In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten kann das Revisionsgericht über die Zulassung der Revision auch dann nicht selbst befinden, wenn das Berufungsgericht irrtümlich den Rechtsstreit als vermögensrechtlich angesehen hat (Abgrenzung zu dem BGH-BeSchluß vom 24. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hiddemann und die Richter Dr. Steffen, Dr. Kullmann, Dr. Ankermann und Bischoff am 3. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3. Die Polizei: "Eva lernte ihn in der Disco kennen Verfasser des Artikels waren die Beklagten zu 2) und 3). Der Beklagte zu 1) ist nach dem Impressum "Chef der Regionalredaktion ti Die Klägerin hat von den Beklagten die Unterlassung der weiteren Veröffentlichung ihres vollen Namens und ihres Bildes begehrt und außerdem ein angemessenes Schmerzensgeld verlangt. Die Revision ist ohne Prüfung in der Sache zu verwerfen, da sie gegen das angefochtene Berufungsurteil nicht zulässig ist (§ 554 a ZPO). Nach § 546 Abs. 1 ZPO findet die Revision nur statt, wenn sie das Oberlandesgericht in seinem Urteil zugelassen hat oder wenn in Rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche der Wert der Beschwer 40.000,— DM übersteigt. Der der Klägerin dem Grunde nach zuerkannte Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung für die immateriellen Nachteile, die ihr durch die beanstandete Veröffentlichung zugefügt worden sind, übersteigt allein die Beschwer von 40.000,— DM nicht. Für dieses der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestellte, von der Klägerin nicht an einen Mindestbetrag oder an Größenvorstellungen gebundene Zahlungsbegehren ist die Beschwer danach zu bewerten, was sich aufgrund des Tatsachenvortrags der Klägerin bei dessen objektiver Würdigung als angemessen ergibt. Umlauf waren, und wird ferner dem begrenzten regionalen Verbreitungsgebiet des Artikels Rechnung getragen, so erscheint dem Senat der von dem Berufungsgericht angenommei Wert von 10.000,— DM nicht zu niedrig bemessen, zu demal die Klägerin gegen die entsprechende Streitwertfestsetzling des Berufungsgerichts keine Gegenvorstellung erhoben hat und auch die Revision hiergegen nichts erinnert. Nach ständiger Rechtsprechung des erkenner den Senats sind vorbeugende Unterlassungsklagen aus diesem Rechtsverhältnis grundsätzlich nichtvermögensrechtlicher Natur, sofern sich nicht aus dem Klagevorbringen oder offei kundigen Umständen ergibt, daß das Rechtsschutzbegehren in wesentlicher Weise auch der Wahrung wirtschaftlicher Belang dienen soll (Senatsbeschluß vom 1. Ein derartiges wirtschaftliches Gepräge hat die Unterlassungsklage hier nicht. Ihr geht es ersichtlich in erster Linie darum, in der Öffentlichkeit nicht als physisch und psychisch schwergeschädigtes Opfer einer Vergewaltigung abgestempelt zu werden mit den daraus zu besorgenden Belastungen ihrer persönlichen und sozialen Auch die Revision kann keine Umstände aufzeigen, die für ein vermögensrechtliches Gepräge der Unterlassungsklage sprechen könnten. Ihre Verbindung mit dem vermögensrechtlichen Entschädigungsanspruch, für den sie zudem präjudiziell ist, kann ihr die Revisibilität allein nicht verschaffen (Senatsurteile vom 29. Auch in diesem Fall würde dem Revisionsgericht die Prüfungsund Entscheidungskompetenz fehlen, über die Zulassung der Revision anstelle des Berufungsgerichts zu befinden. An diesem seit langem in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannten Grundsatz hat die Neufassung des § 546 ZPO durch das Gesetz zur Änderung des Rechts der Revision in Zivilsachen vom 8. Zivilsenat hat die von ihm bejahte Prüfungskompetenz des Bundesgerichtshofs ausdrücklich auf diejenigen Fälle beschränkt, in denen ein allgemeiner Zivilsenat des Oberlandesgerichts einen vermögensrechtlichen Rechtsstreit mit einem 40.000,— DM übersteigenden Wert irrtümlich nicht als Familiensache beurteilt hat. Die Entscheidung trägt ersichtlich einem spezifischen Risiko der Rechtsschutzverkürzung in Familiensachen Rechnung, das zu Ungleichbehandlungen allein deshalb führen kann, weil im konkreten Fall ein mit den prozessualen Besonderheiten nicht so vertrautes allgemeines Gericht anstelle eines Spezialgerichts befaßt ist. Zivilsenat die allgemeinen Grundsätze, nach denen nur das Berufungsgericht über die Zulassung der Revision entscheiden kann, nicht in Frage gestellt.
Nachschlagewerk: ja BGHZs____________ nein ZPO § 546 Abs. 1 In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten kann das Revisionsgericht über die Zulassung der Revision auch dann nicht selbst befinden, wenn das Berufungsgericht irrtümlich den Rechtsstreit als vermögensrechtlich angesehen hat (Abgrenzung zu dem BGH-BeSchluß vom 24. Januar 1984 - IX ZR 86/82 = FamRZ 1984, 371; demnächst BGHZ). BGH, Beschl. v. 3. April 1984 - VI zr 80/83 - OLG Hamm LG Essen BUNDESGERICHTSHOF 4 VI ZR 80/85 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit 1. ) des Chefs der Regionalredaktion SB der "EBB" Günter QBBP, Essen, 2. ) des Reporters Ludger HBBBR ERRB^ 3. ) des Reporters Jürgen SflM, EBR 4. ) der AG, vertreten durch den Vorstand, HflBBRf Beklagten und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und Dr. BBBP- Frau Eva-Maria Frau Rose GBB> EI gegen vertreten durch ihre Pflegerin Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Dr. und -r Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hiddemann und die Richter Dr. Steffen, Dr. Kullmann, Dr. Ankermann und Bischoff am 3. April 1984 beschlossen: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 2. Februar 1983 wird als unzulässig verworfen. Die Kosten der Revision fallen den Beklagten zur Last. G r ü n d e : I. Die damals 18-jährige Klägerin wurde am 10. Juni 1982 nach dem Besuch einer Diskothek Opfer einer Vergewaltigung mit lebensgefährlichen Kopfverletzungen. Ihre Eltern überließen der Polizei zur Fahndung nach dem Täter ein Foto von ihr. In der von der Beklagten zu 4) verlegten Zeitung "BHB", Regionalausgabe , erschien am 12. Juni 1982 mit dem Bild der Klägerin folgender Artikel: "Mädchen (18) nach Disco vergewaltigt - Lebensgefahr Das hübsche Mädchen mit dem blonden Haar lag hinterm Gebüsch auf dem Kinderspielplatz: Bewußtlos, mit schweren Kopf- und Halsverletzungen, Wunden am Körper. Sie war fast nackt - trug nur noch ein weiß-graues T-Shirt. Die Polizei: Sie wurde brutal vergewaltigt. Eine niederträchtige und scheußliche Tat ... Der Zustand des Mädchens ist kritisch. Eva-Maria (Familienname) (18) aus (Wohnort) liegt noch im Tiefschlaf auf der Intensivstation: Lebensgefahr! Die Ärzte: Es sind vermutlich Gehirnzellen abgestorben, möglicherweise bleiben Schäden. Die Polizei: Das ist versuchter Mord. Wir haben eine Sonderkommission gebildet, 20 Mann stark. Die Gymnasiastin besuchte mit Freunden die Diskothek "SflPHHi", war um drei Uhr plötzlich verschwunden. Niemand hatte Eva gehen sehen. Zwei Stunden später fand ihre Schwester (20) sie wie leblos im Gras. Die Polizei sucht jetzt den gefährlichen Sex-Gangster, der Eva so zurichtete. Er ist 20 bis 22 Jahre alt, hat schulterlanges, schwarzes Haar, trug ein weißes T-Shirt, blaue Jeans. Die Polizei: "Eva lernte ihn in der Disco kennen Verfasser des Artikels waren die Beklagten zu 2) und 3). Der Beklagte zu 1) ist nach dem Impressum "Chef der Regionalredaktion ti Die Klägerin hat von den Beklagten die Unterlassung der weiteren Veröffentlichung ihres vollen Namens und ihres Bildes begehrt und außerdem ein angemessenes Schmerzensgeld verlangt. Das Landgericht hat der Zahlungsklage dem Grunde nach und dem Unterlassungsbegehren stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit ihrer Revision erstreben die Beklagten die Abweisung der Klage. II. Die Revision ist ohne Prüfung in der Sache zu verwerfen, da sie gegen das angefochtene Berufungsurteil nicht zulässig ist (§ 554 a ZPO). Nach § 546 Abs. 1 ZPO findet die Revision nur statt, wenn sie das Oberlandesgericht in seinem Urteil zugelassen hat oder wenn in Rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche der Wert der Beschwer 40.000,— DM übersteigt. Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Vermögensrechtliche Ansprüche mit einer Beschwer über 40.000,— DM sind nicht im Streit. 1. Der der Klägerin dem Grunde nach zuerkannte Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung für die immateriellen Nachteile, die ihr durch die beanstandete Veröffentlichung zugefügt worden sind, übersteigt allein die Beschwer von 40.000,— DM nicht. Für dieses der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestellte, von der Klägerin nicht an einen Mindestbetrag oder an Größenvorstellungen gebundene Zahlungsbegehren ist die Beschwer danach zu bewerten, was sich aufgrund des Tatsachenvortrags der Klägerin bei dessen objektiver Würdigung als angemessen ergibt. Wird berücksichtigt, daß nach dem eigenen Vortrag der Klägerin bei Erscheinen des Zeitungsartikels bereits mehrere tausend Flugblätter der Fahndungsbehörden mit einer Schilderung des Verbrechens an der Klägerin unter Nennung ihres vollen Namens und Veröffentlichung ihres Bildes in ihrer näheren Umgebung im Umlauf waren, und wird ferner dem begrenzten regionalen Verbreitungsgebiet des Artikels Rechnung getragen, so erscheint dem Senat der von dem Berufungsgericht angenommei Wert von 10.000,— DM nicht zu niedrig bemessen, zu demal die Klägerin gegen die entsprechende Streitwertfestsetzling des Berufungsgerichts keine Gegenvorstellung erhoben hat und auch die Revision hiergegen nichts erinnert. 2. Deshalb wäre die Revision nur statthaft, wenn auch die von der Klägerin verfolgte Unterlassungsklage vermögem rechtliche Natur hätte. Das ist indes zu verneinen. a) Die Klägerin nimmt mit ihrer Unterlassungsklage Rechl beziehungen in Anspruch, die ihren sozialen Geltungsanspruc in der Öffentlichkeit vor drohenden Beeinträchtigungen schützen sollen. Nach ständiger Rechtsprechung des erkenner den Senats sind vorbeugende Unterlassungsklagen aus diesem Rechtsverhältnis grundsätzlich nichtvermögensrechtlicher Natur, sofern sich nicht aus dem Klagevorbringen oder offei kundigen Umständen ergibt, daß das Rechtsschutzbegehren in wesentlicher Weise auch der Wahrung wirtschaftlicher Belang dienen soll (Senatsbeschluß vom 1. Februar 1983 -VI ZR 116/82 ■ LM BGB § 823 Ah Nr. 82 = NJW 1983, 2572 m.w.N.). Ein derartiges wirtschaftliches Gepräge hat die Unterlassungsklage hier nicht. Die Klägerin hat sie erhobei weil sie aus weiteren derartigen Presseveröffentlichungen unter Nennung ihres vollen Namens und mit ihrem Bild eine soziale Isolierung befürchtet, die es ihr unmöglich machen könne, in ihrer Jetzigen Umwelt weiter zu leben. Ihr geht es ersichtlich in erster Linie darum, in der Öffentlichkeit nicht als physisch und psychisch schwergeschädigtes Opfer einer Vergewaltigung abgestempelt zu werden mit den daraus zu besorgenden Belastungen ihrer persönlichen und sozialen I Umweltbeziehungen. Irgendwelche konkreten Anhaltspunkte dafür, daß ihr aus derartigen Veröffentlichungen Vermögensnachteile drohen können, diesen gar in wesentlicher Weise durch die Unterlassungsklage begegnet werden soll, sind nicht hervorgetreten. Denkbare Nachteile für ihren zukünftigen beruflichen Werdegang, sofern er sich überhaupt in der hier infrage stehenden Umgebung vollziehen soll, kämen allenfalls als Reflexwirkungen in Betracht, die das Klageziel keinesfalls in wesentlicher Weise prägen und deshalb für die Natur des Rechtsstreits unberücksichtigt bleiben müssen (Senatsurteil vom 16. Dezember 1980 -VI ZR 308/79 = NJW 1981, 2062). Auch die Revision kann keine Umstände aufzeigen, die für ein vermögensrechtliches Gepräge der Unterlassungsklage sprechen könnten. Ihre Verbindung mit dem vermögensrechtlichen Entschädigungsanspruch, für den sie zudem präjudiziell ist, kann ihr die Revisibilität allein nicht verschaffen (Senatsurteile vom 29. Oktober 1968 - VI ZR 180/66 = VersR 1969, 62, 63 und vom 30. Mai 1969 - VI ZR 127/67 = VersR 1969, 804). b) Es kann dahinstehen, ob, wie die Revision meint, die Nichtzulassung der Revision auf einem Irrtum des Berufungsgerichts über die nichtvermögensrechtliche Natur der Unterlassungsklage beruht hat. Auch in diesem Fall würde dem Revisionsgericht die Prüfungsund Entscheidungskompetenz fehlen, über die Zulassung der Revision anstelle des Berufungsgerichts zu befinden. An diesem seit langem in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannten Grundsatz hat die Neufassung des § 546 ZPO durch das Gesetz zur Änderung des Rechts der Revision in Zivilsachen vom 8. Juli 1975 - BGBl I 1863 - nichts geändert (vgl. BGH Beschluß vom 26. September 1979 - VIII ZR 87/79 = NJW 1980, 344). Ziel der Beschränkung der Revision für nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten ist es u.a., Verzö- gerungen vorzubeugen, die gerade in solchen Rechtsstreitig-. keiten schwer erträglich wären (BVerfGE 19, 323, 326 f.). Dieser auch von der Neufassung des § 546 ZPO nicht infrage gestellte Zweck wäre nicht mehr hinreichend gewährleistet, wenn das Revisionsgericht, sofern sich das Berufungsurteil nicht ausdrücklich mit der Zulassungsfrage auseinandersetzt, stets mit der Behauptung angerufen werden könnte, das Berufungsgericht habe von seiner Kompetenz zur Entscheidung über die Revisionszulassung keinen Gebrauch gemacht. Die Neuregelung über die Beschränkung der Revision für vermögensrechtliche Streitigkeiten dient in erster Linie der Entlastung des Revisionsgerichts; auch dieser Zweck des Gesetzes würde durch die Inanspruchnahme einer ihm nicht zugewiesenen Entscheidungskompetenz über die Revisionszulassung in derartigen Fällen unterlaufen. Gegenüber der gesetzgeberischen Interessenlösung muß der Gesichtspunkt, daß der Instanzenzug für die betroffene Partei im konkreten Fall möglicherweise durch einen Irrtum des Berufungsgerichts verkürzt wird, zurückstehen. Der Beschluß des IX. Zivilsenats vom 24. Januar 1984 - IX ZR 86/82 - (= FamRZ 1984, 371, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt) steht dem hier nicht entgegen. Der IX. Zivilsenat hat die von ihm bejahte Prüfungskompetenz des Bundesgerichtshofs ausdrücklich auf diejenigen Fälle beschränkt, in denen ein allgemeiner Zivilsenat des Oberlandesgerichts einen vermögensrechtlichen Rechtsstreit mit einem 40.000,— DM übersteigenden Wert irrtümlich nicht als Familiensache beurteilt hat. Die Entscheidung trägt ersichtlich einem spezifischen Risiko der Rechtsschutzverkürzung in Familiensachen Rechnung, das zu Ungleichbehandlungen allein deshalb führen kann, weil im konkreten Fall ein mit den prozessualen Besonderheiten nicht so vertrautes allgemeines Gericht anstelle eines Spezialgerichts befaßt ist. 8 Um ein solches besonderes Risiko geht es hier nicht. Für Fälle wie hier hat auch der IX. Zivilsenat die allgemeinen Grundsätze, nach denen nur das Berufungsgericht über die Zulassung der Revision entscheiden kann, nicht in Frage gestellt. 3. Die Revision ist deshalb als unzulässig zu verwerfen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Dr. Hiddemann Dr. Steffen RiBGH Dr. Kulimann ist in Urlaub und kann daher nicht unterschreiben. Dr. Hiddemann Dr. Ankermann Bischoff