* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · VI ZR 80/75

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 80/75
VRSPkwHöheBerufungsgerichtKlägerinKraftfahrzeug

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: Ja BGHZ:	nein
 StVG § 18 Abs. 1
Wer beim Schieben eines nicht betriebsbereiten Kraftfahrzeuges nach den Anweisungen des verantwortlichen Fahrers nur Hilfsdienste leistet (hier: Einschlagen des Lenkrades), ist nicht "Führer" des Kraftfahrzeugs.
BGH, Urt.v.22. März 1977 - VI ZR 80/75 - OLG München
LG München II
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
vi zr 80/75	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am 22. März 1977 V alz
 Justizhauptsekretär
ala Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
^jj^Frau Edeltraud Gabriele J
Ave. Apt.
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt
 gegen
1.	Therese M i Bad T|H,
2.	Elisabeth R
3.	Berta K
k. Renate M a Bad
3. CdH N
Straße
 istraßei
 traße %,
traße
____________   Versicherung,
 vertreten durch den Vorstand Otto V| KWstraße
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
2
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. März 1977 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und die Richter Dunz,
 Dr. Kullmann, Dr. Ankermann und Dr. Deinhardt für Recht erkannt:
I. Auf die Revision der Klägerin wird - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 14. Januar 1975 teilweise geändert und wie folgt neu gefaßt:
1.	Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 4. September 1973 wird insoweit zurückgewiesen, als
a)	sie als Gesamtschuldner verurteilt sind, an die Klägerin 1.204,00 DM nebst 4 % Zinsen hierauf seit dem 19. Dezember 1969 zu zahlen,
b)	festgestellt ist, daß sie als Gesamtschuldner - die Beklagte zu 3) jedoch nur im Rahmen des Pflichtversicherungsgesetzes - verpflichtet sind, der Klägerin allen künftig entstehenden materiellen Schaden aus dem Verkehrsunfall vom 23. Juli 1966 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind.
2.	Auf die Berufung der Beklagten wird unter teilweiser Abänderung des angeführten Urteils des Landgerichts die Klage abgewiesen, soweit die Klägerin Ersatz von Verdienstausfall über den 31• Dezember 1966 hinaus verlangt.
 
II. Im übrigen wird das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung über die Ansprüche auf Ersatz von Verdienstausfall für die Zeit vom 23. Juli bis zu dem 31. Dezember 1966 und auf Zahlung eines Schmerzensgeldes sowie über die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der der Revision an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Am 23- Juli 1966 gegen 03.00 Uhr befuhr der Schlosser T. mit seinem Pkw die Staatsstraße von MHh in Richtung	Es	regnete	stark.	In	sei-
ner Begleitung befand sich die damals 19-jährige Klägerin. In der Nähe einer Tankstelle blieb der Wagen wegen Benzinmangels stehen. T. begann, ihn rückwärts in die Tankstelle zu schieben, um die Fahrbahn freizu demachen.
An das Steuer hatte sich auf seine Bitte hin die Klägerin, die keine Fahrerlaubnis besaß, gesetzt; sie sollte den Pkw beim Rückwärtsschieben nach den Anweisungen des T. lenken. Währenddessen kam aus der Gegenrichtung der inzwischen verstorbene Arbeüter M., der Erblasser der Beklagten zu 1) bis 4), mit seinem bei der Beklagten zu 5) haftpflichtversicherten Pkw angefahren. M. war angetrunken (Blutalkoholgehalt 1,9 0/00). Aus einer Kurve hinaus geriet er mit einer Geschwindigkeit von 45-55 km/st einiges über die Mittellinie hinaus auf die linke Fahrbahnhälfte und stieß gegen den Pkw des T.
 
Die bei diesem Unfall verletzte Klägerin nimmt die Beklagten auf Ersatz ihrer materiellen Schäden, Zahlung eines Schmerzensgeldes und Feststellung der Verpflichtung zu dem Ersatz ihres ZukunftsSchadens in Anspruch.
Die Beklagten wenden ein, die Klägerin treffe ein hälftiges Mitverschulden. Sie habe den Pkw des T. während des Zurückschiebens mehr zur Fahrbahnmitte hingelenkt und dadurch den Zusammenstoß mitverursacht.
Das Landgericht hat unter Anrechnung von Zahlungen der Beklagten vor und während des Prozesses und bei Zugrundelegung der vollen Haftung der Beklagten der Zahlungsklage zu dem Teil und der Feststellungsklage im vollen Umfange stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht, das eine Mithaftung der Klägerin in Höhe von einem Drittel angenommen hat, einen weiteren Teil der Zahlungsklage abgewiesen und festgestellt, daß die Beklagten der Klägerin zwei Drittel ihres Zukunftsschadens zu ersetzen haben (wenn es in der Urteilsformel heißt: ”zur Hälfte”, so ist das, worüber die Parteien einig sind, ein Schreibversehen).
Entscheidungsgrunde
I.
Das Berufungsgericht führt aus, M. habe den Unfall dadurch schuldhaft verursacht, daß er infolge seiner Trunkenheit mit einer angesichts der Umstände zu hohen Geschwindigkeit aus einer Kurve etwa 40 cm
5
weit auf die für ihn linke Fahrbahn geraten und so mit dem Pkw des T. zusammengestoßen sei. Aber auch die Klägerin habe ihre Verletzungen mitverschuldet. Sie habe durch einen falschen Einschlag des Steuers den Pkw des T. näher zur Fahrbahnmitte hin gelenkt und dadurch ebenfalls eine Ursache für den Zusammenstoß gesetzt. Die Tatsache, daß sie auf Anweisung und im Interesse des T. tätig gewesen sei, könne nur im Verhältnis zu diesem erheblich sein. Allerdings, so führt das Berufungsurteil aus, wiege der Verursachungsanteil des Fahrers M. doppelt so schwer, weil er, indem er ohne ersichtlichen Anlaß auf die für ihn linke Fahrbahnseite geraten sei, die entscheidende Unfallursache gesetzt habe.
Zur Höhe der Klageansprüche hat das Berufungsgericht wie folgt entschieden: Ersatz von Verdienstausfall könne die Klägerin für die Zeit bis zu dem 31. Dezember 1966 unter Berücksichtigung des Quotenvorrechts des Sozialversicherungsträgers nicht beanspruchen. Für die anschließende Zeit habe sie keinen konkreten Erwerbsschaden dargetan. - Die weiteren materiellen Schadensersatzansprüche, soweit sie das Landgericht zugesprochen hatte, hat das Berufungsgericht um ein Drittel gekürzt und unter Berücksichtigung des von ihm angenommenen Mitverschuldens auch nur ein geringeres Schmerzensgeld für gerechtfertigt gehalten, nämlich statt 20.000 DM nur 13.000 DM.
II.
1. Die dagegen gerichtete Revision hat Erfolg, soweit sie sich gegen die Annahme eines Mitverschuldens oder einer Mithaftung der Klägerin mangels Entlastung nach § 18 StVG wendet. Die Feststellungen des Berufungs-
gerichts über diejenigen Umstände, die zu der Endstellung des Pkw T. unmittelbar vor dem Zusammenprall mit dem Pkw M. geführt haben, sind nicht geeignet, eine der Klägerin zurechenbare Mitverursachung des Unfalls zu begründen. Daher braucht auf die Verfahrensrügen der Revision zu den Feststellungen des Berufungsgerichts über den Unfallhergang nicht eingegangen zu werden.
a)	Zu Unrecht sieht das Berufungsgericht die Klägerin als Führerin des Pkw T. an (§ 18 StVG), weil sie sich an das Steuer gesetzt hat, um nach den Anweisungen des sein Fahrzeug zurückschiebenden T. die erforderlichen Lenkbewegungen auszuführen.
Zwar wird anzunehmen sein, daß das Kraftfahrzeug des T., obwohl es wegen des ausgegangenen Kraftstoffes nicht mehr mit Motorkraft in Bewegung gesetzt werden konnte, noch "in Betrieb" war. Das war nämlich eine Nachwirkung der vorangegangenen Fahrt mit dem ungenügend gefüllten Benzintank, wodurch das Kraftfahrzeug auf der Fahrbahn stehengeblieben war und nunmehr weggeschoben werden mußte, um diese frei zu machen. Indessen führt ein Kraftfahrzeug nur derjenige, der es in eigener Verantwortung in Betrieb setzt (vgl. BGHSt 18, 6,
 8	für die gleichlautende Vorschrift des § 315a StGB; KG VRS 8, 140; 12, 110, 111), daher nicht, wer dem Fahrer nur untergeordnete Hilfsdienste leistet (insofern übereinstimmend Müller/Full 22. Aufl., § 2 StVG Anm. 8 u. 11; Jagusch, Straßenverkehrsrecht, 22. Aufl., § 21 StVG Anm.
11; Rüth in "Fahren ohne Führerschein" Kraftfahrzeugrecht von A-Z Erläuterung II 2 c). Zwar genügt es, daß der Halter
 des Kraftfahrzeuges einem anderen eine Verrichtung überläßt, die für die Bewegungsvorgänge von mitentscheidender Bedeutung ist, wie das insbesondere bei der Betätigung des Lenkrades der Fall ist. Dabei wird es in der Regel auch keine Rolle spielen, ob das Fahrzeug sich mit eigener Motorkraft fortbewegt, oder ob es vermittels der Schwerkraft eine Gefällstrecke herunterrollt oder auch nur von anderen geschoben wird (vgl. dazu BGHSt 13, 226 = VRS 17,
289 und BGHSt 14, 185 ff = VRS 18, 452; ferner OLG Bremen VRS 28, 445 f; OLG Celle VRS 28, 279; OLG Hamburg VRS 32,
452 * VerkM 1967, 31). Voraussetzung dafür, daß von einem (mindestens mitverantwortlichen) Führen des Kraftfahrzeuges gesprochen werden kann, ist jedoch immer ein Entscheidungsspielraum desjenigen, der die Bewegung und die Fahrtrichtung beeinflußt, wenn auch vorbehaltlich der Möglichkeit eines sofortigen Eingreifens eines die Fahrt beaufsichtigenden Führerscheininhabers. Wer dagegen, wie die Klägerin, den Anweisungen des seinen Kraftwagen schiebenden Fahrers, wie er das Steuerrad einschlagen soll, bedingungslos folgt, Art und Richtung der Bewegung des Fahrzeuges daher ganz diesem überläßt, "führt" das Fahrzeug nicht, sondern hilft nur ohne eigene Verantwortung dem anderen, der selbst die Führung des Fahrzeuges übernommen hat. Die Klägerin war mithin nur "Werkzeug" des Halters T. bei der von diesem durchgeführten Entfernung des Kraftfahrzeuges von der Straße und hatte nicht die, wenn auch nur vorübergehende, kurzfristige tatsächliche Herrschaft über das Kraftfahrzeug (vgl. OLG Braunschweig VRS 11, 451; für das bloße Schieben eines betriebsunfähigen Kraftfahrzeugs OLG Oldenburg VRS 48, 356). Wenn bei der Entfernung des Fahrzeuges von der Straße überhaupt ein Führen des Kraftfahrzeuges im Rechtssinne vorlag, war "Führer" der den Wagen schiebende T. (auch insofern
8
 gegen die Annahme eines "Führens" Müller/Rüthf 22. Aufl., § 315 c StGB Anm. 6).
Es braucht deshalb auf die Frage, ob eben deswegen kein "Führen" des Kraftfahrzeuges vorlag, weil dieses mit fremder Kraft nur aus dem Verkehr gezogen werden sollte, nicht eingegangen zu werden (vgl. dazu Cramer, Straßen-verkehrsrecht, 2. Aufl., § 23 StVO Anm. 11).
b)	Das Berufungsgericht hat somit zu Unrecht von der Klägerin den von ihr gemäß § 18 StVG, wäre diese Vorschrift auf sie anzuwenden, zu erbringenden Entlastungsbeweis (vgl. RGZ 138, 320, 326) gefordert. Vielmehr wäre es Sache der Beklagten gewesen, ihr ein Mitverschulden gemäß § 254 BGB nachzuweisen. Nach der Ansicht des Berufungsgerichts soll dies hier indes festzustellen sein. Auch insoweit vermag der Senat dem Berufungsgericht nicht zu folgen. Dieses trägt nämlich der besonderen Notlage, die durch den auf der Straße liegengebliebenen Pkw entstanden war,nicht genügend Rechnung. Die Fahrbahn war verhältnismäßig eng; es war dunkel, und es regnete stark. Deshalb stellte das Kraftfahrzeug, auch wenn es beleuchtet war, für andere Verkehrsteilnehmer ein gefährliches Hindernis dar und mußte so schnell wie möglich von der Straße geschafft werden.
Der Klägerin kann, wenn ihr Verhalten nicht sogar gerechtfertigt ist, unter diesen Umständen kein Vorwurf daraus gemacht werden, daß sie die ihr von T. übertragene Aufgabe, beim Zurückschieben des Pkw durch Betätigen der Lenkung zu helfen, übernahm. Dazu brauchte sie keine besonderen Fahrkenntnisse. Sie konnte sich darauf verlassen, daß der den Wagen schiebende T. ihr jeweils die richtigen Anweisungen geben werde, wie sie das Lenkrad einzuschlagen
9
hatte, und daß er etwaige Fehler und Mißverständnisse korrigieren werde, noch bevor andere gefährdet werden konnten. Selbst wenn sie das Lenkrad (falsch) eingeschlagen haben sollte, ohne zunächst die Instrukr-tionen des T. abzuwarten, weil sie glaubte, sie werde es schon richtig machen, wäre das in der hier zu beurteilenden besonderen Lage nicht vorwerfbar, weil sie damit rechnen durfte, daß T. sofort und rechtzeitig eingreif en werde. Eine geringfügige Verschiebung des Pkw zur Fahrbahnmitte hin, die durch solche Fehler oder Mißverständnisse hervorgerufen werden konnte, durfte sie angesichts dessen, daß ihre Mithilfe für eine schnelle Räumung der Fahrbahn erforderlich und sinnvoll war, in Kauf nehmen. Das Maß der an sie zu stellenden Sorgfaltsanforderungen in dieser Lage richtete sich nicht nach dem, was von einem durchschnittlichen Kraftfahrer erwartet werden kann. Hier geht es nicht um die gruppentypischen Pflichten eines Fahrers, der ein Kraftfahrzeug im Verkehr zu führen hat, sondern um die Pflichten einer Person, die wie die Klägerin bei der Hilfeleistung in einer Notsituation ihr Bestes schuldet. Die Feststellungen des Berufungsgerichts ergeben insofern aber weder, daß die Klägerin sich mehr zugetraut hat, als sie es bei pflichtgemäßer Prüfung ihrer Fähigkeiten tun durfte, noch daß sie bei der Ausführung der Hilfeleistungen ihre Fähigkeiten nicht nach Kräften eingesetzt hat.
Ein ,rÜbernahmeverschulden" scheidet deshalb entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hier aus. Die Verantwortung dafür, auf welche Weise der Wagen am besten und schnellsten von der Straße kam, durfte und mußte sie dem für die Führung des Kraftfahrzeugs zuständigen Halter T. überlassen. Das Liegenbleiben des Wagens, dem das Benzin ausgegangen war, ist ihr ohnehin nicht anzulasten.
10
c)	Die Beklagten schulden der Klägerin daher - die Beklagte zu 5) allerdings nur im Rahmen des PflVersG -vollen Schadensersatz. Damit erweist sich ferner die Klage auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zu dem Ersatz des ZukunftsSchadens, soweit nicht Ansprüche auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind, im vollen Umfange als begründet.
2. In Bezug auf die Höhe der von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche gilt:
a)	Die Angriffe der Revision sind unbegründet, soweit sie sich gegen die Abweisung der Klage auf Ersatz von Verdienstausfall für die Zeit ab 7. Oktober 1968 richtet.
Das Berufungsgericht stellt dazu fest, die Klägerin habe nicht vorgetrageij ob und gegebenenfalls welche konkreten Erwerbsnachteile sie infolge ihrer Verletzung bei dem Unfall und der gutachtlich festgestellten abstrakten Minderung ihrer Erwerbsfähigkeit erlitten hat. Es liege deshalb die Annahme nahe, daß die Klägerin ihrem Beruf ohne Verdiensteinbuße habe nachgehen können, zu demal sie ihre Erwerbsminderung lediglich mit einer Passagenverlangsamung des Darmes und einer geminderten Konzeptionsfähigkeit begründet habe.
Das läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Der Hinweis der Revision, die Bezugnahme auf die in erster Instand eingeholten ärztlichen Gutachten über den Gesundheitszustand der Klägerin, die allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse und "alle sonstigen beachtlichen Umstände” könnten eine ausreichende Grundlage für die nach
11
§ 287 ZPO zu entscheidende Frage abgeben, ob und in welcher Höhe ein Verdienstausfall der Klägerin entstanden ist, ersetzt nicht die von der Klägerin als Grundlage für eine Annahme eines konkreten Verdienstausfalles zu verlangende Darlegung, daß ihr überhaupt Nachteile im Erwerbsleben entstanden sind.
Ohne das ist noch nicht einmal eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür gegeben, daß die Klägerin einen Schaden erlitten hat, dessen Höhe dann gegebenenfalls durch Schätzungen ermittelt werden könnte (vgl. Senatsurteil vom 7. Dezember 1976 - VI ZR 7/75 demnächst veröffentlicht in VersR).
b)	Wohl hat die Klägerin Anspruch auf Ersatz der in Höhe von 733,75 DM entstandenen Gutachterkosten sowie auf Ersatz der durch die Krankenbesuche ihrer Eltern von den Vorinstanzen übereinstimmend auf 1.204 DM geschätzten Heilbehandlungskosten. Die Höhe dieser Kosten ist nicht mehr im Streit.
c)	Ob und in welcher Höhe der Klägerin in der Zeit vom 23. Juli bis zu dem 31. Dezember 1966 ein von den Beklagten zu ersetzender Verdienstausfall entstanden ist, hat das Berufungsgericht von seinem Standpunkt aus letztlich offen gelassen, weil unter Berücksichtigung einer Mithaftung der Klägerin und des Quotenvorrechts des Sozialversicherungsträgers Jedenfalls kein eigener Anspruch der Klägerin mehr bestehe. Das wird das Berufungsgericht nunmehr bei Annahme einer vollen Haftung der Beklagten neu zu prüfen haben, dies auch unter dem Gesichtspunkt, ob der Klägerin nicht nur ein Ersatz ihres Netto-, sondern ihres Bruttolohnausfalles zusteht (vgl. dazu zuletzt BGH Urt.v.19. September 1974 -
12
III ZR 73/72 - VersR 1975, 37, 40).
d)	Ebenso wird das Berufungsgericht die Höhe des der Klägerin nach § 847 BGB zuzubilligenden Schmerzensgeldes ohne Berücksichtigung eines Mitverschuldens neu zu bemessen haben. Dabei werden die von den Beklagten bereits geleisteten Zahlungen anzurechnen sein, die jedoch kraft ausdrücklicher Bestimmung der Beklagten zuerst auf die Gutachterkosten in Höhe von 733,75 DM (oben unter b) verrechnet werden müssen, die damit getilgt sind. In zweiter Linie sind sie (es handelt sich um die vorprozessual gezahlten 3.500 DM) zur Tilgung der Ansprüche der Klägerin auf Ersatz von Verdienstausfall bestimmt. Die Höhe solcher Ansprüche ist jedoch noch offen (oben unter c), so daß der Senat nicht schon selbst entscheiden kann, ob
 und gegebenenfalls in welcher Höhe Beträge zur Anrechnung auf das zuzubilligende Schmerzensgeld übrigbleiben (neben den darauf während des Prozesses gezahlten 3.000 DM), das damit in letzter Linie getilgt werden soll.
Dr. Weber
 Dr. Ankermann
 Dunz
Dr. Deinhardt
 Dr. Kullmann