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BGH

Gericht: BGH

Mit seinem zunächst erhobenen Feststellungsbegehren vom Landgericht abgewiesen, hat der Kläger im Berufungaverfahren Zahlung eines in gerichtliches Ermessen gestellten Schmerzensgeldes; mindestens jedoch 1500 IM, verlangt, zu dem Ersatz eingetretenen Verdienstausfalls 6628,75 DM beansprucht und festzustellen beantragt, daß der Beklagte ihm auch allen weiteren Unfallschaden zu ersetzen habe, soweit die Schadensereatzan-sprttche nicht auf den öffentlich-rechtlichen Versicherungs-träger übergegangen seien» als Erben zur Aufnahme des Rechtsstreits geladen; dieser hat zwar in Zweifel gezogen, daß er alleiniger Erbe sei, hat aber für seine Person den Rechtsstreit fortgesetzt und um Zurückweisung der Revision gebeten.» Dagegen ist das Berufungsgericht der Ansicht, daß BflHHl 3UKLe sich schuldhaft falsch verhalten und hierdurch als Erfüllungsgehilfe seines Vaters (§ 278 BGB) die Nebenverpflichtung eus dem Verträge über das Heranschaffen des Holzes verletzt habe, beim Abladen Gefahren für den mit seinen Leuten anwesenden Kläger nach Möglichkeit von ihnen fernzuhalten» Für fehlerhaft hat das Berufungsgericht gehalten, daß B^mHjun. die Pferde nicht durch Lösung des inneren Strangs abgesträngt und mit der Leine zurückgebunden hat» Allerdings hat es dahingestellt gelassen, ob das Pferd beim Schlagen einen Schritt nach vorn gegangen ist und ob dies durch ein Zurückbinden hätte verhindert werden können; nach den AusfEhrungen der Sachverständigen wäre es nämlich auch dann in der Lage gewesen, den auf etwa 80 cm herangekommenen Kläger mit der Hinterhand zu treffen, wenn es abgesträngt und zurückgebunden gewesen wäre. hinten am Wagen stehen geblieben ist, obwohl er davon hätte ausgehen müssen, daß der Kläger zu dem Ablesen der Nummern an den noch auf dem Wagen befindlichen Stämmen unter Umständen auf nächste Entfernung an das Pferd herantreten werde» Bei dieser Sachlage habe er sich, so folgt das Berufungsgericht den Obergutachtern, nach vorn zu den Pferden begeben müssen, um diese zu beaufsichtigen und den Kläger nötigenfalls von einer allzu bedrohlichen Annäherung abzuhalten. Auf die Möglichkeit, daB beim Herannahen des Klägers in seiner heilen Gewandung und mit dem Notizbuch in der Hand das Pferd ausschlagen könne, habe er sich einstellen müssen, da erfahrungsgemäß auch durchaus ruhige Pferde beim Erscheinen auffälliger Personen oder Sachen unruhig würden» Seiner Sorgfaltspflicht sei B^H jun. nicht darum enthoben gewesen, weil der Kläger vom Bande stamme und seinerseits mit Pferden zu tun gehabt habe; denn es sei nicht von der Hand zu weisen gewesen, daß der Kläger bei dem Bestreben, die Nummern zu entziffern, in seiner Aufmerksamkeit nachlassen und sich unbewußt allzu nahe an das Pferd heranbegeben konnte; das hätte jun. 3. Soweit das Berufungsgericht hiernach eine Schadens-ersatzpflioht unter dem Gesichtspunkt schuldhafter Vertragsverletzung für begründet gehalten hat, läßt sich dies im Ergebnis rechtlich nicht beanstanden» Nicht mit Unrecht wendet sich die Revision aber dagegen, daß die Schadenshaftung aus §§ 833j 831 BGB und damit die rechtliche Grundlage für den geltend gemachten Schmerzensgeldanspruch (§ 847 BGB) verneint worden ist«. Ohne Rechtsverstoß konnte es hier zwar Besonderheiten der sich auf dem Hof des Klägers abspielenden Vorgänge außer Betracht lassen, die nicht schon gemeinhin Zweifel an der allgemeinen Eignung und Zuverlässigkeit des ^bezulegen brauchten, Besonder- Keinesfalls durfte aber unbeachtet bleiben, daß BJ00H dun, die Pferde nicht innen abgesträngt und sie auch nicht mit der Leine kurz angebunden hat, obwohl das Gesetz.dies in § 32 StVO von einem Fahrzeugführer verlangt, der bespanntes Fuhrwerk für längere Zeit auf der Straße unbeaufsichtigt stehen läßt; und das #ELerufungsgericht es in Übereinstimmung mit den vernommenen Ob er gut achtern ohne Rechtsyerstoß auch hier für grundsätzlich geboten gehalten hat. Die Schadensersatzpflicht aus Tierhalterhaftung konnte hiernach nur dann entfallen, wenn bewiesen wurde, daß es zu dem Unfall des Klägers auch dann gekommen wäre, wenn Bormann sen. Das Berufungsgericht hat das Ergebnis der Beweisaufnahme über den Unfallhergang unter diesem Blickwinkel nicht gewürdigt* Eine solche Würdigung war jedoch unerläßlich« Bei ihr wäre es namentlich von Bedeutung gewesen, ob das Pferd, was das Berufungsgericht dahingestellt gelassen hat; einen Schritt vorgetreten ist, bevor es den Kläger schlug, und ob das Vortreten durch kurzes Anbinden verhütet worden wäre, Trifft dies zu, so konnte die Ursächlichkeit des versäumten Zu-rückbindens für den Schadenseintritt nur dann verneint ^ werden, wenn anzunehmen wäre, daß sich das Pferd durch den ** Ruck, mit dem es beim versuchten Vorschreiten in seiner Bewegung gehemmt worden wäre, nicht davon hätte abhalten lassen, dennoch in weitem Ausholen mit der Hinterhand den Kläger zu schlagen, und daß der Kläger auch nicht etwa, durch die unterbrochene Vorwärtsbewegung des Pferdes gewarnt, sich schnell genug aus dem Gefahrenbereich entfernt hätte* 4. Wenn der Kläger an das Pferd auch etwas schräg von vorn herangetreten ist, das Pferd angesprochen und sich vergewissert hat, daß es ihn gehört und sich nach ihm umgesehen hat, so hat das Berufungsgericht ein mitwirkendes Verschulden an seinem Unfall doch darin gesehen, daß er sich dem unbe-aufsichtigten Pferd auf etwa 80 cm genähert hat. auf dem Lande lebender Stellmachermeister, der mit Pferden zu tun habe, hätte er sich, so hat das Berufungsgericht ausgeführt, sagen müssen, daß das Pferd in unberechenbarer Weise bei der Annäherung unruhig werden und ausschlagen könne«. Wenn es aber meint, der Kläger habe außer acht gelassen, was jedem hätte einleuchten müssen, so hat es, wie die Revision mit Recht rügt, bei dieser Beurteilung Umstände unberücksichtigt gelassen, an denen eine erschöpfende Beweiswürdigung (§ 286 ZPO) nicht hätte vorübergehen dürfen. Wenn das Berufungsgericht bei der Untersuchung, ob ein Schadensersatzanspruch aus Vertragsverletzung gerechtfertigt ist, dem Gutachten des Sachverständigen wegen mangelnder Klarheit seiner Ausführungen und der nachträglichen Selbstberichtigung einen minderen Wert beigemessen hat, so war doch gerade die schwankende Haltung des Sachverständigen in der Beurteilung des Verhaltens des Klägers ein Umstand, der bei Prüfung der Frage zu bedenken war> ob der Kläger die erforderliche Sorgfalt in einer jedermann einleuchtenden besonders schwerwiegenden Weise verletzt hat. 5* Im Hinblick auf das mitwirkende Verschulden des Klägers hat das Berufungsgericht seine Schadensereatzan-spräche - außer dem als unbegründet abgewiesenen Schmerzens-geldanspruch - nur zu 1/4 dem Grunde nach für gerechtfertigt gehalten. Es hat sich hierbei von dem Gedanken leiten las-sen, daß die unvorsichtige Annäherung des Klägers überwiegend den Unfall herbeigeführt habe und auch sein Verschulden überwiege; während ihm grobe Fahrlässigkeit zur Last falle, beruhe das Verschulden des jun«, nur auf bloßer Unbedachtsamkeit, indem er nicht alle erforderlichen^ Vorsichtsmaßnahmen erwogen habe. jj Wie das Maß der beiderseitigen UnfallVerursachung zu beurteilen ist, hängt wesentlich davon ab, ob die Gefahr, die von dem Pferde ausging und die sich in dem Unfall verwirklicht hat, zu Lasten des Beklagten geht oder nicht. Wie diese Frage in Bezug auf den Schmerzensgeldanspruch erneuter tatrichterlicher Würdigung und Peststellung bedarf, so auch in Bezug auf die Schadensverteilung, Die vergleichende Abwägung des Maßes der beiderseitigen Schuld ist bei der Angreifbarkeit der Annahme einer groben Fahrlässigkeit des Klägers gleichfalls nicht haltbar.

Zitierte Normen: § 833 BGB § 32 StVO § 831 BGB § 286 ZPO
SohnBGBUnfallBerufungsgerichtPferdStammKlägerRevisionErbeSchadensersatzpflicht

Volltext der Entscheidung

2352 095

II-ZOl/55 Verkünd, et am 11c Mai 195 6 Klett, Justizassistent als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Kamen des Volkes In dem Hechtsetreit
 des Stellmachermeistere Vilhelm Nr ms
NB
Klägers,- Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Frozeßbevollmächtigtem Rechtsanwalt
 gegen
den Friedrich B fHHHHB jun. ‘in FflHHftals Erben des verstorbenen Fuhrunternehmers Fritz	een>,
ebenda,
 Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmäohtigteri Rechtsanwalt
 hat der VI» Zivilsenat des Bundesgeriditshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11c Mai 1956 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Kleinewefers, Br. Gelhaar, Br. Meyer, Hanebeck und Erbel
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 9, Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 5« Januar 1955 aufgehoben, soweit zu seinem Nachteil erkannt istc
 In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch Über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestands
Der Kläger ließ am 1. Juli 1949 durah den inzwischen verstorbenen Fuhr Unternehmer	sen. Baumstämme aus
 dem Walde auf den Hof seines Stellmaohereibetriebes schaffen» Der Transport wurde von dem Sohn des B^|| und dem Angestellten S^als Gespannführer mit einem zweispännigen Hungenwagen durchgeführt. Als man schon mit dem Abladen auf dem Hof des Klägers begonnen hatte, fragte der Kläger den Sohn des	ob	er	auch	die richtigen Stämme auf dem
 Wagen habe, und trat auf dessen Antwort an das Fuhrwerk heran, um nachzusehen, ob die Hummern, die in die nach vorn geladenen unteren Stammenden eingeschlagen waren, mit den Eintragungen in seinem Notizbuch übereinstimmten. Dabei wurde er von dem rechts stehenden Pferd, einem belgischen Kaltblutwallaoh von 10 bis 12 Jahren, geschlagen; er erlitt Verletzungen a;, den Knien.
Der Kläger hat	aen* für den Unfallschaden haft-
bar gemacht.
Mit seinem zunächst erhobenen Feststellungsbegehren vom Landgericht abgewiesen, hat der Kläger im Berufungaverfahren Zahlung eines in gerichtliches Ermessen gestellten Schmerzensgeldes; mindestens jedoch 1500 IM, verlangt, zu dem Ersatz eingetretenen Verdienstausfalls 6628,75 DM beansprucht und festzustellen beantragt, daß der Beklagte ihm auch allen weiteren Unfallschaden zu ersetzen habe, soweit die Schadensereatzan-sprttche nicht auf den öffentlich-rechtlichen Versicherungs-träger übergegangen seien»
Das Oberlandesgericht hat den Anspruch auf Zahlung von 6628,75 DM dem Grunde nach zu 1/4 für gerechtfertigt erklärt.
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soweit er nicht auf öffentlich-rechtliche Versicherungsträger übergegangen ist«. Zu einem gleichen Anteil und mit demselben Vorbehalt hat es auch dem Feststellungsbegehren entsprochen. Mit seinem weitergehenden Klagebegehren hat es den Kläger dagegen abgewiesen»
Mit der Revision verfolgt der Kläger seine abgewiesenen Ansprüche weiter, vorbehaltlich des Rechtsübergangs auf öffentlich-rechtliche Versicherungsträger»
Während des Revisionsverfahrens ist der Beklagte B0-■HPsen, gestorben. Der Kläger hat Friedrich	jun.
als Erben zur Aufnahme des Rechtsstreits geladen; dieser hat zwar in Zweifel gezogen, daß er alleiniger Erbe sei, hat aber für seine Person den Rechtsstreit fortgesetzt und um Zurückweisung der Revision gebeten.»
Ent s che i dungs gründe •
1» Es ist ungeklärt., ob Friedrich B^l jun. seinen verstorbenen Vater allein beerbt hat oder ob außer ihm auch noch andere Erben in Betracht kommen. Biese Ungewißheit steht der vorliegenden Aufnahme des Rechtsstreits jedoch nicht entgegen. Denn sowohl als Alleinerbe als auch als Miterbe haftet er für die mit der Klage gelt-end gemachte Schadensersatzpflicht seines Vaters Öls eine Nachlaßverbindlichkeit, die im Falle einer Mehrheit von Erben diese alle als Gesamtschuldner trifft (§§ 1967r 2058 BGB). Die Aufnahme des Rechts Streits war in Bezug auf ihn nach Zulässigkeit und Wirksamkeit nicht davon abhängig, daß zugleich auch die etwaigen Mit erben hieran beteiligt waren.
2o Das Berufungsgericht hat eine Schadensersatzpflicht aus dem Gesichtspunkt der Tierhalterhaftung verneint, da der Entlastungsbeweis nach § 833 Satz 2 BGB geführt sei.
Das Pferd habe seit sieben Jahren in dem Fuhrunternehmen des	sen. in Diensten gestanden, ohne daß ein Unfall vorgekommen wäre. Der Gespannführer	äer	tei	aei~
ner Tätigkeit ordnungsmäßig kontrolliert worden sei, und B^H jun. hätten sich stets als zuverlässig erwiesen.
Wenn dessen Vater es geduldet habe, daß in seinem Betrieb allgemein beim Holzabladen die Pferd#, dicht ausgespannt und beiseite geführt worden seien, so könne ihm hieraus noch kein Schuldvorwurf gemacht werden, da Gespannpferde in derartigen Fällen im allgemeinen nicht ausgespannt würden und die Ausführungen der als Obergutachter vernommenen Sachverständigen Lendesstallmeister Dr. St(B| und Gestütsoberwärter	keine	hinreichende
 Feststellung dahin zuließen, daß es sich hierbei um eine zu mißbilligende Unsitte gehandelt habe»	sen.	habe
 auch nicht darum besondere Vorsichtsmaßnahmen zu ergreifen brauchen, weil das Pferd einige Tage zuvor wegen einer .Kolik eine Einspritzung bekommen habe und mit einer Nasenschlundsonde behandelt worden sei; denn seit dieser Heilbehandlung habe es bereits mehrere Tage wieder gearbeitet, ohne besondere Erregung gezeigt zu haben. Möglicherweise habe das Pferd darum ausgeschlagen, weil es beim Erscheinen des mit heller Hose und heller Schürze bekleideten Klägers mit Notizbuch und Bleistift in der Hand Angst bekommen habe, ihm könne etwas Ähnliches widerfahren wie die Einspritzung. Die Besonderheiten der Situation auf dem Hof des Klägers hätten 'von	sen.	selbst	aber	nicht	vorhergesehen
 oder in Rechnung gestellt werden können.
 
Auch gegenüber der Anspruchsmöglichkeit aus § 831 BGB hat das Berufungsgericht den Entlastungsbeweis als geführt angesehen»
Dagegen ist das Berufungsgericht der Ansicht, daß BflHHl 3UKLe sich schuldhaft falsch verhalten und hierdurch als Erfüllungsgehilfe seines Vaters (§ 278 BGB) die Nebenverpflichtung eus dem Verträge über das Heranschaffen des Holzes verletzt habe, beim Abladen Gefahren für den mit seinen Leuten anwesenden Kläger nach Möglichkeit von ihnen fernzuhalten» Für fehlerhaft hat das Berufungsgericht gehalten, daß B^mHjun. die Pferde nicht durch Lösung des inneren Strangs abgesträngt und mit der Leine zurückgebunden hat» Allerdings hat es dahingestellt gelassen, ob das Pferd beim Schlagen einen Schritt nach vorn gegangen ist und ob dies durch ein Zurückbinden hätte verhindert werden können; nach den AusfEhrungen der Sachverständigen wäre es nämlich auch dann in der Lage gewesen, den auf etwa 80 cm herangekommenen Kläger mit der Hinterhand zu treffen, wenn es abgesträngt und zurückgebunden gewesen wäre. Weiter hat das Berufungsgericht festgestellt, daß die Fuhrwerksbremsen nicht angezogen gewesen sind, obwohl der Boden ein Gefälle aufgewiesen hat» Doch hat es wiederum dahingestellt gelassen, ob hierdurch ein Vorwärtsschreiten des Pferdes hat begünstigt werden können. Schließlich hat das Berufungsgericht auch offen-geAlsen, ob das Ausschirren und Beiseiteführen de. Pferde während des etwa 1/2 Stunde dauernden Abladevorgangs hätte verlangt werden müssen»
Ais entscheidend hat es angesehen, daß B^H jun. dem Kläger auC seine Frage, ob ersuch die richtigen Stämme geladen habe, geantwortet hat, er solle selbst nachsehen, daß er aber
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hinten am Wagen stehen geblieben ist, obwohl er davon hätte ausgehen müssen, daß der Kläger zu dem Ablesen der Nummern an den noch auf dem Wagen befindlichen Stämmen unter Umständen auf nächste Entfernung an das Pferd herantreten werde» Bei dieser Sachlage habe er sich, so folgt das Berufungsgericht den Obergutachtern, nach vorn zu den Pferden begeben müssen, um diese zu beaufsichtigen und den Kläger nötigenfalls von einer allzu bedrohlichen Annäherung abzuhalten. Auf die Möglichkeit, daB beim Herannahen des Klägers in seiner heilen Gewandung und mit dem Notizbuch in der Hand das Pferd ausschlagen könne, habe er sich einstellen müssen, da erfahrungsgemäß auch durchaus ruhige Pferde beim Erscheinen auffälliger Personen oder Sachen unruhig würden» Seiner Sorgfaltspflicht sei B^H jun. nicht darum enthoben gewesen, weil der Kläger vom Bande stamme und seinerseits mit Pferden zu tun gehabt habe; denn es sei nicht von der Hand zu weisen gewesen, daß der Kläger bei dem Bestreben, die Nummern zu entziffern, in seiner Aufmerksamkeit nachlassen und sich unbewußt allzu nahe an das Pferd heranbegeben konnte; das hätte jun. in Rechnung stellen müssen»
3. Soweit das Berufungsgericht hiernach eine Schadens-ersatzpflioht unter dem Gesichtspunkt schuldhafter Vertragsverletzung für begründet gehalten hat, läßt sich dies im Ergebnis rechtlich nicht beanstanden» Nicht mit Unrecht wendet sich die Revision aber dagegen, daß die Schadenshaftung aus §§ 833j 831 BGB und damit die rechtliche Grundlage für den geltend gemachten Schmerzensgeldanspruch (§ 847 BGB) verneint worden ist«.
Die Schadensersatzpflicht nach § 833 BGB konnte für BflHA sen. als Halter des Pferdes nur dann entfallen,
 
wenn er den Nachweis führte, daß er hei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hatte oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde, Überließ er in seinem Fuhrunternehmen die Durchführung von Transporten mit den Pferden seinem Sohn, so mußte sich der Sorgfaltsbeweis darauf erstrecken, daß dieser mit den Pferden umzugehen wußte und die Gewähr für eine den Verkehrserfordernissen- entsprechende Leitung und Behandlung der Tiere bot. Das hat auch das Berufungsgericht nicht verkannt. Es hat aber bei der Prüfung, ob dieser Beweis erbracht worden ist, Umstände unberücksichtigt gelassen, die es zuvor bei Erörterung der Schadensersatzpflicht aus dem Vertrage als fehlerhafte Handlungsweise des Sohnes selbst festgestellt hat. Ohne Rechtsverstoß konnte es hier zwar Besonderheiten der sich auf dem Hof des Klägers abspielenden Vorgänge außer Betracht lassen, die nicht schon gemeinhin Zweifel an der allgemeinen Eignung und Zuverlässigkeit des	^bezulegen brauchten, Besonder-
heiten namentlich, die B^m^sen. nicht voraussehen konnte und mit denen er nicht zu rechnen brauchte. Keinesfalls durfte aber unbeachtet bleiben, daß BJ00H dun, die Pferde nicht innen abgesträngt und sie auch nicht mit der Leine kurz angebunden hat, obwohl das Gesetz.dies in § 32 StVO von einem Fahrzeugführer verlangt, der bespanntes Fuhrwerk für längere Zeit auf der Straße unbeaufsichtigt stehen läßt; und das #ELerufungsgericht es in Übereinstimmung mit den vernommenen Ob er gut achtern ohne Rechtsyerstoß auch hier für grundsätzlich geboten gehalten hat. BflHH dun. hat nach seiner vom Berufungsgericht festgestellten Zeugenaussage beim Abladen von Stämmen nie die Pferde abgesträngt und zurück-gebunden. Sein fehlsames Verhalten entsprach also einer ständigen Gepflogenheit. Danach konnte er aber bei aller
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sonstigen Zuverlässigkeit nicht als ein solcher Fuhrwerkslenker gelten, dem das Gespann ohne weiteres anvertraut werden konnte. Zur Führung des Entlastungsbeweises hätte es bei dieser Sachlage vielmehr besonderer Darlegungen bedurft*, inwiefern E|0HAäenB seinem Sohn gleichwohl das Gespann überlassen durfte, ohne dafür gesorgt zu haben, daß er diese Gewohnheit ablegte» Daran hat es der Beklagte fehlen lassen.
Der Sorgfaltsbeweis, der zur Befreiung von der Tierhalterhaftung hätte führen können, ist hiernach nicht geführt»
Die Schadensersatzpflicht aus Tierhalterhaftung konnte hiernach nur dann entfallen, wenn bewiesen wurde, daß es zu dem Unfall des Klägers auch dann gekommen wäre, wenn Bormann sen. das seinerseits Erforderliche getan hätte. Er hat nicht behauptet, und es kann auch bei der vom Berufungs-
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gericht hervorgehobenen Zuverlässigkeit seines Sohnes nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß der Sohn sich über entsprechende Weisungen seines Taters hinweggesetzt hätte. Nun wäre zwar, wie das Berufungsgericht im Zusammenhang mit der Erörterung der Schadensersatzpflicht auf vertrag-
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licher Grundlage ausgeführt hat, das Pferd auch dann in der
 Lage gewesen, den Kläger zu schlagen, wenn es zurückgebunden
 gewesen wäre. Im Rahmen des § 833 Satz 2 BGB muß der Tier-%
hal|gr aber die gesetzliche Vermutung ausräumen, daß der Schadenseintritt auf der Verletzung der ihm obliegenden Sorgfaltspflicht ursächlich beruht. Hier bedurfte es also des Nachweises, daß das Pferd den Kläger in federn Falle geschlagen hätte, selbst wenn ea zurückgebunden gewesen wäre.
Das Berufungsgericht hat das Ergebnis der Beweisaufnahme
 über den Unfallhergang unter diesem Blickwinkel nicht gewürdigt* Eine solche Würdigung war jedoch unerläßlich« Bei ihr wäre es namentlich von Bedeutung gewesen, ob das Pferd, was das Berufungsgericht dahingestellt gelassen hat; einen Schritt vorgetreten ist, bevor es den Kläger schlug, und ob das Vortreten durch kurzes Anbinden verhütet worden wäre, Trifft dies zu, so konnte die Ursächlichkeit des versäumten Zu-rückbindens für den Schadenseintritt nur dann verneint	^
werden, wenn anzunehmen wäre, daß sich das Pferd durch den ** Ruck, mit dem es beim versuchten Vorschreiten in seiner Bewegung gehemmt worden wäre, nicht davon hätte abhalten lassen, dennoch in weitem Ausholen mit der Hinterhand den Kläger zu schlagen, und daß der Kläger auch nicht etwa, durch die unterbrochene Vorwärtsbewegung des Pferdes gewarnt, sich schnell genug aus dem Gefahrenbereich entfernt hätte*
Die Abweisung des Klägers mit seinem Schmerzensgeldanspruch kann hiernach nicht bestehen bleiben. Nur auf Grund neuer tatrichterlicher Würdigung und Feststellung kann beurteiltwerden, ob die Tierhalterhaftung ausgeräumt ist.-
In gleicher Weise stellt sich auch erneut die Frage, ob sich der Beklagte durch Führung des Entlastungsbeweises von der Schadensersatzpflicht aus § 831 BGB befreit hat. fA
4. Wenn der Kläger an das Pferd auch etwas schräg von vorn herangetreten ist, das Pferd angesprochen und sich vergewissert hat, daß es ihn gehört und sich nach ihm umgesehen hat, so hat das Berufungsgericht ein mitwirkendes Verschulden an seinem Unfall doch darin gesehen, daß er sich dem unbe-aufsichtigten Pferd auf etwa 80 cm genähert hat. Als ein	j|.
auf dem Lande lebender Stellmachermeister, der mit Pferden
 zu tun habe, hätte er sich, so hat das Berufungsgericht ausgeführt, sagen müssen, daß das Pferd in unberechenbarer Weise bei der Annäherung unruhig werden und ausschlagen könne«. Selbst wenn er die Kümmern auf den Stämmen anders nicht hätte entziffern können, hätte er doch nicht so dicht an den Pferdeleib herantreten dürfen, wie er es getan habe.
Biese Erwägungen lassen einen Rechtsirrtum nicht erkennen, Wenn die Revision darauf hinweist, daß der Kläger hinzugetreten ist, weil BfHHI jun. ihn aufgefordert hat, die Nummern auf den Stämmen selbst nachzusehen, so befreite ihn dies doch nicht von der Notwendigkeit, die Sorgfalt anzuwenden, die nach den Anforderungen des Verkehrs erforderlich war, um sich vor Schaden zu bewahrenr Baß er sie außer acht gelassen hat, kann nicht ernstlich bezweifelt werden.
Rechtlichen Bedenken begegnet es jedoch, daß das Berufungsgericht eine grobe Fahrlässigkeit des Klägers für gegeben hält. Zwar hat es den Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit nicht verkannt. Wenn es aber meint, der Kläger habe außer acht gelassen, was jedem hätte einleuchten müssen, so hat es, wie die Revision mit Recht rügt, bei dieser Beurteilung Umstände unberücksichtigt gelassen, an denen eine erschöpfende Beweiswürdigung (§ 286 ZPO) nicht hätte vorübergehen dürfen. So ist bei der Erörterung der Frage des mftwirkenden Verschuldneö unerwähnt geblieben', daß der Band-stallmeister FfmiHB in seinem - allerdings vom Kläger beigebrachten - Gutachten eine Fahrlässigkeit des Klägers verneint hat. Auch der gerichtliche Sachverständige Pfm ^^)hat zu dem mindesten Zweifel gehabt, ob dem Kläger wegen seines Verhaltens überhaupt ein Vorwurf gemacht werden kann.

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Hatte er sich zunächst dahin geäußert, er würde sich nicht so hinstellen, wie der Kläger es getan habe, sondern weiter vom Pferd weg und mehr nach den Stämmen zu, so ist er in der nachträglich eingereichten Stellungnahme zu der Auffassung gelangt, den Kläger treffe keine Schuld an seinem Unfall. Wenn das Berufungsgericht bei der Untersuchung, ob ein Schadensersatzanspruch aus Vertragsverletzung gerechtfertigt ist, dem Gutachten des Sachverständigen wegen mangelnder Klarheit seiner Ausführungen und der nachträglichen Selbstberichtigung einen minderen Wert beigemessen hat, so war doch gerade die schwankende Haltung des Sachverständigen in der Beurteilung des Verhaltens des Klägers ein Umstand, der bei Prüfung der Frage zu bedenken war> ob der Kläger die erforderliche Sorgfalt in einer jedermann einleuchtenden besonders schwerwiegenden Weise verletzt hat.
5* Im Hinblick auf das mitwirkende Verschulden des Klägers hat das Berufungsgericht seine Schadensereatzan-spräche - außer dem als unbegründet abgewiesenen Schmerzens-geldanspruch - nur zu 1/4 dem Grunde nach für gerechtfertigt gehalten. Es hat sich hierbei von dem Gedanken leiten las-sen, daß die unvorsichtige Annäherung des Klägers überwiegend den Unfall herbeigeführt habe und auch sein Verschulden überwiege; während ihm grobe Fahrlässigkeit zur Last falle, beruhe das Verschulden des	jun«,	nur	auf
 bloßer Unbedachtsamkeit, indem er nicht alle erforderlichen^ Vorsichtsmaßnahmen erwogen habe.
Diese Schadensabwägung gründet sich auf Voraussetzungen, die, wie sich aus den vorstehenden Darlegungen ergibt, der rechtlichen Nachprüfung nicht standhalten.
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 Wie das Maß der beiderseitigen UnfallVerursachung zu beurteilen ist, hängt wesentlich davon ab, ob die Gefahr, die von dem Pferde ausging und die sich in dem Unfall verwirklicht hat, zu Lasten des Beklagten geht oder nicht.
Wie diese Frage in Bezug auf den Schmerzensgeldanspruch erneuter tatrichterlicher Würdigung und Peststellung bedarf, so auch in Bezug auf die Schadensverteilung, Die vergleichende Abwägung des Maßes der beiderseitigen Schuld ist bei der Angreifbarkeit der Annahme einer groben Fahrlässigkeit des Klägers gleichfalls nicht haltbar. Das an-gefochtene Urteil muß daher in seiner Gesamtheit aufgehoben werden, soweit nicht zu dem Bachteil des Beklagten erkannt ist.
Das Berufungsgericht wird sich auf Grund erneuter Verhandlung und Beweiswürdigung ein Urteil darüber zu bilden haben, ob der Entlastungsbeweis nach § 833 Satz 2 und § 831 Abs 1 Satz 2 BGB geführt ist und wie der Schaden gemäß der nunmehr festzustellenden beiderseitgen Verursachung und Schuld zu verteilen ist. Dem Kläger bleibt es unbenommen, bei der erneuten Berufungsverhandlung auch die Umstände zur Geltung zu bringen, deren Nichtbeachtung die'Revision weiterhin gerügt hat (bei der Schadensabwägung insbesondere, daß der Kläger erst durch die Aufforderung des Bormann jun veranlaßt worden ist, sich in die Nähe des Pferdes zu begeben).
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Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens bleibt dem Berufungsgericht Vorbehalten,
 Br Kleinewefers Br» Gelhaar Br- Meyer Hanebeck	Erbel
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