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BGH · VI ZR 81/60

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 81/60

Der Lastzug der Klägerin fuhr nach dem Zusammenprall über den Grünstreifen auf die Gegenfahrbahn und stieß dort mit einem aus Richtung Kafll^^ kommenden Lastzug der Firma Wilhelm Ho^HHHfc in EiflHHK zusammen» Durch diesen Zusammenstoß wurde das Pührerhaus des LKW der Klägerin vollständig zertrümmertj der Fahrer Spfl^-4HP und sein Beifahrer wurden getötet. Nach erneuter Verhandlung hat das Ober!andesgericht das Urteil des Landgerichts geändert, den bezifferten Klageanspruch in Richtung gegen die Zweitbeklagten dem Grunde nach zu 1/4 für gerechtfertigt erklärt und diese beiden Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, die Klägerin zu 1/4 von ihrer Verbindlichkeit gegenüber der Firma HofIHBM freizustellen. Eine Haftung der Erstbeklagten nach § 831 BGB komme nicht in Betracht, weil sich Reb00 verkohrsgerecht und damit rechtmäßig benommen habe und auch, weil nach den gesamten Umständen davon ausgegangen werden müsse, daß auch ein sorgfältig ausgesuchter und überwachter, vorsichtig fahrender LKW-Führer nicht anders als Ret00 gehandelt hätte und somit der Schaden auch bei sorgfältiger Auswahl und Überwachung des Reb00 durch die Srstbeklagte entstanden sein würde. Die nach § 7 Abs. 1 StVG an sich grundsätzlich bestehende Ersatzpflicht der Erstbeklagten entfalle nach § 7 Abs. 2 StVG, da der in dem Auffahren des Lastzuges der Klägerin auf den abgestellten LKW der Erstbeklagten bestehende Unfall durch ein für die Erstbeklagte unabwendbares Ereignis verursacht worden sei. Die Geschwindigkeit dieses Lieferwagens im Zeitpunkt der Kollision mit dem LKW der Erstbeklagten sei auf Grund der Aussage des Zeugen SchH^ mit 45 - 55 km anzunehmen und habe jedenfalls nicht mehr als diejenige des LKY/ der Klägerin im Zeitpunkt des Auffahrens, nämlich 60 km, betragen. Dieser Ausgleichsanspruch entstehe bereits mit der Entstehung des Gesamt schuldVerhältnisses und sei auf Befreiung Die mit der Widerklage geltendgemachten Ansprüche hat das Berufungsgericht dem Grunde nach sowohl nach den Bestimmungen des Straßenverkehrsgesetzes wie auch nach den Vorschriften über unerlaubte Handlungen für gerechtfertigt erklärt. Sie macht mit der Verfahrensrüge aus § 286 ZPO geltend, das Berufungsgericht habe übersehen, daß die beiden Fahrzeuge, die noch eine kurze Strecke zurückgelegt hätten, in langsamem Tempo bis zur nächsten Raststelle hätten fahren können und daß sich hierüber der Fahrer mit dem Zeugen Schfll^ dem Beifahrer des RebBI^, während der Fahrt durch Zuruf oder Zeichengebung hätten verständigen können. Ein sicheres Bild hierüber konnten, entgegen der Annahme der Revision, die beiden Fahrer während der sehr kleinen Wegstrecke, die sie nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bis zu dem Anhalten noch zurücklegten, nicht gewinnen. Zu Unrecht beruft sich die Revision für ihre gegenteilige Auffassung auf das Urteil des erkennenden Senats vom 26, April 1954 - VI ZR 52/55 - LM 31 r, 5 zu § 24 StVO - VersR 1954, 290, = BAR 1954> 184, In dieser Entscheidung wurde das Verschulden des Fahrers eines Lastzuges nicht darin er-blickt, daß er trotz einer Reifenpanne nicht bis zu dem nächsten Rastplatz weitergefahren war. Es wurde ihm vielmehr zu dem Vorwurf gemacht, daß er das Fahrzeug nicht weiter rechts am Fahrbahnrand abgestellt hatte, Bie Revision macht ferner ohne Erfolg geltend, die beiden Fahrer hätten nur den Unfall besprochen, Baß diese Besprechung sich auf dio vorerwähnten Feststellungen, insbesondere auch auf die Möglichkeit einer Weiterfahrt, erstreckte und einige Minuten erforderte, bedarf keiner Erörterung und ist im übrigen vom Berufungsgericht durch Bezugnahme auf sein frü-heres Urteil festgestellt, Es habe unter Verletzung des § 286 ZPO nicht berücksichtigt, daß BflH^ in einem Abstand von etwa 40 m hinter einem LKW hergefahren sei und aus der, Fahrweise des mit gleichbleibender Geschwindigkeit hinter ihm fahrenden Fahrers RebflB den Eindruck habe gewinnen können, er werde nicht überholt, könne also seinerseits den vor ihm fahrenden LKW überholen* Unter diesen Umständen sei die Überholung erst nach einer vorherigen Verständigung durch ein Warnseichen zulässig gewesen* Dieser Auffassung der Revision kann nicht gefolgt werden. Aus der Tatsache, daß einige Zeit hinter B^H^ hergefahren war, ohne daß dieser Anstalten zu dem überholen gemacht hatte, konnte das Berufungsgericht in möglicher tatrichterlicher Würdigung folgern, daß Eeb-holz mit einer Störung des Überholvorgangs und damit mit einer Gefährdung und seiner selbst nicht gerechnet hat und auch nicht rechnen mußte. Insbesondere mußte, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, RebflU nicht in Rechnung steilen, daß zu einem Zeitpunkt, da sich in Höhe des Fahrersitzes seines Lieferwagens be~ reit3 der von Reb^H gesteuerte LKW befand, plötzlich ohne vorherige Ankündigung nach links ausbiegen werde. Das Berufungsgericht hat daher mit Recht die Frage, ob RebfllB den Zusammenstoß und die damit gegebene Not-Wendigkeit des Abstellens der beschädigten Fahrzeuge * schuldhaft herbeigeführt hat, verneint. geführt erachtet und daher die mit der Widerklage geltendgemachten Ansprüche dem Grunde nach auch nach den Vorschriften Uber unerlaubte Handlungen für gerechtfertigt erklärt hat» Der Auffassung der Revision, das Berufungsgericht habe an den Entlastungsbeweis überspitzte Anforderungen gestellt, kann nicht gefolgt werden. Zwar hat der erkennende Senat in dem von der Revision ange-fühi'ten Urteil vom 22, November 1957 - VI ZR 185/56 -LM Nr, 8 zu § 831 (Fc) BGB = VersR 1958, 29, ausgesprochen, daß von einem Fahrzeughalter nicht stets eine unvermutete und unauffällige Überprüfung des Fahrers verlangt werden kann. Ist ein Fahrer nach sorgfältiger Überprüfung der fachlichen und charakterlichen rEignung eingestellt worden und hat er sich in langjährigem Dienst bewährt, so braucht die Entlastung nicht schon daran zu scheitern, daß ihn der Arbeitgeber nicht ’’unerv/artet und unvermutet” in seiner Fahrweise kontrolliert hat (vgl, auch Urteile des Senats vom 19* Oktober 1955 - VI ZR 155/54 - VersR 1955, 745 und vom 10, November 1959 - VI ZR 164/58 -). Zugleich hat jedoch der erkennende Senat in diesen Entscheidungen betont, daß es für die Entlastung keine starre Regel gibt, daß insbesondere Maß und Umfang der Kontrollpflicht des Geschäftsherrn wie auch die Notwendigkeit einer unauffälligen Kontrolle von den besonderen Umständen des Einzelfalles abhängt, daß aber im Interesse der Verkehrssicherheit an die Pflicht zur Überwachung eines angesteilten Kraftfahrers strenge Anforderungen zu stellen sind. November 1957 hat der Senat eine unauffällige Überwachung nicht schon deshalb für entbehrlich gehalten, weil sich der Fahrer in fast zweijähriger unfallfreier Dienstzeit als zuverlässig erwiesen hatte, sondern auch, weil der Fahrer von dem eigens damit beauftragten Hauptkraftfahrer auf gemeinsamen Fahrten überwacht worden war. In der Entscheidung vom 24» April 1959 - VI ZR 105/58 -* VersR 1959, 852 hat es der Senat nicht als genügende Erfüllung der Pflicht zur Überwachung eines Omnibusfahrors angesehen, daß der Mitinhaber den Fahrer, der Sohn des Mitinhabers war, nur gelegentlich kontrollie te. Hier hat das Berufungsgericht der Klägerin nicht angelastet, daß sie sich anläßlich der Einstellung des Fahrers Spfl^Hfe bei seinen bisherigen Arbeitgebern nicht besonders nach seinen beruflichen und moralischen Eigenschaften erkundigt hatte. Dabei hat es, wie der Hinweis auf die Bekundungen der Zeugen SBBI und DflBP zeigt, auch nicht außer Acht gelassen, daß sich SpdB^ in den Firmen dieser Zeugen als zuverlässig bewährt hatte. Mai 1957 - VI ZR 101/56 - VRS 13, 88) hat das Berufungsgericht aber als für die Entlastung entscheidend erachtet, ob der Inhaber der Klägerin im Zeitpunkt der Beauftragung des Fahrers SpflH^ mit der hierin Frage stehenden Fahrt von dessen Mit Recht hat jedoch das Berufungsgericht in diesen Maßnahmen allein keine ausreichende Überwachung Sp|^^ erblickt und seine Auffassung mit der Erwägung begründet, daß die Angaben der Fahrer insoweit nicht nachprüfbar waren und der Inhaber der Klägerin nicht davon ausgehen konnte, daß SpflB^ und sein Beifahrer auch tatsächlich alle, sie in dieser Richtung etwa belastenden Vorkommnisse berichten würden. Im übrigen hat sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Überwachung in der drei- bis vierjährigen Dienstzeit SpflMBH darauf beschränkt, daß der Prokurist der Klägerin ein einziges Mal auf einer längeren Fahrt, dabei großen Teils schlafend, teilnahm und der Inhaber der Klägerin insgesamt zweimal anläßlich einer zufälligen Begegnung auf der Autobahn eine kurze Wegstrecke (von 5-6 km) hinter dem Lastzug herfuhr« Davon, daß Sp^HHP etwa von seinem Beifahrer hinsichtlich seiner Fahrweise überwacht worden wäre, brauchte das Berufungsgericht nicht auszugehen. Wenn das Berufungsgericht auch unter Berücksichtigung des Umstandes, daß dem Inhaber der Klägerin keine Beanstandungen hinsichtlich der Fahrweise und Zuverlässigkeit zu Ohren gekommen waren, eine öftere Beobachtung des Tag wie Nacht mit einem Lastzug der Klägerin auf Fernfahrt befindlichen Fahrers, sei es durch Mitfahren oder durch unauffälliges Folgen, zur Erfüllung der Überwachungspflicht für erforderlich erachtet hat, so hat es damit die an diese Pflicht zu stellenden strengen Anforderungen nicht überspannt. Da sich trotz fehlender sonstiger Beanstandungen das Ergebnis der gebotenen Überwachung nicht überblicken läßt, insbesondere auch nicht gesagt werden kann, ob der Inhaber der Klägerin nach dem Ergebnis der Überwachung SpflHK mit der Fahrt hätte beauftragen dürfen, kann die Revision nicht geltend machen, daß auch eine Überwachung nicht zu einer Verbesserung der Fahrv/eise SpflBMM geführt hätte, der schwere Unfall also auch trotz Überwachung eingetreten wäre. Wagens mit dem vom Fahrer Rebfl^ gesteuerten LKW der Erstbeklagten verschuldet und damit auch eine adäquate Ursache ftir das Auffahren des LKW der Klägerin gesetzt hat» La sich der LKW der Erstbeklagten schon nahezu auf gleicher Höhe wie der Lieferwagen Bergers befand, durfte dieser nicht plötzlich auf die Überholbahn wechseln. Januar 1956 - 4 StR 427/55 = VRS 10, 291; vom 19- Juli 1957 - 4 StR 110/57 ss VRS 13, 281) darf ein Kraftfahrer auf der Autobahn nicht so knapp vor einem von hinten kommenden schnelleren Fahrzeug auf die überholbahn wechseln, daß dessen Fahrer nur noch die Möglichkeit einer Gefahrenbrerasung bleibt. b) Entgegen der Annahme der Zweitbeklagten bieten die Ausführungen des Berufungsgerichts keinen Anhaltspunkt dafür, daß sich das Berufungsgericht bei der nach § 17 StVG gebotenen Abwägung durch das frühere Revisionsurteil in dem Sinne gebunden gefühlt hat, daß der LKYJ der Klägerin und der Lieferwagen des Erblassers den Unfall in gleicher Weise verursacht hätten. c) Der Anschlußrevision ist zuzugeben, daß die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht den gemäß § 17 StVG gebotenen Schadensausgleich vorgenommen hat, nicht in allem einer rechtlichen Nachprüfung stand halten. Dabei ist von der Gesamtheit der fUr die Entste-hung des Schadens bedeutsamen konkreten Umstände auszu-gehen und neben der für den Unfall ursächlich gewordenen objektiv fehlerhaften Fahrweise eines Kraftfahrers auch der Grad seines jeweiligen Verschuldens zu berücksichtigen (vgl. Daher kann die von auf der Autobahn abgestellten Fahrzeugen an sich ausgehende Gefahr und die Ursächlichkeit ihrer Abstellung für den schweren Zusammenstoß nicht allzu hoch veranschlagt werden. die vom Lastzug der Klägerin ausgehende Verursachung zu werten, da, wie die Anschlußrevision mit Recht betont, die Betriebsgefahr dieses Lastzuges von 31 to Gewicht an sich schon erheblich größer war und der Fahrer des Lastzuges trotz guter Sicht ohne Herabsetzung seiner Geschwindigkeit - 60 Std/km Zu Unrecht beruft sich die Anschlußrevision für ihre Auffassung auf die Rechtsprechung des erkennenden Senats, Zwar hat der Senat im Urteil vom 26. Bei der Frage, ob ein beteiligter Kraft-fahrer nach § 17 StVG völlig freigestellt werden kann, ist jedoch auch das Maß des Verschuldens zu berücksichtigen. Hier ist zu beachten, daß anders als in dem vom Senat im vorerwähnten Urteil entschiedenen Fall, die Notwendigkeit des Absteliens der beiden Fahrzeuge durch ein grob fahrlässiges Verhalten des Fahrers BflHP verschuldet wurde. Da somit beide Fahrer, Sp^BBB wie BpH) chi-rch eine grob fehlerhafte Fahrv/eise schuldhaft zu dem Unfall beigetragen haben, der Unfall aber überwiegend durch die Fahrweise des Lastzuges der Klägerin und die von ihm ausgehende erhöhte Betriebsgefahr verursacht wurde, ist der vom Berufungsgericht vorgenommenen Abwägung im Verhältnis von 1/4 zu 2/4 im Ergebnis beizutreten.

Zitierte Normen: § 831 BGB § 7 StVG § 831 BGB § 24 StVO § 256 ZPO § 831 BGB § 10 StVG § 286 ZPO § 17 StVG § 91 ZPO
FahrerUnfallErstbeklagtenBerufungsgerichtStVGFahrzeugLKWKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

VI ZR 81/60
2205 075
Verkündet am 17. Januar 1961 Kriogl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Hechtsstreit
 der Firma Ri ■Li
'-Werke, Inhaber Ingenieur Richard Hehl Postfach Nr» BT
Klägerin, Berufungsklägerin, Revisionsklägerin und Anschlußrevisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Pr»
gegen
 Firma Friedrich ReBH iBi TlVBlgasse a) Josef BB^P» Bahnbeamter i,R
b) Ma^ia Anna B|
Essig- und Senffabrik, Hel
 BiBBHB» Krs. W| , ebenda,
____	geb,
a)	Luise Reb^^fe geb»	He
b)	Inge Re blHtjK indergärtner in
c)	Gertrud Reb^Bi, geb» ■“	______
gesetzlich vertreten durch die Beklagte zu 3 a),
Beklagte, Berufungsbeklagte, Revisionsbeklagte und zu 2 a?,b auch Anschlußrevisionskläger,
_	  rfcr.
ebenda,
1941, ebenda,
- Prozeßbevollmächtigt er: Rechtsanwalt
 hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 17. Januar 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Pr. Engels und der Bundesrichter Pr. K.E. Meyer, Hanebeck, Pr. Bode und Pr. Graf
 für Recht erkannt:
Pie Revision der Klägerin, und die Anschlußrevision der Zweitbeklagten gegen Släs Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 12. Februar I960 werden zurückgewiesen.
Von den Kosten der Revisionsinstanz haben die Zweitbeklagten ein Fünftel der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Klägerin sowie ein Prittel ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten zu träger.. Pie übrigen Kosten der Revisions-inotanz werden der Klägerin auferlegt.
Von Rechts wegen
 
Tatbestand:
Am So SHHHI 1955 morgens zwischen 7.15 und 7»50 Uhr ereignete sich in der Nähe von BrSHB auf der Autobahn	, 257 m südlich
 der Autobahnbrücke Foflt» bei leichtem, die Sicht etwas beeinträchtigendem Nebel folgender Unfall:
Der Lastkraftwagen der Erstbeklagten mit dem Kennzeichen	-	Fahrer	Friedrich	Re'oSS	-	war	im
 Begriff, den vor ihm in Richtung Karlsruhe fahrenden Lieferwagen FB 10-5879, der von dem Wagenhalter Josef gesteuert wurde, zu überholen. Als der LKW sich schon auf der Höhe des Lieferwagens befand, bog dieser nach links aus, um seinerseits einen dritten Wagen zu überholen. Dabei streiften die beiden Fahrzeuge aneinander; an dem Lieferwagen wurde die linke Bordwand ir. der Mitte der Ladefläche leicht verkratzt, während an dem LKW das rechte vordere Schutzblech etwas verbeult und eingerissen, sowie die vordere Stoßstange rechts leicht verbogen wurde.	und	RebflHfe	stellten	ihre
 Fahrzeuge hintereinander auf dem äußersten rechten Rande der Autobahn ab, traten zwischen die Fahrzeuge und besprachen den Unfall.
Nach 2 bis 3 Minuten fuhr der ebenfalls aus Richtung kommende, von dem Fahrer SpflIHP gesteuerte Lastzug der Klägerin (Kennzeichen des Motorwagens '
in voller Fahrt auf den hinter dem Lieferwagen abgestellten LKW der Erstbeklagten auf. Die zvji-schen ihren abgestellten Fahrzeugen stehenden Fahrer BflüP und Rebfll^wurden bei dem Aufprall getötet.
Der Lastzug der Klägerin fuhr nach dem Zusammenprall über den Grünstreifen auf die Gegenfahrbahn und stieß dort mit einem aus Richtung Kafll^^ kommenden Lastzug
 der Firma Wilhelm Ho^HHHfc in EiflHHK zusammen» Durch diesen Zusammenstoß wurde das Pührerhaus des LKW der Klägerin vollständig zertrümmertj der Fahrer Spfl^-4HP und sein Beifahrer wurden getötet. Der Lastzug der Firma HoiNMBBI wurde umgeworfen.
Sämtliche beteiligten Fahrzeuge und ihre Ladungen wurden schwer beschädigt. Die Klägerin wird von der Firma HoOTHIHfc auf Schadensersatz in Anspruch genommen.
Die Klägerin begehrt von den Beklagten als Gesamtschuldnern, nämlich von der Erstbeklagten als Halterin des LKW fll	von	den	Zweit	beklagten	als Erben
 des Josef	und	von den Drittbeklagten als Erben
 des Fahrers Reb^BP, Ersatz von 2/3 des ihr erwachsenen Schadens, nämlich Zahlung von 4794 DM nebst Zinsen, sowie die Freistellung von 2/3 ihrer Verbindlichkeit gegenüber der Firma Hol
 Die Beklagten haben die Abweisung der Klage beantragt.. Die Erstbeklagte und die Drittbeklagten beanspruchen darüber hinaus widerklagend von der Klägerin den Ersatz ihrer Schäden. Die Erstbeklagte verlangt wegen der Beschädigung ihres Fahrzeugs und der teilweisen Zerstörung der Ladung 7239 DM nebst Zinsen. Die drittbeklag-te Witwe des Fahrers RebflBP beansprucht an Beerdigungskosten 2060,93 DM nebst Zinsen sowie eine Unterhaltsrente von monatlich 162,55 DM für die Zeit vom 1. Oktober 1955 bis 31* August 1970, und zusammen mit ihren Töchtern 120 DM nebst Zinsen für Sachschaden sowie die Feststellung, daß die Klägerin auch zu dem Ersatz aller weiteren Unfallschäden verpflichtet sei»
Die Klägerin hat die Abweisung der Widerklage beantragt, soweit die Beklagten mehr als 1/3 ihres Schadens geltend machen. Sie hat die mit der Widerklage- erhobenen Ansprüche dem Grunde nach zu 1/3 anerkannt, jedoch der Höhe nach bestritten.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und die mit der Widerklage geltendgemachten Zahlungsansprüche dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen unter Einfügung eines Vorbehalts nach § 1542 RVO hinsichtlich der Zahlungsansprüche der Witwe Rebholz.
Der Bundesgerichtshof hat auf die Revision der Klägerin dieses Urteil aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Nach erneuter Verhandlung hat das Ober!andesgericht das Urteil des Landgerichts geändert, den bezifferten Klageanspruch in Richtung gegen die Zweitbeklagten dem Grunde nach zu 1/4 für gerechtfertigt erklärt und diese beiden Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, die Klägerin zu 1/4 von ihrer Verbindlichkeit gegenüber der Firma HofIHBM freizustellen. Die weitergehende Klage hat es abgewiesen. Die mit der Widerklage geltendgemachten Zahlungsansprüche hat es dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, die Ansprüche der Drittbeklagten jedoch nur mit dem sich aus § 1542 RVO ergebenden Vorbehalt.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren im Berufungsrecht szug gestellten Antrag weiter, die Klage dem Grunde nach in Richtung gegen sämtliche Beklagte und die Y/iderklage dem Grunde nach nur zu 1/3 im Rahmen des Stras-senverkehrsgesetzes, und zwar bezüglich der Ansprüche

k
 
der Erittbeklagten unter Einfügung eines Vorbehalts gemäß § 1542 RVO, für gerechtfertigt zu erklären«,
Die Zweitbeklagten haben sich der Revision angeschlos-sen und erstreben die volle Abweisung der Klage»
Sämtliche Parteien beantragen, das Rechtsmittel des Gegners zurückzuweisen.
Ent scheidungsgründe;
I.
In Übereinstimmung mit der vom erkennenden Senat im Revisionsurteil vom 8. Dezember 1958 vertretenen Auffassung hat das Berufungsgericht das Anhalten der von RebflH und	gesteuerten	Fahrzeuge	für zulässig erachtet.
Bei Prüfung der Frage, auf wessen Verschulden der die Notwendigkeit des Abstellens der Fahrzeuge bedingende erste Unfall zurückzuführen ist, ist es zu dem Ergebnis gekommen, daß den Fahrer RebflIP keine Schuld an dem Unfall trifft. Nach seinen auf der Aussage des Zeugen Sch|^^ beruhenden Feststellungen fuhr BebplP mit dem LKW der Erstbeklagten mit etwa 40 Std/km Geschwindigkeit in 40 m Abstand auf der rechten Fahrbahnhälfte hinter dem Lieferwagen des BeflpP» erhöhte sodann seine Geschwindigkeit und wechselte auf die linke Fahrbahnhälfte, um den Lieferwagen zu überholen. Als RebfliK mitten im überholen des B^P begriffen war und mit der Spitze seines LKW sich bereits in Höhe des Fahrersitzes des Lieferwagens befand, bog dieser, der bisher, ohne Anstalten zu dem Überholen zu treffen, in einem Abstand von etwa 40 m hinter einem vor ihm fahrenden LKW hergefahren war, plötzlich und ohne dies vorher anzuzeigen soweit nach links auf
d
 
die Überholbahn aus, daß er den von Reb00 gesteuerten LKW rammte. Reb00 habe, so führt das Berufungsgericht weiter aus, nach den gesamten Umständen nicht damit zu rechnen brauchen, daß B0|0 plötzlich nach links ausbiegen und dadurch den reibungslosen Ablauf des Uberholvorganges gefährden werde. Er habe davon ausgehen können, daß 3010 nicht auf die Überholbahn, auf der er, Reb00, sich bereits befand, wechseln werde. Als er dies bemerkt habe, sei er bis an den äußersten Rand der Fahrbahn gefahren und habe gebremst. Mehr habe er nicht tun können, um den Zusammenstoß zu vermeiden oder doch dessen Folgen zu mindern. Der Unfall sei auch tatsächlich noch verhältnismäßig glimpflich verlaufen. Da Reb^Hfc keine Schuld an dem Unfall treffe, scheide eine Haftung der Drittbe-klagten aus unerlaubter Handlung wie auch nach dem Stras-senverkehrsgesetz (§§ 7, 18) aus. Eine Haftung der Erstbeklagten nach § 831 BGB komme nicht in Betracht, weil sich Reb00 verkohrsgerecht und damit rechtmäßig benommen habe und auch, weil nach den gesamten Umständen davon ausgegangen werden müsse, daß auch ein sorgfältig ausgesuchter und überwachter, vorsichtig fahrender LKW-Führer nicht anders als Ret00 gehandelt hätte und somit der Schaden auch bei sorgfältiger Auswahl und Überwachung des Reb00 durch die Srstbeklagte entstanden sein würde. Die nach § 7 Abs. 1 StVG an sich grundsätzlich bestehende Ersatzpflicht der Erstbeklagten entfalle nach § 7 Abs. 2 StVG, da der in dem Auffahren des Lastzuges der Klägerin auf den abgestellten LKW der Erstbeklagten bestehende Unfall durch ein für die Erstbeklagte unabwendbares Ereignis verursacht worden sei. Rebfl0 habe bei beiden Unfällen die nach § 7 Abs. 2 StVG verlangte gesteigerte Sorgfaltspflicht beobachtet. Len LKW habe er so abgestellt, daß er höchstens 80 cm, vermutlich sogar noch weniger, in die sich an den Randstreifen anschließende eigentliche
 
Fahrbahn hineingeragt habe«. Es habe ihm nicht zugeinutet V7©rden können, mit dem schwer beladenen LKW noch weiter auf den unbefestigten Wiesenstreifen hinaus zu fahren. Lurch das Aufstellen und Schwenken von Warnzeichen wäre der ohnedies nur kurz bemessene Aufenthalt verlängert und die Gefahr des Auffahrens nicht verringert, sondern eher noch erhöht worden. Auch bei der Kollision mit dem Lieferwagen des BflBP habe Hebfll^ die nach § 7 Abs. 2 StVG verlangte gesteigerte Sorgfaltspflicht beobachtet.
Es seien keine Gründe Vorgelegen, die ihn vernünftigerweise davon hätten abhalten müssen,	zu überholen.
Zwar stehe nicht fest, ob er Lautzeichen gegeben habe.
Es könne aber auch nicht angenommen werden, daß dadurch die Kollision vermieden worden wäre. Dagegen habe es der Fahrer	der	Klägerin in erheblichem Umfang an
 der erforderlichen Sorgfalt fehlen lassen. Wenn ein Fahrzeug unter den hier gegebenen Umständen auf ein anderes abge3telltes Fahrzeug auffahre, so spreche schon der Beweis des ersten Anscheins für ein erhebliches Verschulden des Fahrers des auffahrenden Fahrzeuges. Eine nach § 7 Abs. 1 StVG etwa bestehende Haftung der Erstbeklagten würde bei der nach § 17 StVG gebotenen Abwägung entfallen, weil der der Klägerin erwachsende Schaden hauptsächlich durch die Fahrweise ihres LKW verursacht worden sei, insbesondere die durch das schuldhafte Verhalten des Fahrers SpflHP wesentlich erhöhte Betriebsgefahr des Lastzuges der Klägerin erheblich größer zu beurteilen sei als diejenige des LKW der Erstbeklagten.
7a-
Dagegen hat das Berufungsgericht eine Haftung der Zweit beklagten bejaht, weil deren Erblasser Josef das eine gefährliche Situation herbeifUhrende Abstellen der Fahrzeuge schuldhaft veranlaßt habe.	habe
 den Zusammenstoß zwischen seinem Lieferwagen und dem LKW der Erstbeklagten verschuldet. Er habe nicht auf die Überholbahn wechseln und den dort bereits neben ihm, wenn auch noch nicht vollkommen auf derselben Höhe, fahrenden LKW der Erstbeklagten gefährden dürfen. Es sei nicht dargetan, daß er zu diesen Maßnahmen durch das Verhalten des vor ihm fahrenden LKW gezwungen gewesen sei. Er habe nicht überholen dürfen, ohne sich davon zu überzeugen, daß die Überholfahrbahn frei sei. Eine Haftung seiner Erben sei daher nach den Vorschriften über unerlaubte Handlung wie auch nach § 7 StVG gegeben. Bei Anwendung des § 17 StVG ergebe sich eine Ersatzpflicht der Zweitbeklagten nur in Höhe von 1/4.
Die Betriebsgefahr des schweren Lastzuges der Klägerin sei erheblich größer zu bewerten als diejenige des kleinen Lieferwagens. Die Geschwindigkeit dieses Lieferwagens im Zeitpunkt der Kollision mit dem LKW der Erstbeklagten sei auf Grund der Aussage des Zeugen SchH^ mit 45 - 55 km anzunehmen und habe jedenfalls nicht mehr als diejenige des LKY/ der Klägerin im Zeitpunkt des Auffahrens, nämlich 60 km, betragen. Beide Fahrer,	und
 hätten grob fahrlässig gehandelt. Der Umstand, daß die Klägerin nicht nur nach § 7 StVG, sondern auch noch nach § 831 BGB hafte, fülle bei der Abv/ägung der Ge samt umstände nicht dermaßen ins Gewicht, daß deshalb eine andere Aufteilung als 1/4 zu 3/4 in Betracht komme * Im Y/ege der Ausgleichung könne die Klägerin auch in Höhe von 1/4 Befreiung von ihrer Verbindlichkeit gegenüber der Firma
 verlangen. Dieser Ausgleichsanspruch entstehe bereits mit der Entstehung des Gesamt schuldVerhältnisses und sei auf Befreiung
 Die mit der Widerklage geltendgemachten Ansprüche hat das Berufungsgericht dem Grunde nach sowohl nach den Bestimmungen des Straßenverkehrsgesetzes wie auch nach den Vorschriften über unerlaubte Handlungen für gerechtfertigt erklärt. Eine Ausgleichspflicht der Erstbbklagten und auch der Brittbeklagten nach §§ 17, 18 StVG scheide aus.
Den Entlastungsbeweis nach § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB habe die Klägerin nicht geführt. Zwar könne im Hinblick darauf, daß SpflHÜK sich seit seiner Verwendung als Kraftfahrer im Betrieb der Klägerin (1951 oder 1952) als zuverlässig erwiesen und keinen Unfall verschuldet habe, keine ständige, unauffällige Kontrolle verlangt werden. Vielmehr sei eine Beobachtung der Fahrweise bei Mitfahrten auf größeren Strecken und gelegentlich beim Vorbeifahren als ausreichend anzusehen. An einer solchen ausreichenden Kontrolle habe es jedoch der Inhaber der Klägerin fehlen lassen.
 
In der gesamten mindestens dreijährigen Dienstzeit lers bei der Klägerin habe einmal deren Prokurist an einer Fahrt nach Hamburg teilgenommen, wobei er auf“ der Strecke zwischen Hannover und Hamburg sogar geschlafen habe» Der Inhaber der Klägerin sei lediglich zweimal bei einer zufälligen Begegnung auf der Autobahn 5 - 6 km lang hinter dem Lastzug hergefahren» Dies könne selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, daß der Inhaber der Klägerin auch sonst nichts über Beanstandungen bezüglich der Fahrweise und der Zuverlässigkeit	erfahren	habe,	nicht	als
 genügend angesehen werden, um ihn zu der Überzeugung zu berechtigen, daß sich der Fahrer SpflHI^P im Straßenverkehr immer ordnungsgemäß verhalte»
II.
Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprü-fung.im Ergebnis stand»
1» Zur Revision der Klägerin.
a)	Die Revision greift erneut die Auffassung des Berufungsgerichts an, daß hier ein zu dem Abstellen der Fahrzeuge berechtigender Notfall Vorgelegen hat. Sie macht mit der Verfahrensrüge aus § 286 ZPO geltend, das Berufungsgericht habe übersehen, daß die beiden Fahrzeuge, die noch eine kurze Strecke zurückgelegt hätten, in langsamem Tempo bis zur nächsten Raststelle hätten fahren können und daß sich hierüber der Fahrer	mit	dem Zeugen Schfll^ dem
 Beifahrer des RebBI^, während der Fahrt durch Zuruf oder Zeichengebung hätten verständigen können. Die Revision läßt jedoch außer Betracht, daß erst nach Anhalten und Betrachten von außen eine sichere Feststellung des Umfangs der Schäden, vor allem aber des Ausmaßes einer etwa gegebenen
 
Beeinträchtigung der FahrSicherheit möglich war. Ein sicheres Bild hierüber konnten, entgegen der Annahme der Revision, die beiden Fahrer während der sehr kleinen Wegstrecke, die sie nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bis zu dem Anhalten noch zurücklegten, nicht gewinnen. Bei dieser Sachlage konnte den beiden Fahrern nicht zugemutet werden, noch bis zu dem nächsten Rastplatz weiter zu fahren. Auf die Frage, ob die Verständigung hierüber auch während der Fahrt oder nur bei Anhalten der Fahrzeuge möglich gewesen wäre? kommt es sonach nicht an. Mit Recht hat daher das Berufungsgericht das Abstellen der Fahrzeuge als zulässig erachtet.
Zu Unrecht beruft sich die Revision für ihre gegenteilige Auffassung auf das Urteil des erkennenden Senats vom 26, April 1954 - VI ZR 52/55 - LM 31 r, 5 zu § 24 StVO - VersR 1954, 290, = BAR 1954> 184, In dieser Entscheidung wurde das Verschulden des Fahrers eines Lastzuges nicht darin er-blickt, daß er trotz einer Reifenpanne nicht bis zu dem nächsten Rastplatz weitergefahren war. Es wurde ihm vielmehr zu dem Vorwurf gemacht, daß er das Fahrzeug nicht weiter rechts am Fahrbahnrand abgestellt hatte, Bie Revision macht ferner ohne Erfolg geltend, die beiden Fahrer hätten nur den Unfall besprochen, Baß diese Besprechung sich auf dio vorerwähnten Feststellungen, insbesondere auch auf die Möglichkeit einer Weiterfahrt, erstreckte und einige Minuten erforderte, bedarf keiner Erörterung und ist im übrigen vom Berufungsgericht durch Bezugnahme auf sein frü-heres Urteil festgestellt,
b)	Bie Revision meint weiter, das Berufungsgericht habe zu Unrecht ein Verschulden des Fahrers Rebfl^ beim Überholen verneint. Es habe unter Verletzung des § 286 ZPO nicht berücksichtigt, daß BflH^ in einem Abstand von etwa 40 m hinter einem LKW hergefahren sei und aus der, Fahrweise des mit gleichbleibender Geschwindigkeit hinter ihm fahrenden Fahrers RebflB den Eindruck habe gewinnen
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können, er werde nicht überholt, könne also seinerseits den vor ihm fahrenden LKW überholen* Unter diesen Umständen sei die Überholung erst nach einer vorherigen Verständigung durch ein Warnseichen zulässig gewesen* Dieser Auffassung der Revision kann nicht gefolgt werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteile vom 19* Januar 1956 - 4 StR 427/55 - VRS 10, 291, und vom 19o Juli 1957 - 4 StR 110/57 - VRS 13, 281) besteht grundsätzlich keine Pflicht, siQh vor dem Überholen darüber Gewißheit zu verschaffen, ob der zu Überholende diese Absicht erkannt hat* Der Fahrer des schnelleren Fahrzeugs muß jedoch ein vor ihm befindliches langsameres Fahrzeug sorgfältig darauf beobachten, ob dessen Fahrer, der möglicherweise ein Fahrzeug vor ihm überholen will, darauf zielende Anstalten macht« Hierauf muß er sein Verhalten einrichten’ Er darf seinerseits mit dem Überholen nur beginnen, wenn er aus dem Verhalten des Vorausfahrenden mit genügender Sicherheit schließen darf, daß dieser nicht vor ihm die Überholung des anderen Fahrzeugs einleiten werde. Andernfalls muß er sein Überholvorhaben solange zurückstellen, bis er es ohne Gefährdung des Vorausfahrenden durchführen kann. Ein Warnzeichen muß beim Überholen dann abgegeben werden, wenn unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des einzelnen Falles dor vor dem Überholenden befindliche Verkehr st eiSSehfiaer:^ gefährdet erscheint (Urteil vom 4. Februar 1952 - III ZR 99/51 - LM Nr. 6 zu § 256 ZPO). Eine solche Gefährdung wäre hier dann zu bejahen, wenn KebflB^ damit hätte rechnen müssen, daß B^H^ seinerseits zu dem Überholen ansetzen werde. Das Berufungsgericht hat dies nach dem Sinn seiner Ausführungen verneint. Wenn es erwogen hat, daß keine Gründe Vorlagen, die Rebfl^ vom Überholen hätten abhalten müssen, so hat es damit ersichtlich zu dem Ausdruck bringen wollen, daß RebU^ mit einem ungestörten Ablauf

des Überholvorgangs rechnen konnte. Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, daß das Berufungsgericht dabei die von der Revision vorgetragenen Umstände unberücksichtigt gelassen hat. Aus der Tatsache, daß	einige Zeit
 hinter B^H^ hergefahren war, ohne daß dieser Anstalten zu dem überholen gemacht hatte, konnte das Berufungsgericht in möglicher tatrichterlicher Würdigung folgern, daß Eeb-holz mit einer Störung des Überholvorgangs und damit mit einer Gefährdung	und	seiner	selbst	nicht gerechnet
 hat und auch nicht rechnen mußte. Insbesondere mußte, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, RebflU nicht in Rechnung steilen, daß	zu	einem	Zeitpunkt,
 da sich in Höhe des Fahrersitzes seines Lieferwagens be~ reit3 der von Reb^H gesteuerte LKW befand, plötzlich ohne vorherige Ankündigung nach links ausbiegen werde.
Auf ein derart verkehrswidriges Verhalten eines Kraftfahrers braucht sich ein anderer nachfolgender Kraftfahrer nicht einstellen. Nach allem kann dax'in, daß Reö^^P nach kurzer Zeit des Abwartens zu dem überholen ansetzte, ohne ein Warnzeichen zu geben, keine Verletzung der Sorgfalts-Pflicht erblickt werden. Soweit das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang noch ausführt, daß Rebfl^ den Unfall auch durch ein Lautzeichen nicht hätte vermeiden können, meint es ersichtlich ein im Augenblick des Ausscherens des Lieferv/agens gegebenes Warnzeichen. Diese Würdigung läßt keinen Verstoß gegen Denkgesetze oder ErfaHrungssätze erkennen. Die frühere Abgabe eines Warnzeichens war nicht veranlaßt, da Reb^|^ vorher nicht mit einer Überholabsicht	rechnen mußte.
Das Berufungsgericht hat daher mit Recht die Frage, ob RebfllB den Zusammenstoß und die damit gegebene Not-Wendigkeit des Abstellens der beschädigten Fahrzeuge * schuldhaft herbeigeführt hat, verneint.
 
c)	Die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht eine Haftung der Erstbeklagten sowohl nach § 831 BGB wie auch nach § 7 StVG verneint hat, lassen gleichfalls keinen Rechtsfehler erkennen» Soweit die Revision diese Erwägungen mit dem Hinweis angreift, ein Verschulden des Fahrers RebflBlsei bewiesen, jedenfalls aber nicht auszuschließen, ist ihr entgegenzuhalten, daß nach den Darlegungen unter 1 b) ein Verschulden dieses Fahrers ausscheidet und das Berufungsgericht auch mit Recht angenommen hat, daß Rebfl^P beim Abstellen des Fahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtete» Auch die Hilfserwägungen, mit denen das Berufungsgericht eine Abwägung nach § 17 StVG vorgenommen und
 die Erstbeklagte von einer Schadenstragung freigestellt hat, sind nicht von Rechtsirrtum beeinflußt. Bei dieser Abwägung kann ein bloß vermutetes Verschulden (§ 831 BGB) nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteil vom 16, Oktober 1956 - VI ZR 162/55 - I»M Nr. 10 zu § 10 StVG ss VersR 1956, 732, und Urteil vom 28» Mai 1957 - VI ZR 130/56 - VersR 1957, 528) nicht berücksichtigt werden» Die Vermutung des § 831 BGB hat nur Bedeutung für die Prüfung der Frage, ob überhaupt eine Haftung des Geschäftsherrn dem Grunde nach besteht, während es bei der Scheelensabwägung nach § 17 StVG losgelöst von der rechtlichen Beurteilung der auf beiden Seiten in Betracht kommenden rechtlichen Haftungsgrundlagen allein auf die feststehenden konkreten Unfallursachen ankommt*
d)	Die zwischen der Klägerin und den Zweitbeklagten getroffene Abwägung ist jedenfalls im Ergebnis zu billigen, wie unten zu 2 b) dargelegt wird.
e)	Die Revision wendet sich schließlich dagegen, daß das -Berufungsgericht ^en äer Klägerin obliegenden Entlast ungsbeweis nach § 831 Abs* 1 Satz 2 BGB als nicht
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geführt erachtet und daher die mit der Widerklage geltendgemachten Ansprüche dem Grunde nach auch nach den Vorschriften Uber unerlaubte Handlungen für gerechtfertigt erklärt hat» Der Auffassung der Revision, das Berufungsgericht habe an den Entlastungsbeweis überspitzte Anforderungen gestellt, kann nicht gefolgt werden. Zwar hat der erkennende Senat in dem von der Revision ange-fühi'ten Urteil vom 22, November 1957 - VI ZR 185/56 -LM Nr, 8 zu § 831 (Fc) BGB = VersR 1958, 29, ausgesprochen, daß von einem Fahrzeughalter nicht stets eine unvermutete und unauffällige Überprüfung des Fahrers verlangt werden kann. Ist ein Fahrer nach sorgfältiger Überprüfung der fachlichen und charakterlichen rEignung eingestellt worden und hat er sich in langjährigem Dienst bewährt, so braucht die Entlastung nicht schon daran zu scheitern, daß ihn der Arbeitgeber nicht ’’unerv/artet und unvermutet” in seiner Fahrweise kontrolliert hat (vgl, auch Urteile des Senats vom 19* Oktober 1955 - VI ZR 155/54 - VersR 1955, 745 und vom 10, November 1959 - VI ZR 164/58 -). Vielmehr darf sich der Geschäftsherr bei einem langjährig beschäftigten Kraftfahrer auch aus der Tatsache des unfallfreien und polizeilich unbeanstandeten Fahrens, aus seinem persönlichen Eindruck, aus der Beobachtung der Mitfahrenden wie aus der Auswertung des Fahrtenschreibers ein Urteil über die Fahrerqualitäten bilden. Zugleich hat jedoch der erkennende Senat in diesen Entscheidungen betont, daß es für die Entlastung keine starre Regel gibt, daß insbesondere Maß und Umfang der Kontrollpflicht des Geschäftsherrn wie auch die Notwendigkeit einer unauffälligen Kontrolle von den besonderen Umständen des Einzelfalles abhängt, daß aber im Interesse der Verkehrssicherheit an die Pflicht zur Überwachung eines angesteilten Kraftfahrers strenge Anforderungen zu stellen sind.
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In der Entscheidung vom 22. November 1957 hat der Senat eine unauffällige Überwachung nicht schon deshalb für entbehrlich gehalten, weil sich der Fahrer in fast zweijähriger unfallfreier Dienstzeit als zuverlässig erwiesen hatte, sondern auch, weil der Fahrer von dem eigens damit beauftragten Hauptkraftfahrer auf gemeinsamen Fahrten überwacht worden war. Im Urteil vom 19. Oktober 1955 hat es der Senat für ausreichend erachtet, daß ein Gesellschafter der Kraftfahrzeughalterin. den sorgsam ausgesuchten Fahrer beim Mitfahren auf größeren Strecken beobachtet hatte. In der Entscheidung vom 24» April 1959 - VI ZR 105/58 -* VersR 1959, 852 hat es der Senat nicht als genügende Erfüllung der Pflicht zur Überwachung eines Omnibusfahrors angesehen, daß der Mitinhaber den Fahrer, der Sohn des Mitinhabers war, nur gelegentlich kontrollie te. Hier hat das Berufungsgericht der Klägerin nicht angelastet, daß sie sich anläßlich der Einstellung des Fahrers Spfl^Hfe bei seinen bisherigen Arbeitgebern nicht besonders nach seinen beruflichen und moralischen Eigenschaften erkundigt hatte. Es ist vielmehr davon ausgegangen, daß	im Zeitpunkt der Einstellung tat-
sächlich zuverlässig war. Dabei hat es, wie der Hinweis auf die Bekundungen der Zeugen SBBI und DflBP zeigt, auch nicht außer Acht gelassen, daß sich SpdB^ in den Firmen dieser Zeugen als zuverlässig bewährt hatte. Die von der Revision gemäß § 286 ZPO erhobene Verfahrensrüge einer Nichtberücksichtigung dieses Umstandes ist daher unbegründet. In Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 8, 239» 243; Urteil des erkennenden Senats vom 14. Mai 1957 - VI ZR 101/56 - VRS 13, 88) hat das Berufungsgericht aber als für die Entlastung entscheidend erachtet, ob der Inhaber der Klägerin im Zeitpunkt der Beauftragung des Fahrers SpflH^ mit der hierin Frage stehenden Fahrt von dessen
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Zuverlässigkeit so überzeugt sein konnte, daß er ihm ohne Verletzung seiner Sorgfaltspflicht diesen Auftrag erteilten durfte. Hierzu ist, wie das Berufungsgericht weiter zutreffend ausfvhrt, der Nachweis erforderlich, daß der Inhaber der Klägerin SpflHHfc während dessen bisheriger Tätigkeit überwacht und dabei keinen Anlaß gefunden hat, an seiner Eignung zu zweifeln«. Nach den Fe et Stellungen des Berufungsgerichts hat sich der Inhaber der Klägerin - oder bei dessen Abwesenheit sein Prokurist - zwar nach Beendigung jeder Fahrt von und dessen Beifahrer Bru^HHB über den Verlauf der Fahrt berichten und sich dabei ab und zu auch das Tachographenblatt sowie das Fahrtenbuch vorlegen lassen. Dies diente jedoch, v/ie das Berufungsgericht weiter festgestellt hat, in erster Linie der Unterrichtung über die Geschäftsund sonstigen Vorfälle, der Errechnung und Nachprüfung des den Fahrern zustehenden Entgelts und der Spesen und schließlich auch der Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften über die Arbeitszeit und Ruhepausen. Wohl hat der Inhaber der Klägerin gelegentlich die Fahrer auch danach gefragt, wie lange sie jeweils am Steuer gesessen sind. Mit Recht hat jedoch das Berufungsgericht in diesen Maßnahmen allein keine ausreichende Überwachung Sp|^^ erblickt und seine Auffassung mit der Erwägung begründet, daß die Angaben der Fahrer insoweit nicht nachprüfbar waren und der Inhaber der Klägerin nicht davon ausgehen konnte, daß SpflB^ und sein Beifahrer auch tatsächlich alle, sie in dieser Richtung etwa belastenden Vorkommnisse berichten würden. Im übrigen hat sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Überwachung in der drei- bis vierjährigen Dienstzeit SpflMBH darauf beschränkt, daß der Prokurist der Klägerin ein einziges Mal auf einer längeren Fahrt, dabei großen Teils
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schlafend, teilnahm und der Inhaber der Klägerin insgesamt zweimal anläßlich einer zufälligen Begegnung auf der Autobahn eine kurze Wegstrecke (von 5-6 km) hinter dem Lastzug herfuhr« Davon, daß Sp^HHP etwa von seinem Beifahrer hinsichtlich seiner Fahrweise überwacht worden wäre, brauchte das Berufungsgericht nicht auszugehen.
Wenn das Berufungsgericht auch unter Berücksichtigung des Umstandes, daß dem Inhaber der Klägerin keine Beanstandungen hinsichtlich der Fahrweise und Zuverlässigkeit zu Ohren gekommen waren, eine öftere Beobachtung des Tag wie Nacht mit einem Lastzug der Klägerin auf Fernfahrt befindlichen Fahrers, sei es durch Mitfahren oder durch unauffälliges Folgen, zur Erfüllung der Überwachungspflicht für erforderlich erachtet hat, so hat es damit die an diese Pflicht zu stellenden strengen Anforderungen nicht überspannt. Da sich trotz fehlender sonstiger Beanstandungen das Ergebnis der gebotenen Überwachung nicht überblicken läßt, insbesondere auch nicht gesagt werden kann, ob der Inhaber der Klägerin nach dem Ergebnis der Überwachung SpflHK mit der Fahrt hätte beauftragen dürfen, kann die Revision nicht geltend machen, daß auch eine Überwachung nicht zu einer Verbesserung der Fahrv/eise SpflBMM geführt hätte, der schwere Unfall also auch trotz Überwachung eingetreten wäre. Das Berufungsgericht hat daher zutreffend eine Haftung der Klägerin nach § 831 BUB bejaht.
2. Zur Anschlußrevision der Zweit beklagten.
a)	Die von den Zweit beklagten nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts tragen seine Annahme, daß der Erblasser der Zweit beklagten, der Halter und Fahrer des Lieferwagens, Josef	den	Zusammenstoß	seines
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Wagens mit dem vom Fahrer Rebfl^ gesteuerten LKW der Erstbeklagten verschuldet und damit auch eine adäquate Ursache ftir das Auffahren des LKW der Klägerin gesetzt hat» La sich der LKW der Erstbeklagten schon nahezu auf gleicher Höhe wie der Lieferwagen Bergers befand, durfte dieser nicht plötzlich auf die Überholbahn wechseln. Sr hat durch diese Fahrweise den nur etwas zurückgesetzt fahrenden LKYf der Erstbeklagten gefährdet. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteile vom 24. Juni 1954 - 5 StR 816/53 = VRS 7, 110; vom 17* November 1955 -4 StR 410/55 s VRS 10, 213; vom 19. Januar 1956 - 4 StR 427/55 = VRS 10, 291; vom 19- Juli 1957 - 4 StR 110/57 ss VRS 13, 281) darf ein Kraftfahrer auf der Autobahn nicht so knapp vor einem von hinten kommenden schnelleren Fahrzeug auf die überholbahn wechseln, daß dessen Fahrer nur noch die Möglichkeit einer Gefahrenbrerasung bleibt.
Tut er dies, dann verletzt er seine Sorgfaltspflicht gröblich.
b)	Entgegen der Annahme der Zweitbeklagten bieten die Ausführungen des Berufungsgerichts keinen Anhaltspunkt dafür, daß sich das Berufungsgericht bei der nach § 17 StVG gebotenen Abwägung durch das frühere Revisionsurteil in dem Sinne gebunden gefühlt hat, daß der LKYJ der Klägerin und der Lieferwagen des Erblassers den Unfall
 in gleicher Weise verursacht hätten.
c)	Der Anschlußrevision ist zuzugeben, daß die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht den gemäß § 17 StVG gebotenen Schadensausgleich vorgenommen hat, nicht in allem einer rechtlichen Nachprüfung stand halten.
Las Berufungsgericht hätte dabei nicht die Betriebsgefahr des Lastzugs der Klägerin mit der Betriebsgefahr * dos Lieferwagens im Zeitpunkt des ersten Unfalls vergleichen dürfen. Denn diese Betriebsgefahr hat sich auf
 
den zweiten Unfall nicht unmittelbar ausgewirkt, da im Zeitpunkt dieses Unfalls der Lieferwagen stand, der Lastzug zudem nicht auf den Lieferwagen, sondern auf den LKW der Erstbeklagten auffuhr. Diese Bedenken gegen das Berufung surteil können jedoch nicht zu einer Zurückverwei-sung an das Berufungsgericht fuhren. Da alle für die Ab-wägung maßgebenden Tatsachen fest stehen und eine weitere Aufklärung nicht erforderlich ist, kann der Senat selbst abwägen. Dabei ist von der Gesamtheit der fUr die Entste-hung des Schadens bedeutsamen konkreten Umstände auszu-gehen und neben der für den Unfall ursächlich gewordenen objektiv fehlerhaften Fahrweise eines Kraftfahrers auch der Grad seines jeweiligen Verschuldens zu berücksichtigen (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 21. November 1958 - ZR 238/57 - LM Nr. 13 a zu § 17 StVG mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung des Senats). Hier ist einmal zu berücksichtigen, daß Berger durch seine verkehrswidrige Fahrweise den ersten Zusammenstoß herbeigeführt und dadurch eine Ursache für den nachfolgenden schweren Unfall gesetzt hat. Andererseits ist nicht zu verkennen, daß die abgestellten Fahrzeuge nur wenig in die eigentliche Fahrbahn hineinragten. Daher kann die von auf der Autobahn abgestellten Fahrzeugen an sich ausgehende Gefahr und die Ursächlichkeit ihrer Abstellung für den schweren Zusammenstoß nicht allzu hoch veranschlagt werden. Ungleich schwe:er‘isfL':lii<er.f die vom Lastzug der Klägerin ausgehende Verursachung zu werten, da, wie die Anschlußrevision mit Recht betont, die Betriebsgefahr dieses Lastzuges von 31 to Gewicht an sich schon erheblich größer war und der Fahrer des Lastzuges trotz guter Sicht ohne Herabsetzung seiner Geschwindigkeit - 60 Std/km
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auf den LKY/ der Erstbeklagten auffuhr. Dies kann jedoch, entgegen der Meinung der Anschlußrevision, nicht zu einer völligen Freistellung der Zweitbeklagten führen.
Zu Unrecht beruft sich die Anschlußrevision für ihre Auffassung auf die Rechtsprechung des erkennenden Senats, Zwar hat der Senat im Urteil vom 26. März 1956 - VI ZR 242/54 = VersR 1956, 409 * VRS 11, 1, ausgesprochen, daß der auf der Autobahn auf ein haltendes, aber ordnungsgemäß beleuchtetes Fahrzeug auffahrende Kraftfahrer, wenn er besonders unaufmerksam gefahren ist, den Schaden allein zu tragen hat. Bei der Frage, ob ein beteiligter Kraft-fahrer nach § 17 StVG völlig freigestellt werden kann, ist jedoch auch das Maß des Verschuldens zu berücksichtigen. Hier ist zu beachten, daß anders als in dem vom Senat im vorerwähnten Urteil entschiedenen Fall, die Notwendigkeit des Absteliens der beiden Fahrzeuge durch ein grob fahrlässiges Verhalten des Fahrers BflHP verschuldet wurde. Daß	durch	sein zu dem ersten Zusammenstoß
 führendes Verhalten seine Sorgfaltspflichten als Kraftfahrer gröblich verletzt, also grob fahrlässig gehandelt hat, ist oben unter 2 a) unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dargelegt. Da somit beide Fahrer, Sp^BBB wie BpH) chi-rch eine grob fehlerhafte Fahrv/eise schuldhaft zu dem Unfall beigetragen haben, der Unfall aber überwiegend durch die Fahrweise des Lastzuges der Klägerin und die von ihm ausgehende erhöhte Betriebsgefahr verursacht wurde, ist der vom Berufungsgericht vorgenommenen Abwägung im Verhältnis von 1/4 zu 2/4 im Ergebnis beizutreten.
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III.
Da im übrigen äas angefochtene Urteil keine Hechts fehler zu dem Nachteil der Klägerin und der Zweitbeklagten erkennen läßt, waren deren Rechtsmittel,.weil unbegründet, zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 91, 92, 97, 100 ZPO.
Engels	Dr,	K.E.	Meyer	Hanebeck
 Dr, Bode
 Dr. Graf