- Frozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt hat der Via Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 30 * April 1957 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Kleinewefers, Br. Engels, Br.K.E. Meyer, Hanebeck und Br. Hauß für Recht erkannt 8 Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Er ist der Ansicht, dau ihn angesichts der unvorhersehbaren Blendung, die auch ein anderer hinter ihm fahrender Motorradfahrer bestätigt habe, kein Verschulden treffe, mindestens sei sein Verschulden so gering, daß es gegenüber der in der mangelnden Beleuchtung des Ackerwagens liegenden Ursache des Unfalls praktisch nicht in Gewicht fallen könne. Mit der Revision, um deren Zurückweisung der Beklagte bittet, verfolgt die Klägerin ihren in der Berufungsinstanz gestellten Antrag auf Ersatz von zwei Sechstel der entstandenen und entstehenden Aufwendungen, Entscheidungsgründe: I, Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß der Beklagte gemäß § 8 Abs 2 StVG nicht im Rahmen des Straßenverkehrsgesetzes für die seiner Beifahrerin entstandenen Schäden haftet. Bas Berufungsgericht ist der Ansicht, ein Verschulden des Beklagten sei nicht mit hinreichender Gewißheit bewiesen. Im Einzelfall kann allerdings eine völlig unerwartete plötzliche Blendung geeignet sein, ein Verschulden auszuschließen, Soll im vorliegenden Fall eine völlig unerwartete Blendung angenommen werden können, hätte es aber der Barlegung bedurft, daß nach der örtlichen Beschaffenheit der Beklagte von der Blendung schuldlos überrascht wurde, Bas hat das Berufungsgericht zwar nicht verkannt. Von der Unfallstelle aus sind nach den Feststellungen des Berufungsgerichts mit Rücksicht auf eine erhöhte Böschung und die später abfallende Straße aus dem Ort Lobmachtersen Die gerade Strecke, innerhalb deren der Beklagte einen aus der Senkung auf tauchenden Wagen trotz der Böschung und des Straßenabfalles hätte sehen können, beträgt daher nach der Darstellung des Berufungsgerichts annähernd 200 m. Ein Kraftfahrer, der auf eine solche Entfernung ein anderes Fahrzeug sieht, muß vorhersehen, daß von diesem bei der Begegnung etwa wegen eines zeitweisen Aufblendes eine Blendwirkung ausgehen kann (BOH 2 StR 249/51 vom 21. Hur wenn das entgegenkommende Fahrzeug bis vor dem Eintritt der Blendung nicht zu sehen gewesen sein sollte, kann also in Frage kommen, daß die Blendung wirklich plötzlich und unvorhergesehen gewesen ist; Hur in diesem F^lle wird dem Beklagten zusätzlich eine Schrecksekunde zugebilligt werden können, die ein schuldloses Hineinfahren in einen nicht von Hindernissen freien Raum als möglich erscheinen ließe.
VI ZR 81/56 Verkündet am 30*. April 1957 Romacker, Justizangest„ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 2350 082 / In Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit der AHlBfe Seilschaft in AflMRAlH^HpstraßeH^BTge-setzlich vertreten durch den Vorstand, Klägerin, Berufungsklägerin,Anschlußberuf ungs beklagte und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmäehtigters Rechtsanwalt gegen ö aphilc Eberhard H< [traße^^R zur Zeit itra ßeflR Beklagten, Berufungsbeklagten, Anschlußberufungskläger und Revisionsbeklagten, - Frozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt hat der Via Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 30 * April 1957 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Kleinewefers, Br. Engels, Br.K.E. Meyer, Hanebeck und Br. Hauß für Recht erkannt 8 Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 16. Februar 1956 aufgehoben. Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten der Revisionsinstanz an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestands Die Klägerin nimmt den Beklagten aus einem Verkehrsunfall auf Schadensausgleich in Anspruch. Sie hat aid Versicherungsgesellschaft des am Unfall beteiligten weiteren Verkehrsteilnehmers, der Landwirtin A^m^, auf> entstandenen Schaden schon über 16.000 DM gezahlt. Zum Unfall ist es wie folgt gekommen: Der Beklagte befuhr am 13« Oktober 1950 gegen 18 Uhr mit seinem Motorrad (Marke Horex - 350 com) die Bundesstraße 248 von Salzgitter-Beinum kommend in Richtung Salzgitter-Lobmachtersen. Auf dem Soziussitz saß Fräulein dUBHHP* Kurz vorher war auf die Bundes Straße ein mit Heu beladener Ackerwagen der Landwirtin von einem Feldweg eingebogen. Alle Motorfahrzeuge fuhren bereits mit Licht. Der Ackerwagen war weder beleuchtet noch hatte er Rückstrahler, Der Beklagte erkannte den vor ihm fahrenden Ackerwagen so spät, daß er ein Auffahren nicht mehr verhindern konnte. Er versuchte deshalb noch nach links auszuweichen, streifte jedoch dabei das linke Hinterrad des Wagens und verlor so die Gewalt über sein Motorrad. Der Beklagte und Fräulein verletzt, letztere erheblich. Die Klägerin ist der Ansicht, der Beklagte habe sich schuldhaft verkehrswidrig verhalten. Hach seinen eigenen Angaben, sowohl im Strafverfahren wie später im Zivilprozeß, sei er durch einen entgegenkommenden Kraftwagen, der aus einer Senkung aufgetaucht sei, geblendet worden. Er habe seine Geschwindigkeit nicht genügend herabgesetzt Das Fehlen des Rückstrahlers sei nicht ursächlich für den Unfall gewesen, da der geblendete Beklagte diesen ohnehin nicht habe erkennen können. Die Klägerin hat die erwähnten Zahlungen an Fräulein DflHHHM geleistet, sie verlangt von dem Beklagten Beteiligung an diesen und etwaigen künftigen Kosten' In der ersten Instanz hat sie eine hälftige Beteiligung begehrt und gleichzeitig die Feststellung der Ausgleichspflicht in Höhe der Hälfte der zukünftigen Auslagen. Der Beklagte hat Klageabweisung begehrt. Er ist der Ansicht, dau ihn angesichts der unvorhersehbaren Blendung, die auch ein anderer hinter ihm fahrender Motorradfahrer bestätigt habe, kein Verschulden treffe, mindestens sei sein Verschulden so gering, daß es gegenüber der in der mangelnden Beleuchtung des Ackerwagens liegenden Ursache des Unfalls praktisch nicht in Gewicht fallen könne. Das Landgericht hat den auf die Hälfte des Schadens begrenzten Zahlungsanspruch zu 1/3 dem Grund nach für gerechtfertigt erklärt, d,h, dem Beklagten 1/6 der Unfallfolgen aufgebürdetc Entsprechend hat es die Feststellung der Ersatzpflicht wegen 1/6 für künftige Schäden getroffen. Mit der Berufung hat die Klägerin nunmehr Schadensersatz wegen zwei Sechstel der entstandenen und entstehenden Auslagen begehrt. Der Beklagte hat mit der Anschlußberufung die volle Abweisung der Klage erstrebt. Das Berufungsgericht hat die Klage voll abgewiesen. Mit der Revision, um deren Zurückweisung der Beklagte bittet, verfolgt die Klägerin ihren in der Berufungsinstanz gestellten Antrag auf Ersatz von zwei Sechstel der entstandenen und entstehenden Aufwendungen, Entscheidungsgründe: Die Revision ist teilweise gerechtfertigt, I, Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß der Beklagte gemäß § 8 Abs 2 StVG nicht im Rahmen des Straßenverkehrsgesetzes für die seiner Beifahrerin entstandenen Schäden haftet. Die Klägerin kann daher von dem Beklagten Ausgleich der entstandenen Schäden nur im Rahmen / der §§ 823, 840, 426 BGB in Verbindung mit § 67 WG verlangen, Ihr Anspruch ist abhängig von dem Hachweis eines Verschuldens des Beklagten. Bas Berufungsgericht ist der Ansicht, ein Verschulden des Beklagten sei nicht mit hinreichender Gewißheit bewiesen. Es muß der Revision zugegeben werden, daß die Ausführungen des Berufungsgerichts nicht zutreffen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, daß ein Kraftfahrer, der auf einer viel befahrenen Landstraße auf ein vor ihm befindliches Hindernis auffährt, sich schuldhaft verhalten hat. Dies gilt regelmäßig auch dann, wenn er durch ein entgegenkommendes Fahrzeug geblendet worden ist. Ber geblendete Kraftfahrer darf nämlich nicht "blind" weiterfahren, sondern muß mit Rücksicht auf etwaige Hindernisse oder Personen in seiner Fahrbahn sofort bremsen oder gar anhalten, um nicht in den Bereich hineinzufahren, von dem er nicht weiß, ob er von Hindernissen frei ist. Im Einzelfall kann allerdings eine völlig unerwartete plötzliche Blendung geeignet sein, ein Verschulden auszuschließen, Soll im vorliegenden Fall eine völlig unerwartete Blendung angenommen werden können, hätte es aber der Barlegung bedurft, daß nach der örtlichen Beschaffenheit der Beklagte von der Blendung schuldlos überrascht wurde, Bas hat das Berufungsgericht zwar nicht verkannt. Aber einer solchen Annahme steht gerade der vorliegende Tatbestand entgegen. Bie Unfallstelle liegt etwa in der Mitte einer ca. 400 m langen Strecke, die gerade und im wesentlichen ohne Gefälle verläuft. Erst nach dieser Strecke, in der Fahrtrichtung des Beklagten gesehen, kommt eine Boppelkurve, deren letzter Teil ein sichtbares Gefälle aufweist. Von der Unfallstelle aus sind nach den Feststellungen des Berufungsgerichts mit Rücksicht auf eine erhöhte Böschung und die später abfallende Straße aus dem Ort Lobmachtersen ♦ entgegenkommende Wagen zunächst nicht sichtbar» Sie können im wesentlichen erst eingesehen werden, wenn sie aus der ansteigenden doppelten Kurve in die gerade Strecke einfahren. Die gerade Strecke, innerhalb deren der Beklagte einen aus der Senkung auf tauchenden Wagen trotz der Böschung und des Straßenabfalles hätte sehen können, beträgt daher nach der Darstellung des Berufungsgerichts annähernd 200 m. Dann aber ist es nicht zu verstehen, wieso die Blendwirkung plötzlich und unvorhersehbar gewesen sein soll. Ein Kraftfahrer, der auf eine solche Entfernung ein anderes Fahrzeug sieht, muß vorhersehen, daß von diesem bei der Begegnung etwa wegen eines zeitweisen Aufblendes eine Blendwirkung ausgehen kann (BOH 2 StR 249/51 vom 21. September 1951 « NJW 1951, 931). Ebensowenig kann ein Fahrer darauf vertrauen, daß ein anderer, der ihm entgegenkommt, abblenden werde. "Es ist ein sehr gewöhnliches Vorkommnis, daß nicht abgeblendet wird." (BGH 5 StR 544/54 vom 22. Februar 1955, VRS 9, 296, 298). Hur wenn das entgegenkommende Fahrzeug bis vor dem Eintritt der Blendung nicht zu sehen gewesen sein sollte, kann also in Frage kommen, daß die Blendung wirklich plötzlich und unvorhergesehen gewesen ist; Hur in diesem F^lle wird dem Beklagten zusätzlich eine Schrecksekunde zugebilligt werden können, die ein schuldloses Hineinfahren in einen nicht von Hindernissen freien Raum als möglich erscheinen ließe. Das Urteil war daher aufzuheben, damit zunächst ge- klärt werden kann, ob überhaupt eine unvorhersehbare Blendung eintreten konnte, Pie Kostenentscheidung war dem Berufungsgericht zu überlassen. Br« Kleinewefers Hanebeck Engels Br, Hauß Pr» K„E.Meyer