenda, - Prozeßbevollmächtigter: Klägerinnen, Berufungsbeklagte, Berufungsklägerinnen, Revisionsbeklagte und An-Schlußrevisionsklägerinnen, hat der VI» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 2* Februar 1962 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr<> Kleinewefers, Hanebeck, Dr* Hauß, Heinrich Meyer und Br. Pfretzschner für Recht erkannt: I. Die Anschlußrevision der Zweitklägerin gegen« .ääis Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom Io Februar 1961 wird zurückgewie- sen IIc Auf die Anschlußrevision der Erstklägerin wird das bezeichnete Urteil aufgehoben, soweit es die Berufung der Erstklägerin zurückgewiesen hate Auf die Berufung der Klägerin wird das feil« und Grundurteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts in Koblenz vom 23. Juni I960 abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Die Zahlungsansprüche der Erstklägerin sind dom Grunde nach gerechtfertigt, soweit sie nicht auf öffentliche Versicherungsträger übergegangen sind. III. Die Revision der Beklagten wird zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die zugunsten der Erstklägerin ausgesprochene Verurteilung richtet? IV«, Auf die Revision der Beklagten wird das angefoch-tene Urteil aufgehoben, soweit dieses die Berufung der Beklagten zurückgewiesen hat, die sich gegen die Zweitklägerin richtet. Die Sache wird, soweit über Ansprüche der Zweit-klägerin entschieden ist, zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurüc kvferwi esen. V. Die Kostenentscheidung des Berufungsurteils wird aufgehoben« Von den Kosten der Berufungs- und Revisionsinstanz trägt die Beklagte 7/10; der Zweitklägerin wird hierzu ein Kostenbeitrag von 30 DM auferlegt. Die Entscheidung über 1/10 der Kosten bleibt dem Schlußurteil Vorbehalten. Die Entscheidung über 2/10 der Kosten wird dem Berufungsgericht übertragen. Von Rechts wegen Tatbestands Der Ehemann der Erstklägerin und Vater der Zweitklä-gerin, der am HHHK 1899 geborene Oberingenieur Heinrich kam am 2. September 1937 morgens ge- gen 1.45 Uhr beim Überschreiten des beschrankten schienengleichen Bahnübergangs der Bachstraße in Niederbreisig zu Fall und erlitt einen Bruch des rechten Unterschenkels» Dieser hatte eine Lungenembolie zur Folge, an der B^SHHH^am 16. September 1937 verstarb. Die Klägerinnen nehmen die beklagte Bundesbahn auf Schadensersatz in Anspruch. Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß sich der Unfall im Bereich der Gleise auf dem Überweg ereignete, als der Verunglückte zusammen mit dem ihn begleitenden Ingenieur den Überweg schräg von links nach rechts überschritt, während die Schranken von dem Schrankenwärter herunter gelassen wurden. Das Senken der Schranken begann, als und sein Begleiter von der linken Straßenseite herkommend bereits auf dem Überweg waren. Die Schranken senkten sich, in Bewegungsrichtung der Fußgänger gesehen, von links nach rechts, so daß die rechte Seite des Überwegs für die Fußgänger am längsten offen blieb. Der Bahnübergang war durch zwei mit 100 Watt-Birnen versehenen Lampen erleuchtet; davon stand eine am Beginn des Überwegs links, die. andere an seinem Ende rechts* Der Straßenbelag zwischen den Schienen bestand an der (Jnfall st eile zu dem l'eil aus Holzbohlen. Diese wiesen an einzelnen Stellen Löcher auf, die bis zu 8 cm breit und 5 cm tief waren» Der Übergang war regennaß» Die Klägerinnen haben vorgetragen, der Verunglückte habe sich wegen des überraschenden Schließens der Schranken zu einer beschleunigten Gangart und zur schrägen Überquerung des ungenügend beleuchteten Übergangs entschlossen, um unter der rechts noch etwas hochstehenden Schranke den Überweg verlassen zu können» Dabei sei er in einem der Löcher des locker liegenden Bodenbelags hängen geblieben» i Die Klägerinnen sind der Auffassung, die Beklagte habe sowohl nach den Vorschriften des Haftpflichtgesetzes wie nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches über unerlaubte Handlungen für den entstandenen Schaden einzustehen« Die Erstklägerin begehrt neben Arzt- und Beerdigungskosten Ersatz ihres Unter-haltsschadens, der für die Zeit vom 17. September 1957 bis zu dem 1» September 1959 unter Anrechnung einer Witwenrente der Sozialversicherung auf monatlich 1 200 DM berechnet wird« Die am 19« Dezember 1936 geborene Zweitklägerin fordert eine für drei Jahre und drei Monate berechnete Rente für Unterhaltsschaden von monatlich 200 DM, um die infolge des lodes des Vaters unterbrochene Ausbildung als Auslandskorrespondentin fortführen zu können. Die Klägerinnen haben beantragt,, die Beklagte zu verurteilen, an die Erstklägerin 32 909*02 DM und an die Zweitklägerin 7 800 DM nebst Zinsen zu zahlen. It Ferner hat die Brstklägerin um die Feststellung gebeten, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihr allen y/eiteren in der Zukunft aus dem Unfall noch entstehenden Schaden zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf gesetzliche Versicherungsträger Ubergegangen sind» Die Beklagte hat gebeten, die Klage abzuweisen» Sie hat vorgetragen, die Verhaltensweise des Verunglückten sei durch das Schließen der Schranken nicht beeinflußt worden» Dieser sei desv/egen weder schneller gegangen, noch habe er seinen Weg geändert» Auch andere Passanten pflegten den Übergang schräg zu überqueren, weil die Beleuchtung einen solchen Weg nahelege» Zudem gehe der linke Bürgersteig auf der Gegenseite nicht weiter» Der Verunglückte sei auch nicht durch die schadhafte Stelle des Bodenbelags zu Fall gekommen» Br habe diese zwischen den Schienen liegende Steile noch gar nicht erreicht gehabt» Vielmehr sei er auf den nassen Bohlen ausgerutscht, weil i&r Kreppsohlen getragen und dem Weg nicht die erforderliche Aufmerksamkeit geschenkt habe« Hilfsweise macht die Beklagte geltend, daß sich die Klägerinnen ein erhebliches Mitverschulden des Verunglückten entgegenhalten lassen müßten. Die Beklagte hat sodann die Höhe des behaupteten Schadens bestritten und den Standpunkt vertreten, daß der volljährigen Zweitklägerin kein Unterhaltsanspruch mehr gegen ihren Vater zugestanden habe» Das Landgericht hat durch jDeil- und Grundurteil die Zahlungsansprüche im Rahmen des Haftpflichtge-setzes dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, so« ~ 5 - weit ihre Forderungen nicht auf Sozialversicherungsträ-ger übergegangen sind. Die Klägerinnen haben mit der Berufung beantragt, ihre Ansprüche auch im Rahmen der Vorschriften des Bür« gerlichen Gesetzbuches über unerlaubte Handlungen für begründet zu erklären. Die Beklagte hat mit ihrer Berufung um volle Abweisung der Klage gebeten. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Zweitklä-gerin als unzulässig verworfen und die Berufungen der Erstklägerin und der Beklagten als unbegründet zurückgewiesen . Mit der Revision verfolgt die Beklagte das Ziel der Klageabweisung weiter. Die Klägerinnen bitten mit der . Anschlußrevision, ihren im Berufungsrechtszug gestellten Anträgen stattzugeben. Entscheidungsgründe: Io Mit Recht hat das Berufungsgericht die Anschlußberufung der Zweitklägerin als unzulässig verworfen. Der von ihr geforderte Betrag von jährlich 2 400 JM für Unterhaltsschaden liegt weit unterhalb der HaftungS” grenze des § 7a RpflG. Für das Höheverfahren war es daher gleichgültig, auf welcher Rechtsgrundlage ihr Anspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt wurde (vgl. BGH - VI ZR 31/59 - Urt. vom 10. Mai I960 - VersR I960, 710)« Konnte sich im Höheverfahren die im Grundurteil ausgesprochene Einschränkung der Haftung mit einem Höchstbetrag unter keinen Umständen zu dem Nachteil der Zweitklägerin auswirken, so war sie durch die Entscheidung nicht beschwert« Daher war die Berufung, mit der sie eine Überprüfung ihrer Ansprüche unter dem Gesichtspunkt der Deliktshaftung erstrebte, unzulässige Die Anschlußrevision der Zweitklägerin mußte daher als unbegründet zurückgewiesen werden» II« 1o Bei den Ansprüchen der Erstklägerin kann es dagegen, wie das Berufungsgericht zutreffend unter Hinweis auf das Vorrecht des Sozialversicherungsträgers darlegt, im Höheverfahren von Bedeutung sein, ob die Haftung der Beklagten im Grundurteil nur im Rahmen des Reichshaft-Pflichtgesetzes oder auch im Rahmen der Vorschriften der §5 823 ff BGB bejaht wird« Die Erstklägerin ist daher durch die nur eingeschränkte Anerkennung ihres Ausspruchs beschwert« Das Berufungsgericht verneint eine deliktsrechtliche Haftung der Beklagten deshalb? weil die Beweisaufnahme keine Klärung erbracht habe, an welcher Stelle genau der Verunglückte gefallen sei. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die von den Klägerinnen gerügten Mängel des Übergangs bestanden haben« Es sei aber nicht bewiesen, daß wegen der Lö- cher des Bodenbelags zu Fall gekommen seif Vielleicht sei er auch an einer Schiene oder in einer Spurrille des Gleises hängen geblieben oder auf dem Bodenbelag nur ausgerutscht. Die Beleuchtung des Übergangs habe aber jedenfalls ausgereicht, um die Schienen zu erkennen» Für den möglichen Fall, daß BflHIHHP infolge der Schienen gestolpert sei, lasse sich der Unfall nicht auf einen von der Beklagten zu vertretenden verkehrswidrigen Zustand (Unebenheit oder unzureichende Beleuchtung) zurückfuhren. Mangels ausreichender Klärung des Unfalls könne daher eine deliktsrechtliche Haftung der Beklagten nicht bejaht werden. 2. Liese Beweiswürdigung wird von der Anschlußrevision mit Bügen aus § 286 ZBO angegriffen, die im Ergebnis Erfolg haben mußte. Wie aus dem im Tatbestand wie«* dergegebenen WöteeCftiigeÄ Part ei Vorbringen hervorgeht und auch das Berufungsgericht bei der Würdigung des Mitverschuldens näher wiesen die Bohlen neben und zwischen den Gleisen auf dem Übergang beträchtliche Unebenheiten auf. Einzelne Löcher in den Bohlen waren bis zu 8 cm breit und 5 cm tief. Laß ein solcher Zustand verkehrswidrig ist, bedarf keiner näheren Begründung. Im besonderen besteht die Gefahr, daß Fußgänger, die bei nassem Wetter und zur Nachtzeit den Übergang passieren, über die beträchtlichen und für sie unerwarteten Unebenheiten zu Pall kommen. Lavon geht auch das Berufungsgericht aus, daä auf die im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren aufgenommenen Lichtbilder hinweist. La die Beklagte keinen Grund dafür vorgetragen hat, 4..gr es entschuldigen könnte, daß der erkennbare verkehrswiörige Zustand nicht früher behoben wurde, ist sie gemäß § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit §§”89, 31 BGB haftpflichtig, wenn Passanten infolge der Löcher in den Bohlen zu Pall kommen. Nun ist BfHHBI auf dem Übergang beim Überqueren der Schienen in unmittelbarer Nähe dieser Gefahrenstelle gestürzte Bin solcher Geschehensablauf legt aber, was das Berufungsgericht verkennt, nach den Grundsätzen des Beweises des ersten Anscheins zunächst den Schluß nahe, daß die verkehrsv/idrige Gefahrenquelle Ursache des Sturzes war (vgl« für ähnliche Bälle RG HER 1939 Nr« 635; BGH - VI ZR 332/32 ürt« vom 3° Februar 1954 = LM ZPO § 286 (G) Nr» 17? BGH, VI ZR 186/53 Urt. vom 26« Mai 1954 = VersR 1954, 401)« Her Hinweis darauf, der Verun-glückte könne auch auf dem ebenen Teil der Bohlen aus-geglitten oder mit den Schuhen am Gleis oder in der Gleisrille hängen geblieben sein, ist noch nicht geeignet , den sich aus der Lebenserfahrung aufdrängen-» den Schluß auszuräumen, daß der verkehrswidrige Zustand des Übergangs in typischer Weise die Folge des Sturzes ausgelöst hat« Bie Möglichkeit, daß ein Fußgänger auch auf einem den Anforderungen der Verkehrssicherheit entsprechenden Bahnübergang dadurch zu Fall kommen kann, daß er auf den Holzbohlen °der an der Gleisrille hängen bleibt, tritt demgegenüber völlig zurück« Die Beweisführung des Geschädigten würde in unbilliger Weise erschwert und praktisch meist unmöglich gemacht, wenn der Geschädigte solche Möglichkeiten voll auszuräumen hätte« Könnte die Beklagte allerdings Umstände dartun und beweisen, die ernsthaft darauf hindeuten, daß die hier vorliegende besondere Gefahrenquelle nicht Ursache des Sturzes war, dann hätte sie dem Beweis des ersten Anscheins den Boden entzogen« Hieran fehlt es aber. Zwar meint die Beklagte, sei 1/2 bis 1 m neben der Gefahrenstelle gestürzt. Die Aussage des von der Beklagten benannten f Schrankenwärters hat dem Berufungsgericht je» doch nicht die Überzeugung vermitteln können, daß Botterbusch neben den Löchern im Bodenbelag zu Ball gekommen ist. Eine exakte Beobachtung des Zeugen liegt nicht vor, und das Berufungsgericht vermag daher auf Grund seiner Aussage keine Feststellungen zu tref«. fen. Da das Vorbringen der Beklagten im übrigen nur auf die Aufstellung von Vermutungen hinausläuft und der Be-klagt(2nnach Lage der Sache auch keine weiteren erhebli-^ chen Beweismittel zur Verfügung stehen können, eben weil genaue Beobachtungen fehlen, bestanden keine Bedenken, die Ursächlichkeit des von der Beklagten zu vertretenden verkehrswidrigen Zustandes für den Unfall zu bejahen. Auf den Einwand des MitVerschuldens ist das Berufungsgericht eingegangen, das bei der Würdigung dieses Einwandes zugunsten der Klägerinnen unterstellen mußte, sei über die Unebenheiten des Bodenbe- lags zu Fall gekommen. Das Berufungsgericht hat für diesen Fall ein Mitverschulden ohne Rechtsirrtum abgelehnt. Dabei fiel besonders ins Gewicht, daß die Auf- < merksamkeit des BflBHHIBI durch das bevorstehende Schließen der Schranken abgelenkt sein konnte und daß dieser ohne Anlaß nicht mit solch erheblichen Unebenheiten des Übergangs zu rechnen brauchte. Demgemäß waren die Ansprüche der Erstklägerin ohne die in den ^orurt eitel gemachte Einschränkung auf die begrenzte Haftung des Reichshaftpflichtgesetzes dem Grunde nach für gerechtfertigt zu erklären (§ 304 ZPO). 10 3, Aus den Ausführungen zu II, 2) ergibt sich, daß die Revision der Beklagten unbegründet ist, soweit sie sich gegen die Erstklägerin richtet» Sind deren Ansprüche nämlich nach den Vorschriften der §§ 823 ff BGB gerechtfertigt, so bedarf es keiner Stellungnahme, ob daneben noch der Haftungsgrundo der §§1,7 HpflG vorliegt • Denn die Verneinung dieses Haftungsgrundes, den die Revision der Beklagten in Zweifel ziehen will, könnte sich im Höheverfahren nicht auswirken» III» Mit zutreffenden Gründen beanstandet dagegen die Re« vision der Beklagten, daß die Ansprüche der Zweitklä— gerin dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden sind« Der Erlaß einäs Zwischenurteils über den Grund des Anspruchs gemäß § 304 ZPO setzte die Prüfung voraus, ob die rechtlichen Voraussetzungen des Anspruchs gegeben waren und ob zu dem mindesteni mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten war, daß der Zweitklä» gerin aus der geprüften Haftungsgrundlage im HÖhever-fahren Beträge zugesprochen werden könnten» Der Vortrag der Zweitklägerin, die beim Tode ihres Vaters vor Vollendung ihres 21, Lebensjahres stand, sie habe Auslandskorrespondentin werden wollen und der Vater würde die Ausbildung hierzu finanziert^haben, ist nicht auf seine Richtigkeit hin geprüft. Wenn das Berufungsgericht ausführt, hach der Lebenserfahrung sei die Zweitklägerin durch den Tod des Vaters in ihren Unterhaltsansprüchen geschädigt worden, so genüge diese allgemeine Begründung keinesfalls, um einen gemäß § 3 Abs, 2 HpflG 11 (ä § 844 Abs. 2 BGB) in Verbindung mit § 1610 BGB er-satzfähigen Schaden darzutun. Nur wenn der Zweitklägerin \ Grund des § 1602 BGB ein gesetzlicher Anspruch auf Tragung der Ausbildungskosten gegen den Vater zugestanden hätte und ihr die Verwirklichung dieses Anspruchs durch den Tod ihres Vaters entgangen wäre, würde die Beklagte zur Er« stattung verpflichtet sein* Die Kosten der Vorbildung zu einem Beruf sind gemäß § 1610 Abs. 2 BGB grundsätzlich nur bei einer erziehungsbedürftigen Person vom Unterhaltspflichtigen zu tragen» Allerdings ist es nicht ganz ausgeschlossen, daß unter dem Gesichtspunkt des standesmäßigen Unterhalts, der den gesamten Lebensbedarf umschließt, ein Anspruch auf einen Zuschuß zu einer Ausbildung bestanden hätte» Das wäre aber unter Prüfung der Bedürftigkeit der Zweitklägerin (§ 1602 Abs« 1 BGB) im einzelnen zu prüfen gewesen. Dabei hätte im besonderen auf die Ausbildung der Zweit klägerin, ihre Berufs Stellung und ihren Verdienst eingegangen werden müssen. Da der Anspruch der Zweitklägerin einer weiteren tatrichterlichen Prüfung und Erörterung bedarf, war die Sache in diesem Punkt zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen« 12 - IV» Die Entscheidung über die Kosten beruht auf den §§ 91, 97 ZPO» Dr» Kleinewefers Bundesrichter Hane- Dr» Hauß beck ist erkrankt und verhindert, zu unterschreiben» Dr» Kleinewefers Ho Meyer Dr« Pfretzschner