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BGH · VI ZR 81/52

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 81/52

gerichts (RGZ i72P 195) beigetreten, daß ' die Vorschrift 'des § : 24 Abs v4 StVO Fahrzeuges, die von Fußgängern rnitgefiihrt werden und nicht breiter als :lmm sind,h auch von dem Gebot des § 23 StVO freiötelltt Diese Fahrzeuge brauchen daher an der Rückseite nicht durch Schlusslichter oder .^^Rückstrahler kenntlich gemacht zu wer- ■ d en' 2) Eine solche Kenntlichmachung ist auch dann nicht erferderlich,-wenn diese Fahrzeuge in normaler Weise beladen sind und ;.wenn sie1 -mit 'Aufwendung einer gewissen ■Körperkraft gezogen oder geschoben werden o \:h ihn zogt Hachdem sie ah einem auf der rechten Strassenseite parkenden Last-Icraftwagen links1 -yorbeigefahren waren, ...fuhr: ein von rückwärts kommender Lastkraftwagen, dessen Halter der Erstbeklagte war und der von seinem Fahrer, dem Zweit-beklagten» gelenkt wurde, auf den Handwagen auf,wobei Die Kläger haben beide Beklagte für die Unfall-fiigeh verantwortlich gemacht. Die Beklagten haben vorgetragen, der Zweitbeklagte sei durch den Scheinwerfer eines entgegenkommenden Fahrzeugs geblendet worden. Sie legen dem Getöteten zur Last, dass sein Handwagen keinen Rückstrahler gehabt habe und dass er nicht alsbald nach dem Vorbeifahren an dem parkenden Lastkraftwagen zur rechten 'Strassenseite hinübergegangen sei. mumm gerechtfertigt erklärt« Das Kammergericht hat die Berufung der Beklagten'mit der Maßgabe zurückgewiesen dass die Eentenansprücke insoweit dem Grunde nach rechtfertigt sind« als sie nicht auf öffentliche Verl4 Das Berufungsgericht hält die Beklagten sow.chlaufl Grund des Kraftfahrzeuggesetzes als auch auf Grund der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über unerlaubte Handlungen für schadensersatzpflichtig. habe der Zweitbeklagte ohne weiteres den Handwagen und die ihn begleitenden Personen sehen müssen. Tatsächlich sei der Zweitbeklagte mit abgeblendetem Scheinwerfer gefahren, was auch:aus dem Vortrag des Beklagten und der Aussage des Zeugen• hervorgegangen sei, Wenn es sich nicht nur um eine irrige^enennung, sondern um eine Feststellung des Berufungsurteils handele, dass mit Standlicht gefahren sei, dann sei diese Feststellung unter Ver- • letzung des § 286 ZPO erfolgt. Die Revision führt sodann aus, entgegen der Annahme des Berufungsgerichts habe der Zweitbeklagte damit rechnen können, dass andere Verkehrsteilnehmer die Verkehrsvorschriften beachten würden. Ebenso sei nicht vorauszusehen gewesen, dass ein unbeleuchteter Handwagen auf der Mitte der Fahrbehn geführt wurde."Unter diesen Umständen könne 'dein Beklagten kein Vorwurf gemacht werden, zu schnell gefahren zu sein, zu demal nähere Feststellungen über die Höhe der Geschwindigkeit vom Berufungsgericht nicht getroffen seien. Zunächst gründet sich die Feststellung, der Zweitbeklagte sei mit Standlicht gefahren, auf die eigene Einlassung der beiden Beklagten im Strafverfahren, des sen Akten zu dem Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht waren. Es lag kein Grund zu der Annahme vor, dass die beiden sachkundigen Beklagten das Standlicht mit abgeblendetem Scheinwerferlicht verwechselten, zu demal auch der Zeuge Mi£&$&%>?■$$$? klärt hatte,' es' sei mit Standlicht gefahren worden« Die spätere' Aussage des Zeugen MiWBHHHHI in diesem Rechtsstreit stand hiermit nicht’"in Widerspruch« da es sehr wohl möglich ist, dass der Zweitbeklagte erst mit Standlicht gefahren ist und dann beim Herannahen eines entgegenkommenden Kraftfahrzeugs; das Scheinwe licht auf- und äbgeblendet' hat„ Die Feststellung des Berufungsgerichts ist, da sie auf Grund ausreichende Unterlagen getroffen ist und einen Irrtum in der Be Zeichnung nicht erkennen läßt, für das Revisionsgeri bindend« Die Beklagten haben sich nun selbst darauf be rufen, die Strasse sei durch die Laternen und die anliegenden Geschäfte nicht ausreichend beleuchtet gev/e sen und ein ’’diffuses” licht habe das Erkennen von semen und Gegenständen auf der Fahrbahn sehr erschwe Der Zweitbeklagte durfte dann aber, darin ist dem B rufüngsgerieht zuzustimmen, nicht mit Standlicht fa (§ 33 Abs 2 Satz 2 .StVO)« Schon nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises ist anzunehmen, dass der Zweitb klagte bei vorschriftsmässiger Beleuchtung den sich ihm auf der Fahrbahn bewegenden Handwagen und die b gleitenden Personen so rechtzeitig gesehen hätte, da er seine Fahrweise auf sie einstellen konnte« Aber au wenn er mit abgeblendetem S'cheinwerferlicht gefahren wäre, würde ihn der Vorwurf einer fahrlässigen Verlet seiner Verkehrspflichten treffen« Mit Recht führt da Berufungsgericht aus, der Zweitbeklagte habe jeüerze damit rechnen müssen, dass Personen oder kleine Fahr zeuge auf der Fahrbahn waren« Wird dies schon bei ein gewöhnlichen Landstrasse angenommen (vgl BGH EUW 1951 234), so gilt es in erhöhtem Maße bei einer belebten Großstadtstrasse, die erfahrungsgemäss häufig von F gängern’überguert wird. Muß der Fahrer aber mit der Wesenheit von Personen auf der Fahrbahn oder mit and Hindernissen rechnen,'- so ergibt sich aus § 9 Abs 2 StVO .die Verpflichtung, seine Geschwindigkeit so einzurichten, dass er sein Fahrzeug auf der übersehbaren Strecke zu dem Halten bringen kann (vgl BGH NJW 1951, 234: S 684 und die.dort angeführten Entscheidungen)« Run hat das Berufungsgericht zwar auf Grund der Zeugenaussagen. keine genaue Feststellungen über die Geschwindigkeit des Lastkraftwagens treffen können,es hat aber,wie sich aus den Urteilsgründen ergibt, die Überzeugung gewonnen, dass die Geschwindigkeit unter Berücksichtigung der für den Zweitbeklagten gegebenen Sichtverhältnisse zu hoch war, um bei einem möglichen Hindernis das Fahrzeug rechtzeitig anhälten zu können. Es kann dann aber die behauptete Blendung durch ein entgegenkommendes Fahrzeug den Zwe'itbeklsgten nicht entschuldigen« Gerade dieser Lage hätte bei geringerer, auf die Sichtverhältnisse abgestimmter 'Fahrgeschwindigkeit rechtzeitig Rechnung getragen werden können« Auf ' der geraden Strasse tauchte das Fahrzeug keineswegs plötzlich und überraschend auf, so dass bei ungünstiger Sicht bereits vor der behaupteten Blendwirkung auch mit Rücksicht auf das entgegenkommende Fahrzeug Veranlassung bestand, die Geschwindigkeit herabzusetzen (vgl BGHS..t 1 , 309 ff; BGH VerkRSamml 4, 598)« Entgegen den Ausführungen der Revision ist es auch im städtischen > Strassenverke.hr nicht so ungewöhnlich, dass ein Fahrzeug auf einer unzureichend beleuchteten Strasse aufblendet« Der Zweitbeklagte hätte zu dem mindesten' im Augenblick der Blendwirkung abbremsen und notfalls den Lastkraftwagen zu dem Halten bringen müssen, wenn er'die vor ihm. Er durfte 'sich nicht damit begnügen, den Fahrer des entgegenkommenden Kraftfahrzeugs öurcllfi Auf- und Abblenden zu warnen und die Geschwindigkeit 11 etwas ah zu demindern» 7/ar aber, wie die Kläger behaupten^ die Fahrbahn gerade an der Unfallstelle hell beleuch~|| tet, dann besteht kein Zweifel, dass der ZweitbeklaciH bei gebotener .Aufmerksamkeit den vor ihm sich bewegenden Handwagen hätte sehen müssen» Das Berufumgsgerigj hat daher mit Recht den Zweitbeklagten auch nach den || Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über uner-ll 1aübte Handlungen (§§ 823 Abs 2, 844 BGB in Verb mit jg §§ 1, 9 Abs 2 StVO) für ■ schadensersatzpflichtig er- i| klärt, so dass die von der Revision erbetene Einschrää küng der Haftung nach den Vorschriften des Kraftfahr-4| Zeuggesetzes nicht in Frage kommt» rechtsverfahren eingereichten Schriftsätze Bezug nahm/1 kein Zweifel bestehen konnte, dass die Kläger auch Vera schuldenshaftung geltend machten» Im Berufungsrechtszuge hat der Irs'tbeklagte erklärt, er trete für den | Zweitbeklagterr ''Entlastungsbeweis dahin an, -dass er .sorgfältig ausgewählt, sich von seiner Zuverlassigkei j .Die Revision r diese Zurückweisung und meint, wie aus dem Hinweis äJH das Urteil des Bundesgerichtshofs III ZR 182/51 hervajjM geht, das Berufungsgericht habe gemäss § 139 ZPO in «JB 3») Ein für den Unfall ursächliches I,ii tv er schulden des Getöteten (§§ 254, 846 BGB) hat das Berufungsgericht nicht für erwiesen angesehen. Es führt aus, gemäss | 24 Abs 4 StVO sei ein Rückstrahler nicht erforderlich gewesen, da der Wagen nur eine Breite von 70 cm gehabt habe» Die Revision bekämpft diesen Rechtsstandpunkt. Sie ist der Ansicht, dass mindestens bei einem schwerbeladenen und geschobenen Handwagen ein Rückstrahler nötig gewesen sei. dass Fahrzeuge, die von Fußgängern mitgeführt werden ym und nicht breiter als 1 m 'sind, bei Dunkelheit oder mj starkem Hebel nicht am Ende durch Rückstrahler oder ^ unter 1 n .Breite nur nachts und bei Hobel ven der Vorschrift des 5 23 Abs , StVO befreit sind, son dem in Gegenteil dazu, dass sie überhaupt befreit sind. Die Vorschrift des § 24 Abs 4 StVO kann entgegen Riehn saO bei unbefangener Auslegung nicht dahin verstanden werden, dass sie nur eine Ausnahme von een Verschärfungsbestimmungen des § 24 Abs 1 StVO (Bezeichnung der seitlichen Begrenzung nach vorn) anordnet« b) Das Berufungsgericht hat sodann geprüft, obi Verunglückten daraus ein Vorwurf zu machen sei, dass nicht die äusserste rechte Seite der Fahrbahn eingehl ten habe« Es verneint das und führtaus'?derVerunglück« Wenn die Revision genaue Feststellungen darüber vermißt, in welchem Seitenabstand der parkende Wagen überholt worden ssi,so konnte das Berufungsgericht eine solche Feststellung nur treffen, wenn es sich aus dem Ergebnis der Beweisaufnahme eine sichere Überzeugung über den tatsächlich eingehaltenen Seitenabstand bilden konnte. Da ersichtlich auf Grund der Zeugenaussagen nicht festzustellen war, dass der Verunglückte mit einem übermäßig weiten Abstand an dem parkenden Wagen vorbeigefahren ist, sind die Beklagten insoweit für ein Mitverschulden des Verunglückten beweisfällig geblieben. Es ist weiter nicht bewiesen, dass der Verunglückte und sein Vater sich nach .Vorbeifahren an dem parkenden Wagen noch länger auf der Strassenmitte geradeaus bewegt haben. Wenn die Revision auf eine andere Feststellung des strafgerichtlichen Urteils hinweist, so war dies für den Zivilrichter nicht bindend, ausserdem hatte der Strafrichter alle zweifelhaften Umstände zugunsten der damaligen Angeklagten zu würdifiM ■gen,' während hier ein Mit verschulden der Fußgänger zu Ja beweisen war. Die Rüge der Revision, es hätte bereits im Grund-| urteil Berücksichtigung finden müssen, ob und ab wann'';| Erstklägerin durch eigene Arbeit zur Minderung des Schl dens beitragen müsse, ist unbegründetFür längere Zeijj ist die Erstklägerin schöm mit Rücksicht auf ihren im« Jahre 1950 gefcorene-n Sohn nicht in der Lage, durch eigöj .Wenn der Verunglückte auch vor dem Unfall .zeitweise ' iiii 'Östsektor Berlins gearbeitet und seinen lohn in DM-Ost empfangen hat, sonst doch, wie nicht be stritten ist," von einer ' Lohnsusgleichsstelie ein wesent lieber Teil des Lohnes im Verhältnis 1:1 in DM-West um-getauscht worden. Bei dieser Lage sind mit Recht die auf Zahlung von DM-West gerichteten Reritenansprüche der Kläger dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden.

Zitierte Normen: § 23 StVO § 286 ZPO § 9 StVO § 831 BGB § 139 ZPO § 254 BGB § 23 StVO
FeststellungVorschriftBerufungsgerichtZweitbeklagteFahrzeugStVORevision

Volltext der Entscheidung

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Rechtssatz; l) Es wird der Rechtsprechung des Reichs- ..
gerichts (RGZ i72P 195) beigetreten, daß ' die Vorschrift 'des § : 24 Abs v4 StVO Fahrzeuges, die von Fußgängern rnitgefiihrt werden und nicht breiter als :lmm sind,h auch von dem Gebot des § 23 StVO freiötelltt Diese Fahrzeuge brauchen daher an der Rückseite nicht durch Schlusslichter oder .^^Rückstrahler kenntlich gemacht zu wer- ■ d en'
2) Eine solche Kenntlichmachung ist auch dann nicht erferderlich,-wenn diese Fahrzeuge in normaler Weise beladen sind und ;.wenn sie1 -mit 'Aufwendung einer gewissen ■Körperkraft gezogen oder geschoben werden o	\:h
Aktenzeichen? VI ZR 81/52
Urteil des BGH vom 1.1 > Februar 1953 KG Berlin

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jfefe'V.
|f: verkündet am Vi- Februar 1953 K Malessa , äp. Justizassistent
,1c Urkundsbeamter der G-eschäftsstelle

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1. des;Ihihrunternehmers RaulI Kj
2, des Kraftwagenfahrers Otto F
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Beklagten, Berufungskläger und Revisionskläger, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt
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vertreten durch seine zu i) genannte Mutter,
 Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt
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hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die
 mündliche Verhandlung vom 11. Februar 1953 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br» Kleinewefers, Br. G-clhaar Hanebeck, Br. Haufi und Br.Wölsny
 für Recht erkannt:; ;
Bid Revision der Beklagten gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Kammergerichts vom 21c Februar 1952 wird zurückgewiesen,
 Bie Beklagten haben die Kosten der Revision zu tragen.
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 Tatbestand.;
Tie Erstklägerin ist die Witwe».der Zweitkläger der Sohn des Werkzeugmachers Erwin IffMHNi < Dieser schob am 24. Januar 1950 gegen 19 Uhr einen 70 cm breiten' und mit einer Kommode und einer Marmorplatte beladenen Handwagen auf der Fahrbaln: de- ,1 SfHHHBstrasse in	in	Östlicher	Richtung,	während	sein	Va-
■t'er.'j"der Rentner Otto MMBHBI? ihn zogt Hachdem sie ah einem auf der rechten Strassenseite parkenden Last-Icraftwagen links1 -yorbeigefahren waren, ...fuhr: ein von rückwärts kommender Lastkraftwagen, dessen Halter der Erstbeklagte war und der von seinem Fahrer, dem Zweit-beklagten» gelenkt wurde, auf den Handwagen auf,wobei
 Die Kläger haben beide Beklagte für die Unfall-fiigeh verantwortlich gemacht. Sie sind der Auffassung, der Zweitbeklagte habe durch überhöhte Geschwindigkeit und mangelnde Vorsicht den "Unfall verursacht. Sie haben für entgangenen Unterhalt eine laufende Monatsrente verlangt, ferner hat die Erstklägerin Ersatz der Beerdigungskosten gefordert.
Die Beklagten haben vorgetragen, der Zweitbeklagte sei durch den Scheinwerfer eines entgegenkommenden Fahrzeugs geblendet worden. Sie legen dem Getöteten zur Last, dass sein Handwagen keinen Rückstrahler gehabt habe und dass er nicht alsbald nach dem Vorbeifahren an dem parkenden Lastkraftwagen zur rechten 'Strassenseite hinübergegangen sei.
Das Landgericht hat die Beerdigungskosten zugesprochen und die Rentenansprüche dem Grunde nach für
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 gerechtfertigt erklärt« Das Kammergericht hat die Berufung der Beklagten'mit der Maßgabe zurückgewiesen dass die Eentenansprücke insoweit dem Grunde nach rechtfertigt sind« als sie nicht auf öffentliche Verl4
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Mit der Revision bitten die Beklagten um .Aufhebung des Urteils und Abweisung der Klage-, Die Kläger bitten, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
i. Das Berufungsgericht hält die Beklagten sow.chlaufl Grund des Kraftfahrzeuggesetzes als auch auf Grund der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über unerlaubte Handlungen für schadensersatzpflichtig. Es® führt zu dem von ihm als erwiesen angesehenen schuldhaften Verkehrsverstoß des Zweitbeklagten folgendes aus:
Es könne dahin gestellt bleiben, ob die Beleuchtungsverhältnisse an der Unfallstelle ausgereicht hätten, Sei das der .Fall gewesen? habe der Zweitbeklagte ohne weiteres den Handwagen und die ihn begleitenden Personen sehen müssen. Sei die Beleuchtung aber unzureichend gewesen, habe nicht mit Standlicht gefahren werden dürfen. Der Zweitbeklagte habe auf der belebten Großstadtstraße jederzeit mit dem.Auftauchen von Personen oder Kleinfahrzeugen rechnen müssen. Der Unfall sei nur so zu erklären? dass der Zweitbeklagte nicht aufgepasst oder seine Geschwindigkeit nicht der ihn; überschaubaren Strecke angepasst habe. Wenn er
 durch den nicht abgeblendeten Scheinwerfer eines entgegenkommenden Kraftfahrzeugs geblendet worden sein sollte, so entlaste ihn das nicht.
Die Revision meint zunächst, es sei nicht klar, was das Berufungsgericht unter ’'Standlicht" verstehe. Tatsächlich sei der Zweitbeklagte mit abgeblendetem Scheinwerfer gefahren, was auch:aus dem Vortrag des Beklagten und der Aussage des Zeugen• hervorgegangen sei, Wenn es sich nicht nur um eine irrige^enennung, sondern um eine Feststellung des Berufungsurteils handele, dass mit Standlicht gefahren sei, dann sei diese Feststellung unter Ver- • letzung des § 286 ZPO erfolgt. Die Revision führt sodann aus, entgegen der Annahme des Berufungsgerichts habe der Zweitbeklagte damit rechnen können, dass andere Verkehrsteilnehmer die Verkehrsvorschriften beachten würden. Das Aufblenden eines entgegenkommenden Kraftfahrzeugs sei im Stadtverkehr ganz ungewöhnlich und nicht vorhersehbar gewesen. Ebenso sei nicht vorauszusehen gewesen, dass ein unbeleuchteter Handwagen auf der Mitte der Fahrbehn geführt wurde."Unter diesen Umständen könne 'dein Beklagten kein Vorwurf gemacht werden, zu schnell gefahren zu sein, zu demal nähere Feststellungen über die Höhe der Geschwindigkeit vom Berufungsgericht nicht getroffen seien.
Die Angriffe der'Revision sind nicht■geeignet, die Ausführungen des Berufungsurteils zu erschüttern. Zunächst gründet sich die Feststellung, der Zweitbeklagte sei mit Standlicht gefahren, auf die eigene Einlassung der beiden Beklagten im Strafverfahren, des sen Akten zu dem Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht waren. Es lag kein Grund zu der Annahme vor, dass die beiden sachkundigen Beklagten das Standlicht mit abgeblendetem Scheinwerferlicht verwechselten, zu demal auch der Zeuge Mi£&$&%>?■$$$? im Strafverfahren-er-
klärt hatte,' es' sei mit Standlicht gefahren worden« Die spätere' Aussage des Zeugen MiWBHHHHI in diesem Rechtsstreit stand hiermit nicht’"in Widerspruch« da es sehr wohl möglich ist, dass der Zweitbeklagte erst mit Standlicht gefahren ist und dann beim Herannahen eines entgegenkommenden Kraftfahrzeugs; das Scheinwe licht auf- und äbgeblendet' hat„ Die Feststellung des Berufungsgerichts ist, da sie auf Grund ausreichende Unterlagen getroffen ist und einen Irrtum in der Be Zeichnung nicht erkennen läßt, für das Revisionsgeri bindend« Die Beklagten haben sich nun selbst darauf be rufen, die Strasse sei durch die Laternen und die anliegenden Geschäfte nicht ausreichend beleuchtet gev/e sen und ein ’’diffuses” licht habe das Erkennen von semen und Gegenständen auf der Fahrbahn sehr erschwe Der Zweitbeklagte durfte dann aber, darin ist dem B rufüngsgerieht zuzustimmen, nicht mit Standlicht fa (§ 33 Abs 2 Satz 2 .StVO)« Schon nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises ist anzunehmen, dass der Zweitb klagte bei vorschriftsmässiger Beleuchtung den sich ihm auf der Fahrbahn bewegenden Handwagen und die b gleitenden Personen so rechtzeitig gesehen hätte, da er seine Fahrweise auf sie einstellen konnte« Aber au wenn er mit abgeblendetem S'cheinwerferlicht gefahren wäre, würde ihn der Vorwurf einer fahrlässigen Verlet seiner Verkehrspflichten treffen« Mit Recht führt da Berufungsgericht aus, der Zweitbeklagte habe jeüerze damit rechnen müssen, dass Personen oder kleine Fahr zeuge auf der Fahrbahn waren« Wird dies schon bei ein gewöhnlichen Landstrasse angenommen (vgl BGH EUW 1951 234), so gilt es in erhöhtem Maße bei einer belebten Großstadtstrasse, die erfahrungsgemäss häufig von F gängern’überguert wird. Muß der Fahrer aber mit der Wesenheit von Personen auf der Fahrbahn oder mit and
 Hindernissen rechnen,'- so ergibt sich aus § 9 Abs 2 StVO .die Verpflichtung, seine Geschwindigkeit so einzurichten, dass er sein Fahrzeug auf der übersehbaren Strecke zu dem Halten bringen kann (vgl BGH NJW 1951, 234:
BGH VerkRSamml 4, .271; Müller, Strassenverkehrsfecht,	.
ih.vAufl, S 684 und die.dort angeführten Entscheidungen)« Run hat das Berufungsgericht zwar auf Grund der Zeugenaussagen. keine genaue Feststellungen über die Geschwindigkeit des Lastkraftwagens treffen können,es hat aber,wie sich aus den Urteilsgründen ergibt, die Überzeugung gewonnen, dass die Geschwindigkeit unter Berücksichtigung der für den Zweitbeklagten gegebenen Sichtverhältnisse zu hoch war, um bei einem möglichen Hindernis das Fahrzeug rechtzeitig anhälten zu können. Dem kann aus Rechts gründen nicht entgegengetreten werden«
Es kann dann aber die behauptete Blendung durch ein entgegenkommendes Fahrzeug den Zwe'itbeklsgten nicht entschuldigen« Gerade dieser Lage hätte bei geringerer, auf die Sichtverhältnisse abgestimmter 'Fahrgeschwindigkeit rechtzeitig Rechnung getragen werden können« Auf ' der geraden Strasse tauchte das Fahrzeug keineswegs plötzlich und überraschend auf, so dass bei ungünstiger Sicht bereits vor der behaupteten Blendwirkung auch mit Rücksicht auf das entgegenkommende Fahrzeug Veranlassung bestand, die Geschwindigkeit herabzusetzen (vgl BGHS..t 1 , 309 ff; BGH VerkRSamml 4, 598)« Entgegen den Ausführungen der Revision ist es auch im städtischen > Strassenverke.hr nicht so ungewöhnlich, dass ein Fahrzeug auf einer unzureichend beleuchteten Strasse aufblendet« Der Zweitbeklagte hätte zu dem mindesten' im Augenblick der Blendwirkung abbremsen und notfalls den Lastkraftwagen zu dem Halten bringen müssen, wenn er'die vor ihm. liegende Fahrbahn nicht mehr überschauen konnte. Er durfte 'sich nicht damit begnügen,
 den Fahrer des entgegenkommenden Kraftfahrzeugs öurcllfi Auf- und Abblenden zu warnen und die Geschwindigkeit 11 etwas ah zu demindern» 7/ar aber, wie die Kläger behaupten^ die Fahrbahn gerade an der Unfallstelle hell beleuch~|| tet, dann besteht kein Zweifel, dass der ZweitbeklaciH bei gebotener .Aufmerksamkeit den vor ihm sich bewegenden Handwagen hätte sehen müssen» Das Berufumgsgerigj hat daher mit Recht den Zweitbeklagten auch nach den || Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über uner-ll 1aübte Handlungen (§§ 823 Abs 2, 844 BGB in Verb mit jg §§ 1, 9 Abs 2 StVO) für ■ schadensersatzpflichtig er- i| klärt, so dass die von der Revision erbetene Einschrää küng der Haftung nach den Vorschriften des Kraftfahr-4| Zeuggesetzes nicht in Frage kommt»
2, Der Erstbekl'agte ist gemäss § 831 BGB für dea von« seinem Fahrer verursachten Schaden verantwortlich» ErJa hat im ersten Rechtszuge keinen Entlastungsbeweis gemäss § 831 Abs 1 Satz 2 BGB angetreten, obwohl nach« der Klageschrift, die im einzelnen auf die im Armen--!§■ rechtsverfahren eingereichten Schriftsätze Bezug nahm/1 kein Zweifel bestehen konnte, dass die Kläger auch Vera schuldenshaftung geltend machten» Im Berufungsrechtszuge hat der Irs'tbeklagte erklärt, er trete für den | Zweitbeklagterr ''Entlastungsbeweis dahin an, -dass er .sorgfältig ausgewählt, sich von seiner Zuverlassigkei j
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überzeugt und ihn laufend -kontrolliert habe» Er hat
 sich auf Vorlage der Papiere und"das Zeugnis der NIT" j| berufen. Das Berufungsgericht hat diesen Einwand als verspätet^, unzulänglich substantiiert und unzulänglifflM ■unter Beweis .gestellt zurückgewiesen. .Die Revision r diese Zurückweisung und meint, wie aus dem Hinweis äJH das Urteil des Bundesgerichtshofs III ZR 182/51 hervajjM geht, das Berufungsgericht habe gemäss § 139 ZPO in «JB
Ausübung des richterlichen Pragerechts eine etwaige Ergänzung der Behauptungen und eine Benennung der Beweismittel veranlassen müssen. - Sie ist sodann der Ansicht,-'. eine Zurückweisung des Vorbringens wegen Verspätung sei ohne nähere Begründung unzulässig. Die Revisions-rüge ist gemäss § 554 Abs 5 Hr 2 b ZPO nur dann beachtlich, wenn die Tatsachen angegeben werden, die den behaupteten Verfahr ehsmangel ergeben' sollen.' Wird Übergehung eines Beweisantritts gerügt, so sind irrt einzelnen die Behauptungen und Beweismittel anzuführen, die überlangen sein sollen.- Soweit Verletzung des § 139 ZPO geltend gemacht wird, ist anzugeben, was das Gericht hätte fragen sollen und was die Partei darauf geantwortet hatte (vgl Stein-Jonas-Schönke, ZPO, 17« Auf1 ill 3 b zu § 554? RGZ 158, 34 /3§7? RG DR 1939, 1336). Die Revision hätte daher - erklären müssen, welche Zeugen auf eine Frage des Berufungsgerichts benannt-wären und was sie im, einzelnen über Auswahl und Beaufsichtigung des Zweitbeklagten hätten sagen können. Da aber auch in der Revisionsbegründung die ganz allgemein gehaltenen Behauptungen nicht substantiiert und die Beweismittel nicht angegeben sind, 1st die Revisionsrüge unbeachtu lieh'.
3») Ein für den Unfall ursächliches I,ii tv er schulden des Getöteten (§§ 254, 846 BGB) hat das Berufungsgericht nicht für erwiesen angesehen.
a) Zunächst weist das Berufungsgericht den Vorwurf der Beklagten zurück, der Handwagen habe entgegen § 23 StVO keinen Rückstrahler gehabt-. Es führt aus, gemäss | 24 Abs 4 StVO sei ein Rückstrahler nicht erforderlich gewesen, da der Wagen nur eine Breite von 70 cm gehabt habe» Die Revision bekämpft diesen Rechtsstandpunkt. Sie ist der Ansicht, dass mindestens bei
 einem schwerbeladenen und geschobenen Handwagen ein Rückstrahler nötig gewesen sei.
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Der Auffassung des Berufungsgerichts ist zuzti- ,?a
stimmen. Maßgebend sind die §§ 23 und 24- StVO. In § "!|||
23 Abs 1 ist angeordnet, dass alle Fahrzeuge an der ~sh
 Rückseite zwischen Fahrzeugmitte und linker Aussen- f!|
kante rote Schlusslichter oder rote Rückstrahler füh-.M
ren müssen- Ausgenommen sind Kinderwagen, die'ihrem . §1
Bestimmungszweck dienen,und Handschlitten. § 24 Abs 1-ü|
schreibt vor, dass an Fahrzeugen bei Dunkelheit oder
 starkem Hebel das Ende durch rote Laternen oder Rück-|7
strahier erkennbar zu machen istNach Abs 4 des § 24 L
gelten die Vorschriften der vorhergehenden Absätze
 nicht für Fahrzeuge, die von Fußgängern mitgeführt 7;
werden und nicht breiter als 1 m sindDiese Ausnah-..V$1|
mev'orschrift des Abs 4 muß nach ihrer Steilung im Ge-|||
setz und aus dem Zusammenhang dahin verstanden werden«
dass Fahrzeuge, die von Fußgängern mitgeführt werden ym
 und nicht breiter als 1 m 'sind, bei Dunkelheit oder mj
 starkem Hebel nicht am Ende durch Rückstrahler oder ^
Laternen gesichert zu werden brauchen- Daraus, dass ||||
selbst bei Dunkelheit oder starkem Hebel eine solche :MM
Kenntlichmachung nicht erforderlich ist, folgt zwin-
gend, dass sie erst recht nicht ohne diese Voraus- Jg
 Setzungen notwendig sein kann. § 24 Abs 4 ist also
 zugleich eine Ausnahmevorschrift von § 23 Abs 1 StVÖsipl
 So hat auch das Reichsgericht in RG-Z 172, 195 den ZugH
sammenhang der beiden Vorschriften gesehen und ausgeap
 führt, wenn § 24 Abs 4 die genannten Fahrzeuge von dflffl
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Betriebspflicht des Abs 1 Freistelle, dann sei es s:.n4lä los, sie der Zustandsvorschrift des § 23 Abs 1 zu uns® werfen- Es ergibt sich also die Folge, dass Kind erwähl gen und Handschlitten ohne Rücksicht auf ihre Breiteyll
v on gso. Erf c rd ernie d es Bucks crabbers oG er Schlusslichts froigestellt sind, andere Fahrzeuge ;jedoch nur
 bei einer nocshst'brel te von n>-. Auch der III, Zivii.ee-
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na't des Bundesgerichtshofs hat den Zusammenhang der Vorschriften in der Entscheidung BG-HZ 7? 57 /Th)7 in diesem Sinne aufgefasst und es als unzweifelhaft Eingestellt, dass von Fußgängern mitgeführte Fahrzeuge unter einem Meter Breite keiner Sicherung durch Schlußlichter oder Rückstrahler bedürfen. Dem erkennenden Senat geben die gegenteiligen Äusserungen in Schrifttum (Julier, Strassenverkehrsrecht, 4. Aufl, Ann 10 zu § 24 ; Schifferer, Strassenverkehrsordnung 1950., Anm 7 und 9 zu § 23.; Riehn 1TJW 1952, 1332) keinen Anlass, von der Auffassung des Reichsgerichts und des' III» Zivilsenats des Bundesgerichtshofs abzugehen (im gleichen Sinne auch? Arndt, Strassenverkehrsordnung 1948 Anm 13 zu § 24^ Flcege1-Kartung. Strassenverkehrsrecht 8. Aufl, Anm f zu § 23; Anm 1 ; zu § 24; die Frage offenlassend; Ol:Gr stuttga].t, VerkRSamml 3d 3, 27)- Entgegen der Auf-
fassung von Ernenn führt dieser Standpunkt nicht dazu, Gaus hanc.vvager: unter 1 n .Breite nur nachts und bei Hobel ven der Vorschrift des 5 23 Abs , StVO befreit sind, son dem in Gegenteil dazu, dass sie überhaupt befreit sind. Ob eine solche Befreiung vom Standpunkt der Verkehrssicherheit zu vertreten war. hatte der Gesetzgeber zu entscheiden. Die Vorschrift des § 24 Abs 4 StVO kann entgegen Riehn saO bei unbefangener Auslegung nicht dahin verstanden werden, dass sie nur eine Ausnahme von een Verschärfungsbestimmungen des § 24 Abs 1 StVO (Bezeichnung der seitlichen Begrenzung nach vorn) anordnet«
b) Das Berufungsgericht hat sodann geprüft, obi Verunglückten daraus ein Vorwurf zu machen sei, dass nicht die äusserste rechte Seite der Fahrbahn eingehl ten habe« Es verneint das und führtaus'?derVerunglück« und sein /ater seien wenige Meter vor der Unfalls'teB an einem an der rechten Strassenseite parkenden Ge-Jj schäftswagen in angemessener Entfernung vorbeigefahÜ
sie seien daher gezwungen gewesen, zur Mitte der Fahrbahn zu fahren, Nach dieser Ausweichbewegung' seien ' sie im Begriff gewesen, den Wagen wieder nach rechts zu lenken. Daraus, dass sie nicht in scharfer Rechtswen-dung nach rechts gefahren seien, könne ihnen kein Vorwurf gemacht werden. Wenn man aber hierin eine Fahrlässigkeit sehen wolle, so sei sie so leicht,' dass sie gegenüber dem groben Verschulden des Zwei"tbeklagten nicht ins Gewicht falle,.
Diese Ausführungen lassen entgegen der Ansicht der Revision einen Rechtsirrtim nicht erkennen. Wenn die Revision genaue Feststellungen darüber vermißt, in welchem Seitenabstand der parkende Wagen überholt worden ssi,so konnte das Berufungsgericht eine solche Feststellung nur treffen, wenn es sich aus dem Ergebnis der Beweisaufnahme eine sichere Überzeugung über den tatsächlich eingehaltenen Seitenabstand bilden konnte. Da ersichtlich auf Grund der Zeugenaussagen nicht festzustellen war, dass der Verunglückte mit einem übermäßig weiten Abstand an dem parkenden Wagen vorbeigefahren ist, sind die Beklagten insoweit für ein Mitverschulden des Verunglückten beweisfällig geblieben.
Es ist weiter nicht bewiesen, dass der Verunglückte und sein Vater sich nach .Vorbeifahren an dem parkenden Wagen noch länger auf der Strassenmitte geradeaus bewegt haben. Vielmehr hat das Berufungsgericht auf Grund der Aussagen der. Zeugen SMMÜ und. JMHM die "Überzeugung gewonnen, dass alsbald mit dem Einbiegen nach rechts begonnen wurde. Wenn die Revision auf eine andere Feststellung des strafgerichtlichen Urteils hinweist, so war dies für den Zivilrichter nicht bindend, ausserdem hatte der Strafrichter alle zweifelhaften
 Umstände zugunsten der damaligen Angeklagten zu würdifiM ■gen,' während hier ein Mit verschulden der Fußgänger zu Ja beweisen war. Auch der Umstand, dass in einer von der )| Polizei angefertigten Skizze eine andere. Anstoßstelle jj|| eingezeichnet war. brauchte dem Berufungsgericht keinen! Anlass zu geben, seine Feststellungen hiernach zu tr^fSj fen, zu demal es sich bei der Skizze nur u:m einen Hekon- :'jm struktionsversuch handelt und.nach der eingezeichneten» Lage der vom Wagen heruntergefallenen Marmorplatte die« Unfallstelle auch weiter rechts gelegen haben kann. Da :m die Feststellungen des Berufunsgerichts ohne Verletzung!
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 verfahrensrechtlicher Vorschriften getroffen sind, müs-|j sen sie der Würdigung des Revisionsgerichts zu Grunde ‘J gelegt werden. Dem Verunglückten kann dann aber der Vorf
 wurf eines verkehrswidrigen Verhaltens nicht gemacht
 werden. Zwar haben Führer langsamfahrender Fahrzeuge nal § 8 Abs 2 Satz 2 StVO stets die äusserste rechte Seite I
der Fahrbahn einzuhalten. Das Wort "stets11 in dieser
 Bestimmung ist aber nicht absolut zu verstehen (vgl
 Müller, aaO Anm 11 a zu § 8 StVO). Jedenfalls waren diel
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 Führer des Handwagens nicht gehindert, ein parkendes Kraftfahrzeug links zu überholen? Sie brauchten sich aü| nicht sofort nach dem überholen im rechten Winkel nachJi rechts zu wenden, was schon wegen der Belastung des Wagens schwierig gewesen wäre, sie konnten vielmehr im« spitzen Winkel wieder zur rechten Strassenseite herüber! fahren.
4. Die Rüge der Revision, es hätte bereits im Grund-| urteil Berücksichtigung finden müssen, ob und ab wann'';| Erstklägerin durch eigene Arbeit zur Minderung des Schl dens beitragen müsse, ist unbegründetFür längere Zeijj ist die Erstklägerin schöm mit Rücksicht auf ihren im« Jahre 1950 gefcorene-n Sohn nicht in der Lage, durch eigöj
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Verdienst für den entgangenen Unterhalt einen Ausgleich zu schaffen» Bei vorschauender Betrachtung steht nicht zu erwarten, dass der Schadensersatzanspruch der Erstklägerin bis zu dem angenommenen Endzeitpunkt ganz wegfallen wird. Die Prüfung, inwieweit die Erstklägerin später durch eigene Arbeit den Schaden mindern kann,' konnte dem Betragsverfahren überlassen bleiben.
Desgleichen geht die Revisionsrüge fehl, die Kläger könnten Schadensersatzansprüche für entgangenen . Unterhalt nur in DM-Ost verlangen» Der Unfall hat sich in Berlin-West ereignet, w© beide Parteien ihren Wohnsitz Haben». .Wenn der Verunglückte auch vor dem Unfall .zeitweise ' iiii 'Östsektor Berlins gearbeitet und seinen lohn in DM-Ost empfangen hat, sonst doch, wie nicht be stritten ist," von einer ' Lohnsusgleichsstelie ein wesent lieber Teil des Lohnes im Verhältnis 1:1 in DM-West um-getauscht worden. Auszugehen ist also davon, dass den Klägern ohne den Unfall DM-West-Beträge für ihren Unter halt zur Verfügung gestanden hätten. Bei dieser Lage sind mit Recht die auf Zahlung von DM-West gerichteten Reritenansprüche der Kläger dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden.
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